www.kunstsupermarkt.at

10 Jahre Kunstsupermarkt

bis 21.1.2017, Wien

Aquarelle, Fotografien oder Acryl- und Ölgemälde – zum 10. Jubiläum des Kunstsupermarktes gibt es heuer über 6000 Originalwerke und Drucke von jungen wie renommierten Künstlern zu bestaunen und zu erwerben. Erleben Sie Kunst hautnah und sichern Sie sich das eine oder andere Schmankerl!

www.linz.at

Mittelalterlicher Advent

16.-18. Dezember 2016, Linz

In der Adventzeit einmal in eine andere Epoche eintauchen? Der Mittelalterweihnachtsmarkt in der Linzer Altstadt macht es möglich: Vom 16.-18.12. entdeckt man hier allerlei Kunsthandwerk aus vergangenen Tagen, aber natürlich auch Weihnachtsmarkt-Klassiker wie Punsch oder Maroni.

www.museum-joanneum.at

Body Luggage: Migration von Gesten

bis 08.01.2017, Graz

Körpersprache als kulturelle Ausdrucksform ist das Thema der diesjährigen Herbst-Ausstellung im Kunsthaus Graz. In Videos, Gemälden, Fotografien und Performances und mit Tanz wird der menschliche Körper eindrucksvoll in Szene gesetzt.

Stand: 29. November 2016

Der Handwerkerbonus wurde verlängert. Er gilt für alle Handwerksleistungen, die ab dem 1.6.2016 bis zum 31.12.2017 erbracht werden, bis die maximale Fördersumme in Höhe von € 40 Mio. erreicht ist. Wenn Sie den Handwerkerbonus beantragen, erhalten Sie nach Umbauarbeiten, wie z. B. Austausch der Fenster oder Böden, 20 % der Kosten der Handwerksleistung (maximal € 600,00) wieder zurück.

Neu: Auch bei Barzahlung!

Der Handwerkerbonus gilt nun grundsätzlich auch, wenn die Handwerksleistung bar gezahlt wird. Ein Nachweis, dass das Entgelt auf das Konto des Leistungserbringers eingegangen ist, ist nicht mehr unbedingt erforderlich. Als Nachweis ist auch ein Zahlungsbeleg, der der Belegerteilungspflicht entspricht, ausreichend.

Höhe des Handwerkerbonus

Der Zuschuss beträgt grundsätzlich 20 % der förderbaren Kosten pro Förderungswerber und Jahr – jedoch maximal € 3.000,00 (exkl. USt.) Kosten bzw. höchstens € 600,00 Zuschuss. Es ist nur ein Antrag pro Jahr möglich. Das Ansuchen können nur natürliche Personen für eigene Wohnzwecke bei den Bausparkassen stellen. Auch Mieter können die Förderung beantragen, wenn sie anteilige Kosten zu tragen haben.

Geförderte Maßnahmen

Gefördert werden Renovierungen, der Erhalt und die Modernisierung von bestehendem Wohnraum im Inland, z. B. Malerarbeiten oder Elektro- und Wasserinstallationen. Die Arbeiten müssen von Unternehmen erbracht werden, die zur Ausübung von reglementierten Gewerben befugt sind. Eine Förderung gibt es nur für die Arbeitsleistung (inkl. Fahrtkosten), nicht für die Materialkosten. Daher muss die reine Arbeitsleistung auf der Rechnung ausgewiesen werden.

Keine Förderung

Nicht unter die Förderung fallen z. B. Neubauten und die Erweiterung von Wohnraum sowie die Modernisierung und Renovierung von Gebäudeteilen, wenn sie nicht dem Wohnen dienen (z. B. der Bau einer Garage oder eines Pools).

Stand: 29. August 2016

www.stiftadmont.at

Zum Fressen gern

bis 31.10.2016, Admont

Im Stift Admont wird die Liebe zum Fressen aus unterschiedlichen Perspektiven betrachtet – im Speziellen widmet man sich den Schädlingen, die in ihrer Gier nach Papier und Knochenleim so manchem Bibliotheksschatz schwer zusetzen. Mit einer Leihgabe aus Görlitz und durch die harmonische Aufbereitung des Themas kann die Sonderausstellung facettenreich glänzen.

www.brucknerhaus.at

Internationales Brucknerfest

13.9.-29.10.2016, Linz

„Nah und fern“ ist das diesjährige Thema und nimmt die Festbesucher mit auf eine Reise in den Fernen Osten – Südkorea ist das Partnerland 2016. Die Liste der Stars ist lang und außergewöhnlich: Wiener Philharmoniker, Staatskapelle Dresden, Alexander Melnikov, Tschechische Philharmonie, Klaus Maria Brandauer und viele mehr. Linz und St. Florian sind die Veranstaltungsorte.

www.museumdervoelker.com

Der Maler und seine Geister

bis 25.9.2016, Schwaz

Im Museum der Völker in Schwaz entdeckt man zeitgenössische Malerei aus Benin, wo der Voodoo seinen Ursprung hat. Der Künstler Cerveau widmet sich Afrikas Geisterwelt und zeigt in schönsten Farben (s)eine bessere Welt.

Stand: 29. August 2016

Voraussetzungen

Während der Bildungskarenz werden Arbeitnehmer von ihrer Tätigkeit freigestellt, um sich weiterzubilden.

Die Weiterbildung kann im In- und Ausland absolviert werden. Es muss sich jedoch um Kurse mit beruflichem Bezug handeln (d. h. keine Kurse, die nur dem Hobby des Arbeitnehmers dienen).

Das Arbeitsverhältnis bleibt währenddessen bestehen. Daher muss die Bildungskarenz mit dem Arbeitgeber vereinbart werden. Der Arbeitnehmer hat keinen Rechtsanspruch darauf.

Eine Bildungskarenz kann auch nur in Anspruch genommen werden, wenn das Arbeitsverhältnis zuvor bereits mindestens sechs Monate gedauert hat (für Saisonbetriebe gelten Ausnahmeregelungen).

Dauer der Bildungskarenz

Die Karenz kann auf einzelne Teile aufgeteilt werden, die innerhalb von vier Jahren absolviert werden müssen. Der vereinbarte Zeitraum muss mindestens zwei Monate dauern, und die Gesamtdauer bzw. der einzelne Teil darf ein Jahr nicht übersteigen.

Arbeitsrechtliche Ansprüche

Wenn nicht anders vereinbart, bleiben alle Rechtsansprüche, die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängen, unberücksichtigt.

Anspruch auf Sonderzahlungen hat der Arbeitnehmer nur für den Teil des Jahres, in dem er nicht in Bildungskarenz war (Vereinbarung zum Vorteil des Dienstnehmers ist möglich). 

Bildungsteilzeit

Neben der Bildungskarenz besteht auch die Möglichkeit einer Bildungsteilzeit. In diesem Fall ruht das Dienstverhältnis nicht zur Gänze. Es wird nur die wöchentliche Normalarbeitszeit herabgesetzt. Auch die Bildungsteilzeit muss mit dem Arbeitgeber vereinbart werden. Beginn, Dauer und Art der Teilzeitbeschäftigung müssen schriftlich festgehalten werden.

Beratung

Dieser Artikel ist nur ein Überblick. Wenn Sie mehr zu diesem Thema wissen möchten, informieren wir Sie gerne in einem Beratungsgespräch.

Stand: 29. August 2016

Ausgangslage

In dem vom OGH zu entscheidenden Fall (vgl. 4 Ob 210/07x) wurde der Patient zwar in der Facharztpraxis des Ordinationsinhabers behandelt, jedoch nicht von ihm persönlich, sondern von dessen Urlaubsvertreter.

Die vom Vertreter durchgeführte Untersuchung wurde nicht lege artis durchgeführt.

Rechtslage

Im Falle der persönlichen Verhinderung des Ordinationsinhabers sollte dieser die Vertretung auf verschiedene Weise regeln:

  • Wenn der Ordinationsinhaber auf einen anderen, im niedergelassenen Bereich tätigen Kollegen verweist und der Patient die Leistungen dieses Vertreters in dessen Ordinationsräumlichkeiten in Anspruch nimmt, so entsteht ein eigenes Vertragsverhältnis zwischen dem Urlaubsvertreter und dem Patienten.
  • Sollte die Vertretung durch einen Berufskollegen in den Räumlichkeiten des Ordinationsinhabers stattfinden, haftet der Ordinationsinhaber für Fehlleistungen des Urlaubsvertreters, wenn der Patient vor der Behandlung nicht über den Vertretungsfall aufgeklärt wurde.

Zusammenfassende Empfehlung

Sollten Sie sich für eine Vertretung in Ihren eigenen Ordinationsräumlichkeiten entscheiden, so sorgen Sie dafür, dass dem Patienten gegenüber diese Vertretung auch nachweislich offen gelegt wird. Ansonsten besteht die Gefahr, dass Sie für allfällige Fehlleistungen Ihres Vertreters direkt haften, als ob Sie selbst einen Behandlungsfehler begangen hätten.

Fehlt der Hinweis auf das Vertretungsverhältnis, so entsteht trotz Ihrer Abwesenheit der Behandlungsvertrag direkt mit Ihnen.

Stand: 29. August 2016

www.stiftadmont.at

Zum Fressen gern

bis 31.10.2016, Admont

Im Stift Admont wird die Liebe zum Fressen aus unterschiedlichen Perspektiven betrachtet – im Speziellen widmet man sich den Schädlingen, die in ihrer Gier nach Papier und Knochenleim so manchem Bibliotheksschatz schwer zusetzen. Mit einer Leihgabe aus Görlitz und durch die harmonische Aufbereitung des Themas kann die Sonderausstellung facettenreich glänzen.

www.brucknerhaus.at

Internationales Brucknerfest

13.9.-29.10.2016, Linz

„Nah und fern“ ist das diesjährige Thema und nimmt die Festbesucher mit auf eine Reise in den Fernen Osten – Südkorea ist das Partnerland 2016. Die Liste der Stars ist lang und außergewöhnlich: Wiener Philharmoniker, Staatskapelle Dresden, Alexander Melnikov, Tschechische Philharmonie, Klaus Maria Brandauer und viele mehr. Linz und St. Florian sind die Veranstaltungsorte.

www.museumdervoelker.com

Der Maler und seine Geister

bis 25.9.2016, Schwaz

Im Museum der Völker in Schwaz entdeckt man zeitgenössische Malerei aus Benin, wo der Voodoo seinen Ursprung hat. Der Künstler Cerveau widmet sich Afrikas Geisterwelt und zeigt in schönsten Farben (s)eine bessere Welt.

Stand: 29. August 2016

Spenden

Eine Spende gilt als freiwillige Zuwendung und ist nur unter bestimmten Voraussetzungen als Betriebsausgabe bzw. Werbungskosten absetzbar.

Die Organisation, an die die Spende gezahlt wird, muss entweder ausdrücklich im Gesetz genannt werden oder eine spendenbegünstigte Einrichtung sein, die auf einer Liste auf der Homepage des Bundesministeriums für Finanzen aufscheint.

Sponsoring

Zahlungen für ein Sponsoring sind nur dann Betriebsausgaben, wenn sie ausschließlich auf einer wirtschaftlichen Grundlage beruhen und der Gesponserte eine verpflichtende Werbeleistung als Gegenleistung erbringt. Das Sponsoring muss eine breite Werbewirkung haben.

Sponsoring bei einem Arzt

Ein freiberuflich tätiger Arzt setzte eine Zahlung an den Verein „Auro Danubia – Stift Melk hilft Waisenkindern in Rumänien“ als Betriebsausgabe ab. Von der Behörde wurde die Zahlung nicht anerkannt, weil die Voraussetzungen für eine Spende nicht gegeben waren und auch keine Sponsorleistung vorlag.

Nach Meinung des Arztes lag ein Sponsoring vor, weil die Geldleistung im Rahmen eines Benefizkonzerts einer breiten Öffentlichkeit bekannt gegeben wurde. Auf der Homepage wurde die Zahlung des Arztes allerdings nicht bekannt gegeben, weil dort nur Zahlungen im fünfstelligen Bereich genannt wurden.

Entscheidung Bundesfinanzgericht

Um als Sponsoring anerkannt zu werden, muss die Werbung eine Leistungs- oder Produktinformation sein. Diese Zahlung wurde auf einer Benefizveranstaltung bekannt gemacht. Dabei bestand kein Zusammenhang zur ärztlichen Tätigkeit.

Daher liegt auch für das Bundesfinanzgericht kein Werbeaufwand vor. Mit der Zahlung wurde nur der Verein unterstützt. Die Behörde hatte die Zahlung daher zu Recht nicht anerkannt.

Stand: 29. August 2016

Anzeigepflicht besteht für Schenkungen und Zweckzuwendungen unter Lebenden, wenn zum Zeitpunkt des Erwerbes mindestens ein Beteiligter einen Wohnsitz, den gewöhnlichen Aufenthalt, den Sitz oder die Geschäftsleitung im Inland hatte. Zu melden sind insbesondere Schenkungen von:

  • Bargeld, Kapitalforderungen, Gesellschaftsanteilen
  • Betrieben oder Teilbetrieben
  • beweglichem körperlichen Vermögen (z. B. Schmuck, Kraftfahrzeuge)
  • immateriellen Vermögensgegenständen (wie z. B. Fruchtgenussrechte, Urheberrechte)

Die Anzeige ist entweder von den beteiligten Personen (Schenkende, Beschenkte) oder von am Vertrag mitwirkenden Rechtsanwälten und Notaren zur ungeteilten Hand (das heißt, wenn eine dieser Personen die Anzeige einbringt, sind die anderen nicht mehr dazu verpflichtet) durchzuführen. Diese ist innerhalb einer Frist von drei Monaten ab Erwerb zu erledigen.

Hinweis: Unter die Regelungen zum Schenkungsmeldegesetz fallen keine Erbschaften. Diese müssen nicht gemeldet werden.

Keine Meldung

Ausgenommen von der Anzeigepflicht sind unter anderem:

  • Erwerbe zwischen bestimmten Angehörigen bis insgesamt € 50.000,00 innerhalb eines Jahres (Achtung: auch Lebensgefährten). Schenkungen innerhalb eines Jahres werden für die Berechnung zusammengezählt.
  • Erwerbe zwischen anderen Personen bis € 15.000,00 innerhalb von fünf Jahren
  • übliche Gelegenheitsgeschenke bis € 1.000,00 (Hausrat inkl. Bekleidung ist ohne Wertgrenze befreit)
  • Grundstücksschenkungen (jedoch Anzeigepflicht nach dem Grunderwerbsteuergesetz)
  • Zuwendungen, die unter das Stiftungseingangssteuergesetz fallen

Sanktionen

Das vorsätzliche Unterlassen der Anzeige ist eine Finanzordnungswidrigkeit. Sie wird mit einer Geldstrafe bis zu 10 % des gemeinen Wertes der nicht angezeigten Erwerbe geahndet. Alle zur Meldung verpflichteten Personen können gestraft werden. Eine Selbstanzeige ist bis zu einem Jahr ab Ablauf der dreimonatigen Meldepflicht möglich.

Stand: 29. August 2016

Nicht abzugsfähige Betriebsausgaben

Aufwendungen oder Ausgaben für die Lebensführung dürfen grundsätzlich nicht abgesetzt werden, auch wenn es die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie zur Förderung der beruflichen Tätigkeit erfolgen.

Für Repräsentationsaufwendungen, unter die auch die Bewirtung von Geschäftsfreunden fällt, gilt eine eigene Regelung. Wenn der Steuerpflichtige nachweisen kann, dass die Bewirtung der Werbung dient und die betriebliche Veranlassung weitaus überwiegt, können diese Aufwendungen zur Hälfte abgezogen werden.

Catering im Zuge einer Praxispräsentation

Das Bundesfinanzgericht (BFG) hatte zu entscheiden, ob bei einer Fachärztin, die Einkünfte aus selbständiger Arbeit erzielte, steuerlich absetzbare Repräsentationsaufwendungen vorlagen.

Die Behörde ermittelte die Besteuerungsgrundlage auf Basis einer Schätzung, da die Ärztin die Steuererklärung nicht abgegeben hatte. Laut der Ärztin wich die Schätzung aber erheblich von den tatsächlichen Besteuerungsgrundlagen ab. Sie ersuchte deshalb um Veranlagung der Einkommensteuer und machte unter anderem Repräsentationsaufwendungen geltend. Diese bestanden aus einer Raummiete, Miete für Banketttische und Stühle, dem Catering und einer Tischdekoration. Nach Meinung der Ärztin war diese Veranstaltung zur Präsentation ihrer Praxis vor Arztkollegen (möglichen Zuweisern) unumgänglich.

Entscheidung Bundesfinanzgericht

Die Ärztin wurde vom Bundesfinanzgericht (BFG) dazu aufgefordert, verschiedene Beweismittel, wie z. B. die Einladung, ein Programm über den Ablauf der Veranstaltung, Handouts für die Gäste oder den Text einer Rede vorzulegen. Trotz Aufforderung wurden keine Beweismittel vorgelegt. Auch Gäste wollte die Ärztin nicht als Zeugen vorladen.

Das Bundesfinanzgericht konnte deshalb nicht feststellen, ob im Zuge der Bewirtung eine Produkt- bzw. Leistungsinformation über die Ordination erfolgte. Daher lagen auch für das BFG keine abzugsfähigen Aufwendungen vor.

Stand: 29. August 2016

Der Handwerkerbonus wurde verlängert. Er gilt für alle Handwerksleistungen, die ab dem 1.6.2016 bis zum 31.12.2017 erbracht werden, bis die maximale Fördersumme in Höhe von € 40 Mio. erreicht ist. Wenn Sie den Handwerkerbonus beantragen, erhalten Sie nach Umbauarbeiten, wie z. B. Austausch der Fenster oder Böden, 20 % der Kosten der Handwerksleistung (maximal € 600,00) wieder zurück.

Neu: Auch bei Barzahlung!

Der Handwerkerbonus gilt nun grundsätzlich auch, wenn die Handwerksleistung bar gezahlt wird. Ein Nachweis, dass das Entgelt auf das Konto des Leistungserbringers eingegangen ist, ist nicht mehr unbedingt erforderlich. Als Nachweis ist auch ein Zahlungsbeleg, der der Belegerteilungspflicht entspricht, ausreichend.

Höhe des Handwerkerbonus

Der Zuschuss beträgt grundsätzlich 20 % der förderbaren Kosten pro Förderungswerber und Jahr – jedoch maximal € 3.000,00 (exkl. USt.) Kosten bzw. höchstens € 600,00 Zuschuss. Es ist nur ein Antrag pro Jahr möglich. Das Ansuchen können nur natürliche Personen für eigene Wohnzwecke bei den Bausparkassen stellen. Auch Mieter können die Förderung beantragen, wenn sie anteilige Kosten zu tragen haben.

Geförderte Maßnahmen

Gefördert werden Renovierungen, der Erhalt und die Modernisierung von bestehendem Wohnraum im Inland, z. B. Malerarbeiten oder Elektro- und Wasserinstallationen. Die Arbeiten müssen von Unternehmen erbracht werden, die zur Ausübung von reglementierten Gewerben befugt sind. Eine Förderung gibt es nur für die Arbeitsleistung (inkl. Fahrtkosten), nicht für die Materialkosten. Daher muss die reine Arbeitsleistung auf der Rechnung ausgewiesen werden.

Keine Förderung

Nicht unter die Förderung fallen z. B. Neubauten und die Erweiterung von Wohnraum sowie die Modernisierung und Renovierung von Gebäudeteilen, wenn sie nicht dem Wohnen dienen (z. B. der Bau einer Garage oder eines Pools).

Stand: 29. August 2016