Was ändert sich ab 1.1.2019 bei der Kammerumlage 1?
Die Wirtschaftskammer finanziert sich hauptsächlich durch Umlagen der eigenen Mitglieder. Neben der Grundumlage, die direkt an die Kammer zu entrichten ist, sind die Kammerumlage 1 (KU1) und Kammerumlage 2 (KU2) an das Finanzamt zu bezahlen.
Mitglieder der Wirtschaftskammer haben in der Regel die Kammumlage 1 an das Finanzamt abzuführen, wenn die im Inland erzielten steuerbaren Nettoumsätze in einem Kalenderjahr € 150.000,00 übersteigen. Auch steuerbefreite Umsätze, wie z. B. innergemeinschaftliche Lieferungen, sind in diese Grenze einzurechnen.
Bemessungsgrundlage ist im Wesentlichen
- die geltend gemachte Vorsteuer,
- die geschuldete Einfuhrumsatzsteuer,
- die Erwerbsteuer und
- die auf den Unternehmer übergegangene Umsatzsteuerschuld (Reverse Charge).
Von der Bemessungsgrundlage auszuscheiden sind
- Umsatzsteuern, die bei Geschäftsveräußerungen anfallen,
- Umsatzsteuer im Zusammenhang mit Eigenverbrauch und
- neu ab 1.1.2019: Vorsteuern, die auf Investitionen in das ertragsteuerliche Anlagevermögen entfallen.
Vorsteuern im Zusammenhang mit dem Anlagevermögen betreffen neue wie auch gebrauchte Wirtschaftsgüter. Ebenso nicht zu berücksichtigen sind Vorsteuern aus geringwertigen Wirtschaftsgütern. Die Vorsteuern können aus Anschaffungskosten oder Herstellungskosten stammen. Reparaturen, Instandhaltungen und Ähnliches gelten nicht als Investitionen.
Für Kreditinstitute und Versicherungsunternehmen sowie für einzelne Branchen gelten bezüglich der Bemessungsgrundlage eigene Bestimmungen.
Der Steuersatz, der auf die Bemessungsgrundlage angewandt wird, ist bei der KU1 in ganz Österreich gleich und beträgt ab dem ersten Quartal 2019
- 0,29 % für jene Teile der Bemessungsgrundlage bis € 3,000.000,00
- 0,2755 % für jene Teile der Bemessungsgrundlage größer € 3,000.000,00 und kleiner/gleich € 32,500.000,00
- 0,2552 % für jene Teile der Bemessungsgrundlage größer € 32,500.000,00
Für Kreditinstitute und Versicherungsunternehmen gelten abweichende Prozentsätze und Schwellenwerte.
Die Kammerumlage 1 ist vom Kammermitglied vierteljährlich selbst zu berechnen und spätestens bis zum 15. des auf das Kalendervierteljahr zweitfolgende Kalendermonats an das Finanzamt zu entrichten. Bei der Berechnung der Umlage für das jeweils letzte Kalendervierteljahr sind Unterschiedsbeträge, die sich zwischen den berechneten Vierteljahresbeträgen und dem Jahresbetrag der Umlage ergeben, auszugleichen. In der Jahresumsatzsteuererklärung ist der Jahresbetrag der KU1 einzutragen.
Stand: 27. Dezember 2018