Wenn Sie eine Registrierkasse in Ihrem Betrieb im Einsatz haben, so ist mit Ende des Kalenderjahres der signierte Jahresbeleg mit Betrag Null (0) auszudrucken, zu prüfen und sieben Jahre aufzubewahren. Der Jahresbeleg ist der Monatsbeleg vom Dezember, der den Zählerstand zum Jahresende enthält. Für die Erstellung des Jahresbeleges brauchen Sie eine funktionierende Signaturerstellungseinheit. Auch bei abweichendem Wirtschaftsjahr ist der Jahresbeleg zum 31.12. zu erstellen.

Die Überprüfung des signierten Jahresbeleges ist verpflichtend. Dies muss laut BMF-Erlass spätestens bis 15. Februar des Folgejahres erfolgen und kann manuell mit der BMF-Belegcheck-App oder automatisiert durch Ihre Registrierkasse durchgeführt werden.

Wenn Sie am 31.12. über Mitternacht hinaus Barumsätze erzielen und die Umsätze nach Mitternacht in der Buchhaltung dem 31.12. zugerechnet werden, dann kann der Jahresbeleg nach dem letzten Barumsatz des 31.12. oder unmittelbar vor Beginn des folgenden Geschäftstages (innerhalb einer Woche) erstellt werden.

Zu Fragen wie der Jahresbeleg aus Ihrer Registrierkasse technisch ausgegeben werden kann, wenden Sie sich bitte an den Hersteller oder Händler Ihrer Registrierkasse.

Stand: 12. Dezember 2017

Bild: vizafoto – Fotolia.com

Wenn Sie eine Registrierkasse in Ihrem Betrieb im Einsatz haben, so ist mit Ende des Kalenderjahres der signierte Jahresbeleg mit Betrag Null (0) auszudrucken, zu prüfen und sieben Jahre aufzubewahren. Der Jahresbeleg ist der Monatsbeleg vom Dezember, der den Zählerstand zum Jahresende enthält. Für die Erstellung des Jahresbeleges brauchen Sie eine funktionierende Signaturerstellungseinheit. Auch bei abweichendem Wirtschaftsjahr ist der Jahresbeleg zum 31.12. zu erstellen.

Die Überprüfung des signierten Jahresbeleges ist verpflichtend. Dies muss laut BMF-Erlass spätestens bis 15. Februar des Folgejahres erfolgen und kann manuell mit der BMF-Belegcheck-App oder automatisiert durch Ihre Registrierkasse durchgeführt werden.

Wenn Sie am 31.12. über Mitternacht hinaus Barumsätze erzielen und die Umsätze nach Mitternacht in der Buchhaltung dem 31.12. zugerechnet werden, dann kann der Jahresbeleg nach dem letzten Barumsatz des 31.12. oder unmittelbar vor Beginn des folgenden Geschäftstages (innerhalb einer Woche) erstellt werden.

Zu Fragen wie der Jahresbeleg aus Ihrer Registrierkasse technisch ausgegeben werden kann, wenden Sie sich bitte an den Hersteller oder Händler Ihrer Registrierkasse.

Stand: 12. Dezember 2017

Voraussichtliche Werte für 2018

Nachstehend geben wir Ihnen einen Überblick über die Beitragssätze und Beitragsgrundlagen der Sozialversicherung der gewerblichen Wirtschaft.

Pensionsversicherung  
Beitragssatz 18,50 %
Höchstbeitragsgrundlage  
pro Monat € 5.985,00
Höchstbeitragsgrundlage  
pro Jahr € 71.820,00
Mindestbeitragsgrundlage  
pro Monat € 654,25
Mindestbeitragsgrundlage  
pro Jahr € 7.851,00
Krankenversicherung  
Beitragssatz 7,65 %
Höchstbeitragsgrundlage  
pro Monat € 5.985,00
Höchstbeitragsgrundlage  
pro Jahr € 71.820,00
Mindestbeitragsgrundlage  
pro Monat 438,05
Mindestbeitragsgrundlage  
pro Jahr 5.256,60
Unfallversicherung  
Beitrag zur Unfallversicherung  
monatlich € 9,60
jährlich € 115,20

Stand: 28. November 2017

Wenn Sie als Unternehmer (juristische Personen oder eingetragene Unternehmen im Firmenbuch) ab 2018 Wertpapiergeschäfte, wie z. B. den Verkauf von Wertpapieren, vornehmen wollen, dann benötigen Sie einen sogenannten Legal Entity Identifier (LEI). Der LEI ist eine weltweit eindeutige 20-stellige alphanumerische Referenznummer und dient am Finanzmarkt dazu, die Geschäftspartner eindeutig zu identifizieren und auch um bestimmte Meldepflichten zu erfüllen.

Wo erhalte ich den LEI für mein Unternehmen?

Der Unternehmer muss den LEI selbst beantragen und der Bank bekannt geben. Der LEI wird durch sogenannte Local Operation Units (LOUs) vergeben. WM Datenservice Deutschland ist eine der größten LEI-Vergabestellen Europas. Die Österreichische Kontrollbank ist Partner der WM Datenservice Deutschland und prüft die Anträge. Informationen zur Vergabe des LEI über diesen Weg finden Sie auf der Website www.wm-leiportal.org der WM Datenservice Deutschland, die ÖKB (Kontrollbank) informiert unter www.oekb.at/lei, eine Liste aller LEI-Vergabestellen findet sich unter www.leiroc.org/lei/how.htm. Auch Ihre Bank kann diesbezüglich sicher weitere Informationen zur Verfügung stellen.

Fallen Kosten an?

Die Vergabe eines LEI wird von den Vergabestellen nicht kostenlos durchgeführt. Informieren Sie sich daher vor Beantragung über die Kosten auf der Website der entsprechenden Vergabestelle.

Wann muss man den LEI verlängern?

Der LEI muss nach Ablauf eines Jahres wieder kostenpflichtig verlängert werden.

Stand: 28. November 2017

Am 12. Oktober 2017, wenige Tage vor der Wahl des Nationalrates, verteilte die Politik Wahlgeschenke in Form von Nationalratsbeschlüssen. Hier eine Auswahl aus den Bereichen Steuern, Sozialversicherung und Arbeitsrecht:

Abschaffung der Mietvertragsgebühr für Wohnungen

Für die Vermietung von Wohnräumen muss künftig keine Mietvertragsgebühr mehr entrichtet werden. Dies gilt für Mietverträge über Wohnraum, die ab dem 11. November 2017 abgeschlossen wurden.

Angleichung der Rechte von Arbeitern an jene der Angestellten

Hier wurden einige Änderungen beschlossen. Die Wichtigsten sind:

Die sechswöchige Kündigungsfrist der Angestellten wird auch für Arbeiter gelten. Das Dienstverhältnis soll grundsätzlich nur mit Ablauf jedes Kalendervierteljahres aufgelöst werden können. Ähnlich wie bei den Angestellten steigt die Kündigungsfrist mit den Dienstjahren an. Nach dem vollendeten 25. Dienstjahr beträgt die Kündigungsfrist fünf Monate. Für Angestellte mit nur wenigen Wochenstunden (weniger als ein Fünftel der kollektivvertraglichen Normalarbeitszeit) sollen die gleichen Regelungen gelten. Diese Regelungen sollen ab dem Jahr 2021 in Kraft treten. Für Branchen, in denen Saisonbetriebe überwiegen (z. B. Baubranche, Tourismus), können abweichende Regelungen durch den Kollektivvertrag festgelegt werden.

Im Krankheitsfall oder nach einem Unfall eines Arbeiters soll das Gehalt bzw. der Lohn künftig bereits nach einem Dienstjahr für acht Wochen lang weiterzuzahlen sein. Dadurch soll eine Vereinheitlichung des Systems der Entgeltfortzahlung mit jenem der Angestellten erreicht werden. Diese Änderungen treten mit 1.7.2018 in Kraft.

Entfall der Auflösungsabgabe ab 2020

Die Auflösungsabgabe, die Arbeitgeber unter bestimmten Umständen bei Kündigung eines Mitarbeiters zu bezahlen haben, entfällt ab 2020.

Bessere Absicherung von Selbständigen im Krankheitsfall

GSVG-Versicherte, die weniger als 25 Mitarbeiter beschäftigen und bei denen die Aufrechterhaltung ihres Betriebs von der persönlichen Arbeitsleistung abhängt, erhalten im Krankheitsfall unter bestimmten Voraussetzungen eine Unterstützungsleistung von € 29,46 (Wert 2017) pro Tag.

Diese wird derzeit ab dem 43. Tag der Arbeitsunfähigkeit gewährt. Ab 1.7.2018 soll dieser Betrag rückwirkend ab dem 4. Tag der Arbeitsunfähigkeit zustehen.

Stand: 28. November 2017

Bild: glisic_albina – Fotolia.com

Am 12. Oktober 2017, wenige Tage vor der Wahl des Nationalrates, verteilte die Politik Wahlgeschenke in Form von Nationalratsbeschlüssen. Hier eine Auswahl aus den Bereichen Steuern, Sozialversicherung und Arbeitsrecht:

Abschaffung der Mietvertragsgebühr für Wohnungen

Für die Vermietung von Wohnräumen muss künftig keine Mietvertragsgebühr mehr entrichtet werden. Dies gilt für Mietverträge über Wohnraum, die ab dem 11. November 2017 abgeschlossen wurden.

Angleichung der Rechte von Arbeitern an jene der Angestellten

Hier wurden einige Änderungen beschlossen. Die Wichtigsten sind:

Die sechswöchige Kündigungsfrist der Angestellten wird auch für Arbeiter gelten. Das Dienstverhältnis soll grundsätzlich nur mit Ablauf jedes Kalendervierteljahres aufgelöst werden können. Ähnlich wie bei den Angestellten steigt die Kündigungsfrist mit den Dienstjahren an. Nach dem vollendeten 25. Dienstjahr beträgt die Kündigungsfrist fünf Monate. Für Angestellte mit nur wenigen Wochenstunden (weniger als ein Fünftel der kollektivvertraglichen Normalarbeitszeit) sollen die gleichen Regelungen gelten. Diese Regelungen sollen ab dem Jahr 2021 in Kraft treten. Für Branchen, in denen Saisonbetriebe überwiegen (z. B. Baubranche, Tourismus), können abweichende Regelungen durch den Kollektivvertrag festgelegt werden.

Im Krankheitsfall oder nach einem Unfall eines Arbeiters soll das Gehalt bzw. der Lohn künftig bereits nach einem Dienstjahr für acht Wochen lang weiterzuzahlen sein. Dadurch soll eine Vereinheitlichung des Systems der Entgeltfortzahlung mit jenem der Angestellten erreicht werden. Diese Änderungen treten mit 1.7.2018 in Kraft.

Entfall der Auflösungsabgabe ab 2020

Die Auflösungsabgabe, die Arbeitgeber unter bestimmten Umständen bei Kündigung eines Mitarbeiters zu bezahlen haben, entfällt ab 2020.

Bessere Absicherung von Selbständigen im Krankheitsfall

GSVG-Versicherte, die weniger als 25 Mitarbeiter beschäftigen und bei denen die Aufrechterhaltung ihres Betriebs von der persönlichen Arbeitsleistung abhängt, erhalten im Krankheitsfall unter bestimmten Voraussetzungen eine Unterstützungsleistung von € 29,46 (Wert 2017) pro Tag.

Diese wird derzeit ab dem 43. Tag der Arbeitsunfähigkeit gewährt. Ab 1.7.2018 soll dieser Betrag rückwirkend ab dem 4. Tag der Arbeitsunfähigkeit zustehen.

Stand: 28. November 2017

Am 12. Oktober 2017, wenige Tage vor der Wahl des Nationalrates, verteilte die Politik Wahlgeschenke in Form von Nationalratsbeschlüssen. Hier eine Auswahl aus den Bereichen Steuern, Sozialversicherung und Arbeitsrecht:

Abschaffung der Mietvertragsgebühr für Wohnungen

Für die Vermietung von Wohnräumen muss künftig keine Mietvertragsgebühr mehr entrichtet werden. Dies gilt für Mietverträge über Wohnraum, die ab dem 11. November 2017 abgeschlossen wurden.

Angleichung der Rechte von Arbeitern an jene der Angestellten

Hier wurden einige Änderungen beschlossen. Die Wichtigsten sind:

Die sechswöchige Kündigungsfrist der Angestellten wird auch für Arbeiter gelten. Das Dienstverhältnis soll grundsätzlich nur mit Ablauf jedes Kalendervierteljahres aufgelöst werden können. Ähnlich wie bei den Angestellten steigt die Kündigungsfrist mit den Dienstjahren an. Nach dem vollendeten 25. Dienstjahr beträgt die Kündigungsfrist fünf Monate. Für Angestellte mit nur wenigen Wochenstunden (weniger als ein Fünftel der kollektivvertraglichen Normalarbeitszeit) sollen die gleichen Regelungen gelten. Diese Regelungen sollen ab dem Jahr 2021 in Kraft treten. Für Branchen, in denen Saisonbetriebe überwiegen (z. B. Baubranche, Tourismus), können abweichende Regelungen durch den Kollektivvertrag festgelegt werden.

Im Krankheitsfall oder nach einem Unfall eines Arbeiters soll das Gehalt bzw. der Lohn künftig bereits nach einem Dienstjahr für acht Wochen lang weiterzuzahlen sein. Dadurch soll eine Vereinheitlichung des Systems der Entgeltfortzahlung mit jenem der Angestellten erreicht werden. Diese Änderungen treten mit 1.7.2018 in Kraft.

Entfall der Auflösungsabgabe ab 2020

Die Auflösungsabgabe, die Arbeitgeber unter bestimmten Umständen bei Kündigung eines Mitarbeiters zu bezahlen haben, entfällt ab 2020.

Bessere Absicherung von Selbständigen im Krankheitsfall

GSVG-Versicherte, die weniger als 25 Mitarbeiter beschäftigen und bei denen die Aufrechterhaltung ihres Betriebs von der persönlichen Arbeitsleistung abhängt, erhalten im Krankheitsfall unter bestimmten Voraussetzungen eine Unterstützungsleistung von € 29,46 (Wert 2017) pro Tag.

Diese wird derzeit ab dem 43. Tag der Arbeitsunfähigkeit gewährt. Ab 1.7.2018 soll dieser Betrag rückwirkend ab dem 4. Tag der Arbeitsunfähigkeit zustehen.

Stand: 28. November 2017

Bild: glisic_albina – Fotolia.com

Die Vorweihnachtszeit ist auch die Zeit der betrieblichen Weihnachtsfeiern, samt allfälliger Geschenke für die Mitarbeiter.

Grundsätzlich wären aber alle Zuwendungen an die Arbeitnehmer der Sozialversicherung und der Steuer zu unterwerfen.

Betriebliche Weihnachtsfeier

Betriebsveranstaltungen sind bis zu € 365,00 pro Arbeitnehmer und Jahr lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei. Dabei ist zu beachten, dass alle betrieblichen Veranstaltungen eines Jahres zusammengerechnet werden.

Weihnachtsgeschenke

(Weihnachts-)Geschenke für Arbeitnehmer sind innerhalb eines Freibetrages von € 186,00 jährlich lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei. Es muss sich dabei jedoch um Sachzuwendungen (Warengutscheine, Kugelschreiber, Autobahnvignetten usw.) handeln. Bargeschenke hingegen sind immer steuerpflichtig.

Sachzuwendungen (ausgenommen Aufmerksamkeiten, wie z. B. Getränke am Arbeitsplatz, Blumen) sind umsatzsteuerpflichtig, sofern sie zu einem Vorsteuerabzug berechtigt haben. Besteht das Geschenk aus Gutscheinen, gibt es kein umsatzsteuerliches Problem, da bei deren Ankauf kein Vorsteuerabzug besteht und daher die Weitergabe an die Arbeitnehmer nicht umsatzsteuerpflichtig ist.

Stand: 28. November 2017

Bild: sdecoret – Fotolia.com

Am 12. Oktober 2017, wenige Tage vor der Wahl des Nationalrates, verteilte die Politik Wahlgeschenke in Form von Nationalratsbeschlüssen. Hier eine Auswahl aus den Bereichen Steuern, Sozialversicherung und Arbeitsrecht:

Abschaffung der Mietvertragsgebühr für Wohnungen

Für die Vermietung von Wohnräumen muss künftig keine Mietvertragsgebühr mehr entrichtet werden. Dies gilt für Mietverträge über Wohnraum, die ab dem 11. November 2017 abgeschlossen wurden.

Angleichung der Rechte von Arbeitern an jene der Angestellten

Hier wurden einige Änderungen beschlossen. Die Wichtigsten sind:

Die sechswöchige Kündigungsfrist der Angestellten wird auch für Arbeiter gelten. Das Dienstverhältnis soll grundsätzlich nur mit Ablauf jedes Kalendervierteljahres aufgelöst werden können. Ähnlich wie bei den Angestellten steigt die Kündigungsfrist mit den Dienstjahren an. Nach dem vollendeten 25. Dienstjahr beträgt die Kündigungsfrist fünf Monate. Für Angestellte mit nur wenigen Wochenstunden (weniger als ein Fünftel der kollektivvertraglichen Normalarbeitszeit) sollen die gleichen Regelungen gelten. Diese Regelungen sollen ab dem Jahr 2021 in Kraft treten. Für Branchen, in denen Saisonbetriebe überwiegen (z. B. Baubranche, Tourismus), können abweichende Regelungen durch den Kollektivvertrag festgelegt werden.

Im Krankheitsfall oder nach einem Unfall eines Arbeiters soll das Gehalt bzw. der Lohn künftig bereits nach einem Dienstjahr für acht Wochen lang weiterzuzahlen sein. Dadurch soll eine Vereinheitlichung des Systems der Entgeltfortzahlung mit jenem der Angestellten erreicht werden. Diese Änderungen treten mit 1.7.2018 in Kraft.

Entfall der Auflösungsabgabe ab 2020

Die Auflösungsabgabe, die Arbeitgeber unter bestimmten Umständen bei Kündigung eines Mitarbeiters zu bezahlen haben, entfällt ab 2020.

Bessere Absicherung von Selbständigen im Krankheitsfall

GSVG-Versicherte, die weniger als 25 Mitarbeiter beschäftigen und bei denen die Aufrechterhaltung ihres Betriebs von der persönlichen Arbeitsleistung abhängt, erhalten im Krankheitsfall unter bestimmten Voraussetzungen eine Unterstützungsleistung von € 29,46 (Wert 2017) pro Tag.

Diese wird derzeit ab dem 43. Tag der Arbeitsunfähigkeit gewährt. Ab 1.7.2018 soll dieser Betrag rückwirkend ab dem 4. Tag der Arbeitsunfähigkeit zustehen.

Stand: 28. November 2017

Bild: glisic_albina – Fotolia.com

Die Vorweihnachtszeit ist auch die Zeit der betrieblichen Weihnachtsfeiern, samt allfälliger Geschenke für die Mitarbeiter.

Grundsätzlich wären aber alle Zuwendungen an die Arbeitnehmer der Sozialversicherung und der Steuer zu unterwerfen.

Betriebliche Weihnachtsfeier

Betriebsveranstaltungen sind bis zu € 365,00 pro Arbeitnehmer und Jahr lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei. Dabei ist zu beachten, dass alle betrieblichen Veranstaltungen eines Jahres zusammengerechnet werden.

Weihnachtsgeschenke

(Weihnachts-)Geschenke für Arbeitnehmer sind innerhalb eines Freibetrages von € 186,00 jährlich lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei. Es muss sich dabei jedoch um Sachzuwendungen (Warengutscheine, Kugelschreiber, Autobahnvignetten usw.) handeln. Bargeschenke hingegen sind immer steuerpflichtig.

Sachzuwendungen (ausgenommen Aufmerksamkeiten, wie z. B. Getränke am Arbeitsplatz, Blumen) sind umsatzsteuerpflichtig, sofern sie zu einem Vorsteuerabzug berechtigt haben. Besteht das Geschenk aus Gutscheinen, gibt es kein umsatzsteuerliches Problem, da bei deren Ankauf kein Vorsteuerabzug besteht und daher die Weitergabe an die Arbeitnehmer nicht umsatzsteuerpflichtig ist.

Stand: 28. November 2017