www.kunstsupermarkt.at

10 Jahre Kunstsupermarkt

bis 21.1.2017, Wien

Aquarelle, Fotografien oder Acryl- und Ölgemälde – zum 10. Jubiläum des Kunstsupermarktes gibt es heuer über 6000 Originalwerke und Drucke von jungen wie renommierten Künstlern zu bestaunen und zu erwerben. Erleben Sie Kunst hautnah und sichern Sie sich das eine oder andere Schmankerl!

www.linz.at

Mittelalterlicher Advent

16.-18. Dezember 2016, Linz

In der Adventzeit einmal in eine andere Epoche eintauchen? Der Mittelalterweihnachtsmarkt in der Linzer Altstadt macht es möglich: Vom 16.-18.12. entdeckt man hier allerlei Kunsthandwerk aus vergangenen Tagen, aber natürlich auch Weihnachtsmarkt-Klassiker wie Punsch oder Maroni.

www.museum-joanneum.at

Body Luggage: Migration von Gesten

bis 08.01.2017, Graz

Körpersprache als kulturelle Ausdrucksform ist das Thema der diesjährigen Herbst-Ausstellung im Kunsthaus Graz. In Videos, Gemälden, Fotografien und Performances und mit Tanz wird der menschliche Körper eindrucksvoll in Szene gesetzt.

Stand: 29. November 2016

ASVG

Geringfügigkeitsgrenze  
täglich entfällt mit 1.1.2017
monatlich € 425,70 
Grenzwert für pauschalierte Dienstgeberabgabe € 638,55 
Höchstbeitragsgrundlage  
täglich € 166,00
monatlich € 4.980,00
jährlich für Sonderzahlungen € 9.960,00
Höchstbeitragsgrundlage  
monatlich für freie Dienstnehmer ohne Sonderzahlung € 5.810,00

GSVG/FSVG

Pensionsversicherung FSVG 20 %
Höchstbeitragsgrundlage  
pro Monat € 5.810,00
Höchstbeitragsgrundlage  
pro Jahr € 69.720,00
Mindestbeitragsgrundlage  
pro Monat € 740,88
Mindestbeitragsgrundlage  
pro Jahr € 8.890,56

Unfallversicherung

Beitrag zur Unfallversicherung  
monatlich € 9,33
jährlich € 111,96

Stand: 29. November 2016

Ein Patient hat trotz mehrfacher Hinweise durch Verkehrsschilder einen Unfall auf der Autobahn verursacht und wurde dabei selbst schwer verletzt. Dem beklagten Notarzt unterlief bei der Erstversorgung ein Behandlungsfehler und der Patient verstarb.

Daraufhin begehrten die Hinterbliebenen des Patienten einen Unterhaltsentgang, die Erstattung der Begräbniskosten (insgesamt € 36.500,00) sowie auch die Feststellung der Haftung für weitere zukünftige Kosten.

Das Erstgericht sprach für beide Punkte jeweils nur die Hälfte zu, das Berufungsgericht sowie der OGH gaben dem Klagebegehren zur Gänze statt.

Zu klären war im Verfahren vor allem die Frage, ob das Fehlverhalten des Patienten ein Mitverschulden darstellt, durch welches der Schadenersatzanspruch reduziert werde.

Der Oberste Gerichtshof kam, auch im Einklang mit der herrschenden Lehrmeinung, zum Ergebnis, dass ein Eigenverschulden des Patienten an der Ursache des einer Behandlung bedürftigen Zustandes nicht als Mitverschulden des Patienten bei der Haftung des behandelnden Arztes wegen eines Behandlungsfehlers gewertet wird.

Von einem Mitverschulden könnte nur dann ausgegangen werden, wenn der Patient seiner Pflicht auf Schadensbegrenzung nicht nachkommt, z. B. die Heilungsbemühungen des Arztes vereitelt. (vgl. OGH 9 Ob 76/15i).

Stand: 29. November 2016

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10 Jahre Kunstsupermarkt

bis 21.1.2017, Wien

Aquarelle, Fotografien oder Acryl- und Ölgemälde – zum 10. Jubiläum des Kunstsupermarktes gibt es heuer über 6000 Originalwerke und Drucke von jungen wie renommierten Künstlern zu bestaunen und zu erwerben. Erleben Sie Kunst hautnah und sichern Sie sich das eine oder andere Schmankerl!

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Mittelalterlicher Advent

16.-18. Dezember 2016, Linz

In der Adventzeit einmal in eine andere Epoche eintauchen? Der Mittelalterweihnachtsmarkt in der Linzer Altstadt macht es möglich: Vom 16.-18.12. entdeckt man hier allerlei Kunsthandwerk aus vergangenen Tagen, aber natürlich auch Weihnachtsmarkt-Klassiker wie Punsch oder Maroni.

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Body Luggage: Migration von Gesten

bis 08.01.2017, Graz

Körpersprache als kulturelle Ausdrucksform ist das Thema der diesjährigen Herbst-Ausstellung im Kunsthaus Graz. In Videos, Gemälden, Fotografien und Performances und mit Tanz wird der menschliche Körper eindrucksvoll in Szene gesetzt.

Stand: 29. November 2016

Vor dem 31.12. müssen noch viele Arbeiten erledigt werden (für Bilanzierende gilt dies, wenn sich das Wirtschaftsjahr mit dem Kalenderjahr deckt). Trotzdem sollte man sich ausreichend Zeit nehmen, um seine Steuersituation nochmals zu überdenken.

Steuertipps

  1. Bleibt Ihrer Praxis heuer ein Gewinn? Wenn ja, dann investieren Sie noch bis Jahresende und sparen Sie Steuern, indem Sie den investitionsbedingten Gewinnfreibetrag geltend machen.
    Wird nicht investiert, so steht natürlichen Personen im Rahmen des Gewinnfreibetrags (bei betrieblichen Einkunftsarten) jedenfalls der Grundfreibetrag in Höhe von 13 % des Gewinns zu – höchstens aber bis zu einem Gewinn in Höhe von € 30.000,00 (maximaler Freibetrag € 3.900,00).
    Übersteigt der Gewinn € 30.000,00, kann einerseits jedenfalls der Grundfreibetrag in Anspruch genommen werden, andererseits kommt ein investitionsbedingter Gewinnfreibetrag hinzu. Dieser beträgt:
    • bis € 175.000,00 Gewinn: 13 % Gewinnfreibetrag
    • für die nächsten € 175.000,00 (bis € 350.000,00 Gewinn): 7 % Gewinnfreibetrag
    • für die nächsten € 230.000,00 (bis € 580.000,00 Gewinn): 4,5 % Gewinnfreibetrag
    • über € 580.000,00 Gewinn: kein weiterer Gewinnfreibetrag (Höchstsumme Gewinnfreibetrag daher: € 45.350,00)

    Für den investitionsbedingten Gewinnfreibetrag müssen folgende begünstigte Investitionen angeschafft werden:
    Neue abnutzbare körperliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens mit einer betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer von mindestens vier Jahren, wie z. B. Geräte, Lkw (kein Pkw), Gebäudeinvestitionen.
    Wohnbauanleihen, die dem Anlagevermögen eines inländischen Betriebes ab dem Anschaffungszeitpunkt mindestens vier Jahre gewidmet werden.
    Wird die Behaltefrist von vier Jahren nicht eingehalten, hat eine Nachversteuerung des in Anspruch genommenen Freibetrags zu erfolgen.

  2. Wird der Gewinn mittels Einnahmen-Ausgaben-Rechnung ermittelt, kann der Gewinn verändert und damit die Progression geglättet werden, indem die Zahlungen ins nächste Jahr verschoben werden. Bei Einnahmen-Ausgaben-Rechnern gilt nämlich das Zufluss-Abfluss-Prinzip. Das heißt, nur Zahlungen sind ergebniswirksam (verändern den Gewinn) und nicht der Zeitpunkt des Entstehens der Forderung oder Verbindlichkeit, wie dies bei der doppelten Buchhaltung (= Bilanzierung) entscheidend ist.
    Achtung: Beim Zufluss-Abfluss-Prinzip ist jedoch insbesondere für regelmäßig wiederkehrende Einnahmen und Ausgaben (z. B. Löhne, Mieten) die fünfzehntägige Zurechnungsfrist zu beachten.
    Beispiel: Die Mietzahlung für Dezember 2016, die am 31.12.2016 fällig ist und am 15.1.2017 bezahlt wird, gilt aufgrund der fünfzehntägigen Zurechnungsfrist noch im Dezember 2016 als bezahlt.
  3. Die Umsatzgrenze für Kleinunternehmer liegt bei € 30.000,00 (Nettoumsatz). Für diese Grenze sind die steuerbaren Umsätze relevant. Ist gegen Jahresende diese Grenze nahezu ausgeschöpft, kann es Sinn machen Umsätze, wenn möglich, in das Folgejahr zu verschieben, um nicht den Kleinunternehmerstatus zu verlieren. Einmal in fünf Jahren kann die Umsatzgrenze um 15 % überschritten werden.
  4. Wirtschaftsgüter mit Anschaffungskosten bis € 400,00 können im Jahr der Anschaffung voll abgeschrieben werden. Daher empfiehlt es sich, solche Wirtschaftsgüter noch bis zum Jahresende anzuschaffen, wenn eine Anschaffung für (Anfang) 2017 ohnehin geplant ist.
    Hinweis: Bei Einnahmen-Ausgaben-Rechnern ist die Verausgabung maßgeblich.
  5. Eine Absetzung für Abnutzung (AfA) kann erst ab Inbetriebnahme des jeweiligen Wirtschaftsgutes geltend gemacht werden. Erfolgt die Inbetriebnahme des neu angeschafften Wirtschaftsgutes nach dem 30.6.2016 und bis zum 31.12.2016, steht eine Halbjahres-AfA zu.
  6. Der Sachbezug für die Privatnutzung von Firmenfahrzeugen durch Arbeitnehmer beträgt für neu angeschaffte Fahrzeuge 2 % der Anschaffungskosten – maximaler Sachbezug ist in diesem Fall € 960,00. Wenn der CO2-Ausstoß 2017 bis 127 g/km beträgt, ist ein Sachbezug von 1,5 % anzusetzen. Für Neuanschaffungen im Jahr 2016 gilt noch ein Grenzwert von 130 g/km. Bei Elektrofahrzeugen ist kein Sachbezug anzusetzen. Deshalb kann sich bei bestimmten Fahrzeugen eine Anschaffung noch 2016 lohnen.
  7. Betriebsveranstaltungen, wie z. B. Weihnachtsfeiern, sind pro Arbeitnehmer und Jahr bis zu € 365,00 lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei. Geschenke sind innerhalb eines Freibetrages von € 186,00 jährlich lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei. Bargeschenke hingegen sind immer steuerpflichtig.
  8. Spenden aus dem Betriebsvermögen dürfen 10 % des Gewinns des aktuellen Wirtschaftsjahres nicht übersteigen. Wenn im nächsten Jahr höhere Einkünfte erwartet werden, kann es daher günstiger sein, eine Spende auf Anfang 2017 zu verschieben.
  9. Die Energieabgabenvergütung steht nach neuer Rechtsprechung nicht mehr nur Produktionsbetrieben, sondern auch Dienstleistungsbetrieben zu. Ende des Jahres 2016 läuft die Fünf-Jahres-Frist ab, um die Energieabgabenvergütung für 2011 beim Finanzamt zu beantragen (wenn das Wirtschaftsjahr dem Kalenderjahr entspricht).
  10. Mit Jahresende läuft die Fünf-Jahres-Frist für die Antragstellung der Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2011 aus.

Stand: 29. November 2016

Außergewöhnliche Belastungen

Außergewöhnliche Belastungen mindern die Bemessungsgrundlage der Einkommensteuer. Die Belastung muss nicht nur außergewöhnlich, sondern auch zwangsläufig sein und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wesentlich beeinträchtigen. In der Regel besteht ein Selbstbehalt. Krankheitskosten sind typische außergewöhnliche Belastungen mit Selbstbehalt.

Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts (BFG)

Der Steuerpflichtige war an Krebs erkrankt. Er begehrte den Abzug als außergewöhnliche Belastung der Kosten einer in Österreich nicht zugelassenen alternativen Heilbehandlung durch einen deutschen Heilpraktiker zur Stärkung des Immunsystems begleitend zur Krebsbehandlung. Das verweigerte ihm das Finanzamt, was er mit einer Beschwerde an das BFG bekämpfte.

Medizinisch indizierte alternativmedizinische Heilbehandlung

Das BFG führte aus: Aus steuerlicher Sicht gibt es heute keine Priorität einer schulmedizinischen Methode mehr. Alternativmedizinische Behandlungen, auch von einem (nur) im Ausland anerkannten Heilpraktiker, können absetzbare Krankheitskosten sein.

Wie jede außergewöhnliche Belastung, müssen auch alternativmedizinische Behandlungsmethoden durch einen ausländischen Heilpraktiker zwangsläufig erwachsen sein. Zwangsläufig bedeutet medizinisch indiziert. Die medizinische Indikation ist notwendig, um die Kosten einer Heilbehandlung von den Kosten der Lebensführung zu unterscheiden.

Es reicht aber die bloße medizinische Indikation aus. Eine ärztliche Verordnung der Behandlung im Rahmen eines Behandlungsplans oder die (teilweise) Übernahme der Kosten durch die Sozialversicherung ist hingegen nicht erforderlich und muss deshalb auch nicht nachgewiesen werden. Der Nachweis der medizinischen Indikation kann durch eine ärztliche Bestätigung erbracht werden.

Im Entscheidungsfall erachtete das Bundesfinanzgericht die Sinnhaftigkeit der Stärkung des Immunsystems bei einer Krebserkrankung „außer Zweifel“. Außerdem bestätigte ein Arzt die medizinische Indikation. Die Aufwendungen für die alternative Heilbehandlung waren als außergewöhnliche Belastungen absetzbar (abzüglich Selbstbehalt).

Stand: 29. November 2016

Die EU-Quellensteuer ist die Steuer, die ein nicht in Österreich ansässiger EU-Bürger (nur natürliche Person) für z. B. von einer österreichischen Bank ausbezahlte Zinsen anstatt der Kapitalertragsteuer (KESt) entrichten muss. Sie beträgt 35 %.

Österreich ist das letzte Mitglied der Europäischen Union mit Quellensteuer. Jetzt endet diese Steuer aber auch hierzulande am 31.12.2016. 

Gemeinsamer Meldestandard und automatischer Informationsaustausch

Die Quellensteuer wird aber nicht ersatzlos gestrichen.

Österreich wird nun mit allen anderen Unionsmitgliedern und bestimmten anderen Drittstaaten an einem automatischen Informationsaustausch teilnehmen. Österreichische Finanzinstitute müssen einen gemeinsamen Meldestandard einhalten. Sie müssen Konten von in der EU (außer Österreich) oder einem teilnehmenden Drittstaat steuerlich ansässigen natürlichen und juristischen Personen an das österreichische Finanzamt melden.

Ab 2017 übermittelt das österreichische Finanzministerium jährlich Daten über diese Konten an die Finanzbehörden der Ansässigkeitsstaaten. Bekanntgegeben werden nicht nur Daten über den Kontoinhaber, sondern auch Kontodaten selbst, z. B. Kontonummer und -stand.

Hinweis: Der Informationsaustausch ab 2017 beruht auf Gegenseitigkeit. Auch ausländische Finanzbehörden werden Daten über Konten von Österreichern an die österreichische Finanz weiterleiten.

Kapitalertragsteuer

Inländische, an nicht in Österreich ansässige EU-Bürger ausbezahlte Zinsen sind aber grundsätzlich auch weiterhin in Österreich steuerbar, in der Regel mit der Kapitalertragsteuer von 25 % bzw. 27,5 %. Mit einer Ansässigkeitsbescheinigung seines Ansässigkeitsstaates kann der EU-Bürger jedoch den Abzug der KESt vermeiden. Dann unterliegen die Zinserträge des Steuerschuldners in der Regel der Besteuerung im Ansässigkeitsstaat.

Stand: 29. November 2016

Vor dem 31.12. müssen noch viele Arbeiten erledigt werden (für Bilanzierende gilt dies, wenn sich das Wirtschaftsjahr mit dem Kalenderjahr deckt). Trotzdem sollte man sich ausreichend Zeit nehmen, um seine Steuersituation nochmals zu überdenken.

Steuertipps

  1. Bleibt Ihrer Praxis heuer ein Gewinn? Wenn ja, dann investieren Sie noch bis Jahresende und sparen Sie Steuern, indem Sie den investitionsbedingten Gewinnfreibetrag geltend machen.
    Wird nicht investiert, so steht natürlichen Personen im Rahmen des Gewinnfreibetrags (bei betrieblichen Einkunftsarten) jedenfalls der Grundfreibetrag in Höhe von 13 % des Gewinns zu – höchstens aber bis zu einem Gewinn in Höhe von € 30.000,00 (maximaler Freibetrag € 3.900,00).
    Übersteigt der Gewinn € 30.000,00, kann einerseits jedenfalls der Grundfreibetrag in Anspruch genommen werden, andererseits kommt ein investitionsbedingter Gewinnfreibetrag hinzu. Dieser beträgt:
    • bis € 175.000,00 Gewinn: 13 % Gewinnfreibetrag
    • für die nächsten € 175.000,00 (bis € 350.000,00 Gewinn): 7 % Gewinnfreibetrag
    • für die nächsten € 230.000,00 (bis € 580.000,00 Gewinn): 4,5 % Gewinnfreibetrag
    • über € 580.000,00 Gewinn: kein weiterer Gewinnfreibetrag (Höchstsumme Gewinnfreibetrag daher: € 45.350,00)

    Für den investitionsbedingten Gewinnfreibetrag müssen folgende begünstigte Investitionen angeschafft werden:
    Neue abnutzbare körperliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens mit einer betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer von mindestens vier Jahren, wie z. B. Geräte, Lkw (kein Pkw), Gebäudeinvestitionen.
    Wohnbauanleihen, die dem Anlagevermögen eines inländischen Betriebes ab dem Anschaffungszeitpunkt mindestens vier Jahre gewidmet werden.
    Wird die Behaltefrist von vier Jahren nicht eingehalten, hat eine Nachversteuerung des in Anspruch genommenen Freibetrags zu erfolgen.

  2. Wird der Gewinn mittels Einnahmen-Ausgaben-Rechnung ermittelt, kann der Gewinn verändert und damit die Progression geglättet werden, indem die Zahlungen ins nächste Jahr verschoben werden. Bei Einnahmen-Ausgaben-Rechnern gilt nämlich das Zufluss-Abfluss-Prinzip. Das heißt, nur Zahlungen sind ergebniswirksam (verändern den Gewinn) und nicht der Zeitpunkt des Entstehens der Forderung oder Verbindlichkeit, wie dies bei der doppelten Buchhaltung (= Bilanzierung) entscheidend ist.
    Achtung: Beim Zufluss-Abfluss-Prinzip ist jedoch insbesondere für regelmäßig wiederkehrende Einnahmen und Ausgaben (z. B. Löhne, Mieten) die fünfzehntägige Zurechnungsfrist zu beachten.
    Beispiel: Die Mietzahlung für Dezember 2016, die am 31.12.2016 fällig ist und am 15.1.2017 bezahlt wird, gilt aufgrund der fünfzehntägigen Zurechnungsfrist noch im Dezember 2016 als bezahlt.
  3. Die Umsatzgrenze für Kleinunternehmer liegt bei € 30.000,00 (Nettoumsatz). Für diese Grenze sind die steuerbaren Umsätze relevant. Ist gegen Jahresende diese Grenze nahezu ausgeschöpft, kann es Sinn machen Umsätze, wenn möglich, in das Folgejahr zu verschieben, um nicht den Kleinunternehmerstatus zu verlieren. Einmal in fünf Jahren kann die Umsatzgrenze um 15 % überschritten werden.
  4. Wirtschaftsgüter mit Anschaffungskosten bis € 400,00 können im Jahr der Anschaffung voll abgeschrieben werden. Daher empfiehlt es sich, solche Wirtschaftsgüter noch bis zum Jahresende anzuschaffen, wenn eine Anschaffung für (Anfang) 2017 ohnehin geplant ist.
    Hinweis: Bei Einnahmen-Ausgaben-Rechnern ist die Verausgabung maßgeblich.
  5. Eine Absetzung für Abnutzung (AfA) kann erst ab Inbetriebnahme des jeweiligen Wirtschaftsgutes geltend gemacht werden. Erfolgt die Inbetriebnahme des neu angeschafften Wirtschaftsgutes nach dem 30.6.2016 und bis zum 31.12.2016, steht eine Halbjahres-AfA zu.
  6. Der Sachbezug für die Privatnutzung von Firmenfahrzeugen durch Arbeitnehmer beträgt für neu angeschaffte Fahrzeuge 2 % der Anschaffungskosten – maximaler Sachbezug ist in diesem Fall € 960,00. Wenn der CO2-Ausstoß 2017 bis 127 g/km beträgt, ist ein Sachbezug von 1,5 % anzusetzen. Für Neuanschaffungen im Jahr 2016 gilt noch ein Grenzwert von 130 g/km. Bei Elektrofahrzeugen ist kein Sachbezug anzusetzen. Deshalb kann sich bei bestimmten Fahrzeugen eine Anschaffung noch 2016 lohnen.
  7. Betriebsveranstaltungen, wie z. B. Weihnachtsfeiern, sind pro Arbeitnehmer und Jahr bis zu € 365,00 lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei. Geschenke sind innerhalb eines Freibetrages von € 186,00 jährlich lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei. Bargeschenke hingegen sind immer steuerpflichtig.
  8. Spenden aus dem Betriebsvermögen dürfen 10 % des Gewinns des aktuellen Wirtschaftsjahres nicht übersteigen. Wenn im nächsten Jahr höhere Einkünfte erwartet werden, kann es daher günstiger sein, eine Spende auf Anfang 2017 zu verschieben.
  9. Die Energieabgabenvergütung steht nach neuer Rechtsprechung nicht mehr nur Produktionsbetrieben, sondern auch Dienstleistungsbetrieben zu. Ende des Jahres 2016 läuft die Fünf-Jahres-Frist ab, um die Energieabgabenvergütung für 2011 beim Finanzamt zu beantragen (wenn das Wirtschaftsjahr dem Kalenderjahr entspricht).
  10. Mit Jahresende läuft die Fünf-Jahres-Frist für die Antragstellung der Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2011 aus.

Stand: 29. November 2016

ASVG

Geringfügigkeitsgrenze  
täglich entfällt mit 1.1.2017
monatlich € 425,70 
Grenzwert für pauschalierte Dienstgeberabgabe € 638,55 
Höchstbeitragsgrundlage  
täglich € 166,00
monatlich € 4.980,00
jährlich für Sonderzahlungen € 9.960,00
Höchstbeitragsgrundlage  
monatlich für freie Dienstnehmer ohne Sonderzahlung € 5.810,00

GSVG/FSVG

Pensionsversicherung FSVG 20 %
Höchstbeitragsgrundlage  
pro Monat € 5.810,00
Höchstbeitragsgrundlage  
pro Jahr € 69.720,00
Mindestbeitragsgrundlage  
pro Monat € 740,88
Mindestbeitragsgrundlage  
pro Jahr € 8.890,56

Unfallversicherung

Beitrag zur Unfallversicherung  
monatlich € 9,33
jährlich € 111,96

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Außergewöhnliche Belastungen

Außergewöhnliche Belastungen mindern die Bemessungsgrundlage der Einkommensteuer. Die Belastung muss nicht nur außergewöhnlich, sondern auch zwangsläufig sein und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wesentlich beeinträchtigen. In der Regel besteht ein Selbstbehalt. Krankheitskosten sind typische außergewöhnliche Belastungen mit Selbstbehalt.

Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts (BFG)

Der Steuerpflichtige war an Krebs erkrankt. Er begehrte den Abzug als außergewöhnliche Belastung der Kosten einer in Österreich nicht zugelassenen alternativen Heilbehandlung durch einen deutschen Heilpraktiker zur Stärkung des Immunsystems begleitend zur Krebsbehandlung. Das verweigerte ihm das Finanzamt, was er mit einer Beschwerde an das BFG bekämpfte.

Medizinisch indizierte alternativmedizinische Heilbehandlung

Das BFG führte aus: Aus steuerlicher Sicht gibt es heute keine Priorität einer schulmedizinischen Methode mehr. Alternativmedizinische Behandlungen, auch von einem (nur) im Ausland anerkannten Heilpraktiker, können absetzbare Krankheitskosten sein.

Wie jede außergewöhnliche Belastung, müssen auch alternativmedizinische Behandlungsmethoden durch einen ausländischen Heilpraktiker zwangsläufig erwachsen sein. Zwangsläufig bedeutet medizinisch indiziert. Die medizinische Indikation ist notwendig, um die Kosten einer Heilbehandlung von den Kosten der Lebensführung zu unterscheiden.

Es reicht aber die bloße medizinische Indikation aus. Eine ärztliche Verordnung der Behandlung im Rahmen eines Behandlungsplans oder die (teilweise) Übernahme der Kosten durch die Sozialversicherung ist hingegen nicht erforderlich und muss deshalb auch nicht nachgewiesen werden. Der Nachweis der medizinischen Indikation kann durch eine ärztliche Bestätigung erbracht werden.

Im Entscheidungsfall erachtete das Bundesfinanzgericht die Sinnhaftigkeit der Stärkung des Immunsystems bei einer Krebserkrankung „außer Zweifel“. Außerdem bestätigte ein Arzt die medizinische Indikation. Die Aufwendungen für die alternative Heilbehandlung waren als außergewöhnliche Belastungen absetzbar (abzüglich Selbstbehalt).

Stand: 29. November 2016