Wenn der Beruf krank macht, können hohe Kosten anfallen, die selbständige Ärzte unter Umständen als Betriebsausgaben absetzen können.

Eine Berufskrankheit ist gegeben, wenn

  • die Krankheit entweder in der Anlage zum Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz (ASVG) aufscheint oder
  • der Träger der Unfallversicherung auf Grund gesicherter wissenschaftlicher Erkenntnisse feststellt, dass die Krankheit ausschließlich oder überwiegend durch die Verwendung schädigender Stoffe oder Strahlen bei einer vom Versicherten ausgeübten Beschäftigung entstanden ist. Diese Feststellung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Zustimmung des Bundesministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales.

Unverschuldeter Autounfall

Bei einem unverschuldeten Autounfall, der sich auf einer beruflichen Fahrt ereignet hat, können die Krankheits- und auch Kurkosten Betriebsausgaben darstellen. Allerdings nur die Ausgaben nach Berücksichtigung des Kostenersatzes durch die Haftpflichtversicherung des Lenkers, der den Unfall verschuldet hat.

Aufwendungen zur Vermeidung von Berufskrankheiten

Bei Radiologen und anderen Ärzten, die im Strahlenbereich tätig sind, können auch die Kosten zur Vermeidung von Berufskrankheiten absetzbar sein. Das gilt für alle Fachärzte, die nahe an die höchstzulässige Jahresdosis an Strahlung herankommen, wie beispielsweise Orthopäden, Unfallchirurgen sowie Tätigkeiten im Zusammenhang mit Angiographien und Strahlentherapeuten.

Massagetherapie keine Betriebsausgabe beim Zahnarzt

Ein Zahnarzt darf Krankheits- und Massagekosten auf Grund von Beschwerden im Bewegungsapparat laut einer Entscheidung des Unabhängigen Finanzsenats (UFS) nicht als Betriebsausgaben geltend machen.

Dies obwohl der Zahnarzt einen Überweisungsschein für physikalische Behandlung und eine ärztliche Bestätigung vorlegte, die einen Zusammenhang der Beschwerden mit der beruflichen Tätigkeit aufzeigte.

Laut dem Unabhängigen Finanzsenat gelten diese Ausführungen praktisch für alle Berufe, in welchen körperliche Zwangshaltungen über einen gewissen Zeitraum eingehalten werden müssen. Er sah daher keine erhöhte Belastung bei Zahnärzten gegeben.

Stand: 27. Mai 2015

Medizinische Heilbehandlungen sind von der Umsatzsteuer unecht befreit. Das heißt der Arzt darf einerseits keine Umsatzsteuer in Rechnung stellen und anderseits hat er auch kein Recht auf einen Vorsteuerabzug.

NEU: Einsetzen einer Spirale ist steuerpflichtig.

Umsätze, die nicht aus einer Heilbehandlung stammen, sind jedoch nicht steuerbefreit. Darunter fällt seit Jahresbeginn z. B. auch das Einsetzen einer Spirale im Zusammenhang mit Empfängnisverhütung. Es müssen 20 % Umsatzsteuer abgeführt werden.

Eine steuerfreie Heilbehandlung könnte nur in speziellen Fällen vorliegen, wenn damit ein therapeutischer Zweck verfolgt wird.

Kleinunternehmerregelung

Erzielt der Arzt jährlich nicht mehr als € 30.000,00 Umsatz, dann fällt er unter die Kleinunternehmerregelung und seine Umsätze sind wieder von der Umsatzsteuer befreit. Aber wie ist diese Grenze zu berechnen? Das österreichische Recht geht hier nicht konform mit der Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie der Europäischen Union.

Österreichisches Recht

Nach bisheriger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs sind bei der Berechnung der Umsatzgrenze alle Umsätze einzuberechnen. Es muss daher ein fiktiver Nettoumsatz berechnet werden.

Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie der Europäischen Union

Vom österreichischen Recht abweichend sieht die Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie der EU vor, dass nur bestimmte steuerbefreite Umsätze bei der Berechnung der Umsatzgrenze von Kleinunternehmern miteinzurechnen sind.

Nach der Richtlinie sind die Umsätze aus einer ärztlichen Heilbehandlung nicht anzusetzen. Daher wären die Umsätze aus dem Einsetzen von Spiralen zur Empfängnisverhütung nach der Kleinunternehmerregelung von der Umsatzsteuer befreit. Der Arzt könnte sich daher auf das Unionsrecht berufen und die Kleinunternehmerregelung geltend machen.

Stand: 27. Mai 2015

www.operklosterneuburg.at

Opernfestival Klosterneuburg

4.7.-1.8.2015

Es ist ein Fixpunkt im Kulturkalender: Das Opernfestival Klosterneuburg bietet Operngenuss unter freiem Himmel und im barocken Ambiente. Auf der Bühne stehen Daniela Fally und Paolo Rumetz in Rigoletto von Guiseppe Verdi.

www.stadttheater-grein.at

Sommerspiele Grein

4.7.-30.8.2015

Seit 1791 wird das älteste, im Originalzustand erhaltene Stadttheater Österreichs bespielt. Heuer steht mit „Wie zerronnen, so gewonnen“ eine köstliche Charakterkomödie auf dem Programm. Ganz nebenbei lassen sich auch Kuriositäten aus vergangenen Zeiten entdecken.

www.ensemble-porcia.at

Ensemble:Porcia Spittal/Drau

15.7.-30.8.2015

Beste Unterhaltung steht in Spittal an der Drau auf dem Programm. Das traditionsreiche Theater Ensemble:Porcia lädt zu französischen Komödien im Arkadenhof des Schloss Porcia ein. Bei „Cyrano de Bergerac“ oder „Monsieur Ornifle“ darf geträumt, gelacht und gestaunt werden.

Stand: 27. Mai 2015

Die Steuerreform ist nun in Begutachtung. Geplant ist, dass der Nationalrat diese Anfang Juli beschließt – bis dahin kann es noch zu Änderungen kommen. Dieser Artikel enthält nur ausgewählte Neuerungen.

Steuern auf Einkommen/Kapitalerträge

Ändert sich ein Absetzbetrag/Freibetrag?

Der Arbeitnehmerabsetzbetrag soll in den Verkehrsabsetzbetrag integriert werden. Beide zusammen betragen derzeit € 345,00 – der Betrag soll auf € 400,00 angehoben werden.

Bei Anspruch auf ein Pendlerpauschale erhöht sich der neue Verkehrsabsetzbetrag auf € 690,00, wenn das Einkommen des Steuerpflichtigen € 12.200,00 im Kalenderjahr nicht übersteigt. Der erhöhte Verkehrsabsetzbetrag vermindert sich zwischen einem Einkommen von € 12.200,00 und € 13.000,00 gleichmäßig einschleifend auf € 400,00.

Der Kinderfreibetrag wird von derzeit € 220,00 auf € 440,00 jährlich verdoppelt. Nehmen beide Elternteile den Freibetrag in Anspruch, beträgt er künftig € 300,00 pro Elternteil jährlich (derzeit: € 132,00).

Wieviel Einkommensteuer werden Sie künftig zahlen?

So wie es derzeit aussieht, wird die Steuer gesenkt bzw. werden mehr Tarifstufen eingeführt.

Beispiel: Bruttoeinkommen € 1.880,00 pro Monat – in diesem Fall werden netto jährlich ca. € 860,00 mehr bleiben.

Neuer Grenzsteuersatz Alter Grenzsteuersatz
Tarifstufen Steuersatz Tarifstufen Steuersatz
bis € 11.000,00 0 % bis € 11.000,00 0 %
€ 11.001,00 – € 18.000,00 25 % € 11.001,00 – € 25.000,00 36,5 %
€ 18.001,00 – € 31.000,00 35 % € 25.001,00 – € 60.000,00 43,21 %
€ 31.001,00 – € 60.000,00 42 % über € 60.000,00 50 %
€ 60.001,00 – € 90.000,00 48 %    
€ 90.001,00 – € 1 Mio. 50 %    
über € 1 Mio. 55 %*    

* fünf Jahre befristet

Sonderausgaben
Gestrichen werden die sogenannten Topf-Sonderausgaben, wie Versicherungen, Wohnraumschaffung und -sanierung. Sie werden nur mehr bis zum Jahr 2020 absetzbar sein, wenn der Vertragsabschluss bzw. der Baubeginn vor dem 1.1.2016 liegt.

Kapitalertragsteuer wird erhöht

Die Kapitalertragsteuer (KESt) von 25 % soll nur mehr für Einkünfte aus Geldeinlagen und sonstigen Forderungen bei Kreditinstituten zur Anwendung kommen. Für alle anderen Einkünfte aus Kapitalvermögen auf die bisher der besondere Steuersatz von 25 % angewendet wurde, wird der Steuersatz auf 27,5 % angehoben – ab 2016.

Bankenpaket

  • Künftig soll es im Rahmen eines Ermittlungsverfahrens erlaubt sein, bei Zweifel an der Richtigkeit der Steuererklärung sämtliche Bankkonten zu kontrollieren. Dies gilt auch für Konten, wo nur Zeichnungsberechtigung besteht.
  • Es wird ein zentrales Kontenregister eingeführt.

Gleichzeitig sollen die Banken dazu verpflichtet werden, höhere Kapitalabflüsse zu melden. Abflüsse von Konten und Depots natürlicher Personen sind ab € 50.000,00 bekannt zu geben (auch bei mehreren aufeinanderfolgenden Transaktionen). Geschäftskonten sollen von dieser Regelung ausgeschlossen sein.

Was ändert sich bei Gebäuden?

Immobilienertragsteuer

Künftig soll die Immobilienertragsteuer 30 % betragen (derzeit: 25 %). Die Hauptwohnsitz- bzw. Herstellerbefreiung werden aber bleiben. Der Inflationsabschlag soll ab 2016 entfallen.

Verlustausgleich Grundstücksveräußerung

Beim Verlustausgleich von Verlusten aus Grundstücksveräußerungen mit den Überschüssen aus Vermietung und Verpachtung sollen künftig 60 % (statt bisher 50 %) des Verlustes ausgeglichen werden können. Der Verlustausgleich kann auf Antrag auf 15 Jahre verteilt werden. Auch im betrieblichen Bereich kommt es zu einer Anpassung der Regelungen zum Verlustausgleich.

Grunderwerbsteuer

Künftig soll bei allen Übertragungen grundsätzlich der Wert der Gegenleistung – mindestens der von einem vom gemeinen Wert (Verkehrswert) abgeleitete Grundstückswert – die Bemessungsgrundlage sein.

Der neue Tarif der Grunderwerbsteuer stellt sich grundsätzlich wie folgt dar:

Für unentgeltliche Erwerbe gilt folgender Stufentarif:

Wert der Immobilie Steuersatz neu
unter € 250.000,00 0,5 %
von € 250.001,00 bis € 400.000,00 2 %
über € 400.000,00 3,5 %

Für die Ermittlung des anzuwendenden Steuersatzes sind Erwerbe zwischen denselben natürlichen Personen innerhalb der letzten fünf Jahre zusammenzurechnen.

Bei Übertragungen von Immobilien im Rahmen einer begünstigten (z. B. altersbedingten) unentgeltlichen Betriebsübertragung soll der Freibetrag von bisher € 365.000,00 auf € 900.000,00 erhöht werden. Für den darüber hinausgehenden Wert der unentgeltlichen Übertragung ist der Stufentarif anzuwenden, jedoch maximal 0,5 % des Gesamtwertes der Immobilie.

Bei bestimmten Vorgängen von Gesellschaften (z. B. Anteilsvereinigung) oder Vorgängen nach dem Umgründungssteuergesetz, wenn die Steuer nicht vom Einheitswert zu bemessen ist, beträgt der Steuersatz 0,5 %.

Bei bestimmten Erwerben betreffend land- und forstwirtschaftliche Grundstücke, bei denen die Steuer vom Einheitswert zu berechnen ist, beträgt der Steuersatz 2 %.

In allen übrigen Fällen beträgt die Steuer 3,5 %.

Neu ist auch eine Änderung für Ehepaare bzw. eingetragene Partner. Im Todesfall eines Partners bleibt der Hauptwohnsitz mit bis zu 150 m2 Wohnfläche steuerfrei (Freibetrag).

Es soll auch die Möglichkeit geschaffen werden, die Steuer bei bestimmten Erwerben auf fünf Jahre verteilt zu entrichten.

Absetzung für Abnutzung

Bei der Absetzung für Abnutzung (AfA) von Betriebsgebäuden soll für unmittelbar betrieblich genutzte Gebäude ein einheitlicher Abschreibungssatz von 2,5 % der Anschaffungskosten kommen – ab 2016. Bei Betriebsgebäuden, die zu Wohnzwecken vermietet werden, ist ein geringerer Abschreibungssatz von 1,5 % (bisher 2 %) anzuwenden (wie im außerbetrieblichen Bereich).

Instandhaltungs- und Instandsetzung

Instandsetzungskosten bisher

Im außerbetrieblichen Bereich sind diese bei Wohngebäuden und bei an Dritte zu Wohnzwecken vermietete Betriebsgebäude zwingend auf zehn Jahre zu verteilen.

Instandhaltungsaufwendungen bisher

Im Rahmen der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung können Sie auf Antrag auch auf zehn Jahre verteilt werden.

NEU: Diese Verteilzeiträume sollen nun einheitlich auf 15 Jahre verlängert werden. Ab dem Jahr 2016 soll dies auch für bereits laufende Zehntelabsetzungen von Instandsetzungsaufwendungen anzuwenden sein

Stand: 27. Mai 2015

 

Laut der Bundesabgabenordnung soll eine generelle Einzelaufzeichnungs- und Einzelerfassungspflicht von Barumsätzen sowie eine Belegerteilungspflicht kommen. Unzumutbar ist dies nur für Umsätze bis zu einem Jahresumsatz von € 30.000,00 je Betrieb, wenn die Umsätze von Haus zu Haus oder auf öffentlichen Wegen, Straßen, Plätzen oder anderen öffentlichen Orten getätigt werden.

Die Verpflichtung zur Verwendung eines elektronischen Aufzeichnungssystems besteht ab einem Jahresumsatz von € 15.000,00 je Betrieb, wenn in überwiegender Anzahl (nicht Summe der Umsätze) Barumsätze getätigt werden.

Für Ärzte gibt es keine Sonderregelung. Vor allem Wahl- und Tierärzte werden daher betroffen sein. Zum Barumsatz im Sinn dieser Bestimmung gehört auch die Zahlung mit Bankomat- oder Kreditkarte oder Gutscheinen.

Für alle, die mobile Tätigkeiten ausführen (und nicht unter die sogenannte „Kalte-Hände-Regelung“ fallen), wie z. B. manche Tierärzte, gibt es eine spezielle Regelung. Sie können ihre Umsätze mittels Paragon (händische Rechnung) aufzeichnen und anschließend in der Registrierkasse in der Praxis erfassen.

Kunden Kassenzettel aufbewahren

Auch für die Kunden selbst kommt eine Neuregelung. Nach dem Kauf bzw. Bezahlung der Dienstleistung muss der Kunde den Kassenzettel entgegennehmen und ihn mitnehmen bis er außerhalb der Geschäftsräumlichkeiten ist.

Vorzeitige Abschreibung und Prämie für Neuanschaffungen

Wird aufgrund der neuen Registrierkassenpflicht ein elektronisches Aufzeichnungssystem (wie z. B. eine elektronische Registrierkasse oder ein elektronisches Kassensystem) zwischen dem 1.3.2015 und dem 31.12.2016 angeschafft, kann Folgendes in Anspruch genommen werden:

  • vorzeitige Abschreibung bis € 2.000,00 Anschaffungskosten
  • € 200,00 Anschaffungsprämie pro einzelne Einheit – sie ist im Rahmen der Steuererklärung für 2015 und 2016 zu beantragen.

Stand: 27. Mai 2015

Wenn der Beruf krank macht, können hohe Kosten anfallen, die selbständige Ärzte unter Umständen als Betriebsausgaben absetzen können.

Eine Berufskrankheit ist gegeben, wenn

  • die Krankheit entweder in der Anlage zum Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz (ASVG) aufscheint oder
  • der Träger der Unfallversicherung auf Grund gesicherter wissenschaftlicher Erkenntnisse feststellt, dass die Krankheit ausschließlich oder überwiegend durch die Verwendung schädigender Stoffe oder Strahlen bei einer vom Versicherten ausgeübten Beschäftigung entstanden ist. Diese Feststellung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Zustimmung des Bundesministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales.

Unverschuldeter Autounfall

Bei einem unverschuldeten Autounfall, der sich auf einer beruflichen Fahrt ereignet hat, können die Krankheits- und auch Kurkosten Betriebsausgaben darstellen. Allerdings nur die Ausgaben nach Berücksichtigung des Kostenersatzes durch die Haftpflichtversicherung des Lenkers, der den Unfall verschuldet hat.

Aufwendungen zur Vermeidung von Berufskrankheiten

Bei Radiologen und anderen Ärzten, die im Strahlenbereich tätig sind, können auch die Kosten zur Vermeidung von Berufskrankheiten absetzbar sein. Das gilt für alle Fachärzte, die nahe an die höchstzulässige Jahresdosis an Strahlung herankommen, wie beispielsweise Orthopäden, Unfallchirurgen sowie Tätigkeiten im Zusammenhang mit Angiographien und Strahlentherapeuten.

Massagetherapie keine Betriebsausgabe beim Zahnarzt

Ein Zahnarzt darf Krankheits- und Massagekosten auf Grund von Beschwerden im Bewegungsapparat laut einer Entscheidung des Unabhängigen Finanzsenats (UFS) nicht als Betriebsausgaben geltend machen.

Dies obwohl der Zahnarzt einen Überweisungsschein für physikalische Behandlung und eine ärztliche Bestätigung vorlegte, die einen Zusammenhang der Beschwerden mit der beruflichen Tätigkeit aufzeigte.

Laut dem Unabhängigen Finanzsenat gelten diese Ausführungen praktisch für alle Berufe, in welchen körperliche Zwangshaltungen über einen gewissen Zeitraum eingehalten werden müssen. Er sah daher keine erhöhte Belastung bei Zahnärzten gegeben.

Stand: 27. Mai 2015

Medizinische Heilbehandlungen sind von der Umsatzsteuer unecht befreit. Das heißt der Arzt darf einerseits keine Umsatzsteuer in Rechnung stellen und anderseits hat er auch kein Recht auf einen Vorsteuerabzug.

NEU: Einsetzen einer Spirale ist steuerpflichtig.

Umsätze, die nicht aus einer Heilbehandlung stammen, sind jedoch nicht steuerbefreit. Darunter fällt seit Jahresbeginn z. B. auch das Einsetzen einer Spirale im Zusammenhang mit Empfängnisverhütung. Es müssen 20 % Umsatzsteuer abgeführt werden.

Eine steuerfreie Heilbehandlung könnte nur in speziellen Fällen vorliegen, wenn damit ein therapeutischer Zweck verfolgt wird.

Kleinunternehmerregelung

Erzielt der Arzt jährlich nicht mehr als € 30.000,00 Umsatz, dann fällt er unter die Kleinunternehmerregelung und seine Umsätze sind wieder von der Umsatzsteuer befreit. Aber wie ist diese Grenze zu berechnen? Das österreichische Recht geht hier nicht konform mit der Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie der Europäischen Union.

Österreichisches Recht

Nach bisheriger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs sind bei der Berechnung der Umsatzgrenze alle Umsätze einzuberechnen. Es muss daher ein fiktiver Nettoumsatz berechnet werden.

Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie der Europäischen Union

Vom österreichischen Recht abweichend sieht die Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie der EU vor, dass nur bestimmte steuerbefreite Umsätze bei der Berechnung der Umsatzgrenze von Kleinunternehmern miteinzurechnen sind.

Nach der Richtlinie sind die Umsätze aus einer ärztlichen Heilbehandlung nicht anzusetzen. Daher wären die Umsätze aus dem Einsetzen von Spiralen zur Empfängnisverhütung nach der Kleinunternehmerregelung von der Umsatzsteuer befreit. Der Arzt könnte sich daher auf das Unionsrecht berufen und die Kleinunternehmerregelung geltend machen.

Stand: 27. Mai 2015

www.operklosterneuburg.at

Opernfestival Klosterneuburg

4.7.-1.8.2015

Es ist ein Fixpunkt im Kulturkalender: Das Opernfestival Klosterneuburg bietet Operngenuss unter freiem Himmel und im barocken Ambiente. Auf der Bühne stehen Daniela Fally und Paolo Rumetz in Rigoletto von Guiseppe Verdi.

www.stadttheater-grein.at

Sommerspiele Grein

4.7.-30.8.2015

Seit 1791 wird das älteste, im Originalzustand erhaltene Stadttheater Österreichs bespielt. Heuer steht mit „Wie zerronnen, so gewonnen“ eine köstliche Charakterkomödie auf dem Programm. Ganz nebenbei lassen sich auch Kuriositäten aus vergangenen Zeiten entdecken.

www.ensemble-porcia.at

Ensemble:Porcia Spittal/Drau

15.7.-30.8.2015

Beste Unterhaltung steht in Spittal an der Drau auf dem Programm. Das traditionsreiche Theater Ensemble:Porcia lädt zu französischen Komödien im Arkadenhof des Schloss Porcia ein. Bei „Cyrano de Bergerac“ oder „Monsieur Ornifle“ darf geträumt, gelacht und gestaunt werden.

Stand: 27. Mai 2015

Ein Wechsel der Rechtsform hat weitreichende Folgen. Es sollten dabei immer alle möglichen Auswirkungen bedacht werden.

Beim Salzburger Steuerdialog 2014 wurden Fragen zu einer Umgründung bei Ärzten diskutiert. Konkret ging es um zwei Allgemeinmediziner, die sich zu einer Gruppenpraxis zusammenschlossen. Einer der Ärzte führte eine Hausapotheke. Der Kassenvertrag der neuen Ordinationsgemeinschaft (OG) beinhaltete nur die ärztliche Tätigkeit, die Hausapotheke verblieb weiterhin nur bei dem einen Arzt.

Rezepte konnten beide Ärzte in der Hausapotheke einlösen. Die Umsätze wurden nur jenem Gesellschafter zugerechnet, der sie auch vor der Gründung der OG hatte.

Hausapotheke Sonderbetriebsvermögen

Eine Hausapotheke gehört zur freiberuflichen Tätigkeit eines Arztes. Sie ist untrennbar mit der kassenvertragsmäßigen ärztlichen Tätigkeit verbunden. Die Hausapotheke ist vom Arzt persönlich zu führen, auch die Arzneimittelabgabe ist von ihm selbst durchzuführen. Die Hausapotheke kann auch nicht selbständig als eigenständige Apotheke geführt werden. Sie ist nur für Patienten des Arztes gestattet.

Aus diesen Gründen kann die Hausapotheke keinen Teilbetrieb der neu gegründeten OG darstellen, sondern ist Sonderbetriebsvermögen eines Gesellschafters.

Beeinträchtigt die Trennung des Arztbetriebs von der Hausapotheke die Betriebseigenschaft des Arztbetriebs?

Die Hausapotheke ist – unabhängig von der Höhe des damit erzielten Gewinns oder Umsatzes – ein unselbständiger Teil der ärztlichen Tätigkeit. Die Hausapotheke gehört auch nicht zu den wesentlichen Betriebsgrundlagen einer ärztlichen Tätigkeit. Die einkommensteuerliche bzw. umgründungssteuerliche Betriebseigenschaft wird durch das Übertragen des Patientenstocks erfüllt.

Stand: 25. Februar 2015

Umfassende Aufklärung

Der Oberste Gerichtshof (OGH) traf kürzlich Aussagen zum Umfang der ärztlichen Aufklärungspflicht. Vor einem medizinischen Eingriff, der nicht eilig ist, muss der Patient umfassend vom Arzt aufgeklärt werden. Diese Aufklärungspflicht ist umso weitreichender, je weniger der Eingriff aus Sicht eines vernünftigen Patienten vordringlich oder geboten ist. Auch Folgen, die wenig wahrscheinlich sind, bzw. äußerst seltene gravierende Risiken müssen vom Arzt erwähnt werden. 

Wie weit muss die Aufklärung gehen?

Der OGH ist aber auch der Ansicht, dass die Aufklärungspflicht nicht überspannt werden darf. Dies ist seiner Meinung nach gegeben, wenn neben den Risiken der Operation auch noch erklärt werden soll, welche Bedeutung diese Risiken auf das tägliche Leben des Patienten haben werden.

Worüber muss der Patient informiert werden?

Damit eine umfassende Aufklärung gegeben ist, muss der Patient über die für seine Entscheidung maßgebenden Kriterien informiert werden. Er muss in der Lage sein, die Tragweite seiner Zustimmung zur Operation zu überblicken. Der konkrete Umfang der ärztlichen Aufklärungspflicht richtet sich laut dem OGH aber stets nach den Umständen des Einzelfalls.

Konkreter Sachverhalt

Im konkreten Fall hatte der Oberste Gerichtshof zu entscheiden, weil die Vorinstanzen die Schadensersatzklage auf Kunstfehler und mangelhafte Aufklärung eines Patienten abgewiesen hatten.

Der Patient wurde vor der Operation darüber aufgeklärt, dass es bei der Operation zu einer Milzverletzung und allenfalls auch zu einem Totalverlust der Milz kommen kann.

Dieser Fall ist dann auch eingetreten. Der Arzt hatte dem Patienten zwar nicht erklärt, welche Folgen eine Entfernung der Milz hat, der Patient hat aber auch keine Fragen darüber gestellt. Wenn er nachgefragt hätte, wäre er weiter über die möglichen Folgen informiert worden. Der Patient gab dem Arzt aber zu verstehen, dass er wisse, welche Folgen eine Organverletzung haben kann.

Der Patient wurde außerdem von zwei Ärzten an zwei aufeinanderfolgenden Tagen vor der Operation über die Folgen aufgeklärt. So hatte der Patient auch länger Zeit, um über den Eingriff nachzudenken.

Entscheidung des OGH

Der OGH schloss sich der Meinung der Vorinstanzen an, dass die ärztliche Aufklärung des Patienten vor der Operation ausreichend und der operative Eingriff somit gerechtfertigt war.

Stand: 25. Februar 2015