www.oeticket.com

Nacht der Musicals 2015

ab 3.1.2015, Österreichtour

„Les Miserables“, „Sister Act“, „Mamma Mia“, „Cats“, „Falco“, „König der Löwen“ und viele Musicals mehr werden in einer zweieinhalbstündigen Show als Nacht der Musicals auf die Bühne gebracht. Licht- und Soundkonzept und aufwendige Kostüme lassen die Atmosphäre des New Yorker Broadway und des Londoner West End aufleben.

www.kitzbueheler-alpen.com

Schlittenhundecamp und -rennen

10. – 25.1.2015, Pillerseetal

Schlittenhunde stehen im Mittelpunkt dieser Veranstaltung in St. Ulrich am Pillersee. Ein umfangreiches Programm ist geplant, u.a. Nachtfahrten mit den Schlittenhunden und spannende Hunderennen zeitgleich mit den Hahnenkammrennen in Kitzbühel.

www.albertina.at

Ausstellung „Archiv der Träume“

30.1. – 3.5.2015, Wien

Degas, Cezanne, Seurat vereint in der Albertina zum Thema „Archiv der Träume“. 200 Werke der drei großen Franzosen aus dem Musée d’Orsay – zusammengestellt von Werner Spies, ehemaliger Direktor Musée national d‘art moderne, Centre Georges Pompidou in Paris.

Stand: 26. November 2014

Neue Regelbedarfssätze für das Jahr 2015
Die Regelbedarfssätze werden jedes Jahr neu festgelegt

Altersgruppe Euro
0–3 Jahre € 197,00
3–6 Jahre € 253,00
6–10 Jahre € 326,00
10–15 Jahre € 372,00
15–19 Jahre € 439,00
19-28 Jahre € 550,00

Unterhaltsabsetzbetrag

Werden Unterhaltsleistungen für ein nicht dem Haushalt des Steuerpflichtigen angehöriges Kind gezahlt, kann ein Unterhaltsabsetzbetrag geltend gemacht werden

Höhe des Unterhaltsabsetzbetrags

für das 1. Kind € 29,20 p.m.
für das 2. Kind € 43,80 p.m.
für jedes weitere Kind € 58,40 p.m.

Wenn keine vertragliche, gerichtliche oder behördliche Festsetzung der Unterhaltsleistung erfolgt ist, wird der Unterhaltsabsetzbetrag nur dann zuerkannt, wenn

  • der vereinbarten Unterhaltsverpflichtung in vollem Ausmaß nachgekommen wurde und
  • die Regelbedarfssätze nicht unterschritten wurden.

Stand: 26. November 2014

Vor dem Jahreswechsel ist die Arbeitsbelastung bei jedem sehr groß. Vieles muss unbedingt noch vor dem 31.12. erledigt werden.

Trotzdem sollte man sich ausreichend Zeit nehmen, um seine Steuersituation nochmals zu überdenken.

Steuertipps

Glättung der Progression bzw. Gewinnverlagerung bei Einnahmen-Ausgaben-Rechnern Bei Einnahmen-Ausgaben-Rechnern gilt grundsätzlich das Zufluss-Abfluss-Prinzip. Dabei ist darauf zu achten, dass grundsätzlich nur Zahlungen ergebniswirksam sind (d.h. den Gewinn verändern) und nicht der Zeitpunkt des Entstehens der Forderung oder Verbindlichkeit, wie dies im Gegensatz dazu bei der doppelten Buchhaltung (= Bilanzierung) entscheidend ist.

Beim Zufluss-Abfluss-Prinzip ist jedoch insbesondere für regelmäßig wiederkehrende Einnahmen und Ausgaben (z.B. Löhne, Mieten, Versicherungsprämien, Zinsen) die fünfzehntägige Zurechnungsfrist zu beachten.

Beispiel: Wird die Mietzahlung für Dezember 2014, die am 31.12.2014 fällig ist, am 15.1.2015 bezahlt, gilt aufgrund der fünfzehntägigen Zurechnungsfrist die Miete noch im Dezember 2014 als bezahlt.

Investieren in Wohnbauanleihen bzw. bestimmte andere Wirtschaftsgüter

Der Gewinnfreibetrag besteht aus zwei Teilfreibeträgen. Das sind der Grundfreibetrag und der investitionsbedingte Freibetrag.

Wird nicht investiert, so steht dem Steuerpflichtigen jedenfalls der Grundfreibetrag in der Höhe von 13 % des Gewinns zu, höchstens jedoch bis zu einem Gewinn in der Höhe von € 30.000,00 (maximaler Freibetrag € 3.900,00).

Übersteigt nun der Gewinn € 30.000,00, kommt ein investitionsbedingter Gewinnfreibetrag hinzu. Der investitionsbedingte GFB ist gestaffelt und beträgt:

  • bis € 175.000,00 Gewinn: 13 % Gewinnfreibetrag
  • für die nächsten € 175.000,00 (bis € 350.000,00 Gewinn): 7 % Gewinnfreibetrag
  • für die nächsten € 230.000,00 (bis € 580.000,00) Gewinn: 4,5 % Gewinnfreibetrag
  • über € 580.000,00 Gewinn: kein Gewinnfreibetrag (Höchstsumme Gewinnfreibetrag daher: € 45.350,00)

Nicht vergessen! Der investitionsbedingte Gewinnfreibetrag kann nur in Anspruch genommen werden, wenn tatsächlich investiert wird. Begünstigte Investitionen sind:

  • ungebrauchte, abnutzbare körperliche Wirtschaftsgüter mit einer Mindestnutzungsdauer von vier Jahren (kein Pkw) oder
  • Wohnbauanleihen, die für mindestens vier Jahre der Arztpraxis gewidmet werden. Achtung: Der Kauf von anderen Wertpapieren ist nicht mehr begünstigt.

Erwerb von geringwertigen Wirtschaftsgütern

Wirtschaftsgüter mit Anschaffungskosten bis € 400,00 können im Jahr der Anschaffung voll abgeschrieben werden. Deshalb sollten diese noch bis zum Jahresende angeschafft werden, wenn eine Anschaffung für (Anfang) 2015 ohnehin geplant ist.

Hinweis: Bei Einnahmen-Ausgaben-Rechnern ist die Verausgabung maßgeblich.

Halbjahresabschreibung

Eine Absetzung für Abnutzung (AfA) kann erst ab Inbetriebnahme des jeweiligen Wirtschaftsgutes geltend gemacht werden. Erfolgt die Inbetriebnahme des neu angeschafften Wirtschaftsgutes noch kurzfristig bis zum 31.12.2014, steht eine Halbjahres-AfA zu.

Ertragsteuerfreie (Weihnachts-)Geschenke und Feiern für Mitarbeiter

Betriebsveranstaltungen, wie beispielsweise Weihnachtsfeiern, sind bis zu einer Höhe von € 365,00 pro Arbeitnehmer und Jahr lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei. Geschenke sind innerhalb eines Freibetrages von € 186,00 jährlich lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei. Bargeschenke sind allerdings immer steuerpflichtig.

Spenden an bestimmte Organisationen

Spenden aus dem Betriebsvermögen sind nur dann abzugsfähig, wenn sie an Einrichtungen geleistet werden,

Die Spenden an diese Einrichtungen dürfen 10 % des Gewinns des aktuellen Wirtschaftsjahres nicht übersteigen. Wenn im nächsten Jahr höhere Einkünfte erwartet werden, kann es daher günstiger sein, eine Spende auf Anfang 2015 zu verschieben.

Letztmalige Möglichkeit der Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2009 Mit Jahresende läuft die Fünf-Jahres-Frist für die Antragstellung der Arbeitnehmerveranlagung 2009 aus.

Stand: 26. November 2014

Schmutz-, Erschwernis-, Gefahrenzulagen (SEG-Zulagen) sind beim Dienstnehmer von der Lohnsteuer befreit, wenn die steuerlichen Voraussetzungen für die Gewährung einer solchen Zulage vorliegen. Eine Zulage steht z.B. zu, wenn die schädliche Einwirkung von gesundheitsgefährdenden Stoffen oder Strahlen zwangsläufig eine Gefährdung von Leben, Gesundheit oder der körperlichen Sicherheit des Arbeitnehmers mit sich bringt.

In den Lohnsteuerrichtlinien ist bisher daher vorgesehen, dass eine Berufsgefahr bei Angestellten in medizinischen (ärztlichen) Ordinationen, die im Strahlenbereich arbeiten, besteht. Ihnen steht eine steuerfreie Gefahrenzulage zu, wenn eine lohngestaltende Vorschrift (z.B. der Kollektivvertrag) diese vorsieht.

Beim diesjährigen Salzburger Steuerdialog wurde darüber diskutiert, inwieweit dies auch für Angestellte im Empfangsbereich einer (fach)ärztlichen Praxis oder einer Spitalsambulanz zutrifft. Im Ergebnis wird festgehalten, dass Dienstnehmer, die rein im Empfangsbereich eingesetzt werden, keiner Gefährdung ausgesetzt sind, die über das Allgemeinrisiko hinausgeht. Demnach steht ihnen keine steuerfreie Gefahrenzulage zu. Außer sie kommen mit fremdem Blut oder Harn in Kontakt, dann kann ihnen diese Zulage steuerfrei gewährt werden.

Neben diesen Voraussetzungen muss die Zulage auch aufgrund einer Bestimmung im Kollektivvertrag oder einer Betriebsvereinbarung zustehen. Die Höhe der Zulage ist von der Regelung im entsprechenden Kollektivvertrag abhängig. Sie ist daher in den einzelnen Bundesländern unterschiedlich. Auch die genaue Definition in welchen Fällen eine Gefahrenzulage zusteht, variiert zwischen den Bundesländern.

Tipp: Bei jedem Ordinationsmitarbeiter, der eine Gefahrenzulage erhält, sollte dokumentiert werden, inwieweit für ihn eine Gefährdung besteht und warum ihm daher die Zulage zusteht. Dadurch kann eine Diskussion bei einer Prüfung vermieden werden.

Stand: 26. November 2014

Was sind Werbungskosten?

Werbungskosten sind jene Aufwendungen, die bei den außerbetrieblichen Einkunftsarten bei der Ermittlung der Einkünfte von den Einnahmen abgezogen werden können.

Beispiel: Ein Spitalsarzt hat aufgrund seiner Tätigkeit im Krankenhaus Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Wenn er in seiner Arbeitnehmerveranlagung Werbungskosten geltend macht, bekommt er dadurch einen Teil der Lohnsteuer rückerstattet. Manche Werbungskosten, wie z.B. das Pendlerpauschale können auch bereits monatlich bei der Lohnsteuerberechnung berücksichtigt werden.

Das Gesetz definiert „Werbungskosten“ als Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen. Sie müssen beruflich veranlasst sein – also in einem unmittelbaren Zusammenhang mit der Tätigkeit stehen.

Für bestimmte Werbungskosten steht jedem Arbeitnehmer ein Werbungskostenpauschale von € 132,00 jährlich zu. Dieses Pauschale wird – unabhängig davon, ob Werbungskosten geltend gemacht werden oder nicht – von der Lohnsteuerbemessungsgrundlage abgezogen.

Achtung: Werbungskosten können nur in dem Jahr geltend gemacht werden, in dem sie auch bezahlt werden.

Sind Ausbildungskosten Werbungskosten?

Zu den Werbungskosten zählen unter anderem auch

  • Aus- und Fortbildungsmaßnahmen, die im Zusammenhang mit der von Steuerpflichtigen ausgeübten oder einer damit verwandten beruflichen Tätigkeit stehen und
  • Aufwendungen für umfassende Umschulungsmaßnahmen, die auf eine tatsächliche Ausübung eines anderen Berufs abzielen.

Nach einer Entscheidung des Unabhängigen Finanzsenats vom Dezember 2013, ist eine Unterscheidung in Fort- und Ausbildung nicht erforderlich, weil in beiden Fällen Abzugsfähigkeit gegeben ist. Der Unterschied zur Umschulung ist, dass Aus- und Fortbildungen nicht umfassend sein müssen. Es sind somit auch einzelne berufsspezifische Ausbildungen als Werbungskosten abziehbar.

Abzugsfähige Aus- und Fortbildungsmaßnahmen für Ärzte sind beispielsweise Ausbildungen zur Spezialisierung eines Arztes, wie der Besuch eines Lehrgangs für Tropenmedizin oder für Akupunktur, und auch die Ausbildung zum Arbeitsmediziner.

Stand: 26. November 2014

ASVG
Geringfügigkeitsgrenze
täglich € 31,17
monatlich € 405,98
Grenzwert für pauschalierte Dienstgeberabgabe € 608,97
Höchstbeitragsgrundlage
täglich € 155,00
monatlich € 4.650,00
jährlich für Sonderzahlungen € 9.300,00
Höchstbeitragsgrundlage
monatlich für freie Dienstnehmer ohne Sonderzahlung € 5.425,00
GSVG/FSVG
Pensionsversicherung FSVG 20 %
Höchstbeitragsgrundlage
pro Monat € 5.425,00
pro Jahr € 65.100,00
Mindestbeitragsgrundlage 1. – 3. Jahr
pro Monat € 537,78
pro Jahr € 6.453,36
Mindestbeitragsgrundlage ab 4. Jahr
pro Monat € 706,56
pro Jahr € 8.478,72
Unfallversicherung
Beitrag zur Unfallversicherung
monatlich € 8,90
jährlich € 106,80

Stand: 26. November 2014

Neue Regelbedarfssätze für das Jahr 2015
Die Regelbedarfssätze werden jedes Jahr neu festgelegt

Altersgruppe Euro
0–3 Jahre € 197,00
3–6 Jahre € 253,00
6–10 Jahre € 326,00
10–15 Jahre € 372,00
15–19 Jahre € 439,00
19-28 Jahre € 550,00

Unterhaltsabsetzbetrag

Werden Unterhaltsleistungen für ein nicht dem Haushalt des Steuerpflichtigen angehöriges Kind gezahlt, kann ein Unterhaltsabsetzbetrag geltend gemacht werden

Höhe des Unterhaltsabsetzbetrags

für das 1. Kind € 29,20 p.m.
für das 2. Kind € 43,80 p.m.
für jedes weitere Kind € 58,40 p.m.

Wenn keine vertragliche, gerichtliche oder behördliche Festsetzung der Unterhaltsleistung erfolgt ist, wird der Unterhaltsabsetzbetrag nur dann zuerkannt, wenn

  • der vereinbarten Unterhaltsverpflichtung in vollem Ausmaß nachgekommen wurde und
  • die Regelbedarfssätze nicht unterschritten wurden.

Stand: 26. November 2014

www.oeticket.com

Nacht der Musicals 2015

ab 3.1.2015, Österreichtour

„Les Miserables“, „Sister Act“, „Mamma Mia“, „Cats“, „Falco“, „König der Löwen“ und viele Musicals mehr werden in einer zweieinhalbstündigen Show als Nacht der Musicals auf die Bühne gebracht. Licht- und Soundkonzept und aufwendige Kostüme lassen die Atmosphäre des New Yorker Broadway und des Londoner West End aufleben.

www.kitzbueheler-alpen.com

Schlittenhundecamp und -rennen

10. – 25.1.2015, Pillerseetal

Schlittenhunde stehen im Mittelpunkt dieser Veranstaltung in St. Ulrich am Pillersee. Ein umfangreiches Programm ist geplant, u.a. Nachtfahrten mit den Schlittenhunden und spannende Hunderennen zeitgleich mit den Hahnenkammrennen in Kitzbühel.

www.albertina.at

Ausstellung „Archiv der Träume“

30.1. – 3.5.2015, Wien

Degas, Cezanne, Seurat vereint in der Albertina zum Thema „Archiv der Träume“. 200 Werke der drei großen Franzosen aus dem Musée d’Orsay – zusammengestellt von Werner Spies, ehemaliger Direktor Musée national d‘art moderne, Centre Georges Pompidou in Paris.

Stand: 26. November 2014

Schmutz-, Erschwernis-, Gefahrenzulagen (SEG-Zulagen) sind beim Dienstnehmer von der Lohnsteuer befreit, wenn die steuerlichen Voraussetzungen für die Gewährung einer solchen Zulage vorliegen. Eine Zulage steht z.B. zu, wenn die schädliche Einwirkung von gesundheitsgefährdenden Stoffen oder Strahlen zwangsläufig eine Gefährdung von Leben, Gesundheit oder der körperlichen Sicherheit des Arbeitnehmers mit sich bringt.

In den Lohnsteuerrichtlinien ist bisher daher vorgesehen, dass eine Berufsgefahr bei Angestellten in medizinischen (ärztlichen) Ordinationen, die im Strahlenbereich arbeiten, besteht. Ihnen steht eine steuerfreie Gefahrenzulage zu, wenn eine lohngestaltende Vorschrift (z.B. der Kollektivvertrag) diese vorsieht.

Beim diesjährigen Salzburger Steuerdialog wurde darüber diskutiert, inwieweit dies auch für Angestellte im Empfangsbereich einer (fach)ärztlichen Praxis oder einer Spitalsambulanz zutrifft. Im Ergebnis wird festgehalten, dass Dienstnehmer, die rein im Empfangsbereich eingesetzt werden, keiner Gefährdung ausgesetzt sind, die über das Allgemeinrisiko hinausgeht. Demnach steht ihnen keine steuerfreie Gefahrenzulage zu. Außer sie kommen mit fremdem Blut oder Harn in Kontakt, dann kann ihnen diese Zulage steuerfrei gewährt werden.

Neben diesen Voraussetzungen muss die Zulage auch aufgrund einer Bestimmung im Kollektivvertrag oder einer Betriebsvereinbarung zustehen. Die Höhe der Zulage ist von der Regelung im entsprechenden Kollektivvertrag abhängig. Sie ist daher in den einzelnen Bundesländern unterschiedlich. Auch die genaue Definition in welchen Fällen eine Gefahrenzulage zusteht, variiert zwischen den Bundesländern.

Tipp: Bei jedem Ordinationsmitarbeiter, der eine Gefahrenzulage erhält, sollte dokumentiert werden, inwieweit für ihn eine Gefährdung besteht und warum ihm daher die Zulage zusteht. Dadurch kann eine Diskussion bei einer Prüfung vermieden werden.

Stand: 26. November 2014

ASVG
Geringfügigkeitsgrenze
täglich € 31,17
monatlich € 405,98
Grenzwert für pauschalierte Dienstgeberabgabe € 608,97
Höchstbeitragsgrundlage
täglich € 155,00
monatlich € 4.650,00
jährlich für Sonderzahlungen € 9.300,00
Höchstbeitragsgrundlage
monatlich für freie Dienstnehmer ohne Sonderzahlung € 5.425,00
GSVG/FSVG
Pensionsversicherung FSVG 20 %
Höchstbeitragsgrundlage
pro Monat € 5.425,00
pro Jahr € 65.100,00
Mindestbeitragsgrundlage 1. – 3. Jahr
pro Monat € 537,78
pro Jahr € 6.453,36
Mindestbeitragsgrundlage ab 4. Jahr
pro Monat € 706,56
pro Jahr € 8.478,72
Unfallversicherung
Beitrag zur Unfallversicherung
monatlich € 8,90
jährlich € 106,80

Stand: 26. November 2014