Der Fixkostenzuschuss aus dem Corona-Hilfsfonds soll Unternehmen, die von den wirtschaftlichen Auswirkungen der Coronavirus-Pandemie betroffenen sind, durch zusätzliche Liquidität bei der Deckung bestimmter Fixkosten unterstützen.

Ursprünglich war vorgesehen, dass der Fixkostenzuschuss für Zeiträume bis 15.09.2020 beantragt werden kann. Inzwischen hat das Bundesministerium für Finanzen eine Verlängerung um weitere sechs Monate angekündigt („Phase 2“). Zugleich werden auch wesentliche Rahmenbedingungen geändert. Die diesbezügliche Förderrichtlinie wird derzeit noch ausgearbeitet, einige Eckpunkte der zweiten Phase des Fixkostenzuschusses wurden aber bereits bekanntgegeben:

  • Der Fixkostenzuschuss soll für sechs weitere Monate (insgesamt also für bis zu neun Monate) beantragt werden können;
  • die Antragstellung soll in der zweiten Phase bereits ab einem Umsatzrückgang von 30 % (bisher 40 %) möglich sein;
  • bis zu 100 % (bisher 75 %) der förderungsfähigen Fixkosten sollen ersetzt werden können;
  • das tatsächliche Ausmaß, in dem die förderungsfähigen Fixkosten ersetzt werden, soll dem Ausmaß des Umsatzrückgangs entsprechen (bisher in drei Stufen gestaffelt).

Wir werden Sie selbstverständlich ausführlich informieren, sobald die Förderrichtlinie zur zweiten Phase des Fixkostenzuschusses vorliegt.

Diese Informationen sind auf dem Stand vom 18.08.2020 und können sich kurzfristig ändern. Zudem sind die zu berücksichtigenden Regelungen, Voraussetzungen und Einschränkungen besonders umfangreich, weshalb in diesem Artikel nur die wesentlichen Eckpunkte wiedergegeben werden können. Tagesaktuelle und weiterführende Informationen erhalten Sie unter https://www.fixkostenzuschuss.at/.

Stand: 21. August 2020

Bild: rogerphoto – stock.adobe.com

Die wirtschaftlichen Auswirkungen der Coronavirus-Pandemie treffen nicht nur viele Unternehmen hart. Auch nicht gewinnorientierte Organisationen („Non-Profit-Organisationen“, NPO) sehen sich mit Einnahmenausfällen und Liquiditätsengpässen konfrontiert. Aus diesem Grund wurde der NPO-Unterstützungsfonds eingerichtet, aus dem ein nicht rückzahlbarer Zuschuss zur Deckung bestimmter Kosten gewährt werden kann.

Der Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport hat per Verordnung eine umfangreiche Förderrichtlinie erlassen, deren Eckpunkte wir für Sie zusammengefasst haben. Daneben gelten zahlreiche Bedingungen, Voraussetzungen und Einschränkung, weshalb im Einzelfall steuerliche Beratung bei der Vorbereitung des Antrags in Anspruch genommen werden sollte.

Wer kann einen Zuschuss aus dem NPO-Unterstützungsfonds beantragen?

Der nicht rückzahlbare Zuschuss aus dem NPO-Unterstützungsfonds kann von

  • gemeinnützigen oder mildtätigen Organisationen mit eigener Rechtspersönlichkeit (z.B. Vereine aus den Bereichen Kunst und Kultur, Sport, Gesundheit und Soziales),
  • freiwilligen Feuerwehren und Landesfeuerwehrverbänden,
  • gesetzlich anerkannten Kirchen, Religionsgemeinschaften und Einrichtungen, denen aufgrund religionsrechtlicher Bestimmungen nach staatlichem Recht eigene Rechtspersönlichkeit zukommt, sowie
  • anderen (auch gewinnorientierten) Rechtsträgern mit eigener Rechtspersönlichkeit, an denen eine antragsberechtigte Organisation unmittelbar oder mittelbar zu mindestens 50 % beteiligt ist und die dazu beitragen, den gemeinnützigen Zweck dieser Organisation zu erfüllen,

beantragt werden.

Generell nicht antragsberechtigt sind politische Parteien, Kapital- oder Personengesellschaften, die mehrheitlich im Eigentum einer Gebietskörperschaft stehen, und Rechtsträger der Finanz- und Versicherungsbranche.

Wann kann ein Zuschuss aus dem NPO-Unterstützungsfonds gewährt werden?

Die Vergabe des Zuschusses aus dem NPO-Unterstützungsfonds setzt voraus, dass

  • die Organisation ihren Sitz oder eine Betriebsstätte in Österreich hat und ihre Tätigkeit (ausgenommen im Rahmen der Entwicklungszusammenarbeit) im Inland ausübt,
  • die Organisation vor dem 10.03.2020 errichtet wurde und seit dem 10.03.2020 besteht,
  • die Organisation einen durch die Coronavirus-Pandemie verursachten Einnahmenausfall erlitten hat,
  • eine Organisation, die eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübt, indem sie Waren und Dienstleistungen auf einem Markt anbietet, zum 31.12.2019 wirtschaftlich gesund war,
  • über die Organisation in den letzten fünf Jahren vor der Antragstellung keine rechtskräftige Finanzstrafe oder Verbandsgeldbuße aufgrund vorsätzlichen Handelns verhängt wurde und
  • alle zumutbaren Maßnahmen zur Senkung der förderbaren Kosten gesetzt wurden.

Welche Kosten werden gefördert?

Förderungsfähig sind grundsätzlich nur solche Kosten, die in einem Zusammenhang mit den statutengemäßen Aufgaben der Organisation stehen. Diese Kosten müssen außerdem im Zeitraum von 01.04.2020 bis 30.09.2020 angefallen sein unter eine oder mehrere der folgenden Kategorien fallen:

  • Notwendige Aufwendungen für Miete bzw. Pacht, Versicherungsprämien und Lizenzgebühren;
  • fällige Zinsaufwendungen für Kredite und Darlehen aus vertraglichen Verpflichtungen, die vor dem 10.03.2020 eingegangen wurden;
  • fällige Finanzierungskostenanteile von Leasingraten, sofern der zugrundeliegende Leasingvertrag vor dem 10.03.2020 abgeschlossen wurde;
  • Aufwendungen für Wasser, Energie, Telekommunikation, Reinigungskosten und Betriebskosten von Liegenschaften;
  • Wertverlust verderblicher oder saisonaler (d.h. während eines immer wiederkehrenden Zeitabschnitts besonders nachgefragter) Waren, die aufgrund der Coronavirus-Pandemie mindestens 50 % ihres Wertes verloren haben;
  • Personalkosten für Arbeitnehmer, die nach dem Behinderteneinstellungsgesetz begünstigt sind, soweit diese Kosten nicht durch sonstige Unterstützungsleistungen der öffentlichen Hand abgedeckt sind;
  • andere vertragliche Zahlungsverpflichtungen, die notwendig sind und nicht das Personal betreffen (insbesondere Buchhaltungs-, Lohnverrechnungs- oder Jahresabschlusskosten);
  • Aufwendungen für die Bestätigung der im Rahmen der Antragstellung gemachten Angaben durch einen Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer.

Gefördert werden können außerdem:

  • Notwendige, nicht das Personal betreffende Aufwendungen, die durch die Coronavirus-Pandemie verursacht wurden (z.B. für Mund-Nasen-Schutzmasken) und im Zeitraum von 10.03.2020 bis 30.09.2020 entstanden sind;
  • frustrierte Aufwendungen im Zusammenhang mit Veranstaltungen, die aufgrund einer gesetzlichen oder behördlichen Maßnahme gegen die Ausbreitung des Coronavirus nicht stattfinden konnten, sofern diese Aufwendungen vor dem 10.03.2020 entstanden sind.

Von den förderbaren Kosten sind Versicherungsleistungen, die diese im Versicherungsfall abdecken sollen, in Abzug zu bringen.

Unabhängig von den förderbaren Kosten kann der sogenannte Struktursicherungsbeitrag in Höhe von 7 % der Einnahmen des Jahres 2019 (oder der durchschnittlichen Einnahmen der Jahre 2018 und 2019, wenn die Einnahmen des Jahres 2019 ungewöhnlich niedrig waren) beantragt werden. Der Struktursicherungsbeitrag soll nicht förderbare Kosten pauschal abgelten und ist mit € 120.000,- pro Organisation gedeckelt.

In welchem Ausmaß wird der Zuschuss aus dem NPO-Unterstützungsfonds gewährt?

Der Zuschuss aus dem NPO-Unterstützungsfonds ist in mehrfacher Hinsicht gedeckelt:

  • Kein Zuschuss wird gewährt, wenn die förderbaren Kosten und der Struktursicherungsbeitrag zusammen nicht mehr als € 500,- betragen;
  • sofern sich die förderbaren Kosten, für die der Zuschuss beantragt wird, zusammen mit einem beantragten Struktursicherungsbeitrag auf höchstens € 3.000,- belaufen, werden die förderbaren Kosten im tatsächlichen Ausmaß ersetzt;
  • bei Anträgen über förderbare Kosten zuzüglich Struktursicherungsbeitrag von insgesamt mehr als € 3.000,- ist der Zuschuss mit der Differenz zwischen den Einnahmen der ersten drei Quartale des Jahres 2020 und den Einnahmen der ersten drei Quartale des Jahres 2019 (oder den durchschnittlichen Einnahmen der ersten drei Quartale der Jahre 2018 und 2019, wenn die Einnahmen des Jahres 2019 ungewöhnlich niedrig waren), jedenfalls aber mit € 2.400.000,- je antragstellender Organisation, begrenzt;
  • wenn die Organisation eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübt, ist der Zuschuss davon abweichend mit € 800.000,- (€ 100.000,- für landwirtschaftliche Primärproduktion und € 120.000,- für Fischerei und Aquakultur) gedeckelt.

Eine Kombination des Zuschusses aus dem NPO-Unterstützungsfonds mit bestimmten anderen Förderungen und Unterstützungsleistungen, die anlässlich der Coronavirus-Pandemie ausbezahlt werden, ist grundsätzlich möglich. Dabei müssen allerdings die Deckelung mit dem Einnahmenausfall und andere Obergrenzen (insb. das Verbot der Doppelförderung) berücksichtigt werden, weshalb die Umstände des jeweiligen Einzelfalles genau zu prüfen sein werden.

Wie kann der Zuschuss aus dem NPO-Unterstützungsfonds beantragt werden?

Der Zuschuss aus dem NPO-Unterstützungsfonds kann bis spätestens 31.12.2020 elektronisch unter der Internetadresse https://antrag.npo-fonds.at/ beantragt werden.

Bei der Antragstellung sind unter anderem die förderbaren Kosten und der erlittene Einnahmenausfall nachzuweisen. Wird der Antrag vor dem 30.09.2020 gestellt, muss die Organisation außerdem bis spätestens 31.12.2020 eine Endabrechnung vorlegen, aus der das tatsächliche Ausmaß des Einnahmenausfalls und der förderbaren Kosten im maßgeblichen Zeitraum hervorgeht. Die Angaben sind in bestimmten Fällen (z.B. wenn ein Zuschuss von mehr als € 12.000,- beantragt wird) von einem Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer zu bestätigen.

Wann und wie wird der Zuschuss aus dem NPO-Unterstützungsfonds ausbezahlt?

Die Auszahlung richtet sich nach dem Datum der Antragstellung und der Höhe des beantragten Zuschusses. Für bis zum 30.09.2020 gestellte Anträge gilt:

  • Ein Zuschuss bis € 3.000,- wird sofort in voller Höhe ausbezahlt;
  • bei einem Zuschuss zwischen € 3.000,- und € 6.000,- werden € 3.000,- sofort ausbezahlt, während der Restbetrag erst nach Prüfung der Endabrechnung überwiesen wird;
  • ein Zuschuss über € 6.000,- wird zur Hälfte sofort und zur Hälfte nach Prüfung der Endabrechnung ausbezahlt.

Zuschüsse, die ab dem 01.10.2020 beantragt werden, sollen nach der Erledigung des Antrages sofort in voller Höhe ausbezahlt werden.

Hinweis

Diese Informationen sind auf dem Stand vom 18.08.2020 und können sich kurzfristig ändern. Zudem sind die zu berücksichtigenden Regelungen, Voraussetzungen und Einschränkungen besonders umfangreich, weshalb in diesem Artikel nur die wesentlichen Eckpunkte wiedergegeben werden können.

Stand: 21. August 2020

Bild: Andrey Popov – Fotolia.com

Wie bereits berichtet steht Unternehmen eine befristete Prämie für Investitionen zur Verfügung.

Das Bundesministerium für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort hat nun eine entsprechende umfangreiche Förderrichtlinie veröffentlicht, die auf der Website der Austria Wirtschaftsservice GmbH (www.aws.at) veröffentlicht wurde. Im folgenden finden Sie dazu einen Überblick, Details unter www.aws.at.

Förderungsvoraussetzungen

Gefördert werden Unternehmen im Sinne des Unternehmensgesetzbuches (UGB), die über einen Sitz und/oder eine Betriebsstätte in Österreich verfügen. Die Richtlinien definiert nun auch einige Ausschlusskriterien wie z.B. wenn gegen das Unternehmen (bzw. gegen einen geschäftsführenden Gesellschafter) ein Insolvenzverfahren anhängig ist oder die gesetzlichen Voraussetzungen für die Eröffnung eines solchen auf Antrag der Gläubiger erfüllt. Auch Unternehmen, die von der Statistik Austria als „Staatliche Einheit“ nach dem ESVG 2010 geführt werden, sind nicht förderfähig (ausgenommen jene Unternehmensteile, die im Wettbewerb mit anderen am Markt tätigen Unternehmen stehen und keine hoheitlichen Aufgaben vollziehen).

Förderungsfähige Investitionen

Förderungsfähig sind Neuinvestitionen in das abnutzbare Anlagevermögen an österreichischen Betriebsstätten eines Unternehmens, für die zwischen dem 01. September 2020 und 28. Februar 2021 die COVID-19-Investitionsprämie beantragt wurde. Neuinvestitionen sind aktivierungspflichtige Investitionen in materielle und immaterielle Vermögensgegenstände des abnutzbaren Anlagevermögens, die im Unternehmen bzw. im Konzern bisher im Anlagevermögen bzw. Anlagenverzeichnis noch nicht aktiviert waren. Auch gebrauchte Güter gelten als Neuinvestitionen, sofern es sich um eine Neuanschaffung für das investierende Unternehmen bzw. im Konzern handelt.

Erste Maßnahmen bezüglich der Investition (Bestellungen, Kaufverträge, Lieferungen, der Beginn von Leistungen, Anzahlungen, Zahlungen, Rechnungen oder der Baubeginn) müssen zwischen dem 01. August 2020 und dem 28. Februar 2021 gesetzt werden. Vor dem 01. August 2020 darf keine erste Maßnahme gesetzt werden. Nicht als „erste Maßnahmen“ gelten Planungsleistungen, Einholung von behördlichen Genehmigungen und Finanzierungsgespräche.

Das minimale förderbare Investitionsvolumen pro Antrag ist € 5.000 (ohne USt), das maximale förderbare Investitionsvolumen ist € 50 Mio. pro Unternehmen bzw. pro Konzern, wenn der Konzern zur Aufstellung eines Konzernabschlusses verpflichtet ist.

Die Inbetriebnahme und Bezahlung (unbeschadet üblicher Haftrücklässe) hat bis längstens 28. Februar 2022 zu erfolgen (bei einem Investitionsvolumen von mehr als € 20 Mio. bis längstens 28. Februar 2024). Diese Zeiträume sind nicht verlängerbar.

Nicht förderungsfähige Investitionen

Nicht förderungsfähig sind:

  • Klimaschädliche Investitionen, also solche, die in die Errichtung bzw. die Erweiterung von Anlagen, die der Förderung, dem Transport oder der Speicherung fossiler Energieträger dienen sowie die Errichtung von Anlagen, die fossile Energieträger direkt nutzen. Dazu zählen:
  • Luftfahrzeuge, PKW, LKW und Schiffe, die dem Transport oder der Speicherung fossiler Energieträger dienen oder fossile Energieträger direkt nutzen. Schon förderungsfähig sind Plug-In Hybrid (PHEV) und Range Extender (REX, REEV) -fahrzeugen zur Personen- und Güterbeförderung (Klasse M1, Klasse N1), sofern deren vollelektrische Reichweite mehr als 40 km beträgt und deren Brutto-Listenpreis (Basismodell) EUR 70.000 nicht überschreitet sowie die Anschaffung von selbstfahrenden Arbeitsmaschinen (Non Road Mobile Machinery ab Stufe V). Förderbar sind auch Fahrzeuge, die im Anhang zur Richtlinie zum Thema „Investitionsmaßnahmen der Ökologisierung“ angeführt sind (z.B. Elektrofahrzeuge, E-Fahrräder, E-Baumaschinen).
  • Anlagen zur Gebäudekonditionierung und Warmwasserbereitung auf Basis fossiler Energieträger
  • Anlagen zur Erzeugung von Prozesswärme, sofern es sich nicht um Anlagen handelt, die eine bestimmte Treibhausgasreduktion erzielen (siehe unten).

Förderbar ist jedoch die Investition in bestehende Anlagen, die fossile Energieträger direkt nutzen, wenn eine substanzielle Treibhausgasreduktion (Prozessenergie-Einsparung von mehr als 10% oder eine Treibhausgasreduktion von 25.000 t CO2 pro Jahr im Regelbetrieb) durch die Investition erzielt wird.

  • Investitionen, bei denen vor dem 1. August 2020 oder nach dem 28. Februar 2021 erste Maßnahmen gesetzt wurden,
  • aktivierte Eigenleistungen
  • Leasingfinanzierte Investitionen, es sei denn, diese werden im antragstellenden Unternehmen aktiviert.
  • Kosten, die nicht in einem Zusammenhang mit einer unternehmerischen Investition stehen (z.B. Privatanteile als Bestandteil der Investitionskosten).
  • Der Erwerb von Gebäuden und Gebäudeanteilen. Ausgenommen ist der Direkterwerb (Anschaffung oder Herstellung) von Gebäuden von Befugten iSd § 117 Abs. 4 GewO 19947 unter sinngemäßer Anwendung der folgenden Punkte 7) und 8).
  • Der Erwerb von Grundstücken.
  • Der Bau und Ausbau von Wohngebäuden, wenn diese zum Verkauf oder zur Vermietung an Private gedacht sind.
  • Kosten, die aus einem Unternehmenskauf oder einer Unternehmensübernahme resultieren
  • Der Erwerb von Beteiligungen, sonstigen Gesellschaftsanteilen oder Firmenwerten.
  • Finanzanlagen
  • Umsatzsteuer außer die USt ist nachweislich tatsächlich und endgültig vom Förderungsnehmer zu tragen ist (somit keine Vorsteuerabzugsberechtigung besteht).

Zu beachten ist unter anderem auch, dass die geförderten Vermögensgegenstände jeweils mindestens 3 Jahre an einer Betriebsstätte in Österreich zu belassen sind.

Förderungshöhe

Die Förderung erfolgt in Form von nicht rückzahlbaren Zuschüssen in Höhe von 7 % bzw 14 % der Anschaffungskosten der förderungsfähigen Investitionen.

14 % Förderung sind möglich für Investitionsteile aus den in der Förderrichtlinie definierten Bereichen

  • Ökologisierung. wie z.B. bestimmte Investitionen in Klimaschutz, Mobilitätsmanagement und Elektrofahrzeuge, Rohstoffmanagement, Energieeinsparung (Wasser, Wärme), Abfallwirtschaft, Gebäudesanierung
  • Digitalisierung wie z.B. bestimmte Investitionen in künstliche Intelligenz, Cloud Computing, Big Data, Geschäftsmodell und Prozesse (digitale Anwendungen), IT-Security, E-Commerce (z.B. digitale Transformation)
  • Gesundheit wie z.B. bestimmte Investitionen in den Bereichen Entwicklung und Herstellung von Medizinprodukten und in Produkten von strategischer Bedeutung bei Pandemien.

Die Details zu diesen drei Bereichen sind in umfangreichen Anhängen der Richtlinie geregelt (siehe www.aws.at ).

Der Zuschuss ist von der Einkommenssteuer bzw. Körperschaftsteuer befreit. Die Zuschüsse reduzieren jedoch die Basis der Absetzung für Abnutzung.

Abwicklung der Fördermaßnahmen

Die Abwicklung der Förderungsmaßnahme erfolgt durch die Austria Wirtschaftsservice GmbH. Anträge können ab 1.9.2020 bis 28.2.2021 unter https://foerdermanager.aws.at gestellt werden. Die Gewährung der Förderung ist von diversen Auflagen und Bedingungen abhängig. Die Abrechnung ist in Bezug auf die Aktivierung der zur Förderung beantragten Investitionen ab einer Zuschusshöhe von € 12.000 zusätzlich zum Förderungswerber von einem Wirtschaftsprüfer, Steuerberater oder Bilanzbuchhalter zu bestätigen. Die aws führt Prüfungen an Hand der vorgelegten Abrechnungen durch und kann die Transparenzdatenbank abfragen. Beim Förderungswerber kann eine Prüfung der gewährten Förderung ex post durch die Steuerbehörden erfolgen.

Hinweis

Diese Informationen sind auf dem Stand vom 14.8.2020 und können sich kurzfristig ändern. Detailliertere Informationen, Förderrichtlinie und FAQs finden Sie unter www.aws.at.

Stand: 14. August 2020

Bild: Fantasista – Fotolia.com

Wie bereits berichtet steht Unternehmen eine befristete Prämie für Investitionen zur Verfügung.

Das Bundesministerium für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort hat nun eine entsprechende umfangreiche Förderrichtlinie veröffentlicht, die auf der Website der Austria Wirtschaftsservice GmbH (www.aws.at) veröffentlicht wurde. Im folgenden finden Sie dazu einen Überblick, Details unter www.aws.at.

Förderungsvoraussetzungen

Gefördert werden Unternehmen im Sinne des Unternehmensgesetzbuches (UGB), die über einen Sitz und/oder eine Betriebsstätte in Österreich verfügen. Die Richtlinien definiert nun auch einige Ausschlusskriterien wie z.B. wenn gegen das Unternehmen (bzw. gegen einen geschäftsführenden Gesellschafter) ein Insolvenzverfahren anhängig ist oder die gesetzlichen Voraussetzungen für die Eröffnung eines solchen auf Antrag der Gläubiger erfüllt. Auch Unternehmen, die von der Statistik Austria als „Staatliche Einheit“ nach dem ESVG 2010 geführt werden, sind nicht förderfähig (ausgenommen jene Unternehmensteile, die im Wettbewerb mit anderen am Markt tätigen Unternehmen stehen und keine hoheitlichen Aufgaben vollziehen).

Förderungsfähige Investitionen

Förderungsfähig sind Neuinvestitionen in das abnutzbare Anlagevermögen an österreichischen Betriebsstätten eines Unternehmens, für die zwischen dem 01. September 2020 und 28. Februar 2021 die COVID-19-Investitionsprämie beantragt wurde. Neuinvestitionen sind aktivierungspflichtige Investitionen in materielle und immaterielle Vermögensgegenstände des abnutzbaren Anlagevermögens, die im Unternehmen bzw. im Konzern bisher im Anlagevermögen bzw. Anlagenverzeichnis noch nicht aktiviert waren. Auch gebrauchte Güter gelten als Neuinvestitionen, sofern es sich um eine Neuanschaffung für das investierende Unternehmen bzw. im Konzern handelt.

Erste Maßnahmen bezüglich der Investition (Bestellungen, Kaufverträge, Lieferungen, der Beginn von Leistungen, Anzahlungen, Zahlungen, Rechnungen oder der Baubeginn) müssen zwischen dem 01. August 2020 und dem 28. Februar 2021 gesetzt werden. Vor dem 01. August 2020 darf keine erste Maßnahme gesetzt werden. Nicht als „erste Maßnahmen“ gelten Planungsleistungen, Einholung von behördlichen Genehmigungen und Finanzierungsgespräche.

Das minimale förderbare Investitionsvolumen pro Antrag ist € 5.000 (ohne USt), das maximale förderbare Investitionsvolumen ist € 50 Mio. pro Unternehmen bzw. pro Konzern, wenn der Konzern zur Aufstellung eines Konzernabschlusses verpflichtet ist.

Die Inbetriebnahme und Bezahlung (unbeschadet üblicher Haftrücklässe) hat bis längstens 28. Februar 2022 zu erfolgen (bei einem Investitionsvolumen von mehr als € 20 Mio. bis längstens 28. Februar 2024). Diese Zeiträume sind nicht verlängerbar.

Nicht förderungsfähige Investitionen

Nicht förderungsfähig sind:

  • Klimaschädliche Investitionen, also solche, die in die Errichtung bzw. die Erweiterung von Anlagen, die der Förderung, dem Transport oder der Speicherung fossiler Energieträger dienen sowie die Errichtung von Anlagen, die fossile Energieträger direkt nutzen. Dazu zählen:
  • Luftfahrzeuge, PKW, LKW und Schiffe, die dem Transport oder der Speicherung fossiler Energieträger dienen oder fossile Energieträger direkt nutzen. Schon förderungsfähig sind Plug-In Hybrid (PHEV) und Range Extender (REX, REEV) -fahrzeugen zur Personen- und Güterbeförderung (Klasse M1, Klasse N1), sofern deren vollelektrische Reichweite mehr als 40 km beträgt und deren Brutto-Listenpreis (Basismodell) EUR 70.000 nicht überschreitet sowie die Anschaffung von selbstfahrenden Arbeitsmaschinen (Non Road Mobile Machinery ab Stufe V). Förderbar sind auch Fahrzeuge, die im Anhang zur Richtlinie zum Thema „Investitionsmaßnahmen der Ökologisierung“ angeführt sind (z.B. Elektrofahrzeuge, E-Fahrräder, E-Baumaschinen).
  • Anlagen zur Gebäudekonditionierung und Warmwasserbereitung auf Basis fossiler Energieträger
  • Anlagen zur Erzeugung von Prozesswärme, sofern es sich nicht um Anlagen handelt, die eine bestimmte Treibhausgasreduktion erzielen (siehe unten).

Förderbar ist jedoch die Investition in bestehende Anlagen, die fossile Energieträger direkt nutzen, wenn eine substanzielle Treibhausgasreduktion (Prozessenergie-Einsparung von mehr als 10% oder eine Treibhausgasreduktion von 25.000 t CO2 pro Jahr im Regelbetrieb) durch die Investition erzielt wird.

  • Investitionen, bei denen vor dem 1. August 2020 oder nach dem 28. Februar 2021 erste Maßnahmen gesetzt wurden,
  • aktivierte Eigenleistungen
  • Leasingfinanzierte Investitionen, es sei denn, diese werden im antragstellenden Unternehmen aktiviert.
  • Kosten, die nicht in einem Zusammenhang mit einer unternehmerischen Investition stehen (z.B. Privatanteile als Bestandteil der Investitionskosten).
  • Der Erwerb von Gebäuden und Gebäudeanteilen. Ausgenommen ist der Direkterwerb (Anschaffung oder Herstellung) von Gebäuden von Befugten iSd § 117 Abs. 4 GewO 19947 unter sinngemäßer Anwendung der folgenden Punkte 7) und 8).
  • Der Erwerb von Grundstücken.
  • Der Bau und Ausbau von Wohngebäuden, wenn diese zum Verkauf oder zur Vermietung an Private gedacht sind.
  • Kosten, die aus einem Unternehmenskauf oder einer Unternehmensübernahme resultieren
  • Der Erwerb von Beteiligungen, sonstigen Gesellschaftsanteilen oder Firmenwerten.
  • Finanzanlagen
  • Umsatzsteuer außer die USt ist nachweislich tatsächlich und endgültig vom Förderungsnehmer zu tragen ist (somit keine Vorsteuerabzugsberechtigung besteht).

Zu beachten ist unter anderem auch, dass die geförderten Vermögensgegenstände jeweils mindestens 3 Jahre an einer Betriebsstätte in Österreich zu belassen sind.

Förderungshöhe

Die Förderung erfolgt in Form von nicht rückzahlbaren Zuschüssen in Höhe von 7 % bzw 14 % der Anschaffungskosten der förderungsfähigen Investitionen.

14 % Förderung sind möglich für Investitionsteile aus den in der Förderrichtlinie definierten Bereichen

  • Ökologisierung. wie z.B. bestimmte Investitionen in Klimaschutz, Mobilitätsmanagement und Elektrofahrzeuge, Rohstoffmanagement, Energieeinsparung (Wasser, Wärme), Abfallwirtschaft, Gebäudesanierung
  • Digitalisierung wie z.B. bestimmte Investitionen in künstliche Intelligenz, Cloud Computing, Big Data, Geschäftsmodell und Prozesse (digitale Anwendungen), IT-Security, E-Commerce (z.B. digitale Transformation)
  • Gesundheit wie z.B. bestimmte Investitionen in den Bereichen Entwicklung und Herstellung von Medizinprodukten und in Produkten von strategischer Bedeutung bei Pandemien.

Die Details zu diesen drei Bereichen sind in umfangreichen Anhängen der Richtlinie geregelt (siehe www.aws.at).

Der Zuschuss ist von der Einkommenssteuer bzw. Körperschaftsteuer befreit. Die Zuschüsse reduzieren jedoch die Basis der Absetzung für Abnutzung.

Abwicklung der Fördermaßnahmen

Die Abwicklung der Förderungsmaßnahme erfolgt durch die Austria Wirtschaftsservice GmbH. Anträge können ab 1.9.2020 bis 28.2.2021 unter https://foerdermanager.aws.at gestellt werden. Die Gewährung der Förderung ist von diversen Auflagen und Bedingungen abhängig. Die Abrechnung ist in Bezug auf die Aktivierung der zur Förderung beantragten Investitionen ab einer Zuschusshöhe von € 12.000 zusätzlich zum Förderungswerber von einem Wirtschaftsprüfer, Steuerberater oder Bilanzbuchhalter zu bestätigen. Die aws führt Prüfungen an Hand der vorgelegten Abrechnungen durch und kann die Transparenzdatenbank abfragen. Beim Förderungswerber kann eine Prüfung der gewährten Förderung ex post durch die Steuerbehörden erfolgen.

Hinweis

Diese Informationen sind auf dem Stand vom 14.8.2020 und können sich kurzfristig ändern. Detailliertere Informationen, Förderrichtlinie und FAQs finden Sie unter www.aws.at.

Stand: 14. August 2020

Bild: Fantasista – Fotolia.com

Wie bereits berichtet steht Unternehmen eine befristete Prämie für Investitionen zur Verfügung.

Das Bundesministerium für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort hat nun eine entsprechende umfangreiche Förderrichtlinie veröffentlicht, die auf der Website der Austria Wirtschaftsservice GmbH (www.aws.at) veröffentlicht wurde. Im folgenden finden Sie dazu einen Überblick, Details unter www.aws.at.

Förderungsvoraussetzungen

Gefördert werden Unternehmen im Sinne des Unternehmensgesetzbuches (UGB), die über einen Sitz und/oder eine Betriebsstätte in Österreich verfügen. Die Richtlinien definiert nun auch einige Ausschlusskriterien wie z.B. wenn gegen das Unternehmen (bzw. gegen einen geschäftsführenden Gesellschafter) ein Insolvenzverfahren anhängig ist oder die gesetzlichen Voraussetzungen für die Eröffnung eines solchen auf Antrag der Gläubiger erfüllt. Auch Unternehmen, die von der Statistik Austria als „Staatliche Einheit“ nach dem ESVG 2010 geführt werden, sind nicht förderfähig (ausgenommen jene Unternehmensteile, die im Wettbewerb mit anderen am Markt tätigen Unternehmen stehen und keine hoheitlichen Aufgaben vollziehen).

Förderungsfähige Investitionen

Förderungsfähig sind Neuinvestitionen in das abnutzbare Anlagevermögen an österreichischen Betriebsstätten eines Unternehmens, für die zwischen dem 01. September 2020 und 28. Februar 2021 die COVID-19-Investitionsprämie beantragt wurde. Neuinvestitionen sind aktivierungspflichtige Investitionen in materielle und immaterielle Vermögensgegenstände des abnutzbaren Anlagevermögens, die im Unternehmen bzw. im Konzern bisher im Anlagevermögen bzw. Anlagenverzeichnis noch nicht aktiviert waren. Auch gebrauchte Güter gelten als Neuinvestitionen, sofern es sich um eine Neuanschaffung für das investierende Unternehmen bzw. im Konzern handelt.

Erste Maßnahmen bezüglich der Investition (Bestellungen, Kaufverträge, Lieferungen, der Beginn von Leistungen, Anzahlungen, Zahlungen, Rechnungen oder der Baubeginn) müssen zwischen dem 01. August 2020 und dem 28. Februar 2021 gesetzt werden. Vor dem 01. August 2020 darf keine erste Maßnahme gesetzt werden. Nicht als „erste Maßnahmen“ gelten Planungsleistungen, Einholung von behördlichen Genehmigungen und Finanzierungsgespräche.

Das minimale förderbare Investitionsvolumen pro Antrag ist € 5.000 (ohne USt), das maximale förderbare Investitionsvolumen ist € 50 Mio. pro Unternehmen bzw. pro Konzern, wenn der Konzern zur Aufstellung eines Konzernabschlusses verpflichtet ist.

Die Inbetriebnahme und Bezahlung (unbeschadet üblicher Haftrücklässe) hat bis längstens 28. Februar 2022 zu erfolgen (bei einem Investitionsvolumen von mehr als € 20 Mio. bis längstens 28. Februar 2024). Diese Zeiträume sind nicht verlängerbar.

Nicht förderungsfähige Investitionen

Nicht förderungsfähig sind:

  • Klimaschädliche Investitionen, also solche, die in die Errichtung bzw. die Erweiterung von Anlagen, die der Förderung, dem Transport oder der Speicherung fossiler Energieträger dienen sowie die Errichtung von Anlagen, die fossile Energieträger direkt nutzen. Dazu zählen:
  • Luftfahrzeuge, PKW, LKW und Schiffe, die dem Transport oder der Speicherung fossiler Energieträger dienen oder fossile Energieträger direkt nutzen. Schon förderungsfähig sind Plug-In Hybrid (PHEV) und Range Extender (REX, REEV) -fahrzeugen zur Personen- und Güterbeförderung (Klasse M1, Klasse N1), sofern deren vollelektrische Reichweite mehr als 40 km beträgt und deren Brutto-Listenpreis (Basismodell) EUR 70.000 nicht überschreitet sowie die Anschaffung von selbstfahrenden Arbeitsmaschinen (Non Road Mobile Machinery ab Stufe V). Förderbar sind auch Fahrzeuge, die im Anhang zur Richtlinie zum Thema „Investitionsmaßnahmen der Ökologisierung“ angeführt sind (z.B. Elektrofahrzeuge, E-Fahrräder, E-Baumaschinen).
  • Anlagen zur Gebäudekonditionierung und Warmwasserbereitung auf Basis fossiler Energieträger
  • Anlagen zur Erzeugung von Prozesswärme, sofern es sich nicht um Anlagen handelt, die eine bestimmte Treibhausgasreduktion erzielen (siehe unten).

Förderbar ist jedoch die Investition in bestehende Anlagen, die fossile Energieträger direkt nutzen, wenn eine substanzielle Treibhausgasreduktion (Prozessenergie-Einsparung von mehr als 10% oder eine Treibhausgasreduktion von 25.000 t CO2 pro Jahr im Regelbetrieb) durch die Investition erzielt wird.

  • Investitionen, bei denen vor dem 1. August 2020 oder nach dem 28. Februar 2021 erste Maßnahmen gesetzt wurden,
  • aktivierte Eigenleistungen
  • Leasingfinanzierte Investitionen, es sei denn, diese werden im antragstellenden Unternehmen aktiviert.
  • Kosten, die nicht in einem Zusammenhang mit einer unternehmerischen Investition stehen (z.B. Privatanteile als Bestandteil der Investitionskosten).
  • Der Erwerb von Gebäuden und Gebäudeanteilen. Ausgenommen ist der Direkterwerb (Anschaffung oder Herstellung) von Gebäuden von Befugten iSd § 117 Abs. 4 GewO 19947 unter sinngemäßer Anwendung der folgenden Punkte 7) und 8).
  • Der Erwerb von Grundstücken.
  • Der Bau und Ausbau von Wohngebäuden, wenn diese zum Verkauf oder zur Vermietung an Private gedacht sind.
  • Kosten, die aus einem Unternehmenskauf oder einer Unternehmensübernahme resultieren
  • Der Erwerb von Beteiligungen, sonstigen Gesellschaftsanteilen oder Firmenwerten.
  • Finanzanlagen
  • Umsatzsteuer außer die USt ist nachweislich tatsächlich und endgültig vom Förderungsnehmer zu tragen ist (somit keine Vorsteuerabzugsberechtigung besteht).

Zu beachten ist unter anderem auch, dass die geförderten Vermögensgegenstände jeweils mindestens 3 Jahre an einer Betriebsstätte in Österreich zu belassen sind.

Förderungshöhe

Die Förderung erfolgt in Form von nicht rückzahlbaren Zuschüssen in Höhe von 7 % bzw 14 % der Anschaffungskosten der förderungsfähigen Investitionen.

14 % Förderung sind möglich für Investitionsteile aus den in der Förderrichtlinie definierten Bereichen

  • Ökologisierung. wie z.B. bestimmte Investitionen in Klimaschutz, Mobilitätsmanagement und Elektrofahrzeuge, Rohstoffmanagement, Energieeinsparung (Wasser, Wärme), Abfallwirtschaft, Gebäudesanierung
  • Digitalisierung wie z.B. bestimmte Investitionen in künstliche Intelligenz, Cloud Computing, Big Data, Geschäftsmodell und Prozesse (digitale Anwendungen), IT-Security, E-Commerce (z.B. digitale Transformation)
  • Gesundheit wie z.B. bestimmte Investitionen in den Bereichen Entwicklung und Herstellung von Medizinprodukten und in Produkten von strategischer Bedeutung bei Pandemien.

Die Details zu diesen drei Bereichen sind in umfangreichen Anhängen der Richtlinie geregelt (siehe www.aws.at).

Der Zuschuss ist von der Einkommenssteuer bzw. Körperschaftsteuer befreit. Die Zuschüsse reduzieren jedoch die Basis der Absetzung für Abnutzung.

Abwicklung der Fördermaßnahmen

Die Abwicklung der Förderungsmaßnahme erfolgt durch die Austria Wirtschaftsservice GmbH. Anträge können ab 1.9.2020 bis 28.2.2021 unter https://foerdermanager.aws.at gestellt werden. Die Gewährung der Förderung ist von diversen Auflagen und Bedingungen abhängig. Die Abrechnung ist in Bezug auf die Aktivierung der zur Förderung beantragten Investitionen ab einer Zuschusshöhe von € 12.000 zusätzlich zum Förderungswerber von einem Wirtschaftsprüfer, Steuerberater oder Bilanzbuchhalter zu bestätigen. Die aws führt Prüfungen an Hand der vorgelegten Abrechnungen durch und kann die Transparenzdatenbank abfragen. Beim Förderungswerber kann eine Prüfung der gewährten Förderung ex post durch die Steuerbehörden erfolgen.

Hinweis

Diese Informationen sind auf dem Stand vom 14.8.2020 und können sich kurzfristig ändern. Detailliertere Informationen, Förderrichtlinie und FAQs finden Sie unter www.aws.at.

Stand: 14. August 2020

Bild: Fantasista – Fotolia.com

Wie bereits berichtet steht Unternehmen eine befristete Prämie für Investitionen zur Verfügung.

Das Bundesministerium für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort hat nun eine entsprechende umfangreiche Förderrichtlinie veröffentlicht, die auf der Website der Austria Wirtschaftsservice GmbH (www.aws.at) veröffentlicht wurde. Im folgenden finden Sie dazu einen Überblick, Details unter www.aws.at.

Förderungsvoraussetzungen

Gefördert werden Unternehmen im Sinne des Unternehmensgesetzbuches (UGB), die über einen Sitz und/oder eine Betriebsstätte in Österreich verfügen. Die Richtlinien definiert nun auch einige Ausschlusskriterien wie z.B. wenn gegen das Unternehmen (bzw. gegen einen geschäftsführenden Gesellschafter) ein Insolvenzverfahren anhängig ist oder die gesetzlichen Voraussetzungen für die Eröffnung eines solchen auf Antrag der Gläubiger erfüllt. Auch Unternehmen, die von der Statistik Austria als „Staatliche Einheit“ nach dem ESVG 2010 geführt werden, sind nicht förderfähig (ausgenommen jene Unternehmensteile, die im Wettbewerb mit anderen am Markt tätigen Unternehmen stehen und keine hoheitlichen Aufgaben vollziehen).

Förderungsfähige Investitionen

Förderungsfähig sind Neuinvestitionen in das abnutzbare Anlagevermögen an österreichischen Betriebsstätten eines Unternehmens, für die zwischen dem 01. September 2020 und 28. Februar 2021 die COVID-19-Investitionsprämie beantragt wurde. Neuinvestitionen sind aktivierungspflichtige Investitionen in materielle und immaterielle Vermögensgegenstände des abnutzbaren Anlagevermögens, die im Unternehmen bzw. im Konzern bisher im Anlagevermögen bzw. Anlagenverzeichnis noch nicht aktiviert waren. Auch gebrauchte Güter gelten als Neuinvestitionen, sofern es sich um eine Neuanschaffung für das investierende Unternehmen bzw. im Konzern handelt.

Erste Maßnahmen bezüglich der Investition (Bestellungen, Kaufverträge, Lieferungen, der Beginn von Leistungen, Anzahlungen, Zahlungen, Rechnungen oder der Baubeginn) müssen zwischen dem 01. August 2020 und dem 28. Februar 2021 gesetzt werden. Vor dem 01. August 2020 darf keine erste Maßnahme gesetzt werden. Nicht als „erste Maßnahmen“ gelten Planungsleistungen, Einholung von behördlichen Genehmigungen und Finanzierungsgespräche.

Das minimale förderbare Investitionsvolumen pro Antrag ist € 5.000 (ohne USt), das maximale förderbare Investitionsvolumen ist € 50 Mio. pro Unternehmen bzw. pro Konzern, wenn der Konzern zur Aufstellung eines Konzernabschlusses verpflichtet ist.

Die Inbetriebnahme und Bezahlung (unbeschadet üblicher Haftrücklässe) hat bis längstens 28. Februar 2022 zu erfolgen (bei einem Investitionsvolumen von mehr als € 20 Mio. bis längstens 28. Februar 2024). Diese Zeiträume sind nicht verlängerbar.

Nicht förderungsfähige Investitionen

Nicht förderungsfähig sind:

  • Klimaschädliche Investitionen, also solche, die in die Errichtung bzw. die Erweiterung von Anlagen, die der Förderung, dem Transport oder der Speicherung fossiler Energieträger dienen sowie die Errichtung von Anlagen, die fossile Energieträger direkt nutzen. Dazu zählen:
  • Luftfahrzeuge, PKW, LKW und Schiffe, die dem Transport oder der Speicherung fossiler Energieträger dienen oder fossile Energieträger direkt nutzen. Schon förderungsfähig sind Plug-In Hybrid (PHEV) und Range Extender (REX, REEV) -fahrzeugen zur Personen- und Güterbeförderung (Klasse M1, Klasse N1), sofern deren vollelektrische Reichweite mehr als 40 km beträgt und deren Brutto-Listenpreis (Basismodell) EUR 70.000 nicht überschreitet sowie die Anschaffung von selbstfahrenden Arbeitsmaschinen (Non Road Mobile Machinery ab Stufe V). Förderbar sind auch Fahrzeuge, die im Anhang zur Richtlinie zum Thema „Investitionsmaßnahmen der Ökologisierung“ angeführt sind (z.B. Elektrofahrzeuge, E-Fahrräder, E-Baumaschinen).
  • Anlagen zur Gebäudekonditionierung und Warmwasserbereitung auf Basis fossiler Energieträger
  • Anlagen zur Erzeugung von Prozesswärme, sofern es sich nicht um Anlagen handelt, die eine bestimmte Treibhausgasreduktion erzielen (siehe unten).

Förderbar ist jedoch die Investition in bestehende Anlagen, die fossile Energieträger direkt nutzen, wenn eine substanzielle Treibhausgasreduktion (Prozessenergie-Einsparung von mehr als 10% oder eine Treibhausgasreduktion von 25.000 t CO2 pro Jahr im Regelbetrieb) durch die Investition erzielt wird.

  • Investitionen, bei denen vor dem 1. August 2020 oder nach dem 28. Februar 2021 erste Maßnahmen gesetzt wurden,
  • aktivierte Eigenleistungen
  • Leasingfinanzierte Investitionen, es sei denn, diese werden im antragstellenden Unternehmen aktiviert.
  • Kosten, die nicht in einem Zusammenhang mit einer unternehmerischen Investition stehen (z.B. Privatanteile als Bestandteil der Investitionskosten).
  • Der Erwerb von Gebäuden und Gebäudeanteilen. Ausgenommen ist der Direkterwerb (Anschaffung oder Herstellung) von Gebäuden von Befugten iSd § 117 Abs. 4 GewO 19947 unter sinngemäßer Anwendung der folgenden Punkte 7) und 8).
  • Der Erwerb von Grundstücken.
  • Der Bau und Ausbau von Wohngebäuden, wenn diese zum Verkauf oder zur Vermietung an Private gedacht sind.
  • Kosten, die aus einem Unternehmenskauf oder einer Unternehmensübernahme resultieren
  • Der Erwerb von Beteiligungen, sonstigen Gesellschaftsanteilen oder Firmenwerten.
  • Finanzanlagen
  • Umsatzsteuer außer die USt ist nachweislich tatsächlich und endgültig vom Förderungsnehmer zu tragen ist (somit keine Vorsteuerabzugsberechtigung besteht).

Zu beachten ist unter anderem auch, dass die geförderten Vermögensgegenstände jeweils mindestens 3 Jahre an einer Betriebsstätte in Österreich zu belassen sind.

Förderungshöhe

Die Förderung erfolgt in Form von nicht rückzahlbaren Zuschüssen in Höhe von 7 % bzw 14 % der Anschaffungskosten der förderungsfähigen Investitionen.

14 % Förderung sind möglich für Investitionsteile aus den in der Förderrichtlinie definierten Bereichen

  • Ökologisierung. wie z.B. bestimmte Investitionen in Klimaschutz, Mobilitätsmanagement und Elektrofahrzeuge, Rohstoffmanagement, Energieeinsparung (Wasser, Wärme), Abfallwirtschaft, Gebäudesanierung
  • Digitalisierung wie z.B. bestimmte Investitionen in künstliche Intelligenz, Cloud Computing, Big Data, Geschäftsmodell und Prozesse (digitale Anwendungen), IT-Security, E-Commerce (z.B. digitale Transformation)
  • Gesundheit wie z.B. bestimmte Investitionen in den Bereichen Entwicklung und Herstellung von Medizinprodukten und in Produkten von strategischer Bedeutung bei Pandemien.

Die Details zu diesen drei Bereichen sind in umfangreichen Anhängen der Richtlinie geregelt (siehe www.aws.at).

Der Zuschuss ist von der Einkommenssteuer bzw. Körperschaftsteuer befreit. Die Zuschüsse reduzieren jedoch die Basis der Absetzung für Abnutzung.

Abwicklung der Fördermaßnahmen

Die Abwicklung der Förderungsmaßnahme erfolgt durch die Austria Wirtschaftsservice GmbH. Anträge können ab 1.9.2020 bis 28.2.2021 unter https://foerdermanager.aws.at gestellt werden. Die Gewährung der Förderung ist von diversen Auflagen und Bedingungen abhängig. Die Abrechnung ist in Bezug auf die Aktivierung der zur Förderung beantragten Investitionen ab einer Zuschusshöhe von € 12.000 zusätzlich zum Förderungswerber von einem Wirtschaftsprüfer, Steuerberater oder Bilanzbuchhalter zu bestätigen. Die aws führt Prüfungen an Hand der vorgelegten Abrechnungen durch und kann die Transparenzdatenbank abfragen. Beim Förderungswerber kann eine Prüfung der gewährten Förderung ex post durch die Steuerbehörden erfolgen.

Hinweis

Diese Informationen sind auf dem Stand vom 14.8.2020 und können sich kurzfristig ändern. Detailliertere Informationen, Förderrichtlinie und FAQs finden Sie unter www.aws.at.

Stand: 14. August 2020

Bild: Fantasista – Fotolia.com

Die Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Coronavirus treffen viele Unternehmen finanziell besonders hart. Um das wirtschaftliche Überleben der betroffenen Unternehmer sicherzustellen, wurde der Corona-Hilfsfonds eingerichtet, aus dem finanzielle Unterstützungen zur Beseitigung akuter Liquiditätsengpässe und damit zur Deckung der anfallenden Fixkosten bereitgestellt werden sollen.

Das BMF hat dazu inzwischen eine umfangreiche Förderrichtlinie veröffentlicht, deren wesentliche Eckpunkte wir für Sie zusammengefasst haben. Daneben gelten zahlreiche Bedingungen, Voraussetzungen und Einschränkung, weshalb im Einzelfall steuerliche Beratung bei der Vorbereitung des Antrags in Anspruch genommen werden sollte.

Wann kann ein Fixkostenzuschuss aus dem Corona-Hilfsfonds gewährt werden?

Die Vergabe eines nicht rückzahlbaren Fixkostenzuschusses aus dem Corona-Hilfsfonds setzt voraus, dass

  • Das Unternehmen seinen Sitz oder eine Betriebsstätte in Österreich hat und eine wesentliche operative Geschäftstätigkeit im Inland ausübt, durch die betriebliche Einkünfte erwirtschaftet werden,
  • die Fixkosten operativ im Inland angefallen sind,
  • die Umsätze des Unternehmens ab dem 16.03.2020 bis zum Ende der Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Coronavirus, längstens aber bis zum 15.09.2020, in Folge der wirtschaftlichen Auswirkungen der Corona-Krise um mindestens 40 % zurückgegangen sind,
  • über das Unternehmen in den letzten fünf Jahren vor der Antragstellung keine rechtskräftige Finanzstrafe oder Verbandsgeldbuße aufgrund vorsätzlichen Handelns verhängt wurde,
  • das Unternehmen alle zumutbaren Maßnahmen zur Senkung der Fixkosten und zum Erhalt der inländischen Arbeitsplätze gesetzt hat und
  • das Unternehmen vor Beginn der Corona-Krise wirtschaftlich gesund war.

Keinen Fixkostenzuschuss erhalten Unternehmen, die zum 31.12.2019 mehr als 250 Mitarbeiter gemessen in Vollzeitäquivalenten beschäftigt haben und im Betrachtungszeitraum mehr als 3 % der Mitarbeiter gekündigt haben, statt die Corona-Kurzarbeit in Anspruch zu nehmen, sowie Unternehmen, die Boni im Ausmaß von mehr als 50 % der Bonuszahlungen des vorangegangenen Wirtschaftsjahres an Vorstände und Geschäftsführer ausbezahlen. Generell keinen Fixkostenzuschuss erhalten außerdem Unternehmen der Finanz- und Versicherungsbranche.

Für welchen Zeitraum kann der Fixkostenzuschuss aus dem Corona-Hilfsfonds gewährt werden?

Der Fixkostenzuschuss kann in drei Tranchen für bis zu drei zusammenhängende Monate im Zeitraum zwischen dem 16.03.2020 und dem 15.09.2020 gewährt werden.

In welchem Ausmaß wird der Fixkostenzuschuss aus dem Corona-Hilfsfonds gewährt?

Der Fixkostenzuschuss wird abhängig vom Ausmaß der Umsatzeinbußen gestaffelt gewährt. Sofern der Fixkostenzuschuss insgesamt mindestens € 500,- beträgt, werden

  • 25 % der Fixkosten bei Umsatzeinbußen zwischen 40 % und 60 %,
  • 50 % der Fixkosten bei Umsatzeinbußen zwischen 60 % und 80 % und
  • 75 % der Fixkosten bei Umsatzeinbußen zwischen 80 % und 100 %

ersetzt. Dabei ist der Zuschussbetrag bei einem Fixkostenzuschuss von 25 % mit 30 Mio. €, bei einem Fixkostenzuschuss von 50 % mit 60 Mio. € und bei einem Fixkostenzuschuss von 75 % mit 90 Mio. € pro Unternehmen und Konzern gedeckelt.

Bestimmte andere Unterstützungsleistungen (z.B. Entschädigungen nach dem Epidemiegesetz) werden auf die Höhe des Fixkostenzuschusses angerechnet.

Welche Fixkosten werden ersetzt?

Grundsätzlich ersatzfähig sind betriebsnotwendige Fixkosten, die während höchstens drei zusammenhängender Monate im Zeitraum vom 16.03.2020 bis zum 15.09.2020 entstehen und unter eine oder mehrere der folgenden Kategorien fallen:

  • Geschäftsraummiete und Pacht, die in einem unmittelbaren Zusammenhang mit der betrieblichen Tätigkeit des Unternehmens stehen;
  • betriebliche Versicherungsprämien;
  • Zinsaufwendungen für Kredite und Darlehen;
  • Finanzierungskostenanteile von Leasingraten;
  • betriebliche Lizenzgebühren;
  • Aufwendungen für Energie, Beheizung und Telekommunikation;
  • Wertverlust verderblicher oder saisonaler (d.h. während eines immer wiederkehrenden Zeitabschnitts besonders nachgefragter) Waren, die aufgrund der Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Coronavirus mindestens 50 % ihres Wertes verloren haben (ein Zuschuss zum Wertverlust saisonaler Waren kann aber erst mit der zweiten Tranche beantragt werden);
  • ein angemessener Unternehmerlohn bei einkommenssteuerpflichtigen Unternehmen basierend auf dem durchschnittlichen steuerlichen Monatsgewinn des letztveranlagten Vorjahres, wobei jedenfalls 666,66 € und höchstens 2.666,67 € pro Monat angesetzt werden dürfen und Nebeneinkünfte bis zum Mindestbetrag abgezogen werden müssen (ein Zuschuss zum Unternehmerlohn kann aber erst mit der zweiten Tranche beantragt werden);
  • Geschäftsführerbezüge des wesentlich (über 25 %) beteiligten Gesellschafter-Geschäftsführers einer Kapitalgesellschaft, wobei auch hier die Obergrenze für den Unternehmerlohn (2.666,67 € pro Monat) gilt,
  • Personalaufwendungen, die ausschließlich für die Bearbeitung krisenbedingter Stornierungen und Umbuchungen anfallen,
  • Steuerberater-, Wirtschaftsprüfer- oder Bilanzbuchhalterkosten der Antragstellung bis höchstens 500,- €, wenn insgesamt weniger als 12.000,- € an Fixkostenzuschuss beantragt werden, sowie
  • Betriebsnotwendige Aufwendungen für sonstige vertragliche Zahlungsverpflichtungen, die nicht das Personal betreffen (dazu können bspw. auch Zahlungsverpflichtungen aus einem Operating Leasing Vertrag, allgemeine Steuerberatungs-, Buchhaltungs- oder Personalverrechnungskosten und bestimmte Aufwendungen für bauliche Maßnahmen, die zur Wiedereröffnung des Betriebs zwingend erforderlich sind, zählen).

Von den Fixkosten sind Versicherungsleistungen, die diese Fixkosten im Versicherungsfall abdecken, in Abzug zu bringen.

Dürfen trotz Fixkostenzuschuss aus dem Corona-Hilfsfonds weiterhin Gewinne ausgeschüttet werden?

Wird ein Fixkostenzuschuss aus dem Corona-Hilfsfonds in Anspruch genommen, müssen die Entnahmen und Gewinnausschüttungen von 16.03.2020 bis 31.12.2021 an die wirtschaftlichen Verhältnisse angepasst werden. Das Unternehmen darf außerdem von 16.03.2020 bis 16.03.2021 keine Dividenden- oder sonstige rechtlich nicht zwingende Gewinnausschüttungen vornehmen und muss darüber hinaus die Dividenden- oder Gewinnausschüttungen bis 31.12.2021 maßvoll gestalten.

Wie kann ein Fixkostenzuschuss aus dem Corona-Hilfs-Fonds beantragt werden?

Die erste Tranche des Fixkostenzuschusses kann ab dem 20.05.2020, die zweite Tranche ab dem 19.08.2020 und die dritte Tranche ab dem 19.11.2020, längstens jedoch bis zum 31.08.2021, über den FinanzOnline-Zugang des Unternehmens beantragt werden. Sofern bereits bei der Beantragung der zweiten Tranche qualifizierte Daten aus dem Rechnungswesen vorliegen, können Anträge auf die restlichen zwei Tranchen auch schon am 19.08.2020 gestellt werden.

Dem Antrag ist unter anderem eine Aufstellung über die tatsächlich angefallenen Fixkosten und die tatsächlichen oder geschätzten Umsatzeinbußen beizulegen. Die diesbezüglichen Angaben müssen grundsätzlich vor der Antragstellung von einem Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder Bilanzbuchhalter geprüft und bestätigt werden.

Hinweis

Diese Informationen sind auf dem Stand vom 10.08.2020 und können sich kurzfristig ändern. Zudem sind die zu berücksichtigenden Regelungen, Voraussetzungen und Einschränkungen besonders umfangreich, weshalb in diesem Artikel nur die wesentlichen Eckpunkte wiedergegeben werden können. Tagesaktuelle und weiterführende Informationen erhalten Sie unter https://www.fixkostenzuschuss.at/.

Stand: 10. August 2020

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Die Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Coronavirus treffen viele Unternehmen finanziell besonders hart. Um das wirtschaftliche Überleben der betroffenen Unternehmer sicherzustellen, wurde der Corona-Hilfsfonds eingerichtet, aus dem finanzielle Unterstützungen zur Beseitigung akuter Liquiditätsengpässe und damit zur Deckung der anfallenden Fixkosten bereitgestellt werden sollen.

Das BMF hat dazu inzwischen eine umfangreiche Förderrichtlinie veröffentlicht, deren wesentliche Eckpunkte wir für Sie zusammengefasst haben. Daneben gelten zahlreiche Bedingungen, Voraussetzungen und Einschränkung, weshalb im Einzelfall steuerliche Beratung bei der Vorbereitung des Antrags in Anspruch genommen werden sollte.

Wann kann ein Fixkostenzuschuss aus dem Corona-Hilfsfonds gewährt werden?

Die Vergabe eines nicht rückzahlbaren Fixkostenzuschusses aus dem Corona-Hilfsfonds setzt voraus, dass

  • Das Unternehmen seinen Sitz oder eine Betriebsstätte in Österreich hat und eine wesentliche operative Geschäftstätigkeit im Inland ausübt, durch die betriebliche Einkünfte erwirtschaftet werden,
  • die Fixkosten operativ im Inland angefallen sind,
  • die Umsätze des Unternehmens ab dem 16.03.2020 bis zum Ende der Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Coronavirus, längstens aber bis zum 15.09.2020, in Folge der wirtschaftlichen Auswirkungen der Corona-Krise um mindestens 40 % zurückgegangen sind,
  • über das Unternehmen in den letzten fünf Jahren vor der Antragstellung keine rechtskräftige Finanzstrafe oder Verbandsgeldbuße aufgrund vorsätzlichen Handelns verhängt wurde,
  • das Unternehmen alle zumutbaren Maßnahmen zur Senkung der Fixkosten und zum Erhalt der inländischen Arbeitsplätze gesetzt hat und
  • das Unternehmen vor Beginn der Corona-Krise wirtschaftlich gesund war.

Keinen Fixkostenzuschuss erhalten Unternehmen, die zum 31.12.2019 mehr als 250 Mitarbeiter gemessen in Vollzeitäquivalenten beschäftigt haben und im Betrachtungszeitraum mehr als 3 % der Mitarbeiter gekündigt haben, statt die Corona-Kurzarbeit in Anspruch zu nehmen, sowie Unternehmen, die Boni im Ausmaß von mehr als 50 % der Bonuszahlungen des vorangegangenen Wirtschaftsjahres an Vorstände und Geschäftsführer ausbezahlen. Generell keinen Fixkostenzuschuss erhalten außerdem Unternehmen der Finanz- und Versicherungsbranche.

Für welchen Zeitraum kann der Fixkostenzuschuss aus dem Corona-Hilfsfonds gewährt werden?

Der Fixkostenzuschuss kann in drei Tranchen für bis zu drei zusammenhängende Monate im Zeitraum zwischen dem 16.03.2020 und dem 15.09.2020 gewährt werden.

In welchem Ausmaß wird der Fixkostenzuschuss aus dem Corona-Hilfsfonds gewährt?

Der Fixkostenzuschuss wird abhängig vom Ausmaß der Umsatzeinbußen gestaffelt gewährt. Sofern der Fixkostenzuschuss insgesamt mindestens € 500,- beträgt, werden

  • 25 % der Fixkosten bei Umsatzeinbußen zwischen 40 % und 60 %,
  • 50 % der Fixkosten bei Umsatzeinbußen zwischen 60 % und 80 % und
  • 75 % der Fixkosten bei Umsatzeinbußen zwischen 80 % und 100 %

ersetzt. Dabei ist der Zuschussbetrag bei einem Fixkostenzuschuss von 25 % mit 30 Mio. €, bei einem Fixkostenzuschuss von 50 % mit 60 Mio. € und bei einem Fixkostenzuschuss von 75 % mit 90 Mio. € pro Unternehmen und Konzern gedeckelt.

Bestimmte andere Unterstützungsleistungen (z.B. Entschädigungen nach dem Epidemiegesetz) werden auf die Höhe des Fixkostenzuschusses angerechnet.

Welche Fixkosten werden ersetzt?

Grundsätzlich ersatzfähig sind betriebsnotwendige Fixkosten, die während höchstens drei zusammenhängender Monate im Zeitraum vom 16.03.2020 bis zum 15.09.2020 entstehen und unter eine oder mehrere der folgenden Kategorien fallen:

  • Geschäftsraummiete und Pacht, die in einem unmittelbaren Zusammenhang mit der betrieblichen Tätigkeit des Unternehmens stehen;
  • betriebliche Versicherungsprämien;
  • Zinsaufwendungen für Kredite und Darlehen;
  • Finanzierungskostenanteile von Leasingraten;
  • betriebliche Lizenzgebühren;
  • Aufwendungen für Energie, Beheizung und Telekommunikation;
  • Wertverlust verderblicher oder saisonaler (d.h. während eines immer wiederkehrenden Zeitabschnitts besonders nachgefragter) Waren, die aufgrund der Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Coronavirus mindestens 50 % ihres Wertes verloren haben (ein Zuschuss zum Wertverlust saisonaler Waren kann aber erst mit der zweiten Tranche beantragt werden);
  • ein angemessener Unternehmerlohn bei einkommenssteuerpflichtigen Unternehmen basierend auf dem durchschnittlichen steuerlichen Monatsgewinn des letztveranlagten Vorjahres, wobei jedenfalls 666,66 € und höchstens 2.666,67 € pro Monat angesetzt werden dürfen und Nebeneinkünfte bis zum Mindestbetrag abgezogen werden müssen (ein Zuschuss zum Unternehmerlohn kann aber erst mit der zweiten Tranche beantragt werden);
  • Geschäftsführerbezüge des wesentlich (über 25 %) beteiligten Gesellschafter-Geschäftsführers einer Kapitalgesellschaft, wobei auch hier die Obergrenze für den Unternehmerlohn (2.666,67 € pro Monat) gilt,
  • Personalaufwendungen, die ausschließlich für die Bearbeitung krisenbedingter Stornierungen und Umbuchungen anfallen,
  • Steuerberater-, Wirtschaftsprüfer- oder Bilanzbuchhalterkosten der Antragstellung bis höchstens 500,- €, wenn insgesamt weniger als 12.000,- € an Fixkostenzuschuss beantragt werden, sowie
  • Betriebsnotwendige Aufwendungen für sonstige vertragliche Zahlungsverpflichtungen, die nicht das Personal betreffen (dazu können bspw. auch Zahlungsverpflichtungen aus einem Operating Leasing Vertrag, allgemeine Steuerberatungs-, Buchhaltungs- oder Personalverrechnungskosten und bestimmte Aufwendungen für bauliche Maßnahmen, die zur Wiedereröffnung des Betriebs zwingend erforderlich sind, zählen).

Von den Fixkosten sind Versicherungsleistungen, die diese Fixkosten im Versicherungsfall abdecken, in Abzug zu bringen.

Dürfen trotz Fixkostenzuschuss aus dem Corona-Hilfsfonds weiterhin Gewinne ausgeschüttet werden?

Wird ein Fixkostenzuschuss aus dem Corona-Hilfsfonds in Anspruch genommen, müssen die Entnahmen und Gewinnausschüttungen von 16.03.2020 bis 31.12.2021 an die wirtschaftlichen Verhältnisse angepasst werden. Das Unternehmen darf außerdem von 16.03.2020 bis 16.03.2021 keine Dividenden- oder sonstige rechtlich nicht zwingende Gewinnausschüttungen vornehmen und muss darüber hinaus die Dividenden- oder Gewinnausschüttungen bis 31.12.2021 maßvoll gestalten.

Wie kann ein Fixkostenzuschuss aus dem Corona-Hilfs-Fonds beantragt werden?

Die erste Tranche des Fixkostenzuschusses kann ab dem 20.05.2020, die zweite Tranche ab dem 19.08.2020 und die dritte Tranche ab dem 19.11.2020, längstens jedoch bis zum 31.08.2021, über den FinanzOnline-Zugang des Unternehmens beantragt werden. Sofern bereits bei der Beantragung der zweiten Tranche qualifizierte Daten aus dem Rechnungswesen vorliegen, können Anträge auf die restlichen zwei Tranchen auch schon am 19.08.2020 gestellt werden.

Dem Antrag ist unter anderem eine Aufstellung über die tatsächlich angefallenen Fixkosten und die tatsächlichen oder geschätzten Umsatzeinbußen beizulegen. Die diesbezüglichen Angaben müssen grundsätzlich vor der Antragstellung von einem Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder Bilanzbuchhalter geprüft und bestätigt werden.

Hinweis

Diese Informationen sind auf dem Stand vom 10.08.2020 und können sich kurzfristig ändern. Zudem sind die zu berücksichtigenden Regelungen, Voraussetzungen und Einschränkungen besonders umfangreich, weshalb in diesem Artikel nur die wesentlichen Eckpunkte wiedergegeben werden können. Tagesaktuelle und weiterführende Informationen erhalten Sie unter https://www.fixkostenzuschuss.at/.

Stand: 10. August 2020

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Die Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Coronavirus treffen viele Unternehmen finanziell besonders hart. Um das wirtschaftliche Überleben der betroffenen Unternehmer sicherzustellen, wurde der Corona-Hilfsfonds eingerichtet, aus dem finanzielle Unterstützungen zur Beseitigung akuter Liquiditätsengpässe und damit zur Deckung der anfallenden Fixkosten bereitgestellt werden sollen.

Das BMF hat dazu inzwischen eine umfangreiche Förderrichtlinie veröffentlicht, deren wesentliche Eckpunkte wir für Sie zusammengefasst haben. Daneben gelten zahlreiche Bedingungen, Voraussetzungen und Einschränkung, weshalb im Einzelfall steuerliche Beratung bei der Vorbereitung des Antrags in Anspruch genommen werden sollte.

Wann kann ein Fixkostenzuschuss aus dem Corona-Hilfsfonds gewährt werden?

Die Vergabe eines nicht rückzahlbaren Fixkostenzuschusses aus dem Corona-Hilfsfonds setzt voraus, dass

  • Das Unternehmen seinen Sitz oder eine Betriebsstätte in Österreich hat und eine wesentliche operative Geschäftstätigkeit im Inland ausübt, durch die betriebliche Einkünfte erwirtschaftet werden,
  • die Fixkosten operativ im Inland angefallen sind,
  • die Umsätze des Unternehmens ab dem 16.03.2020 bis zum Ende der Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Coronavirus, längstens aber bis zum 15.09.2020, in Folge der wirtschaftlichen Auswirkungen der Corona-Krise um mindestens 40 % zurückgegangen sind,
  • über das Unternehmen in den letzten fünf Jahren vor der Antragstellung keine rechtskräftige Finanzstrafe oder Verbandsgeldbuße aufgrund vorsätzlichen Handelns verhängt wurde,
  • das Unternehmen alle zumutbaren Maßnahmen zur Senkung der Fixkosten und zum Erhalt der inländischen Arbeitsplätze gesetzt hat und
  • das Unternehmen vor Beginn der Corona-Krise wirtschaftlich gesund war.

Keinen Fixkostenzuschuss erhalten Unternehmen, die zum 31.12.2019 mehr als 250 Mitarbeiter gemessen in Vollzeitäquivalenten beschäftigt haben und im Betrachtungszeitraum mehr als 3 % der Mitarbeiter gekündigt haben, statt die Corona-Kurzarbeit in Anspruch zu nehmen, sowie Unternehmen, die Boni im Ausmaß von mehr als 50 % der Bonuszahlungen des vorangegangenen Wirtschaftsjahres an Vorstände und Geschäftsführer ausbezahlen. Generell keinen Fixkostenzuschuss erhalten außerdem Unternehmen der Finanz- und Versicherungsbranche.

Für welchen Zeitraum kann der Fixkostenzuschuss aus dem Corona-Hilfsfonds gewährt werden?

Der Fixkostenzuschuss kann in drei Tranchen für bis zu drei zusammenhängende Monate im Zeitraum zwischen dem 16.03.2020 und dem 15.09.2020 gewährt werden.

In welchem Ausmaß wird der Fixkostenzuschuss aus dem Corona-Hilfsfonds gewährt?

Der Fixkostenzuschuss wird abhängig vom Ausmaß der Umsatzeinbußen gestaffelt gewährt. Sofern der Fixkostenzuschuss insgesamt mindestens € 500,- beträgt, werden

  • 25 % der Fixkosten bei Umsatzeinbußen zwischen 40 % und 60 %,
  • 50 % der Fixkosten bei Umsatzeinbußen zwischen 60 % und 80 % und
  • 75 % der Fixkosten bei Umsatzeinbußen zwischen 80 % und 100 %

ersetzt. Dabei ist der Zuschussbetrag bei einem Fixkostenzuschuss von 25 % mit 30 Mio. €, bei einem Fixkostenzuschuss von 50 % mit 60 Mio. € und bei einem Fixkostenzuschuss von 75 % mit 90 Mio. € pro Unternehmen und Konzern gedeckelt.

Bestimmte andere Unterstützungsleistungen (z.B. Entschädigungen nach dem Epidemiegesetz) werden auf die Höhe des Fixkostenzuschusses angerechnet.

Welche Fixkosten werden ersetzt?

Grundsätzlich ersatzfähig sind betriebsnotwendige Fixkosten, die während höchstens drei zusammenhängender Monate im Zeitraum vom 16.03.2020 bis zum 15.09.2020 entstehen und unter eine oder mehrere der folgenden Kategorien fallen:

  • Geschäftsraummiete und Pacht, die in einem unmittelbaren Zusammenhang mit der betrieblichen Tätigkeit des Unternehmens stehen;
  • betriebliche Versicherungsprämien;
  • Zinsaufwendungen für Kredite und Darlehen;
  • Finanzierungskostenanteile von Leasingraten;
  • betriebliche Lizenzgebühren;
  • Aufwendungen für Energie, Beheizung und Telekommunikation;
  • Wertverlust verderblicher oder saisonaler (d.h. während eines immer wiederkehrenden Zeitabschnitts besonders nachgefragter) Waren, die aufgrund der Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Coronavirus mindestens 50 % ihres Wertes verloren haben (ein Zuschuss zum Wertverlust saisonaler Waren kann aber erst mit der zweiten Tranche beantragt werden);
  • ein angemessener Unternehmerlohn bei einkommenssteuerpflichtigen Unternehmen basierend auf dem durchschnittlichen steuerlichen Monatsgewinn des letztveranlagten Vorjahres, wobei jedenfalls 666,66 € und höchstens 2.666,67 € pro Monat angesetzt werden dürfen und Nebeneinkünfte bis zum Mindestbetrag abgezogen werden müssen (ein Zuschuss zum Unternehmerlohn kann aber erst mit der zweiten Tranche beantragt werden);
  • Geschäftsführerbezüge des wesentlich (über 25 %) beteiligten Gesellschafter-Geschäftsführers einer Kapitalgesellschaft, wobei auch hier die Obergrenze für den Unternehmerlohn (2.666,67 € pro Monat) gilt,
  • Personalaufwendungen, die ausschließlich für die Bearbeitung krisenbedingter Stornierungen und Umbuchungen anfallen,
  • Steuerberater-, Wirtschaftsprüfer- oder Bilanzbuchhalterkosten der Antragstellung bis höchstens 500,- €, wenn insgesamt weniger als 12.000,- € an Fixkostenzuschuss beantragt werden, sowie
  • Betriebsnotwendige Aufwendungen für sonstige vertragliche Zahlungsverpflichtungen, die nicht das Personal betreffen (dazu können bspw. auch Zahlungsverpflichtungen aus einem Operating Leasing Vertrag, allgemeine Steuerberatungs-, Buchhaltungs- oder Personalverrechnungskosten und bestimmte Aufwendungen für bauliche Maßnahmen, die zur Wiedereröffnung des Betriebs zwingend erforderlich sind, zählen).

Von den Fixkosten sind Versicherungsleistungen, die diese Fixkosten im Versicherungsfall abdecken, in Abzug zu bringen.

Dürfen trotz Fixkostenzuschuss aus dem Corona-Hilfsfonds weiterhin Gewinne ausgeschüttet werden?

Wird ein Fixkostenzuschuss aus dem Corona-Hilfsfonds in Anspruch genommen, müssen die Entnahmen und Gewinnausschüttungen von 16.03.2020 bis 31.12.2021 an die wirtschaftlichen Verhältnisse angepasst werden. Das Unternehmen darf außerdem von 16.03.2020 bis 16.03.2021 keine Dividenden- oder sonstige rechtlich nicht zwingende Gewinnausschüttungen vornehmen und muss darüber hinaus die Dividenden- oder Gewinnausschüttungen bis 31.12.2021 maßvoll gestalten.

Wie kann ein Fixkostenzuschuss aus dem Corona-Hilfs-Fonds beantragt werden?

Die erste Tranche des Fixkostenzuschusses kann ab dem 20.05.2020, die zweite Tranche ab dem 19.08.2020 und die dritte Tranche ab dem 19.11.2020, längstens jedoch bis zum 31.08.2021, über den FinanzOnline-Zugang des Unternehmens beantragt werden. Sofern bereits bei der Beantragung der zweiten Tranche qualifizierte Daten aus dem Rechnungswesen vorliegen, können Anträge auf die restlichen zwei Tranchen auch schon am 19.08.2020 gestellt werden.

Dem Antrag ist unter anderem eine Aufstellung über die tatsächlich angefallenen Fixkosten und die tatsächlichen oder geschätzten Umsatzeinbußen beizulegen. Die diesbezüglichen Angaben müssen grundsätzlich vor der Antragstellung von einem Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder Bilanzbuchhalter geprüft und bestätigt werden.

Hinweis

Diese Informationen sind auf dem Stand vom 10.08.2020 und können sich kurzfristig ändern. Zudem sind die zu berücksichtigenden Regelungen, Voraussetzungen und Einschränkungen besonders umfangreich, weshalb in diesem Artikel nur die wesentlichen Eckpunkte wiedergegeben werden können. Tagesaktuelle und weiterführende Informationen erhalten Sie unter https://www.fixkostenzuschuss.at/.

Stand: 10. August 2020

Bild: Yabresse – Fotolia.com

Die Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Coronavirus treffen viele Unternehmen finanziell besonders hart. Um das wirtschaftliche Überleben der betroffenen Unternehmer sicherzustellen, wurde der Corona-Hilfsfonds eingerichtet, aus dem finanzielle Unterstützungen zur Beseitigung akuter Liquiditätsengpässe und damit zur Deckung der anfallenden Fixkosten bereitgestellt werden sollen.

Das BMF hat dazu inzwischen eine umfangreiche Förderrichtlinie veröffentlicht, deren wesentliche Eckpunkte wir für Sie zusammengefasst haben. Daneben gelten zahlreiche Bedingungen, Voraussetzungen und Einschränkung, weshalb im Einzelfall steuerliche Beratung bei der Vorbereitung des Antrags in Anspruch genommen werden sollte.

Wann kann ein Fixkostenzuschuss aus dem Corona-Hilfsfonds gewährt werden?

Die Vergabe eines nicht rückzahlbaren Fixkostenzuschusses aus dem Corona-Hilfsfonds setzt voraus, dass

  • Das Unternehmen seinen Sitz oder eine Betriebsstätte in Österreich hat und eine wesentliche operative Geschäftstätigkeit im Inland ausübt, durch die betriebliche Einkünfte erwirtschaftet werden,
  • die Fixkosten operativ im Inland angefallen sind,
  • die Umsätze des Unternehmens ab dem 16.03.2020 bis zum Ende der Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Coronavirus, längstens aber bis zum 15.09.2020, in Folge der wirtschaftlichen Auswirkungen der Corona-Krise um mindestens 40 % zurückgegangen sind,
  • über das Unternehmen in den letzten fünf Jahren vor der Antragstellung keine rechtskräftige Finanzstrafe oder Verbandsgeldbuße aufgrund vorsätzlichen Handelns verhängt wurde,
  • das Unternehmen alle zumutbaren Maßnahmen zur Senkung der Fixkosten und zum Erhalt der inländischen Arbeitsplätze gesetzt hat und
  • das Unternehmen vor Beginn der Corona-Krise wirtschaftlich gesund war.

Keinen Fixkostenzuschuss erhalten Unternehmen, die zum 31.12.2019 mehr als 250 Mitarbeiter gemessen in Vollzeitäquivalenten beschäftigt haben und im Betrachtungszeitraum mehr als 3 % der Mitarbeiter gekündigt haben, statt die Corona-Kurzarbeit in Anspruch zu nehmen, sowie Unternehmen, die Boni im Ausmaß von mehr als 50 % der Bonuszahlungen des vorangegangenen Wirtschaftsjahres an Vorstände und Geschäftsführer ausbezahlen. Generell keinen Fixkostenzuschuss erhalten außerdem Unternehmen der Finanz- und Versicherungsbranche.

Für welchen Zeitraum kann der Fixkostenzuschuss aus dem Corona-Hilfsfonds gewährt werden?

Der Fixkostenzuschuss kann in drei Tranchen für bis zu drei zusammenhängende Monate im Zeitraum zwischen dem 16.03.2020 und dem 15.09.2020 gewährt werden.

In welchem Ausmaß wird der Fixkostenzuschuss aus dem Corona-Hilfsfonds gewährt?

Der Fixkostenzuschuss wird abhängig vom Ausmaß der Umsatzeinbußen gestaffelt gewährt. Sofern der Fixkostenzuschuss insgesamt mindestens € 500,- beträgt, werden

  • 25 % der Fixkosten bei Umsatzeinbußen zwischen 40 % und 60 %,
  • 50 % der Fixkosten bei Umsatzeinbußen zwischen 60 % und 80 % und
  • 75 % der Fixkosten bei Umsatzeinbußen zwischen 80 % und 100 %

ersetzt. Dabei ist der Zuschussbetrag bei einem Fixkostenzuschuss von 25 % mit 30 Mio. €, bei einem Fixkostenzuschuss von 50 % mit 60 Mio. € und bei einem Fixkostenzuschuss von 75 % mit 90 Mio. € pro Unternehmen und Konzern gedeckelt.

Bestimmte andere Unterstützungsleistungen (z.B. Entschädigungen nach dem Epidemiegesetz) werden auf die Höhe des Fixkostenzuschusses angerechnet.

Welche Fixkosten werden ersetzt?

Grundsätzlich ersatzfähig sind betriebsnotwendige Fixkosten, die während höchstens drei zusammenhängender Monate im Zeitraum vom 16.03.2020 bis zum 15.09.2020 entstehen und unter eine oder mehrere der folgenden Kategorien fallen:

  • Geschäftsraummiete und Pacht, die in einem unmittelbaren Zusammenhang mit der betrieblichen Tätigkeit des Unternehmens stehen;
  • betriebliche Versicherungsprämien;
  • Zinsaufwendungen für Kredite und Darlehen;
  • Finanzierungskostenanteile von Leasingraten;
  • betriebliche Lizenzgebühren;
  • Aufwendungen für Energie, Beheizung und Telekommunikation;
  • Wertverlust verderblicher oder saisonaler (d.h. während eines immer wiederkehrenden Zeitabschnitts besonders nachgefragter) Waren, die aufgrund der Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Coronavirus mindestens 50 % ihres Wertes verloren haben (ein Zuschuss zum Wertverlust saisonaler Waren kann aber erst mit der zweiten Tranche beantragt werden);
  • ein angemessener Unternehmerlohn bei einkommenssteuerpflichtigen Unternehmen basierend auf dem durchschnittlichen steuerlichen Monatsgewinn des letztveranlagten Vorjahres, wobei jedenfalls 666,66 € und höchstens 2.666,67 € pro Monat angesetzt werden dürfen und Nebeneinkünfte bis zum Mindestbetrag abgezogen werden müssen (ein Zuschuss zum Unternehmerlohn kann aber erst mit der zweiten Tranche beantragt werden);
  • Geschäftsführerbezüge des wesentlich (über 25 %) beteiligten Gesellschafter-Geschäftsführers einer Kapitalgesellschaft, wobei auch hier die Obergrenze für den Unternehmerlohn (2.666,67 € pro Monat) gilt,
  • Personalaufwendungen, die ausschließlich für die Bearbeitung krisenbedingter Stornierungen und Umbuchungen anfallen,
  • Steuerberater-, Wirtschaftsprüfer- oder Bilanzbuchhalterkosten der Antragstellung bis höchstens 500,- €, wenn insgesamt weniger als 12.000,- € an Fixkostenzuschuss beantragt werden, sowie
  • Betriebsnotwendige Aufwendungen für sonstige vertragliche Zahlungsverpflichtungen, die nicht das Personal betreffen (dazu können bspw. auch Zahlungsverpflichtungen aus einem Operating Leasing Vertrag, allgemeine Steuerberatungs-, Buchhaltungs- oder Personalverrechnungskosten und bestimmte Aufwendungen für bauliche Maßnahmen, die zur Wiedereröffnung des Betriebs zwingend erforderlich sind, zählen).

Von den Fixkosten sind Versicherungsleistungen, die diese Fixkosten im Versicherungsfall abdecken, in Abzug zu bringen.

Dürfen trotz Fixkostenzuschuss aus dem Corona-Hilfsfonds weiterhin Gewinne ausgeschüttet werden?

Wird ein Fixkostenzuschuss aus dem Corona-Hilfsfonds in Anspruch genommen, müssen die Entnahmen und Gewinnausschüttungen von 16.03.2020 bis 31.12.2021 an die wirtschaftlichen Verhältnisse angepasst werden. Das Unternehmen darf außerdem von 16.03.2020 bis 16.03.2021 keine Dividenden- oder sonstige rechtlich nicht zwingende Gewinnausschüttungen vornehmen und muss darüber hinaus die Dividenden- oder Gewinnausschüttungen bis 31.12.2021 maßvoll gestalten.

Wie kann ein Fixkostenzuschuss aus dem Corona-Hilfs-Fonds beantragt werden?

Die erste Tranche des Fixkostenzuschusses kann ab dem 20.05.2020, die zweite Tranche ab dem 19.08.2020 und die dritte Tranche ab dem 19.11.2020, längstens jedoch bis zum 31.08.2021, über den FinanzOnline-Zugang des Unternehmens beantragt werden. Sofern bereits bei der Beantragung der zweiten Tranche qualifizierte Daten aus dem Rechnungswesen vorliegen, können Anträge auf die restlichen zwei Tranchen auch schon am 19.08.2020 gestellt werden.

Dem Antrag ist unter anderem eine Aufstellung über die tatsächlich angefallenen Fixkosten und die tatsächlichen oder geschätzten Umsatzeinbußen beizulegen. Die diesbezüglichen Angaben müssen grundsätzlich vor der Antragstellung von einem Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder Bilanzbuchhalter geprüft und bestätigt werden.

Hinweis

Diese Informationen sind auf dem Stand vom 10.08.2020 und können sich kurzfristig ändern. Zudem sind die zu berücksichtigenden Regelungen, Voraussetzungen und Einschränkungen besonders umfangreich, weshalb in diesem Artikel nur die wesentlichen Eckpunkte wiedergegeben werden können. Tagesaktuelle und weiterführende Informationen erhalten Sie unter https://www.fixkostenzuschuss.at/.

Stand: 10. August 2020

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