Auf Grund der COVID-19 Krise sollen bestimmte Zulagen und Bonuszahlungen auch 2021 steuerlich begünstigt werden. Der Nationalrat hat noch vor Weihnachten beschlossen, dass Zulagen und Bonuszahlungen, die aufgrund der COVID-19-Krise zusätzlich bis Februar 2022 für das Kalenderjahr 2021 geleistet werden, bis € 3.000,00 steuerfrei sind. Es sind sind dafür auch keine Sozialversicherungsbeiträge oder Lohnnebenkosten zu entrichten.

Es muss sich dabei um zusätzliche Zahlungen handeln, die ausschließlich zu diesem Zweck geleistet werden und üblicherweise bisher nicht gewährt wurden. Sie erhöhen nicht das Jahressechstel und werden nicht auf das Jahressechstel angerechnet.

Hinweis

Diese Informationen sind auf dem Stand vom 16.12.2021. Dies Gesetzwerdung bleibt abzuwarten.

Stand: 17. Dezember 2021

Bild: kite_rin – stock.adobe.com

Der ermäßigte Steuersatz in Höhe von 5% gilt in den Bereichen Gastronomie, der Hotellerie, der Kulturbranche sowie des Publikationsbereichs (nicht Zeitungen und andere periodische Druckschriften) befristet bis 31. Dezember 2021.

Bitte nehmen Sie die entsprechenden Änderungen in Fakturenprogrammen und Registrierkassen vor, um ab 1.1.2022 korrekte Belege und Rechnung ausstellen zu können. Maßgeblich für die Steuersatzänderung ist grundsätzlich der Zeitpunkt der Leistung.

In einer Auskunft des Finanzministeriums wird zur Umstellung ausgeführt, dass aus verwaltungsökonomischen Gründen Umsätze im Bereich der Hotellerie und Gastronomie, die in der Nacht vom 31.12.2021 auf den 1.1.2022 ausgeführt werden, einheitlich nach der Rechtslage bis 31.12.2021 oder nach der Rechtslage ab dem 1.1.2022 behandelt werden können.

Die Umsatzsteuerrichtlinien (Rechtsmeinung des Finanzministeriums) sehen bei Änderungen eines Umsatzsteuersatzes bezüglich Anzahlungen folgende Vorgangsweise vor:

Ändert sich der Steuersatz wird grundsätzlich auf den Leistungszeitpunkt bzw. Zeitpunkt der Einfuhr oder des ig. Erwerbs abgestellt.

Werden Anzahlungen geleistet, sind diese zunächst nach der Rechtslage im Zeitpunkt der Vereinnahmung zu versteuern. Ändert sich bis zum Leistungszeitpunkt die steuerrechtliche Lage, ist die Besteuerung der Anzahlung entsprechend der Rechtslage im Zeitpunkt der Leistung zu korrigieren. Es hat eine Berichtigung bereits ausgestellter Anzahlungsrechnungen zu erfolgen, die Ausstellung der Schlussrechnung richtet sich in jedem Fall nach der Rechtslage zum Zeitpunkt der Leistungserbringung.

Davon abweichend kann aus Praktikabilitätsgründen die Anzahlung in der Rechnung bereits mit jenem Steuersatz ausweisen und versteuern, der zum Zeitpunkt der Leistungserbringung gelten wird. Bei Inkrafttreten der Steuersatzänderung ist dann keine Rechnungsberichtigung und in den Fällen der Erhöhung des Steuersatzes auch keine Korrektur in der Steuererklärung erforderlich.

Diese Information ist auf dem Stand 22.12.2021.

Stand: 17. Dezember 2021

Bild: REDPIXEL – stock.adobe.com

Der Nationalrat hat am 16.12.2021 beschlossen, dass Arbeitgeber im Zeitraum von 1. November 2021 bis 31. Jänner 2022 Gutscheine im Wert von bis zu € 365,00 steuerfrei an ihre Arbeitnehmer ausgeben können. Voraussetzung ist, dass im Kalenderjahr 2021 der Freibetrag für die Teilnahme an Betriebsveranstaltungen nicht oder nicht zur Gänze ausgeschöpft wurde.

Laut Erläuterungen zur Gesetzesänderung sollen Gutscheine von Einzelhändlern und auch Gutscheine von Verbänden von Einzelhändlern (z.B. Einkaufsmünzen) steuerfrei sein.

Die Gesetzwerdung war bei Onlinestellung noch abzuwarten.

Stand: 17. Dezember 2021

Bild: ©thodonal/stock.adobe.com

Auf Grund der COVID-19 Krise sollen bestimmte Zulagen und Bonuszahlungen auch 2021 steuerlich begünstigt werden. Der Nationalrat hat noch vor Weihnachten beschlossen, dass Zulagen und Bonuszahlungen, die aufgrund der COVID-19-Krise zusätzlich bis Februar 2022 für das Kalenderjahr 2021 geleistet werden, bis € 3.000,00 steuerfrei sind. Es sind sind dafür auch keine Sozialversicherungsbeiträge oder Lohnnebenkosten zu entrichten.

Es muss sich dabei um zusätzliche Zahlungen handeln, die ausschließlich zu diesem Zweck geleistet werden und üblicherweise bisher nicht gewährt wurden. Sie erhöhen nicht das Jahressechstel und werden nicht auf das Jahressechstel angerechnet.

Hinweis

Diese Informationen sind auf dem Stand vom 16.12.2021. Dies Gesetzwerdung bleibt abzuwarten.

Stand: 17. Dezember 2021

Bild: kite_rin – stock.adobe.com

Der ermäßigte Steuersatz in Höhe von 5% gilt in den Bereichen Gastronomie, der Hotellerie, der Kulturbranche sowie des Publikationsbereichs (nicht Zeitungen und andere periodische Druckschriften) befristet bis 31. Dezember 2021.

Bitte nehmen Sie die entsprechenden Änderungen in Fakturenprogrammen und Registrierkassen vor, um ab 1.1.2022 korrekte Belege und Rechnung ausstellen zu können. Maßgeblich für die Steuersatzänderung ist grundsätzlich der Zeitpunkt der Leistung.

In einer Auskunft des Finanzministeriums wird zur Umstellung ausgeführt, dass aus verwaltungsökonomischen Gründen Umsätze im Bereich der Hotellerie und Gastronomie, die in der Nacht vom 31.12.2021 auf den 1.1.2022 ausgeführt werden, einheitlich nach der Rechtslage bis 31.12.2021 oder nach der Rechtslage ab dem 1.1.2022 behandelt werden können.

Die Umsatzsteuerrichtlinien (Rechtsmeinung des Finanzministeriums) sehen bei Änderungen eines Umsatzsteuersatzes bezüglich Anzahlungen folgende Vorgangsweise vor:

Ändert sich der Steuersatz wird grundsätzlich auf den Leistungszeitpunkt bzw. Zeitpunkt der Einfuhr oder des ig. Erwerbs abgestellt.

Werden Anzahlungen geleistet, sind diese zunächst nach der Rechtslage im Zeitpunkt der Vereinnahmung zu versteuern. Ändert sich bis zum Leistungszeitpunkt die steuerrechtliche Lage, ist die Besteuerung der Anzahlung entsprechend der Rechtslage im Zeitpunkt der Leistung zu korrigieren. Es hat eine Berichtigung bereits ausgestellter Anzahlungsrechnungen zu erfolgen, die Ausstellung der Schlussrechnung richtet sich in jedem Fall nach der Rechtslage zum Zeitpunkt der Leistungserbringung.

Davon abweichend kann aus Praktikabilitätsgründen die Anzahlung in der Rechnung bereits mit jenem Steuersatz ausweisen und versteuern, der zum Zeitpunkt der Leistungserbringung gelten wird. Bei Inkrafttreten der Steuersatzänderung ist dann keine Rechnungsberichtigung und in den Fällen der Erhöhung des Steuersatzes auch keine Korrektur in der Steuererklärung erforderlich.

Diese Information ist auf dem Stand 22.12.2021.

Stand: 17. Dezember 2021

Bild: REDPIXEL – stock.adobe.com

Ein Gesetzesentwurf sieht folgende Unterstützungsmaßnahmen im Bereich der Entrichtung von Abgaben an die Finanz vor:

  • Eine Stundung, die bis 31. Dezember 2021 beantragt wird, ist bis 31. Jänner 2022 zu bewilligen. Stundungszinsen sollen im Zeitraum 22.11.21 – 31.1.2022 nicht anfallen.
  • Eine Neuverteilung der Raten des COVID-19-Ratenzahlungsmodells (Phase 1) soll künftig zwei Mal beantragt werden können.
  • Für den Zeitraum 22. November 2021 bis 31. Dezember 2021 soll es möglich sein, sich Gutschriften, trotz Bestehens fälliger Abgabenschuldigkeiten auf dem Abgabenkonto, zurückzahlen zu lassen.

Hinweis: Dieser Artikel ist auf dem Stand 2.12.2021 und gibt nur einige Eckpunkte der geplanten Änderungen wieder. Die Gesetzwerdung war bei Onlinestellung noch abzuwarten. Weitere und aktuelle Informationen finden Sie auf www.bmf.gv.at.

Stand: 03. Dezember 2021

Bild: Jacob Lund – stock.adobe.com

Durch den neuerlichen Lockdown wurden auch die Hilfen aus dem Härtfall-Fonds reaktiviert. Hier einige Eckpunkt der Änderungen:

  • Für die fünf weiteren Betrachtungszeiträume November 2021 bis März 2022 sind Unterstützungsleistungen beantragbar.
  • Die Antragstellung ist vom 1.12.2021 bis 2.5.2022 möglich.
  • Für die Lockdown-Monate November und Dezember erhalten Anspruchsberechtigte mindestens € 1.100, ab Anfang 2022 mindestens € 600.
  • Im November und Dezember 2021 muss das Umsatzminus mindestens 30% und ab Anfang 2022 40% im Vergleich zum entsprechenden Monat vor der Krisenzeit betragen.
  • Der Antragstelle bzw. Geschäftsführer muss sich unter anderem an die Bestimmungen des COVID-19-Maßnahmengesetz halten. Bei einer Verwaltungsstrafe wegen Verstößen (z.B. Betretungsverbote, Unterlassung von Einlasskontrollen) müssen die Hilfen für den jeweiligen Monat zurückbezahlt werden.

Hinweis: Dieser Artikel ist auf dem Stand 2.12.2021 und gibt nur einige Eckpunkte der Änderungen der Fördermaßnahme wieder. Die Förderrichtlinie mit allen Voraussetzungen sowie aktuelle und detaillierte Bestimmungen finden Sie auf www.wko.at.

Stand: 03. Dezember 2021

Bild: OceanProd – stock.adobe.com

Ein Gesetzesentwurf sieht folgende Unterstützungsmaßnahmen im Bereich der Entrichtung von Abgaben an die Finanz vor:

  • Eine Stundung, die bis 31. Dezember 2021 beantragt wird, ist bis 31. Jänner 2022 zu bewilligen. Stundungszinsen sollen im Zeitraum 22.11.21 – 31.1.2022 nicht anfallen.
  • Eine Neuverteilung der Raten des COVID-19-Ratenzahlungsmodells (Phase 1) soll künftig zwei Mal beantragt werden können.
  • Für den Zeitraum 22. November 2021 bis 31. Dezember 2021 soll es möglich sein, sich Gutschriften, trotz Bestehens fälliger Abgabenschuldigkeiten auf dem Abgabenkonto, zurückzahlen zu lassen.

Hinweis: Dieser Artikel ist auf dem Stand 2.12.2021 und gibt nur einige Eckpunkte der geplanten Änderungen wieder. Die Gesetzwerdung war bei Onlinestellung noch abzuwarten. Weitere und aktuelle Informationen finden Sie auf www.bmf.gv.at.

Stand: 03. Dezember 2021

Bild: Jacob Lund – stock.adobe.com

Durch den neuerlichen Lockdown wurden auch die Hilfen aus dem Härtfall-Fonds reaktiviert. Hier einige Eckpunkt der Änderungen:

  • Für die fünf weiteren Betrachtungszeiträume November 2021 bis März 2022 sind Unterstützungsleistungen beantragbar.
  • Die Antragstellung ist vom 1.12.2021 bis 2.5.2022 möglich.
  • Für die Lockdown-Monate November und Dezember erhalten Anspruchsberechtigte mindestens € 1.100, ab Anfang 2022 mindestens € 600.
  • Im November und Dezember 2021 muss das Umsatzminus mindestens 30% und ab Anfang 2022 40% im Vergleich zum entsprechenden Monat vor der Krisenzeit betragen.
  • Der Antragstelle bzw. Geschäftsführer muss sich unter anderem an die Bestimmungen des COVID-19-Maßnahmengesetz halten. Bei einer Verwaltungsstrafe wegen Verstößen (z.B. Betretungsverbote, Unterlassung von Einlasskontrollen) müssen die Hilfen für den jeweiligen Monat zurückbezahlt werden.

Hinweis: Dieser Artikel ist auf dem Stand 2.12.2021 und gibt nur einige Eckpunkte der Änderungen der Fördermaßnahme wieder. Die Förderrichtlinie mit allen Voraussetzungen sowie aktuelle und detaillierte Bestimmungen finden Sie auf www.wko.at.

Stand: 03. Dezember 2021

Bild: OceanProd – stock.adobe.com

Ein Gesetzesentwurf sieht folgende Unterstützungsmaßnahmen im Bereich der Entrichtung von Abgaben an die Finanz vor:

  • Eine Stundung, die bis 31. Dezember 2021 beantragt wird, ist bis 31. Jänner 2022 zu bewilligen. Stundungszinsen sollen im Zeitraum 22.11.21 – 31.1.2022 nicht anfallen.
  • Eine Neuverteilung der Raten des COVID-19-Ratenzahlungsmodells (Phase 1) soll künftig zwei Mal beantragt werden können.
  • Für den Zeitraum 22. November 2021 bis 31. Dezember 2021 soll es möglich sein, sich Gutschriften, trotz Bestehens fälliger Abgabenschuldigkeiten auf dem Abgabenkonto, zurückzahlen zu lassen.

Hinweis: Dieser Artikel ist auf dem Stand 2.12.2021 und gibt nur einige Eckpunkte der geplanten Änderungen wieder. Die Gesetzwerdung war bei Onlinestellung noch abzuwarten. Weitere und aktuelle Informationen finden Sie auf www.bmf.gv.at.

Stand: 03. Dezember 2021

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