Sie möchten Platz schaffen für Ihre neuen Unterlagen und fragen sich jetzt, wie lange Sie Ihre Buchhaltungsbelege aufbewahren müssen?

Grundsätzlich beträgt die Frist sieben Jahre, nach dem FinStRG zehn Jahre. Wir empfehlen deshalb, alle Unterlagen mindestens zehn Jahre aufzubewahren.

Die Tabelle zeigt einige ausgewählte Aufbewahrungsfristen.

  Aufbewahrungsfristen
Buchhaltungsunterlagen 7 Jahre
Belege 7 Jahre
Aufstellung der Einnahmen/Ausgaben 7 Jahre
Geschäftspapiere und sonstige Aufzeichnungen 7 Jahre
Unterlagen, die bestimmte Grundstücke betreffen 22 Jahre
zu einem anhängigen Berufungsverfahren, gerichtlichen oder behördlichen Verfahren gehörende Unterlagen Solange das Verfahren dauert

Die Aufbewahrungsfrist beginnt immer mit Beginn des Kalenderjahres zu laufen, das dem Jahr folgt, in dem zuletzt Eintragungen gemacht worden sind. Weicht ein Wirtschaftsjahr vom Kalenderjahr ab, so beginnt die Frist mit Ende jenes Kalenderjahres zu laufen, in dem das Wirtschaftsjahr endet.

Tipp: Eine elektronische Archivierung ist möglich – eine ständige Wiedergabe im Aufbewahrungszeitraum muss allerdings gewährleistet sein!

Beispiel 1: Eine mit 3.2.2015 datierte Rechnung muss bis zum 31.12.2022 aufbewahrt werden (wenn die Aufbewahrungsfrist sieben Jahre beträgt; gilt nicht für Grundstücke, bei denen gegebenenfalls eine Vorsteuerberichtigung gemacht werden muss).

Beispiel 2: Wirtschaftsjahr vom 1.2.2015 bis 31.1.2016: Ist die Rechnung mit 3.2.2015 ausgestellt, muss sie bis zum 31.12.2023 archiviert werden.

Beim Kauf eines Grundstücks im Privatvermögen sollten alle Unterlagen, die mit dem Kauf in Zusammenhang stehen, aufbewahrt werden (wie z.B. Kaufvertrag, Belege über Anwalts-/Notarkosten). So können bei einem späteren Verkauf die tatsächlichen Anschaffungskosten bei der Berechnung des Veräußerungsgewinns angesetzt werden.

Stand: 25. Februar 2015

Wird ein Gebäude vermietet, muss festgestellt werden, ob eine „große“ oder „kleine“ Vermietung vorliegt. Diese Unterscheidung ist wichtig, weil sich daraus unterschiedliche steuerliche Konsequenzen ergeben.

„Kleine“ oder „große“ Vermietung?

Unter die „kleine“ Vermietung fällt die Vermietung von Eigenheimen, Eigentumswohnungen und Mietwohngrundstücken mit qualifizierten Nutzungsrechten. Nach den Liebhabereirichtlinien zählen zur „kleinen“ Vermietung auch die Vermietung von einzelnen Appartements (Mietwohnungen) und im Wohnverband befindliche Fremdenzimmer (bis zu 10 Betten).

Eine entgeltliche Gebäudeüberlassung von Gebäuden mit mindestens drei Wohneinheiten fällt unter die „große“ Vermietung. Außerdem fällt hier jede Gebäudeüberlassung darunter, die keine „kleine“ Vermietung darstellt, z.B. auch das Vermieten von Geschäften, Bürogebäuden sowie gewerbliche Zimmervermietungen. Umsatzsteuerlich ist bei der „großen“ Vermietung keine Liebhaberei anzunehmen.

Liebhaberei bei der „kleinen“ Vermietung

Liebhaberei kann im Steuerrecht bei bestimmten unternehmerischen Tätigkeiten, mit denen sich nach einer absehbaren Zeit kein positiver Gesamterfolg erzielen lässt, vermutet werden. Fällt eine „kleine“ Vermietung unter die Liebhabereivermutung, werden die Verluste daraus ertragsteuerlich nicht anerkannt. In der Umsatzsteuer besteht kein Recht auf Vorsteuerabzug. Wird bei der Vermietung ein Verlust erzielt, so muss für die Anerkennung der Verluste anhand einer Prognoserechnung dargelegt werden, ab wann ein Gesamtüberschuss der Einnahmen bzw. Gesamtgewinn zu erwarten ist.

Stand: 25. Februar 2015

Freiberuflich tätige, niedergelassene Ärzte, die eine Ordination führen, sind pensions- und unfallversichert in der Sozialversicherung der freiberuflich selbständig Erwerbstätigen (FSVG) – ebenso ärztliche Nebentätigkeiten von angestellten Ärzten (z.B. Sondergebühren, soweit diese selbständige Einkünfte darstellen).

Ausnahmen

Unter bestimmten Voraussetzungen können sich Ärzte von der Pensionsversicherung befreien lassen. Allerdings werden dann für diese Zeiten keine Pensionsversicherungszeiten erworben.

Dienstverhältnis zu einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft

Freiberuflich tätige Ärzte können sich von der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung befreien lassen. Diese Möglichkeit ist gegeben, wenn sie neben dieser Tätigkeit ein Dienstverhältnis bei einer

  • öffentlich-rechtlichen oder
  • privatrechtlichen Körperschaft

haben und daraus ein Ruhe- und Versorgungsgenuss zusteht oder aufgrund eines solchen Dienstverhältnisses ein Ruhegenuss bezogen wird.

Ruhendmeldung

Wird die ärztliche Tätigkeit nicht mehr ausgeübt, muss das Ruhen bzw. die Schließung der Ordination der Ärztekammer gemeldet werden. Solange die Tätigkeit ruhend gemeldet ist, besteht keine Pflichtversicherung.

Tipp: Auch Mütter haben die Möglichkeit, ihre ärztliche Tätigkeit während des Mutterschutzes ruhend zu melden.

Kleinunternehmerregelung

Unter bestimmten Voraussetzungen können sich Ärzte aufgrund der Kleinunternehmerregelung von der Pensions- und Krankenversicherung befreien lassen.

Stand: 25. Februar 2015

Ob Sie nach einem Gewinn den gesamten Betrag behalten können oder einen Teil davon an den Staat abgeben müssen, hängt davon ab, wo Sie genau gewonnen haben.

Welche Gewinne sind nicht steuerbar?

Keine Einkommensteuer muss bezahlt werden, wenn Glück, Allgemeinwissen oder eine herausragende Persönlichkeit der Grund für den Gewinn sind.

Nicht steuerbar sind daher:

  • Lottogewinne
  • Gewinne aus Preisausschreiben, wie z.B. der Gewinn bei einem Kreuzworträtsel, bei dem aus einer großen Menge von richtigen Einsendungen ein Gewinner gezogen wurde.
  • Gewinne, die Sie erhalten, weil Sie ein umfangreiches Allgemeinwissen haben. Daher ist für den Gewinn aus einer Teilnahme an der Fernsehsendung „Die Millionenshow“ keine Steuer zu bezahlen.
  • Preise, die verliehen werden, weil die Persönlichkeit eines Menschen gewürdigt wird oder das (Lebens-) Werk dieses Menschen geehrt wird – darunter fällt z.B. der Nobelpreis.

Welche Gewinne sind steuerbar?

Im Gegensatz zum nicht steuerbaren Gewinn aus der Fernsehsendung „Die Millionenshow“ ist der Gewinn aus Unterhaltungssendungen, wie z.B. „Dancing Stars“ oder „Die Große Chance“, steuerbar. Hier ist nicht Glück oder Allgemeinwissen ausschlaggebend für den Gewinn. Die Kandidaten beeinflussen mit ihrer persönlichen Leistung den Ausgang der Show. Die Preisgelder für die Teilnahme an diesen Shows zählen entweder zu der betrieblichen bzw. beruflichen Tätigkeit oder sie fallen unter die sonstigen Einkünfte.

Steuerbar sind auch alle Preise, die im Rahmen eines Wettbewerbs gewonnen werden, wie z.B. Architekten- oder Musikwettbewerbe, Filmpreise. Die Preise fallen unter die Einnahmen des jeweiligen Betriebs, wenn nicht eine Befreiung zutrifft. Denn beispielsweise Staats-, Würdigungs- und Förderungspreise sind genauso wie Prämien und Preise für hervorragende künstlerische Leistungen zwar steuerbar, aber von der Einkommensteuer befreit.

Preise, die Berufssportler erhalten, sind steuerbar. Dies gilt auch für Preise, die nur die eigenen Arbeitnehmer oder Geschäftspartner erhalten, auch wenn die Ermittlung des Gewinners durch eine Verlosung erfolgt.

Stand: 25. Februar 2015

www.osterfestspiele-salzburg.at

Osterfestspiele Salzburg

28.3.-6.4.2015

Die diesjährigen Osterfestspiele zeigen zum ersten Mal Cavalleria rusticana von Pietro Mascagni und Pagliacci von Ruggero Leoncavallo. Ein umfangreiches Konzertprogramm der Sächsischen Staatskapelle Dresden ergänzt die Salzburger Osterfestspiele.

www.lisztfestival.at

Liszt-Festival

20.3.-25.10.2015, Raiding

Heuer feiert das Liszt-Festival im burgenländischen Raiding sein 10-jähriges Jubiläum und bringt die Aufführung sämtlicher Werke für Klavier und Orchester auf den Veranstaltungskalender. Auch werden Anton Bruckners Messe für Chor und Bläser sowie Rossinis „Petite Messe Solennelle“ in einen spannenden Dialog mit Franz Liszt gebracht.

www.oper-graz.com

Opernbrunch

bis 14.6.2015, Graz

Der Opernbrunch in Graz bietet kulinarischen, akustischen und optischen Genuss. An einem Sonntag pro Monat verwandelt sich das Spiegelfoyer der Oper in ein exklusives Restaurant, wo den Gästen ein unvergesslicher Brunch von singendem Personal serviert wird.

Stand: 25. Februar 2015

Vor dem Jahreswechsel ist die Arbeitsbelastung bei jedem sehr groß. Vieles muss unbedingt noch vor dem 31.12. erledigt werden.

Trotzdem sollte man sich ausreichend Zeit nehmen, um seine Steuersituation nochmals zu überdenken.

Steuertipps

Glättung der Progression bzw. Gewinnverlagerung bei Einnahmen-Ausgaben-Rechnern Bei Einnahmen-Ausgaben-Rechnern gilt grundsätzlich das Zufluss-Abfluss-Prinzip. Dabei ist darauf zu achten, dass grundsätzlich nur Zahlungen ergebniswirksam sind (d.h. den Gewinn verändern) und nicht der Zeitpunkt des Entstehens der Forderung oder Verbindlichkeit, wie dies im Gegensatz dazu bei der doppelten Buchhaltung (= Bilanzierung) entscheidend ist.

Beim Zufluss-Abfluss-Prinzip ist jedoch insbesondere für regelmäßig wiederkehrende Einnahmen und Ausgaben (z.B. Löhne, Mieten, Versicherungsprämien, Zinsen) die fünfzehntägige Zurechnungsfrist zu beachten.

Beispiel: Wird die Mietzahlung für Dezember 2014, die am 31.12.2014 fällig ist, am 15.1.2015 bezahlt, gilt aufgrund der fünfzehntägigen Zurechnungsfrist die Miete noch im Dezember 2014 als bezahlt.

Investieren in Wohnbauanleihen bzw. bestimmte andere Wirtschaftsgüter

Der Gewinnfreibetrag besteht aus zwei Teilfreibeträgen. Das sind der Grundfreibetrag und der investitionsbedingte Freibetrag.

Wird nicht investiert, so steht dem Steuerpflichtigen jedenfalls der Grundfreibetrag in der Höhe von 13 % des Gewinns zu, höchstens jedoch bis zu einem Gewinn in der Höhe von € 30.000,00 (maximaler Freibetrag € 3.900,00).

Übersteigt nun der Gewinn € 30.000,00, kommt ein investitionsbedingter Gewinnfreibetrag hinzu. Der investitionsbedingte GFB ist gestaffelt und beträgt:

  • bis € 175.000,00 Gewinn: 13 % Gewinnfreibetrag
  • für die nächsten € 175.000,00 (bis € 350.000,00 Gewinn): 7 % Gewinnfreibetrag
  • für die nächsten € 230.000,00 (bis € 580.000,00) Gewinn: 4,5 % Gewinnfreibetrag
  • über € 580.000,00 Gewinn: kein Gewinnfreibetrag (Höchstsumme Gewinnfreibetrag daher: € 45.350,00)

Nicht vergessen! Der investitionsbedingte Gewinnfreibetrag kann nur in Anspruch genommen werden, wenn tatsächlich investiert wird. Begünstigte Investitionen sind:

  • ungebrauchte, abnutzbare körperliche Wirtschaftsgüter mit einer Mindestnutzungsdauer von vier Jahren (kein Pkw) oder
  • Wohnbauanleihen, die für mindestens vier Jahre der Arztpraxis gewidmet werden. Achtung: Der Kauf von anderen Wertpapieren ist nicht mehr begünstigt.

Erwerb von geringwertigen Wirtschaftsgütern

Wirtschaftsgüter mit Anschaffungskosten bis € 400,00 können im Jahr der Anschaffung voll abgeschrieben werden. Deshalb sollten diese noch bis zum Jahresende angeschafft werden, wenn eine Anschaffung für (Anfang) 2015 ohnehin geplant ist.

Hinweis: Bei Einnahmen-Ausgaben-Rechnern ist die Verausgabung maßgeblich.

Halbjahresabschreibung

Eine Absetzung für Abnutzung (AfA) kann erst ab Inbetriebnahme des jeweiligen Wirtschaftsgutes geltend gemacht werden. Erfolgt die Inbetriebnahme des neu angeschafften Wirtschaftsgutes noch kurzfristig bis zum 31.12.2014, steht eine Halbjahres-AfA zu.

Ertragsteuerfreie (Weihnachts-)Geschenke und Feiern für Mitarbeiter

Betriebsveranstaltungen, wie beispielsweise Weihnachtsfeiern, sind bis zu einer Höhe von € 365,00 pro Arbeitnehmer und Jahr lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei. Geschenke sind innerhalb eines Freibetrages von € 186,00 jährlich lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei. Bargeschenke sind allerdings immer steuerpflichtig.

Spenden an bestimmte Organisationen

Spenden aus dem Betriebsvermögen sind nur dann abzugsfähig, wenn sie an Einrichtungen geleistet werden,

Die Spenden an diese Einrichtungen dürfen 10 % des Gewinns des aktuellen Wirtschaftsjahres nicht übersteigen. Wenn im nächsten Jahr höhere Einkünfte erwartet werden, kann es daher günstiger sein, eine Spende auf Anfang 2015 zu verschieben.

Letztmalige Möglichkeit der Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2009 Mit Jahresende läuft die Fünf-Jahres-Frist für die Antragstellung der Arbeitnehmerveranlagung 2009 aus.

Stand: 26. November 2014

Was sind Werbungskosten?

Werbungskosten sind jene Aufwendungen, die bei den außerbetrieblichen Einkunftsarten bei der Ermittlung der Einkünfte von den Einnahmen abgezogen werden können.

Beispiel: Ein Spitalsarzt hat aufgrund seiner Tätigkeit im Krankenhaus Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Wenn er in seiner Arbeitnehmerveranlagung Werbungskosten geltend macht, bekommt er dadurch einen Teil der Lohnsteuer rückerstattet. Manche Werbungskosten, wie z.B. das Pendlerpauschale können auch bereits monatlich bei der Lohnsteuerberechnung berücksichtigt werden.

Das Gesetz definiert „Werbungskosten“ als Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen. Sie müssen beruflich veranlasst sein – also in einem unmittelbaren Zusammenhang mit der Tätigkeit stehen.

Für bestimmte Werbungskosten steht jedem Arbeitnehmer ein Werbungskostenpauschale von € 132,00 jährlich zu. Dieses Pauschale wird – unabhängig davon, ob Werbungskosten geltend gemacht werden oder nicht – von der Lohnsteuerbemessungsgrundlage abgezogen.

Achtung: Werbungskosten können nur in dem Jahr geltend gemacht werden, in dem sie auch bezahlt werden.

Sind Ausbildungskosten Werbungskosten?

Zu den Werbungskosten zählen unter anderem auch

  • Aus- und Fortbildungsmaßnahmen, die im Zusammenhang mit der von Steuerpflichtigen ausgeübten oder einer damit verwandten beruflichen Tätigkeit stehen und
  • Aufwendungen für umfassende Umschulungsmaßnahmen, die auf eine tatsächliche Ausübung eines anderen Berufs abzielen.

Nach einer Entscheidung des Unabhängigen Finanzsenats vom Dezember 2013, ist eine Unterscheidung in Fort- und Ausbildung nicht erforderlich, weil in beiden Fällen Abzugsfähigkeit gegeben ist. Der Unterschied zur Umschulung ist, dass Aus- und Fortbildungen nicht umfassend sein müssen. Es sind somit auch einzelne berufsspezifische Ausbildungen als Werbungskosten abziehbar.

Abzugsfähige Aus- und Fortbildungsmaßnahmen für Ärzte sind beispielsweise Ausbildungen zur Spezialisierung eines Arztes, wie der Besuch eines Lehrgangs für Tropenmedizin oder für Akupunktur, und auch die Ausbildung zum Arbeitsmediziner.

Stand: 26. November 2014

Neue Regelbedarfssätze für das Jahr 2015
Die Regelbedarfssätze werden jedes Jahr neu festgelegt

Altersgruppe Euro
0–3 Jahre € 197,00
3–6 Jahre € 253,00
6–10 Jahre € 326,00
10–15 Jahre € 372,00
15–19 Jahre € 439,00
19-28 Jahre € 550,00

Unterhaltsabsetzbetrag

Werden Unterhaltsleistungen für ein nicht dem Haushalt des Steuerpflichtigen angehöriges Kind gezahlt, kann ein Unterhaltsabsetzbetrag geltend gemacht werden

Höhe des Unterhaltsabsetzbetrags

für das 1. Kind € 29,20 p.m.
für das 2. Kind € 43,80 p.m.
für jedes weitere Kind € 58,40 p.m.

Wenn keine vertragliche, gerichtliche oder behördliche Festsetzung der Unterhaltsleistung erfolgt ist, wird der Unterhaltsabsetzbetrag nur dann zuerkannt, wenn

  • der vereinbarten Unterhaltsverpflichtung in vollem Ausmaß nachgekommen wurde und
  • die Regelbedarfssätze nicht unterschritten wurden.

Stand: 26. November 2014

Schmutz-, Erschwernis-, Gefahrenzulagen (SEG-Zulagen) sind beim Dienstnehmer von der Lohnsteuer befreit, wenn die steuerlichen Voraussetzungen für die Gewährung einer solchen Zulage vorliegen. Eine Zulage steht z.B. zu, wenn die schädliche Einwirkung von gesundheitsgefährdenden Stoffen oder Strahlen zwangsläufig eine Gefährdung von Leben, Gesundheit oder der körperlichen Sicherheit des Arbeitnehmers mit sich bringt.

In den Lohnsteuerrichtlinien ist bisher daher vorgesehen, dass eine Berufsgefahr bei Angestellten in medizinischen (ärztlichen) Ordinationen, die im Strahlenbereich arbeiten, besteht. Ihnen steht eine steuerfreie Gefahrenzulage zu, wenn eine lohngestaltende Vorschrift (z.B. der Kollektivvertrag) diese vorsieht.

Beim diesjährigen Salzburger Steuerdialog wurde darüber diskutiert, inwieweit dies auch für Angestellte im Empfangsbereich einer (fach)ärztlichen Praxis oder einer Spitalsambulanz zutrifft. Im Ergebnis wird festgehalten, dass Dienstnehmer, die rein im Empfangsbereich eingesetzt werden, keiner Gefährdung ausgesetzt sind, die über das Allgemeinrisiko hinausgeht. Demnach steht ihnen keine steuerfreie Gefahrenzulage zu. Außer sie kommen mit fremdem Blut oder Harn in Kontakt, dann kann ihnen diese Zulage steuerfrei gewährt werden.

Neben diesen Voraussetzungen muss die Zulage auch aufgrund einer Bestimmung im Kollektivvertrag oder einer Betriebsvereinbarung zustehen. Die Höhe der Zulage ist von der Regelung im entsprechenden Kollektivvertrag abhängig. Sie ist daher in den einzelnen Bundesländern unterschiedlich. Auch die genaue Definition in welchen Fällen eine Gefahrenzulage zusteht, variiert zwischen den Bundesländern.

Tipp: Bei jedem Ordinationsmitarbeiter, der eine Gefahrenzulage erhält, sollte dokumentiert werden, inwieweit für ihn eine Gefährdung besteht und warum ihm daher die Zulage zusteht. Dadurch kann eine Diskussion bei einer Prüfung vermieden werden.

Stand: 26. November 2014

ASVG
Geringfügigkeitsgrenze
täglich € 31,17
monatlich € 405,98
Grenzwert für pauschalierte Dienstgeberabgabe € 608,97
Höchstbeitragsgrundlage
täglich € 155,00
monatlich € 4.650,00
jährlich für Sonderzahlungen € 9.300,00
Höchstbeitragsgrundlage
monatlich für freie Dienstnehmer ohne Sonderzahlung € 5.425,00
GSVG/FSVG
Pensionsversicherung FSVG 20 %
Höchstbeitragsgrundlage
pro Monat € 5.425,00
pro Jahr € 65.100,00
Mindestbeitragsgrundlage 1. – 3. Jahr
pro Monat € 537,78
pro Jahr € 6.453,36
Mindestbeitragsgrundlage ab 4. Jahr
pro Monat € 706,56
pro Jahr € 8.478,72
Unfallversicherung
Beitrag zur Unfallversicherung
monatlich € 8,90
jährlich € 106,80

Stand: 26. November 2014