Sachverhalt

Am 19. November 2007 wurde die Patientin am rechten Knie wegen einer Meniskusverletzung komplikationslos operiert. Es steht soweit nicht fest, ob die Patientin als Klägerin über die mit der Arthroskopie typisch verbundenen Risiken, wie z. B. Erguss oder Infektion, informiert wurde. Fest steht jedoch, dass sie sich auch bei einer entsprechenden Aufklärung operieren hätte lassen. Bei Aufnahme in die Krankenanstalt hat die Stationsärztin die Patientin über mögliche Komplikationen aufgeklärt.

Am 29. November 2007 wurde die Klägerin bei einem weiteren Eingriff punktiert und erhielt eine Cortisoninjektion in das rechte Kniegelenk, eine Aufklärung über negative Komplikationen erfolgte nicht.

Seit diesem Eingriff entwickelte sich eine „schleichende“ Infektion (keine labortechnische Erkennung!), wobei die Patientin am 12. Dezember lege artis arthroskopiert wurde. Sie begehrte Schadenersatz wegen Behandlungs- und Aufklärungsfehlern.

Entscheidung OGH

Der OGH betonte, dass weder eine haftungsbegründende Verletzung der Aufklärungspflicht noch ein Behandlungsfehler vorliegt.

Die späteren Schmerzzustände waren nicht auf die Behandlung durch den beklagten Arzt zurückzuführen. Zudem war eine weitere Aufklärungspflichtverletzung bei der ersten Operation und auch bei der Punktion hinfällig, weil die Klägerin ohnedies, auch bei vollständiger Aufklärung, der ärztlichen Behandlung zugestimmt hätte.

Zusammenfassend wurde darauf hingewiesen, dass Ärzte auch bei Annahme einer Aufklärungspflichtverletzung nur dann haften, wenn sich genau das Risiko verwirklicht hat, über das hätte aufgeklärt werden müssen. Dieses habe sich jedoch nicht verwirklicht (vgl. 10 Ob 42/16y).

Stand: 29. Mai 2017

www.jazzfest.wien

Jazz Fest Wien

9.6.-10.7.2017, Wien

Das Jazz Fest Wien lässt vom 9.6.2017 bis 10.7.2017 die schönsten Spielorte Wiens zu Jazz-Bühnen werden: Staatsoper, Rathaus, Arkadenhof und viele weitere tolle Locations laden zum Genießen ein und zaubern ein ganz besonderes Sommerflair.

www.theaterfest-noe.at

Theaterfest

13.6.-10.9.2017, Niederösterreich

Hier ist für jeden Kulturfreund etwas dabei: Das Theaterfest Niederösterreich lockt mit einer bunten Bandbreite aus Schauspiel, Oper, Operetten und Musicals. Vom 13.6. bis 10.9. erleben Sie an 24 Festspielorten auf verschiedenen sommerlichen Bühnen Theatervielfalt auf höchstem Niveau.

www.lastrada.at

Festival „La Strada“

28.7.-5.8.2017, Graz

Bewegung in die Stadt bringen: Unter diesem Motto verwandelt „La Strada“ – das Festival für Straßen- und Figurentheater – die Grazer Plätze und Straßen in eine Bühne für Akrobatik, Theater, Pantomime und Tanz. Dieses Jahr feiert das Festival bereits seinen 20. Geburtstag und bietet ein umfangreiches Programm für Groß und Klein.

Stand: 29. Mai 2017

Kleinunternehmer sind Unternehmer mit einem Umsatz von höchstens € 30.000,00. Als solche sind sie von der Umsatzsteuer unecht steuerbefreit. Das heißt, sie müssen keine Umsatzsteuer an das Finanzamt abführen, sind aber auch nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt. Wesentliche Neuerungen für die Kleinunternehmerregelung brachte das Abgabenänderungsgesetz 2016.

Was ist neu?

Seit 1.1.2017 muss der Unternehmer sein Unternehmen in Österreich betreiben, um Kleinunternehmer sein zu können. Wesentlich ist also der Sitz der wirtschaftlichen Tätigkeit und nicht der Wohnsitz.

Neu ist außerdem, dass für die Berechnung, ob die Umsatzgrenze von € 30.000,00 überschritten ist, einige Umsatzarten nicht mehr berücksichtigt werden müssen. Nicht mehr einzuberechnen sind neben einigen anderen:

  • Umsätze aus Heilbehandlungen als Arzt, Zahnarzt, Dentist, Psychotherapeut, Hebamme
  • Umsätze aus der Tätigkeit als Bausparkassen- oder Versicherungsvertreter
  • Umsätze aus sonstigen Leistungen von Zahntechnikern
  • Umsätze von Privatlehrern und Privatschulen
  • regelmäßige Umsätze von Tagesmüttern (und -vätern) und Pflegeeltern

Gleich bleibt, dass Umsätze aus Hilfsgeschäften und Geschäftsveräußerungen für die Kleinunternehmergrenze ebenfalls außer Ansatz bleiben können.

Beispiel: Am Beispiel einer selbständigen Ärztin bedeutet die Neuerung: Als Ärztin ist sie mit ihren Umsätzen aus Heilbehandlungen unecht umsatzsteuerbefreit (keine Umsatzsteuer, kein Vorsteuerabzug). Geht sie neben ihrer Behandlungstätigkeit noch einer Tätigkeit als Gutachterin nach, unterliegen die Umsätze aus der gutachterlichen Tätigkeit grundsätzlich der Umsatzsteuer. Jedoch gilt für die Tätigkeit als Gutachterin die Kleinunternehmerbefreiung, solange die Umsätze daraus und anderen steuerpflichtigen Tätigkeiten € 30.000,00 nicht übersteigen. Denn nach der neuen Regelung sind die Umsätze aus Heilbehandlungen (Tätigkeit als Ärztin) für die Kleinunternehmerregelung nicht miteinzurechnen, es zählen nur die Umsätze als Gutachterin. Das heißt: Bleiben ihre Umsätze aus der Gutachtertätigkeit unter € 30.000,00, muss sie dafür als „Kleinunternehmerin“ keine Umsatzsteuer abführen. Sie genießt also für ihre gesamten Einnahmen – aus Heilbehandlung und Gutachtertätigkeit – die Befreiung von der Umsatzsteuerpflicht.

Stand: 27. Februar 2017

Das Verkehrsministerium, das Umweltministerium und die Automobilbranche haben ein Paket zur Förderung der Elektromobilität mit einem Gesamtvolumen von € 72 Mio. beschlossen. Ab 1.3.2017 bis Ende 2018 werden der Ankauf von Elektrofahrzeugen und die Errichtung von Ladestationen gefördert. Grundsätzlich gilt, gefördert wird, solange die Fördermittel nicht erschöpft sind.

Wer und was wird gefördert?

Eine Privatperson erhält beim Kauf eines Elektro-Pkws € 4.000,00 Ankaufprämie. Kauft sie einen sogenannten Plug-In-Hybriden, gibt es € 1.500,00 Förderprämie. Zusätzlich zum Elektrofahrzeug gibt es bei Errichtung einer Ladestation als Bonus einen Betrag von € 200,00. Auch der Kauf von E-Mopeds und E-Motorrädern wird mit € 375,00 pro Zweirad gefördert. 

Genauso sieht das Mobilitätspaket Förderprämien für Unternehmen vor. Schafft ein Betrieb einen E-Pkw an, gibt es Unterstützung durch eine Förderprämie von € 3.000,00. Erwirbt es einen Plug-In-Hybriden wird ein Betrag von € 1.500,00 zugezahlt. Außerdem sind Prämien für die Anschaffung von E-Bussen und E-Nutzfahrzeugen vorgesehen. So soll ein Betrieb (oder Verein) bei der Anschaffung eines E-Kleinbusses oder eines leichten E-Nutzfahrzeuges eine Prämie von bis zu € 20.000,00 lukrieren können.

Der Bonus für Pkw setzt sich aus je einem E-Mobilitätsbonusanteil des Fahrzeugimporteurs und einem des Bundes zusammen. Damit der Bund seinen Zuschuss überhaupt ausbezahlt, muss zuerst der Fahrzeugimporteur seinen Anteil gewähren. Für diesen Zweck ist es notwendig, dass der E-Mobilitätsbonusanteil des Importeurs auf der Rechnung aufscheint.

Für die Errichtung von öffentlich zugänglichen Schnellladestationen sieht das Paket eine Förderung von € 10.000,00 pro Ladestation vor.

Für alle diese Prämien ist unter anderem Voraussetzung, dass ausschließlich Strom aus erneuerbaren Energieträgern verwendet wird. Für private E-Pkw kommt hinzu, dass der Brutto-Listenpreis höchstens € 50.000,00 betragen darf und der geförderte Pkw eine vollelektrische Mindestreichweite von 40 km erreichen muss.

Hinweis: Ab 1.3.2017 können unter www.umweltfoerderung.at Anträge auf die Förderprämie für E-Pkw und Plug-In-Hybrid-Fahrzeuge eingereicht werden. Dort finden Sie auch eine Liste der förderungsfähigen Fahrzeuge. Achten Sie auf die jeweiligen Fördervoraussetzungen, so soll das Rechnungsdatum nicht vor dem 1.1.2017 liegen und die Rechnung zum Zeitpunkt der Einreichung nicht älter als sechs Monate sein.

Stand: 27. Februar 2017

Im Arbeitsprogramm der Bundesregierung für 2017/18 sind folgende steuerlich relevante Vorhaben angeführt:

  1. Beschäftigungsbonus
    Beginnend mit Juli 2017 sollen für jeden zusätzlich geschaffenen Arbeitsplatz (Vollzeitäquivalent) den Unternehmen in den nächsten drei Jahren 50 % der Lohnnebenkosten rückerstattet werden. Details zur Abwicklung für die Freiberufler bleiben abzuwarten.
  2. Vermeidung von Gewinnverschiebungen
    Ausländische Konzerne im Onlinebereich, die zwar in Österreich tätig sind, aber aufgrund ihrer Struktur keine oder geringe Steuern in Österreich zahlen und Wertschöpfung aus Österreich abziehen, sollen voraussichtlich ab 2018 effizienter besteuert werden.

    Zusätzlich zu Maßnahmen auf internationaler Ebene werden auch nationale Maßnahmen gesetzt. So soll etwa die Werbeabgabe – aufkommensneutral – auf den Onlinebereich ausgeweitet und der Steuersatz damit bei gleichbleibendem Aufkommen gesenkt werden.

  3. Teilweiser Ausgleich der kalten Progression
    Ab 2019 soll ein Teil der kalten Progression ausgeglichen werden, indem ab 5 % Inflation automatisch die ersten beiden Tarifstufen von € 11.000,00 und € 18.000,00 indexangepasst werden.
  4. Erhöhung der Forschungsprämie
    Die Forschungsprämie soll ab 2018 von derzeit 12 auf 14 % erhöht werden.
  5. Vorzeitige Abschreibung für Großunternehmen
    Um Investitionsanreize zu setzen, sind Investitionsförderungen durch eine vorzeitige Abschreibung in Höhe von 30 % (Umsetzung alternativ als Investitionszuwachsprämie) für Großbetriebe, das sind Unternehmen mit über 250 Mitarbeitern, geplant. Die Maßnahme soll von 1.3. bis 31.12.2017 gültig sein. Begünstigt werden Investitionen in körperliche Anlagegüter (etwa Maschinen). Ausgenommen sind insbesondere Gebäude und Pkws.
  6. Halbierung der Flugabgabe
    Ab 2018 soll die Flugabgabe halbiert werden.

Stand: 27. Februar 2017

Was sind Sondergebühren?

Ärzte, die bei einer Krankenanstalt angestellt sind (Primar, Assistenz- oder Turnusärzte) erhalten i.d.R. für „Klassepatienten“ (Patienten, die in einer höheren als der allgemeinen Verpflegungsklasse untergebracht sind) eine Sondergebühr.

Steuerrelevanz: Sind diese Gebühren selbständige Einkünfte für den Arzt?

Diese Gebühren sind nach dem Einkommensteuergesetz nur dann selbständige Einkünfte für den Arzt, wenn sie vom Arzt im eigenen Namen verrechnet werden.

Werden vom Krankenhausträger Sonderklassegebühren nach dem Krankenanstaltengesetz des jeweiligen Bundeslandes im eigenen Namen eingehoben und dann an den Arzt weitergeleitet, liegen nichtselbständige Einkünfte vor.

Insofern entscheidet die Verrechnungsart, ob selbständige Einkünfte vorliegen oder nicht.

Mögliche Verrechnungsvarianten

  1. Das Krankenhaus verrechnet dem Patienten die Sondergebühr und zahlt Primar und Assistenz- bzw. Turnusärzten einen Prozentsatz. Damit sind die Sondergebühren Teil der Dienstbezüge dieser Ärzte und zusammen mit dem laufenden Monatsbezug lohnsteuerpflichtig.
  2. Das Krankenhaus verrechnet einen Teil der Sondergebühr, aus dem die Assistenz- bzw. Turnusärzte entlohnt werden; den anderen Teil verrechnet der Primar selbst. Wieder ist der den Assistenz- bzw. Turnusärzten zufließende Gebührenanteil Arbeitslohn und daher zusammen mit dem laufenden Bezug lohnsteuerpflichtig. Der vom Primar selbst verrechnete Teil der Sondergebühren ist für ihn Einkunft aus selbständiger Arbeit und somit einkommensteuerpflichtig.
  3. Der Primar verrechnet die gesamte Sondergebühr und führt davon einen Teil an die Assistenz- bzw. Turnusärzte und den anderen Teil an das Krankenhaus ab. Dann sind diese Sondergebühren sowohl beim Primar als auch bei den Assistenz- bzw. Turnusärzten einkommensteuerpflichtige Einkünfte aus selbständiger Arbeit. Der Assistenz- bzw. Turnusarzt, der seinen Teil vom Primar bekommt, ist somit auch selbständig erwerbstätig.
  4. Wenn Primar und Assistenz- bzw. Turnusärzte für die Gebühr selbst Rechnung legen, liegen Einkünfte aus selbständiger Arbeit vor, die einkommensteuerpflichtig sind.
  5. Wenn das Krankenhaus über die Sondergebühr extra Rechnung legt, liegen bei den Ärzten auch dann Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit vor, wenn die Namen der Ärzte und der Anteil an der Sondergebühr getrennt angeführt sind.
  6. Legt das Krankenhaus für den Arzt und seinen Anteil an der Sondergebühr eine Rechnung und übernimmt auch das Inkasso, liegen wiederum Einkünfte aus selbständiger Arbeit vor.

Stand: 27. Februar 2017

Nach dem Einkommensteuergesetz können Kinderbetreuungskosten bis maximal € 2.300,00 pro bis zu 10-jährigem Kind als außergewöhnliche Belastung abgesetzt werden, wenn die Betreuung u. a. durch eine pädagogisch qualifizierte Person, die keine haushaltszugehörige Angehörige ist, erfolgt.

Pädagogisch qualifizierte Person

Bisher erachtete die Finanz eine Ausbildung von 8 bzw. 16 Stunden (bei unter 21-Jährigen) für die Absetzbarkeit von Kinderbetreuungskosten als ausreichend.

Aufgrund eines Gerichtshofurteils ist der Begriff der pädagogisch qualifizierten Person so auszulegen, dass ein gewisses Mindestmaß an zumindest jener Ausbildung gegeben sein muss, welche bei Tagesmüttern und -vätern verlangt ist.

Rechtslage ab Veranlagung 2017

Ab der Veranlagung für das Jahr 2017 gilt, dass die Betreuungsperson das 18. Lebensjahr vollendet haben muss und eine Ausbildung zur Kinderbetreuung und Kindererziehung im Mindestausmaß von 35 Stunden nachweisen kann.

Ausbildung

Die Ausbildung kann ausschließlich bei Organisationen gemacht werden, die auf der Homepage des Bundesministeriums für Wirtschaft, Familie und Jugend (www.bmfj.gv.at) veröffentlicht sind.

Ausbildungsinhalte sind Entwicklungspsychologie und Pädagogik, Kommunikation und Konfliktlösung sowie Erste-Hilfe-Maßnahmen der Unfallverhütung im Rahmen der Kinderbetreuung. Die geforderte Qualifikation haben jedenfalls Tageseltern, Kindergartenpädagogen, Horterzieher, Früherzieher, Sozialpädagogen oder Absolventen eines pädagogischen Hochschulstudiums aus dem EU- oder EWR-Raum. Auch Au-Pair-Kräfte müssen diese Ausbildung nachweisen.

TIPP: Nachholung/Ergänzung der Ausbildung

Wenn die betreuende Person 2017 noch nicht über die für die Abzugsfähigkeit erforderliche Ausbildung verfügt, kann die Ausbildung bis spätestens 31.12.2017 nachgeholt werden. Bis Ende 2016 absolvierte pädagogische Ausbildungen können dabei bis zu maximal acht Stunden angerechnet werden. Über eine eventuelle Anrechnung entscheidet der (Kurs-)Anbieter.

Stand: 27. Februar 2017

Sachverhalt

Die klagende Partei betreibt ein Optikergewerbe, die beklagte Partei ist Facharzt für Augenheilkunde im gleichen Ort. Wenn Patienten den Augenarzt nach einem Optiker gefragt haben, hat der Beklagte nicht die klagende Partei, sondern einen anderen Optiker im Ort empfohlen.

Auch den im Auftrag der klagenden Partei eingesetzten Detektiv verwies der Facharzt – „auf die Frage, zu welchem Optiker er am besten gehen soll“ – an einen anderen Optiker. Beweggrund des Arztes war jedoch laut seiner Aussage lediglich das Patientenwohl und kein besonderer Nutzen.

Entscheidung OGH

Grundsätzlich soll durch das ärztliche Werbeverbot die Entscheidungsfreiheit des Patienten gesichert sein.

Es besteht kein Anlass, jede vom Patienten gewünschte Auskunft als standeswidrig anzusehen. Die Grenze zur jedenfalls unzulässigen „Werbung“ wird erst bei einem „ungefragten“ Empfehlen bestimmter Betriebe oder bei sachfremden Motiven, wie beispielsweise finanziellem Nutzen, überschritten sein.

Der Arzt handelte daher im Interesse der Patienten und nicht zu seinem eigenen Vorteil.

Zudem stellte der OGH klar, dass der Augenfacharzt nicht zur Gleichbehandlung aller im Ort ansässigen Optiker verpflichtet war.

Stand: 27. Februar 2017

www.haydn-haus.at

Haydn und seine musikalischen Widmungen

ab 24.3.2017, Eisenstadt

Bereits zu Lebzeiten genoss Joseph Haydn großen Ruhm. Nicht nur seine außerordentlichen Kompositionen waren Grund dafür. Mit sogenannten Widmungen, die er an Bürger, Musiker, Aristokraten und gekrönte Häupter Europas richtete, beschleunigte er die Verbreitung seiner Werke. Die Ausstellung zeigt eine reiche Auswahl dieser Widmungen und die dafür erhaltenen Geschenke.

www.stadttheatergmunden.at

Musical-Frühling: Sofies Welt

ab 3.4.2017, Gmunden

Vielleicht haben Sie den Roman-Bestseller von Jostein Gaarder gelesen, jetzt bringt das Stadttheater Gmunden „Sofies Welt“ auf die Musicalbühne. Erstklassige Besetzung, ein Orchester unter der Leitung von Caspar Richter sowie Musik des norwegischen Komponisten Gisle Kverndokk werden für Musicalgenuss sorgen.

www.frauenmuseum.at

Maasai Baumeisterinnen aus Tansania

bis 18.6.2017, Hittisau

Das Frauenmuseum Hittisau im Bregenzerwald zeigt Baukunst aus Tansania. Maasai Frauen sind dort für den Bau und Erhalt der Hütten verantwortlich. Auf rund fünf mal fünf Metern und aufgeteilt auf sechs Räume leben zwei Erwachsene, sechs Kinder und das Jungvieh zusammen. Die Ausstellung präsentiert zehn Frauen aus Ololosokwan, ihre Bauwerke und Lebensgeschichten.

Stand: 27. Februar 2017

Vor dem 31.12. müssen noch viele Arbeiten erledigt werden (für Bilanzierende gilt dies, wenn sich das Wirtschaftsjahr mit dem Kalenderjahr deckt). Trotzdem sollte man sich ausreichend Zeit nehmen, um seine Steuersituation nochmals zu überdenken.

Steuertipps

  1. Bleibt Ihrer Praxis heuer ein Gewinn? Wenn ja, dann investieren Sie noch bis Jahresende und sparen Sie Steuern, indem Sie den investitionsbedingten Gewinnfreibetrag geltend machen.
    Wird nicht investiert, so steht natürlichen Personen im Rahmen des Gewinnfreibetrags (bei betrieblichen Einkunftsarten) jedenfalls der Grundfreibetrag in Höhe von 13 % des Gewinns zu – höchstens aber bis zu einem Gewinn in Höhe von € 30.000,00 (maximaler Freibetrag € 3.900,00).
    Übersteigt der Gewinn € 30.000,00, kann einerseits jedenfalls der Grundfreibetrag in Anspruch genommen werden, andererseits kommt ein investitionsbedingter Gewinnfreibetrag hinzu. Dieser beträgt:
    • bis € 175.000,00 Gewinn: 13 % Gewinnfreibetrag
    • für die nächsten € 175.000,00 (bis € 350.000,00 Gewinn): 7 % Gewinnfreibetrag
    • für die nächsten € 230.000,00 (bis € 580.000,00 Gewinn): 4,5 % Gewinnfreibetrag
    • über € 580.000,00 Gewinn: kein weiterer Gewinnfreibetrag (Höchstsumme Gewinnfreibetrag daher: € 45.350,00)

    Für den investitionsbedingten Gewinnfreibetrag müssen folgende begünstigte Investitionen angeschafft werden:
    Neue abnutzbare körperliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens mit einer betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer von mindestens vier Jahren, wie z. B. Geräte, Lkw (kein Pkw), Gebäudeinvestitionen.
    Wohnbauanleihen, die dem Anlagevermögen eines inländischen Betriebes ab dem Anschaffungszeitpunkt mindestens vier Jahre gewidmet werden.
    Wird die Behaltefrist von vier Jahren nicht eingehalten, hat eine Nachversteuerung des in Anspruch genommenen Freibetrags zu erfolgen.

  2. Wird der Gewinn mittels Einnahmen-Ausgaben-Rechnung ermittelt, kann der Gewinn verändert und damit die Progression geglättet werden, indem die Zahlungen ins nächste Jahr verschoben werden. Bei Einnahmen-Ausgaben-Rechnern gilt nämlich das Zufluss-Abfluss-Prinzip. Das heißt, nur Zahlungen sind ergebniswirksam (verändern den Gewinn) und nicht der Zeitpunkt des Entstehens der Forderung oder Verbindlichkeit, wie dies bei der doppelten Buchhaltung (= Bilanzierung) entscheidend ist.
    Achtung: Beim Zufluss-Abfluss-Prinzip ist jedoch insbesondere für regelmäßig wiederkehrende Einnahmen und Ausgaben (z. B. Löhne, Mieten) die fünfzehntägige Zurechnungsfrist zu beachten.
    Beispiel: Die Mietzahlung für Dezember 2016, die am 31.12.2016 fällig ist und am 15.1.2017 bezahlt wird, gilt aufgrund der fünfzehntägigen Zurechnungsfrist noch im Dezember 2016 als bezahlt.
  3. Die Umsatzgrenze für Kleinunternehmer liegt bei € 30.000,00 (Nettoumsatz). Für diese Grenze sind die steuerbaren Umsätze relevant. Ist gegen Jahresende diese Grenze nahezu ausgeschöpft, kann es Sinn machen Umsätze, wenn möglich, in das Folgejahr zu verschieben, um nicht den Kleinunternehmerstatus zu verlieren. Einmal in fünf Jahren kann die Umsatzgrenze um 15 % überschritten werden.
  4. Wirtschaftsgüter mit Anschaffungskosten bis € 400,00 können im Jahr der Anschaffung voll abgeschrieben werden. Daher empfiehlt es sich, solche Wirtschaftsgüter noch bis zum Jahresende anzuschaffen, wenn eine Anschaffung für (Anfang) 2017 ohnehin geplant ist.
    Hinweis: Bei Einnahmen-Ausgaben-Rechnern ist die Verausgabung maßgeblich.
  5. Eine Absetzung für Abnutzung (AfA) kann erst ab Inbetriebnahme des jeweiligen Wirtschaftsgutes geltend gemacht werden. Erfolgt die Inbetriebnahme des neu angeschafften Wirtschaftsgutes nach dem 30.6.2016 und bis zum 31.12.2016, steht eine Halbjahres-AfA zu.
  6. Der Sachbezug für die Privatnutzung von Firmenfahrzeugen durch Arbeitnehmer beträgt für neu angeschaffte Fahrzeuge 2 % der Anschaffungskosten – maximaler Sachbezug ist in diesem Fall € 960,00. Wenn der CO2-Ausstoß 2017 bis 127 g/km beträgt, ist ein Sachbezug von 1,5 % anzusetzen. Für Neuanschaffungen im Jahr 2016 gilt noch ein Grenzwert von 130 g/km. Bei Elektrofahrzeugen ist kein Sachbezug anzusetzen. Deshalb kann sich bei bestimmten Fahrzeugen eine Anschaffung noch 2016 lohnen.
  7. Betriebsveranstaltungen, wie z. B. Weihnachtsfeiern, sind pro Arbeitnehmer und Jahr bis zu € 365,00 lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei. Geschenke sind innerhalb eines Freibetrages von € 186,00 jährlich lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei. Bargeschenke hingegen sind immer steuerpflichtig.
  8. Spenden aus dem Betriebsvermögen dürfen 10 % des Gewinns des aktuellen Wirtschaftsjahres nicht übersteigen. Wenn im nächsten Jahr höhere Einkünfte erwartet werden, kann es daher günstiger sein, eine Spende auf Anfang 2017 zu verschieben.
  9. Die Energieabgabenvergütung steht nach neuer Rechtsprechung nicht mehr nur Produktionsbetrieben, sondern auch Dienstleistungsbetrieben zu. Ende des Jahres 2016 läuft die Fünf-Jahres-Frist ab, um die Energieabgabenvergütung für 2011 beim Finanzamt zu beantragen (wenn das Wirtschaftsjahr dem Kalenderjahr entspricht).
  10. Mit Jahresende läuft die Fünf-Jahres-Frist für die Antragstellung der Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2011 aus.

Stand: 29. November 2016