Durch den neuerlichen Lockdown wurden auch die Hilfen aus dem Härtfall-Fonds reaktiviert. Hier einige Eckpunkt der Änderungen:

  • Für die fünf weiteren Betrachtungszeiträume November 2021 bis März 2022 sind Unterstützungsleistungen beantragbar.
  • Die Antragstellung ist vom 1.12.2021 bis 2.5.2022 möglich.
  • Für die Lockdown-Monate November und Dezember erhalten Anspruchsberechtigte mindestens € 1.100, ab Anfang 2022 mindestens € 600.
  • Im November und Dezember 2021 muss das Umsatzminus mindestens 30% und ab Anfang 2022 40% im Vergleich zum entsprechenden Monat vor der Krisenzeit betragen.
  • Der Antragstelle bzw. Geschäftsführer muss sich unter anderem an die Bestimmungen des COVID-19-Maßnahmengesetz halten. Bei einer Verwaltungsstrafe wegen Verstößen (z.B. Betretungsverbote, Unterlassung von Einlasskontrollen) müssen die Hilfen für den jeweiligen Monat zurückbezahlt werden.

Hinweis: Dieser Artikel ist auf dem Stand 2.12.2021 und gibt nur einige Eckpunkte der Änderungen der Fördermaßnahme wieder. Die Förderrichtlinie mit allen Voraussetzungen sowie aktuelle und detaillierte Bestimmungen finden Sie auf www.wko.at.

Stand: 03. Dezember 2021

Bild: OceanProd – stock.adobe.com

Ein Gesetzesentwurf sieht folgende Unterstützungsmaßnahmen im Bereich der Entrichtung von Abgaben an die Finanz vor:

  • Eine Stundung, die bis 31. Dezember 2021 beantragt wird, ist bis 31. Jänner 2022 zu bewilligen. Stundungszinsen sollen im Zeitraum 22.11.21 – 31.1.2022 nicht anfallen.
  • Eine Neuverteilung der Raten des COVID-19-Ratenzahlungsmodells (Phase 1) soll künftig zwei Mal beantragt werden können.
  • Für den Zeitraum 22. November 2021 bis 31. Dezember 2021 soll es möglich sein, sich Gutschriften, trotz Bestehens fälliger Abgabenschuldigkeiten auf dem Abgabenkonto, zurückzahlen zu lassen.

Hinweis: Dieser Artikel ist auf dem Stand 2.12.2021 und gibt nur einige Eckpunkte der geplanten Änderungen wieder. Die Gesetzwerdung war bei Onlinestellung noch abzuwarten. Weitere und aktuelle Informationen finden Sie auf www.bmf.gv.at.

Stand: 03. Dezember 2021

Bild: Jacob Lund – stock.adobe.com

Durch den neuerlichen Lockdown wurden auch die Hilfen aus dem Härtfall-Fonds reaktiviert. Hier einige Eckpunkt der Änderungen:

  • Für die fünf weiteren Betrachtungszeiträume November 2021 bis März 2022 sind Unterstützungsleistungen beantragbar.
  • Die Antragstellung ist vom 1.12.2021 bis 2.5.2022 möglich.
  • Für die Lockdown-Monate November und Dezember erhalten Anspruchsberechtigte mindestens € 1.100, ab Anfang 2022 mindestens € 600.
  • Im November und Dezember 2021 muss das Umsatzminus mindestens 30% und ab Anfang 2022 40% im Vergleich zum entsprechenden Monat vor der Krisenzeit betragen.
  • Der Antragstelle bzw. Geschäftsführer muss sich unter anderem an die Bestimmungen des COVID-19-Maßnahmengesetz halten. Bei einer Verwaltungsstrafe wegen Verstößen (z.B. Betretungsverbote, Unterlassung von Einlasskontrollen) müssen die Hilfen für den jeweiligen Monat zurückbezahlt werden.

Hinweis: Dieser Artikel ist auf dem Stand 2.12.2021 und gibt nur einige Eckpunkte der Änderungen der Fördermaßnahme wieder. Die Förderrichtlinie mit allen Voraussetzungen sowie aktuelle und detaillierte Bestimmungen finden Sie auf www.wko.at.

Stand: 03. Dezember 2021

Bild: OceanProd – stock.adobe.com

Die Sozialpartner haben sich auf einige Änderungen zur Kurzarbeit auf Grund des Lockdowns geeinigt – die Veröffentlichung der Richtlinie bleibt aber noch abzuwarten. Im Folgenden finden Sie daraus einige Eckpunkte:

  • Kurzarbeit ist für maximal 24 Monate möglich und endet für Unternehmen, die seit März 2020 in Kurzarbeit sind, spätestens am 31.3.2022.
  • Die erhöhte Förderung gebührt nun auch allen Betrieben, die direkt vom Lockdown betroffen sind bis 31.3.2022.
  • Die Frist zur Antragstellung beträgt lt. Homepage des Arbeitsmarktservice
    • für Unternehmen in Oberösterreich (OÖ), die Kurzarbeit (auch Verlängerung) zwischen 15.11. und 5.12.2021 beginnen, endet mit Ablauf des 21. Tag nach Beginn der Kurzarbeit, spätestens am 26.12.2021.
    • für alle anderen Unternehmen, die Kurzarbeit (auch Verlängerung) zwischen 22.11. und 1.12.2021 beginnen, endet mit Ablauf des 21. Tag nach Beginn der Kurzarbeit, spätestens am 22.12.2021.
  • Eine Bestätigung der wirtschaftlichen Begründung durch den Steuerberater entfällt lt. Homepage des Arbeitsmarktservice
    • für Unternehmen die vom Lockdown direkt betroffen sind. Das Unternehmen muss einer Branche angehören, die direkt betroffen ist. Diese Branchen sind in einer eigenen Liste angeführt (siehe hier auf der Homepage des AMS).
    • für alle Unternehmen, wenn Sie Kurzarbeit nur für den Zeitraum 22.11. bis 1.12.2021 (in OÖ 15.11. bis 5.12.) beantragt wird.
  • Saisonstarthilfe für Tourismusbetriebe
    • Gilt ausschließlich für geschlossene Saisonbetriebe, für Neuanstellungen (in Österreich gemeldetes Personal) zwischen 3.11. und 12.12.2021 (in OÖ 17.12.2021).
    • Gebührt bis inkl. dem ersten vollentlohnten Kalendermonat (also bis 31.12.2021 oder 31.1.2022). Danach normale Beschäftigung oder notfalls Kurzarbeit.
    • Der Unternehmer bekommt 65% des Bruttogehaltes (inkl. Lohnnebenkosten) vom AMS refundiert.
    • Nahe Familienangehörige sind nicht förderbar.
  • Zusatzzahlung für Langzeitkurzarbeitende
    • Eine zusätzliche Zahlung von netto € 500,00 bekommen Arbeitnehmer, die im November 2021 in Kurzarbeit waren und seit März 2020 insgesamt 10 Monate oder länger für eine Form der Kurzarbeit angemeldet waren.
    • Gilt für Personen in Kurzarbeit, deren Bemessungsgrundlage weniger als 50% der Höchstbemessungsgrundlage ist.
  • Arbeitnehmer in Trinkgeldbranchen erhalten ab Dezember eine erhöhte Vergütung (Bemessungsgrundlage für die Vergütung wird um 5% erhöht). Unternehmen dieser Branchen müssen gegenüber dem AMS erklären, dass sie die Bemessungsgrundlage erhöhen, und die entsprechend höhere Vergütung auszahlen.

Hinweis: Dieser Artikel ist auf dem Stand 26.11.2021 und gibt nur Eckpunkte der Änderungen auf Basis von veröffentlichten Informationen des Arbeitsmarkservice, der Wirtschaftskammer und von Pressekonferenzen wieder. Die Veröffentlichung der Richtlinie bleibt abzuwarten. Details und aktuelle Informationen finden Sie unter www.ams.at und www.wko.at.

Stand: 29. November 2021

Bild: ©Bacho Foto/Fotolia.com

Das Finanzministerium hat auf seiner Website Informationen zum Ausfallbonus III und zur Verlängerung des Verlustersatzes bis März 2022 in Form von „Fragen und Antworten“ veröffentlicht. Hier eine Auswahl dazu:

Ausfallbonus III:

  • Der Ausfallsbonus III wird für die Monate November 2021 bis März 2022 eingeführt.
  • Bei einem Umsatzeinbruch von mindestens 40% im Vergleich zum identen Monat des Jahres 2019 kommt je nach Branche eine Ersatzrate von 10 % bis 40 % zur Anwendung. Der Prozentsatz, der bei der Berechnung des Ausfallsbonus III mit dem Umsatzausfall zu multiplizieren ist, richtet sich nach der ÖNACE-Nr. der Branche, in der das Unternehmen im Betrachtungszeitraum überwiegend zur Erzielung seiner Umsätze beziehungsweise Umsatzerlöse tätig war.
  • Der maximale Auszahlungsbetrag beträgt € 80.000,00 pro Kalendermonat. Die Kurzarbeitsbeihilfe ist dabei anzurechnen.
  • Der Ausfallsbonus III kann ab dem 16. des auf den Betrachtungszeitraum folgenden Kalendermonats bis zum 15. des auf den Betrachtungszeitraum viertfolgenden Kalendermonats beantragt werden. Die Antragsfrist des Ausfallbonus III für November 2021 läuft daher von 16. Dezember 2021 bis 15. März 2022.

Verlängerung des Verlustersatzes bis März 2022:

  • Für den verlängert Verlustersatz können die Betrachtungszeiträume Jänner 2022, Februar 2022 und März 2022 gewählt werden. Anträge können für bis zu maximal drei Betrachtungszeiträume gestellt werden. Die Betrachtungszeiträume müssen zeitlich zusammenhängend sein. Wurde bereits ein Verlustersatz für Betrachtungszeiträume vor dem Jänner 2022 beantragt, ist eine zeitliche Lücke zwischen Betrachtungszeiträume vor dem Jänner 2022 und dem Verlustersatz für Betrachtungszeiträume ab dem Jänner 2022 nicht schädlich. Die drei Verlustersätze sind getrennt zu betrachten.
  • In den beantragten Betrachtungszeiträumen muss insgesamt ein Umsatzausfall von mindestens 40 % gegeben sein.
  • Die Auszahlung erfolgt in bis zu zwei Tranchen, die separat beantragt werden müssen. Im Rahmen der ersten Tranche können 70 % des voraussichtlichen Verlustersatzes beantragt werden. Es kann auch der gesamte Verlustersatz (100%) mit einem einzigen Antrag im Rahmen der zweiten Tranche beantragt werden.

Wie wurde die Antragsfrist für den Fixkostenzuschuss 800.000 und für den Verlustersatz I verlängert?

Mittels Verordnung wurde die Frist für offene Anträge auf Fixkostenzuschuss 800.000 und die Frist für Anträge auf Verlustersatz I um jeweils ein Quartal, dh bis 31. März 2022 verlängert. Diese Hilfsinstrumente decken Fixkosten und Verluste im Zeitraum vom 16. September 2020 bis zum 30. Juni 2021 ab. Dieser Beantragungszeitraum gilt nach wie vor.

Hinweis: Dieser Artikel ist auf dem Stand 26.11.2021 und gibt nur einige Eckpunkte der geplanten Änderungen der Fördermaßnahmen wieder. Die Veröffentlich der detaillierten Regelungen bleibt abzuwarten.

Stand: 29. November 2021

Bild: ©thodonal/stock.adobe.com

Die Sozialpartner haben sich auf einige Änderungen zur Kurzarbeit auf Grund des Lockdowns geeinigt – die Veröffentlichung der genehmigten Richtlinie war bei Onlinestellung dieses Artikels aber noch abzuwarten. Im Folgenden finden Sie einige ausgewählte Eckpunkte dieser Änderungen, die wir mit Stand 2.12.2021 aktualisiert haben:

  • Für besonders betroffene Betriebe wurde die Sonderregelung bezüglich einer 100 % Beihilfenhöhe bis 31.3.2022 verlängert.
  • Als besonders betroffen gelten Unternehmen
    • Die im 3. Quartal 2020 gegenüber dem 3. Quartal 2019 einen Umsatzrückgang von 50 % oder mehr hatten (und im Jahr 2019 und 2020 zur Umsatzsteuer veranlagungspflichtig waren) oder
    • von einem Betretungsverbot direkt betroffen sind, welches nach dem 01.07.2021 verordnet wurde.
  • Das Arbeitsmarkservice empfiehlt eine Antragstellung nach dem 6. Dezember. Eine rückwirkende Antragstellung sei derzeit möglich. Projekt die während der Zeit des Betretungsverbotes beginnen können bis zu vier Wochen nach Beginn der Kurzarbeit eingebracht werden.
  • Neben anderen Verwaltungsvereinfachungen entfällt eine Bestätigung der wirtschaftlichen Begründung durch den Steuerberater
    • für Unternehmen die von einem Betretungsverbot direkt betroffen sind. Das Unternehmen muss einer Branche angehören, die direkt betroffen ist. Diese Branchen sind in einer eigenen Liste angeführt (siehe hier auf der Homepage des AMS).
    • für alle Unternehmen, wenn Sie Kurzarbeit nur für den Zeitraum 22.11. bis 1.12.2021 (in OÖ 15.11. bis 5.12.) beantragt wird.
  • Die Beihilfen wird für höchstens sechs Monaten gewährt und muss spätestens am 30.06.2022 enden.
  • Der Arbeitszeitausfall darf normalerweise nicht über 50 % der Normalarbeitszeit betragen, bei besonders betroffenen Unternehmen bis zu 70 %, in Sonderfällen (z.B. Betretungsverbot) bis zu 90 %. Eine Überschreitung der 90% Ausfallzeit ist im Zuge der Abrechnung nur möglich, wenn das Unternehmen von einem verordneten Betretungsverbot direkt betroffen ist, exakt 90 % Ausfallszeit beantragt hat und die Überschreitung der 90 % nur auf den Entfall der Arbeitsleistung während eines verordneten Betretungsverbotes zurückzuführen ist.
  • Innerhalb des Kurzarbeitszeitraums sind für jeweils 2 angefangene Monate Kurzarbeit mindestens eine Woche Urlaub zu konsumieren.
  • Saisonstarthilfe für Tourismusbetriebe
    • Gilt ausschließlich für geschlossene Saisonbetriebe in bestimmten Branchen (Liste hier). Gilt nicht für öffentliche oder Non Profit Einrichtungen.
    • Gilt für Neuanstellungen (vollversicherungspflichtiges Dienstverhältnis, Wohnsitz in Österreich) zwischen 3.11. und 12.12.2021 (in OÖ 17.12.2021). Der Arbeitnehmer hatte kein Arbeitsverhältnis beim selben Arbeitgeber, das nach dem 25.11.2021 gelöst wurde.
    • Gebührt bis inkl. dem ersten vollentlohnten Kalendermonat (also bis 31.12.2021 oder 31.1.2022). Danach normale Beschäftigung oder notfalls Kurzarbeit.
    • Der Unternehmer bekommt 65% des laufenden Bruttoentgeltes (ohne Sonderzahlungen, Überstunden,…) plus 50 % für Lohnnebenkosten vom AMS refundiert.
    • Familienangehörige und Personen, die dem geschäftsführenden Organ des Förderungswerbers angehören (zB unternehmensrechtliche Geschäftsführer) sind nicht förderbar.
    • Die Antragstellung wird voraussichtlich ab 10.1.2022 möglich sein.
  • Zusatzzahlung für Langzeitkurzarbeitende
    • Eine zusätzliche Zahlung von netto € 500,00 sollen Arbeitnehmer bekommen, die im November 2021 in Kurzarbeit waren und seit März 2020 insgesamt 10 Monate oder länger für eine Form der Kurzarbeit angemeldet waren.
    • Gilt für Personen, die im November 2021 ein Bruttoentgelt von weniger als € 2.775,00 aufweisen.
    • Eine Antragstellung bei der Buchhaltungsagentur des Bundes (BUHAG) soll voraussichtlich ab April 2022 möglich sein.
  • Arbeitnehmer in Trinkgeldbranchen erhalten ab Dezember eine erhöhte Vergütung (Bemessungsgrundlage für die Vergütung wird um 5% erhöht). Unternehmen dieser Branchen müssen gegenüber dem AMS erklären, dass sie die Bemessungsgrundlage erhöhen, und die entsprechend höhere Vergütung auszahlen.

Hinweis: Dieser Artikel ist auf dem Stand 2.12.2021 und gibt nur einige Eckpunkte der Änderungen auf Basis von veröffentlichten Informationen des Arbeitsmarkservice und der Wirtschaftskammer wieder. Die Veröffentlichung und die Genehmigung der Richtlinie sowie die Schaffung von bestimmten rechtlichen Grundlagen sind noch ausständig. Details und aktuelle Informationen finden Sie unter www.ams.at und www.wko.at.

Stand: 29. November 2021

Bild: ©Bacho Foto/Fotolia.com

Das Finanzministerium hat auf seiner Website Informationen zum Ausfallbonus III und zur Verlängerung des Verlustersatzes bis März 2022 in Form von „Fragen und Antworten“ veröffentlicht. Hier eine Auswahl dazu:

Ausfallbonus III:

  • Der Ausfallsbonus III wird für die Monate November 2021 bis März 2022 eingeführt.
  • Bei einem Umsatzeinbruch von mindestens 40% im Vergleich zum identen Monat des Jahres 2019 kommt je nach Branche eine Ersatzrate von 10 % bis 40 % zur Anwendung. Der Prozentsatz, der bei der Berechnung des Ausfallsbonus III mit dem Umsatzausfall zu multiplizieren ist, richtet sich nach der ÖNACE-Nr. der Branche, in der das Unternehmen im Betrachtungszeitraum überwiegend zur Erzielung seiner Umsätze beziehungsweise Umsatzerlöse tätig war.
  • Der maximale Auszahlungsbetrag beträgt € 80.000,00 pro Kalendermonat. Die Kurzarbeitsbeihilfe ist dabei anzurechnen.
  • Der Ausfallsbonus III kann ab dem 10. des auf den Betrachtungszeitraum folgenden Kalendermonats bis zum 9. des auf den Betrachtungszeitraum viertfolgenden Kalendermonats beantragt werden. Die Antragsfrist des Ausfallbonus III für November 2021 läuft daher von 10. Dezember 2021 bis 9. März 2022.

Wie wurde die Antragsfrist für den Fixkostenzuschuss 800.000 und für den Verlustersatz I verlängert?

Mittels Verordnung wurde die Frist für offene Anträge auf Fixkostenzuschuss 800.000 und die Frist für Anträge auf Verlustersatz I um jeweils ein Quartal, dh bis 31. März 2022 verlängert. Diese Hilfsinstrumente decken Fixkosten und Verluste im Zeitraum vom 16. September 2020 bis zum 30. Juni 2021 ab. Dieser Beantragungszeitraum gilt nach wie vor.

Hinweis: Dieser Artikel ist auf dem Stand 02.12.2021 und gibt nur einige Eckpunkte der geplanten Änderungen der Fördermaßnahmen wieder. Die Veröffentlich der detaillierten Regelungen bleibt abzuwarten.

Stand: 02. Dezember 2021

Bild: ©thodonal/stock.adobe.com

Das Finanzministerium hat auf seiner Website Informationen zum Ausfallbonus III und zur Verlängerung des Verlustersatzes bis März 2022 in Form von „Fragen und Antworten“ veröffentlicht. Hier eine Auswahl dazu:

Ausfallbonus III:

  • Der Ausfallsbonus III wird für die Monate November 2021 bis März 2022 eingeführt.
  • Bei einem Umsatzeinbruch von mindestens 30% in den Monaten November und Dezember 2021 bzw von mindestens 40% in den Monaten Jänner bis März 2022 im Vergleich zum entsprechenden Monat aus der Vorkrisenzeit kommt je nach Branche eine Ersatzrate von 10 % bis 40 % zur Anwendung. Der Prozentsatz, der bei der Berechnung des Ausfallsbonus III mit dem Umsatzausfall zu multiplizieren ist, richtet sich nach der ÖNACE-Nr. der Branche, in der das Unternehmen im Betrachtungszeitraum überwiegend zur Erzielung seiner Umsätze beziehungsweise Umsatzerlöse tätig war (eine Auflistung dazu finden Sie hier).
  • Verglichen werden in der Regel folgende Monate:
    • November 2021 mit November 2019
    • Dezember 2021 mit Dezember 2019
    • Jänner 2022 mit Jänner 2020
    • Februar 2022 mit Februar 2020
    • März 2022 mit März 2019
  • Der maximale Auszahlungsbetrag beträgt € 80.000,00 pro Kalendermonat. Die Kurzarbeitsbeihilfe ist dabei anzurechnen.
  • Der Ausfallsbonus III kann ab dem 10. des auf den Betrachtungszeitraum folgenden Kalendermonats bis zum 9. des auf den Betrachtungszeitraum viertfolgenden Kalendermonats beantragt werden. Die Antragsfrist des Ausfallbonus III für November 2021 läuft daher von 10. Dezember 2021 bis9. März 2022.

Verlängerung des Verlustersatzes bis März 2022:

  • Für den verlängert Verlustersatz können die Betrachtungszeiträume Jänner 2022, Februar 2022 und März 2022 gewählt werden. Anträge können für bis zu maximal drei Betrachtungszeiträume gestellt werden. Die Betrachtungszeiträume müssen zeitlich zusammenhängend sein. Wurde bereits ein Verlustersatz für Betrachtungszeiträume vor dem Jänner 2022 beantragt, ist eine zeitliche Lücke zwischen Betrachtungszeiträume vor dem Jänner 2022 und dem Verlustersatz für Betrachtungszeiträume ab dem Jänner 2022 nicht schädlich. Ein Verlustersatz für Betrachtungszeiträume ab dem Jänner 2022 ist getrennt von einem für Betrachtungszeiträume vor dem Jänner 2022 erhaltenen Verlustersatz zu betrachten.
  • In den beantragten Betrachtungszeiträumen muss insgesamt ein Umsatzausfall von mindestens 40 % gegeben sein.
  • Die Auszahlung erfolgt in bis zu zwei Tranchen, die separat beantragt werden müssen. Im Rahmen der ersten Tranche können 70 % des voraussichtlichen Verlustersatzes beantragt werden. Es kann auch der gesamte Verlustersatz (100%) mit einem einzigen Antrag im Rahmen der zweiten Tranche beantragt werden.

Wie wurde die Antragsfrist für den Fixkostenzuschuss 800.000 und für den Verlustersatz I verlängert?

Mittels Verordnung wurde die Frist für offene Anträge auf Fixkostenzuschuss 800.000 und die Frist für Anträge auf Verlustersatz I um jeweils ein Quartal, dh bis 31. März 2022 verlängert. Diese Hilfsinstrumente decken Fixkosten und Verluste im Zeitraum vom 16. September 2020 bis zum 30. Juni 2021 ab. Dieser Beantragungszeitraum gilt nach wie vor.

Hinweis: Dieser Artikel ist auf dem Stand 7.12.2021 und gibt nur einige Eckpunkte der geplanten Änderungen der Fördermaßnahmen wieder. Die Veröffentlich der detaillierten Regelungen bleibt abzuwarten.

Stand: 07. Dezember 2021

Bild: ©thodonal/stock.adobe.com

Die Sozialpartner haben sich auf einige Änderungen zur Kurzarbeit auf Grund des Lockdowns geeinigt – die Veröffentlichung der genehmigten Richtlinie war bei Onlinestellung dieses Artikels aber noch abzuwarten. Im Folgenden finden Sie einige ausgewählte Eckpunkte dieser Änderungen:

  • Für besonders betroffene Betriebe wurde die Sonderregelung bezüglich einer 100 % Beihilfenhöhe bis 31.3.2022 verlängert.
  • Als besonders betroffen gelten Unternehmen
    • Die im 3. Quartal 2020 gegenüber dem 3. Quartal 2019 einen Umsatzrückgang von 50 % oder mehr hatten (und im Jahr 2019 und 2020 zur Umsatzsteuer veranlagungspflichtig waren) oder
    • von einem Betretungsverbot direkt betroffen sind, welches nach dem 01.07.2021 verordnet wurde.
  • Eine rückwirkende Antragstellung ist derzeit möglich. Projekt die während der Zeit des Betretungsverbotes beginnen können bis zu vier Wochen nach Beginn der Kurzarbeit eingebracht werden.
  • Neben anderen Verwaltungsvereinfachungen entfällt eine Bestätigung der wirtschaftlichen Begründung durch den Steuerberater
    • für Unternehmen die von einem Betretungsverbot betroffen sind. Das Unternehmen muss einer Branche angehören, die betroffen ist. Diese Branchen sind in einer eigenen Liste angeführt (siehe hier auf der Homepage des AMS).
    • für alle Unternehmen, wenn Sie Kurzarbeit nur für den folgenden Zeitraum beantragen:
      Oberösterreich 15.11.-16.12.2021
      Burgenland, Tirol und Vorarlberg: 22.11. – 11.12.2021
      Kärnten, Niederösterreich, Salzburg und Steiermark: 22.11. – 16.12.2021
      Wien: 22.11. – 19.12.2021
  • Die Beihilfen wird für höchstens sechs Monaten gewährt und muss spätestens am 30.06.2022 enden.
  • Der Arbeitszeitausfall darf normalerweise nicht über 50 % der Normalarbeitszeit betragen, bei besonders betroffenen Unternehmen bis zu 70 %, in Sonderfällen (z.B. Betretungsverbot) bis zu 90 %. Eine Überschreitung der 90% Ausfallzeit ist im Zuge der Abrechnung nur möglich, wenn das Unternehmen von einem verordneten Betretungsverbot direkt betroffen ist, exakt 90 % Ausfallszeit beantragt hat und die Überschreitung der 90 % nur auf den Entfall der Arbeitsleistung während eines verordneten Betretungsverbotes zurückzuführen ist.
  • Innerhalb des Kurzarbeitszeitraums sind für jeweils 2 angefangene Monate Kurzarbeit mindestens eine Woche Urlaub zu konsumieren.
  • Saisonstarthilfe für Tourismusbetriebe
    • Gilt ausschließlich für geschlossene Saisonbetriebe in bestimmten Branchen (Liste hier). Gilt nicht für öffentliche oder Non Profit Einrichtungen.
    • Gilt für Neuanstellungen (vollversicherungspflichtiges Dienstverhältnis, Wohnsitz in Österreich) zwischen 3.11. und 17.12.2021. Der Arbeitnehmer hatte kein Arbeitsverhältnis beim selben Arbeitgeber, das nach dem 25.11.2021 gelöst wurde.
    • Gebührt bis inkl. dem ersten vollentlohnten Kalendermonat (also bis 31.12.2021 oder 31.1.2022). Danach normale Beschäftigung oder notfalls Kurzarbeit.
    • Der Unternehmer bekommt 65% des laufenden Bruttoentgeltes (ohne Sonderzahlungen, Überstunden,…) plus 50 % für Lohnnebenkosten vom AMS refundiert.
    • Familienangehörige und Personen, die dem geschäftsführenden Organ des Förderungswerbers angehören (zB unternehmensrechtliche Geschäftsführer) sind nicht förderbar.
    • Die Antragstellung wird voraussichtlich ab 10.1.2022 möglich sein.
  • Zusatzzahlung für Langzeitkurzarbeitende
    • Eine zusätzliche Zahlung von netto € 500,00 sollen Arbeitnehmer bekommen, die im November 2021 in Kurzarbeit waren und seit März 2020 insgesamt 10 Monate oder länger für eine Form der Kurzarbeit angemeldet waren.
    • Gilt für Personen, die im November 2021 ein Bruttoentgelt von weniger als € 2.775,00 aufweisen.
    • Eine Antragstellung bei der Buchhaltungsagentur des Bundes (BUHAG) soll voraussichtlich ab April 2022 möglich sein.
  • Arbeitnehmer in Trinkgeldbranchen erhalten ab Dezember eine erhöhte Vergütung (Bemessungsgrundlage für die Vergütung wird um 5% erhöht). Unternehmen dieser Branchen müssen gegenüber dem AMS erklären, dass sie die Bemessungsgrundlage erhöhen, und die entsprechend höhere Vergütung auszahlen.

Hinweis: Dieser Artikel ist auf dem Stand 20.12.2021 und gibt nur einige Eckpunkte der Änderungen auf Basis von veröffentlichten Informationen des Arbeitsmarkservice und der Wirtschaftskammer wieder. Die Veröffentlichung und die Genehmigung der Richtlinie sowie die Schaffung von bestimmten rechtlichen Grundlagen sind noch ausständig. Details und aktuelle Informationen finden Sie unter www.ams.at und www.wko.at.

Stand: 17. Dezember 2021

Bild: ©Bacho Foto/Fotolia.com

Die Sozialpartner haben sich auf einige Änderungen zur Kurzarbeit auf Grund des Lockdowns geeinigt – die Veröffentlichung der genehmigten Richtlinie war bei Onlinestellung dieses Artikels aber noch abzuwarten. Im Folgenden finden Sie einige ausgewählte Eckpunkte dieser Änderungen:

  • Für besonders betroffene Betriebe wurde die Sonderregelung bezüglich einer 100 % Beihilfenhöhe bis 31.3.2022 verlängert.
  • Als besonders betroffen gelten Unternehmen
    • Die im 3. Quartal 2020 gegenüber dem 3. Quartal 2019 einen Umsatzrückgang von 50 % oder mehr hatten (und im Jahr 2019 und 2020 zur Umsatzsteuer veranlagungspflichtig waren) oder
    • von einem Betretungsverbot direkt betroffen sind, welches nach dem 01.07.2021 verordnet wurde.
  • Eine rückwirkende Antragstellung ist derzeit möglich. Projekt die während der Zeit des Betretungsverbotes beginnen können bis zu vier Wochen nach Beginn der Kurzarbeit eingebracht werden.
  • Neben anderen Verwaltungsvereinfachungen entfällt eine Bestätigung der wirtschaftlichen Begründung durch den Steuerberater
    • für Unternehmen die von einem Betretungsverbot betroffen sind. Das Unternehmen muss einer Branche angehören, die betroffen ist. Diese Branchen sind in einer eigenen Liste angeführt (siehe hier auf der Homepage des AMS).
    • für alle Unternehmen, wenn Sie Kurzarbeit nur für den folgenden Zeitraum beantragen:
      Oberösterreich 15.11.-16.12.2021
      Burgenland, Tirol und Vorarlberg: 22.11. – 11.12.2021
      Kärnten, Niederösterreich, Salzburg und Steiermark: 22.11. – 16.12.2021
      Wien: 22.11. – 19.12.2021
  • Die Beihilfen wird für höchstens sechs Monaten gewährt und muss spätestens am 30.06.2022 enden.
  • Der Arbeitszeitausfall darf normalerweise nicht über 50 % der Normalarbeitszeit betragen, bei besonders betroffenen Unternehmen bis zu 70 %, in Sonderfällen (z.B. Betretungsverbot) bis zu 90 %. Eine Überschreitung der 90% Ausfallzeit ist im Zuge der Abrechnung nur möglich, wenn das Unternehmen von einem verordneten Betretungsverbot direkt betroffen ist, exakt 90 % Ausfallszeit beantragt hat und die Überschreitung der 90 % nur auf den Entfall der Arbeitsleistung während eines verordneten Betretungsverbotes zurückzuführen ist.
  • Innerhalb des Kurzarbeitszeitraums sind für jeweils 2 angefangene Monate Kurzarbeit mindestens eine Woche Urlaub zu konsumieren.
  • Saisonstarthilfe für Tourismusbetriebe
    • Gilt ausschließlich für geschlossene Saisonbetriebe in bestimmten Branchen (Liste hier). Gilt nicht für öffentliche oder Non Profit Einrichtungen.
    • Gilt für Neuanstellungen (vollversicherungspflichtiges Dienstverhältnis, Wohnsitz in Österreich) zwischen 3.11. und 17.12.2021. Der Arbeitnehmer hatte kein Arbeitsverhältnis beim selben Arbeitgeber, das nach dem 25.11.2021 gelöst wurde.
    • Gebührt bis inkl. dem ersten vollentlohnten Kalendermonat (also bis 31.12.2021 oder 31.1.2022). Danach normale Beschäftigung oder notfalls Kurzarbeit.
    • Der Unternehmer bekommt 65% des laufenden Bruttoentgeltes (ohne Sonderzahlungen, Überstunden,…) plus 50 % für Lohnnebenkosten vom AMS refundiert.
    • Familienangehörige und Personen, die dem geschäftsführenden Organ des Förderungswerbers angehören (zB unternehmensrechtliche Geschäftsführer) sind nicht förderbar.
    • Die Antragstellung wird voraussichtlich ab 10.1.2022 möglich sein.
  • Zusatzzahlung für Langzeitkurzarbeitende
    • Eine zusätzliche Zahlung von netto € 500,00 sollen Arbeitnehmer bekommen, die im November 2021 in Kurzarbeit waren und seit März 2020 insgesamt 10 Monate oder länger für eine Form der Kurzarbeit angemeldet waren.
    • Gilt für Personen, die im November 2021 ein Bruttoentgelt von weniger als € 2.775,00 aufweisen.
    • Eine Antragstellung bei der Buchhaltungsagentur des Bundes (BUHAG) soll voraussichtlich ab April 2022 möglich sein.
  • Arbeitnehmer in Trinkgeldbranchen erhalten ab Dezember eine erhöhte Vergütung (Bemessungsgrundlage für die Vergütung wird um 5% erhöht). Unternehmen dieser Branchen müssen gegenüber dem AMS erklären, dass sie die Bemessungsgrundlage erhöhen, und die entsprechend höhere Vergütung auszahlen.

Hinweis: Dieser Artikel ist auf dem Stand 20.12.2021 und gibt nur einige Eckpunkte der Änderungen auf Basis von veröffentlichten Informationen des Arbeitsmarkservice und der Wirtschaftskammer wieder. Die Veröffentlichung und die Genehmigung der Richtlinie sowie die Schaffung von bestimmten rechtlichen Grundlagen sind noch ausständig. Details und aktuelle Informationen finden Sie unter www.ams.at und www.wko.at.

Stand: 17. Dezember 2021

Bild: ©Bacho Foto/Fotolia.com