Ende letzten Jahres wurde von der Finanz eine Kassenrichtlinie veröffentlicht. Es werden die rechtlichen Rahmenbedingungen dargestellt und erläutert, welche Grundaufzeichnungen zu führen sind.

Was habe ich zu tun?

  • Stellen Sie (anhand der beschriebenen Merkmale) fest, welchen Kassatyp Sie haben.
  • Kontaktieren Sie Ihren Kassahersteller und informieren Sie sich, wie Ihr Kassasystem arbeitet (Handbuch).
  • Dokumentieren Sie den Ablauf der Losungsermittlung (niederschreiben).
  • Setzen Sie sich mit uns in Verbindung, damit wir allfällige Änderungen im Hinblick auf die neue Kassarichtlinie gemeinsam besprechen können.

Kassatypen

Die Richtlinie beschreibt verschiedene Kassatypen. Die Pflichten sind abhängig vom jeweiligen Typ.

Kasse Typ 1 – mechanisch/nummerisch druckende Registrierkassen

Ältere Registrierkassen ohne Elektronik/Datenträger/Speicher, die laufend einen Journalstreifen anfertigen.

Kasse Typ 2 – einfache, konventionelle, elektronische Registrierkassen

Einfache, kostengünstige, elektronische Registrierkassen mit meist fixer Programmierung.

Bondruck: Alle Daten werden gleichzeitig mit der Geschäftsabwicklung auf einen Beleg gedruckt. Sie werden abgerissen und dem Kunden übergeben.

Journaldruck: Die Daten werden auf einer zweiten Bonrolle mitgedruckt (ohne Abriss). Dieser Ausdruck sollte bis zum Ende der Aufbewahrungsfrist (sieben Jahre) aufbewahrt werden.

  • Typ 2a – mit Bondruck und Journaldruck (zwei Rollen) ohne Schnittstelle zum Datenexport
  • Typ 2b – mit Bondruck (eine Rolle) und elektronischem Journal unter begrenzten Speicherverhältnissen
    ohne Schnittstelle für den Datenexport
  • Typ 2c – mit Bondruck (eine Rolle) und elektronischem Journal unter begrenzten Speicherverhältnissen
    mit Schnittstelle für den Datenexport auf einen externen Datenträger über einen PC unter Anwendung einer speziellen Übertragungssoftware
  • Typ 2d – mit Bondruck (eine Rolle) und elektronischem Journal unter begrenzten Speicherverhältnissen
    mit Schnittstelle für den unmittelbaren Datenexport auf einen externen Datenträger

Kasse Typ 3 – Kassensysteme bzw. PC-Kassen

Kassensysteme, die meistens über ein eigenes (kein handelsübliches wie z.B. Windows) Betriebssystem verfügen. Das sind so genannte „proprietäre Kassensysteme“. Die Datenspeicherung ist viel umfangreicher als beim Typ 2.

Sonstige Einrichtungen

Zu den sonstigen Einrichtungen gehören z.B. Taxameter.

Tabelle

In der neben stehenden Tabelle werden die einzelnen Kassatypen dargestellt. Anhand dieser sollten Sie feststellen können, wie die Dokumentation bei Ihrer Kassa erfolgen soll. Die Dokumentations- und Aufzeichnungspflichten richten sich nach dem jeweiligen Kassatyp. Die Tabelle stellt eine grundsätzliche Information dar, wobei es und/oder Lösungen gibt. Für Details ist eine weitergehende Beratung nötig.

Dokumentation

Ausdrucke müssen aufbewahrt werden. Alle Daten, die elektronisch gespeichert werden, müssen Sie nicht ausdrucken.

Verfahrensdokumentation:

Darunter versteht die Finanz z.B. das Handbuch oder die Bedienungsanleitung der Kassa. Unter Zuhilfenahme dieser Dokumentation sollte die Kassa überprüft werden können. Ist dies nicht der Fall, sollte die Dokumentation zusammen mit dem Kassenhersteller ergänzt werden (bis Ende 2012).

  Kassatypen
Dokumentation erfolgt durch: 1 2a 2b 2c 2d 3
Ausdrucke            
1. Tagesabschluss bzw. Tagesendsummenbon  
2. GT-Speicherstreifen  
3. Journalstreifen
Daten            
1. Elektronisches Journal    
2. Datenerfassungsprotokoll          
3. Dokumentationsgrundlagen der Tageseinnahmen            
a) Journalstreifen          
b) Elektronisches Journal    
c) Tagesendsummenbons    
d) GT-Speicherstände    
e) Datenerfassungsprotokoll der Tagesabschlüsse          
Weitere Unterlagen            
1. Verfahrensdokumentation
2. Programmabrufe  
3. Berichte    
4. Geschäftsvorfälle  
5. Kassabelege (extern/intern)
6. vor- und nachgelagerte Systeme
Sonstiges            
1. Kassenwaagen Dokumentation wie vergleichbarer Kassatyp
2. Taxameter Dokumentation wie vergleichbarer Kassatyp
3. Sonstige Einrichtungen Dokumentation wie vergleichbarer Kassatyp

Stand: 03. April 2012

Der Arbeitgeber ist laut Gesetz dazu verpflichtet, Aufzeichnungen über die geleisteten Arbeitsstunden zu führen. Diese Aufzeichnungspflicht besteht unabhängig von der Größe eines Betriebs und der Anzahl der Mitarbeiter. Manche Berufsgruppen sowie leitende Angestellte, denen maßgebliche Führungsaufgaben selbstverantwortlich übertragen sind, sind von dem Geltungsbereich dieses Gesetzes ausgenommen.

Pflicht trifft Arbeitgeber

In welcher Form die Aufzeichnung erfolgt (elektronisch, händisch), ist gesetzlich nicht geregelt. Grundsätzlich liegt die Pflicht beim Arbeitgeber. Er kann diese Aufgabe allerdings an seine Mitarbeiter übertragen. Verantwortlich für die Arbeitszeitaufzeichnungen bleibt jedoch der Arbeitgeber.

Aufzeichnungen

Grundsätzlich ist es empfehlenswert, für jeden einzelnen Mitarbeiter folgende Aufzeichnungen zu führen:

  • Normalstunden/Überstunden und Pausen (tagfertig)
  • (Block)Nachtarbeit (ab 19 Uhr)
  • Überstundenzuschläge
  • Feiertagsstunden/Ruhezeiten
  • Urlaube, Krankenstand, freie Tage
  • Salden von Arbeitsstunden, Resturlaub, freie Tage

Zeiterfassung

Führt der Arbeitgeber die Aufzeichnungen durch ein Zeiterfassungssystem, so ist dem Arbeitnehmer nach Ende der Gleitzeitperiode auf Verlangen eine Abschrift der Arbeitszeitaufzeichnungen zu übermitteln. In jedem Fall ist dem Arbeitnehmer Einsicht zu gewähren.

Prüfung

Diese Aufzeichnungen werden unter anderem vom Arbeitsinspektorat kontrolliert. Werden keine oder nur mangelhafte Aufzeichnungen geführt, sieht das Arbeitszeitgesetz erhebliche Strafen vor. Die Bestrafung erfolgt pro Dienstnehmer für den die Aufzeichnungen mangelhaft sind. Der Strafrahmen liegt bei € 72,00 bis € 1.815,00, (im Wiederholungsfall liegt die Mindeststrafe bei € 145,00 bis € 1.815, 00).

Stand: 03. April 2012

Im Folgenden finden Sie einen Überblick über die steuerlichen Änderungen des Stabilitätsgesetzes 2012.

Solidarabgabe

Bei Arbeitnehmern wird das 13. und 14. Gehalt ab 2013 wie folgt besteuert:

  • bis zu einem Bruttomonatsbezug von € 13.280,00: 6 % Lohnsteuer
  • darüber hinausgehende Bezüge bis € 25.780,00: 27 % Lohnsteuer
  • darüber hinausgehende Bezüge bis € 42.477,00: 35,75 % Lohnsteuer
  • darüber hinausgehende Bezüge: 50 % Lohnsteuer

Unternehmer trifft die Solidarabgabe, indem der Gewinnfreibetrag reduziert wird:

  • bis € 175.000,00 Gewinn: 13 % Gewinnfreibetrag
  • zwischen € 175.000,00 und € 350.000,00 Gewinn: 7 % Gewinnfreibetrag
  • zwischen € 350.000,00 und € 580.000,00 Gewinn: 4,5 % Gewinnfreibetrag
  • ab € 580.000,00 Gewinn: kein Gewinnfreibetrag

Veräußerung von Grundstücken im Privatvermögen

Die bisher geltende Spekulationsfrist (Verkauf innerhalb von zehn Jahren) wurde mit 1.4.2012 abgeschafft.

Bei Anschaffungen ab dem 1.4.2002 wird beim Verkauf der Gewinn mit 25 % besteuert. Nach Ablauf von zehn Jahren ab Erwerb soll es einen jährlichen Inflationsabschlag von 2 % (maximal 50 %) des Veräußerungsgewinnes geben.

Bei Anschaffungen vor dem 1.4.2002 beträgt die Steuer 15 % vom Verkaufserlös von Grundstücken mit Umwidmung nach dem 1.1.1988 und 3,5 % vom Verkaufserlös für alle anderen Fälle.

Der Veräußerungsgewinn kann aber auch unter Zugrundelegung der tatsächlichen Anschaffungskosten ermittelt werden. In diesem Fall kann auch der Inflationsabschlag angesetzt werden.

Von der Besteuerung ausgenommen sind Hauptwohnsitze, selbst hergestellte Gebäude, soweit sie innerhalb der letzten zehn Jahre nicht zur Erzielung von Einkünften gedient haben, und Enteignungen.

Veräußerung von Grundstücken im Betriebsvermögen

Bei Grundstücken des Betriebsvermögens spielt die Gewinnermittlungsart keine Rolle mehr. Der Veräußerungsgewinn wird grundsätzlich mit 25 % besteuert.

Anders als bisher werden Wertänderungen von Grund und Boden steuerlich immer erfasst (also auch bei Bilanzierung nach § 4 Abs. 1 und Einnahmen-Ausgaben-Rechnung nach § 4 Abs. 3).

Bei der Veräußerung von bebauten Betriebsgrundstücken des Altvermögens, bei denen der Grund und Boden zum 31.03.2012 nicht steuerverfangen war, kann der auf Grund und Boden entfallende Anteil mit 3,5 % oder 15 % versteuert werden.

Vorsteuerabzug bei Bauvorhaben

Vorsteuer bei der Errichtung von Gebäuden kann nur mehr geltend gemacht werden, wenn der unternehmerische Mieter auch vorsteuerabzugsberechtigt ist (für Mietverhältnisse, die ab 1.9.2012 abgeschlossen werden).

Betroffen sind vor allem Mietverhältnisse mit Banken, Versicherungen, Gemeinden im Hoheitsbereich und Ärzten.

Umsatzsteuer: Vorsteuerrückzahlung 20 Jahre

Ein Gebäude, für das ein Vorsteuerbetrag abgezogen wurde, kann erst nach 20 Jahren (bisher: 10 Jahre) ohne eine Vorsteuerkorrektur verkauft oder privat genutzt werden (für Gebäude, die unternehmerisch erstmals ab 1.4.2012 genutzt werden).

Begünstigte Zukunftsvorsorge und Bausparen

Die Bausparprämie wird nur mehr maximal 1,5 % bis 4 % betragen (1,5 % ab April 2012). Die Prämie bei der begünstigten Zukunftsvorsorge wird ab 2012 gesenkt. Sie beträgt 2,75 % (statt 5,5 %) zuzüglich des Zinssatzes für die Bausparförderung (in Summe für 2012: 4,25 %).

Stand: 03. April 2012

Bisher mussten Vermieter grundsätzlich auch bei kurzfristiger Vermietung von Räumen, die nicht Wohnzwecken dienen, prüfen, ob der Mieter aus dieser Leistung fast vollständig zum Vorsteuerabzug berechtigt ist.

War dies nicht gegeben, war dieser Umsatz von der Umsatzsteuer befreit und somit konnte der Vermieter für Aufwendungen im Zusammenhang mit dem vermieteten Raum nicht den vollen Vorsteuerabzug geltend machen.

Vermietete ein Hotelbetreiber beispielsweise einen Veranstaltungsraum zum Teil an Unternehmer, die voll zum Vorsteuerabzug berechtigt waren, und zum Teil an Privatpersonen, durfte der Hotelbetreiber für die Umsätze an die Privatpersonen nicht zur Steuerpflicht optieren und damit war oft eine aufwendige Vorsteuerberichtigung erforderlich.

Seit 1.1.2017 zwingende Steuerpflicht

Seit 1.1.2017 ist die kurzfristige Vermietung von Grundstücken zwingend steuerpflichtig, wenn der Unternehmer das Grundstück sonst

  • nur zur Ausführung von Umsätzen, die den Vorsteuerabzug nicht ausschließen,
  • für kurzfristige Vermietungen oder
  • zur Befriedigung eines Wohnbedürfnisses (z. B. Hotelbetreiber wohnt mit seiner Familie in einem Stockwerk des Hotels)

Vereinfachung und Rechtssicherheit

Im Sinne der Verwaltungsvereinfachung und Rechtssicherheit ist so bei kurzfristiger Vermietung keine Unterscheidung mehr nötig, ob der Kunde zum Vorsteuerabzug berechtigt ist oder nicht. Somit können aufwendige Vorsteuerkorrekturen vermieden werden.

Stand: 29. März 2017

Seit 9.1.2017 kann die KMU-Investitionszuwachsprämie beantragt werden. Anträge können bis 31.12.2018 eingereicht werden. Innerhalb dieses Zeitraumes wird auch hier gefördert, solange Fördermittel vorhanden sind. Im Folgenden sind die Eckdaten der Förderrichtlinie dargestellt.

Förderungsnehmer

Förderungswürdig sind grundsätzlich gewerbliche Unternehmer mit einer Betriebsstätte in Österreich mit bis zu 250 Mitarbeitern (für Investitionszuwächse in Großunternehmen steht ein anderes Förderprogramm zur Verfügung).

Das Unternehmen muss drei Jahresabschlüsse über zwölf Monate umfassende Wirtschaftsjahre vorlegen können und Mitglied der Wirtschaftskammer oder der Kammer der Architekten sein.

Förderbare Projekte

Ein Investitionszuwachs ist eine Investition, die über den durchschnittlichen aktivierten Anschaffungs- und Herstellungskosten der letzten drei Geschäftsjahre liegt.

Damit eine Förderung infrage kommt, muss bei Kleinst- und Kleinunternehmen der Investitionszuwachs mindestens € 50.000,00 betragen, bei mittleren Unternehmen wenigstens € 100.000,00.

Außerdem müssen die Investitionen in materielles, aktivierungspflichtiges, abnutzbares Anlagevermögen in einer österreichischen Betriebsstätte getätigt werden.

Nicht förderbar sind unter anderem leasingfinanzierte und gebrauchte Wirtschaftsgüter, immaterielle Investitionen, Grundstücke und Finanzanlagen und Projekte mit förderbaren Kosten in Höhe von über € 5 Mio.

Höhe der Förderung

Wird ein Kleinst- oder Kleinunternehmer gefördert, beträgt der Zuschuss bis zu 15 % des Investitionszuwachses von € 50.000,00 (Minimum für Antragsvoraussetzung) bis € 450.000,00.

Für mittlere Unternehmen ist ein Zuschuss bis 10 % des Investitionszuwachses von € 100.000,00 bis € 750.000,00 vorgesehen.

Förderungsantrag

Die Förderung wird von der Austria Wirtschaftsservice GmbH (aws) oder für Tourismus- und Freizeitbetriebe von der Österreichischen Hotel- und Tourismusbank GmbH (ÖHT) bearbeitet. Der Antrag ist vor Beginn des förderwürdigen Projekts unter https://foerdermanager.awsg.at bzw. https://eakt.oeht.at/ einzubringen. Weiterführende Informationen sowie alle Details zu den Voraussetzungen finden Sie in der Förderrichtlinie auf www.aws.at und www.oeht.at.

Stand: 29. März 2017

Trinkgelder sind gesetzlich von der Einkommensteuer befreit, wenn der Leistungsempfänger (Kunde, Restaurant-, Hotelgast,…) für eine Arbeitsleistung freiwillig ein ortsübliches Trinkgeld gibt.

Damit auch tatsächlich steuerfreies Trinkgeld vorliegt, müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

  • Freiwilligkeit
  • Ortsüblichkeit
  • von dritter Seite

Freiwilligkeit liegt nur vor, wenn der Dritte, also i. d. R. der Kunde oder Gast, die Höhe des Trinkgeldes selbst festlegt. Legt hingegen der Arbeitgeber des Trinkgeldempfängers, insbesondere mittels ausgestellter Rechnung, die Höhe des Trinkgeldes fest, so fehlt die nötige Freiwilligkeit und dieses kann damit nicht steuerfrei sein.

Ortsüblich ist ein Trinkgeld, wenn man es im täglichen Leben gewohnt ist, dem Dienstleister ein Trinkgeld zu geben (z. B. Friseur, Personal im Hotel- und Gastgewerbe, in Heilbädern oder Kuranstalten, Taxilenker, Kosmetiker, Masseur, aber auch Busfahrer, Gas- oder Wassermonteur usw.) und die Höhe nach allgemeiner Lebenserfahrung angemessen ist. Hier zählt die Höhe des dem Einzelnen gegebenen Trinkgeldes.

Von dritter Seite heißt, dass das Trinkgeld zwar im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis erfolgt, es letztlich aber „außerhalb“ dessen stehen muss.

Garantiertes Trinkgeld bzw. garantierte Trinkgeldhöhen seitens des Arbeitgebers sind daher nicht steuerbefreit.

TIPP: Wichtig ist überdies, dass es dem Arbeitnehmer nicht aufgrund gesetzlicher oder kollektivvertraglicher Bestimmungen verboten ist, Trinkgelder direkt anzunehmen.

Stand: 29. März 2017

Mit der Neuregelung der Gastgewerbepauschalierungsverordnung im Jahr 2012 hat sich für viele gewerbliche Vermieter schlagartig die Bemessungsgrundlage für die Sozialversicherung und Einkommensteuer erhöht, wodurch die Zahlungen an die gewerbliche Sozialversicherung und an die Finanz stark angestiegen sind. Die Auswirkungen dieser Änderungen sind bis heute spürbar, da sich die laufenden Vorauszahlungen für die Sozialversicherung (2017) am drittvorangegangenen Jahr (2014) bemessen und oftmals noch hohe Nachzahlungen aus den Vorjahren (teilweise aus 2014) zu tätigen sind, sofern sich die Vorauszahlungen der Vorjahre als zu gering erwiesen haben.

System der laufenden Vorauszahlungen

Die Höhe der Beiträge zur gewerblichen Sozialversicherung ist von den betrieblichen Einkünften (nicht Land- und Forstwirtschaft) des Versicherten abhängig. Während bei einem unselbständig Erwerbstätigen die Einkünfte grundsätzlich zumeist gleichbleibend und damit vorhersehbar sind, kennt der Selbständige erst nach Ablauf des Kalenderjahres seinen tatsächlichen Jahresgewinn.

Deshalb werden von der gewerblichen Sozialversicherung im ersten Schritt vorläufige Beiträge für das laufende Jahr vorgeschrieben. Bei neuen Selbständigen wird die Mindestbemessungsgrundlage für die Sozialversicherungsbeiträge herangezogen (im Jahr 2017 beträgt diese monatlich € 425,70). Ab dem vierten Jahr der Betätigung wird nicht mehr die Mindestbemessungsgrundlage herangezogen, sondern die tatsächlichen Einkünfte des drittvorangegangenen Jahres laut Einkommensteuerbescheid.

Die im Einkommensteuerbescheid ausgewiesenen Einkünfte aus Selbständiger Tätigkeit und/oder Gewerbebetrieb, erhöht um die im Kalenderjahr vorgeschriebenen SV-Beiträge, werden durch zwölf Monate dividiert (für die laufende Vorauszahlung im Jahr 2017 dient der Einkommensteuerbescheid des Jahres 2014 als Grundlage). Ausgehend von dieser monatlichen Bemessungsgrundlage, erhöht um einen Aktualisierungsfaktor (die monatliche Höchstbemessungsgrundlage beträgt im Jahr 2017 € 5.810,00), wird mit einem fixen Prozentsatz (18,5 % Pension, 7,65 % Krankenversicherung, 1,53 % Selbständigenvorsorge) und dem Fixbetrag für die Unfallversicherung (€ 9,33) Ihr aktueller Monatsbeitrag ausgerechnet.

Im zweiten Schritt, das heißt, sobald das Bundesrechenzentrum die Daten Ihres Einkommensteuerbescheides an die gewerbliche Sozialversicherung weitergeleitet hat (dies geschieht automatisch), erhalten Sie eine endgültige Beitragsabrechnung. Diese Abrechnung findet üblicherweise ein bis zwei Jahre später statt. Dies hängt jedoch davon ab, wann die gewerbliche Sozialversicherung den Einkommensteuerbescheid des Finanzamtes tatsächlich erhält. Anhand der Daten Ihres Steuerbescheides errechnet die gewerbliche Sozialversicherung eine endgültige Beitragsgrundlage, zieht Ihre bereits getätigten Vorauszahlungen ab und schreibt Ihnen dann die Differenz, so es eine gibt, zur Nachzahlung für das Folgejahr vor.

Steuerplanung – wir optimieren Ihre Zahlungen für Sie!

Damit Sie im System von laufenden Vorauszahlungen und Nachzahlungen für Vorjahre nicht in Zahlungsschwierigkeiten geraten, ist es unerlässlich, im Zuge einer individuellen Beratung eine Planung zur Optimierung Ihrer Sozialversicherungs- und Einkommensteuerbelastung zu erstellen.

Vermindern Darlehensrückzahlungen und Privatentnahmen meinen Gewinn?

Da der Unternehmensgewinn als Grundlage der Sozialversicherungsbemessung dient (Einkünfte aus Gewerbebetrieb bzw. selbständiger Tätigkeit), beginnt eine optimale Planung der Sozialversicherungsbelastung mit der Optimierung des Jahresgewinns. Keinen Einfluss auf den Jahresgewinn haben Darlehensrückzahlungen (diesen steht grundsätzlich die jährliche Abschreibung als Betriebsausgabe gegenüber) bzw. Privatentnahmen (= Gewinnverwendung), da diese den Gewinn nicht schmälern (lediglich die Darlehenszinsen können als Betriebsausgaben angesetzt werden). Anders verhält es sich jedoch bei Fremdwährungskrediten (z. B. Rückzahlung eines Schweizer-Franken-Kredites) sofern Kursverluste realisiert werden müssen. Diese Kursverluste vermindern im betrieblichen Bereich (nach Ansicht der Finanz nur teilweise) Ihren Jahresgewinn.

Sobald sich abzeichnet, dass die Vorauszahlung der laufenden Sozialversicherungsbeiträge niedriger ausfällt, als der für dieses Jahr zu erwartende Gewinn, kann die Differenz zur tatsächlichen Sozialversicherungsbelastung des laufenden Jahres zusätzlich an die gewerbliche Sozialversicherung vorausbezahlt werden, wodurch sich automatisch die Einkommensteuerbelastung des laufenden Jahres reduziert, da Zahlungen an die Sozialversicherung als Betriebsausgabe Ihren Gewinn schmälern. Zusätzlich kann am Jahresende durch eine gezielte Ausnützung des 13%igen Gewinnfreibetrages die Höhe Ihres Jahresgewinns beeinflusst werden.

ACHTUNG! Beim Wunsch der Optimierung und damit der Minimierung der Sozialversicherungsbelastung sollte jedoch nicht außer Acht gelassen werden, dass die Höhe Ihrer zukünftigen Pension von den einbezahlten Sozialversicherungsbeiträgen und damit vom jährlich erzielten Gewinn abhängig ist.

Stand: 29. März 2017

Schon seit 1.1.2016 besteht die generelle Belegerteilungspflicht für Unternehmer. Seit 1.4.2017 müssen die Registrierkassen mit einer Sicherheitseinrichtung verbunden sein. Jetzt gelten für Unternehmer mit Registrierkassenpflicht neue, zusätzliche Anforderungen an die Belege der Registrierkasse. Bisher schon müssen Belege – auch die, die nicht von einer Registrierkasse ausgestellt werden – enthalten:

  • die eindeutige Bezeichnung des liefernden oder leistenden Unternehmens
  • eine fortlaufende Nummer, die zur Identifizierung des Geschäftsvorfalls einmalig vergeben wird
  • den Tag der Belegausstellung
  • Menge und handelsübliche Bezeichnung der gelieferten Gegenstände bzw. Art und Umfang der sonstigen Leistung
  • Betrag der Barzahlung

Seit 1.4.2017 müssen am Registrierkassenbeleg zusätzlich abgedruckt sein:

  • die Kassenidentifikationsnummer
  • Datum und Uhrzeit der Belegausstellung
  • Betrag der Barzahlung getrennt nach Steuersätzen
  • Inhalt des maschinenlesbaren Codes, das kann ein QR-Code sein oder ein Link in maschinenlesbarer Form, z. B. als Barcode

Belege für Trainings- oder Stornobuchungen müssen ausdrücklich als solche bezeichnet werden.

Vom Beleg ist eine Durchschrift oder im selben Arbeitsgang mit der Belegerstellung eine sonstige Zweitschrift anzufertigen und aufzubewahren. Für die Durchschrift (sonstige Zweitschrift) oder deren elektronische Speicherung gilt eine siebenjährige Aufbewahrungsplicht ab Schluss des Kalenderjahres, in dem der Beleg ausgestellt wurde. 

Hinweis: Vergessen Sie nicht, dass dies nur die Anforderungen nach der Belegerteilungspflicht sind. Für Rechnungen nach dem Umsatzsteuergesetz gelten nach wie vor andere Anforderungen.

Stand: 29. März 2017

Seit 1.5.2016 gilt prinzipiell der Steuersatz von 13 % für sportliche Veranstaltungen.

Diesbezüglich gibt es einige Klarstellungen:

  • Dieser Steuersatz gilt nur für Eintrittsgelder, nicht für Teilnahmegebühren wie Nenngelder, Startgeld etc. zu sportlichen Wettkämpfen wie beispielsweise Radrennen oder Marathon.
  • VIP-Karten (mit größer gleich dem zweifachen Preis der teuersten „normalen“ Eintrittskarte zu einer sportlichen Veranstaltung), die weitere Leistungen, wie Cateringleistungen, Parkplatz etc. beinhalten, sind als einheitliche Dienstleistung zu verstehen und somit mit 20 % zu versteuern.

Stand: 29. März 2017

Bisher mussten Vermieter grundsätzlich auch bei kurzfristiger Vermietung von Räumen, die nicht Wohnzwecken dienen, prüfen, ob der Mieter aus dieser Leistung fast vollständig zum Vorsteuerabzug berechtigt ist.

War dies nicht gegeben, war dieser Umsatz von der Umsatzsteuer befreit und somit konnte der Vermieter für Aufwendungen im Zusammenhang mit dem vermieteten Raum nicht den vollen Vorsteuerabzug geltend machen.

Vermietete ein Hotelbetreiber beispielsweise einen Veranstaltungsraum zum Teil an Unternehmer, die voll zum Vorsteuerabzug berechtigt waren, und zum Teil an Privatpersonen, durfte der Hotelbetreiber für die Umsätze an die Privatpersonen nicht zur Steuerpflicht optieren und damit war oft eine aufwendige Vorsteuerberichtigung erforderlich.

Seit 1.1.2017 zwingende Steuerpflicht

Seit 1.1.2017 ist die kurzfristige Vermietung von Grundstücken zwingend steuerpflichtig, wenn der Unternehmer das Grundstück sonst

  • nur zur Ausführung von Umsätzen, die den Vorsteuerabzug nicht ausschließen,
  • für kurzfristige Vermietungen oder
  • zur Befriedigung eines Wohnbedürfnisses (z. B. Hotelbetreiber wohnt mit seiner Familie in einem Stockwerk des Hotels)

Vereinfachung und Rechtssicherheit

Im Sinne der Verwaltungsvereinfachung und Rechtssicherheit ist so bei kurzfristiger Vermietung keine Unterscheidung mehr nötig, ob der Kunde zum Vorsteuerabzug berechtigt ist oder nicht. Somit können aufwendige Vorsteuerkorrekturen vermieden werden.

Stand: 29. März 2017