Wie können Sie jetzt noch Steuern sparen?
Vor dem Jahreswechsel ist die Arbeitsbelastung bei jedem sehr groß. Vieles muss unbedingt noch vor dem 31.12. erledigt werden.
Trotzdem sollte man sich ausreichend Zeit nehmen, um seine Steuersituation nochmals zu überdenken.
Steuertipps
Glättung der Progression bzw. Gewinnverlagerung bei Einnahmen-Ausgaben-Rechnern Bei Einnahmen-Ausgaben-Rechnern gilt grundsätzlich das Zufluss-Abfluss-Prinzip. Dabei ist darauf zu achten, dass grundsätzlich nur Zahlungen ergebniswirksam sind (d.h. den Gewinn verändern) und nicht der Zeitpunkt des Entstehens der Forderung oder Verbindlichkeit, wie dies im Gegensatz dazu bei der doppelten Buchhaltung (= Bilanzierung) entscheidend ist.
Beim Zufluss-Abfluss-Prinzip ist jedoch insbesondere für regelmäßig wiederkehrende Einnahmen und Ausgaben (z.B. Löhne, Mieten, Versicherungsprämien, Zinsen) die fünfzehntägige Zurechnungsfrist zu beachten.
Beispiel: Wird die Mietzahlung für Dezember 2014, die am 31.12.2014 fällig ist, am 15.1.2015 bezahlt, gilt aufgrund der fünfzehntägigen Zurechnungsfrist die Miete noch im Dezember 2014 als bezahlt.
Investieren in Wohnbauanleihen bzw. bestimmte andere Wirtschaftsgüter
Der Gewinnfreibetrag besteht aus zwei Teilfreibeträgen. Das sind der Grundfreibetrag und der investitionsbedingte Freibetrag.
Wird nicht investiert, so steht dem Steuerpflichtigen jedenfalls der Grundfreibetrag in der Höhe von 13 % des Gewinns zu, höchstens jedoch bis zu einem Gewinn in der Höhe von € 30.000,00 (maximaler Freibetrag € 3.900,00).
Übersteigt nun der Gewinn € 30.000,00, kommt ein investitionsbedingter Gewinnfreibetrag hinzu. Der investitionsbedingte GFB ist gestaffelt und beträgt:
- bis € 175.000,00 Gewinn: 13 % Gewinnfreibetrag
- für die nächsten € 175.000,00 (bis € 350.000,00 Gewinn): 7 % Gewinnfreibetrag
- für die nächsten € 230.000,00 (bis € 580.000,00) Gewinn: 4,5 % Gewinnfreibetrag
- über € 580.000,00 Gewinn: kein Gewinnfreibetrag (Höchstsumme Gewinnfreibetrag daher: € 45.350,00)
Nicht vergessen! Der investitionsbedingte Gewinnfreibetrag kann nur in Anspruch genommen werden, wenn tatsächlich investiert wird. Begünstigte Investitionen sind:
- ungebrauchte, abnutzbare körperliche Wirtschaftsgüter mit einer Mindestnutzungsdauer von vier Jahren (kein Pkw) oder
- Wohnbauanleihen, die für mindestens vier Jahre der Arztpraxis gewidmet werden. Achtung: Der Kauf von anderen Wertpapieren ist nicht mehr begünstigt.
Erwerb von geringwertigen Wirtschaftsgütern
Wirtschaftsgüter mit Anschaffungskosten bis € 400,00 können im Jahr der Anschaffung voll abgeschrieben werden. Deshalb sollten diese noch bis zum Jahresende angeschafft werden, wenn eine Anschaffung für (Anfang) 2015 ohnehin geplant ist.
Hinweis: Bei Einnahmen-Ausgaben-Rechnern ist die Verausgabung maßgeblich.
Halbjahresabschreibung
Eine Absetzung für Abnutzung (AfA) kann erst ab Inbetriebnahme des jeweiligen Wirtschaftsgutes geltend gemacht werden. Erfolgt die Inbetriebnahme des neu angeschafften Wirtschaftsgutes noch kurzfristig bis zum 31.12.2014, steht eine Halbjahres-AfA zu.
Ertragsteuerfreie (Weihnachts-)Geschenke und Feiern für Mitarbeiter
Betriebsveranstaltungen, wie beispielsweise Weihnachtsfeiern, sind bis zu einer Höhe von € 365,00 pro Arbeitnehmer und Jahr lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei. Geschenke sind innerhalb eines Freibetrages von € 186,00 jährlich lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei. Bargeschenke sind allerdings immer steuerpflichtig.
Spenden an bestimmte Organisationen
Spenden aus dem Betriebsvermögen sind nur dann abzugsfähig, wenn sie an Einrichtungen geleistet werden,
- die ausdrücklich im Gesetz genannt sind oder
- die in der Liste des Bundesministeriums für Finanzen ohne Gültigkeitsende aufscheinen (https://service.bmf.gv.at/service/allg/spenden/show_mast.asp).
Die Spenden an diese Einrichtungen dürfen 10 % des Gewinns des aktuellen Wirtschaftsjahres nicht übersteigen. Wenn im nächsten Jahr höhere Einkünfte erwartet werden, kann es daher günstiger sein, eine Spende auf Anfang 2015 zu verschieben.
Letztmalige Möglichkeit der Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2009 Mit Jahresende läuft die Fünf-Jahres-Frist für die Antragstellung der Arbeitnehmerveranlagung 2009 aus.
Stand: 26. November 2014