Selbständige Ärzte, z. B. mit einer eigenen Praxis, können Betriebsausgaben steuermindernd geltend machen. Stattdessen dürfen alle unselbständig tätigen Ärzte (z. B. Anstellung in einem Krankenhaus) Werbungskosten absetzen.

Was sind Betriebsausgaben?

Betriebsausgaben sind alle überwiegend durch den Betrieb veranlassten Aufwendungen. Nicht dazu gehören alle Ausgaben, die der privaten Lebensführung zugerechnet werden.

Achtung: Betriebsausgaben sind durch schriftliche Belege nachzuweisen. Daher müssen die Belege aufbewahrt werden!

Angemessenheitsprüfung

Manche betrieblichen Ausgaben sind nur bis zu einer gewissen Höhe absetzbar. Sie sind einer Angemessenheitsprüfung zu unterziehen. Dazu gehören z. B. Aufwendungen im Zusammenhang mit einem Pkw oder Antiquitäten.

Privatanteil

Zu beachten ist auch, dass bei gewissen Ausgaben ein Privatanteil abgezogen werden muss. Dies ist z. B. bei den Kosten für ein Handy der Fall – außer es wird für Privatgespräche ein anderes Mobiltelefon verwendet.

Ausgewählte Beispiele

Materialien zur Berufsausübung

Verbandsmaterialien, Arztkoffer, Medikamente, medizinische Geräte usw. dürfen als Betriebsausgaben abgezogen werden. Ebenfalls absetzbar ist Fachliteratur, jedoch keine Tageszeitungen oder Wirtschaftsmagazine für das Wartezimmer.

Berufskleidung

Grundsätzlich sind Ausgaben für Bekleidung nicht absetzbar. Der typische weiße Kittel oder andere Kleidung, die eindeutig nur in der Arztpraxis verwendet wird, ist aber eine Betriebsausgabe.

Arbeitszimmer

Jedenfalls abzugsfähig sind Ausgaben für Ordinations- und Therapieräumlichkeiten, die aufgrund ihrer Ausstattung eine Nutzung im Rahmen der privaten Lebensführung ausschließen, z. B. Praxis eines Zahn- oder praktischen Arztes. Das gilt aber nicht für einen Facharzt der Psychiatrie, bei dem sich der als Praxis genutzte Raum nicht wesentlich von privat genutzten Räumen unterscheidet.

Stand: 30. Mai 2016

Der VwGH hatte im November letzten Jahres zu entscheiden, ob Einkünfte (Verluste) aus der Vermietung eines Ferienhauses, das zeitweise auch für private Zwecke genutzt wird, in der Einkommensteuererklärung des Vermieters angegeben werden müssen oder nicht.

Der Steuerpflichtige machte neben Einkünften aus selbständiger und nichtselbständiger Arbeit auch Verluste aus der Vermietung des Ferienhauses geltend. Dadurch verminderte sich sein zu zahlender Steuerbetrag.

Das Finanzamt erkannte die Verluste nicht an. Es bezeichnete die Vermietung als Liebhaberei.

Was ist „Liebhaberei“?

Als Liebhaberei im steuerlichen Sinn werden Tätigkeiten bezeichnet, mit denen sich über einen längeren Zeitraum hinweg kein positiver Gesamterfolg erzielen lässt.

Entsteht bei bestimmten Vermietungen ein Verlust, so ist grundsätzlich von Liebhaberei auszugehen, außer es kann über eine absehbare Zeit hinweg ein Gesamtüberschuss erzielt werden.

Absehbar sind in diesem Fall:

  • 20 Jahre ab Beginn der entgeltlichen Überlassung bzw.
  • höchstens 23 Jahre ab dem erstmaligen Anfallen von Aufwendungen (Ausgaben).

Anhand einer Prognoserechnung ist zu dokumentieren, dass die Vermietung eine Einkunftsquelle darstellt.

Hinweis: Die Liebhaberei-VO gilt nur bei Vorliegen von Verlusten bzw. Fehlen eines Gesamtüberschusses.

Prognoserechnung

Der VwGH hat in seinem Erkenntnis die Frage geprüft, wie die Fixkosten der Wohnung, die zum einen als Ferienwohnung vermietet, zum anderen selbst genutzt wird, in der Prognoserechnung zu berücksichtigen sind.

Vermietung: All jene Kosten, die aufgrund einer Vermietung entstehen, sind grundsätzlich als Werbungskosten zu berücksichtigen.

Selbstnutzung: Ausgaben, die durch die Selbstnutzung anfallen, dürfen nicht berücksichtigt werden.

Leerstehen der Wohnung: Die Fixkosten, die in der Zeit anfallen, in der das Ferienhaus leer steht, sind als gemischt veranlasst anzusehen und aufzuteilen, sofern weder die Eigennutzung noch die Vermietung als völlig untergeordnet anzusehen ist.

Wenn, wie in diesem Fall, eine Selbstnutzung (an sich) jederzeit möglich ist, hat die Aufteilung nach dem Verhältnis der Tage der Eigennutzung zu den Tagen der Gesamtnutzung zu erfolgen.

Stand: 30. Mai 2016

Die Fahrtkosten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte sind grundsätzlich durch den Verkehrsabsetzbetrag abgegolten.

Ein (zusätzliches) Pendlerpauschale in Form von Werbungskosten kann berücksichtigt werden, wenn

  • die einfache Wegstrecke 20 km übersteigt und die Benützung von Massenverkehrsmitteln zumutbar ist (kleines Pendlerpauschale)
  • kein Massenverkehrsmittel zumutbar ist oder bei einer Behinderung (z. B. Rollstuhlfahrer) und wenn die einfache Wegstrecke 2 km übersteigt (großes Pendlerpauschale).

Pendlerpauschale und Pendlereuro müssen mit dem Pendlerrechner auf der Website des Bundesministeriums für Finanzen ermittelt werden: https://www.bmf.gv.at/pendlerrechner/

Die Benützung von Massenverkehrsmitteln ist unzumutbar?

Ein Arzt an einem Landesklinikum beantragte das große Pendlerpauschale, weil sein Arbeitsende sehr flexibel war und er dadurch keine öffentlichen Verkehrsmittel in Anspruch nehmen konnte. Vom Finanzamt wurde das allerdings nicht anerkannt.

Stellungnahme des Standortleiters

Der ärztliche Standortleiter erwähnte in seiner Stellungnahme, dass Dienstbeginn immer um 6:45 Uhr war, das Arbeitsende hat sich aber fast täglich verändert. In einem kleinen Krankenhaus mit geringer Dienstbesetzung müssen die Dienstzeiten den jeweiligen Erfordernissen angepasst werden. Daher kann das laut Dienstplan vorgesehene Dienstende in ca. 90 % der Fälle nicht eingehalten werden.

Entscheidung Bundesfinanzgericht

Vom Bundesfinanzgericht (BFG) wurde das große Pendlerpauschale anerkannt, weil das tatsächliche Dienstende vom Arzt nicht vorhersehbar war. Das letzte öffentliche Verkehrsmittel fuhr um 19:10 Uhr. Der Arzt hätte bereits vor Dienstantritt vorhersehen müssen, ob er auch mit dem öffentlichen Verkehrsmittel heimfahren kann. Er konnte aber das Ende seiner Dienste nicht vorhersehen, daher war laut BFG von einer Unzumutbarkeit der Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel auszugehen.

Stand: 30. Mai 2016

Außergewöhnliche Belastungen sind Aufwendungen, die mit der privaten Lebensführung in Zusammenhang stehen. Sie sind grundsätzlich im Wege der Steuerveranlagung in jenem Kalenderjahr zu berücksichtigen, in dem sie geleistet werden.

Damit eine Aufwendung als außergewöhnliche Belastung die Steuerbemessungsgrundlage mindert, darf sie unter kein Abzugsverbot fallen und muss drei Voraussetzungen erfüllen:

Die Belastung muss

  • außergewöhnlich sein,
  • zwangsläufig erwachsen und
  • die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Steuerpflichtigen wesentlich beeinträchtigen.

Außergewöhnliche Belastungen mit Selbstbehalt

Bei manchen Aufwendungen ist ein Selbstbehalt zu berücksichtigen (z. B. bei Krankheits- und Begräbniskosten). Bemessungsgrundlage für den Selbstbehalt ist der Gesamtbetrag der Einkünfte abzüglich Sonderausgaben.

Einkommen Höchstbeitrag jährlich
bis zu € 7.300,00 6 %
mehr als € 7.300,00 bis zu € 14.600,00 8 %
mehr als € 14.600,00 bis zu € 36.400,00 10 %
mehr als € 36.400,00 12 %

Hinweis: Dieser Selbstbehalt verringert sich unter gewissen Voraussetzungen, wenn z. B. dem Steuerpflichtigen der Alleinverdiener- oder Alleinerzieherabsetzbetrag zusteht.

Kein Selbstbehalt

Bei folgenden Aufwendungen wird z. B. kein Selbstbehalt abgezogen: Katastrophenschäden, auswärtige Berufsausbildung von Kindern (Pauschale), Erhalt der erhöhten Familienbeihilfe und Kinderbetreuungskosten (maximal € 2.300,00 pro Kind). Spezielle Regelungen gelten auch bei Behinderung.

Stand: 30. Mai 2016

Selbständige Ärzte, z. B. mit einer eigenen Praxis, können Betriebsausgaben steuermindernd geltend machen. Stattdessen dürfen alle unselbständig tätigen Ärzte (z. B. Anstellung in einem Krankenhaus) Werbungskosten absetzen.

Was sind Betriebsausgaben?

Betriebsausgaben sind alle überwiegend durch den Betrieb veranlassten Aufwendungen. Nicht dazu gehören alle Ausgaben, die der privaten Lebensführung zugerechnet werden.

Achtung: Betriebsausgaben sind durch schriftliche Belege nachzuweisen. Daher müssen die Belege aufbewahrt werden!

Angemessenheitsprüfung

Manche betrieblichen Ausgaben sind nur bis zu einer gewissen Höhe absetzbar. Sie sind einer Angemessenheitsprüfung zu unterziehen. Dazu gehören z. B. Aufwendungen im Zusammenhang mit einem Pkw oder Antiquitäten.

Privatanteil

Zu beachten ist auch, dass bei gewissen Ausgaben ein Privatanteil abgezogen werden muss. Dies ist z. B. bei den Kosten für ein Handy der Fall – außer es wird für Privatgespräche ein anderes Mobiltelefon verwendet.

Ausgewählte Beispiele

Materialien zur Berufsausübung

Verbandsmaterialien, Arztkoffer, Medikamente, medizinische Geräte usw. dürfen als Betriebsausgaben abgezogen werden. Ebenfalls absetzbar ist Fachliteratur, jedoch keine Tageszeitungen oder Wirtschaftsmagazine für das Wartezimmer.

Berufskleidung

Grundsätzlich sind Ausgaben für Bekleidung nicht absetzbar. Der typische weiße Kittel oder andere Kleidung, die eindeutig nur in der Arztpraxis verwendet wird, ist aber eine Betriebsausgabe.

Arbeitszimmer

Jedenfalls abzugsfähig sind Ausgaben für Ordinations- und Therapieräumlichkeiten, die aufgrund ihrer Ausstattung eine Nutzung im Rahmen der privaten Lebensführung ausschließen, z. B. Praxis eines Zahn- oder praktischen Arztes. Das gilt aber nicht für einen Facharzt der Psychiatrie, bei dem sich der als Praxis genutzte Raum nicht wesentlich von privat genutzten Räumen unterscheidet.

Stand: 30. Mai 2016

Wann liegt laut Gesetz das Recht auf eine steuerfreie Gefahrenzulage vor?

Laut Einkommensteuergesetz sind Schmutz-, Erschwernis- und Gefahrenzulagen sowie Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit und mit diesen Arbeiten zusammenhängende Überstundenzuschläge insgesamt bis € 360,00 monatlich steuerfrei.

Damit die Zulage steuerfrei belassen wird, muss die Arbeit unter bestimmten Bedingungen geleistet werden, wenn beispielsweise die Tätigkeit überwiegend zwangsläufig eine Gefährdung von Leben, Gesundheit oder körperlicher Sicherheit des Arbeitnehmers durch eine schädliche Einwirkung von gesundheitsgefährdenden Stoffen oder Strahlen oder infolge einer Sturz- oder anderen Gefahr mit sich bringt.

Entscheidung des VwGH: Infektionszulage eines Orthopäden

Einem teilzeitbeschäftigten Stationsarzt in einem orthopädischen Spital in Wien wurde eine Infektionszulage nicht als steuerfrei anerkannt.

Nach Meinung des Arztes wurde sie zu Unrecht nicht als begünstigte Gefahrenzulage behandelt. Zu seinem Aufgabenbereich als Stationsarzt gehörte neben der Aufnahme und täglichen Betreuung von Patienten auch der Umgang mit infektiösen Substanzen im Rahmen von Blutabnahmen, Infusionen, Infiltrationen, Wundabstrichen, Verbandswechsel, Anhängen von Bluttransfusionen, Durchführung von Bedside-Tests usw.

Das Finanzamt wies die Berufung ab, weil die Infektionszulage keiner speziellen Infektionsgefahr zugeordnet war, sondern nur jener, die dem Berufsbild der Ärzte entspricht. Nach Ansicht des Unabhängigen Finanzsenats (UFS) stellt aber der Kontakt mit allenfalls infektiösen Substanzen oder Personen eine potentielle Gefahrenquelle dar, die über das allgemein übliche Gefährdungsausmaß hinausgeht.

VwGH hebt UFS-Bescheid auf

Der Bescheid des UFS wurde vom VwGH wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts aufgehoben. Es wurde nicht zweifelsfrei dargelegt, dass die Arbeit überwiegend unter gefährdenden Umständen geleistet wurde. Dass bereits die Keimbelastung zu einer Gesundheitsgefährdung führt, geht aus dem angefochtenen Bescheid nicht erkennbar hervor.

Stand: 30. Mai 2016

Der VwGH hatte im November letzten Jahres zu entscheiden, ob Einkünfte (Verluste) aus der Vermietung eines Ferienhauses, das zeitweise auch für private Zwecke genutzt wird, in der Einkommensteuererklärung des Vermieters angegeben werden müssen oder nicht.

Der Steuerpflichtige machte neben Einkünften aus selbständiger und nichtselbständiger Arbeit auch Verluste aus der Vermietung des Ferienhauses geltend. Dadurch verminderte sich sein zu zahlender Steuerbetrag.

Das Finanzamt erkannte die Verluste nicht an. Es bezeichnete die Vermietung als Liebhaberei.

Was ist „Liebhaberei“?

Als Liebhaberei im steuerlichen Sinn werden Tätigkeiten bezeichnet, mit denen sich über einen längeren Zeitraum hinweg kein positiver Gesamterfolg erzielen lässt.

Entsteht bei bestimmten Vermietungen ein Verlust, so ist grundsätzlich von Liebhaberei auszugehen, außer es kann über eine absehbare Zeit hinweg ein Gesamtüberschuss erzielt werden.

Absehbar sind in diesem Fall:

  • 20 Jahre ab Beginn der entgeltlichen Überlassung bzw.
  • höchstens 23 Jahre ab dem erstmaligen Anfallen von Aufwendungen (Ausgaben).

Anhand einer Prognoserechnung ist zu dokumentieren, dass die Vermietung eine Einkunftsquelle darstellt.

Hinweis: Die Liebhaberei-VO gilt nur bei Vorliegen von Verlusten bzw. Fehlen eines Gesamtüberschusses.

Prognoserechnung

Der VwGH hat in seinem Erkenntnis die Frage geprüft, wie die Fixkosten der Wohnung, die zum einen als Ferienwohnung vermietet, zum anderen selbst genutzt wird, in der Prognoserechnung zu berücksichtigen sind.

Vermietung: All jene Kosten, die aufgrund einer Vermietung entstehen, sind grundsätzlich als Werbungskosten zu berücksichtigen.

Selbstnutzung: Ausgaben, die durch die Selbstnutzung anfallen, dürfen nicht berücksichtigt werden.

Leerstehen der Wohnung: Die Fixkosten, die in der Zeit anfallen, in der das Ferienhaus leer steht, sind als gemischt veranlasst anzusehen und aufzuteilen, sofern weder die Eigennutzung noch die Vermietung als völlig untergeordnet anzusehen ist.

Wenn, wie in diesem Fall, eine Selbstnutzung (an sich) jederzeit möglich ist, hat die Aufteilung nach dem Verhältnis der Tage der Eigennutzung zu den Tagen der Gesamtnutzung zu erfolgen.

Stand: 30. Mai 2016

Das Patientenverfügungsgesetz wurde im Jahr 2006 beschlossen.

Die Patientenverfügung ist eine Willenserklärung, mit der ein Patient eine bestimmte Behandlung vorweg für den Fall ablehnt, dass er nicht mehr einsichts- und urteilsfähig ist oder sich nicht mehr äußern kann.

Grundsätzlich ist Ziel dieses Gesetzes, Rechtssicherheit für Arzt und Patient bei Vorliegen einer Patientenverfügung herzustellen.

Das Gesetz unterscheidet zwischen einer verbindlichen und einer beachtlichen Patientenverfügung.

Die verbindliche Patientenverfügung wird im § 4 PatVG geregelt; demnach müssen medizinische Behandlungen, die vom Patienten abgelehnt werden, konkret beschrieben sein oder eindeutig aus dem Gesamtzusammenhang hervorgehen.

Nach den Gesetzesmaterialien ist die Ablehnung einer „künstlichen Lebensverlängerung“ wohl zu unbestimmt, doch kann es auch nicht auf die detaillierte Aufzählung aller erdenklichen Fälle, in denen bestimmte Maßnahmen unterbleiben sollen, ankommen.

Allerdings muss der Patient auch die Folgen seiner Ablehnung richtig einschätzen können, weshalb eine umfassende ärztliche Aufklärung einer verbindlichen Patientenverfügung vorausgehen muss.

Damit eine Patientenverfügung weiters verbindlich ist, muss sie die in § 5 PatVG genannten Kriterien erfüllen.

Dazu muss sie schriftlich nach einer umfassenden Aufklärung durch einen Arzt sowie vor einem Rechtsanwalt bzw. einem Notar oder einem rechtskundigen Mitarbeiter der Patientenvertretung errichtet worden sein. Grundsätzlich verliert eine verbindliche Patientenverfügung nach fünf Jahren ihre Verbindlichkeit.

Fehlt auch nur eine der besonderen Voraussetzungen für eine verbindliche Patientenverfügung, so ist sie dennoch als Orientierungshilfe für die Ermittlung des Patientenwillens zu beachten (= beachtliche Patientenverfügung).

Stand: 30. Mai 2016

Außergewöhnliche Belastungen sind Aufwendungen, die mit der privaten Lebensführung in Zusammenhang stehen. Sie sind grundsätzlich im Wege der Steuerveranlagung in jenem Kalenderjahr zu berücksichtigen, in dem sie geleistet werden.

Damit eine Aufwendung als außergewöhnliche Belastung die Steuerbemessungsgrundlage mindert, darf sie unter kein Abzugsverbot fallen und muss drei Voraussetzungen erfüllen:

Die Belastung muss

  • außergewöhnlich sein,
  • zwangsläufig erwachsen und
  • die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Steuerpflichtigen wesentlich beeinträchtigen.

Außergewöhnliche Belastungen mit Selbstbehalt

Bei manchen Aufwendungen ist ein Selbstbehalt zu berücksichtigen (z. B. bei Krankheits- und Begräbniskosten). Bemessungsgrundlage für den Selbstbehalt ist der Gesamtbetrag der Einkünfte abzüglich Sonderausgaben.

Einkommen Höchstbeitrag jährlich
bis zu € 7.300,00 6 %
mehr als € 7.300,00 bis zu € 14.600,00 8 %
mehr als € 14.600,00 bis zu € 36.400,00 10 %
mehr als € 36.400,00 12 %

Hinweis: Dieser Selbstbehalt verringert sich unter gewissen Voraussetzungen, wenn z. B. dem Steuerpflichtigen der Alleinverdiener- oder Alleinerzieherabsetzbetrag zusteht.

Kein Selbstbehalt

Bei folgenden Aufwendungen wird z. B. kein Selbstbehalt abgezogen: Katastrophenschäden, auswärtige Berufsausbildung von Kindern (Pauschale), Erhalt der erhöhten Familienbeihilfe und Kinderbetreuungskosten (maximal € 2.300,00 pro Kind). Spezielle Regelungen gelten auch bei Behinderung.

Stand: 30. Mai 2016

Wann liegt laut Gesetz das Recht auf eine steuerfreie Gefahrenzulage vor?

Laut Einkommensteuergesetz sind Schmutz-, Erschwernis- und Gefahrenzulagen sowie Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit und mit diesen Arbeiten zusammenhängende Überstundenzuschläge insgesamt bis € 360,00 monatlich steuerfrei.

Damit die Zulage steuerfrei belassen wird, muss die Arbeit unter bestimmten Bedingungen geleistet werden, wenn beispielsweise die Tätigkeit überwiegend zwangsläufig eine Gefährdung von Leben, Gesundheit oder körperlicher Sicherheit des Arbeitnehmers durch eine schädliche Einwirkung von gesundheitsgefährdenden Stoffen oder Strahlen oder infolge einer Sturz- oder anderen Gefahr mit sich bringt.

Entscheidung des VwGH: Infektionszulage eines Orthopäden

Einem teilzeitbeschäftigten Stationsarzt in einem orthopädischen Spital in Wien wurde eine Infektionszulage nicht als steuerfrei anerkannt.

Nach Meinung des Arztes wurde sie zu Unrecht nicht als begünstigte Gefahrenzulage behandelt. Zu seinem Aufgabenbereich als Stationsarzt gehörte neben der Aufnahme und täglichen Betreuung von Patienten auch der Umgang mit infektiösen Substanzen im Rahmen von Blutabnahmen, Infusionen, Infiltrationen, Wundabstrichen, Verbandswechsel, Anhängen von Bluttransfusionen, Durchführung von Bedside-Tests usw.

Das Finanzamt wies die Berufung ab, weil die Infektionszulage keiner speziellen Infektionsgefahr zugeordnet war, sondern nur jener, die dem Berufsbild der Ärzte entspricht. Nach Ansicht des Unabhängigen Finanzsenats (UFS) stellt aber der Kontakt mit allenfalls infektiösen Substanzen oder Personen eine potentielle Gefahrenquelle dar, die über das allgemein übliche Gefährdungsausmaß hinausgeht.

VwGH hebt UFS-Bescheid auf

Der Bescheid des UFS wurde vom VwGH wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts aufgehoben. Es wurde nicht zweifelsfrei dargelegt, dass die Arbeit überwiegend unter gefährdenden Umständen geleistet wurde. Dass bereits die Keimbelastung zu einer Gesundheitsgefährdung führt, geht aus dem angefochtenen Bescheid nicht erkennbar hervor.

Stand: 30. Mai 2016