Nachstehend im Überblick einige durch das Abgabenänderungsgesetz 2014 seit 1.3.2014 gültige Neureglungen:

  • Für den investitionsbedingten Gewinnfreibetrag gilt nun: Begünstigt sind nur abnutzbare, körperliche Wirtschaftsgüter und Wohnbauanleihen, wenn sie dem Anlagevermögen eines inländischen Betriebes ab dem Anschaffungszeitpunkt mindestens vier Jahre lang dienen.
  • Arbeits- und Werkleistungen über € 500.000,00/Jahr an eine Person sind nicht mehr als Betriebsausgaben abzugsfähig.
  • Die steuerlichen Begünstigungen für sogenannte „Golden Handshakes“ wurden eingeschränkt.
  • Die Verlustvortrags- bzw. Verrechnungsgrenze von 75 % entfällt für natürliche Personen. Für körperschaftssteuerpflichtige Gesellschaften gilt diese Grenze weiterhin.
  • Bestimmte Lebensversicherungen sind von der Kapitalertragsteuer befreit, wenn sie nach dem 50. Lebensjahr abgeschlossen werden.
  • Ausweitung der begünstigten Spendenempfänger: Abzugsfähig sind nun auch Spenden an bestimmte Einrichtungen, die ihren Sitz in einem EU-Mitgliedstaat haben oder in einem Staat, mit dem eine umfassende Amtshilfe besteht.
  • Erhöhung der Grenze für Kleinbetragsrechnungen auf € 400,00
  • Erhöhung von Verbrauchssteuern

Erhöhung Sachbezug Pkw

Ebenfalls mit 1.3.2014 wurde die Höchstgrenze beim Sachbezug für den Pkw angehoben. Sie beträgt nun € 720,00 monatlich, davor lag sie bei € 600,00. Liegt die Privatnutzung nachweislich unter 500 km pro Monat (jährlich 6.000 km), ist ab 1.3.2014 ein Höchstbetrag von € 360,00 (davor € 300,00) monatlich anzusetzen. Geändert wurden allerdings nur die Höchstbeträge. Der Sachbezugswert von 1,5 % der tatsächlichen Anschaffungskosten des Kraftfahrzeuges bleibt gleich.

Pendlerrechner ist online

Seit Mitte Februar müssen Arbeitnehmer mit dem neuen Pendlerrechner berechnen, ob ihnen das Pendlerpauschale inklusive Pendlereuro zusteht. Den Rechner finden Sie auf der Homepage des BMF (Bundesministerium für Finanzen) unter: https://www.bmf.gv.at/pendlerrechner/

Stand: 27. März 2014

Die mit 1.7.2013 eingeführte sogenannte „GmbH Light“ gehört seit 1.3.2014 wieder der Vergangenheit an.

Alte Regelung: gültig von 1.7.2013 – 28.2.2014

Das Mindeststammkapital wurde auf € 10.000,00 (bis 1.7.2013: € 35.000,00) gesenkt. € 5.000,00 mussten in bar aufgebracht werden (bis 1.7.2013: € 17.500,00). Durch die Reduktion des Mindeststammkapitals reduzierte sich auch die Mindestkörperschaftsteuer von € 1.750,00 p.a. auf € 500,00 p.a. Für alle Gesellschaften, die vor dem Inkrafttreten der neuen Regelungen gegründet wurden, war es unter gewissen Voraussetzungen möglich, ihr Kapital bis zur Höhe des neuen Mindeststammkapitals herabzusetzen.

Was gilt nun neu seit 1.3.2014?

Die Änderungen per 1.7.2013 (GmbH Light) wurden mit 1.3.2014 weitgehend wieder aufgehoben. Das Mindeststammkapital beträgt nun wieder € 35.000,00. Eine Kapitalherabsetzung auf unter € 35.000,00 ist nicht mehr zulässig. Bar eingezahlt werden müssen € 17.500,00.

Gründungsprivileg für Neugründer

Für Neugründer gibt es allerdings jetzt ein Gründungsprivileg. Daher bleibt das Mindeststammkapital für Neugründungen nach dem 30.6.2013 bei € 10.000,00 – allerdings nur für zehn Jahre. Die Inanspruchnahme des Gründungsprivilegs muss beim Erstellen des Gesellschaftsvertrags vorgesehen werden. Sie muss auch im Firmenbuch eingetragen werden.

Spätestens zehn Jahre nach der Eintragung im Firmenbuch endet das Gründungsprivileg. Bis dahin muss das Mindeststammkapital auf € 35.000,00 angehoben werden.

Mindestkörperschaftsteuer

Die Mindestkörperschaftsteuer für Neugründer (ab 1.7.2013) mit einem Mindeststammkapital von € 10.000,00 beträgt für die ersten fünf Jahre € 500,00, für die nächsten fünf Jahre € 1.000,00 und danach € 1.750,00 pro Jahr.

Für alle GmbHs, die vor dem 1.7.2013 gegründet wurden, beträgt die Mindestkörperschaftsteuer € 1.750,00 p.a. Die ersten Vorauszahlungen für 2014 werden noch mit € 125,00 pro Quartal festgesetzt.

Wenn für das Jahr 2014 bereits eine Vorauszahlung in Höhe der Mindeststeuer festgesetzt wurde, erfolgt eine Anpassung an das neue, erhöhte Mindeststammkapital.

Stand: 27. März 2014

Was darf die Finanzpolizei?

Die Rechte der FINPOL richten sich nach der rechtlichen Grundlage auf deren Basis der Einsatz erfolgt. Bei einer Nachschau haben die Beamten weniger Rechte als bei einer Prüfung auf Basis des Ausländerbeschäftigungsgesetzes.

Die Rechte der FINPOL richten sich nach der rechtlichen Grundlage auf deren Basis der Einsatz erfolgt. Bei einer Nachschau haben die Beamten weniger Rechte als bei einer Prüfung auf Basis des Ausländerbeschäftigungsgesetzes.

Was ist zu tun?

Die Kontrollen erfolgen meist unangemeldet, daher ist es sinnvoll sich im Vorfeld beraten zu lassen, was genau zu tun ist, wenn die Finanzpolizei klingelt. Besprechen Sie mit Ihrem Mitarbeiter beim Empfang eine mögliche Kontrolle. Mitarbeiter der FINPOL tragen im Einsatz eine Uniform.

Wenn der Geschäftsführer nicht immer anwesend ist, sollte im Vorhinein abgeklärt werden, wer als Vertreter mit den Beamten spricht. Wichtig ist, sich kooperativ gegenüber den Beamten zu verhalten, denn sonst droht eine Geldstrafe.

Lassen Sie sich den Dienstausweis der Beamten zeigen und sich auch über den Verfahrensablauf und über Ihre Rechte aufklären.

Unterlagen

Wichtige Unterlagen sollten griffbereit aufbewahrt werden, um sie bei einer Kontrolle herzeigen zu können. Dazu gehören: eine Namensliste der Mitarbeiter (wichtig vor allem, wenn Ausländer beschäftigt werden), tägliche Arbeitszeitaufzeichnungen, Fahrtenbücher von Dienstautos, Rechnungen. Welche Unterlagen der Kasse geprüft werden, ist abhängig davon, welches Kassensystem verwendet wird:

  • Mechanisch/nummerisch druckende Registrierkassen:
    Mitlaufender Journalstreifen mit Nummerierung der Journalzeilen
  • Elektronische Registrierkassen:
    Alle Ausdrucke (Quittungsjournal, Tagesabschluss bzw. Tagesendsummenbon, GT-Speicherstände) und das elektronische Journal müssen aufbewahrt werden.
  • Kassensysteme (mit eigenem Betriebssystem) bzw. PC-Kassen, sonstige Einrichtungen (wie z.B. Kassenwaagen):
    Auch hier gilt, jede Dokumentationsgrundlage aufbewahren, wie z.B. Datenerfassungsprotokoll und alle Berichte).

Außerdem muss eine schriftliche Beschreibung der Kasse vom Hersteller (sogenannte E131) vorgelegt werden können.

Stand: 27. März 2014

Der Besitzer von zwei Frühstückspensionen hatte beide als einheitlichen Gewerbebetrieb angesehen und den Gewinn für beide einheitlich ermittelt. Bei einer Betriebsprüfung wurde allerdings festgestellt, dass zwei unterschiedliche Betriebe vorliegen, die getrennt zu beurteilen sind.

Ob mehrere Unternehmen einen einheitlichen Betrieb begründen, ist nach objektiven Grundsätzen der Verkehrsauffassung zu beurteilen. Maßgeblich dabei ist das Ausmaß der organisatorischen, wirtschaftlichen und finanziellen Verflechtung.

Laut dem Besitzer der Pensionen waren die Betriebe sehr wohl miteinander verflochten. Der Schriftverkehr, die Reservierungen und der Zahlungsverkehr wurden von den Familienmitgliedern selber erledigt. Einzahlungen für beide Häuser gingen auf dasselbe Konto. Auch der Wareneinkauf für das Frühstück, für Reinigungsmaterial, Gästebedarf, Wäsche und sonstige Betriebsstoffe und Gerätschaften erfolgte für beide Häuser gemeinsam.

UFS-Entscheidungsgründe

Der UFS (Unabhängige Finanzsenat) bestätigte die Ansicht der Besitzer.

Auch er sah bei beiden Häusern einen einheitlichen Gewerbebetrieb. Die Betriebe lagen zwar in unterschiedlichen Gemeinden, allerdings nur wenige Minuten voneinander entfernt.

Nicht wesentlich für die Entscheidung war für ihn auch, dass beide Gebäude verschiedene Einheitswert-Aktenzeichen, Grundstücksnummern und -adressen aufwiesen.

Entscheidend war hingegen, dass in beiden Häusern dieselbe Tätigkeit ausgeübt wurde, das gemeinsame Personal und gemeinsamer Wareneinkauf.

Stand: 27. März 2014

Sehr teure Investitionen können die zukünftige Lage des Unternehmens wesentlich beeinflussen. Die Investitionsrechnung stellt eine rationale Entscheidungshilfe dar. Die Beschaffung der Informationen und das Durcharbeiten erhöhen die Sicherheit, dass die richtige Entscheidung getroffen wurde.

Bei den Investitionsrechnungen wird unterschieden in statische und dynamische Methoden. Zu den statischen gehören die Kostenvergleichs-, die Gewinnvergleichs-, die Rentabilitätsvergleichs- und die statische Amortisationsrechnung. Hier wird immer nur eine Periode zur Berechnung herangezogen, daher ist die Aussagekraft der Methode eher kritisch zu betrachten, aber die Informationen sind einfacher zu beschaffen.

Die dynamischen Investitionsrechnungen rechnen mit ein, dass die Ein- und Auszahlungen zu unterschiedlichen Zeitpunkten anfallen. Die Beschaffung der Daten ist zwar schwieriger, die Ergebnisse sind aber aussagekräftiger. Zu den dynamischen Methoden gehören die Kapitalwert-, die interne Zinsfuß- und die Annuitätenmethode.

Stand: 28. März 2014

Nachstehend im Überblick einige durch das Abgabenänderungsgesetz 2014 seit 1.3.2014 gültige Neureglungen:

  • Für den investitionsbedingten Gewinnfreibetrag gilt nun: Begünstigt sind nur abnutzbare, körperliche Wirtschaftsgüter und Wohnbauanleihen, wenn sie dem Anlagevermögen eines inländischen Betriebes ab dem Anschaffungszeitpunkt mindestens vier Jahre lang dienen.
  • Arbeits- und Werkleistungen über € 500.000,00/Jahr an eine Person sind nicht mehr als Betriebsausgaben abzugsfähig.
  • Die steuerlichen Begünstigungen für sogenannte „Golden Handshakes“ wurden eingeschränkt.
  • Die Verlustvortrags- bzw. Verrechnungsgrenze von 75 % entfällt für natürliche Personen. Für körperschaftssteuerpflichtige Gesellschaften gilt diese Grenze weiterhin.
  • Bestimmte Lebensversicherungen sind von der Kapitalertragsteuer befreit, wenn sie nach dem 50. Lebensjahr abgeschlossen werden.
  • Ausweitung der begünstigten Spendenempfänger: Abzugsfähig sind nun auch Spenden an bestimmte Einrichtungen, die ihren Sitz in einem EU-Mitgliedstaat haben oder in einem Staat, mit dem eine umfassende Amtshilfe besteht.
  • Erhöhung der Grenze für Kleinbetragsrechnungen auf € 400,00
  • Erhöhung von Verbrauchssteuern

Erhöhung Sachbezug Pkw

Ebenfalls mit 1.3.2014 wurde die Höchstgrenze beim Sachbezug für den Pkw angehoben. Sie beträgt nun € 720,00 monatlich, davor lag sie bei € 600,00. Liegt die Privatnutzung nachweislich unter 500 km pro Monat (jährlich 6.000 km), ist ab 1.3.2014 ein Höchstbetrag von € 360,00 (davor € 300,00) monatlich anzusetzen. Geändert wurden allerdings nur die Höchstbeträge. Der Sachbezugswert von 1,5 % der tatsächlichen Anschaffungskosten des Kraftfahrzeuges bleibt gleich.

Pendlerrechner ist online

Seit Mitte Februar müssen Arbeitnehmer mit dem neuen Pendlerrechner berechnen, ob ihnen das Pendlerpauschale inklusive Pendlereuro zusteht. Den Rechner finden Sie auf der Homepage des BMF (Bundesministerium für Finanzen) unter: https://www.bmf.gv.at/pendlerrechner/

Stand: 27. März 2014

Die mit 1.7.2013 eingeführte sogenannte „GmbH Light“ gehört seit 1.3.2014 wieder der Vergangenheit an.

Alte Regelung: gültig von 1.7.2013 – 28.2.2014

Das Mindeststammkapital wurde auf € 10.000,00 (bis 1.7.2013: € 35.000,00) gesenkt. € 5.000,00 mussten in bar aufgebracht werden (bis 1.7.2013: € 17.500,00). Durch die Reduktion des Mindeststammkapitals reduzierte sich auch die Mindestkörperschaftsteuer von € 1.750,00 p.a. auf € 500,00 p.a. Für alle Gesellschaften, die vor dem Inkrafttreten der neuen Regelungen gegründet wurden, war es unter gewissen Voraussetzungen möglich, ihr Kapital bis zur Höhe des neuen Mindeststammkapitals herabzusetzen.

Was gilt nun neu seit 1.3.2014?

Die Änderungen per 1.7.2013 (GmbH Light) wurden mit 1.3.2014 weitgehend wieder aufgehoben. Das Mindeststammkapital beträgt nun wieder € 35.000,00. Eine Kapitalherabsetzung auf unter € 35.000,00 ist nicht mehr zulässig. Bar eingezahlt werden müssen € 17.500,00.

Gründungsprivileg für Neugründer

Für Neugründer gibt es allerdings jetzt ein Gründungsprivileg. Daher bleibt das Mindeststammkapital für Neugründungen nach dem 30.6.2013 bei € 10.000,00 – allerdings nur für zehn Jahre. Die Inanspruchnahme des Gründungsprivilegs muss beim Erstellen des Gesellschaftsvertrags vorgesehen werden. Sie muss auch im Firmenbuch eingetragen werden.

Spätestens zehn Jahre nach der Eintragung im Firmenbuch endet das Gründungsprivileg. Bis dahin muss das Mindeststammkapital auf € 35.000,00 angehoben werden.

Mindestkörperschaftsteuer

Die Mindestkörperschaftsteuer für Neugründer (ab 1.7.2013) mit einem Mindeststammkapital von € 10.000,00 beträgt für die ersten fünf Jahre € 500,00, für die nächsten fünf Jahre € 1.000,00 und danach € 1.750,00 pro Jahr.

Für alle GmbHs, die vor dem 1.7.2013 gegründet wurden, beträgt die Mindestkörperschaftsteuer € 1.750,00 p.a. Die ersten Vorauszahlungen für 2014 werden noch mit € 125,00 pro Quartal festgesetzt.

Wenn für das Jahr 2014 bereits eine Vorauszahlung in Höhe der Mindeststeuer festgesetzt wurde, erfolgt eine Anpassung an das neue, erhöhte Mindeststammkapital.

Stand: 27. März 2014

Was darf die Finanzpolizei?

Die Rechte der FINPOL richten sich nach der rechtlichen Grundlage auf deren Basis der Einsatz erfolgt. Bei einer Nachschau haben die Beamten weniger Rechte als bei einer Prüfung auf Basis des Ausländerbeschäftigungsgesetzes.

Die Rechte der FINPOL richten sich nach der rechtlichen Grundlage auf deren Basis der Einsatz erfolgt. Bei einer Nachschau haben die Beamten weniger Rechte als bei einer Prüfung auf Basis des Ausländerbeschäftigungsgesetzes.

Was ist zu tun?

Die Kontrollen erfolgen meist unangemeldet, daher ist es sinnvoll sich im Vorfeld beraten zu lassen, was genau zu tun ist, wenn die Finanzpolizei klingelt. Besprechen Sie mit Ihrem Mitarbeiter beim Empfang eine mögliche Kontrolle. Mitarbeiter der FINPOL tragen im Einsatz eine Uniform.

Wenn der Geschäftsführer nicht immer anwesend ist, sollte im Vorhinein abgeklärt werden, wer als Vertreter mit den Beamten spricht. Wichtig ist, sich kooperativ gegenüber den Beamten zu verhalten, denn sonst droht eine Geldstrafe.

Lassen Sie sich den Dienstausweis der Beamten zeigen und sich auch über den Verfahrensablauf und über Ihre Rechte aufklären.

Unterlagen

Wichtige Unterlagen sollten griffbereit aufbewahrt werden, um sie bei einer Kontrolle herzeigen zu können. Dazu gehören: eine Namensliste der Mitarbeiter (wichtig vor allem, wenn Ausländer beschäftigt werden), tägliche Arbeitszeitaufzeichnungen, Fahrtenbücher von Dienstautos, Rechnungen. Welche Unterlagen der Kasse geprüft werden, ist abhängig davon, welches Kassensystem verwendet wird:

  • Mechanisch/nummerisch druckende Registrierkassen:
    Mitlaufender Journalstreifen mit Nummerierung der Journalzeilen
  • Elektronische Registrierkassen:
    Alle Ausdrucke (Quittungsjournal, Tagesabschluss bzw. Tagesendsummenbon, GT-Speicherstände) und das elektronische Journal müssen aufbewahrt werden.
  • Kassensysteme (mit eigenem Betriebssystem) bzw. PC-Kassen, sonstige Einrichtungen (wie z.B. Kassenwaagen):
    Auch hier gilt, jede Dokumentationsgrundlage aufbewahren, wie z.B. Datenerfassungsprotokoll und alle Berichte).

Außerdem muss eine schriftliche Beschreibung der Kasse vom Hersteller (sogenannte E131) vorgelegt werden können.

Stand: 27. März 2014

Der Besitzer von zwei Frühstückspensionen hatte beide als einheitlichen Gewerbebetrieb angesehen und den Gewinn für beide einheitlich ermittelt. Bei einer Betriebsprüfung wurde allerdings festgestellt, dass zwei unterschiedliche Betriebe vorliegen, die getrennt zu beurteilen sind.

Ob mehrere Unternehmen einen einheitlichen Betrieb begründen, ist nach objektiven Grundsätzen der Verkehrsauffassung zu beurteilen. Maßgeblich dabei ist das Ausmaß der organisatorischen, wirtschaftlichen und finanziellen Verflechtung.

Laut dem Besitzer der Pensionen waren die Betriebe sehr wohl miteinander verflochten. Der Schriftverkehr, die Reservierungen und der Zahlungsverkehr wurden von den Familienmitgliedern selber erledigt. Einzahlungen für beide Häuser gingen auf dasselbe Konto. Auch der Wareneinkauf für das Frühstück, für Reinigungsmaterial, Gästebedarf, Wäsche und sonstige Betriebsstoffe und Gerätschaften erfolgte für beide Häuser gemeinsam.

UFS-Entscheidungsgründe

Der UFS (Unabhängige Finanzsenat) bestätigte die Ansicht der Besitzer.

Auch er sah bei beiden Häusern einen einheitlichen Gewerbebetrieb. Die Betriebe lagen zwar in unterschiedlichen Gemeinden, allerdings nur wenige Minuten voneinander entfernt.

Nicht wesentlich für die Entscheidung war für ihn auch, dass beide Gebäude verschiedene Einheitswert-Aktenzeichen, Grundstücksnummern und -adressen aufwiesen.

Entscheidend war hingegen, dass in beiden Häusern dieselbe Tätigkeit ausgeübt wurde, das gemeinsame Personal und gemeinsamer Wareneinkauf.

Stand: 27. März 2014

Nachstehend im Überblick einige durch das Abgabenänderungsgesetz 2014 seit 1.3.2014 gültige Neureglungen:

  • Für den investitionsbedingten Gewinnfreibetrag gilt nun: Begünstigt sind nur abnutzbare, körperliche Wirtschaftsgüter und Wohnbauanleihen, wenn sie dem Anlagevermögen eines inländischen Betriebes ab dem Anschaffungszeitpunkt mindestens vier Jahre lang dienen.
  • Arbeits- und Werkleistungen über € 500.000,00/Jahr an eine Person sind nicht mehr als Betriebsausgaben abzugsfähig.
  • Die steuerlichen Begünstigungen für sogenannte „Golden Handshakes“ wurden eingeschränkt.
  • Die Verlustvortrags- bzw. Verrechnungsgrenze von 75 % entfällt für natürliche Personen. Für körperschaftssteuerpflichtige Gesellschaften gilt diese Grenze weiterhin.
  • Bestimmte Lebensversicherungen sind von der Kapitalertragsteuer befreit, wenn sie nach dem 50. Lebensjahr abgeschlossen werden.
  • Ausweitung der begünstigten Spendenempfänger: Abzugsfähig sind nun auch Spenden an bestimmte Einrichtungen, die ihren Sitz in einem EU-Mitgliedstaat haben oder in einem Staat, mit dem eine umfassende Amtshilfe besteht.
  • Erhöhung der Grenze für Kleinbetragsrechnungen auf € 400,00
  • Erhöhung von Verbrauchssteuern

Erhöhung Sachbezug Pkw

Ebenfalls mit 1.3.2014 wurde die Höchstgrenze beim Sachbezug für den Pkw angehoben. Sie beträgt nun € 720,00 monatlich, davor lag sie bei € 600,00. Liegt die Privatnutzung nachweislich unter 500 km pro Monat (jährlich 6.000 km), ist ab 1.3.2014 ein Höchstbetrag von € 360,00 (davor € 300,00) monatlich anzusetzen. Geändert wurden allerdings nur die Höchstbeträge. Der Sachbezugswert von 1,5 % der tatsächlichen Anschaffungskosten des Kraftfahrzeuges bleibt gleich.

Pendlerrechner ist online

Seit Mitte Februar müssen Arbeitnehmer mit dem neuen Pendlerrechner berechnen, ob ihnen das Pendlerpauschale inklusive Pendlereuro zusteht. Den Rechner finden Sie auf der Homepage des BMF (Bundesministerium für Finanzen) unter: https://www.bmf.gv.at/pendlerrechner/

Stand: 27. März 2014