Das Parlament hat ein Teuerungsentlastungspaket beschlossen, welches im steuerlichen Bereich unter anderem folgende Eckpunkte umfasst:

  • Erhöhung des Kindermehrbetrages rückwirkend ab 1.1.2022 auf € 550,00.
  • Die bereits beschlossene Erhöhung des Familienbonus Plus (auf € 2.000,16 p. a. bzw. € 650,16 p. a.) wird von bisher 1.7.2022 auf 1.1.2022 vorgezogen.
  • Arbeitnehmern und Pensionisten steht unter bestimmten Voraussetzungen (keine Einmalzahlung zur Teuerungsabgeltung) für das Kalenderjahr 2022 ein Teuerungsabsetzbetrag in Höhe von € 500,00 zu. Dieser Absetzbetrag reduziert die zu bezahlende Einkommensteuer.
    • Bei Anspruch auf den Verkehrsabsetzbetrag steht der Teuerungsabsetzbetrag bis zu einem Einkommen von € 18.200,00 im Kalenderjahr zu und vermindert sich einschleifend bis € 24.500,00 auf Null.
    • Bei Anspruch auf den (erhöhten) Pensionistenabsetzbetrag steht der Teuerungsabsetzbetrag bis zu laufenden Pensionseinkünften von € 20.500,00 im Kalenderjahr zu und vermindert sich einschleifend bis € 25.500,00 auf Null.
    • Auch die Negativsteuer (SV-Rückerstattung) wird für das Kalenderjahr 2022 erhöht.
  • Teuerungsprämie: Zulagen und Bonuszahlungen, die der Arbeitgeber in den Kalenderjahren 2022 und 2023 aufgrund der Teuerung zusätzlich gewährt (Teuerungsprämie), sind unter bestimmten Voraussetzungen bis zu € 3.000,00 pro Jahr steuerfrei (€ 1.000,00 davon nur, wenn die Zahlung aufgrund bestimmter lohngestaltender Vorschriften erfolgt). Die Teuerungsprämie ist auch von der Sozialversicherung und den Lohnnebenkosten befreit. Eine gemeinsame Deckelung mit der steuerfreien Gewinnbeteiligung ist zu beachten.
  • Die Familienbeihilfe erhöht sich für den August 2022 um eine Einmalzahlung von € 180,00 für jedes Kind.
  • Mit 1.1.2023 wird der Unfallversicherungsbeitrag im Bereich des ASVG von 1,2 % auf 1,1 % abgesenkt werden.
  • Die Bepreisung von CO2-Emissionen wird anstatt mit 1.7.2022 mit 1.10.2022 beginnen.
  • Für unterschiedliche Personengruppen (Entlastung von vulnerablen Gruppen) wird ein Teuerungsausgleich in der Höhe von € 300,00 gewährt werden.
  • Bestimmte Pensionisten mit geringen Pensionen erhalten im September 2022 eine – von der Höhe ihrer Pension abhängige – außerordentliche Einmalzahlung.
  • Mit einer Änderung des Klimabonusgesetzes wird der Klimabonus für 2022 einmalig auf € 250,00 erhöht werden. Die Bezieher des regionalen Klimabonus sollen zusätzlich einen Anti-Teuerungsbonus in Höhe von € 250,00 erhalten. Dieser Anti-Teuerungsbonus ist bis zu einer Einkommensteuer-Stufe von 50 % steuerfrei. Kinder bis zu ihrem 18. Lebensjahr erhalten 50 % des Betrages.
  • Selbständige mit geringen Einkünften (monatliche Beitragsgrundlage zwischen € 566,00 und € 2.900,00), die nach dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz oder nach dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz krankenversichert sind, erhalten eine außerordentliche Gutschrift gestaffelt von bis zu € 500,00.

Die entsprechenden Gesetze sind bereits in Kraft. Folgende Änderungen sollen im Herbst beschlossen werden (bei Drucklegung war die Gesetzwerdung noch abzuwarten):

  • Die sogenannte „kalte Progression“ soll ab 2023 insoferne abgeschafft werden, dass Grenzbeträge der Progressionsstufen – mit Ausnahme der 55-%-Stufe – sowie negativsteuerfähige Absetzbeträge (Verkehrsabsetzbetrag, Zuschlag zum Verkehrsabsetzbetrag, Pensionistenabsetzbetrag, Unterhaltsabsetzbetrag, Alleinerzieher- und Alleinverdienerabsetzbetrag) automatisch um zwei Drittel der Inflation vom Zeitraum Juli bis Juni ab 1.1. des Folgejahres angehoben werden. Die Bundesregierung soll gesetzlich verpflichtet werden, jährlich im Ausmaß des restlichen Volumens von einem Drittel der Wirkung der kalten Progression einen Gesetzesvorschlag an den Nationalrat vorzulegen, der Entlastungsmaßnahmen von Erwerbstätigen und/oder Pensionisten im Ausmaß dieses Volumens beinhaltet.
  • Ab 1.1.2023 soll das Reha-, Kranken- und Umschulungsgeld, die Studienbeihilfe, die Familienbeihilfe und der Kinderabsetzbetrag sowie das Kinderbetreuungsgeld (inkl. Familienzeitbonus) jährlich valorisiert werden. Der Dienstgeberbeitrag zum Familienlastenausgleichsfonds (DB) soll um 0,2 Prozentpunkte auf 3,7 % abgesenkt werden.

Stand: 28. September 2022

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Personalkosten sind ein wesentlicher Teil der Kosten eines Gastronomieunternehmens oder eines Hotels. Im Zuge der Budgetierung für das kommende Jahr oder der Erstellung eines Businessplans kommt daher der Planung der Personalkosten besondere Bedeutung zu.

Personalbedarf

Auf Basis des Personalplans oder eines Stellenplans sind zu berücksichtigen:

  • vorhandene Stellen
  • geplante Einstellungen
  • geplante Kündigungen.

Für Veränderungen im Laufe des Jahres sollte mit möglichst genauen Datumsangaben gearbeitet werden (z. B. Einstellung am 1.10. bedeutet 25 % der Jahreskosten bei Betrachtung eines Kalenderjahres).

Personalkosten

Auf Grundlage der Ist-Gehälter der bestehenden Mitarbeiter können unter Berücksichtigung von Gehaltssteigerungen auf Basis von Kollektivvertrag oder individuellen Vereinbarungen die Bruttogehälter der bestehenden Mitarbeiter geplant werden. Für neu einzustellende Mitarbeiter sind die Gehälter zu schätzen.

Ebenso in den Kosten zu berücksichtigen sind unter anderem Sonderzahlungen, Prämien, Provisionen, Überstundenzuschläge und ähnliches. Hinzu kommen Lohnnebenkosten wie Dienstgeberanteile der Sozialversicherung, Dienstgeberbeitrag zum FLAG, Dienstgeberzuschlag, Kommunalsteuer.

Stand: 28. September 2022

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Trinkgelder, die ein Arbeitnehmer erhält, sind von der Lohnsteuer befreit, wenn ein ortsübliches Trinkgeld von dritter Seite, also i. d. R. dem Leistungsempfänger (z. B. Restaurant- oder Hotelgast), für eine Arbeitsleistung freiwillig gegeben wird.

Freiwilligkeit liegt nur vor, wenn der Dritte, also i. d. R. der Kunde oder Gast, die Höhe des Trinkgeldes selbst festlegt. Legt hingegen der Arbeitgeber, insbesondere mittels ausgestellter Rechnung, die Höhe des Trinkgeldes fest, so fehlt die nötige Freiwilligkeit und kann damit nicht steuerfrei sein.

Ortsüblich ist ein Trinkgeld, wenn man es im täglichen Leben gewohnt ist, dem Dienstleister ein Trinkgeld zu geben (z. B. Personal im Hotel – und Gastgewerbe) und die Höhe nach allgemeiner Lebenserfahrung angemessen ist. Hier zählt die Höhe des dem Einzelnen gegebenen Trinkgeldes.

Von dritter Seite meint, das Trinkgeld erfolgt zwar im Zusammenhang mit dem Dienstverhältnis, muss aber letztlich „außerhalb“ dessen stehen. Garantiertes Trinkgeld bzw. garantierte Trinkgeldhöhen seitens des Arbeitgebers sind daher nicht steuerbefreit.

Wichtig ist überdies, dass es dem Arbeitnehmer nicht aufgrund gesetzlicher oder kollektivvertraglicher Bestimmungen verboten ist, Trinkgelder direkt anzunehmen. In der Sozialversicherung sind Trinkgelder beitragspflichtig, allerdings können bei der Lohnverrechnung von Gastronomie- und Hotelleriebetrieben (bundeslandabhängig) vereinfachend auch bestimmte Pauschalen zur Anwendung kommen.

Stand: 28. September 2022

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Das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz (ASVG) regelt die Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung aller unselbstständig beschäftigten Personen in Österreich.

Die Geringfügigkeitsgrenze und die Höchstbeitragsgrundlage werden jedes Jahr mit der aktuell gültigen Aufwertungszahl neu errechnet. Sie beträgt für das Jahr 2023: 1,031.

Geringfügigkeitsgrenze monatlich € 500,91
Grenzwert für pauschalierte Dienstgeberabgabe € 751,37
 
Höchstbeitragsgrundlage  
täglich € 195,00
monatlich € 5.850,00
jährlich für Sonderzahlungen € 11.700,00
 
Höchstbeitragsgrundlage monatlich für freie Dienstnehmer ohne Sonderzahlung € 6.825,00

Die Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt bleibt abzuwarten.

Stand: 28. September 2022

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Personalkosten sind ein wesentlicher Teil der Kosten eines Gastronomieunternehmens oder eines Hotels. Im Zuge der Budgetierung für das kommende Jahr oder der Erstellung eines Businessplans kommt daher der Planung der Personalkosten besondere Bedeutung zu.

Personalbedarf

Auf Basis des Personalplans oder eines Stellenplans sind zu berücksichtigen:

  • vorhandene Stellen
  • geplante Einstellungen
  • geplante Kündigungen.

Für Veränderungen im Laufe des Jahres sollte mit möglichst genauen Datumsangaben gearbeitet werden (z. B. Einstellung am 1.10. bedeutet 25 % der Jahreskosten bei Betrachtung eines Kalenderjahres).

Personalkosten

Auf Grundlage der Ist-Gehälter der bestehenden Mitarbeiter können unter Berücksichtigung von Gehaltssteigerungen auf Basis von Kollektivvertrag oder individuellen Vereinbarungen die Bruttogehälter der bestehenden Mitarbeiter geplant werden. Für neu einzustellende Mitarbeiter sind die Gehälter zu schätzen.

Ebenso in den Kosten zu berücksichtigen sind unter anderem Sonderzahlungen, Prämien, Provisionen, Überstundenzuschläge und ähnliches. Hinzu kommen Lohnnebenkosten wie Dienstgeberanteile der Sozialversicherung, Dienstgeberbeitrag zum FLAG, Dienstgeberzuschlag, Kommunalsteuer.

Stand: 28. September 2022

Bild: TimeShops – stock.adobe.com

Ist man als Selbständiger bei der Sozialversicherung der Selbständigen (SVS) krankenversichert, so kann man bis zum 31.12.2022 einen einmaligen Bonus für sich und seine mitversicherten Angehörigen beantragen. Zum Zeitpunkt der Antragstellung muss die Krankenversicherung bei der SVS gegeben sein.

Für die Teilnahme an dieser Aktion sind bestimmte Impfungen notwendig. Diese sind je Altersgruppe unterschiedlich:

  • Kinder bis zum 15. Lebensjahr
  • Jugendliche & Erwachsene ab vollendetem 15. Lebensjahr bis zum vollendeten 60. Lebensjahr
  • Erwachsene ab dem vollendeten 60. Lebensjahr

Für die Gruppe Jugendliche & Erwachsene ab vollendetem 15. Lebensjahr bis zum vollendeten 60. Lebensjahr sind beispielsweise folgende Impfungen erforderlich:

  • Diphtherie-Tetanus-Pertussis-Poliomyelitis innerhalb der letzten zehn Jahre
  • Masern-Mumps-Röteln
  • FSME innerhalb der letzten fünf Jahre
  • COVID-19-Gültigkeit gemäß aktueller Rechtslage bzw. COVID-19-Genesungszertifikat (nicht älter als sechs Monate)

Die Einreichung bei der SVS kann online erfolgen (über svsGO). Neben dem Ausfüllen des Formulares ist auch das Hochladen von Nachweisen (Impfpass und Impfzertifikat) erforderlich.

Weitere Informationen finden Sie auf www.svs.at.

Stand: 29. März 2022

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Grundsätzlich haben alle Unternehmer, die ein Gastgewerbe mit zugehöriger Gewerbeberechtigung betreiben, Anspruch auf diese Pauschalierung, wenn

  • keine Buchführungspflicht besteht und nicht freiwillig Bücher geführt werden und
  • die Umsätze im vorangegangenen Wirtschaftsjahr € 400.000,00 nicht überschreiten.

Bei der Gastgewerbepauschalierung werden die Betriebsausgaben unter anderem mittels drei Teilpauschalen ermittelt:

Das Grundpauschale beträgt 15 % der Bemessungsgrundlage (bestimmte Umsätze), mindestens aber € 6.000,00 und höchstens € 60.000,00. Beträgt die Bemessungsgrundlage weniger als € 40.000,00 darf durch den Ansatz des Pauschalbetrages von € 6.000,00 kein Verlust entstehen. Unter das Grundpauschale fallen insbesondere Bürobedarf, Telefon, Internet, Buchhaltungsaufwand, Beiträge zu Berufsverbänden, Werbung, Literatur, Bewirtung und Betreuung, Versicherungen (soweit sie nicht Räumlichkeiten oder betrieblich genutzte Fahrzeuge betreffen), Arbeitszimmer innerhalb des Wohnungsverbandes (inkl. damit verbundener Aufwendungen wie Inventar), Miete (Leasing) ausgenommen Kfz und Räumlichkeiten, Geringwertige Wirtschaftsgüter, betriebliche Spenden.

Neben dem Grundpauschale sind bestimmte Betriebsausgaben voll abzugsfähig. Dies gilt für:

  • Wareneinsatz (dazu zählen auch Schipässe, Sommercards usw.)
  • Löhne, Lohnnebenkosten und Fremdlöhne, soweit diese unmittelbar in Leistungen eingehen, die den Betriebsgegenstand des Unternehmens bilden
  • Sozialversicherungsbeträge
  • Aus- und Fortbildung von Arbeitnehmern und für im Betrieb des Steuerpflichtigen tätige Personen
  • AfA, Instandhaltung und Instandsetzung
  • Miete und Pacht von unbeweglichen Wirtschaftsgütern des Betriebsvermögens sowie von (Teil-)Betrieben
  • GFB-Grundfreibetrag
  • Mobilitätspauschale oder die unter das Mobilitätspauschale fallenden Aufwendungen, wenn dieses nicht in Anspruch genommen wird
  • Energie- und Raumpauschale oder die unter das Energie- und Raumpauschale fallenden Aufwendungen, wenn dieses nicht in Anspruch genommen wird
  • Fremdmittelkosten

Steuerberatungskosten sind als Sonderausgaben zu berücksichtigen.

Das Mobilitätspauschale beträgt je nach Gemeindegröße bezogen auf die Bemessungsgrundlage 6 % (maximal € 24.000,00), 4 % (maximal € 16.000,00) oder 2 % (maximal € 8.000,00).

Erfasst sind insbesondere Kosten für betriebliche Fahrzeuge, Verkehrs- und Reisekosten des Unternehmers (Diäten, Kfz-Kosten, Kosten des öffentlichen Verkehrs) soweit diese nicht Arbeitnehmer oder Personen betreffen, die für den Betrieb des Steuerpflichtigen tätig sind.

Das Energie- und Raumpauschale beträgt 8 % der Bemessungsgrundlage – höchstens € 32.000,00. Es umfasst insbesondere Ausgaben für Räumlichkeiten außerhalb des Wohnungsverbandes, die dem Gastgewerbe dienen, wie z. B. Strom, Wasser, Gas, Öl, Reinigung, Rauchfangkehrer, liegenschaftsbezogene Aufwendungen, Abgaben und Versicherung. Gesondert absetzbar sind, soweit sie Räumlichkeiten betreffen, die AfA, Ausgaben für Instandhaltung und Instandsetzung und Ausgaben für Miete und Pacht.

Stand: 29. März 2022

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Der Begriff Working Capital kann vereinfacht wie folgt definiert werden:

      Umlaufvermögen (kurzfristig in Geld wandelbare Vermögensgegenstände)
–     Kurzfristige (verzinsliche und unverzinsliche) Verbindlichkeiten                
=    Working Capital

Ein Management dieses Working Capitals soll nun gleichzeitig hohe Rentabilität und eine ausreichende Liquidität des Unternehmens sicherstellen, indem z. B.

  1. das Zahlungsziel mit den Lieferanten möglichst ausgeweitet wird (unter Beachtung der Rentabilität –> Skontonutzung),
  2. der Lagerstand, d. h. die Bindung liquider Mittel in Vorräten und unfertigen bzw. fertigen Erzeugnissen, möglichst niedrig gehalten wird,
  3. die Außenstandsdauer der Forderungen möglichst niedrig gehalten wird.

Maßnahmen für ein effizientes Management der Forderungen können beispielsweise sein:

  • Auswahl der Geschäftspartner: z. B. Bonitätsprüfung
  • Vertragsgestaltung: z. B. klares Vereinbaren von Zahlungszielen, Vereinbarung von Anzahlungen
  • Zügige Fakturierung: z. B. durch elektronischen Versand der Fakturen
  • Effizientes Mahnwesen: klare Definition der Abläufe im Unternehmen

Stand: 29. März 2022

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Stellt der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer Wohnraum kostenlos oder verbilligt zur Verfügung, so stellt dies grundsätzlich einen Vorteil aus dem Dienstverhältnis dar und löst Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeiträge aus. Die Sachbezugswerteverordnung regelt, wie hoch der geldwerte Vorteil anzusetzen ist.

Eine Bestimmung der Sachbezugswerteverordnung sieht vor, dass, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer kostenlos oder verbilligt eine arbeitsplatznahe Unterkunft (Wohnung, Appartement, Zimmer) überlässt, die nicht den Mittelpunkt der Lebensinteressen bildet, Folgendes gilt:

  1. Bis zu einer Größe von 30 m² ist kein Sachbezug anzusetzen.
  2. Bei einer Größe von mehr als 30 m² aber nicht mehr als 40 m² ist der Sachbezugswert um 35 % zu vermindern, wenn die arbeitsplatznahe Unterkunft durchgehend höchstens zwölf Monate vom selben Arbeitgeber zur Verfügung gestellt wird.

Die Lohnsteuerrichtlinien als Rechtsmeinung des Finanzministeriums führt zu dieser Bestimmung aus, dass, wenn eine Unterkunft mehreren Arbeitnehmern kostenlos oder verbilligt zur Verfügung gestellt wird, der Sachbezugswert entsprechend der eingeräumten Nutzungsmöglichkeit zu aliquotieren ist. Eine Steuerfreiheit steht dann zu, wenn jener Wohnraum, der dem jeweiligen Arbeitnehmer zur Nutzung zur Verfügung steht, 30 m² nicht übersteigt. Eine Reduktion des Sachbezugswertes (um 35 %) steht dann zu, wenn jener Wohnraum, der dem jeweiligen Arbeitnehmer zur Nutzung zur Verfügung steht, 40 m² nicht übersteigt.

Beispiel laut Lohnsteuerrichtlinien: Zwei Arbeitnehmern im Gastgewerbe wird eine arbeitsplatznahe Unterkunft (45 m²) kostenlos zur Verfügung gestellt. Beide Arbeitnehmer verfügen jeweils über ein eigenes Schlafzimmer (Größe jeweils 16 m²). Die übrige Wohnfläche (13 m²) steht beiden Arbeitnehmern zur Verfügung. Da jeder Arbeitnehmer über eine Nutzungsmöglichkeit des Wohnraumes im Ausmaß von 29 m² verfügt, ist kein Sachbezug bezüglich der Unterkunft zu erfassen.

Auch der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) führte in einem kürzlich ergangenen Urteil aus, dass die Nutzungsmöglichkeit sich nach der Größe des Wohnraums, der den Dienstnehmern jeweils zur alleinigen und/oder gemeinsamen Nutzung überlassen wurde, bestimmt. Wurde also einem Dienstnehmer ein Wohnraum innerhalb einer größeren Einheit (etwa einer Wohnung oder einem Einfamilienhaus) zur alleinigen Nutzung zur Verfügung gestellt, so ist die betreffende Fläche dem Dienstnehmer allein zuzurechnen. Wurden hingegen Räume mehreren Dienstnehmern zur gemeinschaftlichen Nutzung überlassen (insbesondere Küche, Bad, WC, Vorräume und dergleichen), so ist die betreffende Fläche jedem der Dienstnehmer zuzuordnen. Im gegenständlichen Fall sei es laut VwGH korrekt, bei jedem der vier Dienstnehmer, die eine Wohnung gemeinsam nutzten, zu den ca. 16 m² des Zimmers zur alleinigen Nutzung die ca. 36 m² Fläche zur gemeinsamen Nutzung (Küche, Bad, WC, Vorräume) in vollem Umfang (keine Aliquotierung) hinzuzurechnen. So war bei jedem Dienstnehmer Sachbezug anzusetzen.

Stand: 29. März 2022

Bild: vili45 – stock.adobe.com

Grundsätzlich müssen Bücher, Aufzeichnungen, Belege und Geschäftspapiere entsprechend der Bundesabgabenordnung sieben Jahre lang aufbewahrt werden. Die Frist beginnt am Ende des Jahres, für das die Buchungen vorgenommen wurden, zu laufen.

Für bestimmte Unterlagen gibt es eigene Aufbewahrungsfristen. Beispiele für verlängerte Aufbewahrungsfristen sind:

  • Nach dem Umsatzsteuergesetz müssen Unterlagen, die bestimmte Grundstücke im Sinne des Umsatzsteuergesetzes betreffen, 22 Jahre aufbewahrt werden.
  • Unterlagen, die in einem anhängigen Berufungsverfahren, in einem gerichtlichen oder in einem behördlichen Verfahren als Beweismittel dienen. Hier verlängert sich die Frist auf unbestimmte Zeit.
  • Haben Sie Förderungen in Anspruch genommen, so sind auch die Bestimmungen zur Aufbewahrung der entsprechenden Förderrichtlinie zu beachten (z. B. zehn Jahre bei Investitionsprämie oder Kurzarbeitsbeihilfe).

Bitte beachten Sie, dass Betriebsprüfungen bis zehn Jahre zurück möglich sind. Daher kann es sinnvoll sein, Unterlagen auch so lange aufzuheben. Auch Unterlagen über Eigentums- oder Bestandsrechte sollten länger aufgehoben werden.

Beim Kauf eines Grundstücks bzw. einer Immobilie im Privatvermögen sollten alle Unterlagen, die mit dem Kauf, einem Zu- und Umbau oder einer Großreparatur in Zusammenhang stehen, unbefristet aufbewahrt werden (z. B. Kaufvertrag, Belege über Anwalts-/Notarkosten und Grunderwerbsteuer und alle Rechnungen zu später getätigten Investitionen).

Stand: 29. März 2022

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