Schmutz-, Erschwernis-, Gefahrenzulagen (SEG-Zulagen) sind beim Dienstnehmer von der Lohnsteuer befreit, wenn die steuerlichen Voraussetzungen für die Gewährung einer solchen Zulage vorliegen. Eine Zulage steht z.B. zu, wenn die schädliche Einwirkung von gesundheitsgefährdenden Stoffen oder Strahlen zwangsläufig eine Gefährdung von Leben, Gesundheit oder der körperlichen Sicherheit des Arbeitnehmers mit sich bringt.

In den Lohnsteuerrichtlinien ist bisher daher vorgesehen, dass eine Berufsgefahr bei Angestellten in medizinischen (ärztlichen) Ordinationen, die im Strahlenbereich arbeiten, besteht. Ihnen steht eine steuerfreie Gefahrenzulage zu, wenn eine lohngestaltende Vorschrift (z.B. der Kollektivvertrag) diese vorsieht.

Beim diesjährigen Salzburger Steuerdialog wurde darüber diskutiert, inwieweit dies auch für Angestellte im Empfangsbereich einer (fach)ärztlichen Praxis oder einer Spitalsambulanz zutrifft. Im Ergebnis wird festgehalten, dass Dienstnehmer, die rein im Empfangsbereich eingesetzt werden, keiner Gefährdung ausgesetzt sind, die über das Allgemeinrisiko hinausgeht. Demnach steht ihnen keine steuerfreie Gefahrenzulage zu. Außer sie kommen mit fremdem Blut oder Harn in Kontakt, dann kann ihnen diese Zulage steuerfrei gewährt werden.

Neben diesen Voraussetzungen muss die Zulage auch aufgrund einer Bestimmung im Kollektivvertrag oder einer Betriebsvereinbarung zustehen. Die Höhe der Zulage ist von der Regelung im entsprechenden Kollektivvertrag abhängig. Sie ist daher in den einzelnen Bundesländern unterschiedlich. Auch die genaue Definition in welchen Fällen eine Gefahrenzulage zusteht, variiert zwischen den Bundesländern.

Tipp: Bei jedem Ordinationsmitarbeiter, der eine Gefahrenzulage erhält, sollte dokumentiert werden, inwieweit für ihn eine Gefährdung besteht und warum ihm daher die Zulage zusteht. Dadurch kann eine Diskussion bei einer Prüfung vermieden werden.

Stand: 26. November 2014

ASVG  
Geringfügigkeitsgrenze  
täglich € 31,17
monatlich € 405,98
Grenzwert für pauschalierte Dienstgeberabgabe € 608,97
Höchstbeitragsgrundlage  
täglich € 155,00
monatlich € 4.650,00
jährlich für Sonderzahlungen € 9.300,00
Höchstbeitragsgrundlage  
monatlich für freie Dienstnehmer ohne Sonderzahlung € 5.425,00
GSVG/FSVG  
Pensionsversicherung FSVG 20 %
Höchstbeitragsgrundlage  
pro Monat € 5.425,00
pro Jahr € 65.100,00
Mindestbeitragsgrundlage 1. – 3. Jahr  
pro Monat € 537,78
pro Jahr € 6.453,36
Mindestbeitragsgrundlage ab 4. Jahr  
pro Monat € 706,56
pro Jahr € 8.478,72
Unfallversicherung  
Beitrag zur Unfallversicherung  
monatlich € 8,90
jährlich € 106,80

Stand: 26. November 2014

www.oeticket.com

Nacht der Musicals 2015

ab 3.1.2015, Österreichtour

„Les Miserables“, „Sister Act“, „Mamma Mia“, „Cats“, „Falco“, „König der Löwen“ und viele Musicals mehr werden in einer zweieinhalbstündigen Show als Nacht der Musicals auf die Bühne gebracht. Licht- und Soundkonzept und aufwendige Kostüme lassen die Atmosphäre des New Yorker Broadway und des Londoner West End aufleben.

www.kitzbueheler-alpen.com

Schlittenhundecamp und -rennen

10. – 25.1.2015, Pillerseetal

Schlittenhunde stehen im Mittelpunkt dieser Veranstaltung in St. Ulrich am Pillersee. Ein umfangreiches Programm ist geplant, u.a. Nachtfahrten mit den Schlittenhunden und spannende Hunderennen zeitgleich mit den Hahnenkammrennen in Kitzbühel.

www.albertina.at

Ausstellung „Archiv der Träume“

30.1. – 3.5.2015, Wien

Degas, Cezanne, Seurat vereint in der Albertina zum Thema „Archiv der Träume“. 200 Werke der drei großen Franzosen aus dem Musée d’Orsay – zusammengestellt von Werner Spies, ehemaliger Direktor Musée national d‘art moderne, Centre Georges Pompidou in Paris.

Stand: 26. November 2014

Freiberuflich tätige, niedergelassene Ärzte, die eine Ordination führen, sind pensions- und unfallversichert in der Sozialversicherung der freiberuflich selbständig Erwerbstätigen (FSVG) – ebenso ärztliche Nebentätigkeiten von angestellten Ärzten (z.B. Sondergebühren, soweit diese selbständige Einkünfte darstellen).

Ausnahmen

Unter bestimmten Voraussetzungen können sich Ärzte von der Pensionsversicherung befreien lassen. Allerdings werden dann für diese Zeiten keine Pensionsversicherungszeiten erworben.

Dienstverhältnis zu einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft

Freiberuflich tätige Ärzte können sich von der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung befreien lassen. Diese Möglichkeit ist gegeben, wenn sie neben dieser Tätigkeit ein Dienstverhältnis bei einer

  • öffentlich-rechtlichen oder
  • privatrechtlichen Körperschaft

haben und daraus ein Ruhe- und Versorgungsgenuss zusteht oder aufgrund eines solchen Dienstverhältnisses ein Ruhegenuss bezogen wird.

Ruhendmeldung

Wird die ärztliche Tätigkeit nicht mehr ausgeübt, muss das Ruhen bzw. die Schließung der Ordination der Ärztekammer gemeldet werden. Solange die Tätigkeit ruhend gemeldet ist, besteht keine Pflichtversicherung.

Tipp: Auch Mütter haben die Möglichkeit, ihre ärztliche Tätigkeit während des Mutterschutzes ruhend zu melden.

Kleinunternehmerregelung

Unter bestimmten Voraussetzungen können sich Ärzte aufgrund der Kleinunternehmerregelung von der Pensions- und Krankenversicherung befreien lassen.

Stand: 25. Februar 2015

Arbeitgeber sind dazu verpflichtet, die psychischen Belastungen ihrer Arbeitnehmer am Arbeitsplatz zu evaluieren.

Wie sollte diese Überprüfung erfolgen?

Der erste Schritt ist, die Mitarbeiter über die Evaluation zu informieren. Danach muss ein Messinstrument ausgewählt werden. Geeignet ist z.B. ein Fragebogen, der an die Mitarbeiter ausgeteilt wird. Danach sollte eine Beurteilung und Bewertung des Ergebnisses erfolgen. Auf Grundlage dieser werden dann die nötigen Maßnahmen beschlossen. Der ganze Prozess sollte auf jeden Fall dokumentiert werden.

Was wird überprüft?

Überprüft werden nur die Arbeitsbedingungen der Arbeitnehmer:

  • Arbeitsaufgaben und Tätigkeiten
  • Arbeitsorganisation
  • Arbeitsumgebung
  • Organisationsklima

Wann muss die Überprüfung erfolgen?

Eine Überprüfung hat nach Unfällen, nach dem Auftreten von Erkrankungen oder nach Zwischenfällen mit erhöhter arbeitsbedingter psychischer Fehlbeanspruchung zu erfolgen.

Ob das Unternehmen dieser Verpflichtung nachkommt, wird vom Arbeitsinspektor kontrolliert. Er wird den Arbeitgeber vorerst dazu auffordern, eine Evaluierung durchzuführen. Dieser Aufforderung sollte in jedem Fall nachgekommen werden, sonst kann es zu Verwaltungsstrafen kommen. Das Strafausmaß beginnt hier bei € 166,00 bis € 8.324,00. Im Wiederholungsfall betragen die Strafen zwischen € 333,00 und € 16.659,00.

Stand: 07. Februar 2014

Freiberuflich tätige, niedergelassene Ärzte, die eine Ordination führen, sind pensions- und unfallversichert in der Sozialversicherung der freiberuflich selbständig Erwerbstätigen (FSVG) – ebenso ärztliche Nebentätigkeiten von angestellten Ärzten (z.B. Sondergebühren, soweit diese selbständige Einkünfte darstellen).

Ausnahmen

Unter bestimmten Voraussetzungen können sich Ärzte von der Pensionsversicherung befreien lassen. Allerdings werden dann für diese Zeiten keine Pensionsversicherungszeiten erworben.

Dienstverhältnis zu einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft

Freiberuflich tätige Ärzte können sich von der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung befreien lassen. Diese Möglichkeit ist gegeben, wenn sie neben dieser Tätigkeit ein Dienstverhältnis bei einer

  • öffentlich-rechtlichen oder
  • privatrechtlichen Körperschaft

haben und daraus ein Ruhe- und Versorgungsgenuss zusteht oder aufgrund eines solchen Dienstverhältnisses ein Ruhegenuss bezogen wird.

Ruhendmeldung

Wird die ärztliche Tätigkeit nicht mehr ausgeübt, muss das Ruhen bzw. die Schließung der Ordination der Ärztekammer gemeldet werden. Solange die Tätigkeit ruhend gemeldet ist, besteht keine Pflichtversicherung.

Tipp: Auch Mütter haben die Möglichkeit, ihre ärztliche Tätigkeit während des Mutterschutzes ruhend zu melden.

Kleinunternehmerregelung

Unter bestimmten Voraussetzungen können sich Ärzte aufgrund der Kleinunternehmerregelung von der Pensions- und Krankenversicherung befreien lassen.

Stand: 25. Februar 2015

Umsätze aus der ärztlichen Tätigkeit sind umsatzsteuerfrei. Die Steuerbefreiung des Arztes ist allerdings eine sogenannte „unechte“ Steuerbefreiung. Das heißt, der Arzt kann sich beim Einkauf auch keine Vorsteuer abziehen. Es gibt daher auch für den Verkauf eine Sonderregelung:

  • Werden Gegenstände verkauft, für die sich der Verkäufer keinen Vorsteuerabzug abziehen konnte und
  • werden die gelieferten Gegenstände ausschließlich für bestimmte steuerfreie Tätigkeiten verwendet,

ist auch der Verkauf von der Umsatzsteuer befreit.

Fällt der Verkauf einer Patientenkartei unter diese Befreiung?

Über diese Frage hatte das Bundesfinanzgericht (BFG – vor 1.1.2014 Unabhängiger Finanzsenat) im Februar zu entscheiden. Maßgeblich ist hier, ob dieser Verkauf eine Lieferung oder eine sonstige Leistung darstellt. Eine Lieferung würde dieser Befreiungsbestimmung unterliegen.

Sachverhalt

Ein praktischer Arzt verkaufte seine Patientenkartei um € 95.000,00 brutto an seinen Nachfolger. Laut Finanzamt ist vom Nettobetrag Umsatzsteuer abzuführen.

Entscheidung des BFG: Lieferung oder sonstige Leistung?

Das Bundesfinanzgericht war der Meinung, dass eine sonstige Leistung vorliegt. Im Vordergrund steht die Weitergabe der in den Unterlagen aufgezeichneten Informationen an den Nachfolger, weil die Kenntnis der Krankengeschichten für einen neu beginnenden Arzt von großer Wichtigkeit ist. Die Übergabe des Datenträgers ist als unselbständige Nebenleistung der sonstigen Leistung zu beurteilen.

Da keine Lieferung vorliegt, kann die Befreiung nicht angewendet werden. Der Verkauf der Patientenkartei ist daher umsatzsteuerpflichtig und unterliegt dem Normalsteuersatz von 20 %.

Hinweis

Ein Praxisverkauf ist ein sehr komplexer Sachverhalt. Es muss immer die individuelle Situation jeder einzelnen Praxis betrachtet werden. Bitte vereinbaren Sie rechtzeitig ein Beratungsgespräch mit uns, damit wir für Ihren Verkauf die optimale Lösung finden können.

Stand: 26. August 2014

Umsatzsteuerfrei

Wenn ein Arzt einen Patienten behandelt und ihm währenddessen Medikamente zur sofortigen Einnahme gibt, muss dafür keine Umsatzsteuer verrechnet werden. Genauso ist es, wenn eine Injektion verabreicht oder dem Patienten ein Verband angelegt wird. All diese Tätigkeiten werden im Rahmen einer ärztlichen Behandlungsleistung ausgeführt und gehören als übliche Nebenleistung zur begünstigten ärztlichen Heiltätigkeit.

Gibt ein Arzt seinem Patienten allerdings ein Medikament, das er zu Hause einnehmen soll, ist dafür Umsatzsteuer zu verrechnen. Sie beträgt bei Arzneimittel 10 % und bei Medizinprodukten 20 %.

Arzneimittel

Alle Arzneimittel, die dem Arzneimittelgesetz unterliegen, werden mit dem ermäßigten Umsatzsteuersatz von 10 % besteuert. Darunter fallen:

  • Stoffe oder Zubereitungen aus Stoffen, die zu Anwendungen im oder am menschlichen oder tierischen Körper zur Heilung oder Verhütung von Krankheiten bestimmt sind oder
  • die physiologischen Funktionen wiederherstellen, korrigieren oder beeinflussen oder
  • als Grundlage für eine medizinische Diagnose dienen.

Unter die 10 %-Regelung fallen auch Arzneimittel für die Veterinärmedizin, obwohl die tierärztliche Heilbehandlung dem Normalsteuersatz von 20 % unterliegt.

Wird das Arzneimittel im Zuge der tierärztlichen Behandlung vom Tierarzt direkt oder vom Tierhalter unter Aufsicht des Tierarztes angewendet, ist die Vergabe des Arzneimittels eine unselbständige Nebenleistung zur tierärztlichen Leistung. Daher ist für das Arzneimittel ebenfalls 20 % Umsatzsteuer zu verrechnen.

Medizinprodukte

Nicht unter die begünstigten Arzneimittel fallen Medizinprodukte im Sinne des Medizinproduktegesetzes.

Mit dem Normalsteuersatz von 20 % besteuert werden daher Gegenstände oder Stoffe, die zur Anwendung für den Menschen bestimmt sind zum Zweck der

  • Erkennung, Verhütung, Behandlung oder Linderung von Krankheiten, Verletzungen oder Behinderungen
  • Untersuchung, Veränderung oder zum Ersatz des anatomischen Aufbaus oder physiologischer Vorgänge oder
  • Empfängnisregelung

Unter diese Bestimmung fallen beispielsweise Pflaster, Blutdruckmessgeräte, Fieberthermometer, Pflegebetten, Hörgeräte usw.

Stand: 26. August 2014

Immobilienertragsteuer bei Privatvermögen

Beim Verkauf eines Grundstücks fällt im Regelfall Immobilienertragsteuer (ImmoESt) an. In der Praxis ist es nicht immer eindeutig, ob die ImmoESt fällig ist bzw. in welcher Höhe. In einer aktuellen Information des Bundesministeriums für Finanzen (BMF) werden nun Fragen dazu beantwortet. Über einige ausgewählte Sachverhalte zur Hauptwohnsitzbefreiung informiert dieser Artikel.

Gesetzliche Bestimmung Hauptwohnsitzbefreiung

Aufgrund der Hauptwohnsitzbefreiung sind Veräußerungen von Eigenheimen oder Eigentumswohnungen samt Grund und Boden (bis zu 1.000 m2) befreit, und zwar wenn sie dem Veräußerer:

  • ab der Anschaffung bis zur Veräußerung für mindestens zwei Jahre durchgehend als Hauptwohnsitz gedient haben oder
  • innerhalb der letzten zehn Jahre vor der Veräußerung mindestens fünf Jahre durchgehend als Hauptwohnsitz gedient haben.

Als Eigenheim gelten Häuser mit nicht mehr als zwei Wohnungen.

Ist die Hauptwohnsitzbefreiung auch beim Erben anwendbar?

Beispiel 1: Ein Vater wohnte viele Jahre in seinem Eigenheim. Sein Sohn will im Zuge der Verlassenschaft das Grundstück veräußern. Das Grundstück wird ab dem Todestag dem Erben zugerechnet. Die Hauptwohnsitzbefreiung greift nur, wenn der Erbe selbst die oben angegebenen Voraussetzungen erfüllt.

Beispiel 2: Das Haus wird von zwei Söhnen geerbt, wobei A dort für drei Jahre seinen Hauptwohnsitz begründet und seinen Bruder ausbezahlt. Da die erste Befreiungsbestimmung (Verkauf nach zwei Jahren) einen entgeltlichen Erwerb voraussetzt, ist nur der vom Bruder entgeltlich erworbene Teil steuerfrei. Bei einer Veräußerung nach fünf Jahren greift die zweite Befreiungsbestimmung. Dann ist die Befreiung auch für die vererbte Grundstückshälfte anwendbar.

Betriebliche/private Nutzung, 1.000 m2-Grenze

Ein Hauseigentümer besitzt 2.000 m2 Grund. 30 % werden betrieblich genutzt, die restlichen 70 % (1.400 m2) als Hauptwohnsitz. Die Hauptwohnsitzbefreiung kommt für 30 % der Einkünfte nicht in Frage, da dieser Teil betriebliche Einkünfte darstellt. Für die restlichen 70 % kommt die Befreiung in Betracht – allerdings nur für 1.000 m2. Für 400 m2 sind Einkünfte aus privaten Grundstücksveräußerungen anzusetzen.

Stand: 26. August 2014

Bonus beträgt 20 % der Arbeitsleistungen und Fahrtkosten

Für Umbauten gibt es durch den Handwerkerbonus seit Juli Geld zurück vom Finanzamt. Der Bonus beträgt 20 % der förderbaren Kosten pro Förderungswerber und Jahr, maximal jedoch 20 % von € 3.000,00 exklusive Umsatzsteuer – also € 600,00 jährlich.

Antrag stellen

Der Handwerkerbonus muss bei einer Bausparkassenzentrale beantragt werden – entweder per Mail, Fax oder Post. Dem vollständig ausgefüllten und unterschriebenen Antrag sind der Meldezettel bzw. Auszug aus dem Melderegister und eine Kopie der Endrechnungen beizulegen.

In der Rechnung müssen (neben den gesetzlichen Rechnungsmerkmalen)

  • die Arbeits- und Fahrtkosten gesondert ausgewiesen werden,
  • die Arbeitsleistungen so beschrieben werden, dass festgestellt werden kann, ob eine Förderung zusteht sowie
  • der Leistungszeitraum und -ort enthalten sein.

Die Rechnung muss in Deutsch oder Englisch ausgestellt werden. Weiters muss auch eine Überweisungsbestätigung beigelegt werden – nicht anerkannt werden Barzahlungen.

Von der Regierung sind für 2014 nur begrenzte finanzielle Mittel zur Verfügung gestellt worden. Die Vergabe des Bonus erfolgt chronologisch nach dem Eintreffen des Antrags.

Stand: 26. August 2014