Ein Umsatzplan besteht aus den abzusetzenden Produkten oder Dienstleistungen, der geplanten absetzbaren Menge und dem Preis pro Stück oder Einheit. Multipliziert man die Anzahl mit dem Nettopreis pro Stück oder Einheit, ergibt sich der Gesamtumsatz. Bei einer größeren Anzahl von Produkten empfiehlt es sich, diese in mehreren Produktgruppen zusammenzufassen.

Im Absatzplan legen Sie fest, wie viele Einheiten Sie von welchem Produkt verkaufen wollen. Für die Planung sind Informationen über die Absatzmengen der vergangenen Jahre sowie die Plan- und Ist-Zahlen des aktuellen Geschäftsjahres nützlich. Daraus lassen sich eventuelle Trends erkennen, die die Planung erleichtern. Auch die Entwicklungen des Marktes können Einfluss auf den Absatz der Produkte oder Leistungen haben. In der Preisplanung müssen Sie die Preise festlegen, die Sie im Planungszeitraum für Ihre Produkte erzielen möchten.

Eine weitere Möglichkeit der Umsatzplanung ist die Ermittlung von Maximal- und Minimalumsatz. Mit der Mindestumsatzplanung ermitteln Sie den Umsatz, der erforderlich ist, um die Kosten abzudecken. Dabei wird von unten nach oben ein Soll-Umsatz ermittelt. Den Maximalumsatz können Sie ermitteln, indem Sie die herstellbaren Mengen mit den Marktpreisen multiplizieren. Bei dieser Methode wird allerdings nicht berücksichtigt, ob diese Mengen auch tatsächlich am Markt absetzbar sind.

Stand: 29. Jänner 2019

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Die Arbeitnehmerveranlagung für 2018 kann bereits beim Finanzamt eingereicht werden (bevorzugt über Finanz-Online). Sollten Sie keine Veranlagung für 2018 einreichen und es besteht dennoch eine Steuergutschrift, so führt die Finanz unter bestimmten Voraussetzungen eine automatische (antragslose) Arbeitnehmerveranlagung durch. Dieser Artikel soll Ihnen einige Tipps geben, wie Sie als Arbeitnehmer Geld vom Finanzamt zurückbekommen.

Absetzbeträge

Absetzbeträge kürzen die zu bezahlende Steuer. Beispiele für Absetzbeträge, die grundsätzlich bei der monatlichen Abrechnung bereits berücksichtigt werden, sind der Verkehrsabsetzbetrag für Arbeitnehmer oder der Pensionistenabsetzbetrag für Pensionisten.

Alleinverdiener/Alleinerzieher können unter bestimmten Voraussetzungen in der Arbeitnehmerveranlagung einen Absetzbetrag in Höhe von € 494,00 pro Jahr bei einem Kind (€ 669,00 bei zwei Kindern, € 889,00 bei drei Kindern und für jedes weitere Kind € 220,00) geltend machen. Bei Unterhaltsleistungen kann ein Unterhaltsabsetzbetrag zustehen. Der Familienbonus Plus steht erst ab 2019 zu.

Negativsteuer

Auch für Arbeitnehmer, die keine Lohnsteuer, sondern nur Sozialversicherungsbeiträge bezahlen, kann es sinnvoll sein, eine Veranlagung durchzuführen. Arbeitnehmer können für 2018 maximal € 400,00, Pendler sogar maximal € 500,00 und Pensionisten maximal € 110,00 der SV-Beiträge rückerstattet bekommen. Auch der Alleinverdienerabsetzbetrag ist negativsteuerfähig.

Sonderausgaben/Werbungskosten/außergewöhnliche Belastungen

Überprüfen Sie Ihre Rechnungen aus dem Jahr 2018 (wichtig ist der Zeitpunkt der Bezahlung), ob die Ausgaben als Werbungskosten, Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen abgesetzt werden können.

Zu den Werbungskosten zählen z. B. Aus- und Fortbildungskosten, aber auch Umschulungsmaßnahmen und Fahrt- und Reisekosten. Um hier einen Steuervorteil erzielen zu können, sollten die Werbungskosten € 132,00 übersteigen, da ein Werbungskostenpauschale in dieser Höhe bei der laufenden Lohnverrechnung bereits berücksichtigt wird.

Bestimmte Berufsgruppen, wie z. B. Bühnenangehörige, Politiker, Journalisten, Vertreter, Expatriates, können ein deutlich höheres Werbungskostenpauschale geltend machen. Für Pendler ist das Pendlerpauschale unter bestimmten Voraussetzungen absetzbar.

Als Sonderausgaben sind beispielsweise bestimmte Spenden (bis maximal 10 % des Gesamtbetrages der Einkünfte des Kalenderjahres 2018), Steuerberatungskosten, Kirchenbeiträge (bis € 400,00 jährlich) und Nachkäufe von Pensionsversicherungsmonaten absetzbar. Bestimmte Sonderausgaben (z. B. Spenden und der Kirchenbeitrag) werden von den empfangenden Organisationen bereits direkt an die Finanz übermittelt. Sogenannte „Topf-Sonderausgaben“ (z. B. Versicherungsprämien, Aufwendungen im Zusammenhang mit der Schaffung von Wohnraum) können für die Veranlagung 2018 grundsätzlich nur mehr für Alt-Verträge (Abschluss vor 2016) abgesetzt werden.

Außergewöhnliche Belastungen sind nicht alltägliche Belastungen, die zwangsläufig entstehen. Hier ist auch oft ein einkommensabhängiger Selbstbehalt zu berücksichtigen. So können unter anderem bestimmte Kinderbetreuungskosten bis maximal € 2.300,00 pro Kind für 2018 letztmalig auch noch ohne Selbstbehalt abgesetzt werden. Aber auch Katastrophenschäden, Krankheitskosten und Pflegekosten können beispielsweise außergewöhnliche Belastungen sein. Bei einer Behinderung können u. a. pauschale Freibeträge geltend gemacht werden.

Kinderfreibetrag

Der Kinderfreibetrag beträgt für 2018 unter bestimmten Voraussetzungen € 440,00 jährlich pro Kind, wenn er von einem einzigen Steuerpflichtigen für ein Kind geltend gemacht wird, oder € 300,00 jährlich pro Kind, wenn er von zwei Steuerpflichtigen für dasselbe Kind in Anspruch genommen wird.

Stand: 29. Jänner 2019

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Auftraggebende Unternehmen in der Baubranche trifft eine besondere Haftung bei der Weitergabe von Bauleistungen für Sozialversicherungsbeiträge und Lohnabgaben ihrer Subunternehmer. Dazu hier eine Übersicht der wesentlichsten Bestimmungen:

Höhe der Haftung

Wenn die Erbringung von Bauleistungen (Definition laut dem Umsatzsteuergesetz) von einem Unternehmen (auftraggebendes Unternehmen) an ein anderes Unternehmen (beauftragtes Unternehmen) ganz oder teilweise weitergegeben wird, so tritt folgende Haftungsregel ein:

Das auftraggebende Unternehmen haftet gegenüber der Sozialversicherung bis zu einem Höchstausmaß von 20 % des geleisteten Werklohnes. Die Haftung umfasst alle vom beauftragten Unternehmen an den Krankenversicherungsträger zu entrichtenden Beiträge und Umlagen, die bis zum Ende des Kalendermonats fällig werden, in dem die Leistung des Werklohnes erfolgt.

Daneben haftet der Auftraggeber gegenüber dem Finanzamt auch für die Abfuhr der Lohnabgaben (Lohnsteuer, DB, DZ) seiner Subunternehmer bis zur Höhe von 5 % des Werklohnes.

Entfall der Haftung

Die oben genannte Haftung entfällt unter bestimmten Voraussetzungen:

  • wenn das beauftragte Unternehmen zum Zeitpunkt der Leistung des Werklohnes in der Gesamtliste der haftungsfreistellenden Unternehmen (HFU-Gesamtliste) geführt wird, oder (wenn dies nicht zutrifft)
  • das auftraggebende Unternehmen 25 % des zu leistenden Werklohnes (Haftungsbetrag) gleichzeitig mit der Leistung des Werklohnes an das Dienstleistungszentrum bei der Wiener Gebietskrankenkasse überweist.

Voraussetzungen für die Aufnahme in die Liste

Die Voraussetzungen für die Aufnahme eines Unternehmens in die HFU-Liste sind vor allem folgende:

  • Es müssen zunächst Bauleistungen im Sinne des Umsatzsteuergesetzes des antragstellenden Unternehmens in der Gesamtdauer von mindestens drei Jahren vorliegen, wobei entsprechende Tätigkeiten in einem Mitgliedstaat des EWR und der Schweiz zu berücksichtigen sind.
  • Für den Nachweis, dass bereits Bauleistungen in der erwähnten Gesamtdauer erbracht wurden, wird in der Regel die Vorlage der diesbezüglichen Umsatzsteuerbescheide bzw. Umsatzsteuererklärungen genügen.
  • Das Unternehmen darf zum Antragszeitpunkt außerdem keine rückständigen Beiträge für Zeiträume bis zu dem der Antragstellung zweitvorangegangenen Kalendermonat aufweisen, und es dürfen auch keine Beitragsnachweisungen nach diesem Zeitraum ausständig sein.

In die Liste können sich unter bestimmten Voraussetzungen auch natürliche Personen ohne Dienstnehmer eintragen lassen.

Stand: 29. Jänner 2019

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Grundsätzlich müssen Bücher, Aufzeichnungen, Belege und Geschäftspapiere entsprechend der Bundesabgabenordnung sieben Jahre lang aufbewahrt werden. Die Frist beginnt am Ende des Jahres, für das die Buchungen vorgenommen wurden, zu laufen. Bei einem abweichenden Wirtschaftsjahr läuft die Frist vom Ende des Jahres weg, in dem das Wirtschaftsjahr endet.

Für bestimmte Unterlagen gibt es jedoch eigene Aufbewahrungsfristen. Beispiele für verlängerte Aufbewahrungsfristen sind:

  • Nach dem Umsatzsteuergesetz müssen Unterlagen, die Grundstücke im Sinne des § 2 des Grunderwerbsteuergesetzes betreffen, 22 Jahre aufbewahrt werden.
  • Alle Aufzeichnungen, die Umsätze zu elektronisch erbrachten sonstigen Leistungen, Telekommunikations-, Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen betreffen, müssen zehn Jahre aufbewahrt werden, wenn der Mini-One-Stop-Shop (MOSS) in Anspruch genommen wird.
  • Unterlagen, die in einem anhängigen Berufungsverfahren, gerichtlichen oder behördlichen Verfahren als Beweismittel dienen. Hier verlängert sich die Frist auf unbestimmte Zeit. Auch Unterlagen über Eigentums- oder Bestandsrechte und Arbeitsverträge sollten länger aufgehoben werden.

Bitte beachten Sie, dass Betriebsprüfungen bis zehn Jahre zurück möglich sind. Daher kann es sinnvoll sein, Unterlagen auch so lange aufzuheben.

Bei elektronischen Rechnungen müssen die Echtheit der Herkunft, die Unversehrtheit ihres Inhalts und ihre Lesbarkeit vom Zeitpunkt der Rechnungsausstellung bis zum Ende der Aufbewahrungsfrist gewährleistet werden.

Auch beim Kauf eines Grundstücks bzw. einer Immobilie im Privatvermögen sollten alle Unterlagen, die mit dem Kauf in Zusammenhang stehen, unbefristet aufbewahrt werden (z. B. Kaufvertrag, Belege über Anwalts-/Notarkosten und Grunderwerbsteuer und alle Rechnungen zu später getätigten Investitionen). So können bei einem späteren Verkauf die tatsächlichen Anschaffungskosten bei der Berechnung des Veräußerungsgewinnes für die Immobilienertragsteuer angesetzt werden.

Stand: 29. Jänner 2019

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Bis Ende Februar sind u. a. zusätzlich zu melden:

Jahreslohnzettel der Dienstnehmer

Unternehmer müssen die Jahreslohnzettel ihrer Dienstnehmer aus dem Jahr 2018 in elektronischer Form bis Ende Februar 2019 an das Finanzamt melden.

Honorarzahlungen bei bestimmten Leistungen

Unternehmer müssen Zahlungen, die für bestimmte Leistungen (z. B. im Rahmen eines freien Dienstvertrages) außerhalb eines Dienstverhältnisses gezahlt werden, an das Finanzamt melden. Die Zahlungen aus dem Jahr 2018 müssen in elektronischer Form bis Ende Februar 2019 gemeldet werden.

Auslandszahlungen über € 100.000,00

Unter bestimmten Voraussetzungen müssen Zahlungen ins Ausland dem Finanzamt gemeldet werden, wenn die Zahlung für bestimmte Leistungen erfolgte, wie z. B. Leistungen, die nach dem Einkommensteuergesetz unter die Einkünfte aus selbständiger Arbeit fallen und im Inland ausgeübt werden, bestimmte Vermittlungsleistungen und kaufmännische oder technische Beratungen im Inland.

Schwerarbeitsmeldung

Bis Ende Februar sind die Schwerarbeitsmeldungen für das Jahr 2018 zu erstellen. Die Meldung muss dem zuständigen Krankenversicherungsträger grundsätzlich elektronisch mittels ELDA übermittelt werden.

Spendenorganisationen u. a. Meldung von empfangenen Beträgen

Bestimmte Beträge werden automatisch als Sonderausgaben berücksichtigt, wenn die empfangenden Organisationen diese an das Finanzamt melden. Die Meldung für 2018 hat durch die betroffenen Organisationen bis Ende Februar 2019 zu erfolgen.

Stand: 29. Jänner 2019

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Neben den Online-Serviceportalen der Sozialversicherungsträger können Sie auch mit Ihrem Mobiltelefon über unterschiedliche Apps Rechnungen zur Rückerstattung bei Ihrem Sozialversicherungsträger einreichen. Dies erfolgt meist über eine sogenannte sichere Verbindung mittels der Handy-Signatur, d. h. bevor Sie diese Services nutzen können, müssen Sie sich eine Handysignatur besorgen (weitere Informationen dazu auf www.buergerkarte.at). Die Handy-Signatur wirkt wie Ihre amtliche elektronische Unterschrift.

Für GKK-Versicherte: MeineSV Cash

Mit der App „MeineSV CASH“ können GKK-Versicherte z. B. ihre Rechnungen von Wahlärzten, Wahltherapeuten oder von Heilbehelfen als Anträge auf Kostenerstattungen einreichen. Dabei wird die Rechnung mit dem Smartphone fotografiert und mit der App bei der Gebietskrankenkasse eingereicht.

Für SVA-Versicherte: SVA-App

Diese App bietet SVA-Versicherten (z. B. Selbständigen) die Funktionen, eine Rechnung zur Vergütung oder eine Verordnung zur Bewilligung einzureichen. Dazu werden z. B. mit dem Handy die Rechnung und die Zahlungsbestätigung gescannt und die Erstattung nach Eingabe der Kontodaten (falls nicht hinterlegt) beantragt. Weiters können Anträge eingesehen werden (z. B. bereits eingereichte Rechnungen) und auch eine Versicherungsbestätigung, eine Saldenbestätigung, ein Versicherungsdatenauszug oder das Gesundheitskonto abgerufen werden.

MeineSV Check

Mit dieser App können Sie keine Rechnungen einreichen, aber folgende Daten abrufen:

  • Krankenversicherung: Bei welchem Krankenversicherungsträger sind Sie versichert?
  • Arztbesuche: Wann haben Sie zuletzt welchen Arzt besucht?
  • Daten Ihrer e-card, wie z. B. auch Ihre europäische Krankenversicherung-Kartennummer
  • Versicherungsdatenauszug: Durch Eingabe eines Zeitraumes wird ein Auszug Ihrer Versicherungsdaten angezeigt.

Stand: 29. Jänner 2019

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Ein Umsatzplan besteht aus den abzusetzenden Produkten oder Dienstleistungen, der geplanten absetzbaren Menge und dem Preis pro Stück oder Einheit. Multipliziert man die Anzahl mit dem Nettopreis pro Stück oder Einheit, ergibt sich der Gesamtumsatz. Bei einer größeren Anzahl von Produkten empfiehlt es sich, diese in mehreren Produktgruppen zusammenzufassen.

Im Absatzplan legen Sie fest, wie viele Einheiten Sie von welchem Produkt verkaufen wollen. Für die Planung sind Informationen über die Absatzmengen der vergangenen Jahre sowie die Plan- und Ist-Zahlen des aktuellen Geschäftsjahres nützlich. Daraus lassen sich eventuelle Trends erkennen, die die Planung erleichtern. Auch die Entwicklungen des Marktes können Einfluss auf den Absatz der Produkte oder Leistungen haben. In der Preisplanung müssen Sie die Preise festlegen, die Sie im Planungszeitraum für Ihre Produkte erzielen möchten.

Eine weitere Möglichkeit der Umsatzplanung ist die Ermittlung von Maximal- und Minimalumsatz. Mit der Mindestumsatzplanung ermitteln Sie den Umsatz, der erforderlich ist, um die Kosten abzudecken. Dabei wird von unten nach oben ein Soll-Umsatz ermittelt. Den Maximalumsatz können Sie ermitteln, indem Sie die herstellbaren Mengen mit den Marktpreisen multiplizieren. Bei dieser Methode wird allerdings nicht berücksichtigt, ob diese Mengen auch tatsächlich am Markt absetzbar sind.

Stand: 29. Jänner 2019

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Zu jedem Jahresbeginn steht man vor der Herausforderung, sich auf einige Veränderungen einzustellen. Im Folgenden finden Sie eine Auswahl von wesentlichen Neuerungen und Änderungen im Steuer- und Sozialversicherungsrecht (ohne Anspruch auf Vollständigkeit).

Familienbonus Plus

Der Familienbonus Plus ist ein neuer Absetzbetrag von der Einkommensteuer. Er beträgt bis zu € 125,00 pro Monat und Kind bis zu einem Alter von 18 Jahren bei Anspruch auf Familienbeihilfe. Wird für volljährige Kinder die Familienbeihilfe bezogen, so besteht Anspruch auf einen Absetzbetrag in Höhe von bis zu € 41,68 pro Monat und Kind.

Kindermehrbetrag

Für Alleinverdiener und Alleinerzieher mit geringem Einkommen wird ab der Veranlagung 2019 ein Kindermehrbetrag von bis zu € 250,00 Einkommensteuer pro Kind und Jahr erstattet, wenn die Einkommensteuer vor Berücksichtigung aller zustehenden Absetzbeträge unter € 250,00 ausmacht.

Entfall Kinderfreibetrag und Absetzbarkeit Kinderbetreuungskosten

Im Gegenzug zum Familienbonus Plus werden ab 2019 der Kinderfreibetrag und die Absetzbarkeit von bestimmten Kinderbetreuungskosten abgeschafft.

Abzugssteuer für Leitungsrechte

Wird einem Infrastrukturbetreiber das Recht eingeräumt, Grund und Boden zur Errichtung und zum Betrieb von ober- oder unterirdischen Leitungen im öffentlichen Interesse zu nutzen, so unterliegen die Einkünfte daraus ab 2019 einer neuen Abzugssteuer.

Vereinfachung des Mini-One-Stop-Shop

Für Unternehmen, deren Umsatz für elektronisch erbrachte sonstige Leistungen oder Telekommunikations-, Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen an Privatpersonen innerhalb der EU den Betrag von € 10.000,00 im vorangegangenen Kalenderjahr nicht und im laufenden Kalenderjahr noch nicht überstiegen hat, kommt ab 2019 eine Ausnahme vom Empfängerortprinzip. In diesem Fall sind diese Leistungen am Unternehmerort steuerbar.

Jahressteuergesetz 2018

Neben den bereits angeführten Neuerungen treten u. a. folgende Änderungen des Jahressteuergesetzes 2018 mit 1.1.2019 in Kraft:

  • Änderungen bei der Wegzugsbesteuerung
  • neue Hinzurechnungsbesteuerung für niedrigbesteuerte Passiveinkünfte einer ausländischen Körperschaft bzw. ausländischer Betriebsstätten
  • Erweiterung des Advance Ruling (Auskunftsbescheid über die abgabenrechtliche Beurteilung zukünftiger Sachverhalte)
  • für bestimmte Unternehmen ist es möglich, einen Antrag auf eine laufende begleitende Kontrolle des Finanzamtes zu stellen
  • der Begriff „Missbrauch“ wurde in der Bundesabgabenordnung genauer definiert
  • die Gebühr für Bürgschaftserklärungen im Zusammenhang mit Wohnungsvermietung entfällt

Neue SV-Meldevorschriften

Am 1.1.2019 treten wesentliche Bestimmungen des Meldepflicht-Änderungsgesetzes in Kraft. Meldeverpflichtungen der Dienstgeber sollen dadurch vereinfacht werden.

Änderungen der Kammerumlage

Bei der Kammerumlage 1 wurde sowohl die Bemessungsgrundlage als auch der Beitragssatz ab 1.1.2019 geändert. Bei der Kammerumlage 2 wurden die bundesländerabhängigen Beitragssätze gesenkt. Siehe dazu nachstehenden Artikel.

Senkung des Unfallversicherungsbeitrages

Der Unfallversicherungsbeitrag für Dienstnehmer wurde mit 1.1.2019 von 1,3 % auf 1,2 % gesenkt.

Stand: 27. Dezember 2018

Auf Basis einer Änderung einer EU-Richtlinie hat das Bundesministerium für Finanzen in der aktuellen Wartung der Umsatzsteuerrichtlinien seine Rechtsansicht zur umsatzsteuerlichen Behandlung von ab 1.1.2019 ausgestellten Gutscheinen dargelegt. Die wichtigsten Aussagen sind:

Was ist ein Gutschein?

Ein Gutschein im Sinne dieser Bestimmungen verpflichtet den Unternehmer, diesen als Gegenleistung für eine Lieferung oder Dienstleistung anzunehmen, wenn die zu erbringende Leistung oder die Identität der möglichen leistenden Unternehmer und die Einlösungsbedingungen auf dem Gutschein selbst oder in damit zusammenhängenden Unterlagen angegeben sind.

Es wird nun neu zwischen Einzweck-Gutscheinen und Mehrzweck-Gutscheinen unterschieden.

Einzweck-Gutscheine

Ein „Einzweck-Gutschein“ liegt vor, wenn der Ort der Leistungen und die dafür geschuldete Umsatzsteuer bei der Ausstellung des Gutscheins feststehen, wie z. B. der Gutschein eines Theaters für den Besuch einer Theatervorstellung oder der Gutschein für ein bestimmtes Küchengerät, der in allen Filialen und bei Franchisenehmern in ganz Österreich eingelöst werden kann.

Bereits bei Übertragung eines Einzweck-Gutscheins ist von der Erbringung der Leistung, auf die er sich bezieht, auszugehen. Einzweck-Gutscheine unterliegen auch dann der Umsatzsteuer, wenn sie später nicht eingelöst werden oder wenn sie von einem Dritten übertragen werden.

Mehrzweck-Gutscheine

Ein „Mehrzweck-Gutschein“ ist jeder Gutschein, bei dem es sich nicht um einen „Einzweck-Gutschein“ handelt, wie z. B. ein Gutschein einer Restaurantkette über € 100,00.

Die Übertragung (Verkauf) von Mehrzweck-Gutscheinen (z. B. Geschenkbons, Geschenkmünzen), die zum späteren Bezug von Waren nach freier Wahl oder nicht konkretisierten Dienstleistungen berechtigen, stellt noch keinen steuerbaren Vorgang dar. Das Entgelt für die Veräußerung eines solchen Gutscheins unterliegt nicht der Anzahlungsbesteuerung. Bei Mehrzweck-Gutscheinen ist erst die tatsächliche Leistungserbringung steuerbar und führt zur Entstehung der Steuerschuld. Wird ein Mehrzweck-Gutschein von einem anderen Unternehmer als dem Unternehmer, der den der Umsatzsteuer unterliegenden Umsatz erbringt, übertragen, so unterliegen alle bestimmbaren Dienstleistungen, wie z. B. Vertriebs- oder Absatzförderungsleistungen, der Umsatzsteuer.

Preiserstattungsgutscheine (das sind Gutscheine, die zu einer nachträglichen Vergütung berechtigen) und Preisnachlassgutscheine (Gutscheine, die zum verbilligten Erwerb einer Leistung berechtigen) sind weder Einzweck- noch Mehrzweck-Gutscheine.

Stand: 27. Dezember 2018

Die Wirtschaftskammer finanziert sich hauptsächlich durch Umlagen der eigenen Mitglieder. Neben der Grundumlage, die direkt an die Kammer zu entrichten ist, sind die Kammerumlage 1 (KU1) und Kammerumlage 2 (KU2) an das Finanzamt zu bezahlen.

Mitglieder der Wirtschaftskammer haben in der Regel die Kammumlage 1 an das Finanzamt abzuführen, wenn die im Inland erzielten steuerbaren Nettoumsätze in einem Kalenderjahr € 150.000,00 übersteigen. Auch steuerbefreite Umsätze, wie z. B. innergemeinschaftliche Lieferungen, sind in diese Grenze einzurechnen.

Bemessungsgrundlage ist im Wesentlichen

  • die geltend gemachte Vorsteuer,
  • die geschuldete Einfuhrumsatzsteuer,
  • die Erwerbsteuer und
  • die auf den Unternehmer übergegangene Umsatzsteuerschuld (Reverse Charge).

Von der Bemessungsgrundlage auszuscheiden sind

  • Umsatzsteuern, die bei Geschäftsveräußerungen anfallen,
  • Umsatzsteuer im Zusammenhang mit Eigenverbrauch und
  • neu ab 1.1.2019: Vorsteuern, die auf Investitionen in das ertragsteuerliche Anlagevermögen entfallen.

Vorsteuern im Zusammenhang mit dem Anlagevermögen betreffen neue wie auch gebrauchte Wirtschaftsgüter. Ebenso nicht zu berücksichtigen sind Vorsteuern aus geringwertigen Wirtschaftsgütern. Die Vorsteuern können aus Anschaffungskosten oder Herstellungskosten stammen. Reparaturen, Instandhaltungen und Ähnliches gelten nicht als Investitionen.

Für Kreditinstitute und Versicherungsunternehmen sowie für einzelne Branchen gelten bezüglich der Bemessungsgrundlage eigene Bestimmungen.

Der Steuersatz, der auf die Bemessungsgrundlage angewandt wird, ist bei der KU1 in ganz Österreich gleich und beträgt ab dem ersten Quartal 2019

  • 0,29 % für jene Teile der Bemessungsgrundlage bis € 3,000.000,00
  • 0,2755 % für jene Teile der Bemessungsgrundlage größer € 3,000.000,00 und kleiner/gleich € 32,500.000,00
  • 0,2552 % für jene Teile der Bemessungsgrundlage größer € 32,500.000,00

Für Kreditinstitute und Versicherungsunternehmen gelten abweichende Prozentsätze und Schwellenwerte.

Die Kammerumlage 1 ist vom Kammermitglied vierteljährlich selbst zu berechnen und spätestens bis zum 15. des auf das Kalendervierteljahr zweitfolgende Kalendermonats an das Finanzamt zu entrichten. Bei der Berechnung der Umlage für das jeweils letzte Kalendervierteljahr sind Unterschiedsbeträge, die sich zwischen den berechneten Vierteljahresbeträgen und dem Jahresbetrag der Umlage ergeben, auszugleichen. In der Jahresumsatzsteuererklärung ist der Jahresbetrag der KU1 einzutragen.

Stand: 27. Dezember 2018