Update 29.12.2020: Aufgrund der Ausweitung des Lockdowns (auf z.B.: Einzelhandel, körpernahe Dienstleister, Museen) seit dem 26.12.2020 wurde eine Änderung der Verordnung und Richtlinie zum Umsatzersatz (3. VO Lockdown-Umsatzersatz) veröffentlicht. Unten stehende Ausführungen berücksichtigen diese Änderungen.

Überblick zum Lockdown-Umsatzersatz für Dezember (Stand 29.12.2020)

  • Unternehmen, die von den Einschränkungen der COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung (2. COVID-19-SchuMaV), 3. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung (3. COVID-19-SchuMaV) oder der 2. COVID-19-Notmaßnahmenverordnung (2. COVID-19-NotMV) direkt betroffen sind und deren Branche im Zeitraum der Gültigkeit der jeweiligen Verordnung direkt von dieser betroffen sind, können unter bestimmten Voraussetzungen einen Umsatzersatz bei der COVID-19 Finanzierungsagentur des Bundes GmbH (COFAG) beantragen.
  • Der Betrachtungszeitraum für den Lockdown-Umsatzersatz ist der Zeitraum in dem der Antragsteller direkt von der 2. COVID-19-SchuMaV, der 3. COVID-19-SchuMaV oder der 2. COVID-19-NotMV betroffen ist. Der Betrachtungszeitraum endet jedoch spätestens am 31. Dezember 2020.
  • Basis der Berechnung ist in der Regel der Umsatz des Dezember 2019 (wird von der Finanz ermittelt). Dieser Betrag wird durch einunddreißig dividiert und mit der Anzahl der Tage des Betrachtungszeitraums multipliziert. Die Höhe des Lockdown-Umsatzersatzes entspricht 50 % bzw. im Einzelhandel 12,5%/25%/37,5% dieses Betrages, maximal € 800.000,00 und mindestens € 2.300,00 (€ 500,00 wenn Betrachtungszeitraum nicht mehr als 7 Tage umfasst). Vom Maximalbetrag sind bestimmte COVID-19-Förderungen in Abzug zu bringen.
  • Einige Voraussetzungen und Ausnahmen sind zu beachten (siehe unten). Insbesondere dürfen Unternehmen gegenüber Mitarbeitern im Betrachtungszeitraum keine Kündigungen
  • Ein Lockdown-Umsatzersatz muss zeitlich immer vor dem Verlustersatz oder FKZ 800.000 beantragt werden. Wird ein Verlustersatz oder FKZ 800.000 zeitlich nach einem Lockdown-Umsatzersatz beantragt, darf im Antrag auf Verlustersatz oder FKZ 800.000 nicht der Betrachtungszeitraum “Dezember” gewählt werden (außer, der Betrag wird zurückgezahlt – Details siehe unten)
  • Ein Antrag ist via FinanzOnline bis spätestens 20.1.2021 zu stellen (dies gilt auch, falls man den Umsatzersatz für November beantragt hatte – keine automatische Weiterführung!).

Wo gibt es Informationen?

Die COFAG hat auf www.umsatzersatz.at neben grundlegenden Informationen auch Details wie zum Beispiel

  • die Richtlinie zum Lockdown-Umsatzersatz,
  • die Förderbedingungen der COFAG und
  • umfangreiche FAQs

publiziert.

In den umfangreichen FAQs finden sich unter anderem Antworten zu Praxisthemen wie z.B. Erweiterung des Geschäftsbetriebes bei Gastronomiebetrieben um einen Lieferservice, Beherbergung von Geschäftsreisenden in Beherbergungsbetrieben, Take Away Betriebe, Zustellung bzw. Online Verkauf bei behördlich geschlossenen Handelsunternehmen und viele weitere Detailfragen.

Im Folgenden finden Sie ausgewählte Eckpunkte (unvollständig) aus diesen umfangreichen Informationen.

Welche Branchen sind direkt betroffen?

Diese ergeben sich auf Basis der Einschränkungen der 2. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung (2. COVID-19-SchuMaV), der 3. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung (3. COVID-19-SchuMaV) oder der 2. COVID-19-Notmaßnahmenverordnung (2. COVID-19-NotMV). An Land- und Forstwirte sowie Privatzimmervermieter wird kein Lockdown-Umsatzersatz gewährt, weil der Umsatzersatz für diese Betroffenen vom Bundesministerium für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus abgewickelt wird. Die genaue Abgrenzung für den Umsatzersatz erfolgt nach der ÖNACE-2008-Klassifikation. Eine entsprechende Liste finden Sie hier (ÖNACE-Liste) und hier (Liste Einzelhandel).

Was sind die Voraussetzungen für einen Umsatzersatz?

Das Unternehmen muss im Betrachtungszeitraum und zum Zeitpunkt der Antragstellung sämtliche nachstehenden Voraussetzungen erfüllen:

  • Das Unternehmen hat seinen Sitz oder eine Betriebsstätte in Österreich und übt eine operative Tätigkeit in Österreich aus, die zu Einkünften aus selbständiger Arbeit oder Gewerbebetrieb im Sinne des Einkommensteuergesetzes führt oder gemäß § 5 Z 6 Körperschaftsteuergesetzes befreit ist.
  • Das Unternehmen ist
    – im Zeitraum der Gültigkeit der COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung (2. COVID-19-SchuMaV) direkt von den verordneten Einschränkungen lt. 2.COVID-19-SchuMaV betroffen (§ 4 Abs 3 Seil und Zahnradbahnen, § 7 Gastgewerbe, §8 Beherbergungsgewerbe, § 9 Betretungsverbote für Sportstätten, § 12 ausgenommen §12 Abs 2 Z6 Freizeit- und Kultureinrichtungen, § 13 Veranstaltungsverbot und § 14 Sportveranstaltungen im Spitzensport) oder
    – im Zeitraum der Gültigkeit der 3. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung (3. COVID-19-SchuMaV) direkt von den verordneten Einschränkungen lt. 3.COVID-19-SchuMaV betroffen (§ 4 Abs 3 Seil und Zahnradbahnen, § 7 Gastgewerbe, § 8 Beherbergungsgewerbe, § 9 Betretungsverbote für Sportstätten, § 12 ausgenommen § 12 Abs 2 Z6 Freizeit- und Kultureinrichtungen, § 13 Veranstaltungsverbot und § 14 Sportveranstaltungen im Spitzensport) oder
    – im Zeitraum der Gültigkeit der 2. COVID-19-Notmaßnahmenverordnung (2. COVID-19-NotMV) direkt von den verordneten Einschränkungen lt. 2.COVID-19-NotMV betroffen (§ 5 Abs. 1 Z 1 Einzelhandel, § 5 Abs. 1 Z 2 Dienstleistungsunternehmen, die körpernahe Dienstleistungen anbieten, § 5 Abs. 1 Z 3, ausgenommen Einrichtungen im Sinne des § 5 Abs. 3 Z 6 Freizeiteinrichtungen, § 5 Abs. 1 Z 4 Kultureinrichtungen, § 7 Gastgewerbe, § 8 Beherbergungsbetriebe, § 9 Betretungsverbot für Sportstätten, § 12 Veranstaltungsverbot und § 13 Sportveranstaltungen im Spitzensport)
    und auch in einer Branche tätig, die direkt von diesen Einschränkungen betroffen ist
    Die Branchenabgrenzung ist im Sinne der ÖNACE-2008-Klassifikation vorzunehmen.
  • Kein festgestellter Missbrauch im Sinne der Bundesabgabenordnung innerhalb der letzten drei Jahre, der zu einer Änderung der steuerlichen Bemessungsgrundlage von mindestens € 100.000,00 im jeweiligen Veranlagungszeitraum geführt hat.
  • Das Unternehmen darf in den letzten fünf veranlagten Jahren nicht mit einem Betrag von insgesamt mehr als € 100.000,00 vom Abzugsverbot des § 12 Abs. 1 Z 10 Körperschaftsteuergesetz (KStG) oder von den Bestimmungen des § 10a KStG (Hinzurechnungsbesteuerung, Methodenwechsel) betroffen gewesen sein. Wurden die Beträge offengelegt und hinzugerechnet, sind diese bis zu einer Höhe von € 500.000,00 nicht schädlich.
  • Das Unternehmen darf nicht seinen Sitz oder eine Niederlassung in einem Staat haben, der in der EU-Liste der nicht kooperativen Länder und Gebiete für Steuerzwecke genannt ist, und an dem Sitz oder der Niederlassung in diesem Staat im ersten nach dem 31.12.2018 beginnenden Wirtschaftsjahr überwiegend Passiveinkünfte im Sinne des § 10a Abs. 2 KStG erzielen.
  • In den letzten fünf Jahren vor der Antragstellung darf keine rechtskräftige Finanzstrafe oder entsprechende Verbandsgeldbuße aufgrund von Vorsatz verhängt worden sein (außer Finanzordnungswidrigkeit oder eine den Betrag von € 10.000,00 nicht übersteigende Finanzstrafe oder Verbandsgeldbuße).

Ausgenommen vom Lockdown-Umsatzersatz sind zudem

  • Unternehmen, bei denen ein Insolvenzverfahren im Betrachtungszeitraum oder zum Antragszeitpunkt anhängig ist (ausgenommen Sanierungsverfahren),
  • bestimmte beaufsichtigte Rechtsträger des Finanzsektors,
  • Antragsteller, die nicht im Sinne des Umsatzsteuergesetzes (UStG) unternehmerisch tätig sind,
  • Unternehmen, die im Betrachtungszeitraum gegenüber Mitarbeitern eine Kündigung aussprechen und
  • neu gegründete Unternehmen, die vor dem 1.12.2020 noch keine Umsätze erzielt haben.

Betrachtungszeitraum

Der Betrachtungszeitraum für den Lockdown-Umsatzersatz ist der Zeitraum in dem der Antragsteller direkt von der 2. COVID-19-SchuMaV, der 3. COVID-19-SchuMaV oder der 2. COVID-19-NotMV betroffen ist. Der Betrachtungszeitraum endet jedoch spätestens am 31. Dezember 2020. Der Lockdown-Umsatzersatz wird für den Umsatzausfall in diesem Zeitraum gewährt.

Berechnung

Die Höhe des Lockdown-Umsatzersatzes entspricht 50 % des zu ermittelnden Umsatzes des Antragstellers. Davon abweichend gilt bei Unternehmen, die direkt von den Einschränkungen in § 5 Abs. 1 Z 1 COVID-19-NotMV betroffen sind (Einzelhandel) ein Prozentsatz von 12,5%, 25% oder 37,5% (eine Auflistung dazu finden sie hier).

Der Maximalbetrag des Umsatzersatzes darf unter Anrechnung bestimmter COVID-19 Zuwendungen, die der Antragsteller eventuell erhält, den Betrag von € 800.000,00 nicht überschreiten (beihilfenrechtlicher Höchstbetrag). Die Mindesthöhe beträgt € 2.300,00 (außer wenn der beihilfenrechtliche Höchstbetrag geringer ist). Wenn der Betrachtungszeitraum nicht mehr als 7 Tage umfasst beträgt die Mindesthöhe € 500,00. Bei bestimmten Unternehmen, welche sich zum 31.12.2019 in Schwierigkeiten gem. EU-Regelungen befunden haben, gelten lt. Richtlinie besondere beihilfenrechtliche Regelungen (betrifft jedoch nicht Klein- oder Kleinstunternehmen gem. der KMU-Definition des Anhangs I zur AGVO, sofern sie nicht Gegenstand eines Insolvenzverfahrens nach nationalem Recht sind und weder Rettungsbeihilfen noch Umstrukturierungsbeihilfen erhalten haben)

Bei der Ermittlung des Maximalbetrags sind insbesondere folgende COVID-19 Zuwendungen zu berücksichtigen:

  • ein bereits erhaltener Lockdown Umsatzersatz (entsprechend BGBl 467/2020 und 503/2020)
  • ein Fixkostenzuschuss 800.000
  • Haftungen im Ausmaß von 100% für Kredite zur Bewältigung der COVID-19-Krise, die von der aws oder der ÖHT übernommen wurden und noch nicht zurückbezahlt wurden,
  • Zuwendungen von Bundesländern und Gemeinden oder regionalen Wirtschafts- und Tourismusfonds die in Zusammenhang mit der COVID-19-Krise und dem damit zusammenhängenden wirtschaftlichen Schaden geleistet wurden sowie
  • bestimmte Zuschüsse aus dem NPO-Unterstützungsfonds (finanzielle Maßnahmen nach Abschnitt 3.1. des Befristeten Beihilferahmens).

Sonstige Zuschüsse aus dem NPO-Unterstützungsfonds, Haftungen der COFAG, der aws oder ÖHT im Ausmaß von 90% oder 80% sowie Fixkostenzuschüsse der Phase I sind nicht zu berücksichtigen. Auch Zuschüsse aus dem Härtefallfonds und Kurzarbeitshilfen reduzieren lt. FAQs den Umsatzersatz nicht.

Die Höhe des Lockdown-Umsatzersatzes ergibt sich aus dem nach einer der unten angeführten Berechnungsmethoden ermittelten Umsatz für Dezember 2019 (vergleichbarer Vorjahresumsatz), der um bestimmte Umsätze zu reduzieren ist, die Branchen zuzurechnen sind, die nicht direkt von den Einschränkungen der 2.COVID-19-SchuMaV betroffen sind (siehe unten). Dieser Betrag ist durch einunddreißig zu dividieren und mit der Anzahl der Tage des Betrachtungszeitraums zu multiplizieren. 50% (bzw. 12,5%, 25% oder 37,5% im Einzelhandel) dieses Betrages stellen den Lockdown-Umsatzersatz dar. Dabei sind oben genannte Höchstbeträge und die Mindesthöhe zu beachten.

Der als vergleichbarer Vorjahresumsatz heranzuziehende Umsatz des Antragstellers im Dezember 2019 wird von der Finanzverwaltung im Wesentlichen anhand einer der folgenden Berechnungsmethoden ermittelt:

a) Der in der Umsatzsteuervoranmeldung (UVA) Dezember 2019 angegebene Umsatz. Falls keine UVA für diesen Monat abzugeben war, die Summe der angegebenen Umsätze aus der UVA für das 4. Quartal 2019 dividiert durch drei.

b) Die Summe der in der letzten rechtskräftig veranlagten Umsatzsteuer-Jahreserklärung angegebenen Umsätze, sofern diese Umsatzsteuer-Jahreserklärung die Veranlagung 2019, 2018, 2017 oder 2016 betrifft, dividiert durch zwölf.

c) Die Summe der in der letzten rechtskräftig veranlagten bzw. festgestellten Körperschaftsteuer-, Einkommensteuer- oder Feststellungserklärung angegebenen Umsatzerlöse, sofern die jeweilige Steuererklärung die Veranlagung bzw. Feststellung 2019, 2018, 2017 oder 2016 betrifft, dividiert durch zwölf.

d) Die Summe der in den UVA 2020 bekanntgegebenen Umsätze dividiert durch die Anzahl der Monate, die von den UVA umfasst sind.

Besondere Bestimmungen gelten für Antragsteller, die Umsätze wie Reiseleistungen und Umsätze mit Differenzbesteuerung (im Sinne des UStG) erzielen oder die Teil einer Organschaft sind sowie für bestimmte in § 12 Abs. 2 Z 4 der COVID-19-SchuMaV beziehungsweise § 5 Abs. 3 Z 4 COVID-19-NotMV angeführte Unternehmen wie Wettbüros, Automatenbetriebe, Spielhallen und Casinos.

Für Neugründungen ist eine Aliquotierung entsprechend der Richtlinie vorzunehmen.

Die Richtlinie regelt auch, welche der Berechnungsmethoden die Finanzverwaltung unter welchen Voraussetzungen anzuwenden hat.

Bei Antragstellern, die in direkt betroffenen und nicht direkt betroffenen Branchen tätig sind und die von den Einschränkungen der 2. COVID-19-SchuMaV, der 3. COVID-19-SchuMaV oder der 2. COVID-19 NotMV entsprechend der Richtlinie direkt betroffen sind, ist mit der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsführers der Prozentsatz zu schätzen, welchen Anteil die der nicht betroffenen Branche zuzuordnenden Umsätze am Gesamtumsatz ausmachen. Die Schätzung ist anhand von Erfahrungswerten aus der Vergangenheit auf die Verhältnisse des Betrachtungszeitraumes zu beziehen. Die Schätzung und die Schätzungsgrundlagen sind der Finanzverwaltung bei der Antragstellung bekanntzugeben. Von der Finanzverwaltung wird dieser Anteil vom ermittelten vergleichbaren Vorjahresumsatz in Abzug gebracht. Der Rest ist die Berechnungsbasis für die Berechnung des Lockdown-Umsatzersatzes. Wird im Zuge einer nachträglichen Überprüfung festgestellt, dass diese Schätzung nicht den tatsächlichen Verhältnissen entspricht, so hat eine verpflichtende Rückforderung des Lockdown-Umsatzersatzes nur unter der Voraussetzung zu erfolgen, dass die Schätzung nicht mit der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsführers vorgenommen wurde und dadurch der Betrag des gewährten und ausgezahlten Lockdown-Umsatzersatzes um mindestens 20 % den Betrag übersteigt, den eine Berechnung nach den tatsächlichen Verhältnissen und den Vorgaben dieser Richtlinien ergeben hätte. Dabei ist auf das Wissen des Antragstellers zum Zeitpunkt der Antragstellung abzustellen.

Ein Lockdown-Umsatzersatz darf nicht gewährt werden, wenn der Antragsteller einen Fixkostenzuschuss 800.000 (FKZ 800.000) für den Betrachtungszeitraum "Dezember" in Anspruch nimmt. Falls der Antragsteller vor Kundmachung der Richtlinien bereits einen FKZ 800.000 für den Betrachtungszeitraum "Dezember" beantragt hat, kann dennoch ein Lockdown-Umsatzersatz be-antragt werden, sofern sich der Antragsteller verpflichtet den FKZ 800.000 für den Betrachtungszeitraum „Dezember“ anteilig an die COFAG zurückzuzahlen. Die Rückzahlung hat spätestens im Zuge der Auszahlung der zweiten Tranche des FKZ 800.000, vorrangig im Wege der Anrechnung, zu erfolgen.

Ein Lockdown-Umsatzersatz darf nicht gewährt werden, wenn der Antragsteller bereits einen Verlustersatz für den Zeitraum „Dezember“ in Anspruch nimmt. Falls der Antragsteller vor Kundmachung dieser Richtlinien, mit der ihm erstmals eine Antragsberechtigung erwächst, bereits einen Verlustersatz für den Betrachtungszeitraum "Dezember" beantragt hat, kann dennoch ein Lockdown-Umsatzersatz beantragt werden, sofern sich der Antragsteller verpflichtet den Verlustersatz für den Betrachtungszeitraum „Dezember“ anteilig an die COFAG zurückzuzahlen. Die Rückzahlung hat spätestens im Zuge der Auszahlung der zweiten Tranche des Verlustersatzes, vorrangig im Wege der Anrechnung, zu erfolgen.

Antragstellung

Die Antragstellung (Angebot auf Abschluss eines Fördervertrags mit der COFAG) ist von 16.11.2020 bis 20.1.2021 via FinanzOnline möglich.

Der Antragsteller kann sich von einem Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder Bilanzbuchhalter vertreten lassen. Der Lockdown-Umsatzersatz ist eine privatrechtliche Vereinbarung zwischen COFAG und Antragsteller – es besteht kein Rechtsanspruch.

Der Antragsteller hat sich unter anderem zu verpflichten
– das COVID-19-Maßnahmengesetz – COVID-19-MG und die auf seiner Basis ergangenen Verordnungen zu beachten. Insbesondere haben sich Unternehmen, die unter die Ausnahmebestimmung des § 5 Abs. 5 der 2. COVID-19-NotMV fallen, dazu zu verpflichten, im Zeitraum der Gültigkeit der COVID-19-NotMV nur Waren anzubieten, die dem typischen Warensortiment der in § 5 Abs. 5 der 2. COVID-19-NotMV genannten Betriebsstätten des Handels entsprechen.
– die COFAG über alle gegen das Unternehmen anhängigen Verfahren gemäß § 8 Abs. 3, Abs. 4 und Abs. 6 COVID-19-Maßnahmengesetz (COVID-19-MG) zu informieren und im Falle einer rechtskräftigen Verurteilung den Lockdown-Umsatzersatz zurückzuzahlen.

Aufgrund mangelhafter, unvollständiger oder nicht aussagekräftiger Daten der Finanzverwaltung kann die COFAG den betroffenen Antragsteller zwecks Korrektur kontaktieren. Förderwerber können unter bestimmten Voraussetzungen bezüglich Korrektur der Berechnungsgrundlagen auch nach Auszahlung mit der COFAG in Kontakt treten. Die Richtlinie regelt in beiden Fällen, wie und bis wann eine Korrektur erfolgen muss bzw. erfolgen kann.

Die Finanzverwaltung plausibilisiert die Anträge und ermittelt den Vorjahresumsatz automatisiert. Nachträgliche Überprüfungen auf Basis der Bestimmungen des COVID-19-Förderungsprüfungsgesetzes sind möglich. Rückforderungsansprüche können unter anderem auch entstehen, wenn die Auskunfts- oder Sorgfaltspflichten bei der Beantragung verletzt wurden (darunter fällt auch die Verpflichtung zur Rückführung aufgrund der Vorgaben des EU-Beihilferechts). Bei Förderungsmissbrauch drohen strafrechtliche Konsequenzen.

Hinweis

Diese Informationen sind auf dem Stand vom 29.12.2020 und können sich kurzfristig ändern. Detailliertere Informationen wie z.B. umfangreiche FAQs, die Richtlinie zum Lockdown-Umsatzersatz und die Förderbedingungen der COFAG finden Sie unter www.umsatzersatz.at. Dieser Artikel gibt nur eine unvollständige Übersicht und enthält nicht alle Bestimmungen der Förderrichtlinie bzw. der Förderbedingungen der COFAG.

Stand: 29. Dezember 2020

Bild: rogerphoto – stock.adobe.com

Ergänzend zu unseren Steuertipps zum Jahresende aus der Novemberausgabe wollen wir noch auf folgendes hinweisen:

Absetzbarkeit von Spenden: Höhere Grenze aus 2019 anwendbar

Die Absetzbarkeit von Spenden und bestimmten Zuwendungen ist mit 10% des Gewinns bzw. des Gesamtbetrages der Einkünfte gedeckelt. Wenn der Gewinn bzw. der Gesamtbetrag der Einkünfte in den Veranlagungen 2020 oder 2021 niedriger ist als im Jahr 2019 gilt die höhere Grenze aus 2019 gelten. Die Gesetzeswerdung des COVID-19-Steuermaßnahmengesetz bleibt abzuwarten.

Gutscheine statt Weihnachtsfeier für Mitarbeiter

Betriebsveranstaltungen, wie z.B. Weihnachtsfeiern, sind bis zu € 365,00 pro Arbeitnehmer und Jahr lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei. Geschenke sind innerhalb eines Freibetrages von € 186,00 jährlich lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei (Geldgeschenke aber immer steuerpflichtig).

Wenn im Kalenderjahr 2020 der steuerfreie Vorteil aus der Teilnahme an Betriebsveranstaltungen nicht oder nicht zur Gänze genutzt werden konnte, kann der Arbeitgeber im Zeitraum von 1. 11.2020 bis 31.1.2021 Gutscheine im Wert von bis zu € 365,00 an seine Arbeitnehmer steuerfrei ausgeben. Die Gutscheine sind auch von der Kommunalsteuer und dem Dienstgeberbeitrag zum Familienlastenausgleichsfonds (DB) befreit. Die Gesetzeswerdung des COVID-19-Steuermaßnahmengesetz bleibt abzuwarten.

Umsatzsteueränderungen des E-Commerce Paketes von 1.1. auf 1.7.2021 verschoben

Aufgrund der Verschiebung des E-Commerce Paketes auf EU-Ebene sollen bestimmte Regelungen des Abgabenänderungsgesetzes 2020 nun erst mit 1. Juli 2021 (und nicht mit 1.1.2020) in Kraft treten. Dies betrifft etwa

  • die Erweiterung des One-Stop-Shops,
  • die Abschaffung der Lieferschwelle im innergemeinschaftlichen Versandhandel,
  • die Regelungen zum Einfuhr-Versandhandel sowie zur Einführung einer Fiktion von bestimmten Plattformen als Steuerschuldner.

Die Gesetzeswerdung des COVID-19-Steuermaßnahmengesetz bleibt abzuwarten.

Umsatzsteuerliche Auswirkungen des BREXIT

Aus heutiger Sicht läuft das Austrittsabkommen mit dem Vereinigten Königreich mit Ende des Jahres ab. Dies zieht umfangreiche Änderungen in vielen rechtlichen Bereichen nach sich. Hier eine (unvollständige) Auswahl zu den umsatzsteuerlichen Änderungen:

  • Umsatzsteuerlich gilt das Vereinigte Königreich ab 1.1.2021 als Drittland.
  • Für Warenlieferungen aus Österreich in das Vereinigte Königreich kommen nicht mehr die Regelungen für innergemeinschaftliche Lieferungen sondern jene für Ausfuhrlieferungen zur Anwendung.
  • Für Warenlieferungen aus dem Vereinigten Königreich nach Österreich kommen nicht mehr die Regelungen für innergemeinschaftlicher Erwerbe sondern jene für die Einfuhrumsatzsteuer zur Anwendung.
  • Abweichende Regelungen gelten für Lieferungen von Gegenständen nach Nordirland – hier werden nordirische Unternehmen auch eine eigene neue Umsatzsteueridentifikationsnummer (UID mit dem Präfix „XI“) bekommen.
  • Auch viele andere Bereiche der Umsatzsteuer (wie z.B. Versandhandel, sonstige Leistungen, Konsignationslager, Lohnveredelung, …) sind vom BREXIT betroffen. Zu beachten ist unter anderem, dass eine Vorsteuervergütung für britische Vorsteuern aus dem Jahr 2020 nur bis zum 31. März 2021 über FinanzOnline beantragbar ist.

Dies ist nur eine Übersicht zu einigen umsatzsteuerlichen Eckpunkten. Die Gesetzeswerdung des COVID-19-Steuermaßnahmengesetz bleibt abzuwarten.

Auch die Bereiche Ertragssteuern, Verbrauchssteuern und Zolls sind wesentlich vom BREXIT betroffen. Sollten Sie Geschäftsbeziehungen mit dem Vereinigten Königreich haben, ist jedenfalls eine individuelle Beratung empfehlenswert, um allfällig notwendige Registrierungen und Umstellungen in Ihrem Rechnungswesen bzw. in Ihrer Fakturierung durchführen zu können.

Das Finanzministerium bietet zudem auf www.bmf.gv.at umfangreiche Informationen zu den Themen Zoll & Brexit sowie Steuern & Brexit.

Umsatzsteuersatzsenkungen

Im Initiativantrag zum COVID-19-Steuermaßnahmengesetz ist folgendes vorgesehen:

  • Der reduzierte Umsatzsteuersatz von 5% soll für Gastronomie, Beherbergung, Kultur und Publikationen (mit Ausnahme von Zeitungen und andere periodische Druckschriften!) bis 31.12.2021 verlängert werden.
  • Für bestimmte Reparaturdienstleistungen (z.B. für Fahrräder, E-Bikes, Schuhe, Lederwaren, Kleidung, Haushaltswäsche) soll der Steuersatz ab 1.1.2021 unbefristet auf 10% gesenkt werden.
  • Der Steuersatz für die Lieferung, den innergemeinschaftliche Erwerb und die Einfuhr von Waren der monatlichen Damenhygiene beträgt ab 1.1.2021 10%.

Die Gesetzeswerdung des COVID-19-Steuermaßnahmengesetz bleibt abzuwarten.

Jahresbeleg Registrierkasse

Bei Verwendung einer Registrierkasse ist mit Ende des Kalenderjahres (auch bei abweichenden Wirtschaftsjahren) ein signierter Jahresbeleg (Monatsbeleg vom Dezember) auszudrucken, zu prüfen und aufzubewahren. Die Überprüfung des signierten Jahresbeleges ist verpflichtend (lt. BMF-Info bis spätestens 15. Februar des Folgejahres) und kann manuell mit der BMF Belegcheck-App oder automatisiert durch Ihre Registrierkasse durchgeführt werden.

Rückerstattung von Sozialversicherungsbeiträgen aus 2017 bei Mehrfachversicherung

Ist man in der Sozialversicherung mehrfachversichert und überschreitet insgesamt die Höchstbeitragsgrundlage, so ist eine Rückerstattung von bestimmten Sozialversicherungsbeiträgen möglich.

  • Auf Antrag ist die Rückerstattung der Kranken- und Arbeitslosenversicherungsbeiträge für das Jahr 2017 noch bis 31.12.2020 möglich.
  • Die Rückerstattung von Pensionsversicherungsbeiträgen ist ohne zeitliche Befristung möglich.

Zu beachten ist, dass die Rückerstattung der Beiträge lohn-, bzw. einkommensteuerpflichtig ist.

Pensionsrückstellungen: Wertpapierdeckung prüfen

Pensionsrückstellungen müssen in einem bestimmten Ausmaß durch Wertpapiere gedeckt sein. Eine Wertpapierunterdeckung führt zu zusätzlichen Steuerbelastungen. Fehlende Wertpapiere sollten daher rechtzeitig angeschafft werden.

Gewinnfreibetrag: Investitionen bis zum 31.12.2020?

Zur optimalen Ausnutzung des Gewinnfreibetrags sind, wie schon im November berichtet, oft Investitionen z.B. in bestimmte qualifizierte Wertpapiere bis zum Jahresende erforderlich.

Hinweis

Diese Informationen sind auf dem Stand vom 14.12.2020. Das COVID-19-Steuermaßnahmengesetz wurde vom Nationalrat beschlossen. Die Gesetzwerdung bleibt abzuwarten.

Stand: 14. Dezember 2020

Bild: metamorworks – stock.adobe.com

Das Finanzministerium hat auf seiner Website erste Informationen zum Umsatzersatz ab 7.12. veröffentlicht:

  • Für den Zeitraum der verlängerten Schließung im Dezember 2020 sollen den betroffenen österreichischen Unternehmen 50 Prozent ihres Umsatzes ersetzt werden.
  • Höchstbetrag € 800.000 pro Unternehmen, Mindesthöhe € 2.300. Sowohl der zulässige Höchstbetrag von € 800.000, als auch die Mindesthöhe von € 2.300 sind aber unter Umständen noch um bestimmte erhaltene Covid-19-Förderungen (Förderungen, die unter Abschnitt 3.1 des Befristeten Beihilferahmens fallen sowie dem November Umsatzersatz) zu verringern.
  • Berechnungsgrundlage sind die Umsätze des Dezembers 2019. Die Berechnung erfolgt anhand der Steuerdaten, die der Finanzverwaltung vorliegen, automatisch.
  • Ein Antrag über FinanzOnline ist erforderlich. Diese Beantragung soll von 16. Dezember 2020 bis 15. Jänner 2021 möglich sein. Auch wenn bereits im November Umsatzersatz beantragt wurde, muss man für Dezember (ab 7.12.2020) einen neuen Antrag

Hinweis

Diese Informationen sind auf dem Stand vom 3.12.2020 und können sich kurzfristig ändern. Die Veröffentlichung der entsprechenden Förderrichtlinie bleibt abzuwarten.

Stand: 04. Dezember 2020

Bild: Fantasista – Fotolia.com

Ergänzend zu unseren Steuertipps zum Jahresende aus der Novemberausgabe wollen wir noch auf folgendes hinweisen:

Absetzbarkeit von Spenden: Höhere Grenze aus 2019 anwendbar

Die Absetzbarkeit von Spenden und bestimmten Zuwendungen ist mit 10% des Gewinns bzw. des Gesamtbetrages der Einkünfte gedeckelt. Wenn der Gewinn bzw. der Gesamtbetrag der Einkünfte in den Veranlagungen 2020 oder 2021 niedriger ist als im Jahr 2019 gilt die höhere Grenze aus 2019 gelten. Die Gesetzeswerdung des COVID-19-Steuermaßnahmengesetz bleibt abzuwarten.

Gutscheine statt Weihnachtsfeier für Mitarbeiter

Betriebsveranstaltungen, wie z.B. Weihnachtsfeiern, sind bis zu € 365,00 pro Arbeitnehmer und Jahr lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei. Geschenke sind innerhalb eines Freibetrages von € 186,00 jährlich lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei (Geldgeschenke aber immer steuerpflichtig).

Wenn im Kalenderjahr 2020 der steuerfreie Vorteil aus der Teilnahme an Betriebsveranstaltungen nicht oder nicht zur Gänze genutzt werden konnte, kann der Arbeitgeber im Zeitraum von 1. 11.2020 bis 31.1.2021 Gutscheine im Wert von bis zu € 365,00 an seine Arbeitnehmer steuerfrei ausgeben. Die Gutscheine sind auch von der Kommunalsteuer und dem Dienstgeberbeitrag zum Familienlastenausgleichsfonds (DB) befreit. Die Gesetzeswerdung des COVID-19-Steuermaßnahmengesetz bleibt abzuwarten.

Umsatzsteueränderungen des E-Commerce Paketes von 1.1. auf 1.7.2021 verschoben

Aufgrund der Verschiebung des E-Commerce Paketes auf EU-Ebene sollen bestimmte Regelungen des Abgabenänderungsgesetzes 2020 nun erst mit 1. Juli 2021 (und nicht mit 1.1.2020) in Kraft treten. Dies betrifft etwa

  • die Erweiterung des One-Stop-Shops,
  • die Abschaffung der Lieferschwelle im innergemeinschaftlichen Versandhandel,
  • die Regelungen zum Einfuhr-Versandhandel sowie zur Einführung einer Fiktion von bestimmten Plattformen als Steuerschuldner.

Die Gesetzeswerdung des COVID-19-Steuermaßnahmengesetz bleibt abzuwarten.

Umsatzsteuerliche Auswirkungen des BREXIT

Aus heutiger Sicht läuft das Austrittsabkommen mit dem Vereinigten Königreich mit Ende des Jahres ab. Dies zieht umfangreiche Änderungen in vielen rechtlichen Bereichen nach sich. Hier eine (unvollständige) Auswahl zu den umsatzsteuerlichen Änderungen:

  • Umsatzsteuerlich gilt das Vereinigte Königreich ab 1.1.2021 als Drittland.
  • Für Warenlieferungen aus Österreich in das Vereinigte Königreich kommen nicht mehr die Regelungen für innergemeinschaftliche Lieferungen sondern jene für Ausfuhrlieferungen zur Anwendung.
  • Für Warenlieferungen aus dem Vereinigten Königreich nach Österreich kommen nicht mehr die Regelungen für innergemeinschaftlicher Erwerbe sondern jene für die Einfuhrumsatzsteuer zur Anwendung.
  • Abweichende Regelungen gelten für Lieferungen von Gegenständen nach Nordirland – hier werden nordirische Unternehmen auch eine eigene neue Umsatzsteueridentifikationsnummer (UID mit dem Präfix „XI“) bekommen.
  • Auch viele andere Bereiche der Umsatzsteuer (wie z.B. Versandhandel, sonstige Leistungen, Konsignationslager, Lohnveredelung, …) sind vom BREXIT betroffen. Zu beachten ist unter anderem, dass eine Vorsteuervergütung für britische Vorsteuern aus dem Jahr 2020 nur bis zum 31. März 2021 über FinanzOnline beantragbar ist.

Dies ist nur eine Übersicht zu einigen umsatzsteuerlichen Eckpunkten. Die Gesetzeswerdung des COVID-19-Steuermaßnahmengesetz bleibt abzuwarten.

Auch die Bereiche Ertragssteuern, Verbrauchssteuern und Zolls sind wesentlich vom BREXIT betroffen. Sollten Sie Geschäftsbeziehungen mit dem Vereinigten Königreich haben, ist jedenfalls eine individuelle Beratung empfehlenswert, um allfällig notwendige Registrierungen und Umstellungen in Ihrem Rechnungswesen bzw. in Ihrer Fakturierung durchführen zu können.

Das Finanzministerium bietet zudem auf www.bmf.gv.at umfangreiche Informationen zu den Themen Zoll & Brexit sowie Steuern & Brexit.

Umsatzsteuersatzsenkungen

Im Initiativantrag zum COVID-19-Steuermaßnahmengesetz ist folgendes vorgesehen:

  • Der reduzierte Umsatzsteuersatz von 5% soll für Gastronomie, Beherbergung, Kultur und Publikationen (mit Ausnahme von Zeitungen und andere periodische Druckschriften!) bis 31.12.2021 verlängert werden.
  • Für bestimmte Reparaturdienstleistungen (z.B. für Fahrräder, E-Bikes, Schuhe, Lederwaren, Kleidung, Haushaltswäsche) soll der Steuersatz ab 1.1.2021 unbefristet auf 10% gesenkt werden.
  • Der Steuersatz für die Lieferung, den innergemeinschaftliche Erwerb und die Einfuhr von Waren der monatlichen Damenhygiene beträgt ab 1.1.2021 10%.

Die Gesetzeswerdung des COVID-19-Steuermaßnahmengesetz bleibt abzuwarten.

Jahresbeleg Registrierkasse

Bei Verwendung einer Registrierkasse ist mit Ende des Kalenderjahres (auch bei abweichenden Wirtschaftsjahren) ein signierter Jahresbeleg (Monatsbeleg vom Dezember) auszudrucken, zu prüfen und aufzubewahren. Die Überprüfung des signierten Jahresbeleges ist verpflichtend (lt. BMF-Info bis spätestens 15. Februar des Folgejahres) und kann manuell mit der BMF Belegcheck-App oder automatisiert durch Ihre Registrierkasse durchgeführt werden.

Rückerstattung von Sozialversicherungsbeiträgen aus 2017 bei Mehrfachversicherung

Ist man in der Sozialversicherung mehrfachversichert und überschreitet insgesamt die Höchstbeitragsgrundlage, so ist eine Rückerstattung von bestimmten Sozialversicherungsbeiträgen möglich.

  • Auf Antrag ist die Rückerstattung der Kranken- und Arbeitslosenversicherungsbeiträge für das Jahr 2017 noch bis 31.12.2020 möglich.
  • Die Rückerstattung von Pensionsversicherungsbeiträgen ist ohne zeitliche Befristung möglich.

Zu beachten ist, dass die Rückerstattung der Beiträge lohn-, bzw. einkommensteuerpflichtig ist.

Pensionsrückstellungen: Wertpapierdeckung prüfen

Pensionsrückstellungen müssen in einem bestimmten Ausmaß durch Wertpapiere gedeckt sein. Eine Wertpapierunterdeckung führt zu zusätzlichen Steuerbelastungen. Fehlende Wertpapiere sollten daher rechtzeitig angeschafft werden.

Gewinnfreibetrag: Investitionen bis zum 31.12.2020?

Zur optimalen Ausnutzung des Gewinnfreibetrags sind, wie schon im November berichtet, oft Investitionen z.B. in bestimmte qualifizierte Wertpapiere bis zum Jahresende erforderlich.

Hinweis

Diese Informationen sind auf dem Stand vom 14.12.2020. Das COVID-19-Steuermaßnahmengesetz wurde vom Nationalrat beschlossen. Die Gesetzwerdung bleibt abzuwarten.

Stand: 14. Dezember 2020

Bild: metamorworks – stock.adobe.com

Das Finanzministerium hat auf seiner Website erste Informationen zum Umsatzersatz ab 7.12. veröffentlicht:

  • Für den Zeitraum der verlängerten Schließung im Dezember 2020 sollen den betroffenen österreichischen Unternehmen 50 Prozent ihres Umsatzes ersetzt werden.
  • Höchstbetrag € 800.000 pro Unternehmen, Mindesthöhe € 2.300. Sowohl der zulässige Höchstbetrag von € 800.000, als auch die Mindesthöhe von € 2.300 sind aber unter Umständen noch um bestimmte erhaltene Covid-19-Förderungen (Förderungen, die unter Abschnitt 3.1 des Befristeten Beihilferahmens fallen sowie dem November Umsatzersatz) zu verringern.
  • Berechnungsgrundlage sind die Umsätze des Dezembers 2019. Die Berechnung erfolgt anhand der Steuerdaten, die der Finanzverwaltung vorliegen, automatisch.
  • Ein Antrag über FinanzOnline ist erforderlich. Diese Beantragung soll von 16. Dezember 2020 bis 15. Jänner 2021 möglich sein. Auch wenn bereits im November Umsatzersatz beantragt wurde, muss man für Dezember (ab 7.12.2020) einen neuen Antrag

Hinweis

Diese Informationen sind auf dem Stand vom 3.12.2020 und können sich kurzfristig ändern. Die Veröffentlichung der entsprechenden Förderrichtlinie bleibt abzuwarten.

Stand: 04. Dezember 2020

Bild: Fantasista – Fotolia.com

Ergänzend zu unseren Steuertipps zum Jahresende aus der Novemberausgabe wollen wir noch auf folgendes hinweisen:

Absetzbarkeit von Spenden: Höhere Grenze aus 2019 anwendbar

Die Absetzbarkeit von Spenden und bestimmten Zuwendungen ist mit 10% des Gewinns bzw. des Gesamtbetrages der Einkünfte gedeckelt. Wenn der Gewinn bzw. der Gesamtbetrag der Einkünfte in den Veranlagungen 2020 oder 2021 niedriger ist als im Jahr 2019 gilt die höhere Grenze aus 2019 gelten. Die Gesetzeswerdung des COVID-19-Steuermaßnahmengesetz bleibt abzuwarten.

Gutscheine statt Weihnachtsfeier für Mitarbeiter

Betriebsveranstaltungen, wie z.B. Weihnachtsfeiern, sind bis zu € 365,00 pro Arbeitnehmer und Jahr lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei. Geschenke sind innerhalb eines Freibetrages von € 186,00 jährlich lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei (Geldgeschenke aber immer steuerpflichtig).

Wenn im Kalenderjahr 2020 der steuerfreie Vorteil aus der Teilnahme an Betriebsveranstaltungen nicht oder nicht zur Gänze genutzt werden konnte, kann der Arbeitgeber im Zeitraum von 1. 11.2020 bis 31.1.2021 Gutscheine im Wert von bis zu € 365,00 an seine Arbeitnehmer steuerfrei ausgeben. Die Gutscheine sind auch von der Kommunalsteuer und dem Dienstgeberbeitrag zum Familienlastenausgleichsfonds (DB) befreit. Die Gesetzeswerdung des COVID-19-Steuermaßnahmengesetz bleibt abzuwarten.

Umsatzsteueränderungen des E-Commerce Paketes von 1.1. auf 1.7.2021 verschoben

Aufgrund der Verschiebung des E-Commerce Paketes auf EU-Ebene sollen bestimmte Regelungen des Abgabenänderungsgesetzes 2020 nun erst mit 1. Juli 2021 (und nicht mit 1.1.2020) in Kraft treten. Dies betrifft etwa

  • die Erweiterung des One-Stop-Shops,
  • die Abschaffung der Lieferschwelle im innergemeinschaftlichen Versandhandel,
  • die Regelungen zum Einfuhr-Versandhandel sowie zur Einführung einer Fiktion von bestimmten Plattformen als Steuerschuldner.

Die Gesetzeswerdung des COVID-19-Steuermaßnahmengesetz bleibt abzuwarten.

Umsatzsteuerliche Auswirkungen des BREXIT

Aus heutiger Sicht läuft das Austrittsabkommen mit dem Vereinigten Königreich mit Ende des Jahres ab. Dies zieht umfangreiche Änderungen in vielen rechtlichen Bereichen nach sich. Hier eine (unvollständige) Auswahl zu den umsatzsteuerlichen Änderungen:

  • Umsatzsteuerlich gilt das Vereinigte Königreich ab 1.1.2021 als Drittland.
  • Für Warenlieferungen aus Österreich in das Vereinigte Königreich kommen nicht mehr die Regelungen für innergemeinschaftliche Lieferungen sondern jene für Ausfuhrlieferungen zur Anwendung.
  • Für Warenlieferungen aus dem Vereinigten Königreich nach Österreich kommen nicht mehr die Regelungen für innergemeinschaftlicher Erwerbe sondern jene für die Einfuhrumsatzsteuer zur Anwendung.
  • Abweichende Regelungen gelten für Lieferungen von Gegenständen nach Nordirland – hier werden nordirische Unternehmen auch eine eigene neue Umsatzsteueridentifikationsnummer (UID mit dem Präfix „XI“) bekommen.
  • Auch viele andere Bereiche der Umsatzsteuer (wie z.B. Versandhandel, sonstige Leistungen, Konsignationslager, Lohnveredelung, …) sind vom BREXIT betroffen. Zu beachten ist unter anderem, dass eine Vorsteuervergütung für britische Vorsteuern aus dem Jahr 2020 nur bis zum 31. März 2021 über FinanzOnline beantragbar ist.

Dies ist nur eine Übersicht zu einigen umsatzsteuerlichen Eckpunkten. Die Gesetzeswerdung des COVID-19-Steuermaßnahmengesetz bleibt abzuwarten.

Auch die Bereiche Ertragssteuern, Verbrauchssteuern und Zolls sind wesentlich vom BREXIT betroffen. Sollten Sie Geschäftsbeziehungen mit dem Vereinigten Königreich haben, ist jedenfalls eine individuelle Beratung empfehlenswert, um allfällig notwendige Registrierungen und Umstellungen in Ihrem Rechnungswesen bzw. in Ihrer Fakturierung durchführen zu können.

Das Finanzministerium bietet zudem auf www.bmf.gv.at umfangreiche Informationen zu den Themen Zoll & Brexit sowie Steuern & Brexit.

Umsatzsteuersatzsenkungen

Im Initiativantrag zum COVID-19-Steuermaßnahmengesetz ist folgendes vorgesehen:

  • Der reduzierte Umsatzsteuersatz von 5% soll für Gastronomie, Beherbergung, Kultur und Publikationen (mit Ausnahme von Zeitungen und andere periodische Druckschriften!) bis 31.12.2021 verlängert werden.
  • Für bestimmte Reparaturdienstleistungen (z.B. für Fahrräder, E-Bikes, Schuhe, Lederwaren, Kleidung, Haushaltswäsche) soll der Steuersatz ab 1.1.2021 unbefristet auf 10% gesenkt werden.
  • Der Steuersatz für die Lieferung, den innergemeinschaftliche Erwerb und die Einfuhr von Waren der monatlichen Damenhygiene beträgt ab 1.1.2021 10%.

Die Gesetzeswerdung des COVID-19-Steuermaßnahmengesetz bleibt abzuwarten.

Jahresbeleg Registrierkasse

Bei Verwendung einer Registrierkasse ist mit Ende des Kalenderjahres (auch bei abweichenden Wirtschaftsjahren) ein signierter Jahresbeleg (Monatsbeleg vom Dezember) auszudrucken, zu prüfen und aufzubewahren. Die Überprüfung des signierten Jahresbeleges ist verpflichtend (lt. BMF-Info bis spätestens 15. Februar des Folgejahres) und kann manuell mit der BMF Belegcheck-App oder automatisiert durch Ihre Registrierkasse durchgeführt werden.

Rückerstattung von Sozialversicherungsbeiträgen aus 2017 bei Mehrfachversicherung

Ist man in der Sozialversicherung mehrfachversichert und überschreitet insgesamt die Höchstbeitragsgrundlage, so ist eine Rückerstattung von bestimmten Sozialversicherungsbeiträgen möglich.

  • Auf Antrag ist die Rückerstattung der Kranken- und Arbeitslosenversicherungsbeiträge für das Jahr 2017 noch bis 31.12.2020 möglich.
  • Die Rückerstattung von Pensionsversicherungsbeiträgen ist ohne zeitliche Befristung möglich.

Zu beachten ist, dass die Rückerstattung der Beiträge lohn-, bzw. einkommensteuerpflichtig ist.

Pensionsrückstellungen: Wertpapierdeckung prüfen

Pensionsrückstellungen müssen in einem bestimmten Ausmaß durch Wertpapiere gedeckt sein. Eine Wertpapierunterdeckung führt zu zusätzlichen Steuerbelastungen. Fehlende Wertpapiere sollten daher rechtzeitig angeschafft werden.

Gewinnfreibetrag: Investitionen bis zum 31.12.2020?

Zur optimalen Ausnutzung des Gewinnfreibetrags sind, wie schon im November berichtet, oft Investitionen z.B. in bestimmte qualifizierte Wertpapiere bis zum Jahresende erforderlich.

Hinweis

Diese Informationen sind auf dem Stand vom 14.12.2020. Das COVID-19-Steuermaßnahmengesetz wurde vom Nationalrat beschlossen. Die Gesetzwerdung bleibt abzuwarten.

Stand: 14. Dezember 2020

Bild: metamorworks – stock.adobe.com

Das Finanzministerium hat auf seiner Website erste Informationen zum Umsatzersatz ab 7.12. veröffentlicht:

  • Für den Zeitraum der verlängerten Schließung im Dezember 2020 sollen den betroffenen österreichischen Unternehmen 50 Prozent ihres Umsatzes ersetzt werden.
  • Höchstbetrag € 800.000 pro Unternehmen, Mindesthöhe € 2.300. Sowohl der zulässige Höchstbetrag von € 800.000, als auch die Mindesthöhe von € 2.300 sind aber unter Umständen noch um bestimmte erhaltene Covid-19-Förderungen (Förderungen, die unter Abschnitt 3.1 des Befristeten Beihilferahmens fallen sowie dem November Umsatzersatz) zu verringern.
  • Berechnungsgrundlage sind die Umsätze des Dezembers 2019. Die Berechnung erfolgt anhand der Steuerdaten, die der Finanzverwaltung vorliegen, automatisch.
  • Ein Antrag über FinanzOnline ist erforderlich. Diese Beantragung soll von 16. Dezember 2020 bis 15. Jänner 2021 möglich sein. Auch wenn bereits im November Umsatzersatz beantragt wurde, muss man für Dezember (ab 7.12.2020) einen neuen Antrag

Hinweis

Diese Informationen sind auf dem Stand vom 3.12.2020 und können sich kurzfristig ändern. Die Veröffentlichung der entsprechenden Förderrichtlinie bleibt abzuwarten.

Stand: 04. Dezember 2020

Bild: Fantasista – Fotolia.com

Für Unternehmer brachte das Jahr 2020 weitere steuerliche Begünstigungen für Elektroautos. Im Folgenden finden Sie eine kurze Übersicht der bereits bestehenden und der neuen Begünstigungen von echten E-Autos (für Hybridfahrzeuge gelten zum Teil abweichende Regelungen):

Die Kosten eines E-Autos sind vorsteuerabzugsfähig. Bis zu € 40.000,00 brutto Anschaffungskosten besteht ein voller Vorsteuerabzug, zwischen € 40.000,00 und € 80.000,00 aliquot und über € 80.000,00 kein Vorsteuerabzug. Vorsteuerabzugsfähig sind auch Stromkosten und Kosten für die Stromabgabestellen.

Gefördert wird das E-Auto unter anderem mittels staatlicher Umweltförderung in Höhe von € 3.000,00 (zuzüglich € 2.000,00 E-Mobilitätsbonusanteil vom Fahrzeughändler). Die aktuelle Förderungsaktion bis 31.12.2020 ist von den zur Verfügung stehenden Budgetmittel abhängig. Neu ist nun auch noch unter bestimmten Voraussetzungen zusätzlich eine steuerliche Investitionsprämie in Höhe von 14 % (die Antragstellung und erste Maßnahmen haben bis zum 28.2.2021 zu erfolgen). Zudem sind auch noch Förderungen der Bundesländer möglich. Für alle Förderungen gilt, dass die Voraussetzungen der entsprechenden Förderrichtlinien einzuhalten sind (z. B. keine Förderung für Pkws ab einem bestimmten Bruttolistenpreis).

Neu für nach dem 30.6.2020 angeschaffte E-Autos ist auch die Möglichkeit zur Anwendung der degressiven Abschreibung. Damit können Steuerspareffekte vorgezogen werden.

Elektroautos sind zudem nicht NoVA-pflichtig und es fällt auch keine motorbezogene Versicherungssteuer an.

Nutzt ein Mitarbeiter das Elektroauto des Arbeitgebers auch zu privaten Zwecken, so fällt ebenfalls kein Sachbezug an. Für den Dienstgeber entfallen auch die Lohnnebenkosten für den Sachbezug.

Achtung: Diese Ausführungen gelten nur für reine E-Autos, nicht für Hybridfahrzeuge. Welche steuerlichen Vorteile konkret E-Autos für Ihr Unternehmen bedeuten, ist nur in einem individuellen Beratungsgespräch zu klären.

Stand: 24. November 2020

Bild: Racle Fotodesign – stock.adobe.com

Kleinunternehmer im Sinne der gewerblichen Sozialversicherung ist im Jahr 2020 ein Unternehmer (Einzelunternehmer mit Gewerbeberechtigung oder FSVG-versicherter Arzt) mit

 

  • Umsätzen aus sämtlichen unternehmerischen Tätigkeiten von nicht mehr als € 35.000,00 und
  • Einkünften aus gewerblicher Tätigkeit von nicht mehr als € 5.527,92.

 

Wird bei der Sozialversicherung der Selbständigen (SVS) glaubhaft gemacht, dass diese Grenzen nicht überschritten werden, so kann eine Ausnahme von der Pensions- und Krankenversicherung für das Jahr 2020 bis zum 31.12.2020 beantragt werden, wenn

 

  • innerhalb der letzten 60 Kalendermonate nicht mehr als zwölf Kalendermonate einer GSVG-/FSVG-Pflichtversicherung gegeben waren oder
  • das 60. Lebensjahr vollendet wurde oder
  • das 57. Lebensjahr (nicht aber das 60.) vollendet wurde und innerhalb der letzten fünf Kalenderjahre vor der Antragstellung die erwähnten Einkommens- und Umsatzkriterien erfüllt waren.

 

Für die Dauer des Bezuges von Kinderbetreuungsgeld oder die ersten 48 Kalendermonate der Kindererziehung (pro Kind) gelten eigene Regelungen.

Der Unfallversicherungsschutz bleibt jedenfalls aufrecht und die entsprechenden Beiträge werden quartalsweise vorgeschrieben. Bei einem rückwirkenden Ausnahmeantrag ist zu beachten, dass, wenn bereits Leistungen bezogen wurden (z. B. Arztbesuche), die Ausnahme erst ab dem Monatsersten nach Einlangen des Antrages festgestellt wird. Für Vorjahre ist die Ausnahme von der Versicherung nicht möglich. Also muss für das Jahr 2020 der Antrag bei der SVS bis zum 31.12.2020 einlangen! Werden die Grenzwerte bezüglich Umsatz oder Einkünfte überschritten, so ist dies binnen eines Monats der SVS zu melden.

Aber Achtung: Die Erfüllung der Voraussetzungen wird im Nachhinein natürlich anhand des Umsatz- und Einkommensteuerbescheides überprüft. Stellt sich dabei heraus, dass die Voraussetzungen für die Ausnahme nicht erfüllt sind, müssen die Beiträge nachbezahlt werden. Dies kann zu unerwarteten und hohen Beitragsnachbelastungen führen. Wird diese Ausnahme von der Pflichtversicherung beantragt und genehmigt, ist zu beachten, dass aus der gewerblichen Tätigkeit keine Absicherung in der Pensions- und Krankenversicherung besteht.

Stand: 24. November 2020

Bild: ra2 studio – stock.adobe.com

Die Arbeitsleistung im Homeoffice erfordert in erster Linie einen geeigneten Internetanschluss. Ist der Arbeitnehmer nicht ausreichend ausgestattet, weil etwa Bandbreite oder Downloadvolumina fehlen, kann das für alle Beteiligten zum Problem werden. Möchte der Arbeitgeber unterstützen, indem er dem Arbeitnehmer einen Internetanschluss zur Verfügung stellt, den dieser fallweise auch privat nutzen kann, stellt sich allerdings die Frage nach einem möglicherweise lohnsteuerpflichtigen Sachbezug. Dabei lassen sich im Wesentlichen drei Fallkonstellationen unterscheiden.

Mobiler Internetanschluss

Wird einem Arbeitnehmer, der überwiegend im Homeoffice tätig ist, auf Kosten des Arbeitgebers ein mobiler Internetanschluss (z. B. über einen mobilen Router) zur Verfügung gestellt, dann müssen die laufenden Kosten auch bei fallweise privater Nutzung nicht als lohnsteuerpflichtiger Sachbezug angesetzt werden.

Stationärer Internetanschluss

Anderes gilt, wenn bauliche Maßnahmen (wie z. B. Anschluss an ein Leitungssystem) notwendig sind, um den Internetanschluss in der Wohnung des Arbeitnehmers einzurichten, oder wenn der Arbeitgeber die laufenden Kosten eines zur Verfügung gestellten Internetanschlusses über ein stationäres Modem übernimmt. Da in diesen Fällen die berufliche Nutzung nicht von der privaten Nutzung in der Wohnung des Arbeitnehmers abgegrenzt werden kann, sind die vom Arbeitgeber übernommenen Kosten der Einrichtung und des Betriebes als steuerpflichtiger Sachbezug anzusetzen.

Vorhandener Internetanschluss

Ein Sachbezug ist auch dann anzusetzen, wenn ein bestehender Internetanschluss nachträglich auf den Arbeitgeber umgemeldet wird oder der Arbeitgeber die laufenden Kosten eines bereits vorhandenen Internetanschlusses ersetzt. Im Falle eines Kostenersatzes durch den Arbeitgeber kann der Arbeitnehmer die anteilig auf die berufliche Nutzung entfallenden Kosten des Internetanschlusses allerdings als Werbungskosten geltend machen.

Stand: 24. November 2020

Bild: Minet – stock.adobe.com