Bei der Abzugsfähigkeit von Bewirtungskosten gilt es, das Ertragssteuerrecht und das Umsatzsteuerrecht auseinanderzuhalten.

Umsatzsteuerrecht

Grundsätzlich sind alle Geschäftsessen voll vorsteuerabzugsfähig, sofern sie der Werbung dienen und die betriebliche und berufliche Veranlassung bei Weitem überwiegt. Den Beweis, dass diese Voraussetzungen vorliegen, muss der Steuerpflichtige für jede einzelne Ausgabe erbringen. Im Zeitraum vom 1. Juli bis 31. Dezember 2020 wurde die Umsatzsteuer in der Gastronomie wie berichtet auf 5 % gesenkt. Der Steuersatz von 5 % kann laut BMF vom Gastronomiebetrieb auch händisch oder per Stempel auf dem Registrierkassenbeleg ausgewiesen sein. Für den Vorsteuerabzug müssen alle notwendigen Rechnungsmerkmale gemäß Umsatzsteuergesetz vorliegen.

Ertragssteuerrecht

Unterschieden werden müssen die Begriffe Werbe- und Repräsentationsaufwand. Dient die Bewirtung Werbezwecken, müssen Informationen zum Produkt oder zur Leistung des Unternehmens dargeboten werden. Werbung hat das Ziel, einen Neukunden oder neue Aufträge zu gewinnen. Repräsentationsaufwendungen liegen vor, wenn der Unternehmer Aufwendungen tätigt, um seine Firma anderen Unternehmern zu präsentieren.

Voll abzugsfähig sind Aufwendungen für Bewirtungen, in denen die Bewirtung

  • einen Leistungsinhalt darstellt, wie zum Beispiel Verpflegungskosten bei Schulungen, wenn die Kosten bereits im Schulungspreis enthalten waren.
  • einen Entgeltcharakter hat, wie zum Beispiel, wenn ein Journalist einen Informanten bewirtet. Als Gegenleistung für die Bewirtung erhält der Journalist wichtige Informationen zum Schreiben eines Artikels.
  • (nahezu) keine Repräsentationskomponente enthält, wie beispielsweise eine einfache Essenseinladung auf Verkaufsveranstaltungen zum Zweck der Produktpräsentation.

75 % (von 1. Juli bis 31. Dezember 2020, sonst 50 %) der Aufwendungen können abgezogen werden bei werbewirksamen Betriebsaufwendungen, wenn die Repräsentationskomponente nur eine untergeordnete Rolle spielt. Zum Beispiel: Ein Arbeitsessen im Vorfeld eines konkret angestrebten Geschäftsabschlusses. Der Prozentsatz wurde zur Unterstützung der Gastronomie für das zweite Halbjahr 2020 von 50 % auf 75 % erhöht.

Zur Gänze nicht abzugsfähig sind alle Bewirtungen, die hauptsächlich aus Repräsentationsgründen stattfinden. Zum Beispiel ein Arbeitsessen nach einem Geschäftsabschluss.

Stand: 27. August 2020

Bild: Mariakray – stock.adobe.com

Die Kosten der Betreuung einer pflegebedürftigen Person in deren Haushalt, können eine erhebliche wirtschaftliche Belastung darstellen. Das Einkommensteuerrecht berücksichtigt diesen Umstand, indem es unter bestimmten Voraussetzungen den steuermindernden Ansatz dieser Pflegekosten als außergewöhnliche Belastung zulässt.

Unter welchen Voraussetzungen können Pflegekosten angesetzt werden?

Der Ansatz der Pflegekosten als außergewöhnliche Belastung setzt voraus, dass ein besonderer Pflegebedarf besteht, weil der Steuerpflichtige aufgrund seiner körperlichen oder geistigen Verfassung nicht mehr dazu fähig ist, seinen Haushalt selbst zu führen. Der besondere Pflegebedarf kann dabei entweder durch den Bezug des Pflegegeldes (mindestens Pflegestufe 1) oder durch ein ärztliches Gutachten nachgewiesen werden.

Welche Pflegekosten können geltend gemacht werden?

Sind die Voraussetzungen erfüllt, können grundsätzlich alle tatsächlich angefallenen Aufwendungen und Ausgaben im Zusammenhang mit der häuslichen Betreuung ohne Selbstbehalt angesetzt werden. Dazu zählen beispielsweise

  • Beträge, die eine Trägerorganisation verrechnet, wenn die häusliche Betreuung durch einen Arbeitnehmer dieser Trägerorganisation erfolgt,
  • Geld- und Sachbezüge (einschließlich der Sozialversicherungs- und Dienstgeberbeträge) einer beim betreuungsbedürftigen Steuerpflichtigen angestellten Pflegeperson,
  • Zahlungen und Sachzuwendungen (z. B. volle freie Station) an eine selbständig tätige Pflegeperson,
  • Aufwendungen für Vermittlung geeigneter Pflegepersonen und
  • Aufwendungen für Pflegehilfsmittel.

Steuerfreie Zuschüsse, die aufgrund des besonderen Betreuungsbedarfs ausbezahlt werden (z. B. Pflegegeld, Zuschuss zu den Betreuungskosten), müssen von den Pflegekosten abgezogen werden.

Wer kann die Pflegekosten geltend machen?

Grundsätzlich können nur die eigenen Pflegekosten steuerlich berücksichtigt werden. Verfügt der betreuungsbedürftige Steuerpflichtige allerdings über kein oder nur ein sehr geringes Einkommen, dann können ausnahmsweise auch unterhaltsverpflichtete Personen die Pflegekosten als außergewöhnliche Belastung ansetzen. Beim Ansatz durch den Ehepartner entfällt dabei unter bestimmten Voraussetzungen der Selbstbehalt.

Stand: 27. August 2020

Bild: Robert Kneschke – stock.adobe.com

Vorsteuerrückerstattung aus EU-Ländern

Bis zum 30.9. können Sie die Rückerstattung von Vorsteuerbeträgen innerhalb der Europäischen Union via FinanzOnline beantragen.

Jahresabschluss beim Firmenbuch einreichen

Kapitalgesellschaften (wie z. B. GmbH & Co KGs) müssen grundsätzlich spätestens neun Monate nach dem Bilanzstichtag den Jahresabschluss beim Firmenbuch einreichen. Für Unternehmer mit Bilanzstichtag 31.12. wäre daher der 30.9. der letzte fristgerechte Abgabetag.

Durch das 4. COVID-19-Gesetz wurde allerdings im Wesentlichen für Kapitalgesellschaften, Genossenschaften und Vereine mit Bilanzstichtag zwischen 16.10.2019 und 31.7.2020 die Offenlegungsfrist auf zwölf Monate verlängert. Die Bestimmung ist am 5.4.2020 in Kraft getreten und tritt mit Ablauf des 31.12.2020 wieder außer Kraft. Jahresabschlüsse zum 31.12.2019 müssen daher in der Regel spätestens bis zum 31.12.2020 beim Firmenbuch eingereicht werden.

ESt- und KSt-Vorauszahlungen herabsetzen

Für die Einkommen- und Körperschaftsteuer-Vorauszahlungen des laufenden Jahres 2020 kann grundsätzlich noch bis zum 30.9. eine Herabsetzung beantragt werden. Dies sollte insbesondere geprüft werden, falls der diesjährige Gewinn voraussichtlich niedriger sein wird als der des Vorjahrs. Ergibt sich bei der Veranlagung für das Jahr 2020 eine Nachforderung, werden Anspruchszinsen für diesen Veranlagungszeitraum entsprechend dem Konjunkturstärkungsgesetz 2020 nicht vorgeschrieben. Laut BMF-Info vom 24.3.2020 können Steuerpflichtige, die von einer durch das SARS-CoV-2-Virus bedingten Ertragseinbuße betroffen sind, bis 31.10.2020 einen Antrag auf Herabsetzung von ESt- oder KSt-Vorauszahlungen für das Kalenderjahr 2020 stellen.

Anspruchsverzinsung

Ab 1.10. beginnt die Anspruchsverzinsung für Steuernachzahlungen aus dem Jahr 2019 zu laufen. Wenn eine Einkommen- bzw. Körperschaftsteuernachzahlung droht, kann eine Anzahlung auf die Steuerzahlung geleistet werden, um der Verzinsung zu entgehen. Aus der Überweisung muss hervorgehen, dass es sich um eine Anzahlung auf die Einkommen- bzw. Körperschaftsteuer 2019 handelt. Höhe der Anspruchszinsen derzeit: 1,38 % p. a. Zinsen bis € 50,00 werden aber nicht festgesetzt. Zu beachten ist, dass bei Überweisungen der Tag der Gutschrift auf dem Konto des Finanzamts als Entrichtungstag gilt.

Stand: 27. August 2020

Bild: Marco2811 – stock.adobe.com

Der Einkommensteuertarif ist progressiv ausgestaltet, das heißt, je höher das Einkommen, desto höher auch die durchschnittliche Steuerbelastung. Mit dem Konjunkturstärkungsgesetz 2020 wurde für Einkommensteile über € 11.000,00 bis € 18.000,00 der Steuersatz von 25 % auf 20 % gesenkt.

Die Einkommensteuer (ESt) laut Tarif kann ab 1.1.2020 nun anhand einer Praktikerformel berechnet werden, indem man das Einkommen mit dem entsprechenden Grenzsteuersatz multipliziert und davon den relevanten Betrag laut Tabelle abzieht:

Einkommen X-Grenzsteuersatz abzüglich €
über bis
0,00 11.000,00 0 % 0,00
11.000,00 18.000,00 20 % -2.200,00
18.000,00 31.000,00 35 % -4.900,00
31.000,00 60.000,00 42 % -7.070,00
60.000,00 90.000,00 48 % -10.670,00
90.000,00 1,000.000,00 50 % -12.470,00
1,000.000,00   55 % -62.470,00

Dies ist nur das grundsätzliche Berechnungsschema für unbeschränkt Steuerpflichtige ohne Berücksichtigung von Ausnahmen, Absetzbeträgen, Freibeträgen, Hälftesatz und Ähnlichem.

Erzielt jemand z. B. ein jährliches Einkommen von € 20.000,00, so beträgt die ESt nach Tarif € 2.100,00 (€ 20.000,00 x 35 % abzüglich € 4.900,00). Dies entspricht einem Durchschnittssteuersatz von 10,5 %. Im Gegensatz dazu beträgt für eine Person mit einem Jahreseinkommen von € 70.000,00 die ESt nach Tarif € 22.930,00 (€ 70.000,00 x 48 % abzüglich € 10.670,00) – dies entspricht einem Durchschnittssteuersatz von 32,8 %.

Der Grenzsteuersatz ist jener Steuersatz, mit dem jeder zusätzlich erwirtschaftete Euro besteuert wird. Der Grenzsteuersatz beträgt beim obigen Beispiel bei einem Einkommen von € 20.000,00 35 %. € 1.000,00 zusätzliches Einkommen ergeben also € 350,00 mehr Steuer. Bei einem Einkommen von € 70.000,00 beträgt der Grenzsteuersatz 48 %. Für € 1.000,00 mehr Einkommen fällt in diesem Fall € 480,00 mehr Steuer an.

Stand: 28. August 2020

Bild: Tierney – stock.adobe.com

Auch wenn man bei geringem Einkommen gar keine Einkommensteuer bezahlt hat, ist in bestimmten Fällen eine Steuergutschrift im Zuge der Veranlagung möglich – dies wird als Negativsteuer bzw. SV-Rückerstattung bezeichnet.

Ist die Einkommensteuer nach Anwendung des Tarifs und nach Berücksichtigung der Absetzbeträge negativ, so sind der Alleinverdienerabsetzbetrag oder der Alleinerzieherabsetzbetrag gutzuschreiben.

Zudem sind bei Anspruch auf den Verkehrsabsetzbetrag, 50 % der Sozialversicherungsbeiträge, höchstens aber € 400,00 jährlich, rückzuerstatten (SV-Rückerstattung). Für Pendler beträgt dieser Betrag € 500,00. Hat man Anspruch auf den Zuschlag zum Verkehrsabsetzbetrag, so wird ab 2020 der maximale Betrag dieser SV-Rückerstattung erhöht. Durch das Konjunkturstärkungsgesetz 2020 wurde diese Erhöhung nun mit maximal € 400,00 (€ 100,00 mehr als zuvor) rückwirkend per 1.1.2020 festgesetzt.

Pensionisten, die keine Lohn- bzw. Einkommensteuer bezahlen, erhalten vom Finanzamt für 2020 eine Gutschrift von 75 % der Sozialversicherungsbeiträge – maximal € 300,00.

Stand: 27. August 2020

Bild: Africa Studio – stock.adobe.com

Grundsätzlich kann die Arbeitnehmerveranlagung innerhalb von fünf Jahren erledigt werden. Oft wird die Arbeitnehmerveranlagung bereits automatisch von der Finanz durchgeführt.

Der Arbeitnehmer ist aber bei bestimmten Voraussetzungen auch verpflichtet, eine Veranlagung durchzuführen.

Bei manchen Tatbeständen hat die Einreichung der Steuererklärungen bis zum 30. Juni zu erfolgen. In den folgenden Fällen ist eine Pflichtveranlagung für das Kalenderjahr 2019 bis zum 30. September 2020 durchzuführen, falls das Einkommen, in dem lohnsteuerpflichtige Einkünfte enthalten sind, € 12.000,00 übersteigt:

  • Bei Bezug von mehreren lohnsteuerpflichtigen Einkünften im Jahr 2019 gleichzeitig. Dies gilt nur, falls diese Einkünfte nicht ohnedies bereits beim Lohnsteuerabzug gemeinsam versteuert wurden (z. B. Firmenpension neben ASVG-Pension).
  • Falls der Alleinverdiener-/Alleinerzieherabsetzbetrag oder der erhöhte Pensionistenabsetzbetrag für 2019 nicht zusteht, dieser aber bei der laufenden Lohnverrechnung berücksichtigt wurde.

Stand: 27. August 2020

Bild: tippapatt – stock.adobe.com

Bearbeitet ein Unternehmen mit seinen angebotenen Produkten und Dienstleistungen nur einen bestimmten Teilmarkt oder eine Marktnische, dann spricht man von einer Nischenstrategie. Das Unternehmen kann sich auf seine Stärken fokussieren. Dies kann eine stärkere und auch ertragreichere Marktposition ermöglichen.

Falls dieser Weg für Ihr Unternehmen erfolgversprechend ist, können Ihnen folgende Fragen und Tipps bei der Entwicklung einer Nischenstrategie helfen:

Worin liegen die Stärken Ihres Unternehmens? Hier ist vorerst in einer Innenschau zu analysieren, was Ihr Unternehmen besonders gut kann.

Wie sieht Ihre Zielgruppe/Ihr Zielmarkt genau aus? Welche Kunden möchte man betreuen, welche nicht?

Welche Probleme hat meine Zielgruppe? Mit welchen Fragestellungen sind Ihre Kunden täglich konfrontiert?

Worin liegt der Nutzen der angebotenen Produkte und Dienstleistungen für diese Zielgruppe? Kennt man seine eigenen Stärken, Dienstleistungen und Produkte und die Probleme seiner Zielgruppe, ist nun genau jener Nutzen oder Mehrwert herauszuarbeiten, den Sie Ihrer Zielgruppe bieten können.

Was kann mein Unternehmen für unsere Kernkunden besser als alle anderen? Was können wir besser in Kooperation erreichen?

Stand: 27. August 2020

Bild: Naj – stock.adobe.com

Der Fixkostenzuschuss aus dem Corona-Hilfsfonds soll Unternehmen, die von den wirtschaftlichen Auswirkungen der Coronavirus-Pandemie betroffenen sind, durch zusätzliche Liquidität bei der Deckung bestimmter Fixkosten unterstützen.

Ursprünglich war vorgesehen, dass der Fixkostenzuschuss für Zeiträume bis 15.09.2020 beantragt werden kann. Inzwischen hat das Bundesministerium für Finanzen eine Verlängerung um weitere sechs Monate angekündigt („Phase 2“). Zugleich werden auch wesentliche Rahmenbedingungen geändert. Die diesbezügliche Förderrichtlinie wird derzeit noch ausgearbeitet, einige Eckpunkte der zweiten Phase des Fixkostenzuschusses wurden aber bereits bekanntgegeben:

  • Der Fixkostenzuschuss soll für sechs weitere Monate (insgesamt also für bis zu neun Monate) beantragt werden können;
  • die Antragstellung soll in der zweiten Phase bereits ab einem Umsatzrückgang von 30 % (bisher 40 %) möglich sein;
  • bis zu 100 % (bisher 75 %) der förderungsfähigen Fixkosten sollen ersetzt werden können;
  • das tatsächliche Ausmaß, in dem die förderungsfähigen Fixkosten ersetzt werden, soll dem Ausmaß des Umsatzrückgangs entsprechen (bisher in drei Stufen gestaffelt).

Wir werden Sie selbstverständlich ausführlich informieren, sobald die Förderrichtlinie zur zweiten Phase des Fixkostenzuschusses vorliegt.

Diese Informationen sind auf dem Stand vom 18.08.2020 und können sich kurzfristig ändern. Zudem sind die zu berücksichtigenden Regelungen, Voraussetzungen und Einschränkungen besonders umfangreich, weshalb in diesem Artikel nur die wesentlichen Eckpunkte wiedergegeben werden können. Tagesaktuelle und weiterführende Informationen erhalten Sie unter https://www.fixkostenzuschuss.at/.

Stand: 21. August 2020

Bild: rogerphoto – stock.adobe.com

Die wirtschaftlichen Auswirkungen der Coronavirus-Pandemie treffen nicht nur viele Unternehmen hart. Auch nicht gewinnorientierte Organisationen („Non-Profit-Organisationen“, NPO) sehen sich mit Einnahmenausfällen und Liquiditätsengpässen konfrontiert. Aus diesem Grund wurde der NPO-Unterstützungsfonds eingerichtet, aus dem ein nicht rückzahlbarer Zuschuss zur Deckung bestimmter Kosten gewährt werden kann.

Der Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport hat per Verordnung eine umfangreiche Förderrichtlinie erlassen, deren Eckpunkte wir für Sie zusammengefasst haben. Daneben gelten zahlreiche Bedingungen, Voraussetzungen und Einschränkung, weshalb im Einzelfall steuerliche Beratung bei der Vorbereitung des Antrags in Anspruch genommen werden sollte.

Wer kann einen Zuschuss aus dem NPO-Unterstützungsfonds beantragen?

Der nicht rückzahlbare Zuschuss aus dem NPO-Unterstützungsfonds kann von

  • gemeinnützigen oder mildtätigen Organisationen mit eigener Rechtspersönlichkeit (z.B. Vereine aus den Bereichen Kunst und Kultur, Sport, Gesundheit und Soziales),
  • freiwilligen Feuerwehren und Landesfeuerwehrverbänden,
  • gesetzlich anerkannten Kirchen, Religionsgemeinschaften und Einrichtungen, denen aufgrund religionsrechtlicher Bestimmungen nach staatlichem Recht eigene Rechtspersönlichkeit zukommt, sowie
  • anderen (auch gewinnorientierten) Rechtsträgern mit eigener Rechtspersönlichkeit, an denen eine antragsberechtigte Organisation unmittelbar oder mittelbar zu mindestens 50 % beteiligt ist und die dazu beitragen, den gemeinnützigen Zweck dieser Organisation zu erfüllen,

beantragt werden.

Generell nicht antragsberechtigt sind politische Parteien, Kapital- oder Personengesellschaften, die mehrheitlich im Eigentum einer Gebietskörperschaft stehen, und Rechtsträger der Finanz- und Versicherungsbranche.

Wann kann ein Zuschuss aus dem NPO-Unterstützungsfonds gewährt werden?

Die Vergabe des Zuschusses aus dem NPO-Unterstützungsfonds setzt voraus, dass

  • die Organisation ihren Sitz oder eine Betriebsstätte in Österreich hat und ihre Tätigkeit (ausgenommen im Rahmen der Entwicklungszusammenarbeit) im Inland ausübt,
  • die Organisation vor dem 10.03.2020 errichtet wurde und seit dem 10.03.2020 besteht,
  • die Organisation einen durch die Coronavirus-Pandemie verursachten Einnahmenausfall erlitten hat,
  • eine Organisation, die eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübt, indem sie Waren und Dienstleistungen auf einem Markt anbietet, zum 31.12.2019 wirtschaftlich gesund war,
  • über die Organisation in den letzten fünf Jahren vor der Antragstellung keine rechtskräftige Finanzstrafe oder Verbandsgeldbuße aufgrund vorsätzlichen Handelns verhängt wurde und
  • alle zumutbaren Maßnahmen zur Senkung der förderbaren Kosten gesetzt wurden.

Welche Kosten werden gefördert?

Förderungsfähig sind grundsätzlich nur solche Kosten, die in einem Zusammenhang mit den statutengemäßen Aufgaben der Organisation stehen. Diese Kosten müssen außerdem im Zeitraum von 01.04.2020 bis 30.09.2020 angefallen sein unter eine oder mehrere der folgenden Kategorien fallen:

  • Notwendige Aufwendungen für Miete bzw. Pacht, Versicherungsprämien und Lizenzgebühren;
  • fällige Zinsaufwendungen für Kredite und Darlehen aus vertraglichen Verpflichtungen, die vor dem 10.03.2020 eingegangen wurden;
  • fällige Finanzierungskostenanteile von Leasingraten, sofern der zugrundeliegende Leasingvertrag vor dem 10.03.2020 abgeschlossen wurde;
  • Aufwendungen für Wasser, Energie, Telekommunikation, Reinigungskosten und Betriebskosten von Liegenschaften;
  • Wertverlust verderblicher oder saisonaler (d.h. während eines immer wiederkehrenden Zeitabschnitts besonders nachgefragter) Waren, die aufgrund der Coronavirus-Pandemie mindestens 50 % ihres Wertes verloren haben;
  • Personalkosten für Arbeitnehmer, die nach dem Behinderteneinstellungsgesetz begünstigt sind, soweit diese Kosten nicht durch sonstige Unterstützungsleistungen der öffentlichen Hand abgedeckt sind;
  • andere vertragliche Zahlungsverpflichtungen, die notwendig sind und nicht das Personal betreffen (insbesondere Buchhaltungs-, Lohnverrechnungs- oder Jahresabschlusskosten);
  • Aufwendungen für die Bestätigung der im Rahmen der Antragstellung gemachten Angaben durch einen Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer.

Gefördert werden können außerdem:

  • Notwendige, nicht das Personal betreffende Aufwendungen, die durch die Coronavirus-Pandemie verursacht wurden (z.B. für Mund-Nasen-Schutzmasken) und im Zeitraum von 10.03.2020 bis 30.09.2020 entstanden sind;
  • frustrierte Aufwendungen im Zusammenhang mit Veranstaltungen, die aufgrund einer gesetzlichen oder behördlichen Maßnahme gegen die Ausbreitung des Coronavirus nicht stattfinden konnten, sofern diese Aufwendungen vor dem 10.03.2020 entstanden sind.

Von den förderbaren Kosten sind Versicherungsleistungen, die diese im Versicherungsfall abdecken sollen, in Abzug zu bringen.

Unabhängig von den förderbaren Kosten kann der sogenannte Struktursicherungsbeitrag in Höhe von 7 % der Einnahmen des Jahres 2019 (oder der durchschnittlichen Einnahmen der Jahre 2018 und 2019, wenn die Einnahmen des Jahres 2019 ungewöhnlich niedrig waren) beantragt werden. Der Struktursicherungsbeitrag soll nicht förderbare Kosten pauschal abgelten und ist mit € 120.000,- pro Organisation gedeckelt.

In welchem Ausmaß wird der Zuschuss aus dem NPO-Unterstützungsfonds gewährt?

Der Zuschuss aus dem NPO-Unterstützungsfonds ist in mehrfacher Hinsicht gedeckelt:

  • Kein Zuschuss wird gewährt, wenn die förderbaren Kosten und der Struktursicherungsbeitrag zusammen nicht mehr als € 500,- betragen;
  • sofern sich die förderbaren Kosten, für die der Zuschuss beantragt wird, zusammen mit einem beantragten Struktursicherungsbeitrag auf höchstens € 3.000,- belaufen, werden die förderbaren Kosten im tatsächlichen Ausmaß ersetzt;
  • bei Anträgen über förderbare Kosten zuzüglich Struktursicherungsbeitrag von insgesamt mehr als € 3.000,- ist der Zuschuss mit der Differenz zwischen den Einnahmen der ersten drei Quartale des Jahres 2020 und den Einnahmen der ersten drei Quartale des Jahres 2019 (oder den durchschnittlichen Einnahmen der ersten drei Quartale der Jahre 2018 und 2019, wenn die Einnahmen des Jahres 2019 ungewöhnlich niedrig waren), jedenfalls aber mit € 2.400.000,- je antragstellender Organisation, begrenzt;
  • wenn die Organisation eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübt, ist der Zuschuss davon abweichend mit € 800.000,- (€ 100.000,- für landwirtschaftliche Primärproduktion und € 120.000,- für Fischerei und Aquakultur) gedeckelt.

Eine Kombination des Zuschusses aus dem NPO-Unterstützungsfonds mit bestimmten anderen Förderungen und Unterstützungsleistungen, die anlässlich der Coronavirus-Pandemie ausbezahlt werden, ist grundsätzlich möglich. Dabei müssen allerdings die Deckelung mit dem Einnahmenausfall und andere Obergrenzen (insb. das Verbot der Doppelförderung) berücksichtigt werden, weshalb die Umstände des jeweiligen Einzelfalles genau zu prüfen sein werden.

Wie kann der Zuschuss aus dem NPO-Unterstützungsfonds beantragt werden?

Der Zuschuss aus dem NPO-Unterstützungsfonds kann bis spätestens 31.12.2020 elektronisch unter der Internetadresse https://antrag.npo-fonds.at/ beantragt werden.

Bei der Antragstellung sind unter anderem die förderbaren Kosten und der erlittene Einnahmenausfall nachzuweisen. Wird der Antrag vor dem 30.09.2020 gestellt, muss die Organisation außerdem bis spätestens 31.12.2020 eine Endabrechnung vorlegen, aus der das tatsächliche Ausmaß des Einnahmenausfalls und der förderbaren Kosten im maßgeblichen Zeitraum hervorgeht. Die Angaben sind in bestimmten Fällen (z.B. wenn ein Zuschuss von mehr als € 12.000,- beantragt wird) von einem Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer zu bestätigen.

Wann und wie wird der Zuschuss aus dem NPO-Unterstützungsfonds ausbezahlt?

Die Auszahlung richtet sich nach dem Datum der Antragstellung und der Höhe des beantragten Zuschusses. Für bis zum 30.09.2020 gestellte Anträge gilt:

  • Ein Zuschuss bis € 3.000,- wird sofort in voller Höhe ausbezahlt;
  • bei einem Zuschuss zwischen € 3.000,- und € 6.000,- werden € 3.000,- sofort ausbezahlt, während der Restbetrag erst nach Prüfung der Endabrechnung überwiesen wird;
  • ein Zuschuss über € 6.000,- wird zur Hälfte sofort und zur Hälfte nach Prüfung der Endabrechnung ausbezahlt.

Zuschüsse, die ab dem 01.10.2020 beantragt werden, sollen nach der Erledigung des Antrages sofort in voller Höhe ausbezahlt werden.

Hinweis

Diese Informationen sind auf dem Stand vom 18.08.2020 und können sich kurzfristig ändern. Zudem sind die zu berücksichtigenden Regelungen, Voraussetzungen und Einschränkungen besonders umfangreich, weshalb in diesem Artikel nur die wesentlichen Eckpunkte wiedergegeben werden können. Tagesaktuelle und weiterführende Informationen erhalten Sie unter https://www.npo-fonds.at/.

Stand: 21. August 2020

Bild: Andrey Popov – Fotolia.com

Die wirtschaftlichen Auswirkungen der Coronavirus-Pandemie treffen nicht nur viele Unternehmen hart. Auch nicht gewinnorientierte Organisationen („Non-Profit-Organisationen“, NPO) sehen sich mit Einnahmenausfällen und Liquiditätsengpässen konfrontiert. Aus diesem Grund wurde der NPO-Unterstützungsfonds eingerichtet, aus dem ein nicht rückzahlbarer Zuschuss zur Deckung bestimmter Kosten gewährt werden kann.

Der Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport hat per Verordnung eine umfangreiche Förderrichtlinie erlassen, deren Eckpunkte wir für Sie zusammengefasst haben. Daneben gelten zahlreiche Bedingungen, Voraussetzungen und Einschränkung, weshalb im Einzelfall steuerliche Beratung bei der Vorbereitung des Antrags in Anspruch genommen werden sollte.

Wer kann einen Zuschuss aus dem NPO-Unterstützungsfonds beantragen?

Der nicht rückzahlbare Zuschuss aus dem NPO-Unterstützungsfonds kann von

  • gemeinnützigen oder mildtätigen Organisationen mit eigener Rechtspersönlichkeit (z.B. Vereine aus den Bereichen Kunst und Kultur, Sport, Gesundheit und Soziales),
  • freiwilligen Feuerwehren und Landesfeuerwehrverbänden,
  • gesetzlich anerkannten Kirchen, Religionsgemeinschaften und Einrichtungen, denen aufgrund religionsrechtlicher Bestimmungen nach staatlichem Recht eigene Rechtspersönlichkeit zukommt, sowie
  • anderen (auch gewinnorientierten) Rechtsträgern mit eigener Rechtspersönlichkeit, an denen eine antragsberechtigte Organisation unmittelbar oder mittelbar zu mindestens 50 % beteiligt ist und die dazu beitragen, den gemeinnützigen Zweck dieser Organisation zu erfüllen,

beantragt werden.

Generell nicht antragsberechtigt sind politische Parteien, Kapital- oder Personengesellschaften, die mehrheitlich im Eigentum einer Gebietskörperschaft stehen, und Rechtsträger der Finanz- und Versicherungsbranche.

Wann kann ein Zuschuss aus dem NPO-Unterstützungsfonds gewährt werden?

Die Vergabe des Zuschusses aus dem NPO-Unterstützungsfonds setzt voraus, dass

  • die Organisation ihren Sitz oder eine Betriebsstätte in Österreich hat und ihre Tätigkeit (ausgenommen im Rahmen der Entwicklungszusammenarbeit) im Inland ausübt,
  • die Organisation vor dem 10.03.2020 errichtet wurde und seit dem 10.03.2020 besteht,
  • die Organisation einen durch die Coronavirus-Pandemie verursachten Einnahmenausfall erlitten hat,
  • eine Organisation, die eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübt, indem sie Waren und Dienstleistungen auf einem Markt anbietet, zum 31.12.2019 wirtschaftlich gesund war,
  • über die Organisation in den letzten fünf Jahren vor der Antragstellung keine rechtskräftige Finanzstrafe oder Verbandsgeldbuße aufgrund vorsätzlichen Handelns verhängt wurde und
  • alle zumutbaren Maßnahmen zur Senkung der förderbaren Kosten gesetzt wurden.

Welche Kosten werden gefördert?

Förderungsfähig sind grundsätzlich nur solche Kosten, die in einem Zusammenhang mit den statutengemäßen Aufgaben der Organisation stehen. Diese Kosten müssen außerdem im Zeitraum von 01.04.2020 bis 30.09.2020 angefallen sein unter eine oder mehrere der folgenden Kategorien fallen:

  • Notwendige Aufwendungen für Miete bzw. Pacht, Versicherungsprämien und Lizenzgebühren;
  • fällige Zinsaufwendungen für Kredite und Darlehen aus vertraglichen Verpflichtungen, die vor dem 10.03.2020 eingegangen wurden;
  • fällige Finanzierungskostenanteile von Leasingraten, sofern der zugrundeliegende Leasingvertrag vor dem 10.03.2020 abgeschlossen wurde;
  • Aufwendungen für Wasser, Energie, Telekommunikation, Reinigungskosten und Betriebskosten von Liegenschaften;
  • Wertverlust verderblicher oder saisonaler (d.h. während eines immer wiederkehrenden Zeitabschnitts besonders nachgefragter) Waren, die aufgrund der Coronavirus-Pandemie mindestens 50 % ihres Wertes verloren haben;
  • Personalkosten für Arbeitnehmer, die nach dem Behinderteneinstellungsgesetz begünstigt sind, soweit diese Kosten nicht durch sonstige Unterstützungsleistungen der öffentlichen Hand abgedeckt sind;
  • andere vertragliche Zahlungsverpflichtungen, die notwendig sind und nicht das Personal betreffen (insbesondere Buchhaltungs-, Lohnverrechnungs- oder Jahresabschlusskosten);
  • Aufwendungen für die Bestätigung der im Rahmen der Antragstellung gemachten Angaben durch einen Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer.

Gefördert werden können außerdem:

  • Notwendige, nicht das Personal betreffende Aufwendungen, die durch die Coronavirus-Pandemie verursacht wurden (z.B. für Mund-Nasen-Schutzmasken) und im Zeitraum von 10.03.2020 bis 30.09.2020 entstanden sind;
  • frustrierte Aufwendungen im Zusammenhang mit Veranstaltungen, die aufgrund einer gesetzlichen oder behördlichen Maßnahme gegen die Ausbreitung des Coronavirus nicht stattfinden konnten, sofern diese Aufwendungen vor dem 10.03.2020 entstanden sind.

Von den förderbaren Kosten sind Versicherungsleistungen, die diese im Versicherungsfall abdecken sollen, in Abzug zu bringen.

Unabhängig von den förderbaren Kosten kann der sogenannte Struktursicherungsbeitrag in Höhe von 7 % der Einnahmen des Jahres 2019 (oder der durchschnittlichen Einnahmen der Jahre 2018 und 2019, wenn die Einnahmen des Jahres 2019 ungewöhnlich niedrig waren) beantragt werden. Der Struktursicherungsbeitrag soll nicht förderbare Kosten pauschal abgelten und ist mit € 120.000,- pro Organisation gedeckelt.

In welchem Ausmaß wird der Zuschuss aus dem NPO-Unterstützungsfonds gewährt?

Der Zuschuss aus dem NPO-Unterstützungsfonds ist in mehrfacher Hinsicht gedeckelt:

  • Kein Zuschuss wird gewährt, wenn die förderbaren Kosten und der Struktursicherungsbeitrag zusammen nicht mehr als € 500,- betragen;
  • sofern sich die förderbaren Kosten, für die der Zuschuss beantragt wird, zusammen mit einem beantragten Struktursicherungsbeitrag auf höchstens € 3.000,- belaufen, werden die förderbaren Kosten im tatsächlichen Ausmaß ersetzt;
  • bei Anträgen über förderbare Kosten zuzüglich Struktursicherungsbeitrag von insgesamt mehr als € 3.000,- ist der Zuschuss mit der Differenz zwischen den Einnahmen der ersten drei Quartale des Jahres 2020 und den Einnahmen der ersten drei Quartale des Jahres 2019 (oder den durchschnittlichen Einnahmen der ersten drei Quartale der Jahre 2018 und 2019, wenn die Einnahmen des Jahres 2019 ungewöhnlich niedrig waren), jedenfalls aber mit € 2.400.000,- je antragstellender Organisation, begrenzt;
  • wenn die Organisation eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübt, ist der Zuschuss davon abweichend mit € 800.000,- (€ 100.000,- für landwirtschaftliche Primärproduktion und € 120.000,- für Fischerei und Aquakultur) gedeckelt.

Eine Kombination des Zuschusses aus dem NPO-Unterstützungsfonds mit bestimmten anderen Förderungen und Unterstützungsleistungen, die anlässlich der Coronavirus-Pandemie ausbezahlt werden, ist grundsätzlich möglich. Dabei müssen allerdings die Deckelung mit dem Einnahmenausfall und andere Obergrenzen (insb. das Verbot der Doppelförderung) berücksichtigt werden, weshalb die Umstände des jeweiligen Einzelfalles genau zu prüfen sein werden.

Wie kann der Zuschuss aus dem NPO-Unterstützungsfonds beantragt werden?

Der Zuschuss aus dem NPO-Unterstützungsfonds kann bis spätestens 31.12.2020 elektronisch unter der Internetadresse https://antrag.npo-fonds.at/ beantragt werden.

Bei der Antragstellung sind unter anderem die förderbaren Kosten und der erlittene Einnahmenausfall nachzuweisen. Wird der Antrag vor dem 30.09.2020 gestellt, muss die Organisation außerdem bis spätestens 31.12.2020 eine Endabrechnung vorlegen, aus der das tatsächliche Ausmaß des Einnahmenausfalls und der förderbaren Kosten im maßgeblichen Zeitraum hervorgeht. Die Angaben sind in bestimmten Fällen (z.B. wenn ein Zuschuss von mehr als € 12.000,- beantragt wird) von einem Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer zu bestätigen.

Wann und wie wird der Zuschuss aus dem NPO-Unterstützungsfonds ausbezahlt?

Die Auszahlung richtet sich nach dem Datum der Antragstellung und der Höhe des beantragten Zuschusses. Für bis zum 30.09.2020 gestellte Anträge gilt:

  • Ein Zuschuss bis € 3.000,- wird sofort in voller Höhe ausbezahlt;
  • bei einem Zuschuss zwischen € 3.000,- und € 6.000,- werden € 3.000,- sofort ausbezahlt, während der Restbetrag erst nach Prüfung der Endabrechnung überwiesen wird;
  • ein Zuschuss über € 6.000,- wird zur Hälfte sofort und zur Hälfte nach Prüfung der Endabrechnung ausbezahlt.

Zuschüsse, die ab dem 01.10.2020 beantragt werden, sollen nach der Erledigung des Antrages sofort in voller Höhe ausbezahlt werden.

Hinweis

Diese Informationen sind auf dem Stand vom 18.08.2020 und können sich kurzfristig ändern. Zudem sind die zu berücksichtigenden Regelungen, Voraussetzungen und Einschränkungen besonders umfangreich, weshalb in diesem Artikel nur die wesentlichen Eckpunkte wiedergegeben werden können.

Stand: 21. August 2020

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