Ist man als Selbständiger bei der Sozialversicherung der Selbständigen (SVS) krankenversichert, so kann man bis zum 31.12.2022 einen einmaligen Bonus für sich und seine mitversicherten Angehörigen beantragen. Zum Zeitpunkt der Antragstellung muss die Krankenversicherung bei der SVS gegeben sein.

Für die Teilnahme an dieser Aktion sind bestimmte Impfungen notwendig. Diese sind je Altersgruppe unterschiedlich:

  • Kinder bis zum 15. Lebensjahr
  • Jugendliche & Erwachsene ab vollendetem 15. Lebensjahr bis zum vollendeten 60. Lebensjahr
  • Erwachsene ab dem vollendeten 60. Lebensjahr

Für die Gruppe Jugendliche & Erwachsene ab vollendetem 15. Lebensjahr bis zum vollendeten 60. Lebensjahr sind beispielsweise folgende Impfungen erforderlich:

  • Diphtherie-Tetanus-Pertussis-Poliomyelitis innerhalb der letzten zehn Jahre
  • Masern-Mumps-Röteln
  • FSME innerhalb der letzten fünf Jahre
  • COVID-19-Gültigkeit gemäß aktueller Rechtslage bzw. COVID-19-Genesungszertifikat (nicht älter als sechs Monate)

Die Einreichung bei der SVS kann online erfolgen (über svsGO). Neben dem Ausfüllen des Formulares ist auch das Hochladen von Nachweisen (Impfpass und Impfzertifikat) erforderlich.

Weitere Informationen finden Sie auf www.svs.at.

Stand: 29. März 2022

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Der Begriff Working Capital kann vereinfacht wie folgt definiert werden:

      Umlaufvermögen (kurzfristig in Geld wandelbare Vermögensgegenstände)
–     Kurzfristige (verzinsliche und unverzinsliche) Verbindlichkeiten                
=    Working Capital

Ein Management dieses Working Capitals soll nun gleichzeitig hohe Rentabilität und eine ausreichende Liquidität des Unternehmens sicherstellen, indem z. B.

  1. das Zahlungsziel mit den Lieferanten möglichst ausgeweitet wird (unter Beachtung der Rentabilität –> Skontonutzung),
  2. der Lagerstand, d. h. die Bindung liquider Mittel in Vorräten und unfertigen bzw. fertigen Erzeugnissen, möglichst niedrig gehalten wird,
  3. die Außenstandsdauer der Forderungen möglichst niedrig gehalten wird.

Maßnahmen für ein effizientes Management der Forderungen können beispielsweise sein:

  • Auswahl der Geschäftspartner: z. B. Bonitätsprüfung
  • Vertragsgestaltung: z. B. klares Vereinbaren von Zahlungszielen, Vereinbarung von Anzahlungen
  • Zügige Fakturierung: z. B. durch elektronischen Versand der Fakturen
  • Effizientes Mahnwesen: klare Definition der Abläufe im Unternehmen

Stand: 29. März 2022

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Die Gesetze zur Steuerreform wurden im Februar im Bundesgesetzblatt veröffentlicht. Im Folgenden finden Sie eine Auswahl wichtiger Eckpunkte für die Gastronomie und Hotellerie:

Beim Einkommensteuertarif wird der Steuersatz für die zweite Stufe ab Juli 2022 von 35 % auf 30 % und ab Juli 2023 die dritte Stufe von 42 % auf 40 % gesenkt. Im jeweiligen Umstellungsjahr wird vereinfachend ein Mischsatz (32,5 % bzw. 41 %) für das ganze Jahr angewandt. Der Zuschlag zum Verkehrsabsetzbetrag, der Pensionistenabsetzbetrag, der erhöhte Pensionistenabsetzbetrag und die Negativsteuer wurden rückwirkend ab 2021 erhöht.

Selbständige mit kleinem Einkommen (bis maximal € 2.900,00 monatliche Beitragsgrundlage) erhalten eine einkommensabhängige gestaffelte Gutschrift von Krankenversicherungsbeiträgen.

Ab 1.7.2022 wird der Familienbonus Plus für Kinder bis 18 Jahre von monatlich € 125,00 auf € 166,68 angehoben. Für Kinder über 18 Jahre wird der Familienbonus dann monatlich € 54,18 statt wie bisher € 41,68 betragen.

Auch der Kindermehrbetrag wird ab 1.7.2022 auf € 450,00 angehoben (Erhöhung in 2022 um € 100,00 und ab 2023 um € 200,00 jährlich) und die Voraussetzungen dafür wurden geändert.

Werden Arbeitnehmer im Rahmen eines Mitarbeiterbeteiligungsmodells am Gewinn des Unternehmens beteiligt, ist dies unter bestimmten Voraussetzungen ab 1.1.2022 bis € 3.000,00 steuerfrei.

Die Körperschaftsteuer wird 2023 von 25 % auf 24 % und im Jahr 2024 von 24 % auf 23 % gesenkt.

Der Grundfreibetrag beim Gewinnfreibetrag wurde ab 2022 von 13 % auf 15 % erhöht.

Der Grenzwert für geringwertige Wirtschaftsgüter wird ab 2023 (für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2022 beginnen) von € 800,00 auf € 1.000,00 erhöht.

Ein neuer Investitionsfreibetrag (IFB) kann bei Anschaffung oder Herstellung von bestimmten Wirtschaftsgütern ab 1.1.2023 in Höhe von 10 % der Anschaffungs- oder Herstellkosten (gedeckelt mit insgesamt € 1 Mio. pro Wirtschaftsjahr) als Betriebsausgabe geltend gemacht werden. Dieser Investitionsfreibetrag erhöht sich um 5 % für bestimmte ökologische Unternehmensinvestitionen. Betroffen sind nur Wirtschaftsgüter mit einer Nutzungsdauer von mindestens vier Jahren. Ausgenommen sind insbesondere gebrauchte, geringwertige, bestimmte unkörperliche Wirtschaftsgüter und Anlagen im Zusammenhang mit fossilen Energieträgern. Auch für Wirtschaftsgüter, die bereits zur Deckung des investitionsbedingten Gewinnfreibetrags dienen, kann der IFB nicht in Anspruch genommen werden. Bei Gewinnermittlung durch Pauschalierung ist der IFB nicht nutzbar.

Es wurde eine ausdrückliche gesetzliche Regelung zur steuerlichen Behandlung von Kryptowährungen geschaffen. Laufende Einkünfte aus Kryptowährungen und realisierte Wertsteigerungen zählen nun zu den Einkünften aus Kapitalvermögen und unterliegen grundsätzlich dem besonderen Steuersatz von 27,5 %. Hier gilt es weitere umfangreiche Regelungen zu beachten. Diese Neuregelung für Einkünfte aus Kryptowährungen trat mit 1.3.2022 in Kraft und ist in der Regel erstmals auf Kryptowährungen anzuwenden, die nach dem 28.2.2021 angeschafft wurden. Kryptowährungen, die davor angeschafft wurden, unterliegen als „Altvermögen“ nicht dem neuen Besteuerungsregime.

Für den Ausstieg aus Öl- und Gasheizungen gibt es neben neuen Förderungen unter anderem ab 2022 auch steuerliche Anreize in Form von Sonderausgaben, wie beispielsweise für die thermische Sanierung von Gebäuden oder für den Ersatz fossiler Heizungssysteme.

Mittels eines neuen umfangreichen Bundesgesetzes wurde ein nationaler Zertifikatehandel für Treibhausgasemissionen (außerhalb des EU-Emissionshandels) geschaffen. Ab 1.7.2022 wird eine zusätzliche Steuer von € 30,00 je Tonne CO2 fällig. Ab 2023 erhöht sich dieser Wert auf € 35,00, ab 2024 auf € 45,00 und ab 2025 auf € 55,00.

Stand: 29. März 2022

Bild: Leo Lintang – stock.adobe.com

Grundsätzlich haben alle Unternehmer, die ein Gastgewerbe mit zugehöriger Gewerbeberechtigung betreiben, Anspruch auf diese Pauschalierung, wenn

  • keine Buchführungspflicht besteht und nicht freiwillig Bücher geführt werden und
  • die Umsätze im vorangegangenen Wirtschaftsjahr € 400.000,00 nicht überschreiten.

Bei der Gastgewerbepauschalierung werden die Betriebsausgaben unter anderem mittels drei Teilpauschalen ermittelt:

Das Grundpauschale beträgt 15 % der Bemessungsgrundlage (bestimmte Umsätze), mindestens aber € 6.000,00 und höchstens € 60.000,00. Beträgt die Bemessungsgrundlage weniger als € 40.000,00 darf durch den Ansatz des Pauschalbetrages von € 6.000,00 kein Verlust entstehen. Unter das Grundpauschale fallen insbesondere Bürobedarf, Telefon, Internet, Buchhaltungsaufwand, Beiträge zu Berufsverbänden, Werbung, Literatur, Bewirtung und Betreuung, Versicherungen (soweit sie nicht Räumlichkeiten oder betrieblich genutzte Fahrzeuge betreffen), Arbeitszimmer innerhalb des Wohnungsverbandes (inkl. damit verbundener Aufwendungen wie Inventar), Miete (Leasing) ausgenommen Kfz und Räumlichkeiten, Geringwertige Wirtschaftsgüter, betriebliche Spenden.

Neben dem Grundpauschale sind bestimmte Betriebsausgaben voll abzugsfähig. Dies gilt für:

  • Wareneinsatz (dazu zählen auch Schipässe, Sommercards usw.)
  • Löhne, Lohnnebenkosten und Fremdlöhne, soweit diese unmittelbar in Leistungen eingehen, die den Betriebsgegenstand des Unternehmens bilden
  • Sozialversicherungsbeträge
  • Aus- und Fortbildung von Arbeitnehmern und für im Betrieb des Steuerpflichtigen tätige Personen
  • AfA, Instandhaltung und Instandsetzung
  • Miete und Pacht von unbeweglichen Wirtschaftsgütern des Betriebsvermögens sowie von (Teil-)Betrieben
  • GFB-Grundfreibetrag
  • Mobilitätspauschale oder die unter das Mobilitätspauschale fallenden Aufwendungen, wenn dieses nicht in Anspruch genommen wird
  • Energie- und Raumpauschale oder die unter das Energie- und Raumpauschale fallenden Aufwendungen, wenn dieses nicht in Anspruch genommen wird
  • Fremdmittelkosten

Steuerberatungskosten sind als Sonderausgaben zu berücksichtigen.

Das Mobilitätspauschale beträgt je nach Gemeindegröße bezogen auf die Bemessungsgrundlage 6 % (maximal € 24.000,00), 4 % (maximal € 16.000,00) oder 2 % (maximal € 8.000,00).

Erfasst sind insbesondere Kosten für betriebliche Fahrzeuge, Verkehrs- und Reisekosten des Unternehmers (Diäten, Kfz-Kosten, Kosten des öffentlichen Verkehrs) soweit diese nicht Arbeitnehmer oder Personen betreffen, die für den Betrieb des Steuerpflichtigen tätig sind.

Das Energie- und Raumpauschale beträgt 8 % der Bemessungsgrundlage – höchstens € 32.000,00. Es umfasst insbesondere Ausgaben für Räumlichkeiten außerhalb des Wohnungsverbandes, die dem Gastgewerbe dienen, wie z. B. Strom, Wasser, Gas, Öl, Reinigung, Rauchfangkehrer, liegenschaftsbezogene Aufwendungen, Abgaben und Versicherung. Gesondert absetzbar sind, soweit sie Räumlichkeiten betreffen, die AfA, Ausgaben für Instandhaltung und Instandsetzung und Ausgaben für Miete und Pacht.

Stand: 29. März 2022

Bild: kozlik_mozlik – stock.adobe.com

Die Gesetze zur Steuerreform wurden im Februar im Bundesgesetzblatt veröffentlicht. Im Folgenden finden Sie eine Auswahl wichtiger Eckpunkte für die Gastronomie und Hotellerie:

Beim Einkommensteuertarif wird der Steuersatz für die zweite Stufe ab Juli 2022 von 35 % auf 30 % und ab Juli 2023 die dritte Stufe von 42 % auf 40 % gesenkt. Im jeweiligen Umstellungsjahr wird vereinfachend ein Mischsatz (32,5 % bzw. 41 %) für das ganze Jahr angewandt. Der Zuschlag zum Verkehrsabsetzbetrag, der Pensionistenabsetzbetrag, der erhöhte Pensionistenabsetzbetrag und die Negativsteuer wurden rückwirkend ab 2021 erhöht.

Selbständige mit kleinem Einkommen (bis maximal € 2.900,00 monatliche Beitragsgrundlage) erhalten eine einkommensabhängige gestaffelte Gutschrift von Krankenversicherungsbeiträgen.

Ab 1.7.2022 wird der Familienbonus Plus für Kinder bis 18 Jahre von monatlich € 125,00 auf € 166,68 angehoben. Für Kinder über 18 Jahre wird der Familienbonus dann monatlich € 54,18 statt wie bisher € 41,68 betragen.

Auch der Kindermehrbetrag wird ab 1.7.2022 auf € 450,00 angehoben (Erhöhung in 2022 um € 100,00 und ab 2023 um € 200,00 jährlich) und die Voraussetzungen dafür wurden geändert.

Werden Arbeitnehmer im Rahmen eines Mitarbeiterbeteiligungsmodells am Gewinn des Unternehmens beteiligt, ist dies unter bestimmten Voraussetzungen ab 1.1.2022 bis € 3.000,00 steuerfrei.

Die Körperschaftsteuer wird 2023 von 25 % auf 24 % und im Jahr 2024 von 24 % auf 23 % gesenkt.

Der Grundfreibetrag beim Gewinnfreibetrag wurde ab 2022 von 13 % auf 15 % erhöht.

Der Grenzwert für geringwertige Wirtschaftsgüter wird ab 2023 (für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2022 beginnen) von € 800,00 auf € 1.000,00 erhöht.

Ein neuer Investitionsfreibetrag (IFB) kann bei Anschaffung oder Herstellung von bestimmten Wirtschaftsgütern ab 1.1.2023 in Höhe von 10 % der Anschaffungs- oder Herstellkosten (gedeckelt mit insgesamt € 1 Mio. pro Wirtschaftsjahr) als Betriebsausgabe geltend gemacht werden. Dieser Investitionsfreibetrag erhöht sich um 5 % für bestimmte ökologische Unternehmensinvestitionen. Betroffen sind nur Wirtschaftsgüter mit einer Nutzungsdauer von mindestens vier Jahren. Ausgenommen sind insbesondere gebrauchte, geringwertige, bestimmte unkörperliche Wirtschaftsgüter und Anlagen im Zusammenhang mit fossilen Energieträgern. Auch für Wirtschaftsgüter, die bereits zur Deckung des investitionsbedingten Gewinnfreibetrags dienen, kann der IFB nicht in Anspruch genommen werden. Bei Gewinnermittlung durch Pauschalierung ist der IFB nicht nutzbar.

Es wurde eine ausdrückliche gesetzliche Regelung zur steuerlichen Behandlung von Kryptowährungen geschaffen. Laufende Einkünfte aus Kryptowährungen und realisierte Wertsteigerungen zählen nun zu den Einkünften aus Kapitalvermögen und unterliegen grundsätzlich dem besonderen Steuersatz von 27,5 %. Hier gilt es weitere umfangreiche Regelungen zu beachten. Diese Neuregelung für Einkünfte aus Kryptowährungen trat mit 1.3.2022 in Kraft und ist in der Regel erstmals auf Kryptowährungen anzuwenden, die nach dem 28.2.2021 angeschafft wurden. Kryptowährungen, die davor angeschafft wurden, unterliegen als „Altvermögen“ nicht dem neuen Besteuerungsregime.

Für den Ausstieg aus Öl- und Gasheizungen gibt es neben neuen Förderungen unter anderem ab 2022 auch steuerliche Anreize in Form von Sonderausgaben, wie beispielsweise für die thermische Sanierung von Gebäuden oder für den Ersatz fossiler Heizungssysteme.

Mittels eines neuen umfangreichen Bundesgesetzes wurde ein nationaler Zertifikatehandel für Treibhausgasemissionen (außerhalb des EU-Emissionshandels) geschaffen. Ab 1.7.2022 wird eine zusätzliche Steuer von € 30,00 je Tonne CO2 fällig. Ab 2023 erhöht sich dieser Wert auf € 35,00, ab 2024 auf € 45,00 und ab 2025 auf € 55,00.

Stand: 29. März 2022

Bild: Leo Lintang – stock.adobe.com

Stellt der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer Wohnraum kostenlos oder verbilligt zur Verfügung, so stellt dies grundsätzlich einen Vorteil aus dem Dienstverhältnis dar und löst Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeiträge aus. Die Sachbezugswerteverordnung regelt, wie hoch der geldwerte Vorteil anzusetzen ist.

Eine Bestimmung der Sachbezugswerteverordnung sieht vor, dass, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer kostenlos oder verbilligt eine arbeitsplatznahe Unterkunft (Wohnung, Appartement, Zimmer) überlässt, die nicht den Mittelpunkt der Lebensinteressen bildet, Folgendes gilt:

  1. Bis zu einer Größe von 30 m² ist kein Sachbezug anzusetzen.
  2. Bei einer Größe von mehr als 30 m² aber nicht mehr als 40 m² ist der Sachbezugswert um 35 % zu vermindern, wenn die arbeitsplatznahe Unterkunft durchgehend höchstens zwölf Monate vom selben Arbeitgeber zur Verfügung gestellt wird.

Die Lohnsteuerrichtlinien als Rechtsmeinung des Finanzministeriums führt zu dieser Bestimmung aus, dass, wenn eine Unterkunft mehreren Arbeitnehmern kostenlos oder verbilligt zur Verfügung gestellt wird, der Sachbezugswert entsprechend der eingeräumten Nutzungsmöglichkeit zu aliquotieren ist. Eine Steuerfreiheit steht dann zu, wenn jener Wohnraum, der dem jeweiligen Arbeitnehmer zur Nutzung zur Verfügung steht, 30 m² nicht übersteigt. Eine Reduktion des Sachbezugswertes (um 35 %) steht dann zu, wenn jener Wohnraum, der dem jeweiligen Arbeitnehmer zur Nutzung zur Verfügung steht, 40 m² nicht übersteigt.

Beispiel laut Lohnsteuerrichtlinien: Zwei Arbeitnehmern im Gastgewerbe wird eine arbeitsplatznahe Unterkunft (45 m²) kostenlos zur Verfügung gestellt. Beide Arbeitnehmer verfügen jeweils über ein eigenes Schlafzimmer (Größe jeweils 16 m²). Die übrige Wohnfläche (13 m²) steht beiden Arbeitnehmern zur Verfügung. Da jeder Arbeitnehmer über eine Nutzungsmöglichkeit des Wohnraumes im Ausmaß von 29 m² verfügt, ist kein Sachbezug bezüglich der Unterkunft zu erfassen.

Auch der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) führte in einem kürzlich ergangenen Urteil aus, dass die Nutzungsmöglichkeit sich nach der Größe des Wohnraums, der den Dienstnehmern jeweils zur alleinigen und/oder gemeinsamen Nutzung überlassen wurde, bestimmt. Wurde also einem Dienstnehmer ein Wohnraum innerhalb einer größeren Einheit (etwa einer Wohnung oder einem Einfamilienhaus) zur alleinigen Nutzung zur Verfügung gestellt, so ist die betreffende Fläche dem Dienstnehmer allein zuzurechnen. Wurden hingegen Räume mehreren Dienstnehmern zur gemeinschaftlichen Nutzung überlassen (insbesondere Küche, Bad, WC, Vorräume und dergleichen), so ist die betreffende Fläche jedem der Dienstnehmer zuzuordnen. Im gegenständlichen Fall sei es laut VwGH korrekt, bei jedem der vier Dienstnehmer, die eine Wohnung gemeinsam nutzten, zu den ca. 16 m² des Zimmers zur alleinigen Nutzung die ca. 36 m² Fläche zur gemeinsamen Nutzung (Küche, Bad, WC, Vorräume) in vollem Umfang (keine Aliquotierung) hinzuzurechnen. So war bei jedem Dienstnehmer Sachbezug anzusetzen.

Stand: 29. März 2022

Bild: vili45 – stock.adobe.com

Grundsätzlich haben alle Unternehmer, die ein Gastgewerbe mit zugehöriger Gewerbeberechtigung betreiben, Anspruch auf diese Pauschalierung, wenn

  • keine Buchführungspflicht besteht und nicht freiwillig Bücher geführt werden und
  • die Umsätze im vorangegangenen Wirtschaftsjahr € 400.000,00 nicht überschreiten.

Bei der Gastgewerbepauschalierung werden die Betriebsausgaben unter anderem mittels drei Teilpauschalen ermittelt:

Das Grundpauschale beträgt 15 % der Bemessungsgrundlage (bestimmte Umsätze), mindestens aber € 6.000,00 und höchstens € 60.000,00. Beträgt die Bemessungsgrundlage weniger als € 40.000,00 darf durch den Ansatz des Pauschalbetrages von € 6.000,00 kein Verlust entstehen. Unter das Grundpauschale fallen insbesondere Bürobedarf, Telefon, Internet, Buchhaltungsaufwand, Beiträge zu Berufsverbänden, Werbung, Literatur, Bewirtung und Betreuung, Versicherungen (soweit sie nicht Räumlichkeiten oder betrieblich genutzte Fahrzeuge betreffen), Arbeitszimmer innerhalb des Wohnungsverbandes (inkl. damit verbundener Aufwendungen wie Inventar), Miete (Leasing) ausgenommen Kfz und Räumlichkeiten, Geringwertige Wirtschaftsgüter, betriebliche Spenden.

Neben dem Grundpauschale sind bestimmte Betriebsausgaben voll abzugsfähig. Dies gilt für:

  • Wareneinsatz (dazu zählen auch Schipässe, Sommercards usw.)
  • Löhne, Lohnnebenkosten und Fremdlöhne, soweit diese unmittelbar in Leistungen eingehen, die den Betriebsgegenstand des Unternehmens bilden
  • Sozialversicherungsbeträge
  • Aus- und Fortbildung von Arbeitnehmern und für im Betrieb des Steuerpflichtigen tätige Personen
  • AfA, Instandhaltung und Instandsetzung
  • Miete und Pacht von unbeweglichen Wirtschaftsgütern des Betriebsvermögens sowie von (Teil-)Betrieben
  • GFB-Grundfreibetrag
  • Mobilitätspauschale oder die unter das Mobilitätspauschale fallenden Aufwendungen, wenn dieses nicht in Anspruch genommen wird
  • Energie- und Raumpauschale oder die unter das Energie- und Raumpauschale fallenden Aufwendungen, wenn dieses nicht in Anspruch genommen wird
  • Fremdmittelkosten

Steuerberatungskosten sind als Sonderausgaben zu berücksichtigen.

Das Mobilitätspauschale beträgt je nach Gemeindegröße bezogen auf die Bemessungsgrundlage 6 % (maximal € 24.000,00), 4 % (maximal € 16.000,00) oder 2 % (maximal € 8.000,00).

Erfasst sind insbesondere Kosten für betriebliche Fahrzeuge, Verkehrs- und Reisekosten des Unternehmers (Diäten, Kfz-Kosten, Kosten des öffentlichen Verkehrs) soweit diese nicht Arbeitnehmer oder Personen betreffen, die für den Betrieb des Steuerpflichtigen tätig sind.

Das Energie- und Raumpauschale beträgt 8 % der Bemessungsgrundlage – höchstens € 32.000,00. Es umfasst insbesondere Ausgaben für Räumlichkeiten außerhalb des Wohnungsverbandes, die dem Gastgewerbe dienen, wie z. B. Strom, Wasser, Gas, Öl, Reinigung, Rauchfangkehrer, liegenschaftsbezogene Aufwendungen, Abgaben und Versicherung. Gesondert absetzbar sind, soweit sie Räumlichkeiten betreffen, die AfA, Ausgaben für Instandhaltung und Instandsetzung und Ausgaben für Miete und Pacht.

Stand: 29. März 2022

Bild: kozlik_mozlik – stock.adobe.com

Grundsätzlich müssen Bücher, Aufzeichnungen, Belege und Geschäftspapiere entsprechend der Bundesabgabenordnung sieben Jahre lang aufbewahrt werden. Die Frist beginnt am Ende des Jahres, für das die Buchungen vorgenommen wurden, zu laufen.

Für bestimmte Unterlagen gibt es eigene Aufbewahrungsfristen. Beispiele für verlängerte Aufbewahrungsfristen sind:

  • Nach dem Umsatzsteuergesetz müssen Unterlagen, die bestimmte Grundstücke im Sinne des Umsatzsteuergesetzes betreffen, 22 Jahre aufbewahrt werden.
  • Unterlagen, die in einem anhängigen Berufungsverfahren, in einem gerichtlichen oder in einem behördlichen Verfahren als Beweismittel dienen. Hier verlängert sich die Frist auf unbestimmte Zeit.
  • Haben Sie Förderungen in Anspruch genommen, so sind auch die Bestimmungen zur Aufbewahrung der entsprechenden Förderrichtlinie zu beachten (z. B. zehn Jahre bei Investitionsprämie oder Kurzarbeitsbeihilfe).

Bitte beachten Sie, dass Betriebsprüfungen bis zehn Jahre zurück möglich sind. Daher kann es sinnvoll sein, Unterlagen auch so lange aufzuheben. Auch Unterlagen über Eigentums- oder Bestandsrechte sollten länger aufgehoben werden.

Beim Kauf eines Grundstücks bzw. einer Immobilie im Privatvermögen sollten alle Unterlagen, die mit dem Kauf, einem Zu- und Umbau oder einer Großreparatur in Zusammenhang stehen, unbefristet aufbewahrt werden (z. B. Kaufvertrag, Belege über Anwalts-/Notarkosten und Grunderwerbsteuer und alle Rechnungen zu später getätigten Investitionen).

Stand: 29. März 2022

Bild: nullplus – stock.adobe.com

Stellt der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer Wohnraum kostenlos oder verbilligt zur Verfügung, so stellt dies grundsätzlich einen Vorteil aus dem Dienstverhältnis dar und löst Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeiträge aus. Die Sachbezugswerteverordnung regelt, wie hoch der geldwerte Vorteil anzusetzen ist.

Eine Bestimmung der Sachbezugswerteverordnung sieht vor, dass, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer kostenlos oder verbilligt eine arbeitsplatznahe Unterkunft (Wohnung, Appartement, Zimmer) überlässt, die nicht den Mittelpunkt der Lebensinteressen bildet, Folgendes gilt:

  1. Bis zu einer Größe von 30 m² ist kein Sachbezug anzusetzen.
  2. Bei einer Größe von mehr als 30 m² aber nicht mehr als 40 m² ist der Sachbezugswert um 35 % zu vermindern, wenn die arbeitsplatznahe Unterkunft durchgehend höchstens zwölf Monate vom selben Arbeitgeber zur Verfügung gestellt wird.

Die Lohnsteuerrichtlinien als Rechtsmeinung des Finanzministeriums führt zu dieser Bestimmung aus, dass, wenn eine Unterkunft mehreren Arbeitnehmern kostenlos oder verbilligt zur Verfügung gestellt wird, der Sachbezugswert entsprechend der eingeräumten Nutzungsmöglichkeit zu aliquotieren ist. Eine Steuerfreiheit steht dann zu, wenn jener Wohnraum, der dem jeweiligen Arbeitnehmer zur Nutzung zur Verfügung steht, 30 m² nicht übersteigt. Eine Reduktion des Sachbezugswertes (um 35 %) steht dann zu, wenn jener Wohnraum, der dem jeweiligen Arbeitnehmer zur Nutzung zur Verfügung steht, 40 m² nicht übersteigt.

Beispiel laut Lohnsteuerrichtlinien: Zwei Arbeitnehmern im Gastgewerbe wird eine arbeitsplatznahe Unterkunft (45 m²) kostenlos zur Verfügung gestellt. Beide Arbeitnehmer verfügen jeweils über ein eigenes Schlafzimmer (Größe jeweils 16 m²). Die übrige Wohnfläche (13 m²) steht beiden Arbeitnehmern zur Verfügung. Da jeder Arbeitnehmer über eine Nutzungsmöglichkeit des Wohnraumes im Ausmaß von 29 m² verfügt, ist kein Sachbezug bezüglich der Unterkunft zu erfassen.

Auch der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) führte in einem kürzlich ergangenen Urteil aus, dass die Nutzungsmöglichkeit sich nach der Größe des Wohnraums, der den Dienstnehmern jeweils zur alleinigen und/oder gemeinsamen Nutzung überlassen wurde, bestimmt. Wurde also einem Dienstnehmer ein Wohnraum innerhalb einer größeren Einheit (etwa einer Wohnung oder einem Einfamilienhaus) zur alleinigen Nutzung zur Verfügung gestellt, so ist die betreffende Fläche dem Dienstnehmer allein zuzurechnen. Wurden hingegen Räume mehreren Dienstnehmern zur gemeinschaftlichen Nutzung überlassen (insbesondere Küche, Bad, WC, Vorräume und dergleichen), so ist die betreffende Fläche jedem der Dienstnehmer zuzuordnen. Im gegenständlichen Fall sei es laut VwGH korrekt, bei jedem der vier Dienstnehmer, die eine Wohnung gemeinsam nutzten, zu den ca. 16 m² des Zimmers zur alleinigen Nutzung die ca. 36 m² Fläche zur gemeinsamen Nutzung (Küche, Bad, WC, Vorräume) in vollem Umfang (keine Aliquotierung) hinzuzurechnen. So war bei jedem Dienstnehmer Sachbezug anzusetzen.

Stand: 29. März 2022

Bild: vili45 – stock.adobe.com

Ist man als Selbständiger bei der Sozialversicherung der Selbständigen (SVS) krankenversichert, so kann man bis zum 31.12.2022 einen einmaligen Bonus für sich und seine mitversicherten Angehörigen beantragen. Zum Zeitpunkt der Antragstellung muss die Krankenversicherung bei der SVS gegeben sein.

Für die Teilnahme an dieser Aktion sind bestimmte Impfungen notwendig. Diese sind je Altersgruppe unterschiedlich:

  • Kinder bis zum 15. Lebensjahr
  • Jugendliche & Erwachsene ab vollendetem 15. Lebensjahr bis zum vollendeten 60. Lebensjahr
  • Erwachsene ab dem vollendeten 60. Lebensjahr

Für die Gruppe Jugendliche & Erwachsene ab vollendetem 15. Lebensjahr bis zum vollendeten 60. Lebensjahr sind beispielsweise folgende Impfungen erforderlich:

  • Diphtherie-Tetanus-Pertussis-Poliomyelitis innerhalb der letzten zehn Jahre
  • Masern-Mumps-Röteln
  • FSME innerhalb der letzten fünf Jahre
  • COVID-19-Gültigkeit gemäß aktueller Rechtslage bzw. COVID-19-Genesungszertifikat (nicht älter als sechs Monate)

Die Einreichung bei der SVS kann online erfolgen (über svsGO). Neben dem Ausfüllen des Formulares ist auch das Hochladen von Nachweisen (Impfpass und Impfzertifikat) erforderlich.

Weitere Informationen finden Sie auf www.svs.at.

Stand: 29. März 2022

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