Selbständige Ärzte, z. B. mit einer eigenen Praxis, können Betriebsausgaben steuermindernd geltend machen. Stattdessen dürfen alle unselbständig tätigen Ärzte (z. B. Anstellung in einem Krankenhaus) Werbungskosten absetzen.

Was sind Betriebsausgaben?

Betriebsausgaben sind alle überwiegend durch den Betrieb veranlassten Aufwendungen. Nicht dazu gehören alle Ausgaben, die der privaten Lebensführung zugerechnet werden.

Achtung: Betriebsausgaben sind durch schriftliche Belege nachzuweisen. Daher müssen die Belege aufbewahrt werden!

Angemessenheitsprüfung

Manche betrieblichen Ausgaben sind nur bis zu einer gewissen Höhe absetzbar. Sie sind einer Angemessenheitsprüfung zu unterziehen. Dazu gehören z. B. Aufwendungen im Zusammenhang mit einem Pkw oder Antiquitäten.

Privatanteil

Zu beachten ist auch, dass bei gewissen Ausgaben ein Privatanteil abgezogen werden muss. Dies ist z. B. bei den Kosten für ein Handy der Fall – außer es wird für Privatgespräche ein anderes Mobiltelefon verwendet.

Ausgewählte Beispiele

Materialien zur Berufsausübung

Verbandsmaterialien, Arztkoffer, Medikamente, medizinische Geräte usw. dürfen als Betriebsausgaben abgezogen werden. Ebenfalls absetzbar ist Fachliteratur, jedoch keine Tageszeitungen oder Wirtschaftsmagazine für das Wartezimmer.

Berufskleidung

Grundsätzlich sind Ausgaben für Bekleidung nicht absetzbar. Der typische weiße Kittel oder andere Kleidung, die eindeutig nur in der Arztpraxis verwendet wird, ist aber eine Betriebsausgabe.

Arbeitszimmer

Jedenfalls abzugsfähig sind Ausgaben für Ordinations- und Therapieräumlichkeiten, die aufgrund ihrer Ausstattung eine Nutzung im Rahmen der privaten Lebensführung ausschließen, z. B. Praxis eines Zahn- oder praktischen Arztes. Das gilt aber nicht für einen Facharzt der Psychiatrie, bei dem sich der als Praxis genutzte Raum nicht wesentlich von privat genutzten Räumen unterscheidet.

Stand: 30. Mai 2016

Das Bundesfinanzgericht (BFG) hatte zu entscheiden, ob ein Facharzt, der regelmäßig in einer Praxis Vertretungsarzt ist, in einem steuerrechtlichen Dienstverhältnis zum Praxisinhaber steht oder selbständig tätig ist. In diesem konkreten Fall liegen für das Bundesfinanzgericht keine Merkmale für ein steuerrechtliches Dienstverhältnis vor.

Begründung für das Vorliegen einer selbständigen Tätigkeit

Wenn ein Dienstverhältnis besteht, schuldet der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber seine Arbeitskraft. Es kommt nicht auf die Bezeichnung im Vertrag an, sondern auf die tatsächlich ausgeübte Tätigkeit.

Für ein Dienstverhältnis sprechen:

  • Weisungsgebundenheit gegenüber dem Arbeitgeber und die in diesem Zusammenhang stehende Eingliederung in den geschäftlichen Organismus des Arbeitgebers
  • der Arbeitgeber stellt dem Arbeitnehmer Arbeitsmittel zur Verfügung
  • es besteht ein persönliches Weisungsrecht und der Arbeitnehmer trägt kein Unternehmerrisiko

Die Meinung des Bundesfinanzgerichts

Zur Weisungsgebundenheit

Laut BFG ergibt sich bereits aus dem Begriff der ärztlichen Tätigkeit, dass Ärzte frei von detaillierten Weisungen des Arbeitgebers arbeiten, wobei Spitalsärzte im Rahmen eines Dienstverhältnisses tätig sein können.

Zur Eingliederung in den geschäftlichen Organismus

Die Eingliederung kann nicht vorliegen, wenn der Arzt, der vertreten wird, nicht in der Ordination anwesend ist. Der Vertretungsarzt ist eigenverantwortlich tätig. Begründet wird dies auch damit, dass in diesem konkreten Fall der Arzt für sechs Stunden nur € 300,00 erhalten hat. Dieser Betrag lässt darauf schließen, dass darin eine Ordinationsgebühr enthalten ist.

Laut Bundesfinanzgericht ist eine Revision beim Verwaltungsgerichtshof gegen diese Entscheidung nicht zulässig.

Stand: 25. Februar 2016

Die Arbeitgeber müssen den Lohnzettel in elektronischer Form bis Ende Februar (in Papierform bis Ende Jänner) an das Finanzamt übermitteln.

Arbeitnehmer haben fünf Jahre lang Zeit, die Arbeitnehmerveranlagung zu erstellen. Im Jahr 2016 sollte daher die Veranlagung für 2011 (elektronisch über FinanzOnline) durchgeführt werden.

Ab der Veranlagung 2016 (im Jahr 2017) erfolgt eine automatische (antragslose) Arbeitnehmerveranlagung, wenn sich eine Steuergutschrift ergibt.

Tipp für Arbeitnehmer, die keine Lohnsteuer bezahlen

Auch Arbeitnehmer, die keine Lohnsteuer, sondern nur Sozialversicherungsbeiträge bezahlen, sollten eine Veranlagung durchführen. Sie können 2015 eine Gutschrift von maximal € 220,00 und 2016 maximal € 400,00 erhalten. Pendler bekommen im Jahr 2015 maximal € 450,00 und ab 2016 maximal € 500,00.

Pensionisten, die keine Lohn- bzw. Einkommensteuer bezahlen, erhalten für das Jahr 2015 vom Finanzamt eine Gutschrift von höchstens € 55,00 und im Jahr 2016 maximal € 110,00.

Alleinverdiener-/Alleinerzieherabsetzbetrag

Alleinverdiener/Alleinerzieher können in der Arbeitnehmerveranlagung einen Absetzbetrag geltend machen, und zwar in Höhe von

  • € 494,00 pro Jahr bei einem Kind
  • € 669,00 pro Jahr bei zwei Kindern
  • € 889,00 pro Jahr bei drei Kindern und für jedes weitere Kind € 220,00.

Sonderausgaben/Werbungskosten/außergewöhnliche Belastungen

Überprüfen Sie Ihre Rechnungen aus dem Jahr 2015 dahingehend, ob die Ausgaben als Werbungskosten, Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen abgesetzt werden können.

Zu den Werbungskosten zählen z. B. Aus- und Fortbildungskosten, aber auch Umschulungsmaßnahmen und Fahrtkosten.

Als Sonderausgaben sind beispielsweise Spenden, Aufwendungen im Zusammenhang mit Wohnraumsanierungen, Steuerberatungskosten und Kirchenbeiträge (bis € 400,00 jährlich) absetzbar.

Ab Veranlagung 2016: Die sogenannten „Topf-Sonderausgaben“ sind abgeschafft. Ausgaben für Wohnraumschaffung und Versicherungen können nicht mehr abgesetzt werden. Bei bestehenden Verträgen bleibt der Sonderausgabenabzug noch fünf Jahre erhalten. Zudem entfällt auch die Erhöhung der Topf-Sonderausgaben bei mindestens drei Kindern.

Außergewöhnliche Belastungen sind nicht alltägliche Belastungen, die zwangsläufig entstehen. Hier ist auch oft ein einkommensabhängiger Selbstbehalt zu berücksichtigen.

Kinderfreibetrag

Der Kinderfreibetrag beträgt für 2015:

  • € 220,00 (€ 440,00 ab Veranlagung für 2016) jährlich pro Kind, wenn er von einem einzigen Steuerpflichtigen für ein Kind geltend gemacht wird, oder
  • € 132,00 (€ 300,00 ab Veranlagung für 2016) jährlich pro Kind, wenn er von zwei Steuerpflichtigen für dasselbe Kind in Anspruch genommen wird.

Stand: 25. Februar 2016

Die Bundesregierung hat im Zuge der Steuerreform auch ein Gesetz erlassen, mit dem Krankenstands- und e-card-Missbrauch bekämpft werden sollen.

Die entsprechenden gesetzlichen Regelungen sind mit Jahresbeginn in Kraft getreten. Das Gesetz ist aber sehr umstritten. Mit diesem Artikel wollen wir im Überblick über die Neuerungen informieren, die seit 1.1.2016 gelten.

Überprüfung der Leistung des Arztes

In den Arztpraxen könnten künftig Prüfer erscheinen, die kontrollieren, ob Krankenstandsbescheinigungen zu Unrecht ausgestellt werden oder Leistungen verrechnet werden, die der Arzt nicht erbracht hat.

Die Prüfer verhalten sich bei den Kontrollen wie jeder andere Patient. Es werden dafür e-cards verwendet, die nur für diese Kontrollen erstellt wurden.

Solche Überprüfungen sind zulässig, wenn ein begründeter Verdacht besteht, dass in der Arztpraxis nicht rechts- bzw. vertragskonforme Vorfälle passieren.

Weiters sollen die Kontrollen aber auch stichprobenartig, auf der Basis eines im Vorhinein erstellten Plans, durchgeführt werden.

Kontrolle der Verwendung von e-cards durch Patienten

Patienten, die nicht versichert sind, sollen nicht durch das Vorzeigen der e-card einer anderen Person Versicherungsleistungen erhalten. Die missbräuchliche Verwendung von e-cards soll verhindert werden, indem Ärzte neben der e-card auch die Ausweise der Patienten kontrollieren müssen.

Ambulanz

In Spitalsambulanzen ist verpflichtend, die Identität der Patienten durch Ausweiskontrollen zu überprüfen. Davon ausgenommen sind Patienten bis zum 14. Lebensjahr.

Praxis

In der Arztpraxis ist eine Überprüfung der Identität nur nötig, wenn der Arzt den Patienten nicht persönlich kennt.

Bei Patienten bis zum 14. Lebensjahr muss die Identität nur bei Zweifeln überprüft werden.

Überprüfung der Patienten im Krankenstand

Die Kontrolle der Patienten im Krankenstand wurde nun gesetzlich verankert. Überprüft werden z. B., ob der Patient die ärztlichen Anweisungen einhält oder auch, ob der Krankenstand gerechtfertigt ist.

Stand: 25. Februar 2016

www.salzburgerfestspiele.at

Salzburger Festspiele

22.7.-31.8.2016, Salzburg

Schauspiel, Opern, Konzerte – die weltbekannten Salzburger Festspiele warten ihren Besuchern mit einem umfangreichen Programm der Extraklasse auf. Wenn Salzburg zur Bühne wird, lassen sich auch die Stars nicht lange bitten: Anna Netrebko, Riccardo Muti und Rolando Villazón sind nur ein paar der Namen, die Kulturfreunde sicher auch 2016 wieder nach Salzburg locken werden.

www.klagenfurt.at

Tage der deutschsprachigen Literatur

29.6.-3.7.2016, Klagenfurt

Ende Juni wird Klagenfurt zur Literaturhauptstadt: Auch 2016 finden die „Tage der deutschsprachigen Literatur“ im 40. Jubiläumsjahr in der Landeshauptstadt Kärntens statt. Höhepunkt der Veranstaltung bilden die Lesungen um den renommierten Ingeborg Bachmann-Preis.

www.wienmuseum.at

Chapeau! Eine Sozialgeschichte des bedeckten Kopfes

9.6.- 30.10.2016, Wien

Hut ab vor dem Hut – ob modisches Accessoire, Zeichen religiöser Überzeugung oder Statussymbol für Macht: Kopfbedeckungen haben seit jeher eine immense Aussagekraft. Das historische Museum der Stadt Wien geht der Hut-Geschichte auf den Grund und zeigt aktuelle wie historische Kreationen.

Stand: 16. Juni 2016

Aufteilung Grund- und Gebäudewert laut Verordnung

Die Abschreibung darf nur vom Gebäudewert einer Immobilie berechnet werden. Daher muss der Wert der gesamten Immobilie in einen Gebäude- und einen Grundstückswert aufgeteilt werden. Wie die Aufteilung künftig aussehen wird, wird die neue Grundanteilverordnung 2015 regeln – von der liegt allerdings derzeit nur ein Entwurf vor.

Verteilung von Instandhaltungsaufwendungen

Bei Einkünften aus Vermietung und Verpachtung konnten Instandhaltungsaufwendungen bisher freiwillig auf 10 Jahre verteilt werden. Diese Verteilung ist nunmehr nur auf 15 Jahre möglich. Das gilt für Ausgaben ab dem Jahr 2016. Bisherige Zehntelbeträge laufen unverändert weiter.

Verteilung von Instandsetzungsaufwendungen

Bei Einkünften aus Vermietung und Verpachtung sind Instandsetzungsaufwendungen nun zwingend auf 15 Jahre (bisher 10 Jahre) zu verteilen (z. B. Fenstertausch). Alle Instandsetzungsaufwendungen, bei denen eine 10-Jahres-Verteilung vorgenommen wird, sind nun auf 15 Jahre zu verteilen.

Weiterverrechnung der Betriebskosten

Wohnungseigentumsgemeinschaften, die Erhaltungs-, Verwaltungs- und Betriebskosten an die Eigentümer der Wohnungen weiter verrechnen, müssen ab Jahresbeginn 20 % Umsatzsteuer in Rechnung stellen, wenn die Kosten Fahrzeugabstellplätze betreffen.

Stand: 25. Februar 2016

Das Bundesfinanzgericht (BFG) hatte zu entscheiden, ob ein Facharzt, der regelmäßig in einer Praxis Vertretungsarzt ist, in einem steuerrechtlichen Dienstverhältnis zum Praxisinhaber steht oder selbständig tätig ist. In diesem konkreten Fall liegen für das Bundesfinanzgericht keine Merkmale für ein steuerrechtliches Dienstverhältnis vor.

Begründung für das Vorliegen einer selbständigen Tätigkeit

Wenn ein Dienstverhältnis besteht, schuldet der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber seine Arbeitskraft. Es kommt nicht auf die Bezeichnung im Vertrag an, sondern auf die tatsächlich ausgeübte Tätigkeit.

Für ein Dienstverhältnis sprechen:

  • Weisungsgebundenheit gegenüber dem Arbeitgeber und die in diesem Zusammenhang stehende Eingliederung in den geschäftlichen Organismus des Arbeitgebers
  • der Arbeitgeber stellt dem Arbeitnehmer Arbeitsmittel zur Verfügung
  • es besteht ein persönliches Weisungsrecht und der Arbeitnehmer trägt kein Unternehmerrisiko

Die Meinung des Bundesfinanzgerichts

Zur Weisungsgebundenheit

Laut BFG ergibt sich bereits aus dem Begriff der ärztlichen Tätigkeit, dass Ärzte frei von detaillierten Weisungen des Arbeitgebers arbeiten, wobei Spitalsärzte im Rahmen eines Dienstverhältnisses tätig sein können.

Zur Eingliederung in den geschäftlichen Organismus

Die Eingliederung kann nicht vorliegen, wenn der Arzt, der vertreten wird, nicht in der Ordination anwesend ist. Der Vertretungsarzt ist eigenverantwortlich tätig. Begründet wird dies auch damit, dass in diesem konkreten Fall der Arzt für sechs Stunden nur € 300,00 erhalten hat. Dieser Betrag lässt darauf schließen, dass darin eine Ordinationsgebühr enthalten ist.

Laut Bundesfinanzgericht ist eine Revision beim Verwaltungsgerichtshof gegen diese Entscheidung nicht zulässig.

Stand: 25. Februar 2016

Im Zuge des Sozialrechtsänderungsgesetzes 2015 kam es zu Jahresbeginn zu einer Umstellung für Notärzte.

Ein Arzt, der nebenberuflich notärztliche Tätigkeiten für Blaulichtorganisationen übernimmt, ist nun selbständig tätig. Die Einkünfte als Notarzt unterliegen daher nicht mehr dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz.

Auswirkung für Spitalsärzte

Eine Auswirkung hat das besonders für Ärzte, die im Krankenhaus arbeiten und nebenbei auch Einsätze als Notarzt übernehmen. Das bedeutet, dass die Tätigkeit als Notarzt nicht mehr zu ihrer Arbeitszeit im Krankenhaus hinzugerechnet werden darf.

Durch die selbständige Tätigkeit tritt auch eine Mehrfachversicherung im Bereich der Sozialversicherung ein. Zu der Pflichtversicherung im Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz kommt noch eine Versicherungspflicht nach dem Freiberuflichen Sozialversicherungsgesetz hinzu.

In jenen Fällen, in denen das Jahresbruttoeinkommen aus der Spitalstätigkeit die Jahreshöchstbeitragsgrundlage von € 68.040,00 übersteigt, sollte ein Antrag auf Differenzbeitragsvorschreibung gestellt werden. Dadurch werden hohe Vorauszahlungen vermieden.

Beratungstermin

Falls Sie von dieser Änderung betroffen sind, empfehlen wir eine persönliche Beratung, damit wir die neue Rechtslage besprechen können.

Stand: 25. Februar 2016

Die Arbeitgeber müssen den Lohnzettel in elektronischer Form bis Ende Februar (in Papierform bis Ende Jänner) an das Finanzamt übermitteln.

Arbeitnehmer haben fünf Jahre lang Zeit, die Arbeitnehmerveranlagung zu erstellen. Im Jahr 2016 sollte daher die Veranlagung für 2011 (elektronisch über FinanzOnline) durchgeführt werden.

Ab der Veranlagung 2016 (im Jahr 2017) erfolgt eine automatische (antragslose) Arbeitnehmerveranlagung, wenn sich eine Steuergutschrift ergibt.

Tipp für Arbeitnehmer, die keine Lohnsteuer bezahlen

Auch Arbeitnehmer, die keine Lohnsteuer, sondern nur Sozialversicherungsbeiträge bezahlen, sollten eine Veranlagung durchführen. Sie können 2015 eine Gutschrift von maximal € 220,00 und 2016 maximal € 400,00 erhalten. Pendler bekommen im Jahr 2015 maximal € 450,00 und ab 2016 maximal € 500,00.

Pensionisten, die keine Lohn- bzw. Einkommensteuer bezahlen, erhalten für das Jahr 2015 vom Finanzamt eine Gutschrift von höchstens € 55,00 und im Jahr 2016 maximal € 110,00.

Alleinverdiener-/Alleinerzieherabsetzbetrag

Alleinverdiener/Alleinerzieher können in der Arbeitnehmerveranlagung einen Absetzbetrag geltend machen, und zwar in Höhe von

  • € 494,00 pro Jahr bei einem Kind
  • € 669,00 pro Jahr bei zwei Kindern
  • € 889,00 pro Jahr bei drei Kindern und für jedes weitere Kind € 220,00.

Sonderausgaben/Werbungskosten/außergewöhnliche Belastungen

Überprüfen Sie Ihre Rechnungen aus dem Jahr 2015 dahingehend, ob die Ausgaben als Werbungskosten, Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen abgesetzt werden können.

Zu den Werbungskosten zählen z. B. Aus- und Fortbildungskosten, aber auch Umschulungsmaßnahmen und Fahrtkosten.

Als Sonderausgaben sind beispielsweise Spenden, Aufwendungen im Zusammenhang mit Wohnraumsanierungen, Steuerberatungskosten und Kirchenbeiträge (bis € 400,00 jährlich) absetzbar.

Ab Veranlagung 2016: Die sogenannten „Topf-Sonderausgaben“ sind abgeschafft. Ausgaben für Wohnraumschaffung und Versicherungen können nicht mehr abgesetzt werden. Bei bestehenden Verträgen bleibt der Sonderausgabenabzug noch fünf Jahre erhalten. Zudem entfällt auch die Erhöhung der Topf-Sonderausgaben bei mindestens drei Kindern.

Außergewöhnliche Belastungen sind nicht alltägliche Belastungen, die zwangsläufig entstehen. Hier ist auch oft ein einkommensabhängiger Selbstbehalt zu berücksichtigen.

Kinderfreibetrag

Der Kinderfreibetrag beträgt für 2015:

  • € 220,00 (€ 440,00 ab Veranlagung für 2016) jährlich pro Kind, wenn er von einem einzigen Steuerpflichtigen für ein Kind geltend gemacht wird, oder
  • € 132,00 (€ 300,00 ab Veranlagung für 2016) jährlich pro Kind, wenn er von zwei Steuerpflichtigen für dasselbe Kind in Anspruch genommen wird.

Stand: 25. Februar 2016

Unter dem therapeutischen Privileg versteht man das Recht des behandelnden Arztes von der Aufklärung im Einzelfall abzusehen, wenn diese nicht dem Patientenwohl entspricht. In diesem Zusammenhang ist auf die Bestimmung in § 35 Abs 2 Unterbringungsgesetz hinzuweisen, welche besagt, dass der „Grund und die Bedeutung der Behandlung dem Kranken (nur) dann zu erläutern sind, soweit dies dem Wohl nicht abträglich ist“.

Bereits in einer richtungsweisenden Entscheidung aus dem Jahr 1982 hat der OGH festgestellt, dass die Aufklärung in erster Linie im Hinblick auf das Wohl des Patienten und erst dann in zweiter Linie auf das Selbstbestimmungsrecht des Patienten abzustellen ist.

Sachverhalt

Der behandelnde Arzt macht den Patienten, bei dem eine medizinisch gebotene Kropfoperation dringend vorzunehmen war, nicht auf die möglichen Folgen einer Stimmbandlähmung aufmerksam, da dieser psychisch sehr labil sowie sehr ängstlich ist.

Es muss letztlich den persönlichen – und unter Umständen auch unvernünftigen – Motiven des Patienten obliegen, sich für oder gegen eine medizinische Behandlung entscheiden zu können.

Das Institut des therapeutischen Privilegs ist also eine Einzelfallentscheidung. Es liegt am Arzt, durch psychologisch und pädagogisch richtige Gesprächsführung den Patienten vor nachteiligen psychischen Folgen der Aufklärung zu schützen. Primär muss allerdings versucht werden, dem Patienten den „Umgang mit der Wahrheit“ zu lehren.

Der Arzt ist nur dann von einer umfassenden ärztlichen Aufklärungspflicht entbunden, wenn dies möglicherweise unbehebbare körperliche und seelische Störungen (z. B. schwere Depressionen, bestehende Suizidgefahr) für den Patienten zur Folge hätte.

Stand: 25. Februar 2016