Wie in unserer News-Ausgabe vom Oktober 2020 berichtet, sollen die Kündigungsfristen von Arbeitern und freien Dienstnehmern an jene der Angestellten angeglichen werden. Das Datum des Inkrafttretens dieser Gesetzesänderung wurde ursprünglich mit 1. Jänner 2021 festgelegt und beschlossen.

Aufgrund der COVID-19-Krisensituation hat der Nationalrat beschlossen das Wirksamwerden dieser bereits getroffenen gesetzlichen Maßnahme zu verschieben. Die Gesetzesänderung soll erst mit 1. Juli 2021 in Kraft treten und auf Kündigungen Anwendung finden, die nach dem 30. Juni 2021 ausgesprochen werden.

Stand: 24. November 2020

Bild: industrieblick – stock.adobe.com

Wie bereits berichtet wurden auf Grund der COVID-19 Krise bestimmte Zulagen und Bonuszahlungen steuerlich begünstigt. Das Einkommensteuergesetz normiert, dass Zulagen und Bonuszahlungen, die aufgrund der COVID-19-Krise zusätzlich geleistet werden, im Kalenderjahr 2020 bis € 3.000,00 steuerfrei sind. Es muss sich dabei um zusätzliche Zahlungen handeln, die ausschließlich zu diesem Zweck geleistet werden und üblicherweise bisher nicht gewährt wurden. Sie erhöhen nicht das Jahressechstel und werden nicht auf das Jahressechstel angerechnet.

Diese Zulagen sind sozialversicherungsfrei und es fällt auch kein Dienstgeberbeitrag (DB), Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag (DZ) oder Kommunalsteuer (KommSt) an.

Begünstigt sind alle Arbeitnehmer, die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit beziehen (keine freien Dienstnehmer). Nach Ansicht des Finanzministeriums besteht keine Einschränkung auf systemrelevante Tätigkeiten (anders in den Erläuterungen zum entsprechenden Gesetzesantrag). Auch wenn in Kollektiverträgen bereits vorgesehen ist, Corona Prämien an Arbeitnehmer im Kalenderjahr 2020 zusätzlich zu zahlen, ist dies steuerbefreit.

Abgeltungen von Mehr- oder Überstunden, Bezugsumwandlungen oder Belohnungen auf Grund von bisherigen Leistungsvereinbarungen sind nicht begünstigt.

Hinweis

Diese Informationen sind auf dem Stand vom 17.11.2020

Stand: 24. November 2020

Bild: Christian Schwier – stock.adobe.com

GSVG

  Beitragssatz Mitndestbeitragsgrundlage Höchstbeitragsgrundlage
Krankenversicherung 6,80 % € 475,86/M € 6.475,00/M
    € 5.710,32/J € 77.700,00/J
Pensionsversicherung   € 574,36/M € 6.475,00/M
    € 6.892,32/J € 77.700,00/J
Unfallversicherung € 125,04/Jahr bzw. € 10,42/Monat    

Stand: 24. November 2020

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Videokonferenzen sind dieses Jahr für viele überfallsartig zu einem wesentlichen Kommunikationsmittel im beruflichen Alltag geworden. Neben technischen Herausforderungen, die es zu meistern gibt, sollen Ihnen folgende Tipps helfen, bei Ihren Kollegen und Kunden per Video besser anzukommen:

  • Checken Sie immer vorab die Technik. Insbesondere wenn Sie Moderator der Videokonferenz sind, sollten Sie darauf achten, dass in den Einladungen klar ist, wann, wie und auf welcher technischen Basis man sich trifft. Insbesondere neue Teilnehmer sollten die Möglichkeit haben, vorab ihren Zugang zur Konferenz auszuprobieren.
  • Testen Sie Ihr Erscheinungsbild samt Hintergrund vor Beginn der Konferenz. Achten Sie auf gutes Licht, eine gute Positionierung der Kamera, eine aufgeräumte Umgebung und passende Kleidung.
  • Die Übertragung von Umgebungsgeräuschen können Sie mit einem Headset besser steuern als mit dem Mikrofon des Laptops. Machen Sie sich mit der Möglichkeit des Aus- und Einschaltens von Mikrofon und Kamera im Rahmen der verwendeten Software vertraut.
  • Lassen Sie während der Videokonferenz Ihre Gesprächspartner ausreden und sprechen Sie deutlich.
  • Vermeiden Sie das Lesen von E-Mails oder das (hörbare) Tippen auf der Tastatur während der Videokonferenz.

Stand: 24. November 2020

Bild: Andrey Popov – stock.adobe.com

Die derzeit für die Kündigung von Arbeiterdienstverhältnissen geltenden Regelungen sind oft wenig übersichtlich. Kündigungsfristen und –termine können sich im Einzelfall aus einem Kollektivvertrag, einer Einzelvereinbarung, der Gewerbeordnung (GewO) oder dem Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuch (ABGB) ergeben. Zur Vereinfachung werden die gesetzlichen Fristen und Termine für ab 1.7.2021 ausgesprochene Kündigungen weitgehend an die Regelungen für Angestellte angeglichen. Im Folgenden finden Sie einen Überblick über die Änderungen:

Fristen und Termine bei Dienstgeberkündigungen

Der Dienstgeber kann ein Arbeiterdienstverhältnis ab 1.7.2021 unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von

  • sechs Wochen,
  • zwei Monaten nach dem vollendeten zweiten Dienstjahr,
  • drei Monaten nach dem vollendeten fünften Dienstjahr,
  • vier Monaten nach dem vollendeten 15. Dienstjahr oder
  • fünf Monaten nach dem vollendeten 25. Dienstjahr

zum jeweiligen Quartalsende lösen. Davon abweichend können auch der 15. eines Monats oder der Monatsletzte als Kündigungstermin vereinbart werden, sofern ein anwendbarer Kollektivvertrag dem nicht entgegensteht.

Fristen und Termine bei Dienstnehmerkündigungen

Arbeiter können ihre Dienstverhältnisse ab 1.7.2021 mit einer Kündigungsfrist von grundsätzlich einem Monat zum jeweils Monatsletzten lösen. Eine für den Dienstnehmer günstigere Regelung (z.B. laut Kollektivvertrag) ist zulässig.

Die Kündigungsfrist kann durch Einzelvereinbarung auf bis zu sechs Monate verlängert werden. Die für den Dienstgeber geltende Kündigungsfrist darf dabei aber nicht kürzer ausfallen, als die Frist für die Kündigung durch den Dienstnehmer.

Saisonbetriebe

Durch Kollektivvertrag können für Branchen, in denen Saisonbetrieb überwiegen (z.B. Baugewerbe, Tourismus), sowohl bei Kündigungen durch den Dienstgeber wie auch durch den Dienstnehmer abweichende Kündigungsfristen und –termine festgelegt werden.

Was ist zu tun?

Dienstgeber sollten unbedingt Beratung bezüglich ihrer individuellen Situation in Anspruch nehmen und rechtzeitig überprüfen, ob die jeweils anwendbaren Kollektivverträge, Betriebs- und Einzelvereinbarungen der neuen Rechtslage entsprechen und bereits aufeinander abgestimmt sind. Insbesondere darf der Dienstgeber kürzere Kündigungsfristen, die sich z.B. aus einem „alten“ Kollektivvertrag ergeben, ab 1.7.2021 nicht mehr anwenden, da ansonsten arbeitsrechtliche Entschädigungsansprüche des Dienstnehmers entstehen können.

Stand: 23. November 2020

Bild: ra2 studio – Fotolia.com

Die derzeit für die Kündigung von Arbeiterdienstverhältnissen geltenden Regelungen sind oft wenig übersichtlich. Kündigungsfristen und –termine können sich im Einzelfall aus einem Kollektivvertrag, einer Einzelvereinbarung, der Gewerbeordnung (GewO) oder dem Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuch (ABGB) ergeben. Zur Vereinfachung werden die gesetzlichen Fristen und Termine für ab 1.7.2021 ausgesprochene Kündigungen weitgehend an die Regelungen für Angestellte angeglichen. Im Folgenden finden Sie einen Überblick über die Änderungen:

Fristen und Termine bei Dienstgeberkündigungen

Der Dienstgeber kann ein Arbeiterdienstverhältnis ab 1.7.2021 unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von

  • sechs Wochen,
  • zwei Monaten nach dem vollendeten zweiten Dienstjahr,
  • drei Monaten nach dem vollendeten fünften Dienstjahr,
  • vier Monaten nach dem vollendeten 15. Dienstjahr oder
  • fünf Monaten nach dem vollendeten 25. Dienstjahr

zum jeweiligen Quartalsende lösen. Davon abweichend können auch der 15. eines Monats oder der Monatsletzte als Kündigungstermin vereinbart werden, sofern ein anwendbarer Kollektivvertrag dem nicht entgegensteht.

Fristen und Termine bei Dienstnehmerkündigungen

Arbeiter können ihre Dienstverhältnisse ab 1.7.2021 mit einer Kündigungsfrist von grundsätzlich einem Monat zum jeweils Monatsletzten lösen. Eine für den Dienstnehmer günstigere Regelung (z.B. laut Kollektivvertrag) ist zulässig.

Die Kündigungsfrist kann durch Einzelvereinbarung auf bis zu sechs Monate verlängert werden. Die für den Dienstgeber geltende Kündigungsfrist darf dabei aber nicht kürzer ausfallen, als die Frist für die Kündigung durch den Dienstnehmer.

Saisonbetriebe

Durch Kollektivvertrag können für Branchen, in denen Saisonbetrieb überwiegen (z.B. Baugewerbe, Tourismus), sowohl bei Kündigungen durch den Dienstgeber wie auch durch den Dienstnehmer abweichende Kündigungsfristen und –termine festgelegt werden.

Was ist zu tun?

Dienstgeber sollten unbedingt Beratung bezüglich ihrer individuellen Situation in Anspruch nehmen und rechtzeitig überprüfen, ob die jeweils anwendbaren Kollektivverträge, Betriebs- und Einzelvereinbarungen der neuen Rechtslage entsprechen und bereits aufeinander abgestimmt sind. Insbesondere darf der Dienstgeber kürzere Kündigungsfristen, die sich z.B. aus einem „alten“ Kollektivvertrag ergeben, ab 1.7.2021 nicht mehr anwenden, da ansonsten arbeitsrechtliche Entschädigungsansprüche des Dienstnehmers entstehen können.

Stand: 23. November 2020

Bild: ra2 studio – Fotolia.com

Die derzeit für die Kündigung von Arbeiterdienstverhältnissen geltenden Regelungen sind oft wenig übersichtlich. Kündigungsfristen und –termine können sich im Einzelfall aus einem Kollektivvertrag, einer Einzelvereinbarung, der Gewerbeordnung (GewO) oder dem Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuch (ABGB) ergeben. Zur Vereinfachung werden die gesetzlichen Fristen und Termine für ab 1.7.2021 ausgesprochene Kündigungen weitgehend an die Regelungen für Angestellte angeglichen. Im Folgenden finden Sie einen Überblick über die Änderungen:

Fristen und Termine bei Dienstgeberkündigungen

Der Dienstgeber kann ein Arbeiterdienstverhältnis ab 1.7.2021 unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von

  • sechs Wochen,
  • zwei Monaten nach dem vollendeten zweiten Dienstjahr,
  • drei Monaten nach dem vollendeten fünften Dienstjahr,
  • vier Monaten nach dem vollendeten 15. Dienstjahr oder
  • fünf Monaten nach dem vollendeten 25. Dienstjahr

zum jeweiligen Quartalsende lösen. Davon abweichend können auch der 15. eines Monats oder der Monatsletzte als Kündigungstermin vereinbart werden, sofern ein anwendbarer Kollektivvertrag dem nicht entgegensteht.

Fristen und Termine bei Dienstnehmerkündigungen

Arbeiter können ihre Dienstverhältnisse ab 1.7.2021 mit einer Kündigungsfrist von grundsätzlich einem Monat zum jeweils Monatsletzten lösen. Eine für den Dienstnehmer günstigere Regelung (z.B. laut Kollektivvertrag) ist zulässig.

Die Kündigungsfrist kann durch Einzelvereinbarung auf bis zu sechs Monate verlängert werden. Die für den Dienstgeber geltende Kündigungsfrist darf dabei aber nicht kürzer ausfallen, als die Frist für die Kündigung durch den Dienstnehmer.

Saisonbetriebe

Durch Kollektivvertrag können für Branchen, in denen Saisonbetrieb überwiegen (z.B. Baugewerbe, Tourismus), sowohl bei Kündigungen durch den Dienstgeber wie auch durch den Dienstnehmer abweichende Kündigungsfristen und –termine festgelegt werden.

Was ist zu tun?

Dienstgeber sollten unbedingt Beratung bezüglich ihrer individuellen Situation in Anspruch nehmen und rechtzeitig überprüfen, ob die jeweils anwendbaren Kollektivverträge, Betriebs- und Einzelvereinbarungen der neuen Rechtslage entsprechen und bereits aufeinander abgestimmt sind. Insbesondere darf der Dienstgeber kürzere Kündigungsfristen, die sich z.B. aus einem „alten“ Kollektivvertrag ergeben, ab 1.7.2021 nicht mehr anwenden, da ansonsten arbeitsrechtliche Entschädigungsansprüche des Dienstnehmers entstehen können.

Stand: 23. November 2020

Bild: ra2 studio – Fotolia.com

Die derzeit für die Kündigung von Arbeiterdienstverhältnissen geltenden Regelungen sind oft wenig übersichtlich. Kündigungsfristen und –termine können sich im Einzelfall aus einem Kollektivvertrag, einer Einzelvereinbarung, der Gewerbeordnung (GewO) oder dem Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuch (ABGB) ergeben. Zur Vereinfachung werden die gesetzlichen Fristen und Termine für ab 1.7.2021 ausgesprochene Kündigungen weitgehend an die Regelungen für Angestellte angeglichen. Im Folgenden finden Sie einen Überblick über die Änderungen:

Fristen und Termine bei Dienstgeberkündigungen

Der Dienstgeber kann ein Arbeiterdienstverhältnis ab 1.7.2021 unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von

  • sechs Wochen,
  • zwei Monaten nach dem vollendeten zweiten Dienstjahr,
  • drei Monaten nach dem vollendeten fünften Dienstjahr,
  • vier Monaten nach dem vollendeten 15. Dienstjahr oder
  • fünf Monaten nach dem vollendeten 25. Dienstjahr

zum jeweiligen Quartalsende lösen. Davon abweichend können auch der 15. eines Monats oder der Monatsletzte als Kündigungstermin vereinbart werden, sofern ein anwendbarer Kollektivvertrag dem nicht entgegensteht.

Fristen und Termine bei Dienstnehmerkündigungen

Arbeiter können ihre Dienstverhältnisse ab 1.7.2021 mit einer Kündigungsfrist von grundsätzlich einem Monat zum jeweils Monatsletzten lösen. Eine für den Dienstnehmer günstigere Regelung (z.B. laut Kollektivvertrag) ist zulässig.

Die Kündigungsfrist kann durch Einzelvereinbarung auf bis zu sechs Monate verlängert werden. Die für den Dienstgeber geltende Kündigungsfrist darf dabei aber nicht kürzer ausfallen, als die Frist für die Kündigung durch den Dienstnehmer.

Saisonbetriebe

Durch Kollektivvertrag können für Branchen, in denen Saisonbetrieb überwiegen (z.B. Baugewerbe, Tourismus), sowohl bei Kündigungen durch den Dienstgeber wie auch durch den Dienstnehmer abweichende Kündigungsfristen und –termine festgelegt werden.

Was ist zu tun?

Dienstgeber sollten unbedingt Beratung bezüglich ihrer individuellen Situation in Anspruch nehmen und rechtzeitig überprüfen, ob die jeweils anwendbaren Kollektivverträge, Betriebs- und Einzelvereinbarungen der neuen Rechtslage entsprechen und bereits aufeinander abgestimmt sind. Insbesondere darf der Dienstgeber kürzere Kündigungsfristen, die sich z.B. aus einem „alten“ Kollektivvertrag ergeben, ab 1.7.2021 nicht mehr anwenden, da ansonsten arbeitsrechtliche Entschädigungsansprüche des Dienstnehmers entstehen können.

Stand: 23. November 2020

Bild: ra2 studio – Fotolia.com

Anlässlich neuerlicher Betriebsschließungen bis voraussichtlich 6.12.2020 wurde neben dem Umsatzersatz für unmittelbar betroffene Unternehmen auch eine neue Variante des Fixkostenzuschusses II. angekündigt. Dieser soll Unternehmen unterstützen, die zwar nicht unmittelbar von einer behördlichen Schließung betroffen sind, aber dennoch deutliche Umsatzeinbußen erleiden.

Zwei-Säulen-Modell

Der angekündigte Fixkostenzuschuss II. soll auf einem Zwei-Säulen-Modell basieren. Geplant ist einerseits, dass noch im November eine Unterstützungsleistung in Höhe von bis zu € 800.000,00 beantragbar sein soll, mit der jedenfalls Abschreibungen und bestimmte frustrierte Aufwendungen abgegolten werden sollen („erste Säule“). Im Rahmen dieser ersten Säule werden andere Unterstützungsleistungen, die anlässlich der Coronavirus-Pandemie ausbezahlt wurden, voraussichtlich vom tatsächlichen Förderbetrag abgezogen.

Andererseits ist für größere Unternehmen eine "Fixkosten-Verlust-Variante“ mit einem Förderbetrag von bis zu € 3 Mio. geplant („zweite Säule“). Näheres dazu wurde allerdings noch nicht bekanntgegeben.

Regelwerke noch in Ausarbeitung

Die dem neuen Fixkostenzuschuss II. zugrunde liegenden Regelwerke werden derzeit noch ausgearbeitet. Wir berichten selbstverständlich ausführlich, sobald weitere Informationen vorliegen.

Hinweis

Diese Informationen sind auf dem Stand vom 17.11.2020 und können sich kurzfristig ändern. Zudem sind die zugrunde liegenden Regelwerke derzeit noch nicht bekannt, weshalb diese Informationen ausschließlich auf rechtlich unverbindlichen Ankündigungen der Bundesregierung basieren. Tagesaktuelle und weiterführende Informationen zum Fixkostenzuschuss erhalten Sie unter https://www.fixkostenzuschuss.at/.

Stand: 18. November 2020

Bild: Bacho Foto – Fotolia.com

Anlässlich neuerlicher Betriebsschließungen bis voraussichtlich 6.12.2020 wurde neben dem Umsatzersatz für unmittelbar betroffene Unternehmen auch eine neue Variante des Fixkostenzuschusses II. angekündigt. Dieser soll Unternehmen unterstützen, die zwar nicht unmittelbar von einer behördlichen Schließung betroffen sind, aber dennoch deutliche Umsatzeinbußen erleiden.

Zwei-Säulen-Modell

Der angekündigte Fixkostenzuschuss II. soll auf einem Zwei-Säulen-Modell basieren. Geplant ist einerseits, dass noch im November eine Unterstützungsleistung in Höhe von bis zu € 800.000,00 beantragbar sein soll, mit der jedenfalls Abschreibungen und bestimmte frustrierte Aufwendungen abgegolten werden sollen („erste Säule“). Im Rahmen dieser ersten Säule werden andere Unterstützungsleistungen, die anlässlich der Coronavirus-Pandemie ausbezahlt wurden, voraussichtlich vom tatsächlichen Förderbetrag abgezogen.

Andererseits ist für größere Unternehmen eine "Fixkosten-Verlust-Variante“ mit einem Förderbetrag von bis zu € 3 Mio. geplant („zweite Säule“). Näheres dazu wurde allerdings noch nicht bekanntgegeben.

Regelwerke noch in Ausarbeitung

Die dem neuen Fixkostenzuschuss II. zugrunde liegenden Regelwerke werden derzeit noch ausgearbeitet. Wir berichten selbstverständlich ausführlich, sobald weitere Informationen vorliegen.

Hinweis

Diese Informationen sind auf dem Stand vom 17.11.2020 und können sich kurzfristig ändern. Zudem sind die zugrunde liegenden Regelwerke derzeit noch nicht bekannt, weshalb diese Informationen ausschließlich auf rechtlich unverbindlichen Ankündigungen der Bundesregierung basieren. Tagesaktuelle und weiterführende Informationen zum Fixkostenzuschuss erhalten Sie unter https://www.fixkostenzuschuss.at/.

Stand: 18. November 2020

Bild: Bacho Foto – Fotolia.com