Ärzte, die in ihrer Praxis Arbeitnehmer beschäftigen, müssen dem Krankenversicherungsträger geänderte Daten melden.

Neben den Änderungen, die Mitarbeiter betreffen, müssen auch Datenänderungen beim Arbeitgeber selbst gemeldet werden, allerdings nur, wenn sie für den Krankenversicherungsträger wichtig sind.

Änderung von Mitarbeiterdaten

Änderungen von Mitarbeiterdaten können elektronisch via ELDA gemacht werden. Meldepflichtig sind z.B. Änderungen

  • beim Namen
  • bei der Adresse
  • bei der Beitragsgruppe
  • beim Beschäftigungsausmaß: Wechsel von Vollversicherung auf Geringfügigkeit und umgekehrt der Wechsel von Geringfügigkeit auf Vollversicherung. In diesem Fall muss der Dienstnehmer eine Kopie der Änderungsmeldung erhalten.

Nach dem ASVG (Allgemeines Sozialversicherungsgesetz) sind die Änderungen grundsätzlich innerhalb von sieben Tagen zu melden.

Änderungen von Dienstgeberdaten

Auch Änderungen, die die Praxis betreffen, sind dem Krankenversicherungsträger zu melden. Eine Änderung der Kontaktdaten muss immer gemeldet werden.

Die Daten auf dem neuesten Stand zu halten hat auch Vorteile, denn wenn z.B. die Kontaktdaten veraltet sind, erschwert das die Kommunikation. Womöglich kann der Krankenversicherungsträger dann wichtige Informationen nicht oder nur verspätet mitteilen.

Neue Mitarbeiter rechtzeitig anmelden

Neue Mitarbeiter müssen bereits vor Antritt der Arbeit bei dem zuständigen Krankenversicherungsträger angemeldet werden.

Stand: 26. August 2014

Umsatzsteuerfrei

Wenn ein Arzt einen Patienten behandelt und ihm währenddessen Medikamente zur sofortigen Einnahme gibt, muss dafür keine Umsatzsteuer verrechnet werden. Genauso ist es, wenn eine Injektion verabreicht oder dem Patienten ein Verband angelegt wird. All diese Tätigkeiten werden im Rahmen einer ärztlichen Behandlungsleistung ausgeführt und gehören als übliche Nebenleistung zur begünstigten ärztlichen Heiltätigkeit.

Gibt ein Arzt seinem Patienten allerdings ein Medikament, das er zu Hause einnehmen soll, ist dafür Umsatzsteuer zu verrechnen. Sie beträgt bei Arzneimittel 10 % und bei Medizinprodukten 20 %.

Arzneimittel

Alle Arzneimittel, die dem Arzneimittelgesetz unterliegen, werden mit dem ermäßigten Umsatzsteuersatz von 10 % besteuert. Darunter fallen:

  • Stoffe oder Zubereitungen aus Stoffen, die zu Anwendungen im oder am menschlichen oder tierischen Körper zur Heilung oder Verhütung von Krankheiten bestimmt sind oder
  • die physiologischen Funktionen wiederherstellen, korrigieren oder beeinflussen oder
  • als Grundlage für eine medizinische Diagnose dienen.

Unter die 10 %-Regelung fallen auch Arzneimittel für die Veterinärmedizin, obwohl die tierärztliche Heilbehandlung dem Normalsteuersatz von 20 % unterliegt.

Wird das Arzneimittel im Zuge der tierärztlichen Behandlung vom Tierarzt direkt oder vom Tierhalter unter Aufsicht des Tierarztes angewendet, ist die Vergabe des Arzneimittels eine unselbständige Nebenleistung zur tierärztlichen Leistung. Daher ist für das Arzneimittel ebenfalls 20 % Umsatzsteuer zu verrechnen.

Medizinprodukte

Nicht unter die begünstigten Arzneimittel fallen Medizinprodukte im Sinne des Medizinproduktegesetzes.

Mit dem Normalsteuersatz von 20 % besteuert werden daher Gegenstände oder Stoffe, die zur Anwendung für den Menschen bestimmt sind zum Zweck der

  • Erkennung, Verhütung, Behandlung oder Linderung von Krankheiten, Verletzungen oder Behinderungen
  • Untersuchung, Veränderung oder zum Ersatz des anatomischen Aufbaus oder physiologischer Vorgänge oder
  • Empfängnisregelung

Unter diese Bestimmung fallen beispielsweise Pflaster, Blutdruckmessgeräte, Fieberthermometer, Pflegebetten, Hörgeräte usw.

Stand: 26. August 2014

Verbesserter Pendlerrechner ist online

Der verbesserte Pendlerrechner ist seit Ende Juni online: www.bmf.gv.at/pendlerrechner/

Das Pendlerpauschale muss mit dem Rechner ermittelt werden.

Errechnet der neue Pendlerrechner ein höheres Pauschale, darf der Ausdruck erneut abgegeben werden. Die Abgabefrist endet am 30.9.2014. Alle, die einen Ausdruck mit einem Abfragedatum vor dem 25.6.2014 vorgelegt haben, müssen eine neuerliche Abfrage durchführen, damit das Pendlerpauschale ab 1.1.2015 weiterhin berücksichtigt wird.

Aufrollung der Lohnzahlungszeiträume ab 1.1.2014 durch den Arbeitgeber: bis spätestens 31.10.2014

Arbeitgeber haftet bei offensichtlich falschen Angaben

Der Arbeitgeber haftet, wenn die Angaben des Arbeitnehmers offensichtlich falsch sind und das Pendlerpauschale trotzdem berücksichtigt wurde.

Folgende Angaben sollten überprüft werden Beispiele für eine offensichtlich unrichtige Angabe
Der Tag, für den die Berechnung erfolgt, muss stimmen. Die Berechnung wird für einen Sonntag gemacht, obwohl nur unter der Woche gearbeitet wird.
Die Adresse des Arbeitnehmers bzw. der Arbeitsstätte Der Arbeitnehmer hat beim Pendlerrechner eine Adresse eingegeben, die nicht mit den Daten in der Lohnverrechnung übereinstimmt oder die Adresse der Arbeitsstätte stimmt nicht.
Besitzt der Arbeitnehmer einen Firmenwagen? Der Arbeitnehmer beantragt das Pauschale, obwohl er einen Firmenwagen benützt.

Stand: 26. August 2014

Immobilienertragsteuer bei Privatvermögen

Beim Verkauf eines Grundstücks fällt im Regelfall Immobilienertragsteuer (ImmoESt) an. In der Praxis ist es nicht immer eindeutig, ob die ImmoESt fällig ist bzw. in welcher Höhe. In einer aktuellen Information des Bundesministeriums für Finanzen (BMF) werden nun Fragen dazu beantwortet. Über einige ausgewählte Sachverhalte zur Hauptwohnsitzbefreiung informiert dieser Artikel.

Gesetzliche Bestimmung Hauptwohnsitzbefreiung

Aufgrund der Hauptwohnsitzbefreiung sind Veräußerungen von Eigenheimen oder Eigentumswohnungen samt Grund und Boden (bis zu 1.000 m2) befreit, und zwar wenn sie dem Veräußerer:

  • ab der Anschaffung bis zur Veräußerung für mindestens zwei Jahre durchgehend als Hauptwohnsitz gedient haben oder
  • innerhalb der letzten zehn Jahre vor der Veräußerung mindestens fünf Jahre durchgehend als Hauptwohnsitz gedient haben.

Als Eigenheim gelten Häuser mit nicht mehr als zwei Wohnungen.

Ist die Hauptwohnsitzbefreiung auch beim Erben anwendbar?

Beispiel 1: Ein Vater wohnte viele Jahre in seinem Eigenheim. Sein Sohn will im Zuge der Verlassenschaft das Grundstück veräußern. Das Grundstück wird ab dem Todestag dem Erben zugerechnet. Die Hauptwohnsitzbefreiung greift nur, wenn der Erbe selbst die oben angegebenen Voraussetzungen erfüllt.

Beispiel 2: Das Haus wird von zwei Söhnen geerbt, wobei A dort für drei Jahre seinen Hauptwohnsitz begründet und seinen Bruder ausbezahlt. Da die erste Befreiungsbestimmung (Verkauf nach zwei Jahren) einen entgeltlichen Erwerb voraussetzt, ist nur der vom Bruder entgeltlich erworbene Teil steuerfrei. Bei einer Veräußerung nach fünf Jahren greift die zweite Befreiungsbestimmung. Dann ist die Befreiung auch für die vererbte Grundstückshälfte anwendbar.

Betriebliche/private Nutzung, 1.000 m2-Grenze

Ein Hauseigentümer besitzt 2.000 m2 Grund. 30 % werden betrieblich genutzt, die restlichen 70 % (1.400 m2) als Hauptwohnsitz. Die Hauptwohnsitzbefreiung kommt für 30 % der Einkünfte nicht in Frage, da dieser Teil betriebliche Einkünfte darstellt. Für die restlichen 70 % kommt die Befreiung in Betracht – allerdings nur für 1.000 m2. Für 400 m2 sind Einkünfte aus privaten Grundstücksveräußerungen anzusetzen.

Stand: 26. August 2014

www.bregenz.travel/events

Bregenzer Genussrallye

11. und 18.10.2014, Bregenz

Eine hochkarätige Schlemmertour durch die Top-Gastronomie verspricht die Bregenzer Genussrallye. Genießer und Feinschmecker werden in edlen Fahrzeugen von Restaurant zu Restaurant chauffiert, wo feinste Delikatessen und ein genussvolles Erlebnis serviert werden.

www.festival-musica-sacra.at

Festival Musica Sacra

7.9. – 12.10.2014, Niederösterreich

St. Pölten, Herzogenburg und Lilienfeld sind die Spielstätten des Festivals Musica Sacra. Seit Jahrzehnten zählt das Event zu den renommiertesten Veranstaltungen geistlicher Musik. Es stehen Konzerte und Gottesdienste mit alter, neuer und außergewöhnlicher Musik auf dem Programm.

www.lentos.at

Reines Wasser, Ausstellung

3.10.2014 – 15.2.2015, Linz

Der kostbarsten Ressource der Welt wird die Ausstellung im Museum Lentos gewidmet. „Reines Wasser“ stellt ökonomische, soziale und emotionale Aspekte des unverzichtbaren Elements vor. Die Ausstellung wird gemeinsam mit der Schau „Oliver Ressler“ am 2.10.2014 eröffnet.

Stand: 27. August 2014

Umsätze aus der ärztlichen Tätigkeit sind umsatzsteuerfrei. Die Steuerbefreiung des Arztes ist allerdings eine sogenannte „unechte“ Steuerbefreiung. Das heißt, der Arzt kann sich beim Einkauf auch keine Vorsteuer abziehen. Es gibt daher auch für den Verkauf eine Sonderregelung:

  • Werden Gegenstände verkauft, für die sich der Verkäufer keinen Vorsteuerabzug abziehen konnte und
  • werden die gelieferten Gegenstände ausschließlich für bestimmte steuerfreie Tätigkeiten verwendet,

ist auch der Verkauf von der Umsatzsteuer befreit.

Fällt der Verkauf einer Patientenkartei unter diese Befreiung?

Über diese Frage hatte das Bundesfinanzgericht (BFG – vor 1.1.2014 Unabhängiger Finanzsenat) im Februar zu entscheiden. Maßgeblich ist hier, ob dieser Verkauf eine Lieferung oder eine sonstige Leistung darstellt. Eine Lieferung würde dieser Befreiungsbestimmung unterliegen.

Sachverhalt

Ein praktischer Arzt verkaufte seine Patientenkartei um € 95.000,00 brutto an seinen Nachfolger. Laut Finanzamt ist vom Nettobetrag Umsatzsteuer abzuführen.

Entscheidung des BFG: Lieferung oder sonstige Leistung?

Das Bundesfinanzgericht war der Meinung, dass eine sonstige Leistung vorliegt. Im Vordergrund steht die Weitergabe der in den Unterlagen aufgezeichneten Informationen an den Nachfolger, weil die Kenntnis der Krankengeschichten für einen neu beginnenden Arzt von großer Wichtigkeit ist. Die Übergabe des Datenträgers ist als unselbständige Nebenleistung der sonstigen Leistung zu beurteilen.

Da keine Lieferung vorliegt, kann die Befreiung nicht angewendet werden. Der Verkauf der Patientenkartei ist daher umsatzsteuerpflichtig und unterliegt dem Normalsteuersatz von 20 %.

Hinweis

Ein Praxisverkauf ist ein sehr komplexer Sachverhalt. Es muss immer die individuelle Situation jeder einzelnen Praxis betrachtet werden. Bitte vereinbaren Sie rechtzeitig ein Beratungsgespräch mit uns, damit wir für Ihren Verkauf die optimale Lösung finden können.

Stand: 26. August 2014

Bonus beträgt 20 % der Arbeitsleistungen und Fahrtkosten

Für Umbauten gibt es durch den Handwerkerbonus seit Juli Geld zurück vom Finanzamt. Der Bonus beträgt 20 % der förderbaren Kosten pro Förderungswerber und Jahr, maximal jedoch 20 % von € 3.000,00 exklusive Umsatzsteuer – also € 600,00 jährlich.

Antrag stellen

Der Handwerkerbonus muss bei einer Bausparkassenzentrale beantragt werden – entweder per Mail, Fax oder Post. Dem vollständig ausgefüllten und unterschriebenen Antrag sind der Meldezettel bzw. Auszug aus dem Melderegister und eine Kopie der Endrechnungen beizulegen.

In der Rechnung müssen (neben den gesetzlichen Rechnungsmerkmalen)

  • die Arbeits- und Fahrtkosten gesondert ausgewiesen werden,
  • die Arbeitsleistungen so beschrieben werden, dass festgestellt werden kann, ob eine Förderung zusteht sowie
  • der Leistungszeitraum und -ort enthalten sein.

Die Rechnung muss in Deutsch oder Englisch ausgestellt werden. Weiters muss auch eine Überweisungsbestätigung beigelegt werden – nicht anerkannt werden Barzahlungen.

Von der Regierung sind für 2014 nur begrenzte finanzielle Mittel zur Verfügung gestellt worden. Die Vergabe des Bonus erfolgt chronologisch nach dem Eintreffen des Antrags.

Stand: 26. August 2014

Umsatzsteuerfrei

Wenn ein Arzt einen Patienten behandelt und ihm währenddessen Medikamente zur sofortigen Einnahme gibt, muss dafür keine Umsatzsteuer verrechnet werden. Genauso ist es, wenn eine Injektion verabreicht oder dem Patienten ein Verband angelegt wird. All diese Tätigkeiten werden im Rahmen einer ärztlichen Behandlungsleistung ausgeführt und gehören als übliche Nebenleistung zur begünstigten ärztlichen Heiltätigkeit.

Gibt ein Arzt seinem Patienten allerdings ein Medikament, das er zu Hause einnehmen soll, ist dafür Umsatzsteuer zu verrechnen. Sie beträgt bei Arzneimittel 10 % und bei Medizinprodukten 20 %.

Arzneimittel

Alle Arzneimittel, die dem Arzneimittelgesetz unterliegen, werden mit dem ermäßigten Umsatzsteuersatz von 10 % besteuert. Darunter fallen:

  • Stoffe oder Zubereitungen aus Stoffen, die zu Anwendungen im oder am menschlichen oder tierischen Körper zur Heilung oder Verhütung von Krankheiten bestimmt sind oder
  • die physiologischen Funktionen wiederherstellen, korrigieren oder beeinflussen oder
  • als Grundlage für eine medizinische Diagnose dienen.

Unter die 10 %-Regelung fallen auch Arzneimittel für die Veterinärmedizin, obwohl die tierärztliche Heilbehandlung dem Normalsteuersatz von 20 % unterliegt.

Wird das Arzneimittel im Zuge der tierärztlichen Behandlung vom Tierarzt direkt oder vom Tierhalter unter Aufsicht des Tierarztes angewendet, ist die Vergabe des Arzneimittels eine unselbständige Nebenleistung zur tierärztlichen Leistung. Daher ist für das Arzneimittel ebenfalls 20 % Umsatzsteuer zu verrechnen.

Medizinprodukte

Nicht unter die begünstigten Arzneimittel fallen Medizinprodukte im Sinne des Medizinproduktegesetzes.

Mit dem Normalsteuersatz von 20 % besteuert werden daher Gegenstände oder Stoffe, die zur Anwendung für den Menschen bestimmt sind zum Zweck der

  • Erkennung, Verhütung, Behandlung oder Linderung von Krankheiten, Verletzungen oder Behinderungen
  • Untersuchung, Veränderung oder zum Ersatz des anatomischen Aufbaus oder physiologischer Vorgänge oder
  • Empfängnisregelung

Unter diese Bestimmung fallen beispielsweise Pflaster, Blutdruckmessgeräte, Fieberthermometer, Pflegebetten, Hörgeräte usw.

Stand: 26. August 2014

Ärzte, die in ihrer Praxis Arbeitnehmer beschäftigen, müssen dem Krankenversicherungsträger geänderte Daten melden.

Neben den Änderungen, die Mitarbeiter betreffen, müssen auch Datenänderungen beim Arbeitgeber selbst gemeldet werden, allerdings nur, wenn sie für den Krankenversicherungsträger wichtig sind.

Änderung von Mitarbeiterdaten

Änderungen von Mitarbeiterdaten können elektronisch via ELDA gemacht werden. Meldepflichtig sind z.B. Änderungen

  • beim Namen
  • bei der Adresse
  • bei der Beitragsgruppe
  • beim Beschäftigungsausmaß: Wechsel von Vollversicherung auf Geringfügigkeit und umgekehrt der Wechsel von Geringfügigkeit auf Vollversicherung. In diesem Fall muss der Dienstnehmer eine Kopie der Änderungsmeldung erhalten.

Nach dem ASVG (Allgemeines Sozialversicherungsgesetz) sind die Änderungen grundsätzlich innerhalb von sieben Tagen zu melden.

Änderungen von Dienstgeberdaten

Auch Änderungen, die die Praxis betreffen, sind dem Krankenversicherungsträger zu melden. Eine Änderung der Kontaktdaten muss immer gemeldet werden.

Die Daten auf dem neuesten Stand zu halten hat auch Vorteile, denn wenn z.B. die Kontaktdaten veraltet sind, erschwert das die Kommunikation. Womöglich kann der Krankenversicherungsträger dann wichtige Informationen nicht oder nur verspätet mitteilen.

Neue Mitarbeiter rechtzeitig anmelden

Neue Mitarbeiter müssen bereits vor Antritt der Arbeit bei dem zuständigen Krankenversicherungsträger angemeldet werden.

Stand: 26. August 2014

Immobilienertragsteuer bei Privatvermögen

Beim Verkauf eines Grundstücks fällt im Regelfall Immobilienertragsteuer (ImmoESt) an. In der Praxis ist es nicht immer eindeutig, ob die ImmoESt fällig ist bzw. in welcher Höhe. In einer aktuellen Information des Bundesministeriums für Finanzen (BMF) werden nun Fragen dazu beantwortet. Über einige ausgewählte Sachverhalte zur Hauptwohnsitzbefreiung informiert dieser Artikel.

Gesetzliche Bestimmung Hauptwohnsitzbefreiung

Aufgrund der Hauptwohnsitzbefreiung sind Veräußerungen von Eigenheimen oder Eigentumswohnungen samt Grund und Boden (bis zu 1.000 m2) befreit, und zwar wenn sie dem Veräußerer:

  • ab der Anschaffung bis zur Veräußerung für mindestens zwei Jahre durchgehend als Hauptwohnsitz gedient haben oder
  • innerhalb der letzten zehn Jahre vor der Veräußerung mindestens fünf Jahre durchgehend als Hauptwohnsitz gedient haben.

Als Eigenheim gelten Häuser mit nicht mehr als zwei Wohnungen.

Ist die Hauptwohnsitzbefreiung auch beim Erben anwendbar?

Beispiel 1: Ein Vater wohnte viele Jahre in seinem Eigenheim. Sein Sohn will im Zuge der Verlassenschaft das Grundstück veräußern. Das Grundstück wird ab dem Todestag dem Erben zugerechnet. Die Hauptwohnsitzbefreiung greift nur, wenn der Erbe selbst die oben angegebenen Voraussetzungen erfüllt.

Beispiel 2: Das Haus wird von zwei Söhnen geerbt, wobei A dort für drei Jahre seinen Hauptwohnsitz begründet und seinen Bruder ausbezahlt. Da die erste Befreiungsbestimmung (Verkauf nach zwei Jahren) einen entgeltlichen Erwerb voraussetzt, ist nur der vom Bruder entgeltlich erworbene Teil steuerfrei. Bei einer Veräußerung nach fünf Jahren greift die zweite Befreiungsbestimmung. Dann ist die Befreiung auch für die vererbte Grundstückshälfte anwendbar.

Betriebliche/private Nutzung, 1.000 m2-Grenze

Ein Hauseigentümer besitzt 2.000 m2 Grund. 30 % werden betrieblich genutzt, die restlichen 70 % (1.400 m2) als Hauptwohnsitz. Die Hauptwohnsitzbefreiung kommt für 30 % der Einkünfte nicht in Frage, da dieser Teil betriebliche Einkünfte darstellt. Für die restlichen 70 % kommt die Befreiung in Betracht – allerdings nur für 1.000 m2. Für 400 m2 sind Einkünfte aus privaten Grundstücksveräußerungen anzusetzen.

Stand: 26. August 2014