Freiwillige Arbeitslosenversicherung
Selbstständig Erwerbstätige können sich ab 1.1.2009 auf freiwilliger Basis selbst arbeitslosenversichern.
Folgende Fristen sind zu beachten:
Selbstständige sind von der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft (SVA) über die Möglichkeit der Einbeziehung (Opting-In-Modell) in die Arbeitslosenversicherung (AlV) zu verständigen.
Sie können innerhalb von sechs Monaten nach dieser Verständigung ihren Eintritt in die AlV schriftlich erklären. Frühestmöglicher Zeitpunkt des Eintritts in die AlV ist der 1.1.2009. Selbstständige, deren Erwerbstätigkeit bereits vor dem 1.1.2009 begonnen hat, können ihren Eintritt in die AlV bis zum Ablauf des Jahres 2009 erklären.
Die Entscheidung des Selbstständigen über die Ein- bzw. Nichteinbeziehung ist jedenfalls für acht Jahre verbindlich. Ein Austritt aus der AlV kann erst nach acht Jahren oder einem Vielfachen von acht Jahren erfolgen. Dieser ist der SVA jeweils binnen sechs Monaten nach Ende des (letzten) achtjährigen Bindungszeitraumes mitzuteilen. (Neuerlich) in die AlV einbezogen werden können Personen, deren nicht genützte Einbeziehung in die AlV oder deren Austritt aus der AlV acht Jahre oder ein Vielfaches von acht Jahren zurückliegt. Der Antrag ist bei der SVA jeweils bin-nen sechs Monaten nach Ende des (letzten) achtjährigen Bindungszeitraumes zu stellen.
Wie viel kostet die AlV?
Der AlV-Beitrag beträgt – wie für Arbeitnehmer – 6 % der Beitragsgrundlage. Beitragsgrundlage sind nach Wahl des selbstständig Erwerbstätigen ein Viertel, die Hälfte oder drei Viertel der GSVG-Höchstbeitragsgrundlage (2008: € 4.585,00 p. m.). Die gewählte Beitragsgrundlage bestimmt die Höhe des Ar-beitslosengeldes (Richtwert für 2009: ca. € 1.200,00 / € 870,00 / €550,00).
Wann liegt Arbeitslosigkeit vor?
Arbeitslosigkeit liegt nach Beendigung der selbstständigen Tätigkeit vor. Die Ausübung einer anderen (selbstständigen oder unselbstständigen) geringfügigen Tätigkeit (2008: € 349,01) schließt Arbeitslosigkeit (wie bisher) nicht aus. Die für die AlV maßgebliche Tätigkeit muss jedoch eingestellt und nicht bloß so weit reduziert werden, dass sie unter die Geringfügigkeitsgrenze fällt, damit Arbeitslosigkeit eintritt.
Wichtiger Hinweis
Unternehmer, die vor ihrer selbstständigen Tätigkeit unselbstständig tätig waren, wahren ihre aus dieser unselbstständigen Tätigkeit erworbenen Ansprüche auf Arbeitslosengeld. Es sind jedoch Verjährungsfristen zu beachten: Der Anspruch auf Arbeitslosengeld bleibt unbefristet bestehen, wenn die unselbstständige Beschäftigungszeit zumindestens fünf Jahre gedauert hat (erste Fallgruppe). Ansprüche, die sich auf einer kürzeren Beschäftigungszeit gründen, verjähren innerhalb von fünf Jahren (zweite Fallgruppe).
Für die erste Fallgruppe ist die neue AlV nur insofern interessant, als der AlV-Anspruch nur sehr niedrig ist und ein etwaiges Arbeitslosengeld aufgebessert werden soll. Für die zweite Fallgruppe ist die AlV wegen der fünfjährigen Verjährungsfrist und der achtjährigen Wartefrist durchaus interessant.
Stand: 15. August 2008