Die Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Coronavirus treffen viele Unternehmen finanziell besonders hart. Um das wirtschaftliche Überleben der betroffenen Unternehmer sicherzustellen, wurde der Corona-Hilfsfonds eingerichtet, aus dem finanzielle Unterstützungen zur Beseitigung akuter Liquiditätsengpässe und damit zur Deckung der anfallenden Fixkosten bereitgestellt werden sollen.

Das BMF hat dazu inzwischen eine umfangreiche Förderrichtlinie veröffentlicht, deren wesentliche Eckpunkte wir für Sie zusammengefasst haben. Daneben gelten zahlreiche Bedingungen, Voraussetzungen und Einschränkung, weshalb im Einzelfall steuerliche Beratung bei der Vorbereitung des Antrags in Anspruch genommen werden sollte.

Wann kann ein Fixkostenzuschuss aus dem Corona-Hilfsfonds gewährt werden?

Die Vergabe eines nicht rückzahlbaren Fixkostenzuschusses aus dem Corona-Hilfsfonds setzt voraus, dass

  • Das Unternehmen seinen Sitz oder eine Betriebsstätte in Österreich hat und eine wesentliche operative Geschäftstätigkeit im Inland ausübt, durch die betriebliche Einkünfte erwirtschaftet werden,
  • die Fixkosten operativ im Inland angefallen sind,
  • die Umsätze des Unternehmens ab dem 16.03.2020 bis zum Ende der Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Coronavirus, längstens aber bis zum 15.09.2020, in Folge der wirtschaftlichen Auswirkungen der Corona-Krise um mindestens 40 % zurückgegangen sind,
  • über das Unternehmen in den letzten fünf Jahren vor der Antragstellung keine rechtskräftige Finanzstrafe oder Verbandsgeldbuße aufgrund vorsätzlichen Handelns verhängt wurde,
  • das Unternehmen alle zumutbaren Maßnahmen zur Senkung der Fixkosten und zum Erhalt der inländischen Arbeitsplätze gesetzt hat und
  • das Unternehmen vor Beginn der Corona-Krise wirtschaftlich gesund war.

Keinen Fixkostenzuschuss erhalten Unternehmen, die zum 31.12.2019 mehr als 250 Mitarbeiter gemessen in Vollzeitäquivalenten beschäftigt haben und im Betrachtungszeitraum mehr als 3 % der Mitarbeiter gekündigt haben, statt die Corona-Kurzarbeit in Anspruch zu nehmen, sowie Unternehmen, die Boni im Ausmaß von mehr als 50 % der Bonuszahlungen des vorangegangenen Wirtschaftsjahres an Vorstände und Geschäftsführer ausbezahlen. Generell keinen Fixkostenzuschuss erhalten außerdem Unternehmen der Finanz- und Versicherungsbranche.

Für welchen Zeitraum kann der Fixkostenzuschuss aus dem Corona-Hilfsfonds gewährt werden?

Der Fixkostenzuschuss kann in drei Tranchen für bis zu drei zusammenhängende Monate im Zeitraum zwischen dem 16.03.2020 und dem 15.09.2020 gewährt werden.

In welchem Ausmaß wird der Fixkostenzuschuss aus dem Corona-Hilfsfonds gewährt?

Der Fixkostenzuschuss wird abhängig vom Ausmaß der Umsatzeinbußen gestaffelt gewährt. Sofern der Fixkostenzuschuss insgesamt mindestens € 500,- beträgt, werden

  • 25 % der Fixkosten bei Umsatzeinbußen zwischen 40 % und 60 %,
  • 50 % der Fixkosten bei Umsatzeinbußen zwischen 60 % und 80 % und
  • 75 % der Fixkosten bei Umsatzeinbußen zwischen 80 % und 100 %

ersetzt. Dabei ist der Zuschussbetrag bei einem Fixkostenzuschuss von 25 % mit 30 Mio. €, bei einem Fixkostenzuschuss von 50 % mit 60 Mio. € und bei einem Fixkostenzuschuss von 75 % mit 90 Mio. € pro Unternehmen und Konzern gedeckelt.

Bestimmte andere Unterstützungsleistungen (z.B. Entschädigungen nach dem Epidemiegesetz) werden auf die Höhe des Fixkostenzuschusses angerechnet.

Welche Fixkosten werden ersetzt?

Grundsätzlich ersatzfähig sind betriebsnotwendige Fixkosten, die während höchstens drei zusammenhängender Monate im Zeitraum vom 16.03.2020 bis zum 15.09.2020 entstehen und unter eine oder mehrere der folgenden Kategorien fallen:

  • Geschäftsraummiete und Pacht, die in einem unmittelbaren Zusammenhang mit der betrieblichen Tätigkeit des Unternehmens stehen;
  • betriebliche Versicherungsprämien;
  • Zinsaufwendungen für Kredite und Darlehen;
  • Finanzierungskostenanteile von Leasingraten;
  • betriebliche Lizenzgebühren;
  • Aufwendungen für Energie, Beheizung und Telekommunikation;
  • Wertverlust verderblicher oder saisonaler (d.h. während eines immer wiederkehrenden Zeitabschnitts besonders nachgefragter) Waren, die aufgrund der Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Coronavirus mindestens 50 % ihres Wertes verloren haben (ein Zuschuss zum Wertverlust saisonaler Waren kann aber erst mit der zweiten Tranche beantragt werden);
  • ein angemessener Unternehmerlohn bei einkommenssteuerpflichtigen Unternehmen basierend auf dem durchschnittlichen steuerlichen Monatsgewinn des letztveranlagten Vorjahres, wobei jedenfalls 666,66 € und höchstens 2.666,67 € pro Monat angesetzt werden dürfen und Nebeneinkünfte bis zum Mindestbetrag abgezogen werden müssen (ein Zuschuss zum Unternehmerlohn kann aber erst mit der zweiten Tranche beantragt werden);
  • Geschäftsführerbezüge des wesentlich (über 25 %) beteiligten Gesellschafter-Geschäftsführers einer Kapitalgesellschaft, wobei auch hier die Obergrenze für den Unternehmerlohn (2.666,67 € pro Monat) gilt,
  • Personalaufwendungen, die ausschließlich für die Bearbeitung krisenbedingter Stornierungen und Umbuchungen anfallen,
  • Steuerberater-, Wirtschaftsprüfer- oder Bilanzbuchhalterkosten der Antragstellung bis höchstens 500,- €, wenn insgesamt weniger als 12.000,- € an Fixkostenzuschuss beantragt werden, sowie
  • Betriebsnotwendige Aufwendungen für sonstige vertragliche Zahlungsverpflichtungen, die nicht das Personal betreffen (dazu können bspw. auch Zahlungsverpflichtungen aus einem Operating Leasing Vertrag, allgemeine Steuerberatungs-, Buchhaltungs- oder Personalverrechnungskosten und bestimmte Aufwendungen für bauliche Maßnahmen, die zur Wiedereröffnung des Betriebs zwingend erforderlich sind, zählen).

Von den Fixkosten sind Versicherungsleistungen, die diese Fixkosten im Versicherungsfall abdecken, in Abzug zu bringen.

Dürfen trotz Fixkostenzuschuss aus dem Corona-Hilfsfonds weiterhin Gewinne ausgeschüttet werden?

Wird ein Fixkostenzuschuss aus dem Corona-Hilfsfonds in Anspruch genommen, müssen die Entnahmen und Gewinnausschüttungen von 16.03.2020 bis 31.12.2021 an die wirtschaftlichen Verhältnisse angepasst werden. Das Unternehmen darf außerdem von 16.03.2020 bis 16.03.2021 keine Dividenden- oder sonstige rechtlich nicht zwingende Gewinnausschüttungen vornehmen und muss darüber hinaus die Dividenden- oder Gewinnausschüttungen bis 31.12.2021 maßvoll gestalten.

Wie kann ein Fixkostenzuschuss aus dem Corona-Hilfs-Fonds beantragt werden?

Die erste Tranche des Fixkostenzuschusses kann ab dem 20.05.2020, die zweite Tranche ab dem 19.08.2020 und die dritte Tranche ab dem 19.11.2020, längstens jedoch bis zum 31.08.2021, über den FinanzOnline-Zugang des Unternehmens beantragt werden. Sofern bereits bei der Beantragung der zweiten Tranche qualifizierte Daten aus dem Rechnungswesen vorliegen, können Anträge auf die restlichen zwei Tranchen auch schon am 19.08.2020 gestellt werden.

Dem Antrag ist unter anderem eine Aufstellung über die tatsächlich angefallenen Fixkosten und die tatsächlichen oder geschätzten Umsatzeinbußen beizulegen. Die diesbezüglichen Angaben müssen grundsätzlich vor der Antragstellung von einem Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder Bilanzbuchhalter geprüft und bestätigt werden.

Hinweis

Diese Informationen sind auf dem Stand vom 10.08.2020 und können sich kurzfristig ändern. Zudem sind die zu berücksichtigenden Regelungen, Voraussetzungen und Einschränkungen besonders umfangreich, weshalb in diesem Artikel nur die wesentlichen Eckpunkte wiedergegeben werden können. Tagesaktuelle und weiterführende Informationen erhalten Sie unter https://www.fixkostenzuschuss.at/.

Stand: 10. August 2020

Bild: Yabresse – Fotolia.com

Zusammen mit der Verlängerung um bis zu sechs Monate haben Bundesregierung und Sozialpartner neue Rahmenbedingungen für die Corona-Kurzarbeit beschlossen. Die bislang bekanntgewordenen Eckpunkte des neuen Kurzarbeitsmodells (sogenannte „Phase 3“) haben wir für Sie zusammengefasst. Hinsichtlich der Details bleibt die Einarbeitung in die bestehenden Regelwerke allerdings noch abzuwarten.

Verlängerung der Corona-Kurzarbeit

Die Möglichkeit, Kurzarbeit in Anspruch zu nehmen, wird um maximal sechs Monate verlängert. Das neue Kurzarbeitsmodell gilt ab dem 01.10.2020 und läuft mit 31.03.2021 aus. Ob und inwieweit eine Verlängerung über den 31.03.2021 hinaus erfolgen wird, wird zu einem späteren Zeitpunkt geprüft und entschieden.

Um die lückenlose Inanspruchnahme der Kurzarbeit möglich zu machen, wird das seit dem 01.06.2020 geltende Kurzarbeitsmodell („Phase 2“) zudem bis 30.09.2020 verlängert.

Arbeitszeit

Das neue Kurzarbeitsmodell sieht eine Herabsetzung der Höchstarbeitszeit auf 80 % (bisher 90 %) der bisherigen Normalarbeitszeit vor. Gleichzeit wird die Mindestarbeitszeit auf 30 % (bisher 10 %) erhöht, wobei ein Unterschreiten in (derzeit noch nicht näher definierten) Ausnahmefällen mit Zustimmung der Sozialpartner möglich sein soll. Der Durchrechnungszeitraum für die dritte Phase der Corona-Kurzarbeit beträgt sechs Monate.

Entlohnung

Arbeitnehmer in Kurzarbeit erhalten, abhängig von der Höhe ihres regulären Entgelts, auch weiterhin 80, 85 oder 90 % des bisherigen Nettoentgelts („Nettoentgeltgarantie“). Neu ist aber, dass zum Beispiel kollektivvertragliche Erhöhungen und individuelle Gehaltsvorrückungen im Rahmen der Nettoentgeltgarantie berücksichtigt werden.

Verpflichtende Weiterbildungsbereitschaft

Das neue Kurzarbeitsmodell sieht außerdem eine verpflichtende Weiterbildungsbereitschaft (keine Weiterbildungspflicht, wie anfänglich berichtet wurde) während der durch die Kurzarbeit entstehenden Ausfallszeit vor. Arbeitnehmer in Kurzarbeit werden also Weiterbildungsmaßnahmen, die der Arbeitgeber anbietet, in Anspruch nehmen müssen. Die Kosten der angebotenen Weiterbildungsmaßnahmen sollen anteilig (voraussichtlich zu 60 %) vom AMS übernommen werden.

Einmal begonnene Weiterbildungsmaßnahmen sollen bei erhöhtem Bedarf an Arbeitsleistung auch unterbrochen werden können. Im Falle einer Unterbrechung wird der Arbeitnehmer allerdings einen Anspruch darauf haben, die Weiterbildungsmaßnahme innerhalb von 18 Monaten zu beenden.

Antragstellung

Neu ist außerdem, dass im Rahmen der dritten Phase der Kurzarbeit gemeinsam mit der Sozialpartnervereinbarung auch eine Prognoserechnung vorgelegt werden muss, in der die weitere wirtschaftliche Entwicklung des Unternehmens berücksichtigt wird. Wie diese Prognoserechnung im Detail auszusehen haben wird, ist derzeit allerdings noch nicht bekannt.

Hinweis

Diese Informationen sind auf dem Stand vom 06.08.2020 und können sich kurzfristig ändern. Tagesaktuelle und weiterführende Informationen erhalten Sie unter https://www.bmafj.gv.at/Kurzarbeit-Infoseite.html.

Stand: 06. August 2020

Bild: everythingpossible – Fotolia.com

Zusammen mit der Verlängerung um bis zu sechs Monate haben Bundesregierung und Sozialpartner neue Rahmenbedingungen für die Corona-Kurzarbeit beschlossen. Die bislang bekanntgewordenen Eckpunkte des neuen Kurzarbeitsmodells (sogenannte „Phase 3“) haben wir für Sie zusammengefasst. Hinsichtlich der Details bleibt die Einarbeitung in die bestehenden Regelwerke allerdings noch abzuwarten.

Verlängerung der Corona-Kurzarbeit

Die Möglichkeit, Kurzarbeit in Anspruch zu nehmen, wird um maximal sechs Monate verlängert. Das neue Kurzarbeitsmodell gilt ab dem 01.10.2020 und läuft mit 31.03.2021 aus. Ob und inwieweit eine Verlängerung über den 31.03.2021 hinaus erfolgen wird, wird zu einem späteren Zeitpunkt geprüft und entschieden.

Um die lückenlose Inanspruchnahme der Kurzarbeit möglich zu machen, wird das seit dem 01.06.2020 geltende Kurzarbeitsmodell („Phase 2“) zudem bis 30.09.2020 verlängert.

Arbeitszeit

Das neue Kurzarbeitsmodell sieht eine Herabsetzung der Höchstarbeitszeit auf 80 % (bisher 90 %) der bisherigen Normalarbeitszeit vor. Gleichzeit wird die Mindestarbeitszeit auf 30 % (bisher 10 %) erhöht, wobei ein Unterschreiten in (derzeit noch nicht näher definierten) Ausnahmefällen mit Zustimmung der Sozialpartner möglich sein soll. Der Durchrechnungszeitraum für die dritte Phase der Corona-Kurzarbeit beträgt sechs Monate.

Entlohnung

Arbeitnehmer in Kurzarbeit erhalten, abhängig von der Höhe ihres regulären Entgelts, auch weiterhin 80, 85 oder 90 % des bisherigen Nettoentgelts („Nettoentgeltgarantie“). Neu ist aber, dass zum Beispiel kollektivvertragliche Erhöhungen und individuelle Gehaltsvorrückungen im Rahmen der Nettoentgeltgarantie berücksichtigt werden.

Verpflichtende Weiterbildungsbereitschaft

Das neue Kurzarbeitsmodell sieht außerdem eine verpflichtende Weiterbildungsbereitschaft (keine Weiterbildungspflicht, wie anfänglich berichtet wurde) während der durch die Kurzarbeit entstehenden Ausfallszeit vor. Arbeitnehmer in Kurzarbeit werden also Weiterbildungsmaßnahmen, die der Arbeitgeber anbietet, in Anspruch nehmen müssen. Die Kosten der angebotenen Weiterbildungsmaßnahmen sollen anteilig (voraussichtlich zu 60 %) vom AMS übernommen werden.

Einmal begonnene Weiterbildungsmaßnahmen sollen bei erhöhtem Bedarf an Arbeitsleistung auch unterbrochen werden können. Im Falle einer Unterbrechung wird der Arbeitnehmer allerdings einen Anspruch darauf haben, die Weiterbildungsmaßnahme innerhalb von 18 Monaten zu beenden.

Antragstellung

Neu ist außerdem, dass im Rahmen der dritten Phase der Kurzarbeit gemeinsam mit der Sozialpartnervereinbarung auch eine Prognoserechnung vorgelegt werden muss, in der die weitere wirtschaftliche Entwicklung des Unternehmens berücksichtigt wird. Wie diese Prognoserechnung im Detail auszusehen haben wird, ist derzeit allerdings noch nicht bekannt.

Hinweis

Diese Informationen sind auf dem Stand vom 06.08.2020 und können sich kurzfristig ändern. Tagesaktuelle und weiterführende Informationen erhalten Sie unter https://www.bmafj.gv.at/Kurzarbeit-Infoseite.html.

Stand: 06. August 2020

Bild: everythingpossible – Fotolia.com

Zusammen mit der Verlängerung um bis zu sechs Monate haben Bundesregierung und Sozialpartner neue Rahmenbedingungen für die Corona-Kurzarbeit beschlossen. Die bislang bekanntgewordenen Eckpunkte des neuen Kurzarbeitsmodells (sogenannte „Phase 3“) haben wir für Sie zusammengefasst. Hinsichtlich der Details bleibt die Einarbeitung in die bestehenden Regelwerke allerdings noch abzuwarten.

Verlängerung der Corona-Kurzarbeit

Die Möglichkeit, Kurzarbeit in Anspruch zu nehmen, wird um maximal sechs Monate verlängert. Das neue Kurzarbeitsmodell gilt ab dem 01.10.2020 und läuft mit 31.03.2021 aus. Ob und inwieweit eine Verlängerung über den 31.03.2021 hinaus erfolgen wird, wird zu einem späteren Zeitpunkt geprüft und entschieden.

Um die lückenlose Inanspruchnahme der Kurzarbeit möglich zu machen, wird das seit dem 01.06.2020 geltende Kurzarbeitsmodell („Phase 2“) zudem bis 30.09.2020 verlängert.

Arbeitszeit

Das neue Kurzarbeitsmodell sieht eine Herabsetzung der Höchstarbeitszeit auf 80 % (bisher 90 %) der bisherigen Normalarbeitszeit vor. Gleichzeit wird die Mindestarbeitszeit auf 30 % (bisher 10 %) erhöht, wobei ein Unterschreiten in (derzeit noch nicht näher definierten) Ausnahmefällen mit Zustimmung der Sozialpartner möglich sein soll. Der Durchrechnungszeitraum für die dritte Phase der Corona-Kurzarbeit beträgt sechs Monate.

Entlohnung

Arbeitnehmer in Kurzarbeit erhalten, abhängig von der Höhe ihres regulären Entgelts, auch weiterhin 80, 85 oder 90 % des bisherigen Nettoentgelts („Nettoentgeltgarantie“). Neu ist aber, dass zum Beispiel kollektivvertragliche Erhöhungen und individuelle Gehaltsvorrückungen im Rahmen der Nettoentgeltgarantie berücksichtigt werden.

Verpflichtende Weiterbildungsbereitschaft

Das neue Kurzarbeitsmodell sieht außerdem eine verpflichtende Weiterbildungsbereitschaft (keine Weiterbildungspflicht, wie anfänglich berichtet wurde) während der durch die Kurzarbeit entstehenden Ausfallszeit vor. Arbeitnehmer in Kurzarbeit werden also Weiterbildungsmaßnahmen, die der Arbeitgeber anbietet, in Anspruch nehmen müssen. Die Kosten der angebotenen Weiterbildungsmaßnahmen sollen anteilig (voraussichtlich zu 60 %) vom AMS übernommen werden.

Einmal begonnene Weiterbildungsmaßnahmen sollen bei erhöhtem Bedarf an Arbeitsleistung auch unterbrochen werden können. Im Falle einer Unterbrechung wird der Arbeitnehmer allerdings einen Anspruch darauf haben, die Weiterbildungsmaßnahme innerhalb von 18 Monaten zu beenden.

Antragstellung

Neu ist außerdem, dass im Rahmen der dritten Phase der Kurzarbeit gemeinsam mit der Sozialpartnervereinbarung auch eine Prognoserechnung vorgelegt werden muss, in der die weitere wirtschaftliche Entwicklung des Unternehmens berücksichtigt wird. Wie diese Prognoserechnung im Detail auszusehen haben wird, ist derzeit allerdings noch nicht bekannt.

Hinweis

Diese Informationen sind auf dem Stand vom 06.08.2020 und können sich kurzfristig ändern. Tagesaktuelle und weiterführende Informationen erhalten Sie unter https://www.bmafj.gv.at/Kurzarbeit-Infoseite.html.

Stand: 06. August 2020

Bild: everythingpossible – Fotolia.com

Zusammen mit der Verlängerung um bis zu sechs Monate haben Bundesregierung und Sozialpartner neue Rahmenbedingungen für die Corona-Kurzarbeit beschlossen. Die bislang bekanntgewordenen Eckpunkte des neuen Kurzarbeitsmodells (sogenannte „Phase 3“) haben wir für Sie zusammengefasst. Hinsichtlich der Details bleibt die Einarbeitung in die bestehenden Regelwerke allerdings noch abzuwarten.

Verlängerung der Corona-Kurzarbeit

Die Möglichkeit, Kurzarbeit in Anspruch zu nehmen, wird um maximal sechs Monate verlängert. Das neue Kurzarbeitsmodell gilt ab dem 01.10.2020 und läuft mit 31.03.2021 aus. Ob und inwieweit eine Verlängerung über den 31.03.2021 hinaus erfolgen wird, wird zu einem späteren Zeitpunkt geprüft und entschieden.

Um die lückenlose Inanspruchnahme der Kurzarbeit möglich zu machen, wird das seit dem 01.06.2020 geltende Kurzarbeitsmodell („Phase 2“) zudem bis 30.09.2020 verlängert.

Arbeitszeit

Das neue Kurzarbeitsmodell sieht eine Herabsetzung der Höchstarbeitszeit auf 80 % (bisher 90 %) der bisherigen Normalarbeitszeit vor. Gleichzeit wird die Mindestarbeitszeit auf 30 % (bisher 10 %) erhöht, wobei ein Unterschreiten in (derzeit noch nicht näher definierten) Ausnahmefällen mit Zustimmung der Sozialpartner möglich sein soll. Der Durchrechnungszeitraum für die dritte Phase der Corona-Kurzarbeit beträgt sechs Monate.

Entlohnung

Arbeitnehmer in Kurzarbeit erhalten, abhängig von der Höhe ihres regulären Entgelts, auch weiterhin 80, 85 oder 90 % des bisherigen Nettoentgelts („Nettoentgeltgarantie“). Neu ist aber, dass zum Beispiel kollektivvertragliche Erhöhungen und individuelle Gehaltsvorrückungen im Rahmen der Nettoentgeltgarantie berücksichtigt werden.

Verpflichtende Weiterbildungsbereitschaft

Das neue Kurzarbeitsmodell sieht außerdem eine verpflichtende Weiterbildungsbereitschaft (keine Weiterbildungspflicht, wie anfänglich berichtet wurde) während der durch die Kurzarbeit entstehenden Ausfallszeit vor. Arbeitnehmer in Kurzarbeit werden also Weiterbildungsmaßnahmen, die der Arbeitgeber anbietet, in Anspruch nehmen müssen. Die Kosten der angebotenen Weiterbildungsmaßnahmen sollen anteilig (voraussichtlich zu 60 %) vom AMS übernommen werden.

Einmal begonnene Weiterbildungsmaßnahmen sollen bei erhöhtem Bedarf an Arbeitsleistung auch unterbrochen werden können. Im Falle einer Unterbrechung wird der Arbeitnehmer allerdings einen Anspruch darauf haben, die Weiterbildungsmaßnahme innerhalb von 18 Monaten zu beenden.

Antragstellung

Neu ist außerdem, dass im Rahmen der dritten Phase der Kurzarbeit gemeinsam mit der Sozialpartnervereinbarung auch eine Prognoserechnung vorgelegt werden muss, in der die weitere wirtschaftliche Entwicklung des Unternehmens berücksichtigt wird. Wie diese Prognoserechnung im Detail auszusehen haben wird, ist derzeit allerdings noch nicht bekannt.

Hinweis

Diese Informationen sind auf dem Stand vom 06.08.2020 und können sich kurzfristig ändern. Tagesaktuelle und weiterführende Informationen erhalten Sie unter https://www.bmafj.gv.at/Kurzarbeit-Infoseite.html.

Stand: 06. August 2020

Bild: everythingpossible – Fotolia.com

Zusammen mit der Verlängerung um bis zu sechs Monate haben Bundesregierung und Sozialpartner neue Rahmenbedingungen für die Corona-Kurzarbeit beschlossen. Die bislang bekanntgewordenen Eckpunkte des neuen Kurzarbeitsmodells (sogenannte „Phase 3“) haben wir für Sie zusammengefasst. Hinsichtlich der Details bleibt die Einarbeitung in die bestehenden Regelwerke allerdings noch abzuwarten.

Verlängerung der Corona-Kurzarbeit

Die Möglichkeit, Kurzarbeit in Anspruch zu nehmen, wird um maximal sechs Monate verlängert. Das neue Kurzarbeitsmodell gilt ab dem 01.10.2020 und läuft mit 31.03.2021 aus. Ob und inwieweit eine Verlängerung über den 31.03.2021 hinaus erfolgen wird, wird zu einem späteren Zeitpunkt geprüft und entschieden.

Um die lückenlose Inanspruchnahme der Kurzarbeit möglich zu machen, wird das seit dem 01.06.2020 geltende Kurzarbeitsmodell („Phase 2“) zudem bis 30.09.2020 verlängert.

Arbeitszeit

Das neue Kurzarbeitsmodell sieht eine Herabsetzung der Höchstarbeitszeit auf 80 % (bisher 90 %) der bisherigen Normalarbeitszeit vor. Gleichzeit wird die Mindestarbeitszeit auf 30 % (bisher 10 %) erhöht, wobei ein Unterschreiten in (derzeit noch nicht näher definierten) Ausnahmefällen mit Zustimmung der Sozialpartner möglich sein soll. Der Durchrechnungszeitraum für die dritte Phase der Corona-Kurzarbeit beträgt sechs Monate.

Entlohnung

Arbeitnehmer in Kurzarbeit erhalten, abhängig von der Höhe ihres regulären Entgelts, auch weiterhin 80, 85 oder 90 % des bisherigen Nettoentgelts („Nettoentgeltgarantie“). Neu ist aber, dass zum Beispiel kollektivvertragliche Erhöhungen und individuelle Gehaltsvorrückungen im Rahmen der Nettoentgeltgarantie berücksichtigt werden.

Verpflichtende Weiterbildungsbereitschaft

Das neue Kurzarbeitsmodell sieht außerdem eine verpflichtende Weiterbildungsbereitschaft (keine Weiterbildungspflicht, wie anfänglich berichtet wurde) während der durch die Kurzarbeit entstehenden Ausfallszeit vor. Arbeitnehmer in Kurzarbeit werden also Weiterbildungsmaßnahmen, die der Arbeitgeber anbietet, in Anspruch nehmen müssen. Die Kosten der angebotenen Weiterbildungsmaßnahmen sollen anteilig (voraussichtlich zu 60 %) vom AMS übernommen werden.

Einmal begonnene Weiterbildungsmaßnahmen sollen bei erhöhtem Bedarf an Arbeitsleistung auch unterbrochen werden können. Im Falle einer Unterbrechung wird der Arbeitnehmer allerdings einen Anspruch darauf haben, die Weiterbildungsmaßnahme innerhalb von 18 Monaten zu beenden.

Antragstellung

Neu ist außerdem, dass im Rahmen der dritten Phase der Kurzarbeit gemeinsam mit der Sozialpartnervereinbarung auch eine Prognoserechnung vorgelegt werden muss, in der die weitere wirtschaftliche Entwicklung des Unternehmens berücksichtigt wird. Wie diese Prognoserechnung im Detail auszusehen haben wird, ist derzeit allerdings noch nicht bekannt.

Hinweis

Diese Informationen sind auf dem Stand vom 06.08.2020 und können sich kurzfristig ändern. Tagesaktuelle und weiterführende Informationen erhalten Sie unter https://www.bmafj.gv.at/Kurzarbeit-Infoseite.html.

Stand: 06. August 2020

Bild: everythingpossible – Fotolia.com

Zusammen mit der Verlängerung um bis zu sechs Monate haben Bundesregierung und Sozialpartner neue Rahmenbedingungen für die Corona-Kurzarbeit beschlossen. Die bislang bekanntgewordenen Eckpunkte des neuen Kurzarbeitsmodells (sogenannte „Phase 3“) haben wir für Sie zusammengefasst. Hinsichtlich der Details bleibt die Einarbeitung in die bestehenden Regelwerke allerdings noch abzuwarten.

Verlängerung der Corona-Kurzarbeit

Die Möglichkeit, Kurzarbeit in Anspruch zu nehmen, wird um maximal sechs Monate verlängert. Das neue Kurzarbeitsmodell gilt ab dem 01.10.2020 und läuft mit 31.03.2021 aus. Ob und inwieweit eine Verlängerung über den 31.03.2021 hinaus erfolgen wird, wird zu einem späteren Zeitpunkt geprüft und entschieden.

Um die lückenlose Inanspruchnahme der Kurzarbeit möglich zu machen, wird das seit dem 01.06.2020 geltende Kurzarbeitsmodell („Phase 2“) zudem bis 30.09.2020 verlängert.

Arbeitszeit

Das neue Kurzarbeitsmodell sieht eine Herabsetzung der Höchstarbeitszeit auf 80 % (bisher 90 %) der bisherigen Normalarbeitszeit vor. Gleichzeit wird die Mindestarbeitszeit auf 30 % (bisher 10 %) erhöht, wobei ein Unterschreiten in (derzeit noch nicht näher definierten) Ausnahmefällen mit Zustimmung der Sozialpartner möglich sein soll. Der Durchrechnungszeitraum für die dritte Phase der Corona-Kurzarbeit beträgt sechs Monate.

Entlohnung

Arbeitnehmer in Kurzarbeit erhalten, abhängig von der Höhe ihres regulären Entgelts, auch weiterhin 80, 85 oder 90 % des bisherigen Nettoentgelts („Nettoentgeltgarantie“). Neu ist aber, dass zum Beispiel kollektivvertragliche Erhöhungen und individuelle Gehaltsvorrückungen im Rahmen der Nettoentgeltgarantie berücksichtigt werden.

Verpflichtende Weiterbildungsbereitschaft

Das neue Kurzarbeitsmodell sieht außerdem eine verpflichtende Weiterbildungsbereitschaft (keine Weiterbildungspflicht, wie anfänglich berichtet wurde) während der durch die Kurzarbeit entstehenden Ausfallszeit vor. Arbeitnehmer in Kurzarbeit werden also Weiterbildungsmaßnahmen, die der Arbeitgeber anbietet, in Anspruch nehmen müssen. Die Kosten der angebotenen Weiterbildungsmaßnahmen sollen anteilig (voraussichtlich zu 60 %) vom AMS übernommen werden.

Einmal begonnene Weiterbildungsmaßnahmen sollen bei erhöhtem Bedarf an Arbeitsleistung auch unterbrochen werden können. Im Falle einer Unterbrechung wird der Arbeitnehmer allerdings einen Anspruch darauf haben, die Weiterbildungsmaßnahme innerhalb von 18 Monaten zu beenden.

Antragstellung

Neu ist außerdem, dass im Rahmen der dritten Phase der Kurzarbeit gemeinsam mit der Sozialpartnervereinbarung auch eine Prognoserechnung vorgelegt werden muss, in der die weitere wirtschaftliche Entwicklung des Unternehmens berücksichtigt wird. Wie diese Prognoserechnung im Detail auszusehen haben wird, ist derzeit allerdings noch nicht bekannt.

Hinweis

Diese Informationen sind auf dem Stand vom 06.08.2020 und können sich kurzfristig ändern.

Stand: 06. August 2020

Bild: Illustration

Das Konjunkturstärkungsgesetz (KonStG 2020) soll mit Maßnahmen im Abgabenrecht Entlastung bringen und den Standort stärken. Der folgende Überblick über ausgewählte Maßnahmen basiert auf dem im Nationalrat beschlossenen Gesetz und den dazugehörigen Erläuterungen.

Änderung des Einkommensteuertarifs

Der Einkommensteuersatz wird rückwirkend ab 1.1.2020 für Einkommensteile von € 11.000,00 bis € 18.000,00 20 % (statt wie bisher 25 %) betragen. Für Einkommensteile über € 1 Mio. soll der Steuersatz bis 2025 55 % betragen (bisher bis 2020). Zudem wird für Arbeitnehmer mit geringem Einkommen der Zuschlag zum Verkehrsabsetzbetrag bzw. der SV-Bonus erhöht.

Änderungen bei Abschreibungen

Alternativ zur linearen Abschreibung können Wirtschaftsgüter, die nach dem 30. Juni 2020 angeschafft oder hergestellt werden, mit einer degressiven Absetzung für Abnutzung (AfA) mit einem unveränderlichen Prozentsatz von höchstens 30 % abgeschrieben werden. Für bestimmte Wirtschaftsgüter ist die degressive Abschreibung allerdings ausgeschlossen.

Für Gebäude, die nach dem 30. Juni 2020 angeschafft oder hergestellt worden sind, ist eine beschleunigte AfA vorgesehen. Die AfA von den Anschaffungs- oder Herstellungskosten kann höchstens das Dreifache des bisher gültigen Prozentsatzes, im darauffolgenden Jahr höchstens das Zweifache betragen. Mehr dazu finden Sie in einem gesonderten Artikel.

Verlustrücktrag

Verluste aus betrieblichen Einkünften, die im Zuge der Veranlagung 2020 nicht ausgeglichen werden können, können im Rahmen der Veranlagung 2019 bis zu € 5.000.000,00 vom Gesamtbetrag der Einkünfte vor Sonderausgaben und außergewöhnlichen Belastungen abgezogen werden (Verlustrücktrag). Soweit ein Abzug im Rahmen der Veranlagung 2019 nicht möglich ist, kann dieser unter bestimmten Voraussetzungen auf Antrag bei der Veranlagung 2018 erfolgen. Der Finanzminister kann per Verordnung festlegen, dass eine Verlustberücksichtigung im Rahmen der Veranlagung 2019 sowie 2018 bereits vor Durchführung der Veranlagung 2020 erfolgen kann.

Endet im Kalenderjahr 2020 ein abweichendes Wirtschaftsjahr, besteht das Wahlrecht, den Verlust aus der Veranlagung 2020 oder aus der Veranlagung 2021 rückzutragen. Wird der Verlust aus der Veranlagung 2021 rückgetragen, beziehen sich die Regelungen auf die Kalenderjahre 2021, 2020 und 2019. Für steuerliche Unternehmensgruppen bestehen ergänzende Regelungen für den Verlustrücktrag.

Stundungen und Ratenzahlungen

Stundungen, die nach dem 15. März 2020 bewilligt worden sind und deren Stundungsfrist am 30. September oder am 1. Oktober 2020 endet, werden gesetzlich bis 15. Jänner 2021 verlängert. Danach hat man unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf Ratenzahlungen. Details finden Sie in einem gesonderten Artikel.

Änderungen für Land- und Forstwirtschaft

Hier ist unter anderem eine Änderung der Besteuerung des Gewinns aus Kalamitätsnutzung zu nennen. Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft können ab 2020 auf drei Jahre verteilt versteuert werden. Die Umsatzgrenze zur Verpflichtung zur Buchführung wurde erhöht und die Einheitswertgrenze für die Buchführung ist entfallen.

Sonstige Änderungen

Weitere Maßnahmen sind unter anderem Anpassungen der Flugabgabe und Anpassungen der COVID-Sonderregelungen für die Durchführung von Amtshandlungen. Für Arbeitnehmer, welchen aufgrund von Kurzarbeit reduzierte laufende Bezüge zugeflossen sind, wird das Jahressechstel 2020 pauschal um 15 % erhöht, um eine erhöhte Besteuerung von Urlaubs- und Weihnachtsgeld zu vermeiden. Auch ein nachträglicher Verzicht auf den Familienbonus Plus wird ermöglicht.

Stand: 29. Juli 2020

Bild: wladimir1804 – stock.adobe.com

Im Konjunkturstärkungsgesetz (KonStG 2020) finden sich neben einer Vielzahl von Änderungen auch Maßnahmen zur steuerlichen Förderung von Investitionen.

Degressive Abschreibung

Alternativ zur linearen Abschreibung ist für Wirtschaftsgüter, die nach dem 30. Juni 2020 angeschafft oder hergestellt werden, eine degressive Absetzung für Abnutzung (AfA) mit einem unveränderlichen Prozentsatz von höchstens 30 % möglich. Der Prozentsatz ist auf den jeweiligen Buchwert (Restbuchwert) anzuwenden. Der höhere AfA-Betrag zu Beginn der Nutzungsdauer vermindert die Steuerbemessungsgrundlage und soll so Investitionsentscheidungen positiv beeinflussen.

Für folgende Wirtschaftsgüter ist die degressive Abschreibung allerdings ausgeschlossen:

  • Wirtschaftsgüter, für die eine Sonderform der Absetzung für Abnutzung vorgesehen ist, ausgenommen Elektroautos. Dies betrifft u. a. Gebäude, Firmenwert und Pkw bzw. Kombis (außer bei Nutzung als Fahrschulkraftfahrzeuge oder für Zwecke der gewerblichen Personenbeförderung).
  • Unkörperliche Wirtschaftsgüter, die nicht den Bereichen Digitalisierung, Ökologisierung und Gesundheit/Life-Science zuzuordnen sind. Weiterhin ausgenommen bleiben jedoch jene, die zur entgeltlichen Überlassung bestimmt sind oder von einem konzernzugehörigen Unternehmen bzw. von einem einen beherrschenden Einfluss ausübenden Gesellschafter erworben werden.
  • Anlagen, die der Förderung, dem Transport oder der Speicherung fossiler Energieträger dienen, sowie Anlagen, die fossile Energieträger direkt nutzen. Darunter fallen Energieerzeugungsanlagen, sofern diese mit fossiler Energie betrieben werden, Tank- und Zapfanlagen für Treib- und Schmierstoffe und Brennstofftanks, wenn diese der energetischen Nutzung fossiler Kraft- und Brennstoffe dienen, sowie Luftfahrzeuge.

Die Inanspruchnahme der degressiven AfA ist unabhängig von der Gewinnermittlungsart möglich (Voraussetzungen sind zu beachten), auch im außerbetrieblichen Bereich. Die Halbjahresabschreibungsregelung bleibt auch bei Vornahme einer degressiven AfA aufrecht.

Beschleunigte AfA bei Anschaffung oder Herstellung von Gebäuden

Für Gebäude, die nach dem 30. Juni 2020 angeschafft oder hergestellt worden sind, ist eine beschleunigte AfA vorgesehen. Der bisher gültige Abschreibungsprozentsatz von Gebäuden beträgt ohne Nachweis der Nutzungsdauer 2,5 % bzw. 1,5 % bei für Wohnzwecken überlassenen Gebäuden. Im Jahr, in dem die Absetzung für Abnutzung erstmalig zu berücksichtigen ist, soll die AfA von den Anschaffungs- oder Herstellungskosten nun höchstens das Dreifache des bisher gültigen Prozentsatzes, im darauffolgenden Jahr höchstens das Zweifache betragen. Ab dem zweitfolgenden Jahr erfolgt die Bemessung der AfA wie bisher. Die Halbjahresabschreibungsregelung ist nicht anzuwenden, sodass auch bei Anschaffung, Herstellung oder Einlage im zweiten Halbjahr der volle Jahres-AfA-Betrag aufwandswirksam ist. Eine ähnliche Regelung ist auch bei Überschussermittlung anwendbar.

Stand: 29. Juli 2020

Bild: vegefox.com – stock.adobe.com

Mit der COVID-19 Investitionsprämie soll ein Anreiz für Unternehmensinvestitionen geschaffen werden. Die Investitionsprämie wird 7 % von bestimmten Neuinvestitionen betragen, bei Neuinvestitionen in den Bereichen Klimaschutz, Digitalisierung, Gesundheit und Life-Science 14 %. Als Förderungswerber kommen bestehende und neugegründete Unternehmen aller Branchen und aller Größen in Betracht.

Gefördert werden sollen

  • materielle und immaterielle aktivierungspflichtige Neuinvestitionen
  • in das abnutzbare Anlagevermögen
  • eines Unternehmens an österreichischen Standorten,
  • für die zwischen dem 1. September 2020 und 28. Februar 2021 diese Förderung beantragt werden kann. Erste Maßnahmen im Zusammenhang mit der Investition müssen zwischen 1. August 2020 und 28. Februar 2021 gesetzt werden.

Nicht förderungsfähig sind insbesondere

  • klimaschädliche Investitionen,
  • unbebaute Grundstücke,
  • Finanzanlagen,
  • Unternehmensübernahmen und
  • aktivierte Eigenleistungen.

Details werden in der Förderungsrichtlinie konkretisiert.

Als klimaschädliche Investitionen gelten Investitionen in die Errichtung bzw. die Erweiterung von Anlagen, die der Förderung, dem Transport oder der Speicherung fossiler Energieträger dienen, sowie die Errichtung von Anlagen, die fossile Energieträger direkt nutzen. Die Investitionsprämie für Investitionen in bestehende Anlagen, die fossile Energieträger direkt nutzen, kann nur in Anspruch genommen werden, wenn eine substanzielle Treibhausgasreduktion durch die Investition erzielt wird.

Das Förderungsprogramm „COVID-19 Investitionsprämie“ soll mit 1. September 2020 starten, Anträge können bis 28. Februar 2021 gestellt werden. Zuständig für die Abwicklung dieses Förderprogramms ist die Austria Wirtschaftsservice GmbH (aws). Die Ausgestaltung der Förderrichtlinie bleibt abzuwarten.

Stand: 29. Juli 2020

Bild: natali_mis – stock.adobe.com