Das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz (ASVG) regelt die Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung aller unselbständig beschäftigten Personen in Österreich.

Die Geringfügigkeitsgrenze und die Höchstbeitragsgrundlage werden jedes Jahr mit der aktuell gültigen Aufwertungszahl neu errechnet.

Sie beträgt für das Jahr 2018: 1,029.

ASVG  
Geringfügigkeitsgrenze  
monatlich € 438,05
Grenzwert für pauschalierte Dienstgeberabgabe € 657,08
Höchstbeitragsgrundlage  
täglich € 171,00
monatlich € 5.130,00
jährlich für Sonderzahlungen € 10.260,00
Höchstbeitragsgrundlage  
monatlich für freie Dienstnehmer ohne Sonderzahlung € 5.985,00

Stand: 30. Oktober 2017

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Seit 1. Juli 2017 werden Unternehmen mit Sitz oder Betriebsstätte in Österreich für jeden zusätzlich in Österreich geschaffenen Arbeitsplatz (Vollzeitäquivalente) in den nächsten drei Jahren 50 % der Lohnnebenkosten (Dienstgeberbeiträge) rückerstattet. Im Folgenden werden die Eckpunkte dieser Förderung dargestellt.

Förderbar sind nur Beschäftigungsverhältnisse, wenn sie zur Sozialversicherung angemeldet werden und Folgendes zutrifft:

  • vollversicherungspflichtig
  • war in den letzten sechs Monaten nicht im Unternehmen beschäftigt
  • ununterbrochenes Bestehen für zumindest vier Monate
  • unterliegen der Kommunalsteuerpflicht (mit Ausnahmen) sowie dem Arbeits- und Sozialrecht
  • es besteht keine weitere Förderung im Rahmen eines Zuschussprogramms
  • mit förderfähigen Personen besetzt

Förderungsfähige Personen (ein Kriterium muss erfüllt werden):

  • waren beim AMS in den letzten drei Monaten zumindest einen Tag arbeitslos gemeldet (oder befanden sich in Schulung), auch ein geeigneter Aufenthaltstitel ist nachzuweisen
  • haben an einer gesetzlich geregelten Ausbildung teilgenommen
  • sind Jobwechsler (waren bereits in Österreich beschäftigt)
  • sind Lehrlinge bei Übernahme als Fachkraft (nicht bei Beginn der Lehre)

Zusätzliches Arbeitsverhältnis

Zur Feststellung, ob ein förderbares zusätzliches Arbeitsverhältnis vorliegt, wird der Beschäftigungsstand zu fünf festgelegten Stichtagen herangezogen:

  • am Tag vor Entstehung des ersten förderungsfähigen Arbeitsverhältnisses und
  • das jeweilige Ende der vier Vorquartale.

Dabei wird der Höchstwert an bestehenden Arbeitsverhältnissen an einem dieser Stichtage als Referenzwert festgelegt und vertraglich fixiert.

Der Beschäftigungsstand umfasst keine Lehrlinge und geringfügig Beschäftigte und ist in Personenanzahl anzugeben. Nur Arbeitsverhältnisse, die diesen Referenzwert erhöhen, werden berücksichtigt. Der Zuwachs muss zumindest ein Vollzeitäquivalent (= 38,5 Stunden Wochenarbeitszeit) – egal ob durch Voll- oder Teilzeitkräfte – betragen.

Wie hoch ist der Zuschuss?

Der Zuschuss beläuft sich auf 50 % der förderungsfähigen Kosten und ist von der Einkommensteuer befreit. Die förderungsfähigen Lohnnebenkosten umfassen folgende Dienstgeberbeiträge: Kranken-, Unfall-, Pensions- und Arbeitslosenversicherungsbeitrag, IESG-Zuschlag, Wohnbauförderungsbeitrag, Beitrag zur Mitarbeitervorsorgekasse, DB, DZ, Kommunalsteuer.

Antrag und Abwicklung

Die Abwicklung erfolgt über die Austria Wirtschaftsservice GmbH (aws). Der vollständige Antrag muss bis spätestens 30 Kalendertage nach Beginn der Pflichtversicherung über den aws-Fördermanager (https://foerdermanager.aws.at) erfolgen, sobald das Mindestbeschäftigungsausmaß von 38,5 Wochenstunden erstmals erreicht ist. Die Förderung wird einmal jährlich im Nachhinein ausbezahlt werden. Die Fördermaßnahme endet, sobald der Rahmen von 2 Mrd. € ausgeschöpft ist.

Alle Details, die veröffentlichte Richtlinie und einen Rechner zum Berechnen des Bonus finden Sie unter: www.beschaeftigungsbonus.at

Stand: 30. Oktober 2017

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Die Umqualifizierung von Leistungen von Selbständigen (z. B. Freelancern) in ASVG-pflichtige Dienstverhältnisse erzeugt in der Praxis sehr hohe Kosten und Unsicherheit. Das Sozialversicherungszuordnungsgesetz soll hier mehr Rechtssicherheit durch ein Verfahren zur Klärung der Versicherungszuordnung (GSVG, BSVG oder ASVG) bringen.

Die Einleitung des Verfahrens erfolgt

  • aufgrund einer amtswegigen Sachverhaltsfeststellung,
  • aufgrund der Anmeldung zur Pflichtversicherung bei bestimmten selbständigen Erwerbstätigkeiten oder
  • auf Antrag der versicherten Person oder ihres Auftraggebers.

Versicherungszuordnung durch amtswegige Feststellung

Der Krankenversicherungsträger nach dem ASVG bzw. das Finanzamt hat die SVA bzw. die SVB zu informieren, wenn im Rahmen einer (GPLA-) Prüfung eine Versicherungszuordnung einer nach dem GSVG oder BSVG versicherten Person fraglich erscheint (rückwirkende Feststellung einer Pflichtversicherung). Die Ermittlungen sind dann vom KV-Träger sowie der SVA oder der SVB im jeweiligen Wirkungsbereich durchzuführen.

Ergibt die Prüfung übereinstimmend, dass eine selbständige Erwerbstätigkeit vorliegt, bleibt es bei der Pflichtversicherung nach dem GSVG bzw. BSVG. Wenn es zu keiner einvernehmlichen Feststellung kommt, hat der KV-Träger (GKK) eine Pflichtversicherung nach dem ASVG mit Bescheid festzustellen.

Die Behörden sind an diese Beurteilung gebunden (wenn keine einvernehmliche Feststellung erst ab Rechtskraft des Bescheides). Eine Neuzuordnung in einem späteren Prüfungsverfahren ist somit nur dann möglich, wenn sich der maßgebliche Sachverhalt geändert hat.

Versicherungszuordnung aufgrund Anmeldung zur Pflichtversicherung (Vorabprüfung)

Auch bei der Anmeldung zur Pflichtversicherung für bestimmte freie Gewerbe, für neue Selbständige oder für Ausübende bestimmter bäuerlicher Nebentätigkeiten gilt die gemeinsame Vorgangsweise, um zu ermitteln, ob eine Pflichtversicherung nach dem ASVG, GSVG bzw. BSVG besteht.

Versicherungszuordnung auf Antrag

Liegt bereits eine Versicherungszuordnung zum GSVG bzw. BSVG vor, kann von der versicherten Person oder dem Auftraggeber ein Antrag auf Überprüfung dieser Zuordnung gestellt werden. Auch an das Ergebnis dieser Feststellung sind der Krankenversicherungsträger nach dem ASVG, die SVA bzw. SVB und das Finanzamt gebunden.

Beiträge bei rückwirkender Neuzuordnung

Erfolgt eine rückwirkende Neuzuordnung, so sind alle in der Vergangenheit an die SVA und SVB entrichteten Beiträge, die auf die dem ASVG zuzuordnende Tätigkeit entfallen, an den zuständigen Krankenversicherungsträger zu überweisen und auf die Beitragsschuld anzurechnen. Im Bereich des BSVG gelten dazu Sonderregelungen.

Stand: 30. Oktober 2017

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Seit 1.1.2017 können Aushilfskräfte in einem gewissen Ausmaß und unter bestimmten Voraussetzungen einkommensteuerfrei im Betrieb beschäftigt werden.

Steuerbefreiung

Welche Voraussetzungen müssen gegeben sein?

  • Geringfügiges Beschäftigungsverhältnis
  • kein bereits bestehendes Dienstverhältnis zum Arbeitgeber
  • Die Aushilfskraft ist bereits aufgrund einer anderen Erwerbstätigkeit vollversichert.
  • zeitlich begrenzter zusätzlicher Arbeitsanfall (z. B. Stoßzeiten wie an Einkaufssamstagen in der Vorweihnachtszeit) oder zeitlich begrenzter Ausfall einer Arbeitskraft
  • Die Aushilfskraft darf nicht mehr als 18 Tage im Kalenderjahr als steuerbefreite Aushilfskraft tätig sein.
  • Der Arbeitgeber beschäftigt an maximal 18 Tagen im Kalenderjahr steuerfreie Aushilfskräfte.

Sind alle angeführten Voraussetzungen erfüllt und gut dokumentiert, so sind die Bezüge als Aushilfe für den Arbeitnehmer von der Einkommensteuer befreit und es entstehen für den Arbeitgeber keine Lohnnebenkosten.

Sozialversicherung

Das Sozialversicherungsrecht kennt aktuell keine derartige Regelung für Aushilfen. Der Dienstgeber hat daher Sozialversicherungsbeiträge (inklusive der Dienstgeberabgabe) zu entrichten. Da es sich um eine geringfügige Beschäftigung neben einer vollversicherten Tätigkeit handeln muss, wird für 2017 in der Regel beim Dienstnehmer eine Nachverrechnung der Beiträge durch die GKK erfolgen.

Ab 1.1.2018 kommt es nun zu einer Änderung in der Sozialversicherung:

Wird neben einem Dienstverhältnis, das eine Vollversicherung nach dem ASVG begründet, ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis ausschließlich zu dem Zweck ausgeübt,

  • einen zeitlich begrenzten, zusätzlichen, den regulären Betriebsablauf überschreitenden Arbeitsanfall zu decken oder
  • den Ausfall einer Arbeitskraft zu ersetzen,

so hat der Dienstgeber einen neuen pauschalen Dienstnehmerbeitrag in Höhe von 14,12 % sowie die Arbeiterkammerumlage einzubehalten und abzuführen.

Dies gilt, wenn im jeweiligen Kalenderjahr

  • der Dienstnehmer noch nicht mehr als 18 Tage eine solche geringfügige Beschäftigung ausgeübt hat und
  • der Dienstgeber noch nicht mehr als 18 Tage solche Personen geringfügig beschäftigt hat.

Für den Dienstgeber entfällt der Beitrag des Dienstgebers zur Unfallversicherung. Der Dienstnehmer ist aber dennoch unfallversichert.

Stand: 30. Oktober 2017

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USt bei Pauschalpreisen ist aufzuteilen

Wie schon berichtet ist die Umsatzsteuer von Pauschalpreisen für Zimmer mit Frühstück, Halb- oder Vollpension auf Übernachtung und Verpflegung aufzuteilen.

Dabei sind primär für die Aufteilung des pauschalen Entgelts die Einzelverkaufspreise als Vergleichswert heranzuziehen. Es können auch durchschnittliche Einzelverkaufspreise des vorangegangenen Veranlagungszeitraumes verwendet werden. Gibt es keine Einzelverkaufspreise, ist die Aufteilung im Verhältnis der Kosten der einzelnen Lieferungen bzw. Leistungen des Pauschalangebotes geboten. Hier kann laut Umsatzsteuerrichtlinien z. B. für die Vollpension folgender Aufteilungsschlüssel verwendet werden:

Pauschalpreis pro Nacht Zimmer : Vollpension
bis € 140,00 50 % : 50 %
bis € 180,00 55 % : 45 %
bis € 250,00 60 % : 40 %
über € 250,00 70 % : 30 %

Die Umsatzsteuer beträgt für das Zimmer jeweils 13 % und für die Verköstigung 10 % und ist anhand des obigen Berechnungsmodells zu ermitteln. Getränke (mit Ausnahme der Getränke des ortsüblichen Frühstücks) sind gesondert zu behandeln und grundsätzlich mit dem Normalsteuersatz von 20 % zu versteuern. Für Getränke bei All-inclusive-Paketen gelten eigene Regelungen.

¾-Pension

Bei einer ¾-Pension (Frühstück, „Jause“ und Abendessen) ist laut Umsatzsteuerrichtlinien von einer Vollpension auszugehen, wenn die Verköstigungsleistung („Jause“) im Umfang eine volle Mahlzeit ersetzt und keine eigene selbständige Verköstigung erforderlich ist.

Stand: 30. Oktober 2017

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Die Umsatzsteuerrichtlinien sehen Zahlungen, die jemand aufgrund seines vorzeitigen Rücktritts vom Vertrag leistet, als nicht umsatzsteuerbar an. Dies gilt auch, wenn diese bereits bei Vertragsabschluss für den Fall der Nichterfüllung vereinbart wurden, somit auch bei „No Show“, der Stornogebühr wegen Nichtantritt eines Hotelaufenthalts. Die Rechnung ist daher ohne Umsatzsteuer auszustellen.

Konkret ist bei Schadenersatz im Sinne der Umsatzsteuer immer im Einzelfall zu prüfen, ob ein Leistungsaustausch vorliegt oder nicht. Beim echten Schadenersatz erfolgt kein Leistungsaustausch, da aufgrund einer gesetzlichen oder vertraglichen Verpflichtung ein Schaden beseitigt wird. Somit liegt kein steuerbares Entgelt vor.

Neben den oben genannten Stornogebühren sind Beispiele für echten Schadenersatz laut Umsatzsteuerrichtlinien unter anderem auch:

  • Mahngebühren (anders bei Unternehmern, die sich gewerbsmäßig mit der Eintreibung von Forderungen beschäftigen)
  • in der Regel auch Leistungen von Versicherungsgesellschaften für eingetretene Versicherungsfälle

Der unechte Schadenersatz beinhaltet hingegen einen Leistungsaustausch und ist daher steuerbar (z. B. für die Einräumung einer Dienstbarkeit wird eine Entschädigung bezahlt.).

Stand: 30. Oktober 2017

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Grundsätzlich sieht das Gesetz eine Verpflichtung darüber vor, dass alle Barein- und -ausgänge täglich einzeln festgehalten werden. Die Verpflichtung zur Einzelaufzeichnung trifft Buchführungspflichtige sowie freiwillig Buchführende.

Wie hat diese Einzelaufzeichnung zu erfolgen?

Der einzelne Bareingang ist pro Geschäftsfall aufzuzeichnen und kann z.B. erfolgen durch:

  • chronologische, händische Aufzeichnungen der Einzellosungen
  • Kassabucheinzelaufzeichnungen
  • Registrierkassenstreifen mechanischer Registrierkassen oder
  • elektronischer Registrierkassensysteme
  • Tischabrechnungen (nicht aber Stock- oder Standverrechnungen)

Ausnahmen von der Einzelaufzeichnungspflicht

Jahresumsatz unter € 150.000,00

Betriebe, deren Jahresumsatz in den letzten beiden Wirtschaftsjahren unter € 150.000,00 lag, können eine vereinfachte Losungsermittlung vornehmen.

Wird diese Grenze überschritten, so erlischt diese Berechtigung mit Ablauf des darauffolgenden Wirtschaftsjahres.

Das einmalige Überschreiten der Umsatzgrenze um nicht mehr als 15 % innerhalb von drei Wirtschaftsjahren ist unbeachtlich.

Keine fest umschlossene Räumlichkeit

Unabhängig von der Umsatzgrenze gelten die Aufzeichnungspflichten nicht, wenn die Umsätze auf öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen getätigt werden. Darunter fallen z.B. Schirm- und Schneebars. Werden im Rahmen der Verkaufstätigkeit im Freien auch Speisen und Getränke aus der fest umschlossenen Räumlichkeit (Hotel, Gastronomiebetrieb) zum Gast gebracht, oder wird z.B. das Inkasso im Gasthaus vorgenommen, kommt die Ausnahmeregelung nicht zum Tragen.

Losungsermittlung durch Kassasturz

Wenn keine Verpflichtung zur Einzelaufzeichnung besteht, ist eine Losungsermittlung durch einen Kassasturz möglich. Bareingänge eines Tages können durch Rückrechnung aus dem ausgezählten End- und Anfangsbestand ermittelt werden. Auch hier sind der End- und Anfangsbestand täglich (spätestens zu Beginn des nächstfolgenden Arbeitstages) aufzuzeichnen, ebenso wie alle Barausgänge. Aus dem Kassabericht und Kassabuch muss die Tageslosung nachvollziehbar ermittelt werden können.

Wenn die geführten Bücher oder Aufzeichnungen nicht den entsprechenden Bestimmungen entsprechen, kann das Finanzamt die Berechtigung zur vereinfachten Losungsermittlung für die Dauer von maximal drei Jahren widerrufen.

Um auf konkrete Einzelfälle eingehen zu können, empfehlen wir ein Beratungsgespräch.

Stand: 03. Oktober 2011

Anerkennung für langjährige Dienste

Arbeitnehmern in der Gastronomie steht für langjährige Dienste im selben Betrieb ein Anspruch auf Jubiläumsgeld zu.

Dieses Jubiläumsgeld beträgt nach einer ununterbrochenen Dienstzeit (einschließlich der Lehrzeit) von:

10 Jahren 1 Monatsbezug
15 Jahren 1,5 Monatsbezüge
25 Jahren 2 Monatsbezüge
35 Jahren 2,5 Monatsbezüge
40 Jahren 3 Monatsbezüge
45 Jahren 4 Monatsbezüge

Für die Berechnung des Jubiläumsgeldes wird der am Tag des Anspruches geltende, im jeweiligen Lohnübereinkommen festgelegte Mindestmonatslohn zugrunde gelegt. Die Auszahlung hat spätestens mit der nächstfolgenden Monatsentgeltzahlung zu erfolgen.

Sollten Jubiläumsgelder freiwillig oder aufgrund bestehender Betriebsvereinbarungen bezahlt werden, können diese auf die kollektivvertragliche Regelung angerechnet werden. Bisher vereinbarte und bezahlte höhere Jubiläumsgelder bleiben jedoch aufrecht.

Die Anwartschaftszeit gilt als nicht unterbrochen, wenn diese z.B. durch vorübergehende Betriebsstilllegung bzw. Betriebseinschränkung unterbrochen wurde. Außerdem gilt die Anwartschaftszeit als nicht unterbrochen, wenn die Unterbrechung aus anderen Gründen nicht länger als 120 Tage gedauert hat.

Saisonbetriebe

Für Saisonbetriebe gelten ebenfalls die obigen Regelungen, wenn der Arbeitnehmer jährlich wenigstens 13 Wochen ununterbrochen im selben Betrieb beschäftigt ist.

Eine Saison mit mindestens 13 ununterbrochenen Wochen zählt als ein halbes Jahr. Der Jubiläumsgeldanspruch entsteht nach zehn Jahren, und zwar vom ersten Dienstantritt an gerechnet, in aliquoter Höhe nach der entsprechenden Anzahl an Saisonen.

Stand: 03. Oktober 2011

Mit dem Sparpaket 2012 hat der Gesetzgeber eine Auflösungsabgabe eingeführt. Diese neue Abgabe ist bei der Beendigung eines Dienstverhältnisses zu entrichten.

Das gilt sowohl für arbeitslosenversicherungspflichtige Dienstverhältnisse, als auch für arbeitslosenversicherungspflichtige freie Dienstverhältnisse.

Höhe der Abgabe

Der Betrag von € 110,00 ist erstmals für alle nach dem 31.12.2012 beendeten Dienstverhältnisse zu bezahlen. Die Abgabe ist im Monat der Auflösung des Dienstverhältnisses gemeinsam mit den fälligen Sozialversicherungsbeiträgen unaufgefordert zu entrichten. Geplant ist eine jährliche Erhöhung.

Wann fällt die Abgabe an?

Grundsätzlich ist die Abgabe sowohl bei Kündigung durch den Arbeitgeber, bei einer einvernehmlichen Auflösung und beim Ablauf von befristeten Dienstverhältnissen zu entrichten. Zu zahlen hat der Arbeitgeber auch, wenn ein versicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis in ein geringfügiges umgewandelt wird.

Wann ist keine Abgabe zu entrichten?

Vor allem Tourismusbetriebe trifft diese Auflösungsabgabe hart. Um diesen Folgen teilweise zu entgehen, sind befristete Dienstverhältnisse von bis zu sechs Monaten und verpflichtete Ferial- oder Berufspraktika von der Abgabe ausgenommen.

Es gibt einige weitere Ausnahmen, wann die Abgabe nicht zu entrichten ist. Keine Abgabe hat der Arbeitgeber z.B. zu zahlen:

  • bei einer Kündigung durch den Arbeitnehmer/freien Dienstnehmer,
  • wenn der Arbeitnehmer ohne wichtigen Grund oder aus gesundheitlichen Gründen vorzeitig ausgetreten ist,
  • bei einer gerechtfertigten Entlassung des Arbeitnehmers,
  • wenn der freie Dienstnehmer einen wichtigen Grund gesetzt hat, der den Dienstgeber veranlasst hat, das freie Dienstverhältnis aufzulösen,
  • bei einer einvernehmlichen Auflösung anlässlich eines Pensionsantritts,
  • bei einer Auflösung während der Probezeit,
  • wenn ein Lehrverhältnis aufgelöst wird.

Stand: 03. April 2012

Ende letzten Jahres wurde von der Finanz eine Kassenrichtlinie veröffentlicht. Es werden die rechtlichen Rahmenbedingungen dargestellt und erläutert, welche Grundaufzeichnungen zu führen sind.

Was habe ich zu tun?

  • Stellen Sie (anhand der beschriebenen Merkmale) fest, welchen Kassatyp Sie haben.
  • Kontaktieren Sie Ihren Kassahersteller und informieren Sie sich, wie Ihr Kassasystem arbeitet (Handbuch).
  • Dokumentieren Sie den Ablauf der Losungsermittlung (niederschreiben).
  • Setzen Sie sich mit uns in Verbindung, damit wir allfällige Änderungen im Hinblick auf die neue Kassarichtlinie gemeinsam besprechen können.

Kassatypen

Die Richtlinie beschreibt verschiedene Kassatypen. Die Pflichten sind abhängig vom jeweiligen Typ.

Kasse Typ 1 – mechanisch/nummerisch druckende Registrierkassen

Ältere Registrierkassen ohne Elektronik/Datenträger/Speicher, die laufend einen Journalstreifen anfertigen.

Kasse Typ 2 – einfache, konventionelle, elektronische Registrierkassen

Einfache, kostengünstige, elektronische Registrierkassen mit meist fixer Programmierung.

Bondruck: Alle Daten werden gleichzeitig mit der Geschäftsabwicklung auf einen Beleg gedruckt. Sie werden abgerissen und dem Kunden übergeben.

Journaldruck: Die Daten werden auf einer zweiten Bonrolle mitgedruckt (ohne Abriss). Dieser Ausdruck sollte bis zum Ende der Aufbewahrungsfrist (sieben Jahre) aufbewahrt werden.

  • Typ 2a – mit Bondruck und Journaldruck (zwei Rollen) ohne Schnittstelle zum Datenexport
  • Typ 2b – mit Bondruck (eine Rolle) und elektronischem Journal unter begrenzten Speicherverhältnissen
    ohne Schnittstelle für den Datenexport
  • Typ 2c – mit Bondruck (eine Rolle) und elektronischem Journal unter begrenzten Speicherverhältnissen
    mit Schnittstelle für den Datenexport auf einen externen Datenträger über einen PC unter Anwendung einer speziellen Übertragungssoftware
  • Typ 2d – mit Bondruck (eine Rolle) und elektronischem Journal unter begrenzten Speicherverhältnissen
    mit Schnittstelle für den unmittelbaren Datenexport auf einen externen Datenträger

Kasse Typ 3 – Kassensysteme bzw. PC-Kassen

Kassensysteme, die meistens über ein eigenes (kein handelsübliches wie z.B. Windows) Betriebssystem verfügen. Das sind so genannte „proprietäre Kassensysteme“. Die Datenspeicherung ist viel umfangreicher als beim Typ 2.

Sonstige Einrichtungen

Zu den sonstigen Einrichtungen gehören z.B. Taxameter.

Tabelle

In der neben stehenden Tabelle werden die einzelnen Kassatypen dargestellt. Anhand dieser sollten Sie feststellen können, wie die Dokumentation bei Ihrer Kassa erfolgen soll. Die Dokumentations- und Aufzeichnungspflichten richten sich nach dem jeweiligen Kassatyp. Die Tabelle stellt eine grundsätzliche Information dar, wobei es und/oder Lösungen gibt. Für Details ist eine weitergehende Beratung nötig.

Dokumentation

Ausdrucke müssen aufbewahrt werden. Alle Daten, die elektronisch gespeichert werden, müssen Sie nicht ausdrucken.

Verfahrensdokumentation:

Darunter versteht die Finanz z.B. das Handbuch oder die Bedienungsanleitung der Kassa. Unter Zuhilfenahme dieser Dokumentation sollte die Kassa überprüft werden können. Ist dies nicht der Fall, sollte die Dokumentation zusammen mit dem Kassenhersteller ergänzt werden (bis Ende 2012).

  Kassatypen
Dokumentation erfolgt durch: 1 2a 2b 2c 2d 3
Ausdrucke            
1. Tagesabschluss bzw. Tagesendsummenbon  
2. GT-Speicherstreifen  
3. Journalstreifen
Daten            
1. Elektronisches Journal    
2. Datenerfassungsprotokoll          
3. Dokumentationsgrundlagen der Tageseinnahmen            
a) Journalstreifen          
b) Elektronisches Journal    
c) Tagesendsummenbons    
d) GT-Speicherstände    
e) Datenerfassungsprotokoll der Tagesabschlüsse          
Weitere Unterlagen            
1. Verfahrensdokumentation
2. Programmabrufe  
3. Berichte    
4. Geschäftsvorfälle  
5. Kassabelege (extern/intern)
6. vor- und nachgelagerte Systeme
Sonstiges            
1. Kassenwaagen Dokumentation wie vergleichbarer Kassatyp
2. Taxameter Dokumentation wie vergleichbarer Kassatyp
3. Sonstige Einrichtungen Dokumentation wie vergleichbarer Kassatyp

Stand: 03. April 2012