Für die Zinsersparnis eines unverzinslichen Gehaltsvorschusses oder Arbeitgeberdarlehens ist laut aktuellem Erlass des BMF auch in 2021 (wie in 2020) ein Sachbezug in Höhe von 0,5 % p.a. des aushaftenden Kapitals anzusetzen. Falls ein niedrigerer Zinssatz bei der Berechnung der Zinsen zur Anwendung kommt, ist die Differenz zum Referenzzinssatz zu versteuern. Allerdings besteht ein Freibetrag in Höhe von € 7.300,00, sodass nur vom übersteigenden Betrag ein Sachbezug zu ermitteln ist.

Stand: 24. November 2020

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Wie in unserer News-Ausgabe vom Oktober 2020 berichtet, sollen die Kündigungsfristen von Arbeitern und freien Dienstnehmern an jene der Angestellten angeglichen werden. Das Datum des Inkrafttretens dieser Gesetzesänderung wurde ursprünglich mit 1. Jänner 2021 festgelegt und beschlossen.

Aufgrund der COVID-19-Krisensituation hat der Nationalrat beschlossen das Wirksamwerden dieser bereits getroffenen gesetzlichen Maßnahme zu verschieben. Die Gesetzesänderung soll erst mit 1. Juli 2021 in Kraft treten und auf Kündigungen Anwendung finden, die nach dem 30. Juni 2021 ausgesprochen werden.

Stand: 24. November 2020

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Wie bereits berichtet wurden auf Grund der COVID-19 Krise bestimmte Zulagen und Bonuszahlungen steuerlich begünstigt. Das Einkommensteuergesetz normiert, dass Zulagen und Bonuszahlungen, die aufgrund der COVID-19-Krise zusätzlich geleistet werden, im Kalenderjahr 2020 bis € 3.000,00 steuerfrei sind. Es muss sich dabei um zusätzliche Zahlungen handeln, die ausschließlich zu diesem Zweck geleistet werden und üblicherweise bisher nicht gewährt wurden. Sie erhöhen nicht das Jahressechstel und werden nicht auf das Jahressechstel angerechnet.

Diese Zulagen sind sozialversicherungsfrei und es fällt auch kein Dienstgeberbeitrag (DB), Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag (DZ) oder Kommunalsteuer (KommSt) an.

Begünstigt sind alle Arbeitnehmer, die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit beziehen (keine freien Dienstnehmer). Nach Ansicht des Finanzministeriums besteht keine Einschränkung auf systemrelevante Tätigkeiten (anders in den Erläuterungen zum entsprechenden Gesetzesantrag). Auch wenn in Kollektiverträgen bereits vorgesehen ist, Corona Prämien an Arbeitnehmer im Kalenderjahr 2020 zusätzlich zu zahlen, ist dies steuerbefreit.

Abgeltungen von Mehr- oder Überstunden, Bezugsumwandlungen oder Belohnungen auf Grund von bisherigen Leistungsvereinbarungen sind nicht begünstigt.

Hinweis

Diese Informationen sind auf dem Stand vom 17.11.2020

Stand: 24. November 2020

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GSVG

  Beitragssatz Mitndestbeitragsgrundlage Höchstbeitragsgrundlage
Krankenversicherung 6,80 % € 475,86/M € 6.475,00/M
    € 5.710,32/J € 77.700,00/J
Pensionsversicherung   € 574,36/M € 6.475,00/M
    € 6.892,32/J € 77.700,00/J
Unfallversicherung € 125,04/Jahr bzw. € 10,42/Monat    

Stand: 24. November 2020

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Videokonferenzen sind dieses Jahr für viele überfallsartig zu einem wesentlichen Kommunikationsmittel im beruflichen Alltag geworden. Neben technischen Herausforderungen, die es zu meistern gibt, sollen Ihnen folgende Tipps helfen, bei Ihren Kollegen und Kunden per Video besser anzukommen:

  • Checken Sie immer vorab die Technik. Insbesondere wenn Sie Moderator der Videokonferenz sind, sollten Sie darauf achten, dass in den Einladungen klar ist, wann, wie und auf welcher technischen Basis man sich trifft. Insbesondere neue Teilnehmer sollten die Möglichkeit haben, vorab ihren Zugang zur Konferenz auszuprobieren.
  • Testen Sie Ihr Erscheinungsbild samt Hintergrund vor Beginn der Konferenz. Achten Sie auf gutes Licht, eine gute Positionierung der Kamera, eine aufgeräumte Umgebung und passende Kleidung.
  • Die Übertragung von Umgebungsgeräuschen können Sie mit einem Headset besser steuern als mit dem Mikrofon des Laptops. Machen Sie sich mit der Möglichkeit des Aus- und Einschaltens von Mikrofon und Kamera im Rahmen der verwendeten Software vertraut.
  • Lassen Sie während der Videokonferenz Ihre Gesprächspartner ausreden und sprechen Sie deutlich.
  • Vermeiden Sie das Lesen von E-Mails oder das (hörbare) Tippen auf der Tastatur während der Videokonferenz.

Stand: 24. November 2020

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In einer neuen Verordnung wurde nun die Richtlinie des, auf Grund des „harten“ Lockdown erweiterten, Umsatzersatzes veröffentlicht.

Überblick zum erweiterten Lockdown-Umsatzersatz

  • Unternehmen, die von den Einschränkungen der COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung (COVID-19-SchuMaV) oder der COVID-19-Notmaßnahmenverordnung (COVID-19-NotMV) direkt betroffen sind und deren Branche im Zeitraum der Gültigkeit der jeweiligen Verordnung direkt von dieser betroffen sind, können unter bestimmten Voraussetzungen einen Umsatzersatz bei der COVID-19 Finanzierungsagentur des Bundes GmbH (COFAG) beantragen.
  • Der Betrachtungszeitraum für den Lockdown-Umsatzersatz ist der Zeitraum, in dem das Unternehmen direkt von der COVID-19-SchuMaV oder der COVID-19-NotMV betroffen war/ist. Basis der Berechnung ist der Umsatz des November 2019 (wird von der Finanz ermittelt). Dieser Betrag wird durch dreißig dividiert und mit der Anzahl der Tage des Betrachtungszeitraums multipliziert. Die Höhe des Lockdown-Umsatzersatzes entspricht 80 % bzw bei Handelsunternehmen 60%/40%/20% (je nach Handelskategorie) dieses Betrages, maximal € 800.000,00 und mindestens € 2.300,00. Vom Maximalbetrag sind bestimmte COVID-19-Förderungen in Abzug zu bringen. Der Fixkostenzuschuss I muss nicht gegengerechnet werden. Lt. FAQs werden auch Zahlungen aus dem Härtefallfonds und aufgrund der Kurzarbeit nicht abgezogen. Ebenso lt FAQs kann neben dem Umsatzersatz auch der „Fixkostenzuschuss 800.000“ beantragt werden, allerdings nicht für den gleichen Zeitraum, wie der Umsatzersatz.
  • Einige Voraussetzungen und Ausnahmen sind zu beachten (siehe unten). Insbesondere dürfen Unternehmen gegenüber Mitarbeitern im Betrachtungszeitraum keine Kündigungen
  • Ein Antrag ist via FinanzOnline bis spätestens 15.12.2020 zu stellen.
  • Da sich die Betrachtungszeiträume des Lockdown-Umsatzersatzes und des Fixkostenzuschusses 800.000 überschneiden können und ein erhaltener Lockdown-Umsatzersatz den Fixkostenzuschusses 800.000 entweder ausschließt oder zumindest den Förderbetrag reduziert, muss der Lockdown-Umsatzersatz zeitlich vor dem Fixkostenzuschuss 800.000 beantragt werden.
  • Wenn man bereits vor dem 23.11.2020 einen Lockdown-Umsatzersatz beantragt hat, ist kein neuer Antrag zu stellen, wenn sich die direkte Betroffenheit nicht geändert hat. Der zusätzliche Betrag für 1. – 6.12.2020 wird automatisch aufs Konto überwiesen. Wenn sich der Grad der direkten Betroffenheit zu einem höheren Anteil geändert hat und durch den erweiterten Lockdown ein höherer Lockdown-Umsatzersatz zusteht, so muss ein neuer Antrag eingebracht werden.

Wo gibt es Informationen?

Die COFAG hat auf www.umsatzersatz.at neben grundlegenden Informationen auch Details wie zum Beispiel

  • die Richtlinie zum Lockdown-Umsatzersatz,
  • die Förderbedingungen der COFAG und
  • umfangreiche FAQs (auch auf www.bmf.gv.at)

publiziert.

In den umfangreichen FAQs finden sich unter anderem Antworten zu Praxisthemen wie z.B. Erweiterung des Geschäftsbetriebes bei Gastronomiebetrieben um einen Lieferservice, Beherbergung von Geschäftsreisenden in Beherbergungsbetrieben, Take Away Betriebe, Zustellung bzw. Online Verkauf bei behördlich geschlossenen Handelsunternehmen und viele weitere Detailfragen.

Im Folgenden finden Sie ausgewählte Eckpunkte (unvollständig) aus diesen umfangreichen Informationen.

Welche Branchen sind direkt betroffen?

Diese ergeben sich auf Basis der Einschränkungen der COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung (COVID-19-SchuMaV) oder der COVID-19-Notmaßnahmenverordnung (COVID-19-NotMV). An Land- und Forstwirte sowie Privatzimmervermieter wird kein Lockdown-Umsatzersatz gewährt, weil der Umsatzersatz für diese Betroffenen vom Bundesministerium für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus abgewickelt wird. Die genaue Abgrenzung für den Umsatzersatz erfolgt nach der ÖNACE-2008-Klassifikation. Eine entsprechende Liste finden Sie hier (ÖNACE-Liste) und hier (Liste Handel).

Was sind die Voraussetzungen für einen Umsatzersatz?

Das Unternehmen muss im Betrachtungszeitraum und zum Zeitpunkt der Antragstellung sämtliche nachstehenden Voraussetzungen erfüllen:

  • Das Unternehmen hat seinen Sitz oder eine Betriebsstätte in Österreich und übt eine operative Tätigkeit in Österreich aus, die zu Einkünften aus selbständiger Arbeit oder Gewerbebetrieb im Sinne des Einkommensteuergesetzes führt oder gemäß § 5 Z 6 Körperschaftsteuergesetzes befreit ist (bestimmte Körperschaften, die der Förderung gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher Zwecke dienen).
  • Das Unternehmen ist
    – im Zeitraum der Gültigkeit der COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung (COVID-19-SchuMaV) direkt von den verordneten Einschränkungen lt. COVID-19-SchuMaV betroffen (§ 4 Abs 3 Seil und Zahnradbahnen, §7 Gastgewerbe, §8 Beherbergungsgewerbe, § 9 Betretungsverbote für Sportstätten und Flugfelder, § 12 Abs 2 ausgenommen Z6 Freizeiteinrichtungen, § 13 Veranstaltungsverbot und § 14 Sportveranstaltungen im Spitzensport) und auch in einer Branche tätig, die von diesen Einschränkungen betroffen ist oder
    – ab dem Inkrafttreten der COVID-19-Notmaßnahmenverordnung (COVID-19-NotMV) bis zum 6.12.2020 direkt von den verordneten Einschränkungen lt. COVID-19-NotMV betroffen (§ 4 Abs. 3 Seil- und Zahnradbahnen, § 5 Abs. 1 Z 1 Einzelhandel, § 5 Abs. 1 Z 2 Dienstleistungsunternehmen die körpernahe Dienstleistungen anbieten, § 5 Abs. 1 Z 3, ausgenommen Einrichtungen im Sinne des § 5 Abs. 3 Z 6 Freizeiteinrichtungen, § 7 Gastgewerbe, § 8 Beherbergungsbetriebe, § 9 Betretungsverbot für Sportstätten und Flugfelder, § 12 Veranstaltungsverbot und § 13 Sportveranstaltungen im Spitzensport ) und auch in einer Branche tätig, die von diesen Einschränkungen betroffen
    Die Branchenabgrenzung ist im Sinne der ÖNACE-2008-Klassifikation vorzunehmen.
  • Kein festgestellter Missbrauch im Sinne der Bundesabgabenordnung innerhalb der letzten drei Jahre, der zu einer Änderung der steuerlichen Bemessungsgrundlage von mindestens € 100.000,00 im jeweiligen Veranlagungszeitraum geführt hat.
  • Das Unternehmen darf in den letzten fünf veranlagten Jahren nicht mit einem Betrag von insgesamt mehr als € 100.000,00 vom Abzugsverbot des § 12 Abs. 1 Z 10 Körperschaftsteuergesetz (KStG) oder von den Bestimmungen des § 10a KStG (Hinzurechnungsbesteuerung, Methodenwechsel) betroffen gewesen sein. Wurden die Beträge offengelegt und hinzugerechnet, sind diese bis zu einer Höhe von € 500.000,00 nicht schädlich.
  • Das Unternehmen darf nicht seinen Sitz oder eine Niederlassung in einem Staat haben, der in der EU-Liste der nicht kooperativen Länder und Gebiete für Steuerzwecke genannt ist, und an dem Sitz oder der Niederlassung in diesem Staat im ersten nach dem 31.12.2018 beginnenden Wirtschaftsjahr überwiegend Passiveinkünfte im Sinne des § 10a Abs. 2 KStG erzielen.
  • In den letzten fünf Jahren vor der Antragstellung darf keine rechtskräftige Finanzstrafe oder entsprechende Verbandsgeldbuße aufgrund von Vorsatz verhängt worden sein (außer Finanzordnungswidrigkeit oder eine den Betrag von € 10.000,00 nicht übersteigende Finanzstrafe oder Verbandsgeldbuße).

Ausgenommen vom Lockdown-Umsatzersatz sind zudem

  • Unternehmen, bei denen ein Insolvenzverfahren im Betrachtungszeitraum oder zum Antragszeitpunkt anhängig ist (ausgenommen Sanierungsverfahren),
  • bestimmte beaufsichtigte Rechtsträger des Finanzsektors,
  • Antragsteller, die nicht im Sinne des Umsatzsteuergesetzes (UStG) unternehmerisch tätig sind,
  • Unternehmen, die im Zeitraum, in dem sie direkt von der COVID-19-SchuMaV oder der COVID-19-NotMV betroffen waren/sind, gegenüber Mitarbeitern eine Kündigung aussprechen und
  • neu gegründete Unternehmen, die vor dem 1.11.2020 noch keine Umsätze erzielt haben.

Betrachtungszeitraum

Der Betrachtungszeitraum für den Lockdown-Umsatzersatz ist der Zeitraum, in dem der Antragsteller direkt von der COVID-19-SchuMaV oder der COVID-19-NotMV betroffen war/ist. Der Lockdown-Umsatzersatz wird für den Umsatzausfall in diesem Zeitraum gewährt.

Berechnung

Die Höhe des Lockdown-Umsatzersatzes entspricht 80 % des zu ermittelnden Umsatzes des Antragstellers. Davon abweichend gilt bei Unternehmen, die direkt von den Einschränkungen in § 5 Abs. 1 Z 1 COVID-19-NotMV betroffen sind (Einzelhandel), ein geringerer Prozentsatz. Dabei werden in einer nach Branchen typisierten Betrachtungsweise der branchentypische Rohertrag, ein nach vergleichbaren Maßnahmen im Frühling festgestellter Nachzieheffekt und der Effekt auf die Verkaufbarkeit der Ware (Saisonalität, Verderblichkeit) herangezogen, wobei dem Rohertrag bei der Bewertung der einzelnen Kriterien das doppelte Gewicht zukommt. Der so ermittelte Prozentsatz kann entweder 20 Prozent, 40 Prozent oder 60 Prozent betragen. Eine Liste dieser Prozentsätze je Handelskategorie findet sich hier.

Der Maximalbetrag des Umsatzersatzes darf unter Anrechnung bestimmter COVID-19 Zuwendungen, die der Antragsteller eventuell erhält, den Betrag von € 800.000,00 nicht überschreiten (beihilfenrechtlicher Höchstbetrag). Die Mindesthöhe beträgt € 2.300,00 (außer wenn der beihilfenrechtliche Höchstbetrag geringer ist). Bei bestimmten Unternehmen, welche sich zum 31.12.2019 in Schwierigkeiten gem. EU-Regelungen befunden haben, gelten lt. Richtlinie besondere beihilfenrechtliche Regelungen (betrifft jedoch nicht Klein- oder Kleinstunternehmen gem. der KMU-Definition des Anhangs I zur AGVO, sofern sie nicht Gegenstand eines Insolvenzverfahrens nach nationalem Recht sind und weder Rettungsbeihilfen noch Umstrukturierungsbeihilfen erhalten haben).

Bei der Ermittlung des Maximalbetrags sind insbesondere folgende COVID-19 Zuwendungen zu berücksichtigen:

  • Haftungen im Ausmaß von 100% für Kredite zur Bewältigung der COVID-19-Krise, die von der aws oder der ÖHT übernommen wurden und noch nicht zurückbezahlt wurden,
  • Zuwendungen von Bundesländern und Gemeinden oder regionalen Wirtschafts- und Tourismusfonds sowie
  • bestimmte Zuschüsse aus dem NPO-Unterstützungsfonds (finanzielle Maßnahmen nach Abschnitt 3.1. des Befristeten Beihilferahmens).

Sonstige Zuschüsse aus dem NPO-Unterstützungsfonds, Haftungen der COFAG, der aws oder ÖHT im Ausmaß von 90% oder 80% sowie Fixkostenzuschüsse der Phase I sind nicht zu berücksichtigen. Auch Zuschüsse aus dem Härtefallfonds und Kurzarbeitshilfen reduzieren lt. FAQs den Umsatzersatz nicht.

Die Höhe des Lockdown-Umsatzersatzes ergibt sich aus dem nach einer der unten angeführten Berechnungsmethoden ermittelten Umsatz für November 2019 (vergleichbarer Vorjahresumsatz), der um bestimmte Umsätze zu reduzieren ist, die Branchen zuzurechnen sind, die nicht direkt von den Einschränkungen der COVID-19-SchuMaV oder der COVID-19-NotMV betroffen waren oder sind (siehe unten). Dieser Betrag ist durch dreißig zu dividieren und mit der Anzahl der Tage des Betrachtungszeitraums zu multiplizieren. Dabei gelten bei Antragstellern, die direkt von der COVID-19-SchuMaV betroffen waren, der 1. November und der 2. November als Teil des Betrachtungszeitraums.80%/60%/40%/20% (je nach Branche bzw. Handelskategorie) dieses Betrages stellen den Lockdown-Umsatzersatz dar. Dabei sind oben genannte Höchstbeträge und die Mindesthöhe zu beachten.

Der als vergleichbarer Vorjahresumsatz heranzuziehende Umsatz des Antragstellers im November 2019 wird von der Finanzverwaltung im Wesentlichen anhand einer der folgenden Berechnungsmethoden ermittelt:

  1. Der in der Umsatzsteuervoranmeldung (UVA) November 2019 angegebene Umsatz. Falls keine UVA für diesen Monat abzugeben war, die Summe der angegebenen Umsätze aus der UVA für das 4. Quartal 2019 dividiert durch drei.
  2. Die Summe der in der letzten rechtskräftig veranlagten Umsatzsteuer-Jahreserklärung angegebenen Umsätze, sofern diese Umsatzsteuer-Jahreserklärung die Veranlagung 2019, 2018, 2017 oder 2016 betrifft, dividiert durch zwölf.
  3. Die Summe der in der letzten rechtskräftig veranlagten bzw. festgestellten Körperschaftsteuer-, Einkommensteuer- oder Feststellungserklärung angegebenen Umsatzerlöse, sofern die jeweilige Steuererklärung die Veranlagung bzw. Feststellung 2019, 2018, 2017 oder 2016 betrifft, dividiert durch zwölf.
  4. Die Summe der in den UVA 2020 bekanntgegebenen Umsätze dividiert durch die Anzahl der Monate, die von den UVA umfasst sind.

Besondere Bestimmungen gelten für Antragsteller, die Umsätze wie Reiseleistungen und Umsätze mit Differenzbesteuerung (im Sinne des UStG) erzielen oder die Teil einer Organschaft sind sowie für bestimmte in § 12 Abs. 2 Z 4 der COVID-19-SchuMaV beziehungsweise § 5 Abs. 3 Z 4 COVID-19-NotMV angeführte Unternehmen wie Wettbüros, Automatenbetriebe, Spielhallen und Casinos.

Für Neugründungen ist eine Aliquotierung entsprechend der Richtlinie vorzunehmen.

Die Richtlinie regelt auch, welche der Berechnungsmethoden die Finanzverwaltung unter welchen Voraussetzungen anzuwenden hat.

Bei Antragstellern, die in direkt betroffenen und nicht direkt betroffenen Branchen tätig sind und die von den Einschränkungen der COVID-19-SchuMaV oder der COVID-19-NotMV entsprechend der Richtlinie direkt betroffen sind, ist mit der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsführers der Prozentsatz zu schätzen, welchen Anteil die der nicht betroffenen Branche zuzuordnenden Umsätze am Gesamtumsatz ausmachen. Die Schätzung ist anhand von Erfahrungswerten aus der Vergangenheit auf die Verhältnisse, die im Betrachtungszeitraum ohne die Einschränkungen der COVID-19-SchuMaV oder der COVID-19-NotMV gegeben wären, zu beziehen. Die Schätzung und die Schätzungsgrundlagen sind der Finanzverwaltung bei der Antragstellung bekanntzugeben. Von der Finanzverwaltung wird dieser Anteil vom ermittelten vergleichbaren Vorjahresumsatz in Abzug gebracht. Der Rest ist die Berechnungsbasis für die Berechnung des Lockdown-Umsatzersatzes. Wird im Zuge einer nachträglichen Überprüfung festgestellt, dass diese Schätzung nicht den tatsächlichen Verhältnissen entspricht, so hat eine verpflichtende Rückforderung des Lockdown-Umsatzersatzes nur unter der Voraussetzung zu erfolgen, dass die Schätzung nicht mit der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsführers vorgenommen wurde und dadurch der Betrag des gewährten und ausgezahlten Lockdown-Umsatzersatzes um mindestens 20 % den Betrag übersteigt, den eine Berechnung nach den tatsächlichen Verhältnissen und den Vorgaben dieser Richtlinien ergeben hätte. Dabei ist auf das Wissen des Antragstellers zum Zeitpunkt der Antragstellung abzustellen

Antragstellung

Die Antragstellung (Angebot auf Abschluss eines Fördervertrags mit der COFAG) ist von 6.11. bis 15.12.2020 via FinanzOnline möglich.

Der Antragsteller kann sich von einem Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder Bilanzbuchhalter vertreten lassen. Der Lockdown-Umsatzersatz ist eine privatrechtliche Vereinbarung zwischen COFAG und Antragsteller – es besteht kein Rechtsanspruch.

Hat zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der COVID-19-NotMV ein im von der COVID-19-SchuMaV betroffenes Unternehmen bereits einen Antrag auf Gewährung eines Lockdown-Umsatzersatzes gestellt, so hat ihm die COFAG einen etwaigen Differenzbetrag zwischen einem nach der aktuellen Fassung dieser Richtlinien berechneten Lockdown-Umsatzersatz und einem nach der zum Zeitpunkt seiner Antragstellung in Kraft stehenden Fassung dieser Richtlinien berechneten Lockdown-Um-satzersatz ohne weiteren Antrag von sich aus auszubezahlen. Für die Berechnung dieses Differenzbetrages sind die Angaben und Werte im bereits eingebrachten Antrag heranzuziehen. Führt die Auszahlung des Differenzbetrages zu vom Unternehmen nicht gewollten Ergebnissen, so kann es durch Rückzahlung des ausgezahlten Differenzbetrages an die COFAG innerhalb von zwei Wochen nach Erhalt des Differenzbetrags die rechtlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vor der Auszahlung des Differenzbetrages wiederherstellen.

Der Antragsteller hat sich unter anderem zu verpflichten das COVID-19-Maßnahmengesetz – COVID-19-MG und die auf seiner Basis ergangenen Verordnungen zu beachten (insbesondere Beachtung des Anbietens eines typischen Warensortiments der in § 5 Abs. 4 COVID-19-NotMV genannten Betriebsstätten des Handels). Im Falle einer rechtskräftigen Verurteilung (entsprechend § 8 Abs. 3, Abs. 4 und Abs. 6 COVID-19-MG) ist der Lockdown-Umsatzersatz zurückzuzahlen.

Aufgrund mangelhafter, unvollständiger oder nicht aussagekräftiger Daten der Finanzverwaltung kann die COFAG den betroffenen Antragsteller zwecks Korrektur kontaktieren. Förderwerber können unter bestimmten Voraussetzungen bezüglich Korrektur der Berechnungsgrundlagen auch nach Auszahlung mit der COFAG in Kontakt treten. Die Richtlinie regelt in beiden Fällen, wie und bis wann eine Korrektur erfolgen muss bzw. erfolgen kann.

Die Finanzverwaltung plausibilisiert die Anträge und ermittelt den Vorjahresumsatz automatisiert. Nachträgliche Überprüfungen auf Basis der Bestimmungen des COVID-19-Förderungsprüfungsgesetzes sind möglich. Rückforderungsansprüche können unter anderem auch entstehen, wenn die Auskunfts- oder Sorgfaltspflichten bei der Beantragung verletzt wurden (darunter fällt auch die Verpflichtung zur Rückführung aufgrund der Vorgaben des EU-Beihilferechts). Bei Förderungsmissbrauch drohen strafrechtliche Konsequenzen.

Hinweis

Diese Informationen sind auf dem Stand vom 23.11.2020 und können sich kurzfristig ändern. Detailliertere Informationen wie z.B. umfangreiche FAQs, die Richtlinie zum Lockdown-Umsatzersatz und die Förderbedingungen der COFAG finden Sie unter www.umsatzersatz.at. Dieser Artikel gibt nur eine unvollständige Übersicht und enthält nicht alle Bestimmungen der Förderrichtlinie bzw. der Förderbedingungen der COFAG.

Stand: 04. Dezember 2020

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Für Unternehmer brachte das Jahr 2020 weitere steuerliche Begünstigungen für Elektroautos. Im Folgenden finden Sie eine kurze Übersicht der bereits bestehenden und der neuen Begünstigungen von echten E-Autos (für Hybridfahrzeuge gelten zum Teil abweichende Regelungen):

Die Kosten eines E-Autos sind vorsteuerabzugsfähig. Bis zu € 40.000,00 brutto Anschaffungskosten besteht ein voller Vorsteuerabzug, zwischen € 40.000,00 und € 80.000,00 aliquot und über € 80.000,00 kein Vorsteuerabzug. Vorsteuerabzugsfähig sind auch Stromkosten und Kosten für die Stromabgabestellen.

Gefördert wird das E-Auto unter anderem mittels staatlicher Umweltförderung in Höhe von € 3.000,00 (zuzüglich € 2.000,00 E-Mobilitätsbonusanteil vom Fahrzeughändler). Die aktuelle Förderungsaktion bis 31.12.2020 ist von den zur Verfügung stehenden Budgetmittel abhängig. Neu ist nun auch noch unter bestimmten Voraussetzungen zusätzlich eine steuerliche Investitionsprämie in Höhe von 14 % (die Antragstellung und erste Maßnahmen haben bis zum 28.2.2021 zu erfolgen). Zudem sind auch noch Förderungen der Bundesländer möglich. Für alle Förderungen gilt, dass die Voraussetzungen der entsprechenden Förderrichtlinien einzuhalten sind (z. B. keine Förderung für Pkws ab einem bestimmten Bruttolistenpreis).

Neu für nach dem 30.6.2020 angeschaffte E-Autos ist auch die Möglichkeit zur Anwendung der degressiven Abschreibung. Damit können Steuerspareffekte vorgezogen werden.

Elektroautos sind zudem nicht NoVA-pflichtig und es fällt auch keine motorbezogene Versicherungssteuer an.

Nutzt ein Mitarbeiter das Elektroauto des Arbeitgebers auch zu privaten Zwecken, so fällt ebenfalls kein Sachbezug an. Für den Dienstgeber entfallen auch die Lohnnebenkosten für den Sachbezug.

Achtung: Diese Ausführungen gelten nur für reine E-Autos, nicht für Hybridfahrzeuge. Welche steuerlichen Vorteile konkret E-Autos für Ihr Unternehmen bedeuten, ist nur in einem individuellen Beratungsgespräch zu klären.

Stand: 24. November 2020

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Kleinunternehmer im Sinne der gewerblichen Sozialversicherung ist im Jahr 2020 ein Unternehmer (Einzelunternehmer mit Gewerbeberechtigung oder FSVG-versicherter Arzt) mit

 

  • Umsätzen aus sämtlichen unternehmerischen Tätigkeiten von nicht mehr als € 35.000,00 und
  • Einkünften aus gewerblicher Tätigkeit von nicht mehr als € 5.527,92.

 

Wird bei der Sozialversicherung der Selbständigen (SVS) glaubhaft gemacht, dass diese Grenzen nicht überschritten werden, so kann eine Ausnahme von der Pensions- und Krankenversicherung für das Jahr 2020 bis zum 31.12.2020 beantragt werden, wenn

 

  • innerhalb der letzten 60 Kalendermonate nicht mehr als zwölf Kalendermonate einer GSVG-/FSVG-Pflichtversicherung gegeben waren oder
  • das 60. Lebensjahr vollendet wurde oder
  • das 57. Lebensjahr (nicht aber das 60.) vollendet wurde und innerhalb der letzten fünf Kalenderjahre vor der Antragstellung die erwähnten Einkommens- und Umsatzkriterien erfüllt waren.

 

Für die Dauer des Bezuges von Kinderbetreuungsgeld oder die ersten 48 Kalendermonate der Kindererziehung (pro Kind) gelten eigene Regelungen.

Der Unfallversicherungsschutz bleibt jedenfalls aufrecht und die entsprechenden Beiträge werden quartalsweise vorgeschrieben. Bei einem rückwirkenden Ausnahmeantrag ist zu beachten, dass, wenn bereits Leistungen bezogen wurden (z. B. Arztbesuche), die Ausnahme erst ab dem Monatsersten nach Einlangen des Antrages festgestellt wird. Für Vorjahre ist die Ausnahme von der Versicherung nicht möglich. Also muss für das Jahr 2020 der Antrag bei der SVS bis zum 31.12.2020 einlangen! Werden die Grenzwerte bezüglich Umsatz oder Einkünfte überschritten, so ist dies binnen eines Monats der SVS zu melden.

Aber Achtung: Die Erfüllung der Voraussetzungen wird im Nachhinein natürlich anhand des Umsatz- und Einkommensteuerbescheides überprüft. Stellt sich dabei heraus, dass die Voraussetzungen für die Ausnahme nicht erfüllt sind, müssen die Beiträge nachbezahlt werden. Dies kann zu unerwarteten und hohen Beitragsnachbelastungen führen. Wird diese Ausnahme von der Pflichtversicherung beantragt und genehmigt, ist zu beachten, dass aus der gewerblichen Tätigkeit keine Absicherung in der Pensions- und Krankenversicherung besteht.

Stand: 24. November 2020

Bild: ra2 studio – stock.adobe.com

Die Arbeitsleistung im Homeoffice erfordert in erster Linie einen geeigneten Internetanschluss. Ist der Arbeitnehmer nicht ausreichend ausgestattet, weil etwa Bandbreite oder Downloadvolumina fehlen, kann das für alle Beteiligten zum Problem werden. Möchte der Arbeitgeber unterstützen, indem er dem Arbeitnehmer einen Internetanschluss zur Verfügung stellt, den dieser fallweise auch privat nutzen kann, stellt sich allerdings die Frage nach einem möglicherweise lohnsteuerpflichtigen Sachbezug. Dabei lassen sich im Wesentlichen drei Fallkonstellationen unterscheiden.

Mobiler Internetanschluss

Wird einem Arbeitnehmer, der überwiegend im Homeoffice tätig ist, auf Kosten des Arbeitgebers ein mobiler Internetanschluss (z. B. über einen mobilen Router) zur Verfügung gestellt, dann müssen die laufenden Kosten auch bei fallweise privater Nutzung nicht als lohnsteuerpflichtiger Sachbezug angesetzt werden.

Stationärer Internetanschluss

Anderes gilt, wenn bauliche Maßnahmen (wie z. B. Anschluss an ein Leitungssystem) notwendig sind, um den Internetanschluss in der Wohnung des Arbeitnehmers einzurichten, oder wenn der Arbeitgeber die laufenden Kosten eines zur Verfügung gestellten Internetanschlusses über ein stationäres Modem übernimmt. Da in diesen Fällen die berufliche Nutzung nicht von der privaten Nutzung in der Wohnung des Arbeitnehmers abgegrenzt werden kann, sind die vom Arbeitgeber übernommenen Kosten der Einrichtung und des Betriebes als steuerpflichtiger Sachbezug anzusetzen.

Vorhandener Internetanschluss

Ein Sachbezug ist auch dann anzusetzen, wenn ein bestehender Internetanschluss nachträglich auf den Arbeitgeber umgemeldet wird oder der Arbeitgeber die laufenden Kosten eines bereits vorhandenen Internetanschlusses ersetzt. Im Falle eines Kostenersatzes durch den Arbeitgeber kann der Arbeitnehmer die anteilig auf die berufliche Nutzung entfallenden Kosten des Internetanschlusses allerdings als Werbungskosten geltend machen.

Stand: 24. November 2020

Bild: Minet – stock.adobe.com

Für die Zinsersparnis eines unverzinslichen Gehaltsvorschusses oder Arbeitgeberdarlehens ist laut aktuellem Erlass des BMF auch in 2021 (wie in 2020) ein Sachbezug in Höhe von 0,5 % p.a. des aushaftenden Kapitals anzusetzen. Falls ein niedrigerer Zinssatz bei der Berechnung der Zinsen zur Anwendung kommt, ist die Differenz zum Referenzzinssatz zu versteuern. Allerdings besteht ein Freibetrag in Höhe von € 7.300,00, sodass nur vom übersteigenden Betrag ein Sachbezug zu ermitteln ist.

Stand: 24. November 2020

Bild: alphaspirit – Fotolia.com