Vor dem Start eines Gastronomiebetriebes sollten Sie sich ausführlich darüber informieren, welche Voraussetzungen nötig sind, um eine Gewerbeberechtigung zu erhalten.

Anmeldung Einzelunternehmen

Bereits bei der Anmeldung muss die genaue Bezeichnung und der zukünftige Standort angegeben werden. Mitzubringen sind ein gültiger Reisepass oder Geburtsurkunde, Staatsbürgerschaftsnachweis bzw. ein zur Gewerbeausübung erforderlicher Aufenthaltstitel bei Drittstaatenangehörigen, die Heiratsurkunde (wenn nach der Hochzeit der Name geändert wurde) und eine Meldebestätigung (kein Wohnsitz im Inland).

Persönliche Voraussetzungen

Sie müssen mindestens 18 Jahre alt sein und österreichischer Staatsbürger sein oder aus einem EU- oder EWR-Land stammen bzw. ein sonstiger berechtigter Ausländer sein (z.B. Aufenthalts- und Beschäftigungsbewilligung in Österreich). Weiters dürfen keine Ausschlussgründe vorliegen, wie z.B. gerichtliche Verurteilungen zu mehr als drei Monaten.

Das Gastgewerbe ist ein reglementiertes Gewerbe. Daher ist ein Befähigungsnachweis zu erbringen. Dieser kann entweder durch entsprechende Ausbildungen nachgewiesen werden oder es wird eine Prüfung nach der Gastgewerbe-Befähigungsordnung abgelegt.

Sachliche Voraussetzungen

Bereits bei der Planung sollten die gesetzlichen Rahmenbedingungen beachtet werden, da eine Betriebsanlagengenehmigung erforderlich ist. Bei der Anmeldung muss die Genehmigung noch nicht vorgelegt werden, aber ohne sie darf der Betrieb nicht eröffnet werden.

Stand: 26. September 2014

Anfang Oktober wurden die Regelungen für Selbstanzeigen verschärft. Neben der noch nicht gezahlten Steuer (und den angefallenen Verzugszinsen) muss ein Strafzuschlag gezahlt werden – nur dann tritt durch die Selbstanzeige eine strafbefreiende Wirkung ein. Allerdings gilt diese Neuregelung nur wenn die Abgabenverkürzung erst anlässlich einer Betriebsprüfung angezeigt wird, und ein vorsätzliches bzw. grob fahrlässiges Finanzvergehen vorliegt.

Der Zuschlag ist gestaffelt von 5 % bis 30 %.

Abgabenschuld Strafzuschlag
bis € 33.000,00 5 %
von € 33.001,00 bis € 100.000,00 15 %
von € 100.001,00 bis € 250.000,00 20 %
über € 250.000,00 30 %

Selbstanzeige nicht zum ersten Mal

Wenn zum ersten Mal eine Selbstanzeige erfolgt, entgeht der Anzeiger damit einem Finanzstrafverfahren – wie bisher. Wurde schon öfter eine Selbstanzeige hinsichtlich desselben Abgabenanspruchs (ausgenommen Vorauszahlungen) eingereicht, ist nach der Neuregelung eine Selbstanzeige generell ausgeschlossen.

Bisher konnte hinsichtlich desselben Abgabenanspruchs mehrmals eine Selbstanzeige eingebracht werden. Damit sie strafbefreiend wirkte, musste eine Abgabenerhöhung von 25 % entrichtet werden.

Beratung

Für Selbstanzeigen benötigt man umfangreiches fachliches Wissen. Eine Nichterfüllung alle formalen Voraussetzungen kann auch das Gegenteil bewirken. Es wird ein Vergehen der Behörde offengelegt, für das aber keine strafbefreiende Wirkung entsteht. Vereinbaren Sie bitte ein Beratungsgespräch.

Stand: 26. September 2014

Nach wenigen Jahren haben alle Internet-Browser unzählige Updates hinter sich. Deswegen kann es sein, dass Ihre Homepage nicht mehr einwandfrei dargestellt wird.

Mobile Endgeräte, wie etwa Smartphones, verlangen zudem ein neues Bedienkonzept. Hier gibt es die Möglichkeit, eine schmälere Version Ihrer Homepage anzubieten: Sie lädt die Inhalte schneller und ist am Touchscreen besser bedienbar. Aber nicht nur die Technologie muss man im Auge behalten, oftmals sind auch die Inhalte veraltet, wenn etwa die Ansprechpartner in Ihrem Unternehmen gewechselt oder sich die Telefondurchwahlen geändert haben.

Ein Relaunch, also die technische und inhaltliche Überarbeitung, gleicht dem Aufwand der Neuerstellung einer Website. Deshalb sollte die Modernisierung von Grund auf stattfinden und zusätzliche Services angeboten werden, wie z.B. ein Serviceportal. Je mehr Services online erledigt werden können, desto mehr Zeit bleibt Ihnen und Ihren Mitarbeitern für die Kernaufgaben.

Stand: 30. September 2014

Anfang Oktober wurden die Regelungen für Selbstanzeigen verschärft. Neben der noch nicht gezahlten Steuer (und den angefallenen Verzugszinsen) muss ein Strafzuschlag gezahlt werden – nur dann tritt durch die Selbstanzeige eine strafbefreiende Wirkung ein. Allerdings gilt diese Neuregelung nur wenn die Abgabenverkürzung erst anlässlich einer Betriebsprüfung angezeigt wird, und ein vorsätzliches bzw. grob fahrlässiges Finanzvergehen vorliegt.

Der Zuschlag ist gestaffelt von 5 % bis 30 %.

Abgabenschuld Strafzuschlag
bis € 33.000,00 5 %
von € 33.001,00 bis € 100.000,00 15 %
von € 100.001,00 bis € 250.000,00 20 %
über € 250.000,00 30 %

Selbstanzeige nicht zum ersten Mal

Wenn zum ersten Mal eine Selbstanzeige erfolgt, entgeht der Anzeiger damit einem Finanzstrafverfahren – wie bisher. Wurde schon öfter eine Selbstanzeige hinsichtlich desselben Abgabenanspruchs (ausgenommen Vorauszahlungen) eingereicht, ist nach der Neuregelung eine Selbstanzeige generell ausgeschlossen.

Bisher konnte hinsichtlich desselben Abgabenanspruchs mehrmals eine Selbstanzeige eingebracht werden. Damit sie strafbefreiend wirkte, musste eine Abgabenerhöhung von 25 % entrichtet werden.

Beratung

Für Selbstanzeigen benötigt man umfangreiches fachliches Wissen. Eine Nichterfüllung alle formalen Voraussetzungen kann auch das Gegenteil bewirken. Es wird ein Vergehen der Behörde offengelegt, für das aber keine strafbefreiende Wirkung entsteht. Vereinbaren Sie bitte ein Beratungsgespräch.

Stand: 26. September 2014

Fallweise Beschäftigung von Dienstnehmern im Gastgewerbe

Fallweise Beschäftigte sind Arbeitnehmer, die in unregelmäßigen Abständen und nur tageweise (kürzer als eine Woche) beim selben Arbeitgeber beschäftigt sind. Auch wenn Arbeitnehmer nur fallweise beschäftigt werden, müssen die gesetzlichen Bestimmungen eingehalten werden. Sie müssen beim Sozialversicherungsträger angemeldet werden.

Es handelt sich häufig um eine geringfügige Beschäftigung. Diese liegt im Jahr 2014 vor, wenn bei einem unbefristeten Dienstverhältnis das monatliche Entgelt von € 395,31 brutto bzw. bei einem auf einen kürzeren Zeitraum befristeten Arbeitsverhältnis den Betrag von € 30,35 pro Tag nicht überschreitet. Werden die Grenzen überschritten, muss der Arbeitnehmer voll pflichtversichert werden.

Nach dem Kollektivvertrag für Arbeiter im Hotel- und Gastgewerbe steht fallweisen Beschäftigten kein Anspruch auf Sonderzahlungen zu. Jedoch erhalten sie 120 % des Kollektivvertrages der entsprechenden Beitragsgruppe. Sonderzahlungen stehen Arbeitnehmern dann zu, wenn sie mindestens zwei Monate beschäftigt werden.

Entscheidung des Obersten Gerichtshofs zu einer fallweisen Beschäftigung

Ein nur gelegentlich tätiger Kellner machte vor dem Obersten Gerichtshof (OGH) ein durchgehendes Dienstverhältnis geltend und forderte eine Urlaubsersatzleistung und anteilige Sonderzahlungen ein.

Entscheidung des OGH

Der Kellner vereinbarte mündlich mit seinem Arbeitgeber, dass jeden letzten Samstag im Monat in einer Dienstplanbesprechung die Dienste für den nächsten Monat vereinbart werden.

Laut OGH entstand durch den mündlichen Vertrag einerseits keine Arbeitsverpflichtung für den Kellner, andererseits hatte der Kellner auch keinen Anspruch auf eine Beschäftigung. Ein Arbeitsverhältnis wurde immer erst dann begründet, wenn die Arbeitstage vereinbart wurden. Der Arbeitnehmer hatte keine generelle Verpflichtung zur Arbeit. Er konnte selbst bestimmen, welche Dienste er übernehmen wollte, und wenn er einen zugesagt hatte, konnte er ohne eine Sanktion wieder absagen. Für den OGH lag daher in diesem Fall eine fallweise Beschäftigung vor und die Voraussetzungen für die Zahlungen des Arbeitgebers waren nicht gegeben.

Stand: 26. September 2014

Vor dem Start eines Gastronomiebetriebes sollten Sie sich ausführlich darüber informieren, welche Voraussetzungen nötig sind, um eine Gewerbeberechtigung zu erhalten.

Anmeldung Einzelunternehmen

Bereits bei der Anmeldung muss die genaue Bezeichnung und der zukünftige Standort angegeben werden. Mitzubringen sind ein gültiger Reisepass oder Geburtsurkunde, Staatsbürgerschaftsnachweis bzw. ein zur Gewerbeausübung erforderlicher Aufenthaltstitel bei Drittstaatenangehörigen, die Heiratsurkunde (wenn nach der Hochzeit der Name geändert wurde) und eine Meldebestätigung (kein Wohnsitz im Inland).

Persönliche Voraussetzungen

Sie müssen mindestens 18 Jahre alt sein und österreichischer Staatsbürger sein oder aus einem EU- oder EWR-Land stammen bzw. ein sonstiger berechtigter Ausländer sein (z.B. Aufenthalts- und Beschäftigungsbewilligung in Österreich). Weiters dürfen keine Ausschlussgründe vorliegen, wie z.B. gerichtliche Verurteilungen zu mehr als drei Monaten.

Das Gastgewerbe ist ein reglementiertes Gewerbe. Daher ist ein Befähigungsnachweis zu erbringen. Dieser kann entweder durch entsprechende Ausbildungen nachgewiesen werden oder es wird eine Prüfung nach der Gastgewerbe-Befähigungsordnung abgelegt.

Sachliche Voraussetzungen

Bereits bei der Planung sollten die gesetzlichen Rahmenbedingungen beachtet werden, da eine Betriebsanlagengenehmigung erforderlich ist. Bei der Anmeldung muss die Genehmigung noch nicht vorgelegt werden, aber ohne sie darf der Betrieb nicht eröffnet werden.

Stand: 26. September 2014

Das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz (ASVG) regelt die Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung aller unselbständig beschäftigten Personen in Österreich.

Die Geringfügigkeitsgrenze und die Höchstbeitragsgrundlage werden jedes Jahr mit der aktuell gültigen Aufwertungszahl neu errechnet. Sie beträgt für 2015: 1,027.

ASVG  
Geringfügigkeitsgrenze  
täglich € 31,17
monatlich € 405,98
Grenzwert für pauschalierte Dienstgeberabgabe € 608,97
Höchstbeitragsgrundlage  
täglich € 155,00
monatlich € 4.650,00
jährlich für Sonderzahlungen € 9.300,00

Grenzbeträge zum Arbeitslosenversicherungsbeitrag bei geringem Einkommen

Der Anteil des Arbeitslosenbeitrages, den der Pflichtversicherte zu tragen hat, beträgt:

Monatliche Beitragsgrundlage Versichertenanteil
bis € 1.280,00 0 %
über € 1.280,00 bis € 1.396,00 1 %
über € 1.396,00 bis € 1.571,00 2 %
über € 1.571,00 3 %

Auflösungsabgabe

Wenn ein Dienstverhältnis aufgelöst wird, ist in vielen Fällen die Auflösungsabgabe zu zahlen. Die Abgabe beträgt für 2015 € 118,00.

Stand: 7. September 2015

Anfang Oktober wurden die Regelungen für Selbstanzeigen verschärft. Neben der noch nicht gezahlten Steuer (und den angefallenen Verzugszinsen) muss ein Strafzuschlag gezahlt werden – nur dann tritt durch die Selbstanzeige eine strafbefreiende Wirkung ein. Allerdings gilt diese Neuregelung nur wenn die Abgabenverkürzung erst anlässlich einer Betriebsprüfung angezeigt wird, und ein vorsätzliches bzw. grob fahrlässiges Finanzvergehen vorliegt.

Der Zuschlag ist gestaffelt von 5 % bis 30 %.

Abgabenschuld Strafzuschlag
bis € 33.000,00 5 %
von € 33.001,00 bis € 100.000,00 15 %
von € 100.001,00 bis € 250.000,00 20 %
über € 250.000,00 30 %

Selbstanzeige nicht zum ersten Mal

Wenn zum ersten Mal eine Selbstanzeige erfolgt, entgeht der Anzeiger damit einem Finanzstrafverfahren – wie bisher. Wurde schon öfter eine Selbstanzeige hinsichtlich desselben Abgabenanspruchs (ausgenommen Vorauszahlungen) eingereicht, ist nach der Neuregelung eine Selbstanzeige generell ausgeschlossen.

Bisher konnte hinsichtlich desselben Abgabenanspruchs mehrmals eine Selbstanzeige eingebracht werden. Damit sie strafbefreiend wirkte, musste eine Abgabenerhöhung von 25 % entrichtet werden.

Beratung

Für Selbstanzeigen benötigt man umfangreiches fachliches Wissen. Eine Nichterfüllung alle formalen Voraussetzungen kann auch das Gegenteil bewirken. Es wird ein Vergehen der Behörde offengelegt, für das aber keine strafbefreiende Wirkung entsteht. Vereinbaren Sie bitte ein Beratungsgespräch.

Stand: 26. September 2014

Fallweise Beschäftigung von Dienstnehmern im Gastgewerbe

Fallweise Beschäftigte sind Arbeitnehmer, die in unregelmäßigen Abständen und nur tageweise (kürzer als eine Woche) beim selben Arbeitgeber beschäftigt sind. Auch wenn Arbeitnehmer nur fallweise beschäftigt werden, müssen die gesetzlichen Bestimmungen eingehalten werden. Sie müssen beim Sozialversicherungsträger angemeldet werden.

Es handelt sich häufig um eine geringfügige Beschäftigung. Diese liegt im Jahr 2014 vor, wenn bei einem unbefristeten Dienstverhältnis das monatliche Entgelt von € 395,31 brutto bzw. bei einem auf einen kürzeren Zeitraum befristeten Arbeitsverhältnis den Betrag von € 30,35 pro Tag nicht überschreitet. Werden die Grenzen überschritten, muss der Arbeitnehmer voll pflichtversichert werden.

Nach dem Kollektivvertrag für Arbeiter im Hotel- und Gastgewerbe steht fallweisen Beschäftigten kein Anspruch auf Sonderzahlungen zu. Jedoch erhalten sie 120 % des Kollektivvertrages der entsprechenden Beitragsgruppe. Sonderzahlungen stehen Arbeitnehmern dann zu, wenn sie mindestens zwei Monate beschäftigt werden.

Entscheidung des Obersten Gerichtshofs zu einer fallweisen Beschäftigung

Ein nur gelegentlich tätiger Kellner machte vor dem Obersten Gerichtshof (OGH) ein durchgehendes Dienstverhältnis geltend und forderte eine Urlaubsersatzleistung und anteilige Sonderzahlungen ein.

Entscheidung des OGH

Der Kellner vereinbarte mündlich mit seinem Arbeitgeber, dass jeden letzten Samstag im Monat in einer Dienstplanbesprechung die Dienste für den nächsten Monat vereinbart werden.

Laut OGH entstand durch den mündlichen Vertrag einerseits keine Arbeitsverpflichtung für den Kellner, andererseits hatte der Kellner auch keinen Anspruch auf eine Beschäftigung. Ein Arbeitsverhältnis wurde immer erst dann begründet, wenn die Arbeitstage vereinbart wurden. Der Arbeitnehmer hatte keine generelle Verpflichtung zur Arbeit. Er konnte selbst bestimmen, welche Dienste er übernehmen wollte, und wenn er einen zugesagt hatte, konnte er ohne eine Sanktion wieder absagen. Für den OGH lag daher in diesem Fall eine fallweise Beschäftigung vor und die Voraussetzungen für die Zahlungen des Arbeitgebers waren nicht gegeben.

Stand: 26. September 2014

10 oder 20 %?

Auf Speisen gilt ein USt-Satz von 10 % – auf Getränke ein Steuersatz von 20 %. Auch wenn für Speisen und Getränke ein gemeinsames Angebot gemacht wird, liegen aus steuerlicher Sicht zwei selbständige Hauptleistungen vor, die nach den Regeln des Umsatzsteuergesetzes (UStG) getrennt zu beurteilen sind. Wenn ein gemeinsamer Preis verlangt wird, muss das Gesamtentgelt nach einem vertretbaren Schlüssel aufgeteilt werden.

Ausnahmen: „All-Inclusive“, Zimmer mit Frühstück

Um die Besteuerung für die in der Gastronomie beliebten „All-Inclusive“-Angebote zu erleichtern, gibt es spezielle Regelungen. Wird im Rahmen einer Beherbergung ein All-Inclusive-Urlaub angeboten, so können mit dem begünstigten Steuersatz auch Nebenleistungen abgerechnet werden. Wichtig ist, es darf bei einem All-Inclusive-Angebot kein gesondertes Entgelt für die weiteren Leistungen verrechnet werden. „All Inclusive“ umfasst häufig insbesondere die Benützung von Sporteinrichtungen und die Tischgetränke beim Abendessen.

Wird ein Zimmer mit Frühstück angeboten, so ist das Frühstück eine Nebenleistung zur Beherbergung. Beides unterliegt dem begünstigten Steuersatz von 10 %. Allerdings gilt das nur für ortsübliche Frühstücke. Laut den Umsatzsteuerrichtlinien fällt hier z.B. kein Sektfrühstück darunter.

Welche Aufteilungsmethode ist ausreichend exakt?

Muss die Steuer in einem Kombi-Angebot aufgeteilt werden, stellt sich die Frage, nach welcher Methode die Aufteilung erfolgen muss.

Dazu eine aktuelle Entscheidung des BFG (Bundesfinanzgericht):

Ein Fastfood-Unternehmen hatte in einem Kombi-Angebot „Burger“ und „Cola“ gemeinsam angeboten. Die Kosten wurden nach der Kostenmethode aufgeteilt (auf den Einkaufspreis der Waren wird ein Gesamtkostenanteil und ein fester Gewinnanteil aufgeschlagen). Die Finanzverwaltung war der Ansicht, dass das Gesamtentgelt im Verhältnis der Einzelpreise (linear) aufzuteilen ist. Die Getränke haben einen niedrigen Einkaufspreis, unterliegen aber der höheren Steuer. Wenn nach den Kosten aufgeteilt wird, ergibt sich daher weniger Steuer, das war unter anderem ein Argument der Behörde.

Laut dem BFG entspricht die Kostenmethode den tatsächlichen Verhältnissen ausreichend exakt. Das konnte die Fast-Food-Kette anhand ihrer Aufzeichnungen nachweisen. Der Beschwerde der Fast-Food-Kette wurde daher stattgegeben.

Stand: 26. September 2014