Aufklärung „aktuell“ – Vortag der Operation
Sachverhalt
Der Patient, als klagende Partei, vereinbarte einen Operationstermin, nachdem die medizinischen Möglichkeiten und Alternativen mit dem behandelnden Arzt besprochen wurden. Die „behandlungsspezifische individuelle“ Aufklärung erfolgte am Tag vor der Operation – im gegenständlichen Fall ist auch der Beweis gelungen, dass der Patient ohnehin in die Behandlung eingewilligt hätte.
Der Patient klagte den Krankenanstaltenträger wegen eines während der Operation erlittenen Schlaganfalls.
Entscheidung OGH
Der OGH betonte in seiner Entscheidung (3 Ob 194/16z) und wiederholte die Ausführungen zur bisherigen Rechtsprechung:
- Abhängig von der Dringlichkeit der Behandlung muss der Aufklärungszeitpunkt so gewählt werden, dass dem Patienten eine angemessene Zeit zum Überlegen verbleibt.
- Grundsätzlich ist immer individuell anhand der konkreten Umstände des Einzelfalls zu entscheiden, ob diese Überlegungsfrist sowie der Umfang der erfolgten Aufklärung ausreichend waren.
- Bereits auch in einem anderen vergleichbaren Fall wurde die Rechtzeitigkeit der Aufklärung bestätigt, wenn zwischen der stationären Aufnahme und der Aufklärung mindestens eine Nacht lag, jedoch bereits vorher die Möglichkeiten und Behandlungsalternativen erörtert wurden und der Patient einen Behandlungstermin vereinbarte.
Zusammenfassung
Der beklagten Partei gelang zusätzlich der Beweis, dass sich der Patient, unabhängig von der Aufklärung, jedenfalls hätte operieren lassen.
Die Operation erfolgte lege artis, zusätzlich wurde der Patient rechtzeitig aufgeklärt und eine Zustimmung zur medizinischen Behandlung erfolgte auch.
Der von der klagenden Partei geltend gemachte Schadenersatzanspruch bestand daher nicht zu Recht!
Stand: 1. September 2017