Angestelltenkollektivvertrag

Der Kollektivvertrag für Angestellte im Hotel- und Gastgewerbe enthält keine Regelung bezüglich der Probezeit. Daraus folgt, dass eine Probezeit im Ausmaß von maximal einem Monat, sowohl bei befristeten als auch bei unbefristeten Dienstverhältnissen, vereinbart werden kann. Fehlt eine ausdrückliche Vereinbarung bezüglich der Probezeit, gelten bereits ab Eintritt die Beendigungsbestimmungen des Kollektivvertrags.

Aus Beweisgründen ist dringend eine schriftliche Vereinbarung der Probezeit zu empfehlen!

Arbeiterkollektivvertrag

Für unbefristete Dienstverhältnisse sieht der Kollektivvertrag für Arbeiter im Hotel- und Gastgewerbe zwingend eine Probezeit von 14 Tagen vor. Innerhalb dieses Zeitraums kann das Dienstverhältnis von beiden Seiten jederzeit aufgelöst werden. Eine Verlängerung der Probezeit ist nicht möglich.

Für befristete Dienstverhältnisse enthält der Kollektivvertrag keine Regelung. Eine Probezeit muss daher immer ausdrücklich vereinbart werden. Höchstgerichtliche Entscheidungen zeigen jedoch eindeutig, dass befristete und unbefristete Dienstverhältnisse gleich behandelt werden müssen. Jede Vereinbarung einer Probezeit, die 14 Tage übersteigt, ist daher unzulässig und somit rechtsunwirksam.

Wird dennoch eine längere Probezeit vereinbart, ändert dies nichts daran, dass ab dem 15. Tag entweder ein befristetes oder unbefristetes Dienstverhältnis entstanden ist.

Da eine Probezeit nur am Beginn eines Dienstverhältnisses rechtswirksam vereinbart werden kann, beginnt für einen Arbeitnehmer mit einer Wiedereinstellungszusage für die gleiche Tätigkeit die Probezeit nicht wieder neu zu laufen!

Stand: 03. Oktober 2011

Steuerliche Regelung

Steuerlich gilt als Kraftfahrzeug oder Kraftrad jedes Fahrzeug, dessen Fortbewegung nicht ausschließlich durch mechanische Umsetzung der Muskelkraft, sondern ganz oder teilweise durch Motoreinsatz bewirkt wird. Dabei ist nicht entscheidend mittels welchem Energieträger der Motor betrieben wird.

Ausschluss vom Vorsteuerabzug

Laut einem Erlass des BMF fallen in die Kategorie der Krafträder daher auch Elektro-Fahrräder (E-Bikes) und Selbstbalance-Roller (Segways). Alle Aufwendungen im Zusammenhang mit solchen Fahrzeugen zählen als nicht für das Unternehmen angeschafft. Daher kann für Aufwendungen wie z.B. die Anschaffung, Miete oder die laufenden Kosten kein Vorsteuerabzug in Anspruch genommen werden.

Ausnahme

Selbst wenn ein Hotelbetrieb diese Fahrzeuge anschafft und den Gästen zur Verfügung stellt, kann er im Zuge der Anschaffung keinen Vorsteuerabzug geltend machen. Ausnahmebestimmungen gibt es nur, wenn der Hotelbetrieb eine Berechtigung zur gewerblichen Vermietung besitzt und er von seinen Gästen eine Gebühr für die Vermietung einhebt.

Kritische Meinungen

Nicht alle Steuerexperten teilen diese Ansicht der Finanzbehörde. Nach aktuellen Meinungen sollte zwischen E-Bikes und Segways unterschieden werden. Zur Fortbewegung mit einem E-Bike wird ein Muskeleinsatz gefordert. Auch nach der äußeren Erscheinungsform erinnert es an ein Fahrrad. Daher würde zumindest für E-Bikes ein Vorsteuerabzug zustehen.

Stand: 03. Oktober 2011

Die gesamte Regelung zur Gaststättenpauschalierungs-Verordnung war in den letzten Monaten heftiger Kritik ausgesetzt. Beim Verwaltungsgerichtshof waren mehrere Beschwerdefälle in diesem Zusammenhang anhängig. Der VwGH hat nun Bedenken gegen die Gesetzmäßigkeit der Verordnung eingeräumt. Daher hat er beim Verfassungsgerichtshof den Antrag eingebracht, die Verordnung aufzuheben bzw. die Aufhebung zu prüfen. Es bleibt abzuwarten, was sich bei der Gaststättenpauschalierung in der nächsten Zeit ändern wird.

Stand: 03. Oktober 2011

Steuerliche Regelung

Steuerlich gilt als Kraftfahrzeug oder Kraftrad jedes Fahrzeug, dessen Fortbewegung nicht ausschließlich durch mechanische Umsetzung der Muskelkraft, sondern ganz oder teilweise durch Motoreinsatz bewirkt wird. Dabei ist nicht entscheidend mittels welchem Energieträger der Motor betrieben wird.

Ausschluss vom Vorsteuerabzug

Laut einem Erlass des BMF fallen in die Kategorie der Krafträder daher auch Elektro-Fahrräder (E-Bikes) und Selbstbalance-Roller (Segways). Alle Aufwendungen im Zusammenhang mit solchen Fahrzeugen zählen als nicht für das Unternehmen angeschafft. Daher kann für Aufwendungen wie z.B. die Anschaffung, Miete oder die laufenden Kosten kein Vorsteuerabzug in Anspruch genommen werden.

Ausnahme

Selbst wenn ein Hotelbetrieb diese Fahrzeuge anschafft und den Gästen zur Verfügung stellt, kann er im Zuge der Anschaffung keinen Vorsteuerabzug geltend machen. Ausnahmebestimmungen gibt es nur, wenn der Hotelbetrieb eine Berechtigung zur gewerblichen Vermietung besitzt und er von seinen Gästen eine Gebühr für die Vermietung einhebt.

Kritische Meinungen

Nicht alle Steuerexperten teilen diese Ansicht der Finanzbehörde. Nach aktuellen Meinungen sollte zwischen E-Bikes und Segways unterschieden werden. Zur Fortbewegung mit einem E-Bike wird ein Muskeleinsatz gefordert. Auch nach der äußeren Erscheinungsform erinnert es an ein Fahrrad. Daher würde zumindest für E-Bikes ein Vorsteuerabzug zustehen.

Stand: 03. Oktober 2011

Angestelltenkollektivvertrag

Der Kollektivvertrag für Angestellte im Hotel- und Gastgewerbe enthält keine Regelung bezüglich der Probezeit. Daraus folgt, dass eine Probezeit im Ausmaß von maximal einem Monat, sowohl bei befristeten als auch bei unbefristeten Dienstverhältnissen, vereinbart werden kann. Fehlt eine ausdrückliche Vereinbarung bezüglich der Probezeit, gelten bereits ab Eintritt die Beendigungsbestimmungen des Kollektivvertrags.

Aus Beweisgründen ist dringend eine schriftliche Vereinbarung der Probezeit zu empfehlen!

Arbeiterkollektivvertrag

Für unbefristete Dienstverhältnisse sieht der Kollektivvertrag für Arbeiter im Hotel- und Gastgewerbe zwingend eine Probezeit von 14 Tagen vor. Innerhalb dieses Zeitraums kann das Dienstverhältnis von beiden Seiten jederzeit aufgelöst werden. Eine Verlängerung der Probezeit ist nicht möglich.

Für befristete Dienstverhältnisse enthält der Kollektivvertrag keine Regelung. Eine Probezeit muss daher immer ausdrücklich vereinbart werden. Höchstgerichtliche Entscheidungen zeigen jedoch eindeutig, dass befristete und unbefristete Dienstverhältnisse gleich behandelt werden müssen. Jede Vereinbarung einer Probezeit, die 14 Tage übersteigt, ist daher unzulässig und somit rechtsunwirksam.

Wird dennoch eine längere Probezeit vereinbart, ändert dies nichts daran, dass ab dem 15. Tag entweder ein befristetes oder unbefristetes Dienstverhältnis entstanden ist.

Da eine Probezeit nur am Beginn eines Dienstverhältnisses rechtswirksam vereinbart werden kann, beginnt für einen Arbeitnehmer mit einer Wiedereinstellungszusage für die gleiche Tätigkeit die Probezeit nicht wieder neu zu laufen!

Stand: 03. Oktober 2011

Öffentliche Aufführungen von urheberrechtlich geschützter Musik und/oder Texten sind lizenzgebührenpflichtig. In Österreich sind diese Gebühren an die AKM – die Gesellschaft der Autoren, Komponisten und Musikverleger – zu entrichten.

Ist Fernsehen in einem Hotelzimmer eine öffentliche Wiedergabe?

Der Oberste Gerichtshof in Österreich verneinte diese Frage. Daher mussten österreichische Hotels zwölf Jahre lang keine Lizenzgebühren an die AKM mehr bezahlen.

Der Europäische Gerichtshof sah das in einem Urteil vor einigen Jahren anders. Laut der Entscheidung des EuGH fällt die Weiterleitung des Fernsehsignals unter den Begriff „öffentliche Wiedergabe“.

Vorschriften im Gemeinschaftsrecht, die nicht ausdrücklich auf das Recht bestimmter Mitgliedstaaten verweisen, sind in allen Staaten autonom und einheitlich auszulegen. Österreich darf daher den Begriff „öffentlich“ nicht anders definieren.
Mit Oktober 2010 wurde die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes auch in Österreich umgesetzt. Für österreichische Hotelbetriebe bedeutet das, dass die Wiedergabe von Rundfunksendungen im Hotelzimmer und in gewerblichen Appartements zu einer AKM-Gebühr verpflichtet. Der Hotelbetreiber muss € 0,50 pro Zimmer und Monat bezahlen. Saisonbetriebe müssen nur für den Zeitraum bezahlen, in dem sie geöffnet haben. Betriebe, die in mehreren Saisonen geöffnet haben, können für Sommer und Winter eine getrennte Meldung machen. Die bisherige AKM-Gebühr für Ruhe- und Gemeinschaftsräume ist auch weiterhin zu bezahlen. Ist in einem Zimmer kein Fernseher, so ist eine Null-Meldung an die AKM zu erstellen.

Zusätzlich zu dieser AKM-Gebühr fällt auch noch die GIS-Gebühr für das Öffentlich Rechtliche Fernsehen in Österreich an. Diese beträgt für Gastronomie und Beherbergungsbetriebe für alle Zimmer ca. € 260,00 pro Jahr.

Stand: 21. März 2011

Für Gaststätten- und Beherbergungsgewerbe gibt es eine spezielle Branchenpauschalierung. Dabei können sowohl der Gewinn als auch teilweise die Vorsteuer pauschal ermittelt werden. Die beiden Pauschalierungen können gemeinsam, aber auch unabhängig von einander in Anspruch genommen werden.

Voraussetzungen

Damit die Pauschalierung in Anspruch genommen werden kann, darf keine Buchführungspflicht bestehen. Auch freiwillig dürfen keine Bücher geführt werden, die eine Bilanzierung ermöglichen würden. Eine Einnahmen-Ausgaben-Rechnung darf neben der Pauschalierung geführt werden. Die Umsätze des vorangegangenen Wirtschaftsjahres dürfen nicht mehr als € 255.000,00 betragen.

Würstelstände, Maroni- und Kartoffelbratereien, Eisgeschäfte, Konditoreien und ähnliche Betriebe fallen nicht in den Bereich der Betriebe des Gaststättengewerbes. Daher gilt für sie diese Pauschalierungsverordnung nicht.

Gewinnermittlung

Der Gewinn ist mit einem Durchschnittssatz von € 2.180,00 anzunehmen zuzüglich 5,5 % der Betriebseinnahmen (einschließlich der Umsatzsteuer).

€ 10.900,00 müssen jedoch mindestens angesetzt werden. Von diesem Gewinn dürfen keine Betriebsausgaben abgezogen werden.

Nur die regelmäßig im Betrieb anfallenden Vorgänge fallen unter die Pauschalierung. Provisionen oder provisionsähnliche Betriebseinnahmen sind in voller Höhe gesondert anzusetzen.

Ab der Jahreserklärung für das Jahr 2010 kann ein Gewinnfreibetrag geltend gemacht werden. Er beträgt 13 % vom pauschalierten Gewinn; jedoch nur für Gewinne bis € 30.000,00, weil er maximal € 3.900,00 betragen kann. Abgezogen werden kann er nur soweit, dass der Mindestgewinn nicht unterschritten wird.

Vorsteuerpauschalierung

Die Vorsteuer beträgt 5,5 % jener Betriebseinnahmen (inklusive Umsatzsteuer), die nicht auf Umsätze mit Getränken entfallen.

Daneben können noch Vorsteuerbeträge abgezogen werden für:

  • abnutzbare Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, deren Anschaffungs-/Herstellungskosten € 1.100,00 übersteigen und für Grundstücke des Anlagevermögens
  • die Lieferung von Getränken inklusive Rohstoffen und Halberzeugnissen

Stand: 21. März 2011

Polen, Slowakei, Tschechien, Estland, Lettland, Litauen, Slowenien und Ungarn sind der Europäischen Union im Jahr 2004 beigetreten. Bei den Beitrittsverhandlungen wurde für sie eine Übergangsfrist bis zur Öffnung des Arbeitsmarktes vereinbart. Diese siebenjährige Übergangsfrist läuft am 1.5.2011 aus.

Arbeitnehmer, die aus den Ländern Rumänien und Bulgarien stammen, brauchen auch weiterhin eine Arbeitsgenehmigung. Diese beiden Länder sind erst 2007 der EU beigetreten. Daher gilt die Übergangsfrist noch bis Ende 2013. Aufgrund der Öffnung des Arbeitsmarktes werden die Kontingente für Saisonarbeiter aus Drittstaaten auf ein Minimum eingeschränkt.
Stammsaisonniers – darunter werden Arbeitskräfte aus Drittstaaten verstanden, die schon jahrelang in Österreich beschäftigt sind – können jedoch auch weiterhin hier arbeiten. Sie müssen dazu in den Jahren 2006 bis 2010 jedes Jahr mindestens vier Monate im Rahmen der Tourismus-Saisonkontingente beschäftigt gewesen sein.
Dann bekommen sie jährlich eine Beschäftigungsbewilligung für maximal zehn Monate pro Kalenderjahr (durchgehend für längstens sechs Monate).

Die Regierung hat noch mit einer weiteren Maßnahme auf die Öffnung des Arbeitsmarktes reagiert. Sie hat sich auf ein Gesetz gegen Lohn- und Sozialdumping geeinigt.
Ab dem 1.5.2011 wird Unterentlohnung zu einer strafbaren Handlung. Jeder Arbeitgeber, der seine Arbeitnehmer unter dem Kollektivvertrag bezahlt, begeht eine strafbare Handlung. Die Verwaltungsstrafen für dieses Delikt betragen zwischen € 1.000,00 und € 50.000,00.

Stand: 21. März 2011

Vermietungen und Verpachtungen sind grundsätzlich von der Umsatzsteuer unecht befreit. Eine unechte Befreiung bedeutet, dass keine Umsatzsteuer an das Finanzamt abzuführen ist. Die Vorsteuer auf erhaltene Eingangsrechnungen darf jedoch auch nicht abgezogen werden.
Nicht unter diese Befreiung fallen unter anderem Vermietungen für Wohnzwecke und die Beherbergung in Wohn- und Schlafräumen. Wenn solche Mieterträge eingenommen werden, so müssen 10 % Umsatzsteuer in Rechnung gestellt werden.

In der Beurteilung, welcher Steuertatbestand vorliegt, kommt es auf den tatsächlichen Vermietungszweck an. Wozu der Mieter die Räumlichkeiten weiterverwendet, ist für die Beurteilung nicht von Bedeutung. Dazu gibt es ein Urteil des Verwaltungsgerichtshofes.

Bei diesem Fall führte der Besitzer einer Gästepension nur im Sommer selbst den Pensionsbetrieb. Im Winter vermietete er die Pension inklusive der kompletten Ausstattung an ein Reisebüro. Das Reisebüro hat in eigenem Namen und auf eigene Rechnung die Zimmer an die Gäste weitervermietet und die Gäste betreut. Der Besitzer der Gästepension hatte bei der Vermietung an das Reisebüro 10 % Umsatzsteuer in Rechnung gestellt.

Für den Verwaltungsgerichtshof hatte aber die Beherbergungsleistung in diesem Fall das Reisebüro übernommen, da das Reisebüro die für eine Beherbergungsleistung wichtigen Dienstleistungen übernommen hat. Der Besitzer der Gästepension hatte lediglich das Grundstück vermietet. Daher fällt diese Vermietung unter die unechte Befreiung. Um zu einem Vorsteuerabzug zu gelangen, kann zur Umsatzsteuer optiert werden. In diesem Fall ist dann jedoch ein Steuersatz von 20 % in Rechnung zu stellen.

Stand: 21. März 2011