Grundsätzlich müssen Bücher, Aufzeichnungen, Belege und Geschäftspapiere entsprechend der Bundesabgabenordnung sieben Jahre lang aufbewahrt werden. Die Frist beginnt am Ende des Jahres, für das die Buchungen vorgenommen wurden, zu laufen. Bei einem abweichenden Wirtschaftsjahr läuft die Frist vom Ende des Jahres weg, in dem das Wirtschaftsjahr endet. Bei elektronischen Rechnungen ist die Echtheit der Herkunft, die Unversehrtheit des Inhaltes und die Lesbarkeit für die Dauer von sieben Jahren zu gewährleisten.

Bei Unterlagen, die in einem für die Abgabenerhebung betreffenden anhängigen Verfahren von Bedeutung sind oder in einem gerichtlichen oder behördlichen Verfahren als Beweismittel dienen, verlängert sich die Frist auf unbestimmte Zeit.

Für bestimmte Unterlagen gibt es eigene Aufbewahrungsfristen, wie zum Beispiel:

  • 22 Jahre: Für Unterlagen, die Grundstücke im Sinne des § 2 des Grunderwerbsteuergesetzes betreffen
  • 10 Jahre: Für alle Aufzeichnungen, die bei Inanspruchnahme des sogenannten Mini-One-Stop-Shop zu führen sind

Haben Sie Förderungen in Anspruch genommen, so sind auch die Bestimmungen zur Aufbewahrung der entsprechenden Förderrichtlinie zu beachten (z. B. zehn Jahre bei Investitionsprämie oder Kurzarbeitsbeihilfe).

Bitte beachten Sie, dass Betriebsprüfungen bis zehn Jahre zurück möglich sind. Daher kann es sinnvoll sein, Unterlagen auch so lange aufzuheben. Auch Unterlagen über Eigentums- oder Bestandsrechte sollten länger aufgehoben werden.

Beim Kauf eines Grundstücks bzw. einer Immobilie im Privatvermögen sollten alle Unterlagen, die mit dem Kauf, einem Zu- und Umbau oder einer Großreparatur in Zusammenhang stehen, für Zwecke der Berechnung der Immobilienertragsteuer bei einem späteren Verkauf unbefristet aufbewahrt werden.

Stand: 28. Dezember 2020

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Update vom 26.1.2021: Die Frist für die erste Maßnahme, die den Beginn der Investition kennzeichnet, soll lt. einem Ministerratsbeschluss vom 20.1.2021 von derzeit spätestens 28.2.2021 auf den 31.5.2021 verlängert werden. Anträge auf Investitionsprämie müssen allerdings weiterhin unverändert bis zum 28.2.2021 bei der aws eingebracht werden. Die Änderung der Förderrichtlinie bleibt abzuwarten.

Mit Ende Februar endet die Antragsfrist für die Investitionsprämie für Unternehmen in Höhe von 7% bzw 14%. Im Folgenden finden einen Überblick über einige wichtige Fristen die Antragsteller laut Förderrichtlinie beachten müssen:

  • Der Antrag für die Investitionsprämie hat im Zeitraum 1.9.2020 bis zum 28. Februar 2021 im aws Fördermanager zu erfolgen.
  • Erste Maßnahmen (Bestellungen, Kaufverträge, Lieferungen, der Beginn von Leistungen, Anzahlungen, Zahlungen, Rechnungen oder der Baubeginn) müssen im Zeitraum 1.8.2020 bis 28.2.2021 gesetzt werden. Planungsleistungen, Finanzierungsgespräche und Finanzierungsanträge bzw –zusagen zählen nicht zu den ersten Maßnahmen.
    Sollte das Nichtvorliegen bereits beantragter behördlicher Genehmigungen die oben angeführten ersten Maßnahmen nicht fristgerecht ermöglichen, gilt die Beantragung der behördlichen Genehmigung als erste Maßnahme. Die Beantragung der behördlichen Genehmigung muss jedenfalls vor dem 31. Oktober 2020 erfolgt sein.
  • Investitionsdurchführungszeitraum: Die Inbetriebnahme und Bezahlung (unbeschadet üblicher Haftrücklässe) hat für Investitionsvolumen
    • bis zu € 20 Millionen (exkl. Umsatzsteuer) bis zum 28. Februar 2022
    • größer als € 20 Millionen (exkl. Umsatzsteuer) bis zum 28. Februar 2024

    zu erfolgen. Diese Zeiträume sind nicht verlängerbar.

  • Die Abrechnung muss binnen 3 Monate ab der zeitlich letzten Inbetriebnahme und Bezahlung der gemäß Förderzusage zu fördernden Investition über den aws Fördermanager durchgeführt werden. Der Investitionsdurchführungszeitraum wird dadurch nicht verlängert.
  • Die geförderten Vermögensgegenstände sind jeweils mindestens 3 Jahre an einer Betriebsstätte in Österreich zu belassen sind (Sperrfrist).
  • Nach Ende des Kalenderjahres der letzten Auszahlungen sind Bücher, Belege und sonstige Unterlagen für 10 Jahre aufzubewahren (Verlängerung durch aws möglich).

Dieser Artikel gibt nur einen Überblick. Für die Investitionsprämie samt ihrer Fristenregelung ist eine umfangreiche Förderrichtlinie und die FAQs zu beachten (siehe www.aws.at).

Stand: 28. Dezember 2020

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Damit die Arbeit von zu Hause gut gelingt und nicht in Frustration endet, haben wir im Folgenden einige organisatorische Tipps zusammengestellt:

  • Etablieren Sie möglichst fixe Arbeitszeiten, d. h. starten Sie Ihren Arbeitstag jeden Tag zur gleichen Zeit, halten Sie Mittagspausen ein und setzen Sie Ihrem Arbeitstag auch ein klares Ende.
  • Nutzen Sie zur Kommunikation möglichst Telefon oder Videocalls. Schriftliche Kommunikation per E-Mail oder Messengerdienste sind anfällig für Missverständnisse oder Fehlinterpretationen.
  • Finden Sie möglichst einen bequemen Arbeitsplatz, idealerweise auf einem ergonomischen Bürostuhl. Bleiben Sie in Bewegung, sei es durch Aufstehen beim Telefonieren oder eine kurze Runde ums Haus in der Mittagspause.
  • Sorgen Sie für Frischluft.
  • Vereinbaren Sie Regeln mit Ihrer Familie bzw. Ihren Mitbewohnern. Dies kann von definierten Ruhezeiten und -zonen bis zu „Anklopfen bei der Tür zum Arbeitszimmer“ reichen.

Stand: 28. Dezember 2020

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Neben den bereits bestehenden Förderprogrammen zur Überbrückung von Liquiditätsengpässen und zur Erhaltung der Zahlungsfähigkeit heimischer Unternehmen wurde nun auch ein Verlustersatz eingerichtet, mit dem Unternehmen, die besonders stark von den wirtschaftlichen Auswirkungen der Coronavirus-Pandemie betroffen sind, unterstützt werden sollen.

Das BMF hat dazu inzwischen eine umfangreiche Förderrichtlinie veröffentlicht, deren wesentliche Eckpunkte wir für Sie zusammengefasst haben. Daneben gelten zahlreiche Bedingungen, Voraussetzungen und Einschränkung, weshalb im Einzelfall steuerliche Beratung bei der Vorbereitung des Antrags in Anspruch genommen werden sollte.

Wann kann der Verlustersatz gewährt werden?

Die Vergabe des nicht rückzahlbaren Verlustersatzes setzt unter anderem voraus, dass

  • das Unternehmen seinen Sitz oder eine Betriebsstätte in Österreich hat und eine operative Geschäftstätigkeit im Inland ausübt, durch die betriebliche Einkünfte erwirtschaftet werden,
  • der Verlust aus einer operativen Geschäftstätigkeit im Inland stammt,
  • die Umsätze des Unternehmens in den Betrachtungszeiträumen, für die ein Antrag gestellt wird, im Vergleich zu den jeweils entsprechenden Zeiträumen des Jahres 2019 um mindestens 30 % zurückgegangen sind,
  • beim Unternehmen in den letzten drei veranlagten Jahren kein steuerlicher Missbrauch im Sinne der Bundesabgabenordnung rechtskräftig festgestellt wurde, durch den die steuerliche Bemessungsgrundlage im betroffenen Veranlagungszeitraum um mindestens € 100.000,00 verändert wurde,
  • ein körperschaftsteuerpflichtiges Unternehmen während der letzten fünf veranlagten Jahre nur bis zu einem Gesamtbetrag von höchstens € 100.000,00 vom Abzugsverbot für bestimmte Zinszahlungen und Lizenzgebühren oder von der Hinzurechnungsbesteuerung bei niedrigbesteuerten ausländischen Passiveinkünften betroffen war (allerdings bestehen Ausnahmen bei rechtzeitiger Offenlegung),
  • das Unternehmen weder seinen Sitz noch eine Niederlassung in einem Staat hat, der in der EU-Liste der für Steuerzwecke nicht kooperativen Länder und Gebiete genannt ist, und an diesem Sitz oder dieser Niederlassung im ersten nach dem 31.12.2018 beginnenden Wirtschaftsjahr nicht überwiegend bestimmte niedrigbesteuerte Passiveinkünfte erwirtschaftet wurden,
  • über das Unternehmen und seine geschäftsführenden Organe in den letzten fünf Jahren vor der Antragstellung keine rechtskräftige Finanzstrafe oder Verbandsgeldbuße in Höhe von mehr als € 10.000,00 aufgrund eines vorsätzlich begangenen Finanzvergehens (ausgenommen Finanzordnungswidrigkeiten) verhängt wurde,
  • das Unternehmen im Rahmen einer Gesamtstrategie schadensmindernde Maßnahmen zur Reduktion der zu deckenden Verluste gesetzt hat,
  • über das Unternehmen zum Zeitpunkt der Antragstellung kein Insolvenzverfahren anhängig war (Ausnahmen bei anhängigen Sanierungsverfahren) und das Unternehmen zum 31.12.2019 (oder bei einem abweichenden Wirtschaftsjahr zum letzten Bilanzstichtag vor dem 31.12.2019) wirtschaftlich gesund war.

Keinen Verlustersatz erhalten unter anderem Unternehmen, die zum 31.12.2019 mehr als 250 Mitarbeiter gemessen in Vollzeitäquivalenten beschäftigt haben und im Betrachtungszeitraum mehr als 3 % der Mitarbeiter gekündigt haben, statt die Corona-Kurzarbeit in Anspruch zu nehmen (Ausnahmen auf Antrag), sowie Unternehmen der Finanz- und Versicherungsbranche und Unternehmen, die einen Zuschuss aus dem NPO-Unterstützungsfonds erhalten haben. Auch neu gegründete Unternehmen, die vor dem 16.9.2020 keine Umsätze erwirtschaftet haben, sind nicht antragsberechtigt.

Für welchen Zeitraum kann der Verlustersatz gewährt werden?

Der Verlustersatz kann in zwei Tranchen für bis zu zehn Betrachtungszeiträume zwischen dem 16.9.2020 und dem 30.6.2021 gewährt werden. Der erste Betrachtungszeitraum beginnt dabei am 16.9.2020 und endet am 30.9.2020, während die übrigen Betrachtungszeiträume jeweils dem Kalendermonat entsprechen.

Grundsätzlich müssen die Betrachtungszeiträume, für die der Verlustersatz beantragt wird, zeitlich zusammenhängen. Eine zeitliche Lücke ist nur dann zulässig, wenn für die Betrachtungszeiträume November und / oder Dezember 2020 kein Antrag gestellt wird, weil für diese Monate ein Lockdown-Umsatzersatz in Anspruch genommen wurde.

Wie wird der ersatzfähige Verlust ermittelt?

Bemessungsgrundlage des Verlustersatzes ist die Differenz zwischen den Erträgen des Unternehmens und den damit unmittelbar oder mittelbar zusammenhängenden Aufwendungen im jeweiligen Betrachtungszeitraum. Die für den Verlustersatz maßgeblichen Erträge ergeben sich dabei aus

  • Waren- und Leistungserlösen,
  • Bestandsveränderungen,
  • aktivierten Eigenleistungen und
  • sonstigen betrieblichen Erträgen (ausgenommen Erträge aus dem Abgang von Anlagevermögen).

Den Erträgen werden die damit unmittelbar oder mittelbar zusammenhängenden Aufwendungen gegenübergestellt. Dazu zählen grundsätzlich alle steuerlich abzugsfähigen Betriebsausgaben, mit Ausnahme von

  • außerplanmäßigen Abschreibungen des Anlagevermögens,
  • Aufwendungen aus dem Abgang von Anlagevermögen und
  • Zinsaufwendungen in dem Ausmaß, in dem sie die Zinserträge übersteigen.

Die so ermittelte Differenz muss um

  • Beteiligungserträge, sofern sie im jeweiligen Betrachtungszeitraum mehr als die Hälfte der Waren- und Leistungserlöse betragen,
  • Versicherungsleistungen,
  • Zuwendungen der öffentlichen Hand, die anlässlich der Coronavirus-Pandemie ausbezahlt wurden,
  • Kurzarbeitszuschüsse und
  • Entschädigungen nach dem Epidemiegesetz

gekürzt werden, soweit diese Beträge nicht bereits bei der Ermittlung der Erträge und Aufwendungen berücksichtigt wurden und sie während des jeweiligen Betrachtungszeitraumes anfallen oder diesen zumindest betreffen.

Sofern der erwartete Verlustersatz insgesamt höchstens € 36.000,00 beträgt, können die Kosten der Einbringung des Antrags durch einen Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder Bilanzbuchhalter bei der Beantragung der zweiten Tranche bis zu einem Höchstbetrag von € 1.000,00 verlusterhöhend angesetzt werden.

In welchem Ausmaß wird der Verlustersatz gewährt?

Durch den Verlustersatz werden

  • 70 %, wenn das Unternehmen mehr als 50 Mitarbeiter beschäftigt und sich Jahresumsatz oder Bilanzsumme auf mehr als € 10 Millionen belaufen, oder
  • 90 %, wenn das Unternehmen weniger als 50 Mitarbeiter beschäftigt und sich Jahresumsatz oder Bilanzsumme auf weniger als € 10 Millionen belaufen,

des maßgeblichen Verlustes abgedeckt. Die Höhe des Verlustersatzes ist dabei mit € 3 Millionen pro Unternehmen gedeckelt. Der Verlustersatz wird jedoch nur dann ausbezahlt, wenn sich der errechnete Ersatzbetrag auf mindestens € 500,00 beläuft.

In welchem Verhältnis stehen Verlustersatz und Lockdown-Umsatzersatz?

Hat das Unternehmen während der Monate November und / oder Dezember 2020 durchgehend (d.h. für den vollen Betrachtungszeitraum) einen Lockdown-Umsatzersatz in Anspruch genommen, dann ist ein Verlustersatz für diese Betrachtungszeiträume generell ausgeschlossen. Wurde der Lockdown-Umsatzersatz hingegen nicht über den vollen Betrachtungszeitraum bezogen, kann für den jeweiligen Betrachtungszeitraum auch ein Verlustersatz beantragt werden. In diesem Fall verringert sich der ersatzfähige Verlust (d.h. die Bemessungsgrundlage) aber um den erhaltenen Lockdown-Umsatzersatz.

Ein allenfalls zustehender Lockdown-Umsatzersatz muss jedenfalls zeitlich vor dem Verlustersatz beantragt werden.

In welchem Verhältnis stehen Verlustersatz und Fixkostenzuschuss 800.000?

Bei Inanspruchnahme des Fixkostenzuschusses 800.000 ist die gleichzeitige Gewährung eines Verlustersatzes ausgeschlossen. Wurde die erste Tranche des Fixkostenzuschusses 800.000 bereits ausbezahlt (oder abgelehnt), kann nur dann ein Verlustersatz beantragt werden, wenn das Unternehmen bestätigt, dass es den Fixkostenzuschuss 800.000 nicht mehr beantragen und einen bereits erhaltenen Zuschuss entweder zurückzahlen oder sich auf den beantragten Verlustersatz anrechnen lassen wird.

Sind spätere Gewinnausschüttungen und Entnahmen trotz Verlustersatz zulässig?

Wird der Verlustersatz in Anspruch genommen, müssen die Entnahmen und Gewinnausschüttungen von 16.3.2020 bis 31.12.2021 an die wirtschaftlichen Verhältnisse angepasst werden. Das Unternehmen darf außerdem von 16.3.2020 bis 30.6.2021 weder Dividenden- oder sonstige rechtlich nicht zwingende Gewinnausschüttungen vornehmen, noch eigene Aktien zurückkaufen, und muss darüber hinaus die Dividenden- oder Gewinnausschüttungen bis 31.12.2021 maßvoll gestalten.

Welche Auswirkungen hat der Verlustersatz auf Vergütungen?

Durch die Antragstellung verpflichtet sich das Unternehmen im Rahmen der rechtlichen Möglichkeiten dazu, keine unangemessen hohen Vergütungen (insb. Entgelt und andere Entgeltbestandteile) an den Unternehmensinhaber, die Organe des Unternehmens (z.B. Geschäftsführer), Mitarbeiter und wesentliche Erfüllungsgehilfen zu leisten. Insbesondere dürfen Boni an Vorstände und Geschäftsführer in den Jahren 2020 und 2021 höchstens 50 % der Bonuszahlungen im Jahr 2019 betragen.

Wie kann der Verlustersatz beantragt werden?

Mit der ersten Tranche kann ab 16.12.2020 und bis spätestens 30.6.2021 die Auszahlung von 70 % des voraussichtlichen Verlustersatzes beantragt werden. Anträge auf die zweite Tranche, mit der der gesamte bisher noch nicht ausbezahlte Verlustersatz zur Auszahlung gelangt, sind ab dem 1.7.2021, längstens jedoch bis zum 31.12.2021, möglich. Die Antragstellung erfolgt über FinanzOnline.

Bei der Beantragung der ersten Tranche sind der Umsatzrückgang und der ersatzfähige Verlust bestmöglich zu schätzen („Prognoserechnung“). Bei der Beantragung der zweiten Tranche müssen die tatsächlich erlittenen Umsatzrückgänge und Verluste schließlich anhand einer gutachterlichen Stellungnahme eines Steuerberaters, Wirtschaftsprüfers oder Bilanzbuchhalters belegt werden („Endabrechnung“).

Die Anträge auf Gewährung des Verlustersatzes sind von jedenfalls von einem Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder Bilanzbuchhalter einzubringen.

Hinweis

Diese Informationen sind auf dem Stand vom 17.12.2020 und können sich kurzfristig ändern. Zudem sind die zu berücksichtigenden Regelungen, Voraussetzungen und Einschränkungen besonders umfangreich, weshalb in diesem Artikel nur die wesentlichen Eckpunkte wiedergegeben werden können. Tagesaktuelle und weiterführende Informationen erhalten Sie unter https://www.fixkostenzuschuss.at/verlustersatz/.

Stand: 18. Dezember 2020

Bild: Yabresse – Fotolia.com

Neben den bereits bestehenden Förderprogrammen zur Überbrückung von Liquiditätsengpässen und zur Erhaltung der Zahlungsfähigkeit heimischer Unternehmen wurde nun auch ein Verlustersatz eingerichtet, mit dem Unternehmen, die besonders stark von den wirtschaftlichen Auswirkungen der Coronavirus-Pandemie betroffen sind, unterstützt werden sollen.

Das BMF hat dazu inzwischen eine umfangreiche Förderrichtlinie veröffentlicht, deren wesentliche Eckpunkte wir für Sie zusammengefasst haben. Daneben gelten zahlreiche Bedingungen, Voraussetzungen und Einschränkung, weshalb im Einzelfall steuerliche Beratung bei der Vorbereitung des Antrags in Anspruch genommen werden sollte.

Wann kann der Verlustersatz gewährt werden?

Die Vergabe des nicht rückzahlbaren Verlustersatzes setzt unter anderem voraus, dass

  • das Unternehmen seinen Sitz oder eine Betriebsstätte in Österreich hat und eine operative Geschäftstätigkeit im Inland ausübt, durch die betriebliche Einkünfte erwirtschaftet werden,
  • der Verlust aus einer operativen Geschäftstätigkeit im Inland stammt,
  • die Umsätze des Unternehmens in den Betrachtungszeiträumen, für die ein Antrag gestellt wird, im Vergleich zu den jeweils entsprechenden Zeiträumen des Jahres 2019 um mindestens 30 % zurückgegangen sind,
  • beim Unternehmen in den letzten drei veranlagten Jahren kein steuerlicher Missbrauch im Sinne der Bundesabgabenordnung rechtskräftig festgestellt wurde, durch den die steuerliche Bemessungsgrundlage im betroffenen Veranlagungszeitraum um mindestens € 100.000,00 verändert wurde,
  • ein körperschaftsteuerpflichtiges Unternehmen während der letzten fünf veranlagten Jahre nur bis zu einem Gesamtbetrag von höchstens € 100.000,00 vom Abzugsverbot für bestimmte Zinszahlungen und Lizenzgebühren oder von der Hinzurechnungsbesteuerung bei niedrigbesteuerten ausländischen Passiveinkünften betroffen war (allerdings bestehen Ausnahmen bei rechtzeitiger Offenlegung),
  • das Unternehmen weder seinen Sitz noch eine Niederlassung in einem Staat hat, der in der EU-Liste der für Steuerzwecke nicht kooperativen Länder und Gebiete genannt ist, und an diesem Sitz oder dieser Niederlassung im ersten nach dem 31.12.2018 beginnenden Wirtschaftsjahr nicht überwiegend bestimmte niedrigbesteuerte Passiveinkünfte erwirtschaftet wurden,
  • über das Unternehmen und seine geschäftsführenden Organe in den letzten fünf Jahren vor der Antragstellung keine rechtskräftige Finanzstrafe oder Verbandsgeldbuße in Höhe von mehr als € 10.000,00 aufgrund eines vorsätzlich begangenen Finanzvergehens (ausgenommen Finanzordnungswidrigkeiten) verhängt wurde,
  • das Unternehmen im Rahmen einer Gesamtstrategie schadensmindernde Maßnahmen zur Reduktion der zu deckenden Verluste gesetzt hat,
  • über das Unternehmen zum Zeitpunkt der Antragstellung kein Insolvenzverfahren anhängig war (Ausnahmen bei anhängigen Sanierungsverfahren) und das Unternehmen zum 31.12.2019 (oder bei einem abweichenden Wirtschaftsjahr zum letzten Bilanzstichtag vor dem 31.12.2019) wirtschaftlich gesund war.

Keinen Verlustersatz erhalten unter anderem Unternehmen, die zum 31.12.2019 mehr als 250 Mitarbeiter gemessen in Vollzeitäquivalenten beschäftigt haben und im Betrachtungszeitraum mehr als 3 % der Mitarbeiter gekündigt haben, statt die Corona-Kurzarbeit in Anspruch zu nehmen (Ausnahmen auf Antrag), sowie Unternehmen der Finanz- und Versicherungsbranche und Unternehmen, die einen Zuschuss aus dem NPO-Unterstützungsfonds erhalten haben. Auch neu gegründete Unternehmen, die vor dem 16.9.2020 keine Umsätze erwirtschaftet haben, sind nicht antragsberechtigt.

Für welchen Zeitraum kann der Verlustersatz gewährt werden?

Der Verlustersatz kann in zwei Tranchen für bis zu zehn Betrachtungszeiträume zwischen dem 16.9.2020 und dem 30.6.2021 gewährt werden. Der erste Betrachtungszeitraum beginnt dabei am 16.9.2020 und endet am 30.9.2020, während die übrigen Betrachtungszeiträume jeweils dem Kalendermonat entsprechen.

Grundsätzlich müssen die Betrachtungszeiträume, für die der Verlustersatz beantragt wird, zeitlich zusammenhängen. Eine zeitliche Lücke ist nur dann zulässig, wenn für die Betrachtungszeiträume November und / oder Dezember 2020 kein Antrag gestellt wird, weil für diese Monate ein Lockdown-Umsatzersatz in Anspruch genommen wurde.

Wie wird der ersatzfähige Verlust ermittelt?

Bemessungsgrundlage des Verlustersatzes ist die Differenz zwischen den Erträgen des Unternehmens und den damit unmittelbar oder mittelbar zusammenhängenden Aufwendungen im jeweiligen Betrachtungszeitraum. Die für den Verlustersatz maßgeblichen Erträge ergeben sich dabei aus

  • Waren- und Leistungserlösen,
  • Bestandsveränderungen,
  • aktivierten Eigenleistungen und
  • sonstigen betrieblichen Erträgen (ausgenommen Erträge aus dem Abgang von Anlagevermögen).

Den Erträgen werden die damit unmittelbar oder mittelbar zusammenhängenden Aufwendungen gegenübergestellt. Dazu zählen grundsätzlich alle steuerlich abzugsfähigen Betriebsausgaben, mit Ausnahme von

  • außerplanmäßigen Abschreibungen des Anlagevermögens,
  • Aufwendungen aus dem Abgang von Anlagevermögen und
  • Zinsaufwendungen in dem Ausmaß, in dem sie die Zinserträge übersteigen.

Die so ermittelte Differenz muss um

  • Beteiligungserträge, sofern sie im jeweiligen Betrachtungszeitraum mehr als die Hälfte der Waren- und Leistungserlöse betragen,
  • Versicherungsleistungen,
  • Zuwendungen der öffentlichen Hand, die anlässlich der Coronavirus-Pandemie ausbezahlt wurden,
  • Kurzarbeitszuschüsse und
  • Entschädigungen nach dem Epidemiegesetz

gekürzt werden, soweit diese Beträge nicht bereits bei der Ermittlung der Erträge und Aufwendungen berücksichtigt wurden und sie während des jeweiligen Betrachtungszeitraumes anfallen oder diesen zumindest betreffen.

Sofern der erwartete Verlustersatz insgesamt höchstens € 36.000,00 beträgt, können die Kosten der Einbringung des Antrags durch einen Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder Bilanzbuchhalter bei der Beantragung der zweiten Tranche bis zu einem Höchstbetrag von € 1.000,00 verlusterhöhend angesetzt werden.

In welchem Ausmaß wird der Verlustersatz gewährt?

Durch den Verlustersatz werden

  • 70 %, wenn das Unternehmen mehr als 50 Mitarbeiter beschäftigt und sich Jahresumsatz oder Bilanzsumme auf mehr als € 10 Millionen belaufen, oder
  • 90 %, wenn das Unternehmen weniger als 50 Mitarbeiter beschäftigt und sich Jahresumsatz oder Bilanzsumme auf weniger als € 10 Millionen belaufen,

des maßgeblichen Verlustes abgedeckt. Die Höhe des Verlustersatzes ist dabei mit € 3 Millionen pro Unternehmen gedeckelt. Der Verlustersatz wird jedoch nur dann ausbezahlt, wenn sich der errechnete Ersatzbetrag auf mindestens € 500,00 beläuft.

In welchem Verhältnis stehen Verlustersatz und Lockdown-Umsatzersatz?

Hat das Unternehmen während der Monate November und / oder Dezember 2020 durchgehend (d.h. für den vollen Betrachtungszeitraum) einen Lockdown-Umsatzersatz in Anspruch genommen, dann ist ein Verlustersatz für diese Betrachtungszeiträume generell ausgeschlossen. Wurde der Lockdown-Umsatzersatz hingegen nicht über den vollen Betrachtungszeitraum bezogen, kann für den jeweiligen Betrachtungszeitraum auch ein Verlustersatz beantragt werden. In diesem Fall verringert sich der ersatzfähige Verlust (d.h. die Bemessungsgrundlage) aber um den erhaltenen Lockdown-Umsatzersatz.

Ein allenfalls zustehender Lockdown-Umsatzersatz muss jedenfalls zeitlich vor dem Verlustersatz beantragt werden.

In welchem Verhältnis stehen Verlustersatz und Fixkostenzuschuss 800.000?

Bei Inanspruchnahme des Fixkostenzuschusses 800.000 ist die gleichzeitige Gewährung eines Verlustersatzes ausgeschlossen. Wurde die erste Tranche des Fixkostenzuschusses 800.000 bereits ausbezahlt (oder abgelehnt), kann nur dann ein Verlustersatz beantragt werden, wenn das Unternehmen bestätigt, dass es den Fixkostenzuschuss 800.000 nicht mehr beantragen und einen bereits erhaltenen Zuschuss entweder zurückzahlen oder sich auf den beantragten Verlustersatz anrechnen lassen wird.

Sind spätere Gewinnausschüttungen und Entnahmen trotz Verlustersatz zulässig?

Wird der Verlustersatz in Anspruch genommen, müssen die Entnahmen und Gewinnausschüttungen von 16.3.2020 bis 31.12.2021 an die wirtschaftlichen Verhältnisse angepasst werden. Das Unternehmen darf außerdem von 16.3.2020 bis 30.6.2021 weder Dividenden- oder sonstige rechtlich nicht zwingende Gewinnausschüttungen vornehmen, noch eigene Aktien zurückkaufen, und muss darüber hinaus die Dividenden- oder Gewinnausschüttungen bis 31.12.2021 maßvoll gestalten.

Welche Auswirkungen hat der Verlustersatz auf Vergütungen?

Durch die Antragstellung verpflichtet sich das Unternehmen im Rahmen der rechtlichen Möglichkeiten dazu, keine unangemessen hohen Vergütungen (insb. Entgelt und andere Entgeltbestandteile) an den Unternehmensinhaber, die Organe des Unternehmens (z.B. Geschäftsführer), Mitarbeiter und wesentliche Erfüllungsgehilfen zu leisten. Insbesondere dürfen Boni an Vorstände und Geschäftsführer in den Jahren 2020 und 2021 höchstens 50 % der Bonuszahlungen im Jahr 2019 betragen.

Wie kann der Verlustersatz beantragt werden?

Mit der ersten Tranche kann ab 16.12.2020 und bis spätestens 30.6.2021 die Auszahlung von 70 % des voraussichtlichen Verlustersatzes beantragt werden. Anträge auf die zweite Tranche, mit der der gesamte bisher noch nicht ausbezahlte Verlustersatz zur Auszahlung gelangt, sind ab dem 1.7.2021, längstens jedoch bis zum 31.12.2021, möglich. Die Antragstellung erfolgt über FinanzOnline.

Bei der Beantragung der ersten Tranche sind der Umsatzrückgang und der ersatzfähige Verlust bestmöglich zu schätzen („Prognoserechnung“). Bei der Beantragung der zweiten Tranche müssen die tatsächlich erlittenen Umsatzrückgänge und Verluste schließlich anhand einer gutachterlichen Stellungnahme eines Steuerberaters, Wirtschaftsprüfers oder Bilanzbuchhalters belegt werden („Endabrechnung“).

Die Anträge auf Gewährung des Verlustersatzes sind von jedenfalls von einem Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder Bilanzbuchhalter einzubringen.

Hinweis

Diese Informationen sind auf dem Stand vom 17.12.2020 und können sich kurzfristig ändern. Zudem sind die zu berücksichtigenden Regelungen, Voraussetzungen und Einschränkungen besonders umfangreich, weshalb in diesem Artikel nur die wesentlichen Eckpunkte wiedergegeben werden können. Tagesaktuelle und weiterführende Informationen erhalten Sie unter https://www.fixkostenzuschuss.at/verlustersatz/.

Stand: 18. Dezember 2020

Bild: Yabresse – Fotolia.com

Da in vielen Unternehmen im Jahr 2020 die Weihnachtsfeiern ausfallen, hat der Gesetzgeber mit dem COVID-19-Steuermaßnahmengesetz geregelt, dass Arbeitgeber den Freibetrag für die Teilnahme an Betriebsveranstaltungen unter bestimmten Voraussetzungen nutzen können, um Gutscheine an ihre Arbeitnehmer steuerfrei auszugeben. Das Finanzministerium hat nun auf seiner Homepage in Form von FAQs zu einigen Details dieser Gesetzesänderung seine Rechtsauffassung dargelegt. Wir haben einige Eckpunkte daraus für Sie zusammengefasst:

  • Wenn im Kalenderjahr 2020 der Freibetrag für die Teilnahme an Betriebsveranstaltungen in Höhe von € 365,00 nicht oder nicht zur Gänze ausgeschöpft wurde, können steuerfreie Weihnachtsgutscheine bis zu einer Höhe von € 365,00 steuerfrei an Arbeitnehmer ausgegeben werden.
  • Wenn der Freibetrag im Kalenderjahr 2020 für die Teilnahme an Betriebsveranstaltungen teilweise, aber nicht zur Gänze aufgebraucht wurde, können bis zu € 365,00 an Gutscheinen gewährt werden. Eine Gegenrechnung ist nicht notwendig.
  • Wurde der Freibetrag allerdings bereits zur Gänze ausgeschöpft, können keine Weihnachtsgutscheine steuerfrei ausgegeben werden.
  • Die Regelung gilt nur für das Jahr 2020. Der Freibetrag für die Teilnahme an Betriebsveranstaltungen für das Jahr 2021 ist von dieser Regelung nicht umfasst.
  • Die Gutscheine müssen nachweislich im November 2020, Dezember 2020 oder Jänner 2021 an den Arbeitnehmer ausgegeben werden. Auch eine postalische Übermittlung oder die Übergabe an einen Vertreter (z.B. Betriebsrat) ist möglich.
  • Der Gutschein in Höhe von € 365,00 kann mit einem Gutschein für Sachzuwendungen in Höhe von € 186,00 kumuliert ausgegeben werden, d.h. die beiden Höchstbeträge können auch in einem Gutschein kumuliert werden.
  • Eine Abhaltung einer besonderen Betriebsfeier ist nicht notwendig.
  • Wenn die Voraussetzungen gegeben sind, sind die Gutscheine auch von der Kommunalsteuer, dem Dienstgeberbeitrag zum Familienlastenausgleichsfonds und im Bereich der Sozialversicherung (ASVG) befreit.
  • Gutscheine, die in Bargeld abgegolten werden können, fallen nicht unter die Steuerbefreiung.

Hinweis

Diese Informationen sind auf dem Stand vom 16.12.2020/12:00 und können sich kurzfristig ändern. Detailliertere und aktuelle Informationen finden Sie hier auf der Webseite des Finanzministeriums. Das COVID-19-Steuermaßnahmengesetz wurde vom Nationalrat beschlossen. Die weitere Gesetzwerdung bleibt abzuwarten.

Stand: 17. Dezember 2020

Bild: Gina Sanders – stock.adobe.com

Da in vielen Unternehmen im Jahr 2020 die Weihnachtsfeiern ausfallen, hat der Gesetzgeber mit dem COVID-19-Steuermaßnahmengesetz geregelt, dass Arbeitgeber den Freibetrag für die Teilnahme an Betriebsveranstaltungen unter bestimmten Voraussetzungen nutzen können, um Gutscheine an ihre Arbeitnehmer steuerfrei auszugeben. Das Finanzministerium hat nun auf seiner Homepage in Form von FAQs zu einigen Details dieser Gesetzesänderung seine Rechtsauffassung dargelegt. Wir haben einige Eckpunkte daraus für Sie zusammengefasst:

  • Wenn im Kalenderjahr 2020 der Freibetrag für die Teilnahme an Betriebsveranstaltungen in Höhe von € 365,00 nicht oder nicht zur Gänze ausgeschöpft wurde, können steuerfreie Weihnachtsgutscheine bis zu einer Höhe von € 365,00 steuerfrei an Arbeitnehmer ausgegeben werden.
  • Wenn der Freibetrag im Kalenderjahr 2020 für die Teilnahme an Betriebsveranstaltungen teilweise, aber nicht zur Gänze aufgebraucht wurde, können bis zu € 365,00 an Gutscheinen gewährt werden. Eine Gegenrechnung ist nicht notwendig.
  • Wurde der Freibetrag allerdings bereits zur Gänze ausgeschöpft, können keine Weihnachtsgutscheine steuerfrei ausgegeben werden.
  • Die Regelung gilt nur für das Jahr 2020. Der Freibetrag für die Teilnahme an Betriebsveranstaltungen für das Jahr 2021 ist von dieser Regelung nicht umfasst.
  • Die Gutscheine müssen nachweislich im November 2020, Dezember 2020 oder Jänner 2021 an den Arbeitnehmer ausgegeben werden. Auch eine postalische Übermittlung oder die Übergabe an einen Vertreter (z.B. Betriebsrat) ist möglich.
  • Der Gutschein in Höhe von € 365,00 kann mit einem Gutschein für Sachzuwendungen in Höhe von € 186,00 kumuliert ausgegeben werden, d.h. die beiden Höchstbeträge können auch in einem Gutschein kumuliert werden.
  • Eine Abhaltung einer besonderen Betriebsfeier ist nicht notwendig.
  • Wenn die Voraussetzungen gegeben sind, sind die Gutscheine auch von der Kommunalsteuer, dem Dienstgeberbeitrag zum Familienlastenausgleichsfonds und im Bereich der Sozialversicherung (ASVG) befreit.
  • Gutscheine, die in Bargeld abgegolten werden können, fallen nicht unter die Steuerbefreiung.

Hinweis

Diese Informationen sind auf dem Stand vom 16.12.2020/12:00 und können sich kurzfristig ändern. Detailliertere und aktuelle Informationen finden Sie hier auf der Webseite des Finanzministeriums. Das COVID-19-Steuermaßnahmengesetz wurde vom Nationalrat beschlossen. Die weitere Gesetzwerdung bleibt abzuwarten.

Stand: 17. Dezember 2020

Bild: Gina Sanders – stock.adobe.com

Da in vielen Unternehmen im Jahr 2020 die Weihnachtsfeiern ausfallen, hat der Gesetzgeber mit dem COVID-19-Steuermaßnahmengesetz geregelt, dass Arbeitgeber den Freibetrag für die Teilnahme an Betriebsveranstaltungen unter bestimmten Voraussetzungen nutzen können, um Gutscheine an ihre Arbeitnehmer steuerfrei auszugeben. Das Finanzministerium hat nun auf seiner Homepage in Form von FAQs zu einigen Details dieser Gesetzesänderung seine Rechtsauffassung dargelegt. Wir haben einige Eckpunkte daraus für Sie zusammengefasst:

  • Wenn im Kalenderjahr 2020 der Freibetrag für die Teilnahme an Betriebsveranstaltungen in Höhe von € 365,00 nicht oder nicht zur Gänze ausgeschöpft wurde, können steuerfreie Weihnachtsgutscheine bis zu einer Höhe von € 365,00 steuerfrei an Arbeitnehmer ausgegeben werden.
  • Wenn der Freibetrag im Kalenderjahr 2020 für die Teilnahme an Betriebsveranstaltungen teilweise, aber nicht zur Gänze aufgebraucht wurde, können bis zu € 365,00 an Gutscheinen gewährt werden. Eine Gegenrechnung ist nicht notwendig.
  • Wurde der Freibetrag allerdings bereits zur Gänze ausgeschöpft, können keine Weihnachtsgutscheine steuerfrei ausgegeben werden.
  • Die Regelung gilt nur für das Jahr 2020. Der Freibetrag für die Teilnahme an Betriebsveranstaltungen für das Jahr 2021 ist von dieser Regelung nicht umfasst.
  • Die Gutscheine müssen nachweislich im November 2020, Dezember 2020 oder Jänner 2021 an den Arbeitnehmer ausgegeben werden. Auch eine postalische Übermittlung oder die Übergabe an einen Vertreter (z.B. Betriebsrat) ist möglich.
  • Der Gutschein in Höhe von € 365,00 kann mit einem Gutschein für Sachzuwendungen in Höhe von € 186,00 kumuliert ausgegeben werden, d.h. die beiden Höchstbeträge können auch in einem Gutschein kumuliert werden.
  • Eine Abhaltung einer besonderen Betriebsfeier ist nicht notwendig.
  • Wenn die Voraussetzungen gegeben sind, sind die Gutscheine auch von der Kommunalsteuer, dem Dienstgeberbeitrag zum Familienlastenausgleichsfonds und im Bereich der Sozialversicherung (ASVG) befreit.
  • Gutscheine, die in Bargeld abgegolten werden können, fallen nicht unter die Steuerbefreiung.

Hinweis

Diese Informationen sind auf dem Stand vom 16.12.2020/12:00 und können sich kurzfristig ändern. Detailliertere und aktuelle Informationen finden Sie hier auf der Webseite des Finanzministeriums. Das COVID-19-Steuermaßnahmengesetz wurde vom Nationalrat beschlossen. Die weitere Gesetzwerdung bleibt abzuwarten.

Stand: 17. Dezember 2020

Bild: Gina Sanders – stock.adobe.com

Update 29.12.2020: Aufgrund der Ausweitung des Lockdowns (auf z.B.: Einzelhandel, körpernahe Dienstleister, Museen) seit dem 26.12.2020 wurde eine Änderung der Verordnung und Richtlinie zum Umsatzersatz (3. VO Lockdown-Umsatzersatz) veröffentlicht. Unten stehende Ausführungen berücksichtigen diese Änderungen.

Überblick zum Lockdown-Umsatzersatz für Dezember (Stand 29.12.2020)

  • Unternehmen, die von den Einschränkungen der COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung (2. COVID-19-SchuMaV), 3. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung (3. COVID-19-SchuMaV) oder der 2. COVID-19-Notmaßnahmenverordnung (2. COVID-19-NotMV) direkt betroffen sind und deren Branche im Zeitraum der Gültigkeit der jeweiligen Verordnung direkt von dieser betroffen sind, können unter bestimmten Voraussetzungen einen Umsatzersatz bei der COVID-19 Finanzierungsagentur des Bundes GmbH (COFAG) beantragen.
  • Der Betrachtungszeitraum für den Lockdown-Umsatzersatz ist der Zeitraum in dem der Antragsteller direkt von der 2. COVID-19-SchuMaV, der 3. COVID-19-SchuMaV oder der 2. COVID-19-NotMV betroffen ist. Der Betrachtungszeitraum endet jedoch spätestens am 31. Dezember 2020.
  • Basis der Berechnung ist in der Regel der Umsatz des Dezember 2019 (wird von der Finanz ermittelt). Dieser Betrag wird durch einunddreißig dividiert und mit der Anzahl der Tage des Betrachtungszeitraums multipliziert. Die Höhe des Lockdown-Umsatzersatzes entspricht 50 % bzw. im Einzelhandel 12,5%/25%/37,5% dieses Betrages, maximal € 800.000,00 und mindestens € 2.300,00 (€ 500,00 wenn Betrachtungszeitraum nicht mehr als 7 Tage umfasst). Vom Maximalbetrag sind bestimmte COVID-19-Förderungen in Abzug zu bringen.
  • Einige Voraussetzungen und Ausnahmen sind zu beachten (siehe unten). Insbesondere dürfen Unternehmen gegenüber Mitarbeitern im Betrachtungszeitraum keine Kündigungen
  • Ein Lockdown-Umsatzersatz muss zeitlich immer vor dem Verlustersatz oder FKZ 800.000 beantragt werden. Wird ein Verlustersatz oder FKZ 800.000 zeitlich nach einem Lockdown-Umsatzersatz beantragt, darf im Antrag auf Verlustersatz oder FKZ 800.000 nicht der Betrachtungszeitraum “Dezember” gewählt werden (außer, der Betrag wird zurückgezahlt – Details siehe unten)
  • Ein Antrag ist via FinanzOnline bis spätestens 20.1.2021 zu stellen (dies gilt auch, falls man den Umsatzersatz für November beantragt hatte – keine automatische Weiterführung!).

Wo gibt es Informationen?

Die COFAG hat auf www.umsatzersatz.at neben grundlegenden Informationen auch Details wie zum Beispiel

  • die Richtlinie zum Lockdown-Umsatzersatz,
  • die Förderbedingungen der COFAG und
  • umfangreiche FAQs

publiziert.

In den umfangreichen FAQs finden sich unter anderem Antworten zu Praxisthemen wie z.B. Erweiterung des Geschäftsbetriebes bei Gastronomiebetrieben um einen Lieferservice, Beherbergung von Geschäftsreisenden in Beherbergungsbetrieben, Take Away Betriebe, Zustellung bzw. Online Verkauf bei behördlich geschlossenen Handelsunternehmen und viele weitere Detailfragen.

Im Folgenden finden Sie ausgewählte Eckpunkte (unvollständig) aus diesen umfangreichen Informationen.

Welche Branchen sind direkt betroffen?

Diese ergeben sich auf Basis der Einschränkungen der 2. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung (2. COVID-19-SchuMaV), der 3. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung (3. COVID-19-SchuMaV) oder der 2. COVID-19-Notmaßnahmenverordnung (2. COVID-19-NotMV). An Land- und Forstwirte sowie Privatzimmervermieter wird kein Lockdown-Umsatzersatz gewährt, weil der Umsatzersatz für diese Betroffenen vom Bundesministerium für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus abgewickelt wird. Die genaue Abgrenzung für den Umsatzersatz erfolgt nach der ÖNACE-2008-Klassifikation. Eine entsprechende Liste finden Sie hier (ÖNACE-Liste) und hier (Liste Einzelhandel).

Was sind die Voraussetzungen für einen Umsatzersatz?

Das Unternehmen muss im Betrachtungszeitraum und zum Zeitpunkt der Antragstellung sämtliche nachstehenden Voraussetzungen erfüllen:

  • Das Unternehmen hat seinen Sitz oder eine Betriebsstätte in Österreich und übt eine operative Tätigkeit in Österreich aus, die zu Einkünften aus selbständiger Arbeit oder Gewerbebetrieb im Sinne des Einkommensteuergesetzes führt oder gemäß § 5 Z 6 Körperschaftsteuergesetzes befreit ist.
  • Das Unternehmen ist
    – im Zeitraum der Gültigkeit der COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung (2. COVID-19-SchuMaV) direkt von den verordneten Einschränkungen lt. 2.COVID-19-SchuMaV betroffen (§ 4 Abs 3 Seil und Zahnradbahnen, § 7 Gastgewerbe, §8 Beherbergungsgewerbe, § 9 Betretungsverbote für Sportstätten, § 12 ausgenommen §12 Abs 2 Z6 Freizeit- und Kultureinrichtungen, § 13 Veranstaltungsverbot und § 14 Sportveranstaltungen im Spitzensport) oder
    – im Zeitraum der Gültigkeit der 3. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung (3. COVID-19-SchuMaV) direkt von den verordneten Einschränkungen lt. 3.COVID-19-SchuMaV betroffen (§ 4 Abs 3 Seil und Zahnradbahnen, § 7 Gastgewerbe, § 8 Beherbergungsgewerbe, § 9 Betretungsverbote für Sportstätten, § 12 ausgenommen § 12 Abs 2 Z6 Freizeit- und Kultureinrichtungen, § 13 Veranstaltungsverbot und § 14 Sportveranstaltungen im Spitzensport) oder
    – im Zeitraum der Gültigkeit der 2. COVID-19-Notmaßnahmenverordnung (2. COVID-19-NotMV) direkt von den verordneten Einschränkungen lt. 2.COVID-19-NotMV betroffen (§ 5 Abs. 1 Z 1 Einzelhandel, § 5 Abs. 1 Z 2 Dienstleistungsunternehmen, die körpernahe Dienstleistungen anbieten, § 5 Abs. 1 Z 3, ausgenommen Einrichtungen im Sinne des § 5 Abs. 3 Z 6 Freizeiteinrichtungen, § 5 Abs. 1 Z 4 Kultureinrichtungen, § 7 Gastgewerbe, § 8 Beherbergungsbetriebe, § 9 Betretungsverbot für Sportstätten, § 12 Veranstaltungsverbot und § 13 Sportveranstaltungen im Spitzensport)
    und auch in einer Branche tätig, die direkt von diesen Einschränkungen betroffen ist
    Die Branchenabgrenzung ist im Sinne der ÖNACE-2008-Klassifikation vorzunehmen.
  • Kein festgestellter Missbrauch im Sinne der Bundesabgabenordnung innerhalb der letzten drei Jahre, der zu einer Änderung der steuerlichen Bemessungsgrundlage von mindestens € 100.000,00 im jeweiligen Veranlagungszeitraum geführt hat.
  • Das Unternehmen darf in den letzten fünf veranlagten Jahren nicht mit einem Betrag von insgesamt mehr als € 100.000,00 vom Abzugsverbot des § 12 Abs. 1 Z 10 Körperschaftsteuergesetz (KStG) oder von den Bestimmungen des § 10a KStG (Hinzurechnungsbesteuerung, Methodenwechsel) betroffen gewesen sein. Wurden die Beträge offengelegt und hinzugerechnet, sind diese bis zu einer Höhe von € 500.000,00 nicht schädlich.
  • Das Unternehmen darf nicht seinen Sitz oder eine Niederlassung in einem Staat haben, der in der EU-Liste der nicht kooperativen Länder und Gebiete für Steuerzwecke genannt ist, und an dem Sitz oder der Niederlassung in diesem Staat im ersten nach dem 31.12.2018 beginnenden Wirtschaftsjahr überwiegend Passiveinkünfte im Sinne des § 10a Abs. 2 KStG erzielen.
  • In den letzten fünf Jahren vor der Antragstellung darf keine rechtskräftige Finanzstrafe oder entsprechende Verbandsgeldbuße aufgrund von Vorsatz verhängt worden sein (außer Finanzordnungswidrigkeit oder eine den Betrag von € 10.000,00 nicht übersteigende Finanzstrafe oder Verbandsgeldbuße).

Ausgenommen vom Lockdown-Umsatzersatz sind zudem

  • Unternehmen, bei denen ein Insolvenzverfahren im Betrachtungszeitraum oder zum Antragszeitpunkt anhängig ist (ausgenommen Sanierungsverfahren),
  • bestimmte beaufsichtigte Rechtsträger des Finanzsektors,
  • Antragsteller, die nicht im Sinne des Umsatzsteuergesetzes (UStG) unternehmerisch tätig sind,
  • Unternehmen, die im Betrachtungszeitraum gegenüber Mitarbeitern eine Kündigung aussprechen und
  • neu gegründete Unternehmen, die vor dem 1.12.2020 noch keine Umsätze erzielt haben.

Betrachtungszeitraum

Der Betrachtungszeitraum für den Lockdown-Umsatzersatz ist der Zeitraum in dem der Antragsteller direkt von der 2. COVID-19-SchuMaV, der 3. COVID-19-SchuMaV oder der 2. COVID-19-NotMV betroffen ist. Der Betrachtungszeitraum endet jedoch spätestens am 31. Dezember 2020. Der Lockdown-Umsatzersatz wird für den Umsatzausfall in diesem Zeitraum gewährt.

Berechnung

Die Höhe des Lockdown-Umsatzersatzes entspricht 50 % des zu ermittelnden Umsatzes des Antragstellers. Davon abweichend gilt bei Unternehmen, die direkt von den Einschränkungen in § 5 Abs. 1 Z 1 COVID-19-NotMV betroffen sind (Einzelhandel) ein Prozentsatz von 12,5%, 25% oder 37,5% (eine Auflistung dazu finden sie hier).

Der Maximalbetrag des Umsatzersatzes darf unter Anrechnung bestimmter COVID-19 Zuwendungen, die der Antragsteller eventuell erhält, den Betrag von € 800.000,00 nicht überschreiten (beihilfenrechtlicher Höchstbetrag). Die Mindesthöhe beträgt € 2.300,00 (außer wenn der beihilfenrechtliche Höchstbetrag geringer ist). Wenn der Betrachtungszeitraum nicht mehr als 7 Tage umfasst beträgt die Mindesthöhe € 500,00. Bei bestimmten Unternehmen, welche sich zum 31.12.2019 in Schwierigkeiten gem. EU-Regelungen befunden haben, gelten lt. Richtlinie besondere beihilfenrechtliche Regelungen (betrifft jedoch nicht Klein- oder Kleinstunternehmen gem. der KMU-Definition des Anhangs I zur AGVO, sofern sie nicht Gegenstand eines Insolvenzverfahrens nach nationalem Recht sind und weder Rettungsbeihilfen noch Umstrukturierungsbeihilfen erhalten haben)

Bei der Ermittlung des Maximalbetrags sind insbesondere folgende COVID-19 Zuwendungen zu berücksichtigen:

  • ein bereits erhaltener Lockdown Umsatzersatz (entsprechend BGBl 467/2020 und 503/2020)
  • ein Fixkostenzuschuss 800.000
  • Haftungen im Ausmaß von 100% für Kredite zur Bewältigung der COVID-19-Krise, die von der aws oder der ÖHT übernommen wurden und noch nicht zurückbezahlt wurden,
  • Zuwendungen von Bundesländern und Gemeinden oder regionalen Wirtschafts- und Tourismusfonds die in Zusammenhang mit der COVID-19-Krise und dem damit zusammenhängenden wirtschaftlichen Schaden geleistet wurden sowie
  • bestimmte Zuschüsse aus dem NPO-Unterstützungsfonds (finanzielle Maßnahmen nach Abschnitt 3.1. des Befristeten Beihilferahmens).

Sonstige Zuschüsse aus dem NPO-Unterstützungsfonds, Haftungen der COFAG, der aws oder ÖHT im Ausmaß von 90% oder 80% sowie Fixkostenzuschüsse der Phase I sind nicht zu berücksichtigen. Auch Zuschüsse aus dem Härtefallfonds und Kurzarbeitshilfen reduzieren lt. FAQs den Umsatzersatz nicht.

Die Höhe des Lockdown-Umsatzersatzes ergibt sich aus dem nach einer der unten angeführten Berechnungsmethoden ermittelten Umsatz für Dezember 2019 (vergleichbarer Vorjahresumsatz), der um bestimmte Umsätze zu reduzieren ist, die Branchen zuzurechnen sind, die nicht direkt von den Einschränkungen der 2.COVID-19-SchuMaV betroffen sind (siehe unten). Dieser Betrag ist durch einunddreißig zu dividieren und mit der Anzahl der Tage des Betrachtungszeitraums zu multiplizieren. 50% (bzw. 12,5%, 25% oder 37,5% im Einzelhandel) dieses Betrages stellen den Lockdown-Umsatzersatz dar. Dabei sind oben genannte Höchstbeträge und die Mindesthöhe zu beachten.

Der als vergleichbarer Vorjahresumsatz heranzuziehende Umsatz des Antragstellers im Dezember 2019 wird von der Finanzverwaltung im Wesentlichen anhand einer der folgenden Berechnungsmethoden ermittelt:

a) Der in der Umsatzsteuervoranmeldung (UVA) Dezember 2019 angegebene Umsatz. Falls keine UVA für diesen Monat abzugeben war, die Summe der angegebenen Umsätze aus der UVA für das 4. Quartal 2019 dividiert durch drei.

b) Die Summe der in der letzten rechtskräftig veranlagten Umsatzsteuer-Jahreserklärung angegebenen Umsätze, sofern diese Umsatzsteuer-Jahreserklärung die Veranlagung 2019, 2018, 2017 oder 2016 betrifft, dividiert durch zwölf.

c) Die Summe der in der letzten rechtskräftig veranlagten bzw. festgestellten Körperschaftsteuer-, Einkommensteuer- oder Feststellungserklärung angegebenen Umsatzerlöse, sofern die jeweilige Steuererklärung die Veranlagung bzw. Feststellung 2019, 2018, 2017 oder 2016 betrifft, dividiert durch zwölf.

d) Die Summe der in den UVA 2020 bekanntgegebenen Umsätze dividiert durch die Anzahl der Monate, die von den UVA umfasst sind.

Besondere Bestimmungen gelten für Antragsteller, die Umsätze wie Reiseleistungen und Umsätze mit Differenzbesteuerung (im Sinne des UStG) erzielen oder die Teil einer Organschaft sind sowie für bestimmte in § 12 Abs. 2 Z 4 der COVID-19-SchuMaV beziehungsweise § 5 Abs. 3 Z 4 COVID-19-NotMV angeführte Unternehmen wie Wettbüros, Automatenbetriebe, Spielhallen und Casinos.

Für Neugründungen ist eine Aliquotierung entsprechend der Richtlinie vorzunehmen.

Die Richtlinie regelt auch, welche der Berechnungsmethoden die Finanzverwaltung unter welchen Voraussetzungen anzuwenden hat.

Bei Antragstellern, die in direkt betroffenen und nicht direkt betroffenen Branchen tätig sind und die von den Einschränkungen der 2. COVID-19-SchuMaV, der 3. COVID-19-SchuMaV oder der 2. COVID-19 NotMV entsprechend der Richtlinie direkt betroffen sind, ist mit der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsführers der Prozentsatz zu schätzen, welchen Anteil die der nicht betroffenen Branche zuzuordnenden Umsätze am Gesamtumsatz ausmachen. Die Schätzung ist anhand von Erfahrungswerten aus der Vergangenheit auf die Verhältnisse des Betrachtungszeitraumes zu beziehen. Die Schätzung und die Schätzungsgrundlagen sind der Finanzverwaltung bei der Antragstellung bekanntzugeben. Von der Finanzverwaltung wird dieser Anteil vom ermittelten vergleichbaren Vorjahresumsatz in Abzug gebracht. Der Rest ist die Berechnungsbasis für die Berechnung des Lockdown-Umsatzersatzes. Wird im Zuge einer nachträglichen Überprüfung festgestellt, dass diese Schätzung nicht den tatsächlichen Verhältnissen entspricht, so hat eine verpflichtende Rückforderung des Lockdown-Umsatzersatzes nur unter der Voraussetzung zu erfolgen, dass die Schätzung nicht mit der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsführers vorgenommen wurde und dadurch der Betrag des gewährten und ausgezahlten Lockdown-Umsatzersatzes um mindestens 20 % den Betrag übersteigt, den eine Berechnung nach den tatsächlichen Verhältnissen und den Vorgaben dieser Richtlinien ergeben hätte. Dabei ist auf das Wissen des Antragstellers zum Zeitpunkt der Antragstellung abzustellen.

Ein Lockdown-Umsatzersatz darf nicht gewährt werden, wenn der Antragsteller einen Fixkostenzuschuss 800.000 (FKZ 800.000) für den Betrachtungszeitraum "Dezember" in Anspruch nimmt. Falls der Antragsteller vor Kundmachung der Richtlinien bereits einen FKZ 800.000 für den Betrachtungszeitraum "Dezember" beantragt hat, kann dennoch ein Lockdown-Umsatzersatz be-antragt werden, sofern sich der Antragsteller verpflichtet den FKZ 800.000 für den Betrachtungszeitraum „Dezember“ anteilig an die COFAG zurückzuzahlen. Die Rückzahlung hat spätestens im Zuge der Auszahlung der zweiten Tranche des FKZ 800.000, vorrangig im Wege der Anrechnung, zu erfolgen.

Ein Lockdown-Umsatzersatz darf nicht gewährt werden, wenn der Antragsteller bereits einen Verlustersatz für den Zeitraum „Dezember“ in Anspruch nimmt. Falls der Antragsteller vor Kundmachung dieser Richtlinien, mit der ihm erstmals eine Antragsberechtigung erwächst, bereits einen Verlustersatz für den Betrachtungszeitraum "Dezember" beantragt hat, kann dennoch ein Lockdown-Umsatzersatz beantragt werden, sofern sich der Antragsteller verpflichtet den Verlustersatz für den Betrachtungszeitraum „Dezember“ anteilig an die COFAG zurückzuzahlen. Die Rückzahlung hat spätestens im Zuge der Auszahlung der zweiten Tranche des Verlustersatzes, vorrangig im Wege der Anrechnung, zu erfolgen.

Antragstellung

Die Antragstellung (Angebot auf Abschluss eines Fördervertrags mit der COFAG) ist von 16.11.2020 bis 20.1.2021 via FinanzOnline möglich.

Der Antragsteller kann sich von einem Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder Bilanzbuchhalter vertreten lassen. Der Lockdown-Umsatzersatz ist eine privatrechtliche Vereinbarung zwischen COFAG und Antragsteller – es besteht kein Rechtsanspruch.

Der Antragsteller hat sich unter anderem zu verpflichten
– das COVID-19-Maßnahmengesetz – COVID-19-MG und die auf seiner Basis ergangenen Verordnungen zu beachten. Insbesondere haben sich Unternehmen, die unter die Ausnahmebestimmung des § 5 Abs. 5 der 2. COVID-19-NotMV fallen, dazu zu verpflichten, im Zeitraum der Gültigkeit der COVID-19-NotMV nur Waren anzubieten, die dem typischen Warensortiment der in § 5 Abs. 5 der 2. COVID-19-NotMV genannten Betriebsstätten des Handels entsprechen.
– die COFAG über alle gegen das Unternehmen anhängigen Verfahren gemäß § 8 Abs. 3, Abs. 4 und Abs. 6 COVID-19-Maßnahmengesetz (COVID-19-MG) zu informieren und im Falle einer rechtskräftigen Verurteilung den Lockdown-Umsatzersatz zurückzuzahlen.

Aufgrund mangelhafter, unvollständiger oder nicht aussagekräftiger Daten der Finanzverwaltung kann die COFAG den betroffenen Antragsteller zwecks Korrektur kontaktieren. Förderwerber können unter bestimmten Voraussetzungen bezüglich Korrektur der Berechnungsgrundlagen auch nach Auszahlung mit der COFAG in Kontakt treten. Die Richtlinie regelt in beiden Fällen, wie und bis wann eine Korrektur erfolgen muss bzw. erfolgen kann.

Die Finanzverwaltung plausibilisiert die Anträge und ermittelt den Vorjahresumsatz automatisiert. Nachträgliche Überprüfungen auf Basis der Bestimmungen des COVID-19-Förderungsprüfungsgesetzes sind möglich. Rückforderungsansprüche können unter anderem auch entstehen, wenn die Auskunfts- oder Sorgfaltspflichten bei der Beantragung verletzt wurden (darunter fällt auch die Verpflichtung zur Rückführung aufgrund der Vorgaben des EU-Beihilferechts). Bei Förderungsmissbrauch drohen strafrechtliche Konsequenzen.

Hinweis

Diese Informationen sind auf dem Stand vom 29.12.2020 und können sich kurzfristig ändern. Detailliertere Informationen wie z.B. umfangreiche FAQs, die Richtlinie zum Lockdown-Umsatzersatz und die Förderbedingungen der COFAG finden Sie unter www.umsatzersatz.at. Dieser Artikel gibt nur eine unvollständige Übersicht und enthält nicht alle Bestimmungen der Förderrichtlinie bzw. der Förderbedingungen der COFAG.

Stand: 29. Dezember 2020

Bild: rogerphoto – stock.adobe.com

Update 29.12.2020: Aufgrund der Ausweitung des Lockdowns (auf z.B.: Einzelhandel, körpernahe Dienstleister, Museen) seit dem 26.12.2020 wurde eine Änderung der Verordnung und Richtlinie zum Umsatzersatz (3. VO Lockdown-Umsatzersatz) veröffentlicht. Unten stehende Ausführungen berücksichtigen diese Änderungen.

Überblick zum Lockdown-Umsatzersatz für Dezember (Stand 29.12.2020)

  • Unternehmen, die von den Einschränkungen der COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung (2. COVID-19-SchuMaV), 3. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung (3. COVID-19-SchuMaV) oder der 2. COVID-19-Notmaßnahmenverordnung (2. COVID-19-NotMV) direkt betroffen sind und deren Branche im Zeitraum der Gültigkeit der jeweiligen Verordnung direkt von dieser betroffen sind, können unter bestimmten Voraussetzungen einen Umsatzersatz bei der COVID-19 Finanzierungsagentur des Bundes GmbH (COFAG) beantragen.
  • Der Betrachtungszeitraum für den Lockdown-Umsatzersatz ist der Zeitraum in dem der Antragsteller direkt von der 2. COVID-19-SchuMaV, der 3. COVID-19-SchuMaV oder der 2. COVID-19-NotMV betroffen ist. Der Betrachtungszeitraum endet jedoch spätestens am 31. Dezember 2020.
  • Basis der Berechnung ist in der Regel der Umsatz des Dezember 2019 (wird von der Finanz ermittelt). Dieser Betrag wird durch einunddreißig dividiert und mit der Anzahl der Tage des Betrachtungszeitraums multipliziert. Die Höhe des Lockdown-Umsatzersatzes entspricht 50 % bzw. im Einzelhandel 12,5%/25%/37,5% dieses Betrages, maximal € 800.000,00 und mindestens € 2.300,00 (€ 500,00 wenn Betrachtungszeitraum nicht mehr als 7 Tage umfasst). Vom Maximalbetrag sind bestimmte COVID-19-Förderungen in Abzug zu bringen.
  • Einige Voraussetzungen und Ausnahmen sind zu beachten (siehe unten). Insbesondere dürfen Unternehmen gegenüber Mitarbeitern im Betrachtungszeitraum keine Kündigungen
  • Ein Lockdown-Umsatzersatz muss zeitlich immer vor dem Verlustersatz oder FKZ 800.000 beantragt werden. Wird ein Verlustersatz oder FKZ 800.000 zeitlich nach einem Lockdown-Umsatzersatz beantragt, darf im Antrag auf Verlustersatz oder FKZ 800.000 nicht der Betrachtungszeitraum “Dezember” gewählt werden (außer, der Betrag wird zurückgezahlt – Details siehe unten)
  • Ein Antrag ist via FinanzOnline bis spätestens 20.1.2021 zu stellen (dies gilt auch, falls man den Umsatzersatz für November beantragt hatte – keine automatische Weiterführung!).

Wo gibt es Informationen?

Die COFAG hat auf www.umsatzersatz.at neben grundlegenden Informationen auch Details wie zum Beispiel

  • die Richtlinie zum Lockdown-Umsatzersatz,
  • die Förderbedingungen der COFAG und
  • umfangreiche FAQs

publiziert.

In den umfangreichen FAQs finden sich unter anderem Antworten zu Praxisthemen wie z.B. Erweiterung des Geschäftsbetriebes bei Gastronomiebetrieben um einen Lieferservice, Beherbergung von Geschäftsreisenden in Beherbergungsbetrieben, Take Away Betriebe, Zustellung bzw. Online Verkauf bei behördlich geschlossenen Handelsunternehmen und viele weitere Detailfragen.

Im Folgenden finden Sie ausgewählte Eckpunkte (unvollständig) aus diesen umfangreichen Informationen.

Welche Branchen sind direkt betroffen?

Diese ergeben sich auf Basis der Einschränkungen der 2. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung (2. COVID-19-SchuMaV), der 3. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung (3. COVID-19-SchuMaV) oder der 2. COVID-19-Notmaßnahmenverordnung (2. COVID-19-NotMV). An Land- und Forstwirte sowie Privatzimmervermieter wird kein Lockdown-Umsatzersatz gewährt, weil der Umsatzersatz für diese Betroffenen vom Bundesministerium für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus abgewickelt wird. Die genaue Abgrenzung für den Umsatzersatz erfolgt nach der ÖNACE-2008-Klassifikation. Eine entsprechende Liste finden Sie hier (ÖNACE-Liste) und hier (Liste Einzelhandel).

Was sind die Voraussetzungen für einen Umsatzersatz?

Das Unternehmen muss im Betrachtungszeitraum und zum Zeitpunkt der Antragstellung sämtliche nachstehenden Voraussetzungen erfüllen:

  • Das Unternehmen hat seinen Sitz oder eine Betriebsstätte in Österreich und übt eine operative Tätigkeit in Österreich aus, die zu Einkünften aus selbständiger Arbeit oder Gewerbebetrieb im Sinne des Einkommensteuergesetzes führt oder gemäß § 5 Z 6 Körperschaftsteuergesetzes befreit ist.
  • Das Unternehmen ist
    – im Zeitraum der Gültigkeit der COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung (2. COVID-19-SchuMaV) direkt von den verordneten Einschränkungen lt. 2.COVID-19-SchuMaV betroffen (§ 4 Abs 3 Seil und Zahnradbahnen, § 7 Gastgewerbe, §8 Beherbergungsgewerbe, § 9 Betretungsverbote für Sportstätten, § 12 ausgenommen §12 Abs 2 Z6 Freizeit- und Kultureinrichtungen, § 13 Veranstaltungsverbot und § 14 Sportveranstaltungen im Spitzensport) oder
    – im Zeitraum der Gültigkeit der 3. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung (3. COVID-19-SchuMaV) direkt von den verordneten Einschränkungen lt. 3.COVID-19-SchuMaV betroffen (§ 4 Abs 3 Seil und Zahnradbahnen, § 7 Gastgewerbe, § 8 Beherbergungsgewerbe, § 9 Betretungsverbote für Sportstätten, § 12 ausgenommen § 12 Abs 2 Z6 Freizeit- und Kultureinrichtungen, § 13 Veranstaltungsverbot und § 14 Sportveranstaltungen im Spitzensport) oder
    – im Zeitraum der Gültigkeit der 2. COVID-19-Notmaßnahmenverordnung (2. COVID-19-NotMV) direkt von den verordneten Einschränkungen lt. 2.COVID-19-NotMV betroffen (§ 5 Abs. 1 Z 1 Einzelhandel, § 5 Abs. 1 Z 2 Dienstleistungsunternehmen, die körpernahe Dienstleistungen anbieten, § 5 Abs. 1 Z 3, ausgenommen Einrichtungen im Sinne des § 5 Abs. 3 Z 6 Freizeiteinrichtungen, § 5 Abs. 1 Z 4 Kultureinrichtungen, § 7 Gastgewerbe, § 8 Beherbergungsbetriebe, § 9 Betretungsverbot für Sportstätten, § 12 Veranstaltungsverbot und § 13 Sportveranstaltungen im Spitzensport)
    und auch in einer Branche tätig, die direkt von diesen Einschränkungen betroffen ist
    Die Branchenabgrenzung ist im Sinne der ÖNACE-2008-Klassifikation vorzunehmen.
  • Kein festgestellter Missbrauch im Sinne der Bundesabgabenordnung innerhalb der letzten drei Jahre, der zu einer Änderung der steuerlichen Bemessungsgrundlage von mindestens € 100.000,00 im jeweiligen Veranlagungszeitraum geführt hat.
  • Das Unternehmen darf in den letzten fünf veranlagten Jahren nicht mit einem Betrag von insgesamt mehr als € 100.000,00 vom Abzugsverbot des § 12 Abs. 1 Z 10 Körperschaftsteuergesetz (KStG) oder von den Bestimmungen des § 10a KStG (Hinzurechnungsbesteuerung, Methodenwechsel) betroffen gewesen sein. Wurden die Beträge offengelegt und hinzugerechnet, sind diese bis zu einer Höhe von € 500.000,00 nicht schädlich.
  • Das Unternehmen darf nicht seinen Sitz oder eine Niederlassung in einem Staat haben, der in der EU-Liste der nicht kooperativen Länder und Gebiete für Steuerzwecke genannt ist, und an dem Sitz oder der Niederlassung in diesem Staat im ersten nach dem 31.12.2018 beginnenden Wirtschaftsjahr überwiegend Passiveinkünfte im Sinne des § 10a Abs. 2 KStG erzielen.
  • In den letzten fünf Jahren vor der Antragstellung darf keine rechtskräftige Finanzstrafe oder entsprechende Verbandsgeldbuße aufgrund von Vorsatz verhängt worden sein (außer Finanzordnungswidrigkeit oder eine den Betrag von € 10.000,00 nicht übersteigende Finanzstrafe oder Verbandsgeldbuße).

Ausgenommen vom Lockdown-Umsatzersatz sind zudem

  • Unternehmen, bei denen ein Insolvenzverfahren im Betrachtungszeitraum oder zum Antragszeitpunkt anhängig ist (ausgenommen Sanierungsverfahren),
  • bestimmte beaufsichtigte Rechtsträger des Finanzsektors,
  • Antragsteller, die nicht im Sinne des Umsatzsteuergesetzes (UStG) unternehmerisch tätig sind,
  • Unternehmen, die im Betrachtungszeitraum gegenüber Mitarbeitern eine Kündigung aussprechen und
  • neu gegründete Unternehmen, die vor dem 1.12.2020 noch keine Umsätze erzielt haben.

Betrachtungszeitraum

Der Betrachtungszeitraum für den Lockdown-Umsatzersatz ist der Zeitraum in dem der Antragsteller direkt von der 2. COVID-19-SchuMaV, der 3. COVID-19-SchuMaV oder der 2. COVID-19-NotMV betroffen ist. Der Betrachtungszeitraum endet jedoch spätestens am 31. Dezember 2020. Der Lockdown-Umsatzersatz wird für den Umsatzausfall in diesem Zeitraum gewährt.

Berechnung

Die Höhe des Lockdown-Umsatzersatzes entspricht 50 % des zu ermittelnden Umsatzes des Antragstellers. Davon abweichend gilt bei Unternehmen, die direkt von den Einschränkungen in § 5 Abs. 1 Z 1 COVID-19-NotMV betroffen sind (Einzelhandel) ein Prozentsatz von 12,5%, 25% oder 37,5% (eine Auflistung dazu finden sie hier).

Der Maximalbetrag des Umsatzersatzes darf unter Anrechnung bestimmter COVID-19 Zuwendungen, die der Antragsteller eventuell erhält, den Betrag von € 800.000,00 nicht überschreiten (beihilfenrechtlicher Höchstbetrag). Die Mindesthöhe beträgt € 2.300,00 (außer wenn der beihilfenrechtliche Höchstbetrag geringer ist). Wenn der Betrachtungszeitraum nicht mehr als 7 Tage umfasst beträgt die Mindesthöhe € 500,00. Bei bestimmten Unternehmen, welche sich zum 31.12.2019 in Schwierigkeiten gem. EU-Regelungen befunden haben, gelten lt. Richtlinie besondere beihilfenrechtliche Regelungen (betrifft jedoch nicht Klein- oder Kleinstunternehmen gem. der KMU-Definition des Anhangs I zur AGVO, sofern sie nicht Gegenstand eines Insolvenzverfahrens nach nationalem Recht sind und weder Rettungsbeihilfen noch Umstrukturierungsbeihilfen erhalten haben)

Bei der Ermittlung des Maximalbetrags sind insbesondere folgende COVID-19 Zuwendungen zu berücksichtigen:

  • ein bereits erhaltener Lockdown Umsatzersatz (entsprechend BGBl 467/2020 und 503/2020)
  • ein Fixkostenzuschuss 800.000
  • Haftungen im Ausmaß von 100% für Kredite zur Bewältigung der COVID-19-Krise, die von der aws oder der ÖHT übernommen wurden und noch nicht zurückbezahlt wurden,
  • Zuwendungen von Bundesländern und Gemeinden oder regionalen Wirtschafts- und Tourismusfonds die in Zusammenhang mit der COVID-19-Krise und dem damit zusammenhängenden wirtschaftlichen Schaden geleistet wurden sowie
  • bestimmte Zuschüsse aus dem NPO-Unterstützungsfonds (finanzielle Maßnahmen nach Abschnitt 3.1. des Befristeten Beihilferahmens).

Sonstige Zuschüsse aus dem NPO-Unterstützungsfonds, Haftungen der COFAG, der aws oder ÖHT im Ausmaß von 90% oder 80% sowie Fixkostenzuschüsse der Phase I sind nicht zu berücksichtigen. Auch Zuschüsse aus dem Härtefallfonds und Kurzarbeitshilfen reduzieren lt. FAQs den Umsatzersatz nicht.

Die Höhe des Lockdown-Umsatzersatzes ergibt sich aus dem nach einer der unten angeführten Berechnungsmethoden ermittelten Umsatz für Dezember 2019 (vergleichbarer Vorjahresumsatz), der um bestimmte Umsätze zu reduzieren ist, die Branchen zuzurechnen sind, die nicht direkt von den Einschränkungen der 2.COVID-19-SchuMaV betroffen sind (siehe unten). Dieser Betrag ist durch einunddreißig zu dividieren und mit der Anzahl der Tage des Betrachtungszeitraums zu multiplizieren. 50% (bzw. 12,5%, 25% oder 37,5% im Einzelhandel) dieses Betrages stellen den Lockdown-Umsatzersatz dar. Dabei sind oben genannte Höchstbeträge und die Mindesthöhe zu beachten.

Der als vergleichbarer Vorjahresumsatz heranzuziehende Umsatz des Antragstellers im Dezember 2019 wird von der Finanzverwaltung im Wesentlichen anhand einer der folgenden Berechnungsmethoden ermittelt:

a) Der in der Umsatzsteuervoranmeldung (UVA) Dezember 2019 angegebene Umsatz. Falls keine UVA für diesen Monat abzugeben war, die Summe der angegebenen Umsätze aus der UVA für das 4. Quartal 2019 dividiert durch drei.

b) Die Summe der in der letzten rechtskräftig veranlagten Umsatzsteuer-Jahreserklärung angegebenen Umsätze, sofern diese Umsatzsteuer-Jahreserklärung die Veranlagung 2019, 2018, 2017 oder 2016 betrifft, dividiert durch zwölf.

c) Die Summe der in der letzten rechtskräftig veranlagten bzw. festgestellten Körperschaftsteuer-, Einkommensteuer- oder Feststellungserklärung angegebenen Umsatzerlöse, sofern die jeweilige Steuererklärung die Veranlagung bzw. Feststellung 2019, 2018, 2017 oder 2016 betrifft, dividiert durch zwölf.

d) Die Summe der in den UVA 2020 bekanntgegebenen Umsätze dividiert durch die Anzahl der Monate, die von den UVA umfasst sind.

Besondere Bestimmungen gelten für Antragsteller, die Umsätze wie Reiseleistungen und Umsätze mit Differenzbesteuerung (im Sinne des UStG) erzielen oder die Teil einer Organschaft sind sowie für bestimmte in § 12 Abs. 2 Z 4 der COVID-19-SchuMaV beziehungsweise § 5 Abs. 3 Z 4 COVID-19-NotMV angeführte Unternehmen wie Wettbüros, Automatenbetriebe, Spielhallen und Casinos.

Für Neugründungen ist eine Aliquotierung entsprechend der Richtlinie vorzunehmen.

Die Richtlinie regelt auch, welche der Berechnungsmethoden die Finanzverwaltung unter welchen Voraussetzungen anzuwenden hat.

Bei Antragstellern, die in direkt betroffenen und nicht direkt betroffenen Branchen tätig sind und die von den Einschränkungen der 2. COVID-19-SchuMaV, der 3. COVID-19-SchuMaV oder der 2. COVID-19 NotMV entsprechend der Richtlinie direkt betroffen sind, ist mit der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsführers der Prozentsatz zu schätzen, welchen Anteil die der nicht betroffenen Branche zuzuordnenden Umsätze am Gesamtumsatz ausmachen. Die Schätzung ist anhand von Erfahrungswerten aus der Vergangenheit auf die Verhältnisse des Betrachtungszeitraumes zu beziehen. Die Schätzung und die Schätzungsgrundlagen sind der Finanzverwaltung bei der Antragstellung bekanntzugeben. Von der Finanzverwaltung wird dieser Anteil vom ermittelten vergleichbaren Vorjahresumsatz in Abzug gebracht. Der Rest ist die Berechnungsbasis für die Berechnung des Lockdown-Umsatzersatzes. Wird im Zuge einer nachträglichen Überprüfung festgestellt, dass diese Schätzung nicht den tatsächlichen Verhältnissen entspricht, so hat eine verpflichtende Rückforderung des Lockdown-Umsatzersatzes nur unter der Voraussetzung zu erfolgen, dass die Schätzung nicht mit der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsführers vorgenommen wurde und dadurch der Betrag des gewährten und ausgezahlten Lockdown-Umsatzersatzes um mindestens 20 % den Betrag übersteigt, den eine Berechnung nach den tatsächlichen Verhältnissen und den Vorgaben dieser Richtlinien ergeben hätte. Dabei ist auf das Wissen des Antragstellers zum Zeitpunkt der Antragstellung abzustellen.

Ein Lockdown-Umsatzersatz darf nicht gewährt werden, wenn der Antragsteller einen Fixkostenzuschuss 800.000 (FKZ 800.000) für den Betrachtungszeitraum "Dezember" in Anspruch nimmt. Falls der Antragsteller vor Kundmachung der Richtlinien bereits einen FKZ 800.000 für den Betrachtungszeitraum "Dezember" beantragt hat, kann dennoch ein Lockdown-Umsatzersatz be-antragt werden, sofern sich der Antragsteller verpflichtet den FKZ 800.000 für den Betrachtungszeitraum „Dezember“ anteilig an die COFAG zurückzuzahlen. Die Rückzahlung hat spätestens im Zuge der Auszahlung der zweiten Tranche des FKZ 800.000, vorrangig im Wege der Anrechnung, zu erfolgen.

Ein Lockdown-Umsatzersatz darf nicht gewährt werden, wenn der Antragsteller bereits einen Verlustersatz für den Zeitraum „Dezember“ in Anspruch nimmt. Falls der Antragsteller vor Kundmachung dieser Richtlinien, mit der ihm erstmals eine Antragsberechtigung erwächst, bereits einen Verlustersatz für den Betrachtungszeitraum "Dezember" beantragt hat, kann dennoch ein Lockdown-Umsatzersatz beantragt werden, sofern sich der Antragsteller verpflichtet den Verlustersatz für den Betrachtungszeitraum „Dezember“ anteilig an die COFAG zurückzuzahlen. Die Rückzahlung hat spätestens im Zuge der Auszahlung der zweiten Tranche des Verlustersatzes, vorrangig im Wege der Anrechnung, zu erfolgen.

Antragstellung

Die Antragstellung (Angebot auf Abschluss eines Fördervertrags mit der COFAG) ist von 16.11.2020 bis 20.1.2021 via FinanzOnline möglich.

Der Antragsteller kann sich von einem Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder Bilanzbuchhalter vertreten lassen. Der Lockdown-Umsatzersatz ist eine privatrechtliche Vereinbarung zwischen COFAG und Antragsteller – es besteht kein Rechtsanspruch.

Der Antragsteller hat sich unter anderem zu verpflichten
– das COVID-19-Maßnahmengesetz – COVID-19-MG und die auf seiner Basis ergangenen Verordnungen zu beachten. Insbesondere haben sich Unternehmen, die unter die Ausnahmebestimmung des § 5 Abs. 5 der 2. COVID-19-NotMV fallen, dazu zu verpflichten, im Zeitraum der Gültigkeit der COVID-19-NotMV nur Waren anzubieten, die dem typischen Warensortiment der in § 5 Abs. 5 der 2. COVID-19-NotMV genannten Betriebsstätten des Handels entsprechen.
– die COFAG über alle gegen das Unternehmen anhängigen Verfahren gemäß § 8 Abs. 3, Abs. 4 und Abs. 6 COVID-19-Maßnahmengesetz (COVID-19-MG) zu informieren und im Falle einer rechtskräftigen Verurteilung den Lockdown-Umsatzersatz zurückzuzahlen.

Aufgrund mangelhafter, unvollständiger oder nicht aussagekräftiger Daten der Finanzverwaltung kann die COFAG den betroffenen Antragsteller zwecks Korrektur kontaktieren. Förderwerber können unter bestimmten Voraussetzungen bezüglich Korrektur der Berechnungsgrundlagen auch nach Auszahlung mit der COFAG in Kontakt treten. Die Richtlinie regelt in beiden Fällen, wie und bis wann eine Korrektur erfolgen muss bzw. erfolgen kann.

Die Finanzverwaltung plausibilisiert die Anträge und ermittelt den Vorjahresumsatz automatisiert. Nachträgliche Überprüfungen auf Basis der Bestimmungen des COVID-19-Förderungsprüfungsgesetzes sind möglich. Rückforderungsansprüche können unter anderem auch entstehen, wenn die Auskunfts- oder Sorgfaltspflichten bei der Beantragung verletzt wurden (darunter fällt auch die Verpflichtung zur Rückführung aufgrund der Vorgaben des EU-Beihilferechts). Bei Förderungsmissbrauch drohen strafrechtliche Konsequenzen.

Hinweis

Diese Informationen sind auf dem Stand vom 29.12.2020 und können sich kurzfristig ändern. Detailliertere Informationen wie z.B. umfangreiche FAQs, die Richtlinie zum Lockdown-Umsatzersatz und die Förderbedingungen der COFAG finden Sie unter www.umsatzersatz.at. Dieser Artikel gibt nur eine unvollständige Übersicht und enthält nicht alle Bestimmungen der Förderrichtlinie bzw. der Förderbedingungen der COFAG.

Stand: 29. Dezember 2020

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