Das Finanzministerium hat auf seiner Website Informationen zum Ausfallbonus III und zur Verlängerung des Verlustersatzes bis März 2022 in Form von „Fragen und Antworten“ veröffentlicht. Hier eine Auswahl dazu:

Ausfallbonus III:

  • Der Ausfallsbonus III wird für die Monate November 2021 bis März 2022 eingeführt.
  • Bei einem Umsatzeinbruch von mindestens 30% in den Monaten November und Dezember 2021 bzw von mindestens 40% in den Monaten Jänner bis März 2022 im Vergleich zum entsprechenden Monat aus der Vorkrisenzeit kommt je nach Branche eine Ersatzrate von 10 % bis 40 % zur Anwendung. Der Prozentsatz, der bei der Berechnung des Ausfallsbonus III mit dem Umsatzausfall zu multiplizieren ist, richtet sich nach der ÖNACE-Nr. der Branche, in der das Unternehmen im Betrachtungszeitraum überwiegend zur Erzielung seiner Umsätze beziehungsweise Umsatzerlöse tätig war (eine Auflistung dazu finden Sie hier).
  • Verglichen werden in der Regel folgende Monate:
    • November 2021 mit November 2019
    • Dezember 2021 mit Dezember 2019
    • Jänner 2022 mit Jänner 2020
    • Februar 2022 mit Februar 2020
    • März 2022 mit März 2019
  • Der maximale Auszahlungsbetrag beträgt € 80.000,00 pro Kalendermonat. Die Kurzarbeitsbeihilfe ist dabei anzurechnen.
  • Der Ausfallsbonus III kann ab dem 10. des auf den Betrachtungszeitraum folgenden Kalendermonats bis zum 9. des auf den Betrachtungszeitraum viertfolgenden Kalendermonats beantragt werden. Die Antragsfrist des Ausfallbonus III für November 2021 läuft daher von 10. Dezember 2021 bis9. März 2022.

Verlängerung des Verlustersatzes bis März 2022:

  • Für den verlängert Verlustersatz können die Betrachtungszeiträume Jänner 2022, Februar 2022 und März 2022 gewählt werden. Anträge können für bis zu maximal drei Betrachtungszeiträume gestellt werden. Die Betrachtungszeiträume müssen zeitlich zusammenhängend sein. Wurde bereits ein Verlustersatz für Betrachtungszeiträume vor dem Jänner 2022 beantragt, ist eine zeitliche Lücke zwischen Betrachtungszeiträume vor dem Jänner 2022 und dem Verlustersatz für Betrachtungszeiträume ab dem Jänner 2022 nicht schädlich. Ein Verlustersatz für Betrachtungszeiträume ab dem Jänner 2022 ist getrennt von einem für Betrachtungszeiträume vor dem Jänner 2022 erhaltenen Verlustersatz zu betrachten.
  • In den beantragten Betrachtungszeiträumen muss insgesamt ein Umsatzausfall von mindestens 40 % gegeben sein.
  • Die Auszahlung erfolgt in bis zu zwei Tranchen, die separat beantragt werden müssen. Im Rahmen der ersten Tranche können 70 % des voraussichtlichen Verlustersatzes beantragt werden. Es kann auch der gesamte Verlustersatz (100%) mit einem einzigen Antrag im Rahmen der zweiten Tranche beantragt werden.

Wie wurde die Antragsfrist für den Fixkostenzuschuss 800.000 und für den Verlustersatz I verlängert?

Mittels Verordnung wurde die Frist für offene Anträge auf Fixkostenzuschuss 800.000 und die Frist für Anträge auf Verlustersatz I um jeweils ein Quartal, dh bis 31. März 2022 verlängert. Diese Hilfsinstrumente decken Fixkosten und Verluste im Zeitraum vom 16. September 2020 bis zum 30. Juni 2021 ab. Dieser Beantragungszeitraum gilt nach wie vor.

Hinweis: Dieser Artikel ist auf dem Stand 7.12.2021 und gibt nur einige Eckpunkte der geplanten Änderungen der Fördermaßnahmen wieder. Die Veröffentlich der detaillierten Regelungen bleibt abzuwarten.

Stand: 07. Dezember 2021

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Die Sozialpartner haben sich auf einige Änderungen zur Kurzarbeit auf Grund des Lockdowns geeinigt – die Veröffentlichung der genehmigten Richtlinie war bei Onlinestellung dieses Artikels aber noch abzuwarten. Im Folgenden finden Sie einige ausgewählte Eckpunkte dieser Änderungen:

  • Für besonders betroffene Betriebe wurde die Sonderregelung bezüglich einer 100 % Beihilfenhöhe bis 31.3.2022 verlängert.
  • Als besonders betroffen gelten Unternehmen
    • Die im 3. Quartal 2020 gegenüber dem 3. Quartal 2019 einen Umsatzrückgang von 50 % oder mehr hatten (und im Jahr 2019 und 2020 zur Umsatzsteuer veranlagungspflichtig waren) oder
    • von einem Betretungsverbot direkt betroffen sind, welches nach dem 01.07.2021 verordnet wurde.
  • Eine rückwirkende Antragstellung ist derzeit möglich. Projekt die während der Zeit des Betretungsverbotes beginnen können bis zu vier Wochen nach Beginn der Kurzarbeit eingebracht werden.
  • Neben anderen Verwaltungsvereinfachungen entfällt eine Bestätigung der wirtschaftlichen Begründung durch den Steuerberater
    • für Unternehmen die von einem Betretungsverbot betroffen sind. Das Unternehmen muss einer Branche angehören, die betroffen ist. Diese Branchen sind in einer eigenen Liste angeführt (siehe hier auf der Homepage des AMS).
    • für alle Unternehmen, wenn Sie Kurzarbeit nur für den folgenden Zeitraum beantragen:
      Oberösterreich 15.11.-16.12.2021
      Burgenland, Tirol und Vorarlberg: 22.11. – 11.12.2021
      Kärnten, Niederösterreich, Salzburg und Steiermark: 22.11. – 16.12.2021
      Wien: 22.11. – 19.12.2021
  • Die Beihilfen wird für höchstens sechs Monaten gewährt und muss spätestens am 30.06.2022 enden.
  • Der Arbeitszeitausfall darf normalerweise nicht über 50 % der Normalarbeitszeit betragen, bei besonders betroffenen Unternehmen bis zu 70 %, in Sonderfällen (z.B. Betretungsverbot) bis zu 90 %. Eine Überschreitung der 90% Ausfallzeit ist im Zuge der Abrechnung nur möglich, wenn das Unternehmen von einem verordneten Betretungsverbot direkt betroffen ist, exakt 90 % Ausfallszeit beantragt hat und die Überschreitung der 90 % nur auf den Entfall der Arbeitsleistung während eines verordneten Betretungsverbotes zurückzuführen ist.
  • Innerhalb des Kurzarbeitszeitraums sind für jeweils 2 angefangene Monate Kurzarbeit mindestens eine Woche Urlaub zu konsumieren.
  • Saisonstarthilfe für Tourismusbetriebe
    • Gilt ausschließlich für geschlossene Saisonbetriebe in bestimmten Branchen (Liste hier). Gilt nicht für öffentliche oder Non Profit Einrichtungen.
    • Gilt für Neuanstellungen (vollversicherungspflichtiges Dienstverhältnis, Wohnsitz in Österreich) zwischen 3.11. und 17.12.2021. Der Arbeitnehmer hatte kein Arbeitsverhältnis beim selben Arbeitgeber, das nach dem 25.11.2021 gelöst wurde.
    • Gebührt bis inkl. dem ersten vollentlohnten Kalendermonat (also bis 31.12.2021 oder 31.1.2022). Danach normale Beschäftigung oder notfalls Kurzarbeit.
    • Der Unternehmer bekommt 65% des laufenden Bruttoentgeltes (ohne Sonderzahlungen, Überstunden,…) plus 50 % für Lohnnebenkosten vom AMS refundiert.
    • Familienangehörige und Personen, die dem geschäftsführenden Organ des Förderungswerbers angehören (zB unternehmensrechtliche Geschäftsführer) sind nicht förderbar.
    • Die Antragstellung wird voraussichtlich ab 10.1.2022 möglich sein.
  • Zusatzzahlung für Langzeitkurzarbeitende
    • Eine zusätzliche Zahlung von netto € 500,00 sollen Arbeitnehmer bekommen, die im November 2021 in Kurzarbeit waren und seit März 2020 insgesamt 10 Monate oder länger für eine Form der Kurzarbeit angemeldet waren.
    • Gilt für Personen, die im November 2021 ein Bruttoentgelt von weniger als € 2.775,00 aufweisen.
    • Eine Antragstellung bei der Buchhaltungsagentur des Bundes (BUHAG) soll voraussichtlich ab April 2022 möglich sein.
  • Arbeitnehmer in Trinkgeldbranchen erhalten ab Dezember eine erhöhte Vergütung (Bemessungsgrundlage für die Vergütung wird um 5% erhöht). Unternehmen dieser Branchen müssen gegenüber dem AMS erklären, dass sie die Bemessungsgrundlage erhöhen, und die entsprechend höhere Vergütung auszahlen.

Hinweis: Dieser Artikel ist auf dem Stand 20.12.2021 und gibt nur einige Eckpunkte der Änderungen auf Basis von veröffentlichten Informationen des Arbeitsmarkservice und der Wirtschaftskammer wieder. Die Veröffentlichung und die Genehmigung der Richtlinie sowie die Schaffung von bestimmten rechtlichen Grundlagen sind noch ausständig. Details und aktuelle Informationen finden Sie unter www.ams.at und www.wko.at.

Stand: 17. Dezember 2021

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Im Jahr 2019 hat die Europäische Union eine Richtlinie über präventive Restrukturierungsrahmen, über Entschuldung sowie über Maßnahmen zur Steigerung der Effizienz von Restrukturierungs-, Insolvenz- und Entschuldungsverfahren erlassen. Das Ziel liegt vereinfacht gesprochen darin, die Rahmenbedingungen der „präventiven“ und somit vor- bzw. außergerichtlichen Sanierung in den Mitgliedstaaten zu verbessern, die volle Entschuldung für redliche Unternehmer zu ermöglichen und dadurch eine Politik „der zweiten Chance“ zu implementieren. 

In Österreich wurde nun die Restrukturierungsordnung (ReO) rückwirkend mit 17.7.2021 in Kraft gesetzt. Das Restrukturierungsverfahren steht sowohl Unternehmen als auch Unternehmern offen. Das Restrukturierungsverfahren kann nur auf Antrag des Schuldners eröffnet werden und setzt im Sinne der präventiven Wirkung eine wahrscheinliche Insolvenz (drohende Zahlungsunfähigkeit) voraus. Zuständig ist das jeweilige Insolvenzgericht. Aus insolvenzrechtlicher Sicht darf Überschuldung, aber noch keine Zahlungsunfähigkeit vorliegen. Für die Verfahrenseröffnung sind folgende Unterlagen beizulegen:

  • Restrukturierungsplan bzw. Restrukturierungskonzept,
  • ein unterfertigtes Vermögensverzeichnis,
  • ein unterfertigter Finanzplan für die folgenden 90 Tage sowie
  • die Jahresabschlüsse der letzten drei Jahre.

Die ReO sieht eine Eigenverwaltung des Schuldners vor, unter bestimmten Voraussetzungen, etwa bei Vollstreckungssperre, wird diesem jedoch ein Restrukturierungsbeauftragter beigestellt. Das „betriebswirtschaftliche Kernstück“ stellt der Restrukturierungsplan dar. Dieser beinhaltet unter anderem eine Ursachenanalyse, die vom Plan betroffenen Gläubiger sowie die vorgeschlagenen Restrukturierungsmaßnahmen und deren Laufzeit. Vom Restrukturierungsverfahren ausgenommen sind Forderungen derzeitiger oder ehemaliger Arbeitnehmer. Die betroffenen Gläubiger stimmen über die Annahme des Restrukturierungsplans ab.

Stand: 27. November 2021

Bild: profit_image – Adobe Stock.com

Grundsätzlich gelten Spenden als freiwillige Zuwendungen und sind somit nicht als Sonder- oder als Betriebsausgabe abzugsfähig.

Das Gesetz erlaubt aber ausdrücklich die Abzugsfähigkeit von Zahlungen an bestimmte Einrichtungen.

Welche Spenden sind begünstigt?

Begünstigt sind Spenden zum Beispiel an:

  • bestimmte Organisationen, die Forschungsaufgaben durchführen oder auf wissenschaftlicher oder künstlerischer Basis Lehraufgaben für Erwachsene übernehmen (beispielsweise Universitäten) oder
  • bestimmte Organisationen, die ausdrücklich im Gesetz genannt sind, wie z. B. Nationalbibliothek, bestimmte Museen oder
  • freiwillige Feuerwehren und Landesfeuerwehrverbände.

Daneben sind auch Spenden abzugsfähig, die an bestimmte Organisationen geleistet werden, aber nur, wenn diese einen aktuellen Spendenbegünstigungsbescheid des BMF besitzen. Darunter fallen z. B. Spenden an

  • bestimmte Organisationen
  • die wissenschaftliche Forschung und Lehre betreiben
  • die sich einsetzen bzw. Spenden sammeln für mildtätige Zwecke, Entwicklungs- und Katastrophenhilfe, den Schutz der Umwelt, Natur- oder Artenvielfalt und bestimmte Tierheime
  • zwecks Durchführung von allgemein zugänglichen künstlerischen Tätigkeiten, die der österreichischen Kunst und Kultur dienen, sowie der allgemein zugänglichen Präsentation von Kunstwerken.

Auch Zuwendungen

  • zwecks ertragsbringender Vermögensausstattung an eine gemeinnützige privatrechtliche Stiftung (oder an eine vergleichbare Vermögensmasse)
  • aus dem Betriebsvermögen an die Innovationsstiftung für Bildung

können unter ganz bestimmten Voraussetzungen und bis zu einer bestimmten Höhe abzugsfähig sein.

Eine Liste der begünstigten Einrichtungen ist auf der BMF-Website zu finden.

Betriebliche Spenden

Spenden aus dem Betriebsvermögen können grundsätzlich bis zur Höhe von maximal 10 % des Gewinns des aktuellen Wirtschaftsjahres vor Berücksichtigung des Gewinnfreibetrages berücksichtigt werden. Darüber hinausgehende Beträge können allenfalls noch als Sonderausgaben berücksichtigt werden.

Spenden aus dem Betriebsvermögen sind von den Spenderorganisationen nicht automatisch an das Finanzamt zu übermitteln. Der Steuerpflichtige muss dafür Sorge tragen, dass eine Datenübermittlung nicht erfolgt. Die Spende ist im Rahmen der steuerlichen Gewinnermittlung zu berücksichtigen und in der Steuererklärung entsprechend einzutragen. 

Spenden als Sonderausgaben

Spenden können grundsätzlich nur als Sonderausgaben abgesetzt werden, wenn dem Empfänger der Vor- und Zuname und der Geburtstag des Spenders bekannt gegeben werden und von der empfangenden Organisation eine Datenübermittlung an die Finanz erfolgt.

Spenden können als Sonderausgaben in der Regel bis zur Höhe von maximal 10 % des Gesamtbetrags der Einkünfte des jeweiligen Jahres abgesetzt werden. Dabei sind Spenden aus dem Betriebsvermögen einzurechnen.

Besonderheit durch Corona

Sind der Gewinn bzw. der Gesamtbetrag der Einkünfte in den Veranlagungen 2020 oder 2021 niedriger als im Jahr 2019, gilt die höhere Grenze aus 2019.

Stand: 27. November 2021

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Durch eine Änderung der Normverbrauchsabgaben (NoVA) wurde ab 1.7.2021 der Erwerb von bestimmten Neuwagen teurer. Als Übergangsregelung gilt, dass auf Fahrzeuge, für die ein unwiderruflicher schriftlicher Kaufvertrag vor dem 1.6.2021 abgeschlossen wurde und deren Lieferung oder deren innergemeinschaftlicher Erwerb vor dem 1.11.2021 erfolgt, die bis zum 30.6.2021 geltende Rechtslage angewendet werden kann.

Aufgrund der erheblichen Verzögerungen in den Lieferketten der Automobilindustrie soll das Datum der Lieferung oder des innergemeinschaftlichen Erwerbs vor dem 1.5.2022 (bisher 30.11.2021) liegen.

Die Gesetzwerdung dieser Änderung war bei Drucklegung des Artikels noch abzuwarten.

Stand: 27. November 2021

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Krankenversicherung

Pensionsversicherung

Beitragssatz

6,80 %

18,50 %

Mindestbeitragsgrundlage

    monatlich

    jährlich

 

€ 485,85

€ 5.830,20

 

€ 485,85

€ 5.830,20

Höchstbeitragsgrundlage

    monatlich

    jährlich

 

€ 6.615,00

€ 79.380,00

 

€ 6.615,00

€ 79.380,00

Unfallversicherung € 127,68/Jahr bzw. € 10,64/Monat

Stand: 27. November 2021

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Für die Zinsersparnis eines unverzinslichen Gehaltsvorschusses oder Arbeitgeberdarlehens ist laut aktuellem Erlass des BMF auch in 2022 ein Sachbezug in Höhe von 0,5 % p. a. des aushaftenden Kapitals anzusetzen. Falls ein niedrigerer Zinssatz bei der Berechnung der Zinsen zur Anwendung kommt, ist die Differenz zum Referenzzinssatz zu versteuern. Allerdings besteht ein Freibetrag in Höhe von € 7.300,00, sodass nur vom übersteigenden Betrag ein Sachbezug zu ermitteln ist.

Stand: 27. November 2021

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Kommt ein neuer Mitarbeiter ins Unternehmen, so kann der Start und die notwendige Einarbeitung den laufenden Betrieb des Unternehmens doch empfindlich stören. Eine gute Vorbereitung hilft das sogenannte Onboarding der oder des „Neuen“ möglichst reibungslos zu gestalten. Daher sollte das Onboarding gut geplant werden und zum Beispiel folgende Bereiche abdecken:

  • Einrichtung des physischen Arbeitsplatzes
  • Zugang zum Arbeitsplatz vorbereiten (Schlüssel, Karte, usw.)
  • Einrichtung des virtuellen Arbeitsplatzes (Hardware, Software, E-Mail-Account, Zugriffsberechtigungen, …)
  • Checkliste für Formales: Vertrag, notwendige persönliche Daten
  • Mentor festlegen
  • Vorstellungsrunde im eigenen Team oder im ganzen Unternehmen planen
  • auf Basis der Aufgaben des neuen Mitarbeiters Einarbeitungs- und Schulungsplan entwickeln
  • Büroordnung, Arbeitszeiten und Organisatorisches zur Besprechung vorbereiten
  • Terminplan für ersten Tag (z. B. Ort und Zeitpunkt des Arbeitsbeginns vorab schicken) und die erste Woche erstellen
  • nach der ersten Woche/dem ersten Monat Feedback einholen.

Stand: 27. November 2021

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Im Jahr 2019 hat die Europäische Union eine Richtlinie über präventive Restrukturierungsrahmen, über Entschuldung sowie über Maßnahmen zur Steigerung der Effizienz von Restrukturierungs-, Insolvenz- und Entschuldungsverfahren erlassen. Das Ziel liegt vereinfacht gesprochen darin, die Rahmenbedingungen der „präventiven“ und somit vor- bzw. außergerichtlichen Sanierung in den Mitgliedstaaten zu verbessern, die volle Entschuldung für redliche Unternehmer zu ermöglichen und dadurch eine Politik „der zweiten Chance“ zu implementieren. 

In Österreich wurde nun die Restrukturierungsordnung (ReO) rückwirkend mit 17.7.2021 in Kraft gesetzt. Das Restrukturierungsverfahren steht sowohl Unternehmen als auch Unternehmern offen. Das Restrukturierungsverfahren kann nur auf Antrag des Schuldners eröffnet werden und setzt im Sinne der präventiven Wirkung eine wahrscheinliche Insolvenz (drohende Zahlungsunfähigkeit) voraus. Zuständig ist das jeweilige Insolvenzgericht. Aus insolvenzrechtlicher Sicht darf Überschuldung, aber noch keine Zahlungsunfähigkeit vorliegen. Für die Verfahrenseröffnung sind folgende Unterlagen beizulegen:

  • Restrukturierungsplan bzw. Restrukturierungskonzept,
  • ein unterfertigtes Vermögensverzeichnis,
  • ein unterfertigter Finanzplan für die folgenden 90 Tage sowie
  • die Jahresabschlüsse der letzten drei Jahre.

Die ReO sieht eine Eigenverwaltung des Schuldners vor, unter bestimmten Voraussetzungen, etwa bei Vollstreckungssperre, wird diesem jedoch ein Restrukturierungsbeauftragter beigestellt. Das „betriebswirtschaftliche Kernstück“ stellt der Restrukturierungsplan dar. Dieser beinhaltet unter anderem eine Ursachenanalyse, die vom Plan betroffenen Gläubiger sowie die vorgeschlagenen Restrukturierungsmaßnahmen und deren Laufzeit. Vom Restrukturierungsverfahren ausgenommen sind Forderungen derzeitiger oder ehemaliger Arbeitnehmer. Die betroffenen Gläubiger stimmen über die Annahme des Restrukturierungsplans ab.

Stand: 27. November 2021

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Grundsätzlich gelten Spenden als freiwillige Zuwendungen und sind somit nicht als Sonder- oder als Betriebsausgabe abzugsfähig.

Das Gesetz erlaubt aber ausdrücklich die Abzugsfähigkeit von Zahlungen an bestimmte Einrichtungen.

Welche Spenden sind begünstigt?

Begünstigt sind Spenden zum Beispiel an:

  • bestimmte Organisationen, die Forschungsaufgaben durchführen oder auf wissenschaftlicher oder künstlerischer Basis Lehraufgaben für Erwachsene übernehmen (beispielsweise Universitäten) oder
  • bestimmte Organisationen, die ausdrücklich im Gesetz genannt sind, wie z. B. Nationalbibliothek, bestimmte Museen oder
  • freiwillige Feuerwehren und Landesfeuerwehrverbände.

Daneben sind auch Spenden abzugsfähig, die an bestimmte Organisationen geleistet werden, aber nur, wenn diese einen aktuellen Spendenbegünstigungsbescheid des BMF besitzen. Darunter fallen z. B. Spenden an

  • bestimmte Organisationen
  • die wissenschaftliche Forschung und Lehre betreiben
  • die sich einsetzen bzw. Spenden sammeln für mildtätige Zwecke, Entwicklungs- und Katastrophenhilfe, den Schutz der Umwelt, Natur- oder Artenvielfalt und bestimmte Tierheime
  • zwecks Durchführung von allgemein zugänglichen künstlerischen Tätigkeiten, die der österreichischen Kunst und Kultur dienen, sowie der allgemein zugänglichen Präsentation von Kunstwerken.

Auch Zuwendungen

  • zwecks ertragsbringender Vermögensausstattung an eine gemeinnützige privatrechtliche Stiftung (oder an eine vergleichbare Vermögensmasse)
  • aus dem Betriebsvermögen an die Innovationsstiftung für Bildung

können unter ganz bestimmten Voraussetzungen und bis zu einer bestimmten Höhe abzugsfähig sein.

Eine Liste der begünstigten Einrichtungen ist auf der BMF-Website zu finden.

Betriebliche Spenden

Spenden aus dem Betriebsvermögen können grundsätzlich bis zur Höhe von maximal 10 % des Gewinns des aktuellen Wirtschaftsjahres vor Berücksichtigung des Gewinnfreibetrages berücksichtigt werden. Darüber hinausgehende Beträge können allenfalls noch als Sonderausgaben berücksichtigt werden.

Spenden aus dem Betriebsvermögen sind von den Spenderorganisationen nicht automatisch an das Finanzamt zu übermitteln. Der Steuerpflichtige muss dafür Sorge tragen, dass eine Datenübermittlung nicht erfolgt. Die Spende ist im Rahmen der steuerlichen Gewinnermittlung zu berücksichtigen und in der Steuererklärung entsprechend einzutragen. 

Spenden als Sonderausgaben

Spenden können grundsätzlich nur als Sonderausgaben abgesetzt werden, wenn dem Empfänger der Vor- und Zuname und der Geburtstag des Spenders bekannt gegeben werden und von der empfangenden Organisation eine Datenübermittlung an die Finanz erfolgt.

Spenden können als Sonderausgaben in der Regel bis zur Höhe von maximal 10 % des Gesamtbetrags der Einkünfte des jeweiligen Jahres abgesetzt werden. Dabei sind Spenden aus dem Betriebsvermögen einzurechnen.

Besonderheit durch Corona

Sind der Gewinn bzw. der Gesamtbetrag der Einkünfte in den Veranlagungen 2020 oder 2021 niedriger als im Jahr 2019, gilt die höhere Grenze aus 2019.

Stand: 27. November 2021

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