Auf Basis einer Änderung einer EU-Richtlinie hat das Bundesministerium für Finanzen in der aktuellen Wartung der Umsatzsteuerrichtlinien seine Rechtsansicht zur umsatzsteuerlichen Behandlung von ab 1.1.2019 ausgestellten Gutscheinen dargelegt. Die wichtigsten Aussagen sind:

Was ist ein Gutschein?

Ein Gutschein im Sinne dieser Bestimmungen verpflichtet den Unternehmer, diesen als Gegenleistung für eine Lieferung oder Dienstleistung anzunehmen, wenn die zu erbringende Leistung oder die Identität der möglichen leistenden Unternehmer und die Einlösungsbedingungen auf dem Gutschein selbst oder in damit zusammenhängenden Unterlagen angegeben sind.

Es wird nun neu zwischen Einzweck-Gutscheinen und Mehrzweck-Gutscheinen unterschieden.

Einzweck-Gutscheine

Ein „Einzweck-Gutschein“ liegt vor, wenn der Ort der Leistungen und die dafür geschuldete Umsatzsteuer bei der Ausstellung des Gutscheins feststehen, wie z. B. der Gutschein eines Theaters für den Besuch einer Theatervorstellung oder der Gutschein für ein bestimmtes Küchengerät, der in allen Filialen und bei Franchisenehmern in ganz Österreich eingelöst werden kann.

Bereits bei Übertragung eines Einzweck-Gutscheins ist von der Erbringung der Leistung, auf die er sich bezieht, auszugehen. Einzweck-Gutscheine unterliegen auch dann der Umsatzsteuer, wenn sie später nicht eingelöst werden oder wenn sie von einem Dritten übertragen werden.

Mehrzweck-Gutscheine

Ein „Mehrzweck-Gutschein“ ist jeder Gutschein, bei dem es sich nicht um einen „Einzweck-Gutschein“ handelt, wie z. B. ein Gutschein einer Restaurantkette über € 100,00.

Die Übertragung (Verkauf) von Mehrzweck-Gutscheinen (z. B. Geschenkbons, Geschenkmünzen), die zum späteren Bezug von Waren nach freier Wahl oder nicht konkretisierten Dienstleistungen berechtigen, stellt noch keinen steuerbaren Vorgang dar. Das Entgelt für die Veräußerung eines solchen Gutscheins unterliegt nicht der Anzahlungsbesteuerung. Bei Mehrzweck-Gutscheinen ist erst die tatsächliche Leistungserbringung steuerbar und führt zur Entstehung der Steuerschuld. Wird ein Mehrzweck-Gutschein von einem anderen Unternehmer als dem Unternehmer, der den der Umsatzsteuer unterliegenden Umsatz erbringt, übertragen, so unterliegen alle bestimmbaren Dienstleistungen, wie z. B. Vertriebs- oder Absatzförderungsleistungen, der Umsatzsteuer.

Preiserstattungsgutscheine (das sind Gutscheine, die zu einer nachträglichen Vergütung berechtigen) und Preisnachlassgutscheine (Gutscheine, die zum verbilligten Erwerb einer Leistung berechtigen) sind weder Einzweck- noch Mehrzweck-Gutscheine.

Stand: 27. Dezember 2018

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Die Wirtschaftskammer finanziert sich hauptsächlich durch Umlagen der eigenen Mitglieder. Neben der Grundumlage, die direkt an die Kammer zu entrichten ist, sind die Kammerumlage 1 (KU1) und Kammerumlage 2 (KU2) an das Finanzamt zu bezahlen.

Mitglieder der Wirtschaftskammer haben in der Regel die Kammumlage 1 an das Finanzamt abzuführen, wenn die im Inland erzielten steuerbaren Nettoumsätze in einem Kalenderjahr € 150.000,00 übersteigen. Auch steuerbefreite Umsätze, wie z. B. innergemeinschaftliche Lieferungen, sind in diese Grenze einzurechnen.

Bemessungsgrundlage ist im Wesentlichen

  • die geltend gemachte Vorsteuer,
  • die geschuldete Einfuhrumsatzsteuer,
  • die Erwerbsteuer und
  • die auf den Unternehmer übergegangene Umsatzsteuerschuld (Reverse Charge).

Von der Bemessungsgrundlage auszuscheiden sind

  • Umsatzsteuern, die bei Geschäftsveräußerungen anfallen,
  • Umsatzsteuer im Zusammenhang mit Eigenverbrauch und
  • neu ab 1.1.2019: Vorsteuern, die auf Investitionen in das ertragsteuerliche Anlagevermögen entfallen.

Vorsteuern im Zusammenhang mit dem Anlagevermögen betreffen neue wie auch gebrauchte Wirtschaftsgüter. Ebenso nicht zu berücksichtigen sind Vorsteuern aus geringwertigen Wirtschaftsgütern. Die Vorsteuern können aus Anschaffungskosten oder Herstellungskosten stammen. Reparaturen, Instandhaltungen und Ähnliches gelten nicht als Investitionen.

Für Kreditinstitute und Versicherungsunternehmen sowie für einzelne Branchen gelten bezüglich der Bemessungsgrundlage eigene Bestimmungen.

Der Steuersatz, der auf die Bemessungsgrundlage angewandt wird, ist bei der KU1 in ganz Österreich gleich und beträgt ab dem ersten Quartal 2019

  • 0,29 % für jene Teile der Bemessungsgrundlage bis € 3,000.000,00
  • 0,2755 % für jene Teile der Bemessungsgrundlage größer € 3,000.000,00 und kleiner/gleich € 32,500.000,00
  • 0,2552 % für jene Teile der Bemessungsgrundlage größer € 32,500.000,00

Für Kreditinstitute und Versicherungsunternehmen gelten abweichende Prozentsätze und Schwellenwerte.

Die Kammerumlage 1 ist vom Kammermitglied vierteljährlich selbst zu berechnen und spätestens bis zum 15. des auf das Kalendervierteljahr zweitfolgende Kalendermonats an das Finanzamt zu entrichten. Bei der Berechnung der Umlage für das jeweils letzte Kalendervierteljahr sind Unterschiedsbeträge, die sich zwischen den berechneten Vierteljahresbeträgen und dem Jahresbetrag der Umlage ergeben, auszugleichen. In der Jahresumsatzsteuererklärung ist der Jahresbetrag der KU1 einzutragen.

Stand: 27. Dezember 2018

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Selbständige unterliegen keiner verpflichtenden Arbeitslosenversicherung, können dieser jedoch unter bestimmten Voraussetzungen freiwillig beitreten. So kann der Arbeitslosenversicherung binnen sechs Monaten nach Beginn einer GSVG/FSVG-Pensionsversicherung beigetreten werden. Hat man diese Frist verstreichen lassen, so ist ein Beitritt erst wieder nach 8, 16, 24, … Jahren möglich. War man zum Jahreswechsel 2008/2009 bereits selbständig und ist bisher der Arbeitslosenversicherung nicht beigetreten, so ist ein Beitritt erst wieder ab 1.1.2026 möglich.

Wie hoch ist der monatliche Beitrag?

Der Selbständige kann aus folgenden Optionen wählen:

Anteil an der GSVG-Höchstbeitragsgrundlage Beitragssatz Monatlicher Beitrag* (Werte 2019)
Ein Viertel 3 % € 45,68
Hälfte 6 % € 182,70
Drei Viertel 6 % € 274,05

* vorausichtliche Werte für 2019

Der Beitragssatz für die niedrigste Beitragsgrundlage wurde kürzlich vom Gesetzgeber rückwirkend per 1.7.2018 von 6 % auf 3 % gesenkt.

Die Beitragsgrundlage, die der Selbständige gewählt hat, gilt für die gesamte Dauer der Arbeitslosenversicherung. Von der gewählten Beitragsgrundlage ist auch das Ausmaß der Geldleistungen aus der Arbeitslosenversicherung abhängig.

Stand: 27. Dezember 2018

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Mitglieder der Wirtschaftskammer, die Dienstnehmer beschäftigen, haben in der Regel den Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag (DZ oder auch Kammerumlage 2) zu bezahlen, wenn die Bemessungsgrundlage € 1.095,00 pro Monat übersteigt.

Die Bemessungsgrundlage des DZ ist die gleiche wie die Beitragsgrundlage für den Dienstgeberbeitrag zum Familienlastenausgleichsfonds. Das ist im Wesentlichen die Summe der Arbeitslöhne. Ist die Beitragsgrundlage € 1.460,00 oder weniger, so können von der Beitragsgrundlage € 1.095,00 abgezogen werden.

Der Beitragssatz, der auf die Beitragsgrundlage angewendet wird, ist je Bundesland unterschiedlich und beträgt ab 1.1.2019:

Burgenland 0,42%
Kärnten 0,39%
Niederösterreich 0,38%
Oberösterreich 0,34%
Salzburg 0,40%
Steiermark 0,37%
Tirol 0,41%
Vorarlberg 0,37%
Wien 0,38%

Die Kammerumlage 2 ist vom Kammermitglied im Zuge der Lohnverrechnung monatlich selbst zu berechnen und bis spätestens 15. des nächstfolgenden Monats an das Finanzamt abzuführen.

Stand: 27. Dezember 2018

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Eines der wichtigsten Ziele eines Unternehmens ist es, die Liquidität aufrechtzuerhalten und damit ständig zahlungsfähig zu sein. Wird ein Unternehmen zahlungsunfähig, so liegt ein Insolvenztatbestand vor.

Um nicht von Liquiditätsengpässen überrascht zu werden, ist es ratsam, mittels eines Finanzplanes die Zahlungsströme eines Unternehmens zu erfassen und deren Auswirkung auf das Bankkonto zu planen.

Kurzfristige Finanzplanung ist dabei im Sinne einer Liquiditätsvorschau auf Tages- oder Wochenbasis nur wenige Wochen in die Zukunft gerichtet. Dies ist besonders bei Unternehmen in der Krise erforderlich, die bereits nur sehr geringe liquide Mittel zur Verfügung haben. Dabei werden ausgehend von einem Liquiditätsstatus (Stände der Bankkonten) die kurzfristig zu erwartenden Aus- und Einzahlungen geplant.

Eine mittelfristige Finanzplanung erstreckt sich oft über ein bis zwei Jahre und kann auch rollierend durchgeführt werden. Geplant wird auf Monats- bzw. eventuell auch auf Quartalsbasis. Ein Finanzplan für das kommende Jahr wird oft aus den geplanten Budgetzahlen abgeleitet. So können frühzeitig mögliche Liquiditätsengpässe identifiziert werden und in Ruhe Gegenmaßnahmen, wie z. B. Gespräche mit der Bank oder Aufbringung von Eigenkapital, diskutiert werden.

Die langfristige Finanzplanung hat meist einen Planungshorizont von mehreren Jahren und wird aus einem langfristigen Erfolgsplan abgeleitet.

Stand: 27. Dezember 2018

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Der Familienbonus Plus ist – wie bereits berichtet – ein Absetzbetrag von der Lohn- bzw. Einkommensteuer und soll Familien steuerlich entlasten.

Dieser Absetzbetrag kann unter bestimmten Voraussetzungen bei Dienstnehmern nicht erst mit der Steuerveranlagung für das Jahr 2019, sondern bereits ab Jänner 2019 in der laufenden Lohnverrechnung berücksichtigt werden.

Arbeitnehmer

Zu diesem Zweck müssen Arbeitnehmer bei ihrem Arbeitgeber das kürzlich erweiterte Formular E30 abgeben. Das Formular wurde unter anderem um Daten zum Familienbonus ergänzt. Am Formular sind vom Arbeitnehmer unter anderem je Kind Name, SV-Nummer, Geburtsdatum und Wohnsitzstaat anzugeben. Zudem ist anzugeben, ob man den ganzen oder halben Familienbonus Plus beansprucht. Bezieht man selbst (oder der Partner) Familienbeihilfe, so ist ein Nachweis über den Familienanspruch beizulegen. Ist man Unterhaltszahler, so ist ein Nachweis über die Unterhaltszahlung (z. B. Zahlungsnachweis über bisherige Unterhaltszahlungen, Vorlage des Gerichtsbeschlusses über die Unterhaltsverpflichtung) beizulegen. Ändern sich die Verhältnisse, sind diese dem Arbeitgeber binnen einem Monat bekannt zu geben.

Arbeitgeber

Der Arbeitgeber hat die Erklärung des Arbeitnehmers und die vorgelegten Nachweise zum Lohnkonto zu nehmen und im Lohnkonto die entsprechenden Daten anzugeben. Wenn alle Voraussetzungen gegeben sind, ist der Familienbonus Plus bei der Lohnverrechnung dieses Dienstnehmers zu berücksichtigen.

Zu beachten ist allerdings unter anderem:

  • Der Familienbonus Plus kann für ein Kind nur bei einem Arbeitgeber berücksichtigt werden.
  • Bei der laufenden Lohnverrechnung kann es zu keiner Berücksichtigung der Aufteilung bei Unterhaltsfällen mit überwiegender Kostentragung von Kinderbetreuungskosten (90:10) kommen. Dies kann nur in der Veranlagung beantragt werden.
  • Der Arbeitgeber darf den Familienbonus Plus nur bis zu jenem Monat berücksichtigen, in welchem das Kind seinen 18. Geburtstag hat. Danach wäre wiederum ein Formular E30 mit den notwendigen Nachweisen (aufrechte Familienbeihilfenberechtigung) vom Arbeitnehmer vorzulegen.

Veranlagung

Wurde ein Familienbonus Plus bei der laufenden Lohnverrechnung berücksichtigt, obwohl die Voraussetzungen nicht vorlagen oder ergibt sich, dass ein zu hoher Betrag berücksichtigt wurde, führt dies zu einer Pflichtveranlagung beim Arbeitnehmer.

Wichtig ist auch, dass der Arbeitnehmer bei Abgabe einer Steuererklärung (Arbeitnehmerveranlagung oder Einkommensteuererklärung) für ein Jahr, in dem der Familienbonus Plus schon unterjährig berücksichtigt wurde, den Familienbonus Plus auch in der Steuererklärung beantragt. Andernfalls kommt es zu einer Nachversteuerung.

Im Zuge der Veranlagung kann auch eine andere Aufteilung beantragt werden.

Stand: 27. November 2018

Damit die Freude über Weihnachtsgeschenke allseits ungetrübt bleibt, informieren wir Sie, wie Sie Ihre Mitarbeiter und Kunden möglichst steuerschonend beschenken können.

Geschenke an Mitarbeiter

Für den Arbeitgeber sind die Geschenke Betriebsausgaben und mindern als solche den Gewinn.

War der Arbeitgeber beim Erwerb der Mitarbeitergeschenke zum Vorsteuerabzug berechtigt, muss er für sie auch Umsatzsteuer abführen. Bemessungsgrundlage ist der Einkaufspreis zuzüglich Nebenkosten, bei Eigenherstellung des Geschenks sind es die Selbstkosten. Die Umsatzsteuerpflicht besteht nur für geringfügige Geschenke nicht z. B. für Getränke am Arbeitsplatz.

Für den Mitarbeiter handelt es sich bei Geschenken vom Arbeitgeber um Sachzuwendungen. Grundsätzlich unterliegen solche Zuwendungen genauso wie Entgeltzahlungen der Lohnsteuer. Der geldwerte Vorteil aus der Teilnahme an Betriebsveranstaltungen (z. B. Betriebsausflüge, kulturelle Veranstaltungen, Betriebsfeiern) bis zu einer Höhe von € 365,00 jährlich und dabei empfangene Sachzuwendungen (z. B. Weihnachtsgeschenke) bis zu einer Höhe von € 186,00 jährlich sind allerdings steuerfrei. Solche Geschenke können auch Autobahnvignetten, nicht in bar ablösbare Gutscheine oder Geschenkmünzen sein. Das Geschenk darf aber nicht den Charakter einer individuellen Entlohnung haben, sondern sollte ein allgemeines Geschenk an alle Mitarbeiter sein. Geldzuwendungen sind immer steuerpflichtig.

Geschenke an Kunden

Grundsätzlich sind Weihnachtsgeschenke an Kunden sogenannte „Repräsentationsaufwände“ und als solche für den Unternehmer nicht als Betriebsausgabe abzugsfähig. Denn Repräsentationsaufwendungen sind immer von privaten Motiven mitgetragen. Hingegen können bestimmte Werbegeschenke, z. B. Kugelschreiber mit Firmenlogo, als Betriebsausgaben abgesetzt werden.

Kundengeschenke sind in der Regel dann umsatzsteuerpflichtig, wenn der Unternehmer beim Erwerb des Geschenks zum Vorsteuerabzug berechtigt war. Das ist bei Repräsentationsaufwendungen nicht der Fall, bei Werbegeschenken schon. Jedoch sind Werbegeschenke bis zu einem Wert von € 40,00 (ohne USt.) pro Kalenderjahr und Kunden von der Umsatzsteuer ausgenommen. Geringwertige Werbeträger, wie Kugelschreiber oder Feuerzeuge, sind vernachlässigbar und auch nicht für die 40-Euro-Grenze mit zu berechnen. Warenmuster für Zwecke des Unternehmens unterliegen grundsätzlich nicht der Umsatzsteuerpflicht.

Stand: 27. November 2018

Das Einkommensteuergesetz kennt unterschiedliche Möglichkeiten, den Gewinn oder die Betriebsausgaben auch pauschal zu ermitteln. Diese Möglichkeiten sind immer an bestimmte Voraussetzungen gebunden und betreffen jeweils unterschiedliche Gruppen von Steuerpflichtigen.

Laut einer eigenen Verordnung können auch bestimmte Gruppen von Gewerbetreibenden ihre Betriebsausgaben pauschal ermitteln. Voraussetzung ist u. a., dass keine Buchführungspflicht besteht und auch keine ordnungsmäßigen Bücher geführt werden, die eine Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich ermöglichen.

Die Verordnung listet 54 unterschiedliche Gewerbezweige mit individuellen Durchschnittssätzen für Betriebsausgaben auf, wie z. B. Bandagisten 9,5 %, Bäcker 11,5 %, Elektroinstallateure 8,5 %, Fliesenleger 8,3 %, Fotografen 14,4 %, Friseure 9,2 %, Fußpfleger, Kosmetiker und Masseure 14,3 %, Gärtner 9,7 %, Grafisches Gewerbe 11,0 %, Maler, Anstreicher und Lackierer 11,9 % und Tischler 10,4 %.

Neben den mittels eines Durchschnittssatzes berechneten Betriebsausgaben sind bei der Gewinnermittlung entsprechend dieser Pauschalierungsverordnung noch nachstehende Betriebsausgaben zu berücksichtigen:

  • Wareneingang an Rohstoffen, Halberzeugnissen, Hilfsstoffen und Zutaten
  • Löhne und Gehälter samt Dienstgeberabgaben
  • Fremdlöhne, soweit diese in die gewerbliche Leistung eingehen,
  • Absetzung für Abnutzung, ein Restbuchwert bei Verkauf, Tausch oder Entnahme, GWG
  • bestimmte steuerfreie Beträge
  • Ausgaben für Miete oder Pacht, Energie, Beheizung, Post und Telefon (laut Zahlungsbelegen)
  • abgeführte Umsatzsteuer – abzüglich Umsatzsteuer vom Eigenverbrauch – und Vorsteuer für aktivierungspflichtige Aufwendungen
  • Beiträge zur Pflichtversicherung in der gesetzlichen Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung sowie Beiträge zur gesetzlichen Arbeitslosenversicherung

Die Verordnung wurde im Laufe des Jahres 2018 zweimal geändert. So können nun auch Unternehmer, die eine vollständige Einnahmen-Ausgaben-Rechnung führen, die Pauschalierung anwenden. Zudem wurde das Erfordernis eines Wareneingangsbuches gestrichen.

Stand: 27. November 2018

Wenn sich Kinder ständig in einem anderen Staat der EU/des EWR oder in der Schweiz aufhalten, so werden ab 2019 der Alleinverdienerabsetzbetrag, der Alleinerzieherabsetzbetrag, der Unterhaltsabsetzbetrag, der Kindermehrbetrag und der Familienbonus Plus an das Preisniveau im jeweiligen Land angepasst.

Der Finanzminister hat nun in einer aktuellen Verordnung auf Basis der Daten des statistischen Amtes der EU festgelegt, welcher Anpassungsfaktor für welches Land (insgesamt 31 Länder) zur Anwendung kommt.

So wird beispielsweise der Familienbonus Plus (€ 125,00 pro Monat für Kinder, die sich in Österreich aufhalten) für Kinder, die sich ständig in der Schweiz aufhalten auf € 190,00 pro Monat und für Kinder, die sich ständig in Bulgarien aufhalten auf € 56,25 pro Monat angepasst.

Stand: 27. November 2018

Für die Zinsersparnis eines unverzinslichen Gehaltsvorschusses oder Arbeitgeberdarlehens ist laut aktuellem Erlass des Bundesministeriums für Finanzen auch in 2019 (wie in 2018) ein Sachbezug in Höhe 0,5 % p. a. des aushaftenden Kapitals anzusetzen.

Falls ein niedrigerer Zinssatz bei der Berechnung der Zinsen zur Anwendung kommt, ist die Differenz zum Referenzzinssatz zu versteuern. Allerdings besteht ein Freibetrag in Höhe von € 7.300,00, sodass nur vom übersteigenden Betrag ein Sachbezug zu ermitteln ist.

Stand: 27. November 2018