Haftung des Ordinationsinhabers für den (Urlaubs-)Vertreter

Ausgangslage

In dem vom OGH zu entscheidenden Fall (vgl. 4 Ob 210/07x) wurde der Patient zwar in der Facharztpraxis des Ordinationsinhabers behandelt, jedoch nicht von ihm persönlich, sondern von dessen Urlaubsvertreter.

Die vom Vertreter durchgeführte Untersuchung wurde nicht lege artis durchgeführt.

Rechtslage

Im Falle der persönlichen Verhinderung des Ordinationsinhabers sollte dieser die Vertretung auf verschiedene Weise regeln:

  • Wenn der Ordinationsinhaber auf einen anderen, im niedergelassenen Bereich tätigen Kollegen verweist und der Patient die Leistungen dieses Vertreters in dessen Ordinationsräumlichkeiten in Anspruch nimmt, so entsteht ein eigenes Vertragsverhältnis zwischen dem Urlaubsvertreter und dem Patienten.
  • Sollte die Vertretung durch einen Berufskollegen in den Räumlichkeiten des Ordinationsinhabers stattfinden, haftet der Ordinationsinhaber für Fehlleistungen des Urlaubsvertreters, wenn der Patient vor der Behandlung nicht über den Vertretungsfall aufgeklärt wurde.

Zusammenfassende Empfehlung

Sollten Sie sich für eine Vertretung in Ihren eigenen Ordinationsräumlichkeiten entscheiden, so sorgen Sie dafür, dass dem Patienten gegenüber diese Vertretung auch nachweislich offen gelegt wird. Ansonsten besteht die Gefahr, dass Sie für allfällige Fehlleistungen Ihres Vertreters direkt haften, als ob Sie selbst einen Behandlungsfehler begangen hätten.

Fehlt der Hinweis auf das Vertretungsverhältnis, so entsteht trotz Ihrer Abwesenheit der Behandlungsvertrag direkt mit Ihnen.

Stand: 29. August 2016