Das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz (ASVG) regelt die Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung aller unselbständig beschäftigten Personen in Österreich.

Die Geringfügigkeitsgrenze und die Höchstbeitragsgrundlage werden jedes Jahr mit der aktuell gültigen Aufwertungszahl neu errechnet. Sie beträgt für 2015: 1,027.

ASVG  
Geringfügigkeitsgrenze  
täglich € 31,17
monatlich € 405,98
Grenzwert für pauschalierte Dienstgeberabgabe € 608,97
Höchstbeitragsgrundlage  
täglich € 155,00
monatlich € 4.650,00
jährlich für Sonderzahlungen € 9.300,00

Grenzbeträge zum Arbeitslosenversicherungsbeitrag bei geringem Einkommen

Der Anteil des Arbeitslosenbeitrages, den der Pflichtversicherte zu tragen hat, beträgt:

Monatliche Beitragsgrundlage Versichertenanteil
bis € 1.280,00 0 %
über € 1.280,00 bis € 1.396,00 1 %
über € 1.396,00 bis € 1.571,00 2 %
über € 1.571,00 3 %

Auflösungsabgabe

Wenn ein Dienstverhältnis aufgelöst wird, ist in vielen Fällen die Auflösungsabgabe zu zahlen. Die Abgabe beträgt für 2015 € 118,00.

Stand: 7. September 2015

Es wird für Gastronomiebetriebe einige Änderungen im Rahmen der Steuerreform geben. Allerdings ist noch die tatsächliche Beschlussfassung abzuwarten.

Nach derzeitigem Stand soll der Großteil der Änderungen mit 1.1.2016 kommen. Ein früheres Inkrafttreten von einzelnen Bestimmungen kann aus heutiger Sicht jedoch nicht ausgeschlossen werden.

Wie hoch wird die Steuer auf Ihr Einkommen sein?

So wie es derzeit aussieht, wird der Lohnsteuertarif gesenkt bzw. werden mehr Tarifstufen eingefügt. Dadurch sollen z. B. bei einem Einkommen von € 1.880,00 brutto pro Monat jährlich ca. € 860,00 mehr blieben.

Auch die Sozialversicherungs-Gutschrift (sogenannte Negativsteuer) für Arbeitnehmer, deren Einkommen geringer ist, soll auf € 400,00 (bisher: € 110,00) erhöht werden. Pensionisten, die keine Lohn- bzw. Einkommensteuer bezahlen, erhalten künftig € 110,00.

Neuer Grenzsteuersatz Alter Grenzsteuersatz
Tarifstufen Steuersatz Tarifstufen Steuersatz
bis € 11.000,00 0 % bis € 11.000,00 0 %
€ 11.001,00 – € 18.000,00 25 % € 11.001,00 – € 25.000,00 36,5 %
€ 18.001,00 – € 31.000,00 35 % € 25.001 – € 60.000,00 43,21 %
€ 31.001,00 – € 60.000,00 42 % über € 60.000,00 50 %
€ 60.001,00 – € 90.000,00 48 %    
€ 90.001,00 – € 1 Mio. 50 %    
über € 1 Mio. 55 %    

Was ändert sich bei Gebäuden?

Neben Änderungen in der Grunderwerb- und Immobilienertragsteuer sind auch die Änderungen bei der Absetzung für Abnutzung zu beachten.

Grunderwerbsteuer

Hier wird sich einiges bei Übertragungen im engsten Familienkreis ändern. Der Verkehrswert der Immobilie wird bei allen Übertragungen die Bemessungsgrundlage sein. Daher wird auch bei Übertragungen innerhalb der engsten Familienmitglieder die Steuer nicht mehr vom 3-fachen Einheitswert berechnet (der 3-fache Einheitswert ist üblicherweise deutlich geringer). Derzeit werden diese Übertragungen mit einem Steuersatz von 2 % besteuert.

Der Steuersatz wird zukünftig zwischen 0,5 % und 3,5 % liegen.

Wert der Immobilie Steuersatz neu
unter € 250.000,00 0,5 %
von € 250.001,00 bis € 400.000,00 2 %
über € 400.000,00 3,5 %

Achtung: Für Tourismusbetriebe sollen hier noch Ausnahmeregelungen kommen, um Härtefälle zu vermeiden. Es ist allerdings derzeit noch nicht bekannt, wie diese aussehen werden.

Freibetrag: Bei Übertragungen von Immobilien im Rahmen von Unternehmen soll der Freibetrag von bisher € 365.000,00 auf € 900.000,00 erhöht werden.

Immobilienertragsteuer

Künftig soll die Immobilienertragsteuer 30 % betragen (derzeit: 25 %). Die Hauptwohnsitz- bzw. die Herstellerbefreiung sollen bleiben. Ein Inflationsabschlag soll nicht mehr möglich sein.

Weitere Änderungen bei Gebäuden

Bei der Absetzung für Abnutzung (AfA) von Gebäuden soll ein einheitlicher Abschreibungssatz von 2,5 % kommen. Bisher war die Dauer der Abschreibung abhängig von der Nutzungsart des Gebäudes.

Weitere Maßnahmen in diesem Bereich werden sein:

  • Verlängerung Instandsetzung,
  • Anhebung Grundanteil,
  • Gleichstellung AfA bei Vermietung und Verpachtung.

Achtung: Übernachtungen 13 % USt!

Es soll eine Erhöhung von bestimmten ermäßigten Umsatzsteuersätzen auf 13 % (derzeit 10 %) kommen. Darunter fällt auch die Beherbergung. Nach derzeitigem Stand soll diese Regelung ab dem 1.4.2016 in Kraft treten. Weitere Erhöhungen sind geplant, wie z. B. bei lebenden Tieren, Saatgut, Pflanzen, aber auch für Kino- und Theaterkarten.

Welche Änderungen kommen für Kapitalvermögen?

Die Kapitalertragsteuer wird von 25 % auf 27,5 % erhöht (ausgenommen von der Erhöhung sind Sparbuchzinsen).

Achtung: Somit werden z. B. Ausschüttungen aus einer GmbH ab 1.1.2016 deutlich teurer. Es könnte daher steuerlich günstiger sein, eine anstehende Ausschüttung noch 2015 durchzuführen.

Weitere Änderungen

  • Sachbezug Pkw: Der Sachbezug für die Privatnutzung von Firmenfahrzeugen soll nun ab einem CO2-Ausstoß von 120 g/km von 1,5 % auf 2 % erhöht werden. Tipp: Für Fahrzeuge mit Elektromotor soll der Sachbezug entfallen.
  • Verlustverrechnungsbremse bei Personengesellschaften
  • Höchstbeitragsgrundlage Sozialversicherung: Die Höchstbeitragsgrundlage zur Sozialversicherung soll erhöht werden.
  • Bei Unternehmensprüfungen, z. B. Betriebsprüfungen, hat die Behörde zukünftig das Recht, die Bankkonten des Unternehmens abzufragen.

Nähere Informationen

Zu einigen der Themen gibt es noch keine genaueren Informationen. Wir werden Sie in den nächsten News-Ausgaben jedoch auf dem Laufenden halten.

Stand: 28. März 2015

Es wird für Gastronomiebetriebe einige Änderungen im Rahmen der Steuerreform geben. Allerdings ist noch die tatsächliche Beschlussfassung abzuwarten.

Nach derzeitigem Stand soll der Großteil der Änderungen mit 1.1.2016 kommen. Ein früheres Inkrafttreten von einzelnen Bestimmungen kann aus heutiger Sicht jedoch nicht ausgeschlossen werden.

Wie hoch wird die Steuer auf Ihr Einkommen sein?

So wie es derzeit aussieht, wird der Lohnsteuertarif gesenkt bzw. werden mehr Tarifstufen eingefügt. Dadurch sollen z. B. bei einem Einkommen von € 1.880,00 brutto pro Monat jährlich ca. € 860,00 mehr blieben.

Auch die Sozialversicherungs-Gutschrift (sogenannte Negativsteuer) für Arbeitnehmer, deren Einkommen geringer ist, soll auf € 400,00 (bisher: € 110,00) erhöht werden. Pensionisten, die keine Lohn- bzw. Einkommensteuer bezahlen, erhalten künftig € 110,00.

Neuer Grenzsteuersatz Alter Grenzsteuersatz
Tarifstufen Steuersatz Tarifstufen Steuersatz
bis € 11.000,00 0 % bis € 11.000,00 0 %
€ 11.001,00 – € 18.000,00 25 % € 11.001,00 – € 25.000,00 36,5 %
€ 18.001,00 – € 31.000,00 35 % € 25.001 – € 60.000,00 43,21 %
€ 31.001,00 – € 60.000,00 42 % über € 60.000,00 50 %
€ 60.001,00 – € 90.000,00 48 %    
€ 90.001,00 – € 1 Mio. 50 %    
über € 1 Mio. 55 %    

Was ändert sich bei Gebäuden?

Neben Änderungen in der Grunderwerb- und Immobilienertragsteuer sind auch die Änderungen bei der Absetzung für Abnutzung zu beachten.

Grunderwerbsteuer

Hier wird sich einiges bei Übertragungen im engsten Familienkreis ändern. Der Verkehrswert der Immobilie wird bei allen Übertragungen die Bemessungsgrundlage sein. Daher wird auch bei Übertragungen innerhalb der engsten Familienmitglieder die Steuer nicht mehr vom 3-fachen Einheitswert berechnet (der 3-fache Einheitswert ist üblicherweise deutlich geringer). Derzeit werden diese Übertragungen mit einem Steuersatz von 2 % besteuert.

Der Steuersatz wird zukünftig zwischen 0,5 % und 3,5 % liegen.

Wert der Immobilie Steuersatz neu
unter € 250.000,00 0,5 %
von € 250.001,00 bis € 400.000,00 2 %
über € 400.000,00 3,5 %

Achtung: Für Tourismusbetriebe sollen hier noch Ausnahmeregelungen kommen, um Härtefälle zu vermeiden. Es ist allerdings derzeit noch nicht bekannt, wie diese aussehen werden.

Freibetrag: Bei Übertragungen von Immobilien im Rahmen von Unternehmen soll der Freibetrag von bisher € 365.000,00 auf € 900.000,00 erhöht werden.

Immobilienertragsteuer

Künftig soll die Immobilienertragsteuer 30 % betragen (derzeit: 25 %). Die Hauptwohnsitz- bzw. die Herstellerbefreiung sollen bleiben. Ein Inflationsabschlag soll nicht mehr möglich sein.

Weitere Änderungen bei Gebäuden

Bei der Absetzung für Abnutzung (AfA) von Gebäuden soll ein einheitlicher Abschreibungssatz von 2,5 % kommen. Bisher war die Dauer der Abschreibung abhängig von der Nutzungsart des Gebäudes.

Weitere Maßnahmen in diesem Bereich werden sein:

  • Verlängerung Instandsetzung,
  • Anhebung Grundanteil,
  • Gleichstellung AfA bei Vermietung und Verpachtung.

Achtung: Übernachtungen 13 % USt!

Es soll eine Erhöhung von bestimmten ermäßigten Umsatzsteuersätzen auf 13 % (derzeit 10 %) kommen. Darunter fällt auch die Beherbergung. Nach derzeitigem Stand soll diese Regelung ab dem 1.4.2016 in Kraft treten. Weitere Erhöhungen sind geplant, wie z. B. bei lebenden Tieren, Saatgut, Pflanzen, aber auch für Kino- und Theaterkarten.

Welche Änderungen kommen für Kapitalvermögen?

Die Kapitalertragsteuer wird von 25 % auf 27,5 % erhöht (ausgenommen von der Erhöhung sind Sparbuchzinsen).

Achtung: Somit werden z. B. Ausschüttungen aus einer GmbH ab 1.1.2016 deutlich teurer. Es könnte daher steuerlich günstiger sein, eine anstehende Ausschüttung noch 2015 durchzuführen.

Weitere Änderungen

  • Sachbezug Pkw: Der Sachbezug für die Privatnutzung von Firmenfahrzeugen soll nun ab einem CO2-Ausstoß von 120 g/km von 1,5 % auf 2 % erhöht werden. Tipp: Für Fahrzeuge mit Elektromotor soll der Sachbezug entfallen.
  • Verlustverrechnungsbremse bei Personengesellschaften
  • Höchstbeitragsgrundlage Sozialversicherung: Die Höchstbeitragsgrundlage zur Sozialversicherung soll erhöht werden.
  • Bei Unternehmensprüfungen, z. B. Betriebsprüfungen, hat die Behörde zukünftig das Recht, die Bankkonten des Unternehmens abzufragen.

Nähere Informationen

Zu einigen der Themen gibt es noch keine genaueren Informationen. Wir werden Sie in den nächsten News-Ausgaben jedoch auf dem Laufenden halten.

Stand: 28. März 2015

Normalarbeitszeit

Im Arbeitszeitgesetz wird geregelt, dass grundsätzlich die tägliche Normalarbeitszeit acht Stunden und die wöchentliche Normalarbeitszeit 40 Stunden nicht überschreiten darf. Der Kollektivvertrag für Gastgewerbe sieht eine Normalarbeitszeit von 40 Stunden/Woche vor. Wird darüber hinaus eine Arbeitsleistung erbracht, handelt es sich somit um Überstunden. Überstunden sind mit einem Zuschlag von 50 % auf den Normalarbeitslohn/Stunde zu entlohnen.

Durchrechnungszeitraum

In Saisonbetrieben besteht laut Kollektivvertrag die Möglichkeit der Durchrechnung der Arbeitszeit innerhalb der gesamten Dauer der Saison, ohne dass es einer ausdrücklichen Vereinbarung bedarf. Damit sind nur solche Arbeitsstunden als Überstunden zu entlohnen, die nach dem Zusammenzählen der während der Saison geleisteten Arbeitsstunden über die Normalarbeitszeit hinausgehen (Leistungsstunden abzüglich Wochenzahl x 40 = Summe der Überstunden).

Beispiel:

Ein Arbeitnehmer arbeitet in der Wintersaison für 15 Wochen. Dabei leistet er folgende Wochenstunden:

5 Wochen jeweils 44 Stunden – gesamt 220 Stunden

4 Wochen jeweils 48 Stunden – gesamt 192 Stunden

6 Wochen jeweils 36 Stunden – gesamt 216 Stunden

gesamt 628 Stunden

Die Normalarbeitszeit des Arbeitnehmers in der Saison beträgt 15 Wochen à 40 Stunden = 600 Stunden.

Somit hat der Arbeitnehmer 28 Überstunden (= 628 – 600) geleistet.

ACHTUNG: Maximal 48 Stunden pro Woche

Das Arbeitszeitgesetz sieht zudem vor, dass die wöchentliche Normalarbeitszeit bei einem Durchrechnungszeitraum von mehr als acht Wochen maximal 48 Stunden betragen kann. Kommt es nun innerhalb einer Woche zu einer Arbeitsleistung von mehr als 48 Stunden, sind die darüber hinaus geleisteten Stunden jedenfalls als Überstunden anzusehen. Sie können nicht im Durchrechnungszeitraum ausgeglichen werden. Diese Überstunden sind entweder mit 50 % Zuschlag zum Normalarbeitslohn oder in der Form eines Zeitausgleiches von 1:1,5 abzugelten.

Somit sind jedenfalls jene Überstunden, die die maximale, wöchentliche Normalarbeitszeit (48 Stunden im Durchrechnungszeitraum) überschreiten, mit einem Zuschlag abzurechnen.

Stand: 27. März 2015

 

Unter gewissen Voraussetzungen kann ein Dirndl bzw. ein Trachtenanzug abgesetzt werden, und zwar entweder als

  • Betriebsausgaben oder
  • Werbungskosten (wenn der Arbeitnehmer die Bekleidung selbst bezahlt).

Arbeitskleidung aus steuerlicher Sicht

Nur typische Berufskleidung oder bloße Arbeitsschutzkleidung kann als Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben berücksichtigt werden. Sie muss überwiegend beruflich verwendet werden (nicht ausschließlich). Unter Arbeitskleidung in diesem Sinn fallen, z. B. Uniformen, Arbeitsmäntel, Schutzhelme.

Nicht dazu zählt Kleidung, die üblicherweise auch außerhalb der beruflichen Tätigkeit getragen wird, auch wenn die Kleidung tatsächlich nur während der Arbeitszeit getragen wird, oder wenn die Verwendung der Kleidungsstücke im Interesse des Arbeitgebers liegt oder diese Bekleidung angeordnet wird.

Wie wird das Dirndl zur Arbeitskleidung?

Aus den oben genannten Gründen ist ein Dirndl grundsätzlich nicht als typische Berufskleidung anzusehen, außer es kommt ihm ein allgemein erkennbarer Uniformcharakter zu, sodass eine private Nutzung praktisch ausgeschlossen werden kann.

Diesen Uniformcharakter hat ein Dirndl oder der Trachtenanzug dann, wenn eine Einheitskleidung im Betrieb getragen wird und der Mitarbeiter durch eine Aufschrift (und/oder die Art der Kleidung) somit eindeutig zum Hotel bzw. Gasthaus zugeordnet werden kann.

Reinigung

Die Reinigungskosten von Arbeitskleidung sind nur dann Werbungskosten, wenn die Kosten eindeutig höher sind als bei der Reinigung von Alltagskleidung.

Stand: 27. März 2015

Nach der derzeit vorliegenden Fassung der Steuerreform soll eine allgemeine Registrierkassenpflicht eingeführt werden. Jede Registrierkasse muss mit einer technischen Sicherheitslösung gegen Manipulationen ausgestattet sein.

Wie diese technische Sicherheitslösung gestaltet sein soll, ist noch offen. In Diskussion ist ein Schutz durch Verwendung von speziellen Smartcards und digitalen Signaturen. Dadurch kann jederzeit geprüft werden, ob die Daten korrekt erfasst, verändert oder gelöscht wurden.

Belegerteilungspflicht

Gleichzeitig soll eine Belegerteilungspflicht kommen. Das heißt, dass für jeden Geschäftsfall ein Beleg erstellt werden muss. Barumsätze sind ab dem ersten Euro einzeln aufzuzeichnen. Wie das geschieht, bleibt allerdings den Unternehmern überlassen.

Prämie

Zur Erleichterung ist geplant, dass die Regierung für die Anschaffung einer Registrierkasse eine Prämie von bis zu € 200,00 ausbezahlt. Laut Informationen des BMF können die Kosten der Registrierkasse im Jahr der Anschaffung jedenfalls voll abgesetzt werden.

Wen wird die Registrierkassenpflicht treffen?

Diese soll für Betriebe kommen, die

  • überwiegend Barumsätze tätigen
  • und einen Nettoumsatz von € 15.000,00 haben.

Nicht darunter fallen alle Umsätze, die nicht in Verbindung mit fest umschlossenen Räumlichkeiten ausgeführt werden, wie z. B. Maronibrater, Eisverkäufer.

Vereinsfeste

Zur Gänze ausgenommen von der Registrierkassenpflicht und Belegerteilungspflicht sind entbehrliche Hilfsbetriebe von gemeinnützigen, mildtätigen und kirchlichen Vereinen („kleine Vereinsfeste“). Hier können die Umsätze auch weiterhin mittels Kassensturz aufgezeichnet werden.

Stand: 27. März 2015

Betriebe, die Lehrlinge ausbilden, können eine Vielzahl von unterschiedlichen Förderungen beantragen. Dieser Artikel informiert lediglich über eine kleine Auswahl.

Basisförderung

Die Basisförderung gilt für alle Lehrverhältnisse, die ein ganzes Lehrjahr aufrecht waren, außer es wurde durch Zeitablauf oder durch die Lehrabschlussprüfung früher beendet. Weiters darf die Lehrlingsentschädigung nicht unter dem Kollektivvertrag liegen.

Höhe der Förderung

  • 1. Lehrjahr: drei kollektivvertragliche Bruttolehrlingsentschädigungen
  • 2. Lehrjahr: zwei kollektivvertragliche Bruttolehrlingsentschädigungen
  • 3. und 4. Lehrjahr je eine kollektivvertragliche Bruttolehrlingsentschädigung
  • aliquote Berechnung bei halben Lehrjahren, Lehrzeitanrechnungen und Lehrzeitverkürzungen

Wenn kein Kollektivvertrag vorhanden ist, wird die Höhe durch eine allfällige Satzung des Bundeseinigungsamtes bestimmt bzw. die tatsächlich bezahlte Lehrlingsentschädigung bis zu einem Referenzwert gezahlt.

Der Förderantrag muss bei der Lehrlingsstelle der zuständigen Wirtschaftskammer gestellt werden.

Weitere Förderungen

Neben der Basisförderung gibt es noch weitere Beihilfen für Betriebe, die Lehrlinge ausbilden, wie z. B. Förderung für

  • ausgezeichnete und gute Lehrabschlussprüfungen
  • Maßnahmen für Lehrlinge mit Lernschwierigkeiten (z. B. für zusätzlichen Berufsschulunterricht, Nachhilfekurse auf Pflichtschulniveau)
  • die Weiterbildung der Ausbildner
  • Lehrlingsausbildung für Erwachsene

Auch für den Lehrling selbst gibt es Förderungen, z. B. wird der Vorbereitungskurs auf die Lehrabschlussprüfung gefördert und der wiederholte Antritt zur Lehrabschlussprüfung (Zweit- oder Drittantritt).

Stand: 27. März 2015

Es wird für Gastronomiebetriebe einige Änderungen im Rahmen der Steuerreform geben. Allerdings ist noch die tatsächliche Beschlussfassung abzuwarten.

Nach derzeitigem Stand soll der Großteil der Änderungen mit 1.1.2016 kommen. Ein früheres Inkrafttreten von einzelnen Bestimmungen kann aus heutiger Sicht jedoch nicht ausgeschlossen werden.

Wie hoch wird die Steuer auf Ihr Einkommen sein?

So wie es derzeit aussieht, wird der Lohnsteuertarif gesenkt bzw. werden mehr Tarifstufen eingefügt. Dadurch sollen z. B. bei einem Einkommen von € 1.880,00 brutto pro Monat jährlich ca. € 860,00 mehr blieben.

Auch die Sozialversicherungs-Gutschrift (sogenannte Negativsteuer) für Arbeitnehmer, deren Einkommen geringer ist, soll auf € 400,00 (bisher: € 110,00) erhöht werden. Pensionisten, die keine Lohn- bzw. Einkommensteuer bezahlen, erhalten künftig € 110,00.

Neuer Grenzsteuersatz Alter Grenzsteuersatz
Tarifstufen Steuersatz Tarifstufen Steuersatz
bis € 11.000,00 0 % bis € 11.000,00 0 %
€ 11.001,00 – € 18.000,00 25 % € 11.001,00 – € 25.000,00 36,5 %
€ 18.001,00 – € 31.000,00 35 % € 25.001 – € 60.000,00 43,21 %
€ 31.001,00 – € 60.000,00 42 % über € 60.000,00 50 %
€ 60.001,00 – € 90.000,00 48 %    
€ 90.001,00 – € 1 Mio. 50 %    
über € 1 Mio. 55 %    

Was ändert sich bei Gebäuden?

Neben Änderungen in der Grunderwerb- und Immobilienertragsteuer sind auch die Änderungen bei der Absetzung für Abnutzung zu beachten.

Grunderwerbsteuer

Hier wird sich einiges bei Übertragungen im engsten Familienkreis ändern. Der Verkehrswert der Immobilie wird bei allen Übertragungen die Bemessungsgrundlage sein. Daher wird auch bei Übertragungen innerhalb der engsten Familienmitglieder die Steuer nicht mehr vom 3-fachen Einheitswert berechnet (der 3-fache Einheitswert ist üblicherweise deutlich geringer). Derzeit werden diese Übertragungen mit einem Steuersatz von 2 % besteuert.

Der Steuersatz wird zukünftig zwischen 0,5 % und 3,5 % liegen.

Wert der Immobilie Steuersatz neu
unter € 250.000,00 0,5 %
von € 250.001,00 bis € 400.000,00 2 %
über € 400.000,00 3,5 %

Achtung: Für Tourismusbetriebe sollen hier noch Ausnahmeregelungen kommen, um Härtefälle zu vermeiden. Es ist allerdings derzeit noch nicht bekannt, wie diese aussehen werden.

Freibetrag: Bei Übertragungen von Immobilien im Rahmen von Unternehmen soll der Freibetrag von bisher € 365.000,00 auf € 900.000,00 erhöht werden.

Immobilienertragsteuer

Künftig soll die Immobilienertragsteuer 30 % betragen (derzeit: 25 %). Die Hauptwohnsitz- bzw. die Herstellerbefreiung sollen bleiben. Ein Inflationsabschlag soll nicht mehr möglich sein.

Weitere Änderungen bei Gebäuden

Bei der Absetzung für Abnutzung (AfA) von Gebäuden soll ein einheitlicher Abschreibungssatz von 2,5 % kommen. Bisher war die Dauer der Abschreibung abhängig von der Nutzungsart des Gebäudes.

Weitere Maßnahmen in diesem Bereich werden sein:

  • Verlängerung Instandsetzung,
  • Anhebung Grundanteil,
  • Gleichstellung AfA bei Vermietung und Verpachtung.

Achtung: Übernachtungen 13 % USt!

Es soll eine Erhöhung von bestimmten ermäßigten Umsatzsteuersätzen auf 13 % (derzeit 10 %) kommen. Darunter fällt auch die Beherbergung. Nach derzeitigem Stand soll diese Regelung ab dem 1.4.2016 in Kraft treten. Weitere Erhöhungen sind geplant, wie z. B. bei lebenden Tieren, Saatgut, Pflanzen, aber auch für Kino- und Theaterkarten.

Welche Änderungen kommen für Kapitalvermögen?

Die Kapitalertragsteuer wird von 25 % auf 27,5 % erhöht (ausgenommen von der Erhöhung sind Sparbuchzinsen).

Achtung: Somit werden z. B. Ausschüttungen aus einer GmbH ab 1.1.2016 deutlich teurer. Es könnte daher steuerlich günstiger sein, eine anstehende Ausschüttung noch 2015 durchzuführen.

Weitere Änderungen

  • Sachbezug Pkw: Der Sachbezug für die Privatnutzung von Firmenfahrzeugen soll nun ab einem CO2-Ausstoß von 120 g/km von 1,5 % auf 2 % erhöht werden. Tipp: Für Fahrzeuge mit Elektromotor soll der Sachbezug entfallen.
  • Verlustverrechnungsbremse bei Personengesellschaften
  • Höchstbeitragsgrundlage Sozialversicherung: Die Höchstbeitragsgrundlage zur Sozialversicherung soll erhöht werden.
  • Bei Unternehmensprüfungen, z. B. Betriebsprüfungen, hat die Behörde zukünftig das Recht, die Bankkonten des Unternehmens abzufragen.

Nähere Informationen

Zu einigen der Themen gibt es noch keine genaueren Informationen. Wir werden Sie in den nächsten News-Ausgaben jedoch auf dem Laufenden halten.

Stand: 28. März 2015

Werbeartikel im eigenen Design spielen eine tragende Rolle im Marketing. Wer sich einfallsreiche Werbebotschafter zunutze macht, stärkt seine Marke und sorgt dafür, dass sein Hotel bei der Zielgruppe immer präsent ist.

Wer seine eigene Marke mit Vertrauen aufladen möchte, muss immer ein offenes Ohr haben und persönliche Informationen speichern. So können Sie Glückwunschkarten im Hoteldesgin an Ihre Kunden senden und zum Geburtstag oder zur beruflichen Veränderung gratulieren.

Werbeartikel mit Witz sind oft kostengünstig und im Handumdrehen produziert. Wichtig bei der Auswahl von Give-aways ist, auf Überraschung, Langlebigkeit, praktischen Nutzen und Ästhetik zu achten. Ein Dauerbrenner sind z. B. kleinen Dosen mit Pfefferminzbonbons. Der Kunde hat die Dose meist lange in der Tasche. Zusätzlich wird diese meist noch weitergereicht. Wer sich noch eine hübsche Verpackung mit Logo und Internetadresse bzw. einprägsamem Slogan dafür überlegt, hat seine Kunden auf erfrischende Weise für seine Marke gewonnen.

Stand: 27. März 2015

Normalarbeitszeit

Im Arbeitszeitgesetz wird geregelt, dass grundsätzlich die tägliche Normalarbeitszeit acht Stunden und die wöchentliche Normalarbeitszeit 40 Stunden nicht überschreiten darf. Der Kollektivvertrag für Gastgewerbe sieht eine Normalarbeitszeit von 40 Stunden/Woche vor. Wird darüber hinaus eine Arbeitsleistung erbracht, handelt es sich somit um Überstunden. Überstunden sind mit einem Zuschlag von 50 % auf den Normalarbeitslohn/Stunde zu entlohnen.

Durchrechnungszeitraum

In Saisonbetrieben besteht laut Kollektivvertrag die Möglichkeit der Durchrechnung der Arbeitszeit innerhalb der gesamten Dauer der Saison, ohne dass es einer ausdrücklichen Vereinbarung bedarf. Damit sind nur solche Arbeitsstunden als Überstunden zu entlohnen, die nach dem Zusammenzählen der während der Saison geleisteten Arbeitsstunden über die Normalarbeitszeit hinausgehen (Leistungsstunden abzüglich Wochenzahl x 40 = Summe der Überstunden).

Beispiel:

Ein Arbeitnehmer arbeitet in der Wintersaison für 15 Wochen. Dabei leistet er folgende Wochenstunden:

5 Wochen jeweils 44 Stunden – gesamt 220 Stunden

4 Wochen jeweils 48 Stunden – gesamt 192 Stunden

6 Wochen jeweils 36 Stunden – gesamt 216 Stunden

gesamt 628 Stunden

Die Normalarbeitszeit des Arbeitnehmers in der Saison beträgt 15 Wochen à 40 Stunden = 600 Stunden.

Somit hat der Arbeitnehmer 28 Überstunden (= 628 – 600) geleistet.

ACHTUNG: Maximal 48 Stunden pro Woche

Das Arbeitszeitgesetz sieht zudem vor, dass die wöchentliche Normalarbeitszeit bei einem Durchrechnungszeitraum von mehr als acht Wochen maximal 48 Stunden betragen kann. Kommt es nun innerhalb einer Woche zu einer Arbeitsleistung von mehr als 48 Stunden, sind die darüber hinaus geleisteten Stunden jedenfalls als Überstunden anzusehen. Sie können nicht im Durchrechnungszeitraum ausgeglichen werden. Diese Überstunden sind entweder mit 50 % Zuschlag zum Normalarbeitslohn oder in der Form eines Zeitausgleiches von 1:1,5 abzugelten.

Somit sind jedenfalls jene Überstunden, die die maximale, wöchentliche Normalarbeitszeit (48 Stunden im Durchrechnungszeitraum) überschreiten, mit einem Zuschlag abzurechnen.

Stand: 27. März 2015