Mit dem Abgabenänderungsgesetz 2024 wurden einige Gesetze punktuell geändert. Hier eine Übersicht zu einigen steuerlichen Hauptgesichtspunkten (Auswahl):

Übertragungen von Wirtschaftsgütern aus dem Gesellschaftsvermögen einer Personengesellschaft in das Privat- oder Sonderbetriebsvermögen wurden im Einkommensteuergesetz geregelt. Das Finanzamt wird ab der Veranlagung 2024 nur auf Antrag der Arbeitnehmerin bzw. des Arbeitnehmers einen Freibetragsbescheid für die Berücksichtigung bestimmter Werbungskosten, Sonderausgaben und außergewöhnlicher Belastungen beim laufenden Steuerabzug vom Arbeitslohn erlassen.

Im Körperschaftsteuergesetz wurden unter anderem Bestimmungen zur Gruppenbesteuerung angepasst.

Im Umsatzsteuergesetz wurde/n z. B.:

  • bei bestimmten sonstigen Leistungen, falls diese virtuell verfügbar gemacht werden, der Leistungsort klargestellt.
  • eine Steuerbefreiung für Lebensmittelspenden (inkl. nicht alkoholischer Getränke) geregelt.
  • normiert, dass unter bestimmten Voraussetzungen die Kleinunternehmerbefreiung auch von Unternehmen angewandt werden kann, die ihr Unternehmen nicht in Österreich, sondern in einem anderen Mitgliedstaat betreiben.
  • die Kleinunternehmergrenze von bisher € 35.000,00 auf € 42.000,00 erhöht. Künftig soll diese Grenze jedoch als Bruttobetrag zu verstehen sein. Die Bundesregierung hat angekündigt, diese Grenze auf € 55.000,00 anzuheben (Gesetzwerdung bleibt abzuwarten). Auch die Regelungen bei Überschreiten der Grenze wurden angepasst.
  • die Möglichkeiten zur Ausstellung von Kleinbetragsrechnungen für Kleinunternehmer erweitert.
  • die Anwendung der Differenzbesteuerung eingeschränkt.

Im Gebührengesetz wurden unter anderem für Beilagen und Zeugnisse, die elektronisch übermittelt/ausgestellt werden, Begünstigungen geschaffen.

Auch das Mindestbesteuerungsgesetz und die Bundesabgabenordnung wurden geändert.

Stand: 27. August 2024

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Sachverhalt

Aufgrund der monatelangen interdisziplinären Abklärung zur Anlage eines Magenbypasses bei der adipösen Klägerin zwischen Chirurgie, Psychosomatik und Stoffwechselambulanz wusste diese grundsätzlich über den Eingriff und die damit möglicherweise verbundenen Nachteile – wie Veränderung der Verdauung, Blähungen etc. – Bescheid und nahm diese auch in Kauf.

Die umfassende ärztliche Aufklärung erhielt sie jedoch erst am späten Nachmittag des Vortages der Operation, wobei die Ärztin mithilfe eines Aufklärungsbogens über alle Komplikationen und Folgebeschwerden informierte.

Rechtliche Beurteilung

Es gab schon Fälle, in welchen der OGH die Aufklärung am Vortag für rechtzeitig befunden hat, z. B. bei Dringlichkeit einer operativen Sanierung eines Bänderrisses – eine zehnstündige Überlegungsfrist war ausreichend.

Grundsätzlich hat die ärztliche Aufklärung so rechtzeitig zu erfolgen, dass der Patientin bzw. dem Patienten eine angemessene Frist zur Überlegung bleibt. Diese Frist ist von den Umständen des Einzelfalls abhängig.

In diesem Fall haben jedoch bereits die Unterinstanzen zu Recht erkannt, dass für die Klägerin zum tatsächlichen Aufklärungszeitpunkt ein Verschieben oder Absagen der Operation nicht mehr zumutbar und daher die Aufklärung nicht rechtzeitig war.

Die Klägerin drang daher mit ihrem Schadenersatzbegehren aufgrund der nicht rechtzeitigen Aufklärung durch.

Stand: 27. August 2024

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Werden Abgaben nicht fristgerecht entrichtet, so kann das Finanzamt Einbringungsmaßnahmen setzen. Unter bestimmten Voraussetzungen kann die Abgabenbehörde auf Ansuchen der bzw. des Abgabenpflichtigen das Hinausschieben des Zeitpunktes der Entrichtung der Abgaben (Stundung) oder die Entrichtung in Raten bewilligen.

Bewilligt die Behörde eine Zahlungserleichterung, so fallen Stundungszinsen an. Stundungszinsen, die den Betrag von € 50,00 nicht erreichen, sind nicht festzusetzen. Bis zum 30.6.2024 galt aufgrund der Corona-Gesetzgebung ein ermäßigter Stundungszinssatz von 2 % über dem Basiszinssatz. Ab 1.7.2024 gilt nun wieder der Zinssatz von 4,5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz. Der Zinssatz beträgt daher seit 1.7.2024 8,38 % (Informationsstand Mitte August 2024).

Stand: 27. August 2024

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Die Höhe des Klimabonus 2024 setzt sich aus zwei Teilen zusammen. Alle Anspruchsberechtigten bekommen den Sockelbetrag in Höhe von € 145,00. Zusätzlich kann der Regionalausgleich in Abhängigkeit vom Hauptwohnsitz zustehen. Dieser beträgt 2024 € 145,00, € 100,00, € 50,00 oder € 0,00 für Erwachsene. Kinder (bis zum 18. Lebensjahr) bekommen die Hälfte. Kann man aufgrund einer Behinderung keine Öffis nutzen, so erhält man den höchsten Klimabonus.

Die Auszahlungen beginnen im Herbst 2024. Weitere Informationen finden Sie unter www.klimabonus.gv.at.

Stand: 27. August 2024

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www.glueck-tage.com

bis 16.11.2024, Kufsteinerland

Wer sich auf Spurensuche nach dem Glück begeben möchte, findet im Rahmen dieser außergewöhnlichen Kulturveranstaltungsreihe inspirierende Events, Vorträge und Musik an besonders schönen Orten in der Region.

Festival La Gacilly

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bis 13.10.2024, Baden bei Wien

Fotografinnen und Fotografen aus aller Welt präsentieren in einer Open-Air-Galerie faszinierende Bilderwelten und widmen sich der Beziehung zwischen Mensch und Umwelt im Großformat.

Klanglicht

www.klanglicht.buehnen-graz.com 

24.-26.10.2024, Graz

Drei Abende voller Klanglicht in der steirischen Hauptstadt. International renommierte Künstlerinnen und Künstler machen Graz mit Kunst, Musik, Farben und Licht zum Ort des Staunens und Träumens.

Stand: 27. August 2024

Bild: Illustration

Der Gesetzgeber hat auch im Frühjahr einige Änderungen der Einkommensteuer beschlossen. Hier ein Überblick (Eckpunkte) zu jenen Änderungen, die auch Ärztinnen bzw. Ärzte betreffen können: 

Beschleunigte Abschreibung von Sanierungsmaßnahmen

Unter bestimmten Voraussetzungen konnten bisher bereits Aufwendungen für Sanierungsmaßnahmen, die Herstellungsaufwand darstellen, über Antrag beschleunigt auf 15 Jahre verteilt abgesetzt werden. Zusätzlich zu den schon bisher erfassten Fällen können ab 2024 auch Sanierungsmaßnahmen beschleunigt auf fünfzehn Jahre verteilt abgesetzt werden, für die von der zuständigen Förderstelle eine Bundesförderung nach dem 3. Abschnitt des Umweltförderungsgesetzes (UFG) ausbezahlt wird. 

Vorzeitige Abschreibung

Die Absetzung für Abnutzung (AfA) beträgt für 2024 – 2026 fertiggestellte Wohngebäude auch in den beiden der erstmaligen Berücksichtigung nachfolgenden Jahren höchstens das Dreifache des gesetzlichen Prozentsatzes (1,5 %). In Kombination mit den bestehenden Regelungen für vorzeitige Abschreibung bedeutet dies, dass für bestimmte Wohngebäude in den ersten drei Jahren der dreifache AfA-Satz angewendet werden kann. Da für Wohngebäude ein AfA-Satz von 1,5 % vorgesehen ist, beträgt das Höchstausmaß der erhöhten Jahres-AfA 4,5 %. Dies gilt nur für Wohngebäude, die zumindest dem „Gebäudestandard Bronze“ nach dem auf der entsprechenden OIB-Richtlinie basierenden „klimaaktiv Kriterienkatalog in der aktuellen Version 2020“ des Umweltministeriums entsprechen. 

Öko-Zuschlag

Bei Gebäuden, soweit diese zu Wohnzwecken überlassen werden, kann unter bestimmten Voraussetzungen ein Öko-Zuschlag in Höhe von 15 % für Aufwendungen für bestimmte thermisch-energetische Sanierungen oder für den Ersatz eines fossilen Heizungssystems durch ein klimafreundliches Heizungssystem als Betriebsausgabe bzw. als Werbungskosten berücksichtigt werden.

Sonderausgabe Kirchenbeitrag

Die Beiträge anerkannter Kirchen und Religionsgesellschaften können als Sonderausgaben steuerlich geltend gemacht werden. Die Obergrenze der Absetzbarkeit des Kirchenbeitrags wurde von bisher € 400,00 auf € 600,00 ab 2024 erhöht. 

Freigrenzen für sonstige Bezüge

Erhält die Arbeitnehmerin bzw. der Arbeitnehmer neben dem laufenden Arbeitslohn von derselben Arbeitgeberin bzw. demselben Arbeitgeber bestimmte sonstige, insbesondere einmalige Bezüge (wie zum Beispiel 13. und 14. Monatsbezug, Belohnungen), wird die Lohnsteuer für diese sonstige Bezüge innerhalb des Jahressechstels mit festen Steuersätzen gesondert berechnet.

Geregelt ist unter anderem auch, dass die Besteuerung der sonstigen Bezüge mit diesen festen Steuersätzen unterbleibt, wenn das Jahressechstel höchstens € 2.100,00 (Freigrenze) beträgt. In 2024 ist für diese Freigrenze statt des Betrages € 2.100,00 der Betrag € 2.447,00 anzuwenden. Auch ein weiterer Grenzwert wurde angepasst. Wurden die höheren Beträge für diese Lohnzahlungszeiträume noch nicht berücksichtigt, hat der Arbeitgeber für seine Arbeitnehmer eine Aufrollung so bald wie möglich, jedoch spätestens bis 30.6.2024, durchzuführen, sofern die technischen und organisatorischen Möglichkeiten dazu vorliegen.

Stand: 27. Mai 2024

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Der österreichische Gesetzgeber hat in Umsetzung der EU-Richtlinie über transparente und vorhersehbare Arbeitsbedingungen in der Europäischen Union unter anderem das Arbeitsvertragsrechtsanpassungsgesetz (AVRAG) geändert. Dieser Artikel behandelt daraus nur die Erweiterungen der Mindestangaben des sogenannten Dienstzettels und ist nur eine Übersicht zu den Eckpunkten der Neuerungen.

Laut AVRAG muss die Arbeitgeberin bzw. der Arbeitgeber unverzüglich nach Beginn des Arbeitsverhältnisses der Arbeitnehmerin bzw. dem Arbeitnehmer eine schriftliche Aufzeichnung über die wesentlichen Rechte und Pflichten aus dem Arbeitsvertrag (Dienstzettel) aushändigen. Neu ist, dass dies nach Wahl des Arbeitnehmers in elektronischer Form übermittelt werden muss. Ein Dienstzettel muss nicht ausgehändigt werden, wenn ein schriftlicher Arbeitsvertrag ausgehändigt wird, der alle Mindestangaben eines Dienstzettels umfasst. Die bisherige Ausnahme, wenn die Dauer des Dienstverhältnisses höchstens ein Monat beträgt, entfällt nun aber.

Folgende Angaben muss ein Dienstzettel mindestens umfassen (Neuerung in Fettdruck):

  • Name und Anschrift des Arbeitgebers
  • Name und Anschrift des Arbeitnehmers
  • Beginn des Arbeitsverhältnisses
  • Bei Arbeitsverhältnissen auf bestimmte Zeit: das Ende des Arbeitsverhältnisses
  • Dauer der Kündigungsfrist, Kündigungstermin, Hinweis auf das Kündigungsverfahren
  • Gewöhnlicher Arbeits- bzw. Einsatzort und, wenn erforderlich, ein Hinweis auf wechselnde Arbeits- bzw. Einsatzorte, Sitz des Unternehmens
  • Allfällige Einstufung in ein generelles Schema (Kollektivvertrag, Mindestlohntarif usw.)
  • Vorgesehene Verwendung und kurze Beschreibung der zu erbringenden Arbeitsleistung
  • Die betragsmäßige Höhe des Grundgehalts oder -lohns, weitere Entgeltbestandteile, wie z. B. Sonderzahlungen, gegebenenfalls die Vergütung von Überstunden, Fälligkeit und Art der Auszahlung des Entgelts
  • Ausmaß des jährlichen Erholungsurlaubes
  • Vereinbarte tägliche oder wöchentliche Normalarbeitszeit (ausgenommen Hausbesorger), gegebenenfalls Angaben zu den Bedingungen für die Änderung von Schichtplänen
  • Bezeichnung der auf den Arbeitsvertrag allenfalls anzuwendenden Normen des kollektiven Arbeitsrechts und Hinweis auf den Ort im Betrieb, an dem diese zur Einsichtnahme aufliegen
  • Name und Anschrift des Trägers der Sozialversicherung und der Mitarbeitervorsorgekasse des Arbeitnehmers (gegebenenfalls Name und Anschrift der Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse)
  • Dauer und Bedingungen einer vereinbarten Probezeit
  • Gegebenenfalls den Anspruch auf eine vom Arbeitgeber bereitgestellte Fortbildung

Zusätzlich können weitere Angaben erforderlich sein, wenn der Arbeitnehmer zur Arbeitsleistung überlassen oder im Rahmen seines Arbeitsverhältnisses länger als einen Monat im Ausland tätig wird. Auch diese Angaben wurden erweitert.

Jede Änderung der Angaben ist dem Arbeitnehmer unverzüglich, spätestens jedoch am Tag ihres Wirksamwerdens (bisher spätestens jedoch einen Monat nach ihrer Wirksamkeit), schriftlich mitzuteilen, es sei denn, die Änderung erfolgte durch Änderung von Gesetzen oder Normen der kollektiven Rechtsgestaltung (z. B. Kollektivvertrag), auf die verwiesen wurde, oder die den Grundgehalt oder -lohn betreffen, oder die Änderung ergibt sich unmittelbar aus der dienstzeitabhängigen Vorrückung in derselben Verwendungs- oder Berufsgruppe des Kollektivvertrages.

Zudem wird das Nichtaushändigen des Dienstzettels unter Strafe gestellt.

Die gesetzlichen Änderungen bezüglich der Angaben am Dienstzettel gelten für Eintritte seit dem 28.03.2024.

Stand: 27. Mai 2024

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Selbständige Ärztinnen bzw. Ärzte unterliegen wie andere Steuerpflichtige mit ihren Einkünften der Einkommensbesteuerung. Die freiberufliche Tätigkeit eines Arztes fällt in der Regel unter die sogenannten Einkünfte aus selbständiger Arbeit.

Unter dem Begriff „Ärzte" entsprechend den Regelungen des Einkommensteuergesetzes sind Ärzte im Sinne des Ärztegesetzes oder Zahnärzte im Sinne des Zahnärztegesetzes gemeint. Nicht unter die ärztliche Tätigkeit fallen zum Beispiel jene des Ärztepropagandisten, des Homöopathen ohne abgeschlossenes Medizinstudium oder des Betriebspsychologen.

Einkünfte aus selbständiger Arbeit sind z. B.:

  • Einkünfte aus der Privatordination.
  • Die sogenannten Klassegebühren gehören sowohl beim Primararzt als auch bei nachgeordneten Ärzten grundsätzlich zu den Einkünften aus selbständiger Tätigkeit, soweit diese Entgelte nicht von einer Krankenanstalt im eigenen Namen verrechnet werden.
  • Die Tätigkeit der freiberuflichen Notärzte (gem. § 49 Abs. 3 Z 26a ASVG; Tätigkeiten als Notarzt im landesgesetzlich geregelten Rettungsdienst, sofern diese Tätigkeit weder den Hauptberuf noch die Hauptquelle der Einnahmen bildet).
  • Freiberufliche Vertretungsärzte, die eine Vertretungstätigkeit gemäß Ärztegesetz ausüben und unter die Pflichtversicherung nach dem Freiberuflichen-Sozialversicherungsgesetz (FSVG) fallen.
  • Ab der Veranlagung 2024 die Tätigkeit als Arzt für die Behandlung von Insassen von Justizanstalten gem. § 2 Abs. 2a Z 4 FSVG (sofern diese Tätigkeit weder den Hauptberuf noch die Hauptquelle der Einnahmen bildet).
  • Einkünfte als Geschäftsführer einer Ärzte-GmbH: Ist ein Arzt an einer Ärzte GmbH wesentlich beteiligt (mehr als 25 %) und bezieht einen Geschäftsführerbezug, so sind dies Einkünfte aus selbständiger Arbeit.

Einkünfte aus unselbständiger Arbeit würden zum Beispiel (Auswahl) gegeben sein bei Einkünften aus einem Dienstverhältnis mit einer Krankenanstalt. Werden Sonderklassegebühren nach dem zur Anwendung gelangenden Krankenanstaltengesetz vom Träger des Krankenhauses im eigenen Namen eingehoben und an den Arzt weitergeleitet, liegen nichtselbständige Einkünfte vor. Gemeinde- (Distrikts-) Ärzte unterstehen hinsichtlich dieser Tätigkeit den dienst- und besoldungsrechtlichen Vorschriften der Landesregierung. Auch diese Einkünfte stellen Einkünfte aus unselbständiger Tätigkeit dar.

Stand: 27. Mai 2024

Bild: Nenad – stock.adobe.com

Sachverhalt

Von seiner behandelnden Zahnärztin forderte ein Patient die Herausgabe seiner Krankengeschichte, weil er einen Behandlungsfehler vermutete.

Die Zahnärztin wollte diesem Begehren – entsprechend der nationalen und auch deutschen Vorschrift – nur unter Bedingung des Kostenersatzes nachkommen.

Es erfolgte eine Klage auf eine unentgeltliche Herausgabe der Dokumentation. 

Rechtliche Beurteilung

Die ersten beiden Instanzen gaben der Klage des Patienten statt. Der BGH (Bundesgerichtshof, Deutschland) legte dem Europäischen Gerichtshof die Frage vor und dieser führte einerseits aus, dass nationale Vorschriften – die einen Kostenersatz vorsehen – nicht zulässig sind.

Andererseits hat er auch entschieden, dass Patienten ein Recht haben, eine erste Kopie ihrer Daten aus der Patientenakte kostenlos zu erhalten. Diese Informationen umfassen beispielweise Diagnosen, Angaben zu den vorgenommenen Behandlungen sowie auch Untersuchungsergebnisse.

Conclusio

Momentan sehen nationale Rechtsvorschriften die Möglichkeit vor, einen Kostenersatz für Patientendokumentationen zu verlangen.

Es ist jedoch aufgrund dieser Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes davon auszugehen, dass der österreichische Gesetzgeber darauf reagieren wird.

Stand: 27. Mai 2024

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Ärztinnen bzw. Ärzte, die Einkünfte aus selbständiger Arbeit erzielen, fallen grundsätzlich unter die Bestimmungen zur Registrierkassenpflicht. Betroffen sind vor allem Wahlärzte aber auch Kassenärzte, die Zusatzleistungen verkaufen.

Die Registrierkassenpflicht trifft Betriebe

  • ab einem Jahresumsatz von € 15.000,00, netto, je Betrieb wenn,
  • davon über € 7.500,00, netto, als Barumsätze gelten.

Zum Barumsatz zählen Bargeld, Kredit- oder Bankomatkarte sowie andere vergleichbare Zahlungsformen (wie z. B. Zahlung mit dem Mobiltelefon). Bezahlt die Patientin bzw. der Patient nicht bar sondern mit Erlagschein, zählt der Umsatz nicht zum Barumsatz.

Bei Verkäufen aus der Hausapotheke sind die Rezeptgebühren als durchlaufende Posten zu behandeln und zählen nicht zum Barumsatz. Sie sind daher auch bei der Beurteilung der Grenzen nicht miteinzuberechnen.

Die Registrierkassenpflicht besteht mit Beginn des viertfolgenden Monats nach Ablauf des Voranmeldungszeitraums (Monats), in dem die oben genannten Grenzen erstmals überschritten wurden. Werden die Umsatzgrenzen in einem Folgejahr nicht überschritten und ist aufgrund besonderer Umstände absehbar, dass diese Grenzen auch künftig nicht überschritten werden, fällt die Verpflichtung zur Registrierkassenpflicht mit Beginn des nächstfolgenden Kalenderjahres weg.

Stand: 27. Mai 2024

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