Grundsätzlich haben alle Unternehmer, die ein Gastgewerbe mit zugehöriger Gewerbeberechtigung betreiben, Anspruch auf diese Pauschalierung, wenn

  • keine Buchführungspflicht besteht und nicht freiwillig Bücher geführt werden und
  • die Umsätze im vorangegangenen Wirtschaftsjahr € 400.000,00 nicht überschreiten.

Bei der Gastgewerbepauschalierung werden die Betriebsausgaben unter anderem mittels drei Teilpauschalen ermittelt:

Das Grundpauschale beträgt 15 % der Bemessungsgrundlage (bestimmte Umsätze), mindestens aber € 6.000,00 und höchstens € 60.000,00. Beträgt die Bemessungsgrundlage weniger als € 40.000,00 darf durch den Ansatz des Pauschalbetrages von € 6.000,00 kein Verlust entstehen. Unter das Grundpauschale fallen insbesondere Bürobedarf, Telefon, Internet, Buchhaltungsaufwand, Beiträge zu Berufsverbänden, Werbung, Literatur, Bewirtung und Betreuung, Versicherungen (soweit sie nicht Räumlichkeiten oder betrieblich genutzte Fahrzeuge betreffen), Arbeitszimmer innerhalb des Wohnungsverbandes (inkl. damit verbundener Aufwendungen wie Inventar), Miete (Leasing) ausgenommen Kfz und Räumlichkeiten, Geringwertige Wirtschaftsgüter, betriebliche Spenden.

Neben dem Grundpauschale sind bestimmte Betriebsausgaben voll abzugsfähig. Dies gilt für:

  • Wareneinsatz (dazu zählen auch Schipässe, Sommercards usw.)
  • Löhne, Lohnnebenkosten und Fremdlöhne, soweit diese unmittelbar in Leistungen eingehen, die den Betriebsgegenstand des Unternehmens bilden
  • Sozialversicherungsbeträge
  • Aus- und Fortbildung von Arbeitnehmern und für im Betrieb des Steuerpflichtigen tätige Personen
  • AfA, Instandhaltung und Instandsetzung
  • Miete und Pacht von unbeweglichen Wirtschaftsgütern des Betriebsvermögens sowie von (Teil-)Betrieben
  • GFB-Grundfreibetrag
  • Mobilitätspauschale oder die unter das Mobilitätspauschale fallenden Aufwendungen, wenn dieses nicht in Anspruch genommen wird
  • Energie- und Raumpauschale oder die unter das Energie- und Raumpauschale fallenden Aufwendungen, wenn dieses nicht in Anspruch genommen wird
  • Fremdmittelkosten

Steuerberatungskosten sind als Sonderausgaben zu berücksichtigen.

Das Mobilitätspauschale beträgt je nach Gemeindegröße bezogen auf die Bemessungsgrundlage 6 % (maximal € 24.000,00), 4 % (maximal € 16.000,00) oder 2 % (maximal € 8.000,00).

Erfasst sind insbesondere Kosten für betriebliche Fahrzeuge, Verkehrs- und Reisekosten des Unternehmers (Diäten, Kfz-Kosten, Kosten des öffentlichen Verkehrs) soweit diese nicht Arbeitnehmer oder Personen betreffen, die für den Betrieb des Steuerpflichtigen tätig sind.

Das Energie- und Raumpauschale beträgt 8 % der Bemessungsgrundlage – höchstens € 32.000,00. Es umfasst insbesondere Ausgaben für Räumlichkeiten außerhalb des Wohnungsverbandes, die dem Gastgewerbe dienen, wie z. B. Strom, Wasser, Gas, Öl, Reinigung, Rauchfangkehrer, liegenschaftsbezogene Aufwendungen, Abgaben und Versicherung. Gesondert absetzbar sind, soweit sie Räumlichkeiten betreffen, die AfA, Ausgaben für Instandhaltung und Instandsetzung und Ausgaben für Miete und Pacht.

Stand: 29. März 2022

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Der Begriff Working Capital kann vereinfacht wie folgt definiert werden:

      Umlaufvermögen (kurzfristig in Geld wandelbare Vermögensgegenstände)
–     Kurzfristige (verzinsliche und unverzinsliche) Verbindlichkeiten                
=    Working Capital

Ein Management dieses Working Capitals soll nun gleichzeitig hohe Rentabilität und eine ausreichende Liquidität des Unternehmens sicherstellen, indem z. B.

  1. das Zahlungsziel mit den Lieferanten möglichst ausgeweitet wird (unter Beachtung der Rentabilität –> Skontonutzung),
  2. der Lagerstand, d. h. die Bindung liquider Mittel in Vorräten und unfertigen bzw. fertigen Erzeugnissen, möglichst niedrig gehalten wird,
  3. die Außenstandsdauer der Forderungen möglichst niedrig gehalten wird.

Maßnahmen für ein effizientes Management der Forderungen können beispielsweise sein:

  • Auswahl der Geschäftspartner: z. B. Bonitätsprüfung
  • Vertragsgestaltung: z. B. klares Vereinbaren von Zahlungszielen, Vereinbarung von Anzahlungen
  • Zügige Fakturierung: z. B. durch elektronischen Versand der Fakturen
  • Effizientes Mahnwesen: klare Definition der Abläufe im Unternehmen

Stand: 29. März 2022

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Stellt der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer Wohnraum kostenlos oder verbilligt zur Verfügung, so stellt dies grundsätzlich einen Vorteil aus dem Dienstverhältnis dar und löst Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeiträge aus. Die Sachbezugswerteverordnung regelt, wie hoch der geldwerte Vorteil anzusetzen ist.

Eine Bestimmung der Sachbezugswerteverordnung sieht vor, dass, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer kostenlos oder verbilligt eine arbeitsplatznahe Unterkunft (Wohnung, Appartement, Zimmer) überlässt, die nicht den Mittelpunkt der Lebensinteressen bildet, Folgendes gilt:

  1. Bis zu einer Größe von 30 m² ist kein Sachbezug anzusetzen.
  2. Bei einer Größe von mehr als 30 m² aber nicht mehr als 40 m² ist der Sachbezugswert um 35 % zu vermindern, wenn die arbeitsplatznahe Unterkunft durchgehend höchstens zwölf Monate vom selben Arbeitgeber zur Verfügung gestellt wird.

Die Lohnsteuerrichtlinien als Rechtsmeinung des Finanzministeriums führt zu dieser Bestimmung aus, dass, wenn eine Unterkunft mehreren Arbeitnehmern kostenlos oder verbilligt zur Verfügung gestellt wird, der Sachbezugswert entsprechend der eingeräumten Nutzungsmöglichkeit zu aliquotieren ist. Eine Steuerfreiheit steht dann zu, wenn jener Wohnraum, der dem jeweiligen Arbeitnehmer zur Nutzung zur Verfügung steht, 30 m² nicht übersteigt. Eine Reduktion des Sachbezugswertes (um 35 %) steht dann zu, wenn jener Wohnraum, der dem jeweiligen Arbeitnehmer zur Nutzung zur Verfügung steht, 40 m² nicht übersteigt.

Beispiel laut Lohnsteuerrichtlinien: Zwei Arbeitnehmern im Gastgewerbe wird eine arbeitsplatznahe Unterkunft (45 m²) kostenlos zur Verfügung gestellt. Beide Arbeitnehmer verfügen jeweils über ein eigenes Schlafzimmer (Größe jeweils 16 m²). Die übrige Wohnfläche (13 m²) steht beiden Arbeitnehmern zur Verfügung. Da jeder Arbeitnehmer über eine Nutzungsmöglichkeit des Wohnraumes im Ausmaß von 29 m² verfügt, ist kein Sachbezug bezüglich der Unterkunft zu erfassen.

Auch der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) führte in einem kürzlich ergangenen Urteil aus, dass die Nutzungsmöglichkeit sich nach der Größe des Wohnraums, der den Dienstnehmern jeweils zur alleinigen und/oder gemeinsamen Nutzung überlassen wurde, bestimmt. Wurde also einem Dienstnehmer ein Wohnraum innerhalb einer größeren Einheit (etwa einer Wohnung oder einem Einfamilienhaus) zur alleinigen Nutzung zur Verfügung gestellt, so ist die betreffende Fläche dem Dienstnehmer allein zuzurechnen. Wurden hingegen Räume mehreren Dienstnehmern zur gemeinschaftlichen Nutzung überlassen (insbesondere Küche, Bad, WC, Vorräume und dergleichen), so ist die betreffende Fläche jedem der Dienstnehmer zuzuordnen. Im gegenständlichen Fall sei es laut VwGH korrekt, bei jedem der vier Dienstnehmer, die eine Wohnung gemeinsam nutzten, zu den ca. 16 m² des Zimmers zur alleinigen Nutzung die ca. 36 m² Fläche zur gemeinsamen Nutzung (Küche, Bad, WC, Vorräume) in vollem Umfang (keine Aliquotierung) hinzuzurechnen. So war bei jedem Dienstnehmer Sachbezug anzusetzen.

Stand: 29. März 2022

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Grundsätzlich müssen Bücher, Aufzeichnungen, Belege und Geschäftspapiere entsprechend der Bundesabgabenordnung sieben Jahre lang aufbewahrt werden. Die Frist beginnt am Ende des Jahres, für das die Buchungen vorgenommen wurden, zu laufen.

Für bestimmte Unterlagen gibt es eigene Aufbewahrungsfristen. Beispiele für verlängerte Aufbewahrungsfristen sind:

  • Nach dem Umsatzsteuergesetz müssen Unterlagen, die bestimmte Grundstücke im Sinne des Umsatzsteuergesetzes betreffen, 22 Jahre aufbewahrt werden.
  • Unterlagen, die in einem anhängigen Berufungsverfahren, in einem gerichtlichen oder in einem behördlichen Verfahren als Beweismittel dienen. Hier verlängert sich die Frist auf unbestimmte Zeit.
  • Haben Sie Förderungen in Anspruch genommen, so sind auch die Bestimmungen zur Aufbewahrung der entsprechenden Förderrichtlinie zu beachten (z. B. zehn Jahre bei Investitionsprämie oder Kurzarbeitsbeihilfe).

Bitte beachten Sie, dass Betriebsprüfungen bis zehn Jahre zurück möglich sind. Daher kann es sinnvoll sein, Unterlagen auch so lange aufzuheben. Auch Unterlagen über Eigentums- oder Bestandsrechte sollten länger aufgehoben werden.

Beim Kauf eines Grundstücks bzw. einer Immobilie im Privatvermögen sollten alle Unterlagen, die mit dem Kauf, einem Zu- und Umbau oder einer Großreparatur in Zusammenhang stehen, unbefristet aufbewahrt werden (z. B. Kaufvertrag, Belege über Anwalts-/Notarkosten und Grunderwerbsteuer und alle Rechnungen zu später getätigten Investitionen).

Stand: 29. März 2022

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Ist man als Selbständiger bei der Sozialversicherung der Selbständigen (SVS) krankenversichert, so kann man bis zum 31.12.2022 einen einmaligen Bonus für sich und seine mitversicherten Angehörigen beantragen. Zum Zeitpunkt der Antragstellung muss die Krankenversicherung bei der SVS gegeben sein.

Für die Teilnahme an dieser Aktion sind bestimmte Impfungen notwendig. Diese sind je Altersgruppe unterschiedlich:

  • Kinder bis zum 15. Lebensjahr
  • Jugendliche & Erwachsene ab vollendetem 15. Lebensjahr bis zum vollendeten 60. Lebensjahr
  • Erwachsene ab dem vollendeten 60. Lebensjahr

Für die Gruppe Jugendliche & Erwachsene ab vollendetem 15. Lebensjahr bis zum vollendeten 60. Lebensjahr sind beispielsweise folgende Impfungen erforderlich:

  • Diphtherie-Tetanus-Pertussis-Poliomyelitis innerhalb der letzten zehn Jahre
  • Masern-Mumps-Röteln
  • FSME innerhalb der letzten fünf Jahre
  • COVID-19-Gültigkeit gemäß aktueller Rechtslage bzw. COVID-19-Genesungszertifikat (nicht älter als sechs Monate)

Die Einreichung bei der SVS kann online erfolgen (über svsGO). Neben dem Ausfüllen des Formulares ist auch das Hochladen von Nachweisen (Impfpass und Impfzertifikat) erforderlich.

Weitere Informationen finden Sie auf www.svs.at.

Stand: 29. März 2022

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Verluste aus 2020 können in den Jahren 2019 und 2018 steuerlich berücksichtigt werden (für abweichende Wirtschaftsjahre kann der Verlust aus der Veranlagung 2020 oder aus der Veranlagung 2021 rückgetragen werden). Der Verlustrücktrag ist der Höhe nach mehrfach begrenzt:

  • Es besteht eine Deckelung unter Berücksichtigung einer COVID-19-Rücklage mit einem Höchstbetrag von € 5.000.000,00 im Jahr 2019.
  • Es sind nur die – nach Hinzurechnung der COVID-19-Rücklage – verbleibenden Verluste rücktragsfähig.
  • Soweit der Höchstbetrag 2019 nicht ausgeschöpft wird und ein Verlustrücktrag in 2018 erfolgt, besteht für 2018 eine zusätzliche Deckelung mit einem Höchstbetrag von € 2.000.000,00.
  • Der Gesamtbetrag der Einkünfte kann maximal bis zu einem Betrag von Null herabgesetzt werden.

Soweit Verluste aus der Veranlagung 2020 weder bei der Veranlagung 2019 noch bei der Veranlagung 2018 berücksichtigt werden, können sie ab dem Veranlagungszeitraum 2021 abgezogen werden (Verlustabzug).

Strittig war, ob auch weniger als der Höchstbetrag rückgetragen werden kann. Somit wären z. B. Steuervorteile aufgrund des progressiven Einkommensteuertarifes erzielbar. Die Rechtsmeinung des Finanzministeriums ist nun, dass der Verlustrücktrag nicht im höchstmöglichen Ausmaß, das heißt bis zu einem Gesamtbetrag der Einkünfte von Null, in Anspruch genommen werden muss. Ein Verlustrücktrag in das Jahr 2018 setzt daher voraus, dass der Verlustrücktrag im Jahr 2019 in höchstmöglichem Ausmaß in Anspruch genommen wird.

Stand: 07. Oktober 2021

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Besonders bei Saisonbetrieben gehört die befristete Beschäftigung von Arbeitnehmern zum Alltag in der Gastronomie und Hotellerie. Worauf Sie in erster Linie achten müssen, wenn Sie ein befristetes Arbeitsverhältnis vereinbaren möchten, erfahren Sie hier.

Laufzeit

Während unbefristete Arbeitsverhältnisse auf unbestimmte Zeit eingegangen werden, haben befristete Arbeitsverhältnisse ein vorab festgelegtes Ablaufdatum. Das Ende der Laufzeit muss im Vorfeld objektiv bestimmbar festgesetzt werden und darf nicht willkürlich beeinflussbar sein (z. B. ein bestimmtes Kalenderdatum). Bestimmte Kollektivverträge (z. B. der Kollektivvertrag für Arbeiter im Gastgewerbe) schreiben die Vereinbarung eines bestimmten Kalenderdatums ausdrücklich vor. Prüfen Sie deshalb unbedingt den jeweils anwendbaren Kollektivvertrag, bevor Sie ein befristetes Dienstverhältnis begründen!

Kündigung

Unbefristete Arbeitsverhältnisse können unter Einhaltung der jeweils geltenden Kündigungsfristen und -termine jederzeit gekündigt werden. Befristete Dienstverhältnisse können vor Ablauf der vereinbarten Laufzeit hingegen nur dann gekündigt werden, wenn die Möglichkeit einer solchen Kündigung ausdrücklich vereinbart wurde. Das ist allerdings nicht immer möglich. Ist das Arbeitsverhältnis auf kurze Zeit befristet und steht die einzuhaltende Kündigungsfrist in einem Missverhältnis zur Laufzeit, dann kann keine Möglichkeit der vorzeitigen Kündigung vereinbart werden. Dabei sind stets die Umstände des jeweiligen Einzelfalles ausschlaggebend.

Eine einvernehmliche Auflösung ist hingegen auch bei (besonders kurz) befristeten Arbeitsverhältnissen möglich.

Folgebefristung und Kettenarbeitsverhältnisse

Soll ein weiteres befristetes Arbeitsverhältnis im Anschluss an oder kurz nach einem befristeten Arbeitsverhältnis vereinbart werden, bedarf es dafür einer sachlichen Rechtfertigung, die sich aus wirtschaftlichen oder sozialen Umständen ergeben kann. Ohne eine solche Rechtfertigung begründet die Folgebefristung ein sittenwidriges Kettenarbeitsverhältnis, das wie ein unbefristetes Arbeitsverhältnis behandelt wird.

Stand: 07. Oktober 2021

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Viele veränderliche Werte werden in der Sozialversicherung mit der aktuell gültigen Aufwertungszahl neu errechnet. Sie beträgt für das Jahr 2022: 1,021. Im Folgenden finden Sie eine Auswahl der neuen Werte.

ASVG

Das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz (ASVG) regelt grundsätzlich die Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung aller unselbständig beschäftigten Personen in Österreich.

 

Geringfügigkeitsgrenze

monatlich

 

Grenzwert für pauschalierte

Dienstgeberabgabe

 

€ 485,85

 

 

€ 728,78

Höchstbeitragsgrundlage

täglich

monatlich

jährlich für Sonderzahlungen

 

€ 189,00

€ 5.670,00

€ 11.340,00

Höchstbeitragsgrundlage

monatlich für freie Dienstnehmer

ohne Sonderzahlung

 

 

€ 6.615,00

Die Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt bleibt abzuwarten.

Stand: 07. Oktober 2021

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Kommt es bei einem Gebäude nachträglich zu aktivierungspflichtigen Aufwendungen, so erhöhen diese Aufwendungen den Restbuchwert. Dieser erhöhte Restbuchwert ist, sofern sich die Nutzungsdauer nicht verlängert (siehe dazu unten), sodann auf die sich aus dem jeweiligen AfA-Satz ergebende Restnutzungsdauer abzuschreiben. Bei der Berechnung der Restnutzungsdauer ist zu beachten, dass diese infolge der beschleunigten AfA verkürzt wird.

Durch einen nachträglichen aktivierungspflichtigen Aufwand kann sich aber die Restnutzungsdauer eines Gebäudes auch verlängern. Dies ist insbesondere der Fall, wenn der Investitionsaufwand den Restbuchwert des Betriebsgebäudes übersteigt und die Restnutzungsdauer des Gebäudes kürzer ist als die für die Zusatzinvestition ermittelte Nutzungsdauer. In diesem Fall führen die Einkommensteuerrichtlinien in folgendem Beispiel aus, dass die beschleunigte Abschreibung zur Anwendung kommen kann (Rechtslage ab der Veranlagung 2020):

Ein Betriebsgebäude wird im Jänner 2021 mit Herstellungskosten von € 500.000,00 fertiggestellt und sofort in Betrieb genommen. Nachträglich fallen im Jänner 2036 aktivierungspflichtige Aufwendungen in Höhe von € 350.000,00 (gänzliche Aufstockung des Gebäudes) an. Der einfache AfA-Satz beträgt 2,5 %, wobei die beschleunigte AfA in Anspruch genommen wird. 2021 beträgt der AfA-Satz 7,5 %, 2022 5 % und ab dem Jahr 2023 2,5 %. Die Nutzungsdauer beträgt aufgrund der beschleunigten AfA 37 Jahre.

Unter Berücksichtigung der beschleunigten AfA beträgt der Buchwert zum 31.12.2035 € 275.000,00. Die Restnutzungsdauer zum 1.1.2036 beträgt 22 Jahre.

Da der Investitionsaufwand den Restbuchwert des Betriebsgebäudes und dessen Nutzungsdauer die Restnutzungsdauer des Betriebsgebäudes übersteigt, gilt:

  • Der Investitionsaufwand im Jänner 2036 in Höhe von € 350.000,00 kann beschleunigt abgeschrieben werden (2036: 7,5 %, 2037: 5 % und ab dem Jahr 2038: 2,5 %).
  • Durch Anwendung der beschleunigten AfA ergibt sich eine Nutzungsdauer von 37 Jahren. Die Restnutzungsdauer des Altbestandes verlängert sich somit auf 37 Jahre (statt bisher 22 Jahre).

Stand: 07. Oktober 2021

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Der Aufbau und die Pflege von Kontakten ist für jeden Unternehmer ein wesentlicher Teil seines Erfolges. Beachten Sie dabei folgende Tipps für Ihre Netzwerkaktivitäten:

  • Die gegenseitige Unterstützung steht im Vordergrund. Erwarten Sie aber nicht immer sofort eine Gegenleistung, wenn Sie Ihren Netzwerkpartner unterstützen können.
  • Überlegen Sie, wen Sie in Ihrem beruflichen Netzwerk haben wollen, und suchen Sie wenn möglich eine entsprechende Kontaktmöglichkeit. Bereiten Sie sich auf wichtige Gespräche vor, indem Sie mögliche gemeinsame Themen und Interessen feststellen.
  • Virtuelles oder persönliches Networking? Die Kombination aus beidem führt zum Erfolg. Persönliche Gespräche hinterlassen meist einen stärkeren Eindruck als eine nur virtuelle Kontaktaufnahme.
  • Bringen Sie auch Vielfalt in Ihr Netzwerk. Personen mit anderem beruflichen Hintergrund bringen Sie möglicherweise auf neue kreative Ideen und Geschäftsmöglichkeiten in Ihrer eigenen Branche. Suchen Sie also nach Anlässen, wo Menschen mit unterschiedlichen Ansichten zusammenkommen.
  • Freundliches Auftreten und Blickkontakt sind in jedem persönlichen Gespräch das Minimum. Ihr Interesse an einem Thema soll sich auch in Ihrer Gestik und Mimik wiederfinden.

Stand: 07. Oktober 2021

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