www.festival-musica-sacra.at

Festival Musica Sacra

10.9.-20.10.2017, St. Pölten und Umgebung

Ob im Dom zu St. Pölten, in der Stiftskirche Lilienfeld oder Herzogenburg – da wie dort erwartet Sie auch in diesem Jahr wieder Musikgenuss pur. Das renommierte Musikfestival bringt Interpreten von Weltruf auf die Bühne und große Organisten lassen die Monumente heimischer Orgelbaukunst für die Festivalgäste erklingen.

www.salzburgjazz.com

Jazz & The City

25.-29.10.2017, Salzburg

Salzburg ist an diesen fünf Tagen ganz Jazz! Einfach treiben und überraschen lassen, denn an jeder Ecke stößt man auf Bands, Exotisches, Solokonzerte und Improvisiertes. Jazz, World & Electronic Music auf über 40 Stages machen Salzburg zum Mekka der Musikszene – und das bei freiem Eintritt.

www.potentiale.at

Kulturfestival POTENTIALe

25.10.-12.11.2017, Feldkirch

Feldkirch bietet auch heuer wieder jede Menge Design, Fotografie und Installationen. Das POTENTIALe Kulturfestival bringt temporäre Projekte in den öffentlichen Raum und zeigt gemeinsam mit der regionalen Kulturszene Ideen zur Stadtraumgestaltung. Es gibt also wieder viel zu entdecken in Feldkirch!

Stand: 1. September 2017

Umsätze aus Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin, die ein Arzt im Rahmen seiner Tätigkeit erzielt, sind von der Umsatzsteuer unecht befreit.

Nach den Umsatzsteuerrichtlinien umfasst die Tätigkeit als Arzt auch ästhetisch-plastische Leistungen (Operationen und Behandlungen) mit medizinischer Indikation, wenn ein therapeutisches Ziel im Vordergrund steht. Das Vorliegen dieser Voraussetzung beurteilt der behandelnde Arzt. Diese Beurteilung, die durch die Erklärung als steuerfreie Arztleistung dokumentiert wird, bindet die Finanzverwaltung.

In einem aktuellen Fall des Bundesfinanzgerichts (BFG) hatte eine Fachärztin für plastische, ästhetische und rekonstruktive Chirurgie alle von ihr getätigten Leistungen als steuerfreie medizinische Heilbehandlungen angesehen und dementsprechend keine Umsatzsteuer abgeführt.

Im Rahmen einer Betriebsprüfung behandelte die Finanz nur jene Umsätze aus Leistungen mit therapeutischem Ziel im Vordergrund als umsatzsteuerfrei (z. B. Nasenkorrektur nach Verkehrsunfall, Brustverkleinerung, Schweißdrüsenabsaugung).

Bei bestimmten Leistungen nahm die Betriebsprüfung ein therapeutisches Ziel als nicht vordergründig an und bejahte grundsätzlich eine Umsatzsteuerpflicht (z. B. Laserbehandlung von Aknenarben, Fettabsaugung bei Lipödemen). Dafür nahm sie eine Aufteilung im Schätzungsweg mit 80 % steuerpflichtigen und 20 % steuerbefreiten Umsätzen an.

Für andere Fälle wurde eine medizinische Indikation ganz ausgeschlossen (z. B. Faltenbehandlung, Brustvergrößerung, Lifting).

Das Bundesfinanzgericht entschied:

Da die Ärztin, die für eine etwaige Steuerbefreiung maßgebende medizinische Indikation nicht eindeutig in den Behandlungsunterlagen dokumentiert hatte und auch nicht für jedes Jahr, für jede Behandlungsmethode zu jedem vereinnahmten Betrag (Honorarnote) nachweisen konnte, wurde von der Betriebsprüfung zu Recht eine Einordnung und Schätzung hinsichtlich Steuerpflicht vorgenommen. Die von der Ärztin vorgewiesenen anonymisierten Honorarnoten und einzig ihre Erklärung, dass alle Leistungen medizinisch indiziert wären, waren nach den Erfahrungen des täglichen Lebens unrealistisch. Für die medizinische Notwendigkeit der Behandlung im Sinne einer Heilbehandlung einer Krankheit reiche ein Anhäufen medizinischer Fachausdrücke nicht. Auch ihre Homepage mit vorrangigem Anbieten von ästhetischen Leistungen trug zu diesem Gesamteindruck der Verhältnisse bei.

Die Aufteilung in steuerpflichtige und steuerfreie Entgelte (80:20) der Finanz wurde vom Bundesfinanzgericht im Hinblick auf Hauptaufgabenbereich der Ärztin in der ästhetischen Chirurgie bestätigt.

Stand: 1. September 2017

Seit 1. Juli 2017 werden Unternehmen mit Sitz oder Betriebsstätte in Österreich für jeden zusätzlich in Österreich geschaffenen Arbeitsplatz (Vollzeitäquivalente) in den nächsten drei Jahren 50 % der Lohnnebenkosten (Dienstgeberbeiträge) rückerstattet. Im Folgenden werden die Eckpunkte dieser Förderung dargestellt.

Förderbar sind nur Beschäftigungsverhältnisse, wenn sie zur Sozialversicherung angemeldet werden und Folgendes zutrifft:

  • vollversicherungspflichtig
  • war in den letzten sechs Monaten nicht im Unternehmen beschäftigt
  • ununterbrochenes Bestehen für zumindest vier Monate
  • unterliegen der Kommunalsteuerpflicht (mit Ausnahmen) sowie dem Arbeits- und Sozialrecht
  • Es besteht keine weitere Förderung im Rahmen eines Zuschussprogramms.
  • mit förderfähigen Personen besetzt

Förderungsfähige Personen (ein Kriterium muss erfüllt werden):

  • waren beim AMS in den letzten drei Monaten zumindest einen Tag arbeitslos gemeldet (oder befanden sich in Schulung). Auch ein geeigneter Aufenthaltstitel ist nachzuweisen;
  • haben an einer gesetzlich geregelten Ausbildung teilgenommen,
  • sind Jobwechsler (waren bereits in Österreich beschäftigt)

Zusätzliches Arbeitsverhältnis

Zur Feststellung, ob ein förderbares zusätzliches Arbeitsverhältnis vorliegt, wird der Beschäftigungsstand zu fünf festgelegten Stichtagen herangezogen:

  • am Tag vor Entstehung des ersten förderungsfähigen Arbeitsverhältnisses und
  • das jeweilige Ende der vier Vorquartale.

Dabei wird der Höchstwert an bestehenden Arbeitsverhältnissen an einem dieser Stichtage als Referenzwert festgelegt und vertraglich fixiert. Der Beschäftigungsstand umfasst keine Lehrlinge und geringfügig Beschäftigte und ist in Personenanzahl anzugeben. Nur Arbeitsverhältnisse, die diesen Referenzwert erhöhen, werden berücksichtigt. Der Zuwachs muss zumindest ein Vollzeitäquivalent (= 38,5 Stunden Wochenarbeitszeit) – egal ob durch Voll- oder Teilzeitkräfte – betragen.

Wie hoch ist der Zuschuss?

Der Zuschuss beläuft sich auf 50 % der förderungsfähigen Kosten und ist von der Einkommensteuer befreit. Die förderungsfähigen Lohnnebenkosten umfassen folgende Dienstgeberbeiträge: Kranken-, Unfall-, Pensions- und Arbeitslosenversicherungsbeitrag, IESG-Zuschlag, Wohnbauförderungsbeitrag, Beitrag zur Mitarbeitervorsorgekasse, DB, Kommunalsteuer.

Antrag und Abwicklung

Die Abwicklung erfolgt über die Austria Wirtschaftsservice GmbH (aws). Der vollständige Antrag muss bis spätestens 30 Kalendertage nach Beginn der Pflichtversicherung über den aws-Fördermanager (https://foerdermanager.aswg.at) erfolgen, sobald das Mindestbeschäftigungsausmaß von 38,5 Wochenstunden erstmals erreicht ist. Die Förderung wird einmal jährlich im Nachhinein ausbezahlt werden. Die Fördermaßnahme endet, sobald der Rahmen von € 2 Mrd. ausgeschöpft ist.

Alle Details und die veröffentlichte Richtlinie finden Sie unter: www.beschaeftigungsbonus.at.

Stand: 1. September 2017

Nach dem Einkommensteuergesetz können Kinderbetreuungskosten bis maximal € 2.300,00 pro bis zu 10-jährigem Kind als außergewöhnliche Belastung abgesetzt werden, wenn die Betreuung in einer öffentlichen oder privaten (entsprechend landesgesetzlichen Vorschriften) institutionellen Kinderbetreuungseinrichtung oder durch eine pädagogisch qualifizierte Person, die keine haushaltszugehörige Angehörige ist, erfolgt.

Das Bundesfinanzgericht (BFG) hatte zu entscheiden, ob Kosten für in den Ferien stattfindende Sportcamps (hier: Schwimm- und Fußballcamp) als außergewöhnliche Belastungen steuerlich abgesetzt werden können.

Das Finanzamt hatte zuvor solche Kosten als nicht abzugsfähig eingeordnet, weil bei den Kursen die Vermittlung von Wissen und Kenntnissen oder die sportliche Betätigung und nicht die Kinderbetreuung im Vordergrund stehen würde und Unterrichtskosten (etwa Kosten für Musikunterricht bzw. Fußballtraining) eben nicht unter Kinderbetreuungskosten fielen.

Das Bundesfinanzgericht erkannte, dass es sich bei diesen Ferienkursen, die regelmäßig eine Woche dauern und bei denen die Kinder den ganzen Tag über betreut werden, um eine „ausschließliche“ Kinderbetreuung in der Ferienzeit handle, bei denen die Betreuungskomponente eben ein wesentlicher Bestandteil des betreffenden „Kurses“ sei. Dass im Programm der Camps ein pädagogisch sinnvolles Bewegungsangebot für die Kinder (täglich drei Stunden Schwimmen und Fußballspielen) beinhaltet war, stehe einer Anerkennung als außergewöhnlicher Belastung nicht entgegen.

Stand: 1. September 2017

Beauftragen Sie eine Werbeagentur mit der Erstellung einer neuen Website für Ihre Ordination, so sind die Anschaffungskosten nicht sofort zur Gänze absetzbar, sondern als immaterieller Vermögensgegenstand zu aktivieren und abzuschreiben.

Der Zeitpunkt der Aktivierung wird grundsätzlich jener sein, wenn das Design der Homepage fertiggestellt ist und die Website mit allen Funktionen und Inhalten online gestellt wurde (Zeitpunkt der Inbetriebnahme).

Die Abschreibungsdauer wird bestimmt durch die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer und ist durch Schätzung bzw. anhand von Erfahrungswerten festzulegen (z. B. drei Jahre).

Wird die Homepage selbst erstellt, ist diese nicht zu aktivieren. Personal- und sonstige Sachkosten sind dann laufender Aufwand.

Die laufende Wartung, Behebung von nachträglich erkannten Fehlern und Aktualisierungen (wie beispielsweise das Einpflegen von Daten einer neuen Ordinationsgehilfin) sind sofort absetzbar.

Laut Einkommensteuerrichtlinien führt eine wesentliche Verbesserung oder Erweiterung der Homepage wiederum zu aktivierungspflichtigem Herstellungsaufwand, der ebenfalls auf drei Jahre abzuschreiben ist.

Auch die Domain-Adresse für Ihre Ordinationshomepage ist ein immaterielles Wirtschaftsgut. Aufwendungen für die Anschaffung sind zu aktivieren und in der Regel nicht abnutzbar. Die laufenden Aufwendungen aus der Benützung der Domain sind allerdings sofort abzugsfähig.

Stand: 1. September 2017

Sachverhalt

Der Patient, als klagende Partei, vereinbarte einen Operationstermin, nachdem die medizinischen Möglichkeiten und Alternativen mit dem behandelnden Arzt besprochen wurden. Die „behandlungsspezifische individuelle“ Aufklärung erfolgte am Tag vor der Operation – im gegenständlichen Fall ist auch der Beweis gelungen, dass der Patient ohnehin in die Behandlung eingewilligt hätte.

Der Patient klagte den Krankenanstaltenträger wegen eines während der Operation erlittenen Schlaganfalls.

Entscheidung OGH

Der OGH betonte in seiner Entscheidung (3 Ob 194/16z) und wiederholte die Ausführungen zur bisherigen Rechtsprechung:

  • Abhängig von der Dringlichkeit der Behandlung muss der Aufklärungszeitpunkt so gewählt werden, dass dem Patienten eine angemessene Zeit zum Überlegen verbleibt.
  • Grundsätzlich ist immer individuell anhand der konkreten Umstände des Einzelfalls zu entscheiden, ob diese Überlegungsfrist sowie der Umfang der erfolgten Aufklärung ausreichend waren.
  • Bereits auch in einem anderen vergleichbaren Fall wurde die Rechtzeitigkeit der Aufklärung bestätigt, wenn zwischen der stationären Aufnahme und der Aufklärung mindestens eine Nacht lag, jedoch bereits vorher die Möglichkeiten und Behandlungsalternativen erörtert wurden und der Patient einen Behandlungstermin vereinbarte.

Zusammenfassung

Der beklagten Partei gelang zusätzlich der Beweis, dass sich der Patient, unabhängig von der Aufklärung, jedenfalls hätte operieren lassen.

Die Operation erfolgte lege artis, zusätzlich wurde der Patient rechtzeitig aufgeklärt und eine Zustimmung zur medizinischen Behandlung erfolgte auch.

Der von der klagenden Partei geltend gemachte Schadenersatzanspruch bestand daher nicht zu Recht!

Stand: 1. September 2017

Umsätze aus Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin, die ein Arzt im Rahmen seiner Tätigkeit erzielt, sind von der Umsatzsteuer unecht befreit.

Nach den Umsatzsteuerrichtlinien umfasst die Tätigkeit als Arzt auch ästhetisch-plastische Leistungen (Operationen und Behandlungen) mit medizinischer Indikation, wenn ein therapeutisches Ziel im Vordergrund steht. Das Vorliegen dieser Voraussetzung beurteilt der behandelnde Arzt. Diese Beurteilung, die durch die Erklärung als steuerfreie Arztleistung dokumentiert wird, bindet die Finanzverwaltung.

In einem aktuellen Fall des Bundesfinanzgerichts (BFG) hatte eine Fachärztin für plastische, ästhetische und rekonstruktive Chirurgie alle von ihr getätigten Leistungen als steuerfreie medizinische Heilbehandlungen angesehen und dementsprechend keine Umsatzsteuer abgeführt.

Im Rahmen einer Betriebsprüfung behandelte die Finanz nur jene Umsätze aus Leistungen mit therapeutischem Ziel im Vordergrund als umsatzsteuerfrei (z. B. Nasenkorrektur nach Verkehrsunfall, Brustverkleinerung, Schweißdrüsenabsaugung).

Bei bestimmten Leistungen nahm die Betriebsprüfung ein therapeutisches Ziel als nicht vordergründig an und bejahte grundsätzlich eine Umsatzsteuerpflicht (z. B. Laserbehandlung von Aknenarben, Fettabsaugung bei Lipödemen). Dafür nahm sie eine Aufteilung im Schätzungsweg mit 80 % steuerpflichtigen und 20 % steuerbefreiten Umsätzen an.

Für andere Fälle wurde eine medizinische Indikation ganz ausgeschlossen (z. B. Faltenbehandlung, Brustvergrößerung, Lifting).

Das Bundesfinanzgericht entschied:

Da die Ärztin, die für eine etwaige Steuerbefreiung maßgebende medizinische Indikation nicht eindeutig in den Behandlungsunterlagen dokumentiert hatte und auch nicht für jedes Jahr, für jede Behandlungsmethode zu jedem vereinnahmten Betrag (Honorarnote) nachweisen konnte, wurde von der Betriebsprüfung zu Recht eine Einordnung und Schätzung hinsichtlich Steuerpflicht vorgenommen. Die von der Ärztin vorgewiesenen anonymisierten Honorarnoten und einzig ihre Erklärung, dass alle Leistungen medizinisch indiziert wären, waren nach den Erfahrungen des täglichen Lebens unrealistisch. Für die medizinische Notwendigkeit der Behandlung im Sinne einer Heilbehandlung einer Krankheit reiche ein Anhäufen medizinischer Fachausdrücke nicht. Auch ihre Homepage mit vorrangigem Anbieten von ästhetischen Leistungen trug zu diesem Gesamteindruck der Verhältnisse bei.

Die Aufteilung in steuerpflichtige und steuerfreie Entgelte (80:20) der Finanz wurde vom Bundesfinanzgericht im Hinblick auf Hauptaufgabenbereich der Ärztin in der ästhetischen Chirurgie bestätigt.

Stand: 1. September 2017

Bild: Robert Przybysz – Fotolia.com

www.festival-musica-sacra.at

Festival Musica Sacra

10.9.-20.10.2017, St. Pölten und Umgebung

Ob im Dom zu St. Pölten, in der Stiftskirche Lilienfeld oder Herzogenburg – da wie dort erwartet Sie auch in diesem Jahr wieder Musikgenuss pur. Das renommierte Musikfestival bringt Interpreten von Weltruf auf die Bühne und große Organisten lassen die Monumente heimischer Orgelbaukunst für die Festivalgäste erklingen.

www.salzburgjazz.com

Jazz & The City

25.-29.10.2017, Salzburg

Salzburg ist an diesen fünf Tagen ganz Jazz! Einfach treiben und überraschen lassen, denn an jeder Ecke stößt man auf Bands, Exotisches, Solokonzerte und Improvisiertes. Jazz, World & Electronic Music auf über 40 Stages machen Salzburg zum Mekka der Musikszene – und das bei freiem Eintritt.

www.potentiale.at

Kulturfestival POTENTIALe

25.10.-12.11.2017, Feldkirch

Feldkirch bietet auch heuer wieder jede Menge Design, Fotografie und Installationen. Das POTENTIALe Kulturfestival bringt temporäre Projekte in den öffentlichen Raum und zeigt gemeinsam mit der regionalen Kulturszene Ideen zur Stadtraumgestaltung. Es gibt also wieder viel zu entdecken in Feldkirch!

Stand: 1. September 2017

Seit 1. Juli 2017 werden Unternehmen mit Sitz oder Betriebsstätte in Österreich für jeden zusätzlich in Österreich geschaffenen Arbeitsplatz (Vollzeitäquivalente) in den nächsten drei Jahren 50 % der Lohnnebenkosten (Dienstgeberbeiträge) rückerstattet. Im Folgenden werden die Eckpunkte dieser Förderung dargestellt.

Förderbar sind nur Beschäftigungsverhältnisse, wenn sie zur Sozialversicherung angemeldet werden und Folgendes zutrifft:

  • vollversicherungspflichtig
  • war in den letzten sechs Monaten nicht im Unternehmen beschäftigt
  • ununterbrochenes Bestehen für zumindest vier Monate
  • unterliegen der Kommunalsteuerpflicht (mit Ausnahmen) sowie dem Arbeits- und Sozialrecht
  • Es besteht keine weitere Förderung im Rahmen eines Zuschussprogramms.
  • mit förderfähigen Personen besetzt

Förderungsfähige Personen (ein Kriterium muss erfüllt werden):

  • waren beim AMS in den letzten drei Monaten zumindest einen Tag arbeitslos gemeldet (oder befanden sich in Schulung). Auch ein geeigneter Aufenthaltstitel ist nachzuweisen;
  • haben an einer gesetzlich geregelten Ausbildung teilgenommen,
  • sind Jobwechsler (waren bereits in Österreich beschäftigt)

Zusätzliches Arbeitsverhältnis

Zur Feststellung, ob ein förderbares zusätzliches Arbeitsverhältnis vorliegt, wird der Beschäftigungsstand zu fünf festgelegten Stichtagen herangezogen:

  • am Tag vor Entstehung des ersten förderungsfähigen Arbeitsverhältnisses und
  • das jeweilige Ende der vier Vorquartale.

Dabei wird der Höchstwert an bestehenden Arbeitsverhältnissen an einem dieser Stichtage als Referenzwert festgelegt und vertraglich fixiert. Der Beschäftigungsstand umfasst keine Lehrlinge und geringfügig Beschäftigte und ist in Personenanzahl anzugeben. Nur Arbeitsverhältnisse, die diesen Referenzwert erhöhen, werden berücksichtigt. Der Zuwachs muss zumindest ein Vollzeitäquivalent (= 38,5 Stunden Wochenarbeitszeit) – egal ob durch Voll- oder Teilzeitkräfte – betragen.

Wie hoch ist der Zuschuss?

Der Zuschuss beläuft sich auf 50 % der förderungsfähigen Kosten und ist von der Einkommensteuer befreit. Die förderungsfähigen Lohnnebenkosten umfassen folgende Dienstgeberbeiträge: Kranken-, Unfall-, Pensions- und Arbeitslosenversicherungsbeitrag, IESG-Zuschlag, Wohnbauförderungsbeitrag, Beitrag zur Mitarbeitervorsorgekasse, DB, Kommunalsteuer.

Antrag und Abwicklung

Die Abwicklung erfolgt über die Austria Wirtschaftsservice GmbH (aws). Der vollständige Antrag muss bis spätestens 30 Kalendertage nach Beginn der Pflichtversicherung über den aws-Fördermanager erfolgen, sobald das Mindestbeschäftigungsausmaß von 38,5 Wochenstunden erstmals erreicht ist. Die Förderung wird einmal jährlich im Nachhinein ausbezahlt werden. Die Fördermaßnahme endet, sobald der Rahmen von € 2 Mrd. ausgeschöpft ist.

Alle Details und die veröffentlichte Richtlinie finden Sie unter: www.beschaeftigungsbonus.at.

Stand: 1. September 2017

Bild: LightVision – Fotolia.com

Nach dem Einkommensteuergesetz können Kinderbetreuungskosten bis maximal € 2.300,00 pro bis zu 10-jährigem Kind als außergewöhnliche Belastung abgesetzt werden, wenn die Betreuung in einer öffentlichen oder privaten (entsprechend landesgesetzlichen Vorschriften) institutionellen Kinderbetreuungseinrichtung oder durch eine pädagogisch qualifizierte Person, die keine haushaltszugehörige Angehörige ist, erfolgt.

Das Bundesfinanzgericht (BFG) hatte zu entscheiden, ob Kosten für in den Ferien stattfindende Sportcamps (hier: Schwimm- und Fußballcamp) als außergewöhnliche Belastungen steuerlich abgesetzt werden können.

Das Finanzamt hatte zuvor solche Kosten als nicht abzugsfähig eingeordnet, weil bei den Kursen die Vermittlung von Wissen und Kenntnissen oder die sportliche Betätigung und nicht die Kinderbetreuung im Vordergrund stehen würde und Unterrichtskosten (etwa Kosten für Musikunterricht bzw. Fußballtraining) eben nicht unter Kinderbetreuungskosten fielen.

Das Bundesfinanzgericht erkannte, dass es sich bei diesen Ferienkursen, die regelmäßig eine Woche dauern und bei denen die Kinder den ganzen Tag über betreut werden, um eine „ausschließliche“ Kinderbetreuung in der Ferienzeit handle, bei denen die Betreuungskomponente eben ein wesentlicher Bestandteil des betreffenden „Kurses“ sei. Dass im Programm der Camps ein pädagogisch sinnvolles Bewegungsangebot für die Kinder (täglich drei Stunden Schwimmen und Fußballspielen) beinhaltet war, stehe einer Anerkennung als außergewöhnlicher Belastung nicht entgegen.

Stand: 1. September 2017

Bild: Dusan Kostic – Fotolia.com