Für Arbeiter und Angestellte im Hotel- und Gastgewerbe gilt seit 1.9.2014 ein neuer Kollektivvertrag (ausgenommen Burgenland). Die Löhne laut Kollektivvertrag wurden um 2,2 % erhöht. Auch die Lehrlingsentschädigungen wurden um 2,2 % erhöht.

Höhe der Lehrlingsentschädigung
1. Lehrjahr: € 604,00 2. Lehrjahr: € 674,00 3. Lehrjahr: € 808,00 4. Lehrjahr: € 870,00

Stand: 28. September 2014

Nach wenigen Jahren haben alle Internet-Browser unzählige Updates hinter sich. Deswegen kann es sein, dass Ihre Homepage nicht mehr einwandfrei dargestellt wird.

Mobile Endgeräte, wie etwa Smartphones, verlangen zudem ein neues Bedienkonzept. Hier gibt es die Möglichkeit, eine schmälere Version Ihrer Homepage anzubieten: Sie lädt die Inhalte schneller und ist am Touchscreen besser bedienbar. Aber nicht nur die Technologie muss man im Auge behalten, oftmals sind auch die Inhalte veraltet, wenn etwa die Ansprechpartner in Ihrem Unternehmen gewechselt oder sich die Telefondurchwahlen geändert haben.

Ein Relaunch, also die technische und inhaltliche Überarbeitung, gleicht dem Aufwand der Neuerstellung einer Website. Deshalb sollte die Modernisierung von Grund auf stattfinden und zusätzliche Services angeboten werden, wie z.B. ein Serviceportal. Je mehr Services online erledigt werden können, desto mehr Zeit bleibt Ihnen und Ihren Mitarbeitern für die Kernaufgaben.

Stand: 30. September 2014

Immobilienertragsteuer bei Privatvermögen

Beim Verkauf eines Grundstücks fällt im Regelfall Immobilienertragsteuer (ImmoESt) an. In der Praxis ist es nicht immer eindeutig, ob die ImmoESt fällig ist bzw. in welcher Höhe. In einer aktuellen Information des Bundesministeriums für Finanzen (BMF) werden nun Fragen dazu beantwortet. Über einige ausgewählte Sachverhalte zur Hauptwohnsitzbefreiung informiert Sie dieser Artikel.

Gesetzliche Bestimmung Hauptwohnsitzbefreiung

Aufgrund der Hauptwohnsitzbefreiung sind Veräußerungen von Eigenheimen oder Eigentumswohnungen samt Grund und Boden (bis zu 1.000 m2) befreit, und zwar wenn sie dem Veräußerer:

  • ab der Anschaffung bis zur Veräußerung für mindestens zwei Jahre durchgehend als Hauptwohnsitz gedient haben oder
  • innerhalb der letzten zehn Jahre vor der Veräußerung mindestens fünf Jahre durchgehend als Hauptwohnsitz gedient haben.

Als Eigenheim gelten Häuser mit nicht mehr als zwei Wohnungen.

Ist die Hauptwohnsitzbefreiung auch beim Erben anwendbar?

Beispiel 1: Nach dem Tod des Vaters will der Sohn im Zuge der Verlassenschaft das Grundstück veräußern. Das Grundstück wird ab dem Todestag dem Erben zugerechnet. Die Hauptwohnsitzbefreiung greift nur, wenn der Erbe selbst die oben angegebenen Voraussetzungen erfüllt.

Beispiel 2: Das Haus wird von zwei Söhnen geerbt, wobei A dort für drei Jahre seinen Hauptwohnsitz begründet und seinen Bruder ausbezahlt. Da die erste Befreiungsbestimmung (Verkauf nach zwei Jahren) einen entgeltlichen Erwerb voraussetzt, ist nur der vom Bruder entgeltlich erworbene Teil steuerfrei. Bei einer Veräußerung nach fünf Jahren greift die zweite Befreiungsbestimmung. Dann ist die Befreiung auch für die vererbte Grundstückshälfte anwendbar.

Betriebliche/private Nutzung, 1.000 m2-Grenze

Ein Hauseigentümer besitzt 2.000 m2 Grund. 30 % werden betrieblich genutzt, die restlichen 70 % (1.400 m2) als Hauptwohnsitz.

Die Hauptwohnsitzbefreiung kommt für 30 % der Einkünfte nicht in Frage, da dieser Teil betriebliche Einkünfte darstellt. Für die restlichen 70 % kommt die Befreiung in Betracht – allerdings nur für 1.000 m2. Die verbleibenden 400 m2sind Einkünfte aus privaten Grundstücksveräußerungen.

Stand: 26. September 2014

10 oder 20 %?

Auf Speisen gilt ein USt-Satz von 10 % – auf Getränke ein Steuersatz von 20 %. Auch wenn für Speisen und Getränke ein gemeinsames Angebot gemacht wird, liegen aus steuerlicher Sicht zwei selbständige Hauptleistungen vor, die nach den Regeln des Umsatzsteuergesetzes (UStG) getrennt zu beurteilen sind. Wenn ein gemeinsamer Preis verlangt wird, muss das Gesamtentgelt nach einem vertretbaren Schlüssel aufgeteilt werden.

Ausnahmen: „All-Inclusive“, Zimmer mit Frühstück

Um die Besteuerung für die in der Gastronomie beliebten „All-Inclusive“-Angebote zu erleichtern, gibt es spezielle Regelungen. Wird im Rahmen einer Beherbergung ein All-Inclusive-Urlaub angeboten, so können mit dem begünstigten Steuersatz auch Nebenleistungen abgerechnet werden. Wichtig ist, es darf bei einem All-Inclusive-Angebot kein gesondertes Entgelt für die weiteren Leistungen verrechnet werden. „All Inclusive“ umfasst häufig insbesondere die Benützung von Sporteinrichtungen und die Tischgetränke beim Abendessen.

Wird ein Zimmer mit Frühstück angeboten, so ist das Frühstück eine Nebenleistung zur Beherbergung. Beides unterliegt dem begünstigten Steuersatz von 10 %. Allerdings gilt das nur für ortsübliche Frühstücke. Laut den Umsatzsteuerrichtlinien fällt hier z.B. kein Sektfrühstück darunter.

Welche Aufteilungsmethode ist ausreichend exakt?

Muss die Steuer in einem Kombi-Angebot aufgeteilt werden, stellt sich die Frage, nach welcher Methode die Aufteilung erfolgen muss.

Dazu eine aktuelle Entscheidung des BFG (Bundesfinanzgericht):

Ein Fastfood-Unternehmen hatte in einem Kombi-Angebot „Burger“ und „Cola“ gemeinsam angeboten. Die Kosten wurden nach der Kostenmethode aufgeteilt (auf den Einkaufspreis der Waren wird ein Gesamtkostenanteil und ein fester Gewinnanteil aufgeschlagen). Die Finanzverwaltung war der Ansicht, dass das Gesamtentgelt im Verhältnis der Einzelpreise (linear) aufzuteilen ist. Die Getränke haben einen niedrigen Einkaufspreis, unterliegen aber der höheren Steuer. Wenn nach den Kosten aufgeteilt wird, ergibt sich daher weniger Steuer, das war unter anderem ein Argument der Behörde.

Laut dem BFG entspricht die Kostenmethode den tatsächlichen Verhältnissen ausreichend exakt. Das konnte die Fast-Food-Kette anhand ihrer Aufzeichnungen nachweisen. Der Beschwerde der Fast-Food-Kette wurde daher stattgegeben.

Stand: 26. September 2014

Immobilienertragsteuer bei Privatvermögen

Beim Verkauf eines Grundstücks fällt im Regelfall Immobilienertragsteuer (ImmoESt) an. In der Praxis ist es nicht immer eindeutig, ob die ImmoESt fällig ist bzw. in welcher Höhe. In einer aktuellen Information des Bundesministeriums für Finanzen (BMF) werden nun Fragen dazu beantwortet. Über einige ausgewählte Sachverhalte zur Hauptwohnsitzbefreiung informiert Sie dieser Artikel.

Gesetzliche Bestimmung Hauptwohnsitzbefreiung

Aufgrund der Hauptwohnsitzbefreiung sind Veräußerungen von Eigenheimen oder Eigentumswohnungen samt Grund und Boden (bis zu 1.000 m2) befreit, und zwar wenn sie dem Veräußerer:

  • ab der Anschaffung bis zur Veräußerung für mindestens zwei Jahre durchgehend als Hauptwohnsitz gedient haben oder
  • innerhalb der letzten zehn Jahre vor der Veräußerung mindestens fünf Jahre durchgehend als Hauptwohnsitz gedient haben.

Als Eigenheim gelten Häuser mit nicht mehr als zwei Wohnungen.

Ist die Hauptwohnsitzbefreiung auch beim Erben anwendbar?

Beispiel 1: Nach dem Tod des Vaters will der Sohn im Zuge der Verlassenschaft das Grundstück veräußern. Das Grundstück wird ab dem Todestag dem Erben zugerechnet. Die Hauptwohnsitzbefreiung greift nur, wenn der Erbe selbst die oben angegebenen Voraussetzungen erfüllt.

Beispiel 2: Das Haus wird von zwei Söhnen geerbt, wobei A dort für drei Jahre seinen Hauptwohnsitz begründet und seinen Bruder ausbezahlt. Da die erste Befreiungsbestimmung (Verkauf nach zwei Jahren) einen entgeltlichen Erwerb voraussetzt, ist nur der vom Bruder entgeltlich erworbene Teil steuerfrei. Bei einer Veräußerung nach fünf Jahren greift die zweite Befreiungsbestimmung. Dann ist die Befreiung auch für die vererbte Grundstückshälfte anwendbar.

Betriebliche/private Nutzung, 1.000 m2-Grenze

Ein Hauseigentümer besitzt 2.000 m2 Grund. 30 % werden betrieblich genutzt, die restlichen 70 % (1.400 m2) als Hauptwohnsitz.

Die Hauptwohnsitzbefreiung kommt für 30 % der Einkünfte nicht in Frage, da dieser Teil betriebliche Einkünfte darstellt. Für die restlichen 70 % kommt die Befreiung in Betracht – allerdings nur für 1.000 m2. Die verbleibenden 400 m2sind Einkünfte aus privaten Grundstücksveräußerungen.

Stand: 26. September 2014

10 oder 20 %?

Auf Speisen gilt ein USt-Satz von 10 % – auf Getränke ein Steuersatz von 20 %. Auch wenn für Speisen und Getränke ein gemeinsames Angebot gemacht wird, liegen aus steuerlicher Sicht zwei selbständige Hauptleistungen vor, die nach den Regeln des Umsatzsteuergesetzes (UStG) getrennt zu beurteilen sind. Wenn ein gemeinsamer Preis verlangt wird, muss das Gesamtentgelt nach einem vertretbaren Schlüssel aufgeteilt werden.

Ausnahmen: „All-Inclusive“, Zimmer mit Frühstück

Um die Besteuerung für die in der Gastronomie beliebten „All-Inclusive“-Angebote zu erleichtern, gibt es spezielle Regelungen. Wird im Rahmen einer Beherbergung ein All-Inclusive-Urlaub angeboten, so können mit dem begünstigten Steuersatz auch Nebenleistungen abgerechnet werden. Wichtig ist, es darf bei einem All-Inclusive-Angebot kein gesondertes Entgelt für die weiteren Leistungen verrechnet werden. „All Inclusive“ umfasst häufig insbesondere die Benützung von Sporteinrichtungen und die Tischgetränke beim Abendessen.

Wird ein Zimmer mit Frühstück angeboten, so ist das Frühstück eine Nebenleistung zur Beherbergung. Beides unterliegt dem begünstigten Steuersatz von 10 %. Allerdings gilt das nur für ortsübliche Frühstücke. Laut den Umsatzsteuerrichtlinien fällt hier z.B. kein Sektfrühstück darunter.

Welche Aufteilungsmethode ist ausreichend exakt?

Muss die Steuer in einem Kombi-Angebot aufgeteilt werden, stellt sich die Frage, nach welcher Methode die Aufteilung erfolgen muss.

Dazu eine aktuelle Entscheidung des BFG (Bundesfinanzgericht):

Ein Fastfood-Unternehmen hatte in einem Kombi-Angebot „Burger“ und „Cola“ gemeinsam angeboten. Die Kosten wurden nach der Kostenmethode aufgeteilt (auf den Einkaufspreis der Waren wird ein Gesamtkostenanteil und ein fester Gewinnanteil aufgeschlagen). Die Finanzverwaltung war der Ansicht, dass das Gesamtentgelt im Verhältnis der Einzelpreise (linear) aufzuteilen ist. Die Getränke haben einen niedrigen Einkaufspreis, unterliegen aber der höheren Steuer. Wenn nach den Kosten aufgeteilt wird, ergibt sich daher weniger Steuer, das war unter anderem ein Argument der Behörde.

Laut dem BFG entspricht die Kostenmethode den tatsächlichen Verhältnissen ausreichend exakt. Das konnte die Fast-Food-Kette anhand ihrer Aufzeichnungen nachweisen. Der Beschwerde der Fast-Food-Kette wurde daher stattgegeben.

Stand: 26. September 2014

Für Arbeiter und Angestellte im Hotel- und Gastgewerbe gilt seit 1.9.2014 ein neuer Kollektivvertrag (ausgenommen Burgenland). Die Löhne laut Kollektivvertrag wurden um 2,2 % erhöht. Auch die Lehrlingsentschädigungen wurden um 2,2 % erhöht.

Höhe der Lehrlingsentschädigung
1. Lehrjahr: € 604,00 2. Lehrjahr: € 674,00 3. Lehrjahr: € 808,00 4. Lehrjahr: € 870,00

Stand: 28. September 2014

Fallweise Beschäftigung von Dienstnehmern im Gastgewerbe

Fallweise Beschäftigte sind Arbeitnehmer, die in unregelmäßigen Abständen und nur tageweise (kürzer als eine Woche) beim selben Arbeitgeber beschäftigt sind. Auch wenn Arbeitnehmer nur fallweise beschäftigt werden, müssen die gesetzlichen Bestimmungen eingehalten werden. Sie müssen beim Sozialversicherungsträger angemeldet werden.

Es handelt sich häufig um eine geringfügige Beschäftigung. Diese liegt im Jahr 2014 vor, wenn bei einem unbefristeten Dienstverhältnis das monatliche Entgelt von € 395,31 brutto bzw. bei einem auf einen kürzeren Zeitraum befristeten Arbeitsverhältnis den Betrag von € 30,35 pro Tag nicht überschreitet. Werden die Grenzen überschritten, muss der Arbeitnehmer voll pflichtversichert werden.

Nach dem Kollektivvertrag für Arbeiter im Hotel- und Gastgewerbe steht fallweisen Beschäftigten kein Anspruch auf Sonderzahlungen zu. Jedoch erhalten sie 120 % des Kollektivvertrages der entsprechenden Beitragsgruppe. Sonderzahlungen stehen Arbeitnehmern dann zu, wenn sie mindestens zwei Monate beschäftigt werden.

Entscheidung des Obersten Gerichtshofs zu einer fallweisen Beschäftigung

Ein nur gelegentlich tätiger Kellner machte vor dem Obersten Gerichtshof (OGH) ein durchgehendes Dienstverhältnis geltend und forderte eine Urlaubsersatzleistung und anteilige Sonderzahlungen ein.

Entscheidung des OGH

Der Kellner vereinbarte mündlich mit seinem Arbeitgeber, dass jeden letzten Samstag im Monat in einer Dienstplanbesprechung die Dienste für den nächsten Monat vereinbart werden.

Laut OGH entstand durch den mündlichen Vertrag einerseits keine Arbeitsverpflichtung für den Kellner, andererseits hatte der Kellner auch keinen Anspruch auf eine Beschäftigung. Ein Arbeitsverhältnis wurde immer erst dann begründet, wenn die Arbeitstage vereinbart wurden. Der Arbeitnehmer hatte keine generelle Verpflichtung zur Arbeit. Er konnte selbst bestimmen, welche Dienste er übernehmen wollte, und wenn er einen zugesagt hatte, konnte er ohne eine Sanktion wieder absagen. Für den OGH lag daher in diesem Fall eine fallweise Beschäftigung vor und die Voraussetzungen für die Zahlungen des Arbeitgebers waren nicht gegeben.

Stand: 26. September 2014

Vor dem Start eines Gastronomiebetriebes sollten Sie sich ausführlich darüber informieren, welche Voraussetzungen nötig sind, um eine Gewerbeberechtigung zu erhalten.

Anmeldung Einzelunternehmen

Bereits bei der Anmeldung muss die genaue Bezeichnung und der zukünftige Standort angegeben werden. Mitzubringen sind ein gültiger Reisepass oder Geburtsurkunde, Staatsbürgerschaftsnachweis bzw. ein zur Gewerbeausübung erforderlicher Aufenthaltstitel bei Drittstaatenangehörigen, die Heiratsurkunde (wenn nach der Hochzeit der Name geändert wurde) und eine Meldebestätigung (kein Wohnsitz im Inland).

Persönliche Voraussetzungen

Sie müssen mindestens 18 Jahre alt sein und österreichischer Staatsbürger sein oder aus einem EU- oder EWR-Land stammen bzw. ein sonstiger berechtigter Ausländer sein (z.B. Aufenthalts- und Beschäftigungsbewilligung in Österreich). Weiters dürfen keine Ausschlussgründe vorliegen, wie z.B. gerichtliche Verurteilungen zu mehr als drei Monaten.

Das Gastgewerbe ist ein reglementiertes Gewerbe. Daher ist ein Befähigungsnachweis zu erbringen. Dieser kann entweder durch entsprechende Ausbildungen nachgewiesen werden oder es wird eine Prüfung nach der Gastgewerbe-Befähigungsordnung abgelegt.

Sachliche Voraussetzungen

Bereits bei der Planung sollten die gesetzlichen Rahmenbedingungen beachtet werden, da eine Betriebsanlagengenehmigung erforderlich ist. Bei der Anmeldung muss die Genehmigung noch nicht vorgelegt werden, aber ohne sie darf der Betrieb nicht eröffnet werden.

Stand: 26. September 2014

Das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz (ASVG) regelt die Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung aller unselbständig beschäftigten Personen in Österreich.

Die Geringfügigkeitsgrenze und die Höchstbeitragsgrundlage werden jedes Jahr mit der aktuell gültigen Aufwertungszahl neu errechnet. Sie beträgt für 2015: 1,027.

ASVG  
Geringfügigkeitsgrenze  
täglich € 31,17
monatlich € 405,98
Grenzwert für pauschalierte Dienstgeberabgabe € 608,97
Höchstbeitragsgrundlage  
täglich € 155,00
monatlich € 4.650,00
jährlich für Sonderzahlungen € 9.300,00

Grenzbeträge zum Arbeitslosenversicherungsbeitrag bei geringem Einkommen

Der Anteil des Arbeitslosenbeitrages, den der Pflichtversicherte zu tragen hat, beträgt:

Monatliche Beitragsgrundlage Versichertenanteil
bis € 1.280,00 0 %
über € 1.280,00 bis € 1.396,00 1 %
über € 1.396,00 bis € 1.571,00 2 %
über € 1.571,00 3 %

Auflösungsabgabe

Wenn ein Dienstverhältnis aufgelöst wird, ist in vielen Fällen die Auflösungsabgabe zu zahlen. Die Abgabe beträgt für 2015 € 118,00.

Stand: 7. September 2015