Im Folgenden finden Sie eine (unvollständige) Auswahl von im Regierungsprogramm 2017 bis 2022 für Vermieter wesentlichen steuerlichen Vorhaben für die kommenden Monate und Jahre. Details, Umsetzung und die Gesetzwerdung bleiben abzuwarten.

Vorhaben in naher Zukunft

  • Senkung des Umsatzsteuersatzes für Beherbergung von 13 % auf 10 %:
    • Der Umsatzsteuersatz wird von 13 % auf 10 % gesenkt für die Beherbergung in eingerichteten Wohn- und Schlafräumen samt Nebenleistungen (als Nebenleistung ist auch ein ortsübliches Frühstück anzusehen, wenn der Preis hiefür im Beherbergungsentgelt enthalten ist).
    • Die Vermietung von Grundstücken für Campingzwecke samt Nebenleistungen, wenn dafür ein einheitliches Benützungsentgelt entrichtet wird.

    Die Änderung soll mit 1.11.2018 in Kraft treten und erstmals auf Umsätze und sonstige Sachverhalte anwendbar sein, die nach dem 31.10.2018 ausgeführt werden bzw. sich ereignen.  Somit wird die Erhöhung der USt für Beherbergung und Camping durch die Steuerreform 2015/16 wieder zurückgenommen.

  • Der Arbeitslosenversicherungsbeitrag für Dienstnehmer soll bei niedrigen Entgelten ab 1.7.2018 wie folgt reduziert werden (Basis: monatliche Beitragsgrundlage):
    0 % bis € 1.648,00 (statt wie bisher 0 bis € 1.381,00)
    1 % über € 1.648,00 bis € 1.798,00 (statt wie bisher € 1.381,00 bis € 1.506,00)
    2 % über € 1.798,00 bis € 1.948,00 (statt wie bisher € 1.506,00 bis € 1.696,00)
  • Familienbonus Plus: Ein Absetz-betrag von der Einkommensteuer in Höhe von bis zu € 1.500,00 pro Kind (bis zu einem Alter von 18 Jahren bei Anspruch auf Familienbeihilfe) und Jahr soll ab 2019 eingeführt werden. Wird für volljährige Kinder die Familienbeihilfe bezogen, so soll Anspruch auf einen Absetzbetrag in Höhe von bis zu € 500,16 pro Jahr bestehen. Der Familienbonus Plus soll einer monatsweisen Betrachtung unterliegen und insgesamt nicht negativsteuerfähig sein.
    Für Alleinverdiener und Alleinerzieher mit geringem Einkommen soll unter bestimmten Umständen jedoch ein Kindermehrbetrag von bis zu € 250,00 pro Kind erstattet werden.  Für Kinder, die in anderen EU-/EWR-Ländern oder der Schweiz leben, sollen diese Beträge auf Basis der vom Statistischen Amt der Europäischen Union veröffentlichten vergleichenden Preisniveaus angepasst werden. Diese Indexierung soll auch den Alleinerzieher-, Alleinverdiener- und Unterhaltsabsetzbetrag betreffen. Für Kinder in Drittländern soll kein Familienbonus zustehen.
    Im Gegenzug sollen der Kinderfreibetrag und die Absetzbarkeit von Kinderbetreuungskosten gestrichen werden (Gesetzesentwurf).
  • Ab 2019 soll die Höhe der Familienbeihilfe und des Kinderabsetzbetrages für Kinder, die sich ständig in der EU/EWR oder der Schweiz aufhalten, auf Basis der vom Statistischen Amt der Europäischen Union veröffentlichten vergleichenden Preisniveaus angepasst werden (Gesetzesentwurf).

Steuerreform und Neukodifizierung des EStG (EStG 2020)

  • Steuersenkung durch Tarifreform
  • Steuererklärungen für Kleinunternehmer (vor allem EA-Rechner) sollen vereinfacht werden.
  • Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen sollen vereinfacht und künftig unter dem Begriff „Abzugsfähige Privatausgaben“ zusammengeführt werden. Die bisherigen Regelungen zur Absetzbarkeit von Belastungen bei Krankheit und Behinderung sollen vereinfacht werden. Private Altersvorsorge soll gefördert werden.
  • Für sonstige Bezüge (z. B. Vergleiche, Kündigungsentschädigungen) soll ein pauschaler Steuersatz zur Anwendung kommen.
  • In einem zweiten Schritt soll dann geprüft werden, ob die Grenzbeträge für die Progressionsstufen auf Basis der Inflation jährlich automatisch angepasst werden sollen (Abschaffung der kalten Progression).

Weitere Vorhaben

  • Die Lohnnebenkosten sollen gesenkt werden (z. B. Dienstgeberbeitrag, Unfallversicherung) und die Lohnverrechnung soll vereinfacht werden.
  • Ziel soll auch sein, die Körperschaftsteuer zu senken, insbesondere für nicht entnommene Gewinne.
  • Bagatellsteuern (z. B. Sektsteuer) sollen evaluiert werden.
  • Unter dem Schlagwort effizienter Finanzverwaltung soll z. B. die Bundesabgabenordnung reformiert, der Datenaustausch auf Basis des Standard Audit File Tax optimiert und Außenprüfungen auf Antrag möglich werden.
  • Auf europäischer Ebene müssen unter anderem ein generelles Reverse-Charge-System für die Abfuhr der Umsatzsteuer zwischen inländischen Unternehmen und das Konzept einer digitalen Betriebsstätte abgestimmt werden.

Stand: 25. April 2018

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Grundsätzliche Bestimmungen und Schema:

Neuvermögen: Erwerb ab 1.4.2002

Besteuerung von Immobilienverkäufen im Privatvermögen
Kauf vor 1.4.2002
„Altvermögen“
(bzw. am 31.3.2012 nicht steuerverfangen)
Kauf ab 1.4.2002
„Neuvermögen“
ohne Umwidmung:
Steuerbelastung: 
4,2 % des Verkaufserlöses oder 30 % vom Gewinn (Option)
mit Umwidmung:
Steuerbelastung:
18 % des Verkaufserlöses oder 30 % vom Gewinn (Option)
Generell:
Steuerbelastung:
30 % vom Gewinn

Der Gewinn aus dem Verkauf wird mit 30 % besteuert. Er wird grundsätzlich aus dem Veräußerungserlös abzüglich Anschaffungskosten (dazu gehören ebenfalls die Nebenkosten) berechnet.

Weiters sind auch zu berücksichtigen:

AfA, Teilabsetzbeträge, Instandsetzungsaufwand und bestimmte steuerfreie Subventionen. Reduziert wird der Veräußerungsgewinn nur noch um die Kosten für die Mitteilung an das Finanzamt und für die Selbstberechnung der Immobilienertragsteuer sowie bestimmte Minderbeträge aus Vorsteuerberichtigungen.

Altvermögen: Erwerb vor 1.4.2002

War die Immobilie zum 1.4.2012 nicht steuerhängig, wie z. B. bei den meisten Anschaffungen vor dem 1.4.2002, beträgt die Steuer pauschal 18 % vom Verkaufserlös (nicht Veräußerungsgewinn), wenn nach dem 31.12.1987 eine Umwidmung erfolgte, und 4,2 % vom Verkaufserlös für alle anderen Fälle. Der Veräußerungsgewinn kann auf Antrag aber auch unter Zugrundelegung der tatsächlichen An-schaffungskosten ermittelt und mit 30 % besteuert werden.

Unentgeltlicher Erwerb

Beim Verkauf einer Immobilie, die unentgeltlich erworben wurde (z. B. Erbschaft), wird auf die Anschaffung des Vorgängers abgestellt.

Befreiungen

Befreiungsbestimmungen gibt es für Hauptwohnsitze, selbst hergestellte Gebäude, Enteignungen und bestimmte Tauschvorgänge.

Option zur Regelbesteuerung

Bei der Regelbesteuerung wird der persönliche Tarifsteuersatz angewendet. Dieser richtet sich nach der Einkommenshöhe und kann unter Umständen auch unter 30 % liegen.

Stand: 24. April 2018

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Dienstleistungen, die im Sinne der Umsatzsteuer als Grundstücksleistungen definiert werden können, sind in jenem Land steuerbar, in dem das Grundstück gelegen ist. Auch können für bestimmte Grundstücksleistungen Steuerbefreiungen geltend gemacht werden.

Was ist ein Grundstück?

Aufgrund einer EU-Durchführungsverordnung hat sich die Definition des Begriffs „Grundstück“ seit 1.1.2017 etwas geändert. Als Grundstück gelten nun im Wesentlichen

  1. ein bestimmter Teil der Erdoberfläche, an dem Eigentum und Besitz begründet werden können;
  2. mit oder im Boden befestigte Gebäude oder Bauwerke, die nicht leicht abgebaut oder bewegt werden können;
  3. Sachen, die einen wesentlichen Bestandteil eines Gebäudes oder eines Bauwerks bilden, ohne die dieses unvollständig ist (z. B. Türen, Fenster, Dächer, Aufzüge);
  4. Sachen, Ausstattungsgegenstände oder Maschinen, die auf Dauer in einem Gebäude oder Bauwerk installiert sind, und die nicht bewegt werden können, ohne dass das Gebäude oder Bauwerk zerstört oder verändert wird.

Dienstleistungen im Zusammenhang mit einem Grundstück

Nur Dienstleistungen, die in einem hinreichend direkten Zusammenhang mit dem Grundstück stehen, werden im Sinne der Umsatzsteuer als Grundstücksleistungen betrachtet:

  • So fällt beispielsweise die Erstellung von Bauplänen für ein konkretes Grundstück unter die Kategorie Grundstücksleistung, eine Planerstellung ohne Bezug auf ein konkretes Grundstück jedoch nicht.
  • Ebenso sind Reparaturarbeiten an einem Gebäude eine Grundstücksleistung, die Reparatur oder Wartung von Maschinen, die kein fester Bestandteil des Grundstücks sind oder sein werden, jedoch nicht.

Stand: 25. April 2018

Erwerbsvorgänge

Der Grunderwerbsteuer unterliegen grundsätzlich Rechtsvorgänge, soweit sie sich auf inländische Grundstücke beziehen, wie z. B. Kaufverträge und Schenkungen. Wenn das Grundstück zum Vermögen einer Gesellschaft gehört, so unterliegen der Besteuerung unter anderem auch ganz bestimmte Übertragungen von Gesellschaftsanteilen, wie z. B. Anteilsvereinigungen.

Bemessungsgrundlage

Die Steuer ist grundsätzlich vom Wert der Gegenleistung zu berechnen, mindestens vom Grundstückswert.

Der Grundstückswert ist ein eigener Wert, der nur zur Berechnung der Grunderwerbsteuer benötigt wird. Er kann unter Berücksichtigung bestimmter Voraussetzungen ermittelt werden durch

  • eine pauschale Berechnung, für die grundsätzlich folgende Formel gilt:
    Grundwert: (anteilige) Grundfläche x Bodenwert/m² x 3 x Hochrechnungsfaktor der jeweiligen Gemeinde
    +
    Gebäudewert: (anteilige) Nutzfläche bzw. um 30 % gekürzte (anteilige) Bruttogrundrissfläche x Baukostenfaktor (vermindert um die Bauweise-/Nutzungsminderung sowie Altersminderung)

    Damit die Ermittlung nach dem Pauschalwertmodell vereinfacht wird, hat das Bundesministerium für Finanzen (BMF) ein Berechnungsprogramm zur Verfügung gestellt, und zwar auf https://service.bmf.gv.at/service/allg/gwb/. Das Bundesministerium für Finanzen weist darauf hin, dass das Ergebnis des Rechners den Unterlagen zur Berechnung der Grunderwerbsteuer beigelegt werden soll. Durch die Unterschrift des Steuerpflichtigen wird die Richtigkeit und Vollständigkeit der angegebenen Daten dokumentiert.

  • Werte des Immobilienpreisspiegels der Statistik Österreich (seit 2017). Hier ist ein Abschlag von 28,75 % zu rechnen.
  • Nachweis des geringeren gemeinen Wertes, z. B. mittels Sachverständigengutachten. Die Beweislast liegt in diesem Fall beim Steuerpflichtigen.

Berechnung und Steuer

  • Für unentgeltliche Erwerbe ist der oben beschriebene Grundstückswert die Bemessungsgrundlage. Der Steuersatz ist gestaffelt:
    Wert der Immobilie Steuersatz neu
    für die ersten € 250.000,00 0,5 %
    für die nächsten € 150.000,00 2 %
    darüber hinaus 3,5 %

    Für die Ermittlung des anzuwendenden Steuersatzes sind Erwerbe zwischen denselben natürlichen Personen innerhalb der letzten fünf Jahre zusammenzurechnen.

  • Erwerbe innerhalb der Familie gelten generell als unentgeltlich. Zum begünstigten Personenkreis gehören z. B. Ehegatten oder eingetragene Partner während aufrechter Ehe (Partnerschaft) oder im Zusammenhang mit der Auflösung der Ehe (Partnerschaft), Lebensgefährten (sofern die Lebensgefährten einen gemeinsamen Hauptwohnsitz haben oder hatten), Verwandte oder Verschwägerte in gerader Linie, Stief-, Wahl- oder Pflegekinder.
  • Bei Übertragungen von Immobilien im Rahmen einer begünstigten (z. B. altersbedingten) unentgeltlichen Betriebsübertragung beträgt der Freibetrag € 900.000,00. Für den darüber hinausgehenden Wert der unentgeltlichen Übertragung ist der Stufentarif anzuwenden, jedoch maximal 0,5 % vom Grundstückswert der Immobilie.
  • Bei bestimmten Vorgängen von Gesellschaften (z. B. Anteilsvereinigung) oder Vorgängen nach dem Umgründungssteuergesetz, wenn die Steuer nicht vom Einheitswert zu bemessen ist, beträgt der Steuersatz 0,5 %.
  • Bei bestimmten Erwerben betreffend land- und forstwirtschaftlicher Grundstücke, bei denen die Steuer vom Einheitswert zu berechnen ist, beträgt der Steuersatz 2 %.
  • In allen übrigen Fällen beträgt die Steuer 3,5 %.

Unterschied zwischen unentgeltlich und teilentgeltlich

Wie oben erwähnt ist bei Erwerben innerhalb des begünstigten Familienverbandes immer Unentgeltlichkeit anzunehmen. Auch Erwerbe aufgrund von Erbanfall, Vermächtnis und Erfüllung eines Pflichtteilsanspruchs gelten immer als unentgeltlich – auch wenn die Übergabe außerhalb des begünstigten Familienverbands passiert.

Bei anderen Erwerben gilt:

  • Unentgeltlichkeit: Gegenleistung kleiner/gleich 30 % des Grundstückswerts
  • Teilentgeltlichkeit: Gegenleistung größer als 30 % und kleiner/gleich als 70 % des Grundstückswerts
  • Entgeltlichkeit: Gegenleistung größer als 70 % des Grundstückswerts.

Stand: 25. April 2018

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Wenn Sie Immobilien besitzen, die Sie zu Wohn- oder auch zu Geschäftszwecken vermieten bzw. einer anderen Person zur Nutzung überlassen, müssen Sie die Einnahmen daraus dem Finanzamt gegenüber erklären.

Eine eigene Einkunftsart, die sich nur mit Vermietung und Verpachtung beschäftigt, findet man im Einkommensteuergesetz.

Einkunftsart „Vermietung und Verpachtung“

Die Einkunftsart „Vermietung und Verpachtung“ ist gegenüber den ersten fünf Einkunftsarten (Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Einkünfte aus selbständiger Arbeit, Einkünfte aus Gewerbebetrieb, Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit und Einkünfte aus Kapitalvermögen) nachrangig. Das heißt, Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung liegen nur dann vor, wenn das Mietobjekt nicht zu einem Betriebsvermögen gehört und vom Vermieter auch keine Nebenleistungen erbracht werden, die über die bloße Nutzungsüberlassung hinausgehen.

Beispiel: Vermietet eine GmbH ein Grundstück, so gehört dieses Grundstück zu ihrem Betriebsvermögen. Das Grundstück wird somit in der Bilanz der GmbH aufgenommen und der Gewinn durch doppelte Buchführung ermittelt. Die Mieterträge sind in diesem Fall Einkünfte aus Gewerbebetrieb.

Vermietet nun eine Privatperson und nicht eine GmbH dieses Grundstück, liegen Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung vor. Eine Bilanzierung ist somit ausgeschlossen.

Ermittlung der Einkünfte

Die Einkunftsermittlung aus Vermietung und Verpachtung erfolgt ausnahmslos nach dem Prinzip der Gegenüberstellung der Einnahmen und der Werbungskosten. Einnahmen sind also die Miete und eventuell die Betriebskosten, die Sie von Ihrem Mieter einnehmen.

Das Steuerrecht meint mit dem Begriff „Werbungskosten“ Aufwendungen und Ausgaben, die im Zusammenhang mit der Vermietung oder der Verpachtung stehen.

Stand: 25. April 2018

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Die EU-Quellensteuer war die Steuer, die ein nicht in Österreich ansässiger EU-Bürger (nur natürliche Personen) für beispielsweise von einer österreichischen Bank ausbezahlte Zinsen anstatt der Kapitalertragsteuer (KESt) entrichten musste. Sie betrug 35 %. Die EU-Quellensteuer endete in Österreich mit 31.12.2016.

Gemeinsamer Meldestandard und automatischer Informationsaustausch

Die Quellensteuer wurde aber nicht ersatzlos gestrichen. Österreich wird nun mit allen anderen Unionsmitgliedern und bestimmten anderen Drittstaaten an einem automatischen Informationsaustausch teilnehmen.

Österreichische Finanzinstitute müssen einen gemeinsamen Meldestandard einhalten. Sie müssen Konten von in der EU (außer Österreich) oder einem teilnehmenden Drittstaat steuerlich ansässigen natürlichen und juristischen Personen an das österreichische Finanzamt melden.

Ab 2017 übermittelt das österreichische Finanzministerium jährlich Daten über diese Konten an die Finanzbehörden der Ansässigkeitsstaaten. Bekannt gegeben werden nicht nur Daten über den Kontoinhaber, sondern auch Kontodaten selbst, z. B. Kontonummer und –stand und bestimmte Einkünfte (z. B. Zinsen).

Hinweis: Der Informationsaustausch ab 2017 beruht auf Gegenseitigkeit. Auch ausländische Finanzbehörden werden Daten über Konten von Österreichern an die österreichische Finanz weiterleiten.

Kapitalertragsteuer

Inländische, an nicht in Österreich ansässige EU-Bürger ausbezahlte Zinsen sind aber grundsätzlich auch weiterhin in Österreich steuerbar. In der Regel mit der Kapitalertragsteuer von 25 % bzw. 27,5 %.

Mit einer Ansässigkeitsbescheinigung seines Ansässigkeitsstaates kann der EU-Bürger jedoch den Abzug der Kapitalertragsteuer vermeiden. Dann unterliegen die Zinserträge des Steuerschuldners in der Regel der Besteuerung im Ansässigkeitsstaat.

Stand: 27. April 2017

Das Kontenregister des Finanzministeriums hat mittlerweile seinen Betrieb aufgenommen. Wer kann es nun tatsächlich einsehen?

Selbstauskunft

Auf FinanzOnline sind die eigenen Konten grundsätzlich ersichtlich. Unter dem Menüpunkt Abfragen/Kontenregister kann der Kontoinhaber selbst seine von den Finanzinstituten gemeldeten Konten einsehen.

Fragt eine Behörde einen Eintrag im Register ab, bekommt der betroffene Kontoinhaber eine Information in seine FinanzOnline-DataBox.

Kontenregister- und Konteneinschau von Abgabenbehörden

Für die Kontenregister- und Konteneinschau durch Abgabenbehörden legt ein Erlass detaillierte Regeln fest, hauptsächlich mit dem Ziel des Rechtschutzes.

In das Kontenregister darf die Abgabenbehörde im Veranlagungsverfahren zur Einkommen-, Körperschaft- und Umsatzsteuer nur Einschau nehmen, wenn der Sachverhalt mittels Vorhalt nicht aufgeklärt werden kann.

Bei Außenprüfungen und der gemeinsamen Prüfung aller lohnabhängigen Abgaben (GPLA) kann die Finanzbehörde bereits zwecks Vorbereitung einsehen. Das heißt: Bei Prüfungen wird in Zukunft damit zu rechnen sein, dass die Behörde bereits zu Beginn über die Daten im Kontenregister Bescheid weiß.

Außerdem besteht die Möglichkeit zur Einschau ins Kontenregister bei Liquiditätsprüfung und zur Abgabensicherung.

Bei der Konteneinschau verlangt die Behörde vom Kreditinstitut beispielsweise Auskünfte über Geschäftsverbindungen des Betroffenen. Die Konteneinschau ist im Veranlagungsverfahren und bei der Außenprüfung nur unter sehr eng gesteckten Voraussetzungen zulässig, quasi als Ultima Ratio. Sie bedarf grundsätzlich einer Bewilligung des Bundesfinanzgerichts.

Die Finanzstrafbehörden dürfen ebenfalls unter bestimmten Voraussetzungen in das Kontenregister und nach dem Finanzstrafgesetz in Konten Einblick nehmen.

Stand: 27. April 2017

Bei Einkünften aus Vermietung und Verpachtung können grundsätzlich Aufwendungen für das Mietobjekt (u. a. auch Instandsetzungsaufwand) und die Absetzung für die Abnutzung als Werbungskosten abgesetzt werden. Voraussetzung ist aber, dass die Einkommensquelle „Vermietung und Verpachtung“ vorliegt.

Gerichtsentscheidung aus Oktober 2016 gibt Orientierung

Die Entscheidung erläutert, wann bei langjähriger Wohnungsrenovierung überhaupt eine Einkommensquelleneigenschaft vorliegt.

Der Steuerpflichtige machte „negative Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung“ geltend, wobei die bereits 13 Jahre dauernden Sanierungsarbeiten noch immer nicht abgeschlossen waren.

Die Einkunftsquelle „Vermietung und Verpachtung“ liegt nur dann vor, wenn die ernsthafte, wirtschaftlich nachvollziehbare Absicht des zukünftigen Vermieters besteht, nach Abschluss der Renovierungsarbeiten tatsächlich zu vermieten. 

Als Vermietungsabsicht gelten nur nach außen gerichtete Handlungen (bindende Vereinbarungen, Annoncen, Maklerbeauftragung, über eine Absichtserklärung hinausgehende Umstände), die jeder unbefangene Dritte als Vorbereitungshandlung einer unternehmerischen Tätigkeit ansieht.

Die Einkunftsquelleneigenschaft lag im Entscheidungsfall nicht vor, da die erforderliche ernsthafte Absicht, nach Abschluss der Renovierungsarbeiten tatsächlich eine Vermietung durchzuführen, nach 13(!)-jähriger, unvollendeter Renovierung nicht klar erwiesen wurde und damit keine bloße „vorübergehende Einnahmenlosigkeit“ vorlag.

Stand: 27. April 2017

Wird eine Tätigkeit als Liebhaberei eingestuft, ist sie Privatvergnügen, und die daraus resultierenden Verluste können nicht steuerwirksam genutzt werden.

Ist eine vermietete Eigentumswohnung fremdfinanziert, können Verluste entstehen. Dann ist diese Vermietung Liebhaberei. Liebhaberei liegt bei Vermietung einer Eigentumswohnung also nicht vor, wenn in einem absehbaren Zeitraum (20 Jahre ab Beginn der Vermietung beziehungsweise 23 Jahre ab dem Anfall von ersten Aufwendungen) ein Gesamtüberschuss zu erwarten ist (Prognoserechnung erforderlich!).

Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts (BFG)

Im Entscheidungsfall haben die durch die Wirtschaftskrise im Jahr 2008 verursachten Kursschwankungen den für den Kauf der vermieteten Wohnung aufgenommenen Fremdwährungskredit in die Höhe getrieben und einen vorzeitigen Verkauf der Wohnung – mit Verlust – nach sich gezogen.

Das BFG führt zur Frage der Liebhaberei aus: Lässt die Prognoserechnung für den veranschlagten Zeitraum zwar einen Gesamtgewinn erwarten, wird die Vermietung aber vorzeitig mit Gesamtverlust beendet, ist zu unterscheiden, ob

  1. die Vermietung aufgrund von „Unwägbarkeiten“ beendet wurde, dann liegt eine Einkunftsquelle vor oder
  2. die Vermietung aus anderen Gründen abgebrochen wurde. Dann nimmt die Finanz Liebhaberei an.

Unwägbarkeiten

Unwägbarkeiten sind unerwartete Ereignisse, die von der Verwirklichung gewöhnlicher Geschäftsrisiken abzugrenzen sind. Im Entscheidungsfall blieb die Erhöhung des Kreditbetrages durch Kursschwankungen im normalen, Fremdwährungskrediten immanenten Bereich. Es lag keine Unwägbarkeit vor, weshalb die Vermietung als Liebhaberei einzustufen war.

Stand: 27. April 2017

Neuregelung der Grunderwerbsteuer seit 1.1.2016

Bei allen Übertragungen ist der Wert der Gegenleistung, mindestens aber der Grundstückswert, die Bemessungsgrundlage. Grundsätzlich beträgt der Steuersatz 3,5 % – außer es trifft eine Ausnahmeregelung zu, wie z. B. bei unentgeltlichem Erwerb, land- und forstwirtschaftlichen Übertragungen, begünstigten Betriebsübertragungen.

Berechnung des Grundstückswerts

Der Grundstückswert ist ein eigener Wert, der nur zur Berechnung der Grunderwerbsteuer benötigt wird. Er kann ermittelt werden durch:

  • eine pauschale Berechnung
  • den Immobilienpreisspiegel
  • Nachweis des geringeren gemeinen Wertes

Pauschale Berechnung

Damit die Ermittlung nach dem Pauschalwertmodell vereinfacht wird, hat das Bundesministerium für Finanzen ein Berechnungsprogramm auf https://service.bmf.gv.at/service/allg/gwb/ zur Verfügung gestellt.

Hinweis: Das Bundesministerium für Finanzen weist darauf hin, dass das Ergebnis des Rechners den Unterlagen zur Berechnung der Grunderwerbsteuer beigelegt werden soll. Durch die Unterschrift des Steuerpflichtigen wird die Richtigkeit und Vollständigkeit der angegebenen Daten dokumentiert.

Grundsätzlich gilt folgende Formel:

Grundwert: (anteilige) Grundfläche x Bodenwert/m² x 3 x Hochrechnungsfaktor
+
Gebäudewert: (anteilige) Nutzfläche bzw. um 30 % gekürzte (anteilige) Bruttogrundrissfläche x Baukostenfaktor (vermindert um die Bauweise-/Nutzungsminderung sowie Altersminderung)

Immobilienpreisspiegel

Ab 2017 muss der Immobilienpreisspiegel der Statistik Österreich verwendet werden. Hier ist jeweils noch ein Abschlag von 28,75 % zu rechnen.

Unentgeltliche Erwerbe

Für unentgeltliche und für bestimmte andere Erwerbe gilt folgender Stufentarif:

Wert der Immobilie Steuersatz neu
für die ersten € 250.000,00 0,5 %
für die nächsten € 150.000,00 2 %
darüber hinaus 3,5 %

Bei teilentgeltlichen Erwerben gilt der Stufentarif auch für den unentgeltlichen Teil.

Für die Ermittlung des anzuwendenden Steuersatzes sind Erwerbe zwischen denselben natürlichen Personen innerhalb der letzten fünf Jahre zusammenzurechnen.

Eine Zusammenrechnung hat auch dann zu erfolgen, wenn durch mehrere Erwerbsvorgänge eine wirtschaftliche Einheit innerhalb der Fünfjahresfrist an dieselbe Person anfällt.

Das heißt, es handelt sich um keinen getrennten Erwerbsvorgang, wenn z. B. Vater und Mutter jeweils die Hälfte von einem Haus der Tochter schenken.

Übertragung im Familienverband

Erwerbe innerhalb der Familie gelten immer als unentgeltlich und fallen daher immer unter die Staffelung. Darunter fällt die Übertragung einer Liegenschaft an

  • den Ehegatten oder eingetragenen Partner während aufrechter Ehe (Partnerschaft) oder im Zusammenhang mit der Auflösung der Ehe (Partnerschaft),
  • den Lebensgefährten, sofern die Lebensgefährten einen gemeinsamen Hauptwohnsitz haben oder hatten,
  • einen Verwandten oder Verschwägerten in gerader Linie,
  • ein Stief-, Wahl- oder Pflegekind oder deren Kinder, Ehegatten oder eingetragene Partner oder Geschwister,
  • Nichten oder Neffen des Überträgers.

Begünstigte Betriebsübertragungen

Bei Übertragungen von Immobilien im Rahmen einer begünstigten (z. B. altersbedingten) unentgeltlichen Betriebsübertragung beträgt der Freibetrag nun € 900.000,00.

Für den darüber hinausgehenden Wert der unentgeltlichen Übertragung ist der Stufentarif anzuwenden – jedoch maximal 0,5 % vom Grundstückswert der Immobilie.

Land- und forstwirtschaftliche Grundstücke

Bei bestimmten Erwerben betreffend land- und forstwirtschaftliche Grundstücke, bei denen die Steuer vom einfachen Einheitswert zu berechnen ist, beträgt der Steuersatz 2 %. Dazu zählen z. B. Übertragungen im Familienverband.

Stand: 27. April 2017