Hinweis: Laut Ankündigung der Bundesregierung vom 17.1.2021 soll der Härtefallfonds bis Juni 2021 verlängert werden. Diese neuerliche Verlängerung wird in diesem Beitrag noch nicht berücksichtigt. Sobald die maßgebliche Förderrichtlinie entsprechend angepasst wurde, finden Sie die aktuellen Informationen hier.

Die Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Coronavirus treffen viele Kleinst- und Ein-Personen-Unternehmer (EPU) wirtschaftlich besonders hart. Um die Liquidität dieser Unternehmer trotz Auftragsausfällen und Umsatzeinbußen sicherzustellen, wurde der Härtefallfonds eingerichtet.

Im November 2020 wurde die Laufzeit des Härtefallfonds zuletzt bis in den März 2021 verlängert und die Anzahl der Betrachtungszeiträume, für die eine Unterstützungsleistung aus dem Härtefallfonds beantragt werden kann, von sechs auf nunmehr zwölf Monate angehoben.

Die wesentlichen Eckpunkte der maßgeblichen Förderrichtlinie haben wir nachstehend für Sie zusammengefasst und um die bereits bekanntgegebenen Änderungen ergänzt.

Wann wird gefördert?

Die Förderung mit laufenden Unterstützungsleistungen aus dem Härtefallfonds setzt eine signifikante wirtschaftliche Bedrohung durch die Auswirkungen der Ausbreitung des Coronavirus voraus. Eine solche ist gegeben, wenn

  • die laufenden Kosten nicht mehr gedeckt werden können,
  • der Betrieb des Unternehmers im Betrachtungszeitraum zumindest überwiegend von einem behördlich angeordneten Betretungsverbot betroffen ist oder
  • der Umsatz im Vergleich zum jeweiligen Betrachtungszeitraum des Vorjahres um mindestens 50 % eingebrochen ist.

Wer wird gefördert?

Laufende Unterstützungsleistungen aus dem Härtefallfonds können von

  • Ein-Personen-Unternehmern,
  • Neuen Selbstständigen (z.B. Trainern, Künstlern),
  • Freien Dienstnehmern,
  • Angehörigen der freien Berufe (z.B. Ärzten),
  • Kleinstunternehmern, die Arbeitnehmer im Ausmaß von weniger als zehn Vollzeitäquivalenten beschäftigen und deren Jahresumsatz und Bilanzsumme höchstens zwei Millionen Euro betragen, und
  • Erwerbstätigen Gesellschaftern, die nach dem GSVG oder FSVG pflichtversichert oder in den Versicherungen der entsprechenden Institutionen der freien Berufe versichert sind,

beantragt werden.

Der umfangreiche Katalog an persönlichen und sachlichen Anspruchsvoraussetzungen ist in der Förderrichtlinie des Bundesministeriums für Finanzen (BMF) ausführlich geregelt und kann unter der Internetadresse https://www.wko.at/service/haertefall-fonds-foerderrichtlinie-phase2.html tagesaktuell abgerufen werden.

Wie und in welcher Höhe wird gefördert?

Die laufenden Unterstützungsleistungen aus dem Härtefallfonds („Phase 2“) werden als nicht rückzahlbarer Barzuschuss gewährt und betragen

  • 80 % des entgangenen Nettoeinkommens aus selbstständiger Arbeit oder Gewerbebetrieb bei Unternehmensgründung oder Betriebsübernahme bis zum 31.12.2019,
  • 90 % des entgangenen Nettoeinkommens aus selbstständiger Arbeit oder Gewerbebetrieb bei Unternehmensgründung oder Betriebsübernahme bis zum 31.12.2019 und einem durchschnittlichen monatlichen Nettoeinkommen aus der unternehmerischen Tätigkeit von weniger als € 966,65 im Vergleichsjahr, sofern keine Nebeneinkünfte (z.B. aus einer unselbstständigen Beschäftigung) erzielt werden,
  • pauschal € 500,00 wenn kein Einkommensteuerbescheid vorliegt und das Unternehmen zwischen 1.1.2018 und 15.3.2020 gegründet oder übernommen wurde,

mindestens aber € 500,00 und höchstens € 2.000,00 monatlich für bis zu zwölf (bislang sechs) Monate.

Wenn die Summe aus dem verbliebenen monatlichen Nettoeinkommen einschließlich allfälliger Nebeneinkünfte (z.B. aus einer unselbstständigen Tätigkeit), den erhaltenen Leistungen aus privaten oder beruflichen Versicherungen zur Abdeckung der wirtschaftlichen Auswirkungen der Ausbreitung des Coronavirus und dem beantragten Zuschuss aus dem Härtefallfonds mindestens € 2.000,00 beträgt, wird der Förderbetrag um den € 2.000,00 übersteigenden Betrag gekürzt. Reduziert sich der Förderbetrag durch diese Anrechnung unter die Mindesthöhe, wird allerdings jedenfalls auf € 500,00 aufgerundet.

Keine Förderung steht hingegen zu, wenn sich schon das Nettoeinkommen aus den Nebeneinkünften und die zu berücksichtigenden Versicherungsleistungen in einem Betrachtungszeitraum zusammengerechnet auf mindestens € 2.000,00 belaufen.

Auch bereits erhaltene Soforthilfen aus dem Härtefallfonds („Phase 1“) und Förderungen aus dem Künstler-Sozialversicherungsfonds werden bis zur Mindestförderhöhe von € 500,00 auf die laufenden Unterstützungsleistungen angerechnet.

Die tatsächliche Höhe der laufenden Unterstützungsleistung wird auf Basis des entgangenen Nettoeinkommens während einmonatiger Betrachtungszeiträume berechnet, die jeweils am 16. eines Monats beginnen und am 15. des Folgemonats enden. Der erste mögliche Betrachtungszeitraum läuft von 16.3.2020 bis 15.4.2020, der letzte mögliche Betrachtungszeitraum von 16.2.2021 bis 15.3.2021 (bislang 16.11.2020 bis 15.12.2020). Die laufenden Unterstützungsleistungen können für zwölf (bislang sechs) beliebige Betrachtungszeiträume, die nicht aufeinander folgen müssen, beantragt werden.

Comeback-Bonus

Sofern ein Anspruch auf laufende Unterstützungsleistungen aus dem Härtefallfonds besteht, wird für jeden Betrachtungszeitraum zusätzlich zum Förderbetrag ein „Comeback-Bonus“ in Höhe von € 500,00 monatlich ausbezahlt.

Wie können laufende Unterstützungsleistungen beantragt werden?

Die laufenden Unterstützungsleistungen aus dem Härtefallfonds werden von der Wirtschaftskammer Österreich (WKO) vergeben.

Anträge für einen bestimmten Betrachtungszeitraum können elektronisch über die Internetadresse https://www.wko.at/service/haertefall-fonds-phase-2.html gestellt werden, sobald der Betrachtungszeitraum abgelaufen ist (z.B. sind Anträge für den Betrachtungszeitraum 16.8.2020 bis 15.9.2020 ab 16.9.2020 möglich). Die laufenden Unterstützungsleistungen müssen für jeden infrage kommenden Betrachtungszeitraum gesondert beantragt werden.

Hinweis

Diese Informationen sind auf dem Stand vom 11.10.2020 und können sich kurzfristig ändern. Tagesaktuelle Informationen erhalten Sie unter https://www.wko.at/service/haertefall-fonds-phase-2.html.

Stand: 18. Januar 2021

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Personen, die sich mit dem Coronavirus infiziert haben oder bei denen die Gefahr einer Ansteckung besteht, werden von der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde mittels Bescheid behördlich abgesondert. Selbstständig Erwerbstätige (einschließlich nach dem GSVG pflichtversicherte Gesellschafter einer Personengesellschaft), die behördlich abgesondert werden, können innerhalb von drei Monaten ab dem Ende der Absonderung den Ersatz des dadurch entgangenen Verdienstes bei der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde (Magistrat oder Bezirkshauptmannschaft) beantragen. Ist hingegen ein Arbeitnehmer von einer behördlichen Absonderung betroffen, kann ein Anspruch auf Ersatz des fortgezahlten Entgelts bestehen.

Wie wird der ersatzfähige Verdienstentgang des Selbstständigen berechnet?

In welcher Höhe ein Verdienstentgang wegen behördlicher Absonderung ersetzt werden kann, ist anhand eines eigenen Berechnungsblattes zu ermitteln, das über die Website des Bundesministeriums für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz abgerufen werden kann. Dieses Berechnungsblatt muss dem Antrag auf Ersatz des entgangenen Verdienstes jedenfalls vollständig ausgefüllt und von einem Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder Bilanzbuchhalter bestätigt beigelegt werden.

Werden andere Unterstützungsleistungen angerechnet?

Anlässlich der Coronavirus-Pandemie bereits erhaltene oder zumindest beantragte Unterstützungsleistungen (z.B. aus dem Härtefallfonds oder einer Betriebsunterbrechungsversicherung) werden auf die Höhe des ersatzfähigen Verdienstentganges angerechnet, sofern diese auf den Zeitraum der durch die behördliche Absonderung eingetretenen Erwerbsbehinderung entfallen.

Können auch die Kosten der Antragstellung ersetzt werden?

Die Kosten der notwendigen Bestätigung des Berechnungsblattes durch einen Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder Bilanzbuchhalter können bis zu einem Höchstbetrag von € 1.000,00 ersetzt werden.

Was gilt, wenn ein Arbeitnehmer behördlich abgesondert wird?

Grundsätzlich muss einem behördlich abgesonderten Arbeitnehmer das Entgelt (einschließlich regelmäßiger variabler Bezüge) für die Dauer der Absonderung weiterhin ausbezahlt werden. Der Arbeitgeber kann allerdings innerhalb von drei Monaten ab dem Ende der Absonderung bei der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde (Magistrat oder Bezirkshauptmannschaft) den Ersatz des fortgezahlten Entgelts einschließlich des darauf entfallenden Dienstgeberanteils zur Sozialversicherung beantragen.

Ein solcher Erstattungsanspruch besteht jedoch nicht, wenn der behördlich abgesonderte Arbeitnehmer während der Absonderung nicht krankgeschrieben ist, sondern seine Tätigkeit wie vereinbart im Homeoffice verrichtet.

Stand: 05. Februar 2021

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Der Nationalrat hat ein Gesetz beschlossen, welches regelt, dass Unternehmen, denen eine Förderungen des Bundes aufgrund der COVID-19-Pandemie gewährt wird, sich für einen Zeitraum von fünf Jahren vor der Antragstellung bis zum Abschluss der Förderungsgewährung (Endabrechnung) steuerlich wohlzuverhalten haben.

Unternehmen, die dies nicht tun, sind von der Gewährung von COVID-19 Förderungen des Bundes ausgeschlossen. Bereits erlangte Förderungen sind verzinst zurückzuzahlen.

Betroffen sind Förderungen (Zuschüsse) des Bundes aufgrund der COVID-19-Pandemie, die auf der Grundlage von § 2 Abs. 2 Z 7 des ABBAG (Abbaubeteiligungsaktiengesellschaft des Bundes)-Gesetzes geleistet werden.

Ein Unternehmen hat sich steuerlich wohlverhalten, wenn

  1. beim Unternehmen in den letzten drei veranlagten Jahren kein rechtskräftig festgestellter Missbrauch im Sinne der Bundesabgabenordnung vorliegt, der zu einer Änderung der steuerlichen Bemessungsgrundlage von mindestens € 100.000 im jeweiligen Veranlagungszeitraum geführt hat;
  2. das Unternehmen in den letzten fünf veranlagten Jahren nicht mit einem Betrag von insgesamt mehr als € 100.000 vom Abzugsverbot des § 12 Abs. 1 Z 10 des Körperschaftsteuergesetzes (KStG) oder von den Bestimmungen des § 10a KStG (Hinzurechnungsbesteuerung, Methodenwechsel) betroffen gewesen ist. Steuerliches Wohlverhalten liegt ebenfalls vor, wenn das Unternehmen bereits bei Abgabe der Körperschaftsteuererklärung für das betreffende Jahr den entsprechenden Anwendungsfall offengelegt, den von den Bestimmungen erfassten Betrag hinzugerechnet hat und dieser Betrag € 500.000 nicht übersteigt;
  3. das Unternehmen keinen Sitz oder eine Niederlassung in einem Staat, der in der EU-Liste der nicht kooperativen Länder und Gebiete für Steuerzwecke genannt ist hat, und an dem Sitz oder der Niederlassung in diesem Staat im ersten nach dem 31. Dezember 2018 beginnenden Wirtschaftsjahr nicht überwiegend Passiveinkünfte im Sinne des § 10a Abs. 2 KStG erzielt;
  4. über den Antragsteller oder dessen geschäftsführende Organe in Ausübung ihrer Organfunktion in den letzten fünf Jahren vor der Antragstellung keine rechtskräftige Finanzstrafe oder entsprechende Verbandsgeldbuße aufgrund von Vorsatz verhängt worden ist. Steuerliches Wohlverhalten liegt jedoch, sofern es sich um eine Finanzordnungswidrigkeit oder eine den Betrag von € 10.000 nicht übersteigende Finanzstrafe oder Verbandsgeldbuße handelt.

Wurde eine COVID-19 Förderung des Bundes an ein Unternehmen, das sich steuerlich nicht wohlverhalten hat, ausgezahlt und erlangt die entsprechende Förderstelle innerhalb von fünf Jahren ab dem Abschluss der Förderungsgewährung (Endabrechnung) davon Kenntnis, dass sich das entsprechende Unternehmen nicht steuerlich wohlverhalten hat, wird die Förderung vollständig und verzinst zurückgefordert, wenn sich das nicht bereits aufgrund des Fördervertrages oder aufgrund unmittelbar anwendbaren Rechts der Europäischen Union ergibt.

Das Bundesgesetz trat mit 1. Jänner 2021 in Kraft und ist auf Förderungen anzuwenden, deren Rechtsgrundlage erstmals nach dem 31. Dezember 2020 in Kraft getreten ist.

Stand: 18. Januar 2021

Bild: peterschreiber.media – stock.adobe.com

Der Nationalrat hat mit dem COVID-19-Steuermaßnahmengesetz vor Jahresende noch wesentliche steuerliche Änderungen beschlossen. Hier ein Überblick über ausgewählte Eckpunkte dazu:

Einkommensteuer

  • Die mit dem Steuerreformgesetz 2020 eingeführte Kleinunternehmerpauschalierung im Bereich der Einkommensteuer soll mit der umsatzsteuerrechtlichen Kleinunternehmerregelung ab der Veranlagung 2021 stärker harmonisiert werden.
  • Für ausländische Arbeitgeber ohne inländische Betriebsstätte soll es rückwirkend für Lohnzahlungszeiträume ab 1.1.2020 keinen verpflichtenden Lohnsteuerabzug geben. Der Lohnsteuerabzug kann jedoch – für unbeschränkt sowie für beschränkt steuerpflichtige Arbeitnehmer – freiwillig erfolgen.
  • Für die Begrenzung des Jahressechstels sowie für die Aufrollungsverpflichtung im Zusammenhang mit dem Kontrollsechstel wurden ab 2021 die Ausnahmetatbestände erweitert. Im Rahmen der Kontrollrechnung kann ab 2021 auch ein nicht ausgeschöpftes Jahressechstel berücksichtigt werden, welches zu einer Gutschrift in der Lohnverrechnung führen kann.
  • Zahlungen zum Ersatz entgehender Umsätze (Umsatzersatz aufgrund des Lockdowns) sollen nicht von der Einkommensteuer befreit sein.
  • Bestimmte COVID-19-bedingte Ausnahmeregelungen für Steuerbegünstigungen wurden verlängert. Dies betrifft z. B. Pendlerpauschale, bestimmte Zulagen und Zuschläge, pauschale Reiseaufwandsentschädigungen an Sportler, Schiedsrichter und Sportbetreuer und eine Begünstigungsvorschrift für Ärzte.
  • Für vor dem 1.1.2022 angeschaffte oder hergestellte Wirtschaftsgüter kann die steuerliche degressive Absetzung für Abnutzung unabhängig von der im unternehmensrechtlichen Jahresabschluss vorgenommenen Abschreibung in Anspruch genommen werden.
  • Für Zeiten der Kurzarbeit soll bei der Berechnung des Jahressechstels auch 2021 ein pauschaler Zuschlag von 15 % berücksichtigt werden.
  • Die Absetzbarkeit von Spenden und bestimmten Zuwendungen ist mit 10 % des Gewinnes bzw. des Gesamtbetrages der Einkünfte gedeckelt. Sind der Gewinn bzw. der Gesamtbetrag der Einkünfte in den Veranlagungen 2020 oder 2021 niedriger als im Jahr 2019, soll die höhere Grenze aus 2019 gelten.
  • Für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2020 beginnen, sollen unter bestimmten Voraussetzungen pauschale Forderungswertberichtigungen und pauschale Rückstellungen für sonstige ungewisse Verbindlichkeiten und drohende Verluste auch steuerlich möglich sein.
  • Wenn im Kalenderjahr 2020 der steuerfreie Vorteil aus der Teilnahme an Betriebsveranstaltungen nicht oder nicht zur Gänze genutzt werden konnte, kann der Arbeitgeber im Zeitraum von 1.11.2020 bis 31.1.2021 Gutscheine im Wert von bis zu € 365,00 an seine Arbeitnehmer steuerfrei ausgeben. Die Gutscheine sind auch von der Kommunalsteuer und dem Dienstgeberbeitrag zum Familienlastenausgleichsfonds (DB) befreit.

Körperschaftsteuer

  • Eine gesonderte Erstellung einer Bilanz nach § 5 Einkommensteuergesetz soll für einen Betrieb gewerblicher Art nur dann erforderlich sein, wenn dessen Umsätze in zwei aufeinanderfolgenden Kalenderjahren einen Schwellenwert von € 700.000,00 überschreiten.
  • Es wurden umfangreiche Regelungen zur Einführung einer sogenannten Zinsschranke normiert, die die steuerliche Abzugsfähigkeit von Zinsen unter bestimmten Voraussetzungen beschränkt.

Umsatzsteuer

  • BREXIT: Das COVID-19-Steuermaßnahmengesetz umfasst auch umsatzsteuerliche Regelungen zum Austritt des Vereinigten Königreiches aus der Europäischen Union. Bitte beachten Sie dazu die Informationen auf unserer Kanzleihomepage. Das Finanzministerium bietet zudem auf www.bmf.gv.at umfangreiche Informationen zu den Themen Zoll & Brexit sowie Steuern & Brexit.
  • Reparaturdienstleistungen betreffend Fahrräder, Schuhe, Lederwaren, Kleidung oder Haushaltswäsche sollen dem ermäßigten Steuersatz in Höhe von 10 % unterliegen.
  • Aufgrund der Verschiebung auf EU-Ebene sollen bestimmte Regelungen des Abgabenänderungsgesetzes 2020 erst mit 1.7.2021 in Kraft treten. Dies betrifft etwa die Erweiterung des One-Stop-Shops, die Abschaffung der Lieferschwelle im innergemeinschaftlichen Versandhandel, die Regelungen zum Einfuhr-Versandhandel sowie zur Einführung einer Fiktion von Plattformen als Steuerschuldner.
  • Der ermäßigte Steuersatz i.H.v. 5 % soll in den Bereichen der Gastronomie, der Hotellerie, der Kulturbranche sowie des Publikationsbereichs befristet (bis 31.12.2021) verlängert werden. Auch die Zusatzsteuer auf bestimmte Getränke im Bereich der landwirtschaftlichen Gastronomie (Almausschank, Buschenschank) soll entfallen. Nicht verlängert wird der ermäßigte Steuersatz für Zeitungen und andere periodische Druckschriften.
  • Die Lieferung, der innergemeinschaftliche Erwerb und die Einfuhr von bestimmten COVID-19-In-vitro-Diagnostika und COVID-19-Impfstoffen sowie eng mit diesen Diagnostika oder Impfstoffen zusammenhängende sonstige Leistungen sollen befristet (bis 31.12.2022) echt steuerfrei sein, sobald die unionsrechtliche Grundlage dafür in Kraft tritt, also am Tag nach Kundmachung der entsprechenden Richtlinie.
  • Der Steuersatz für die Lieferung, den innergemeinschaftlichen Erwerb und die Einfuhr von Waren der monatlichen Damenhygiene beträgt ab 1.1.2021 10 %.

Bundesabgabenordnung

  • Bereits bestehende bis 15.1.2021 verlängerte Stundungen sollen weiter bis zum 31.3.2021 verlängert werden. Zusätzlich werden alle in der Zwischenzeit – 26.9.20 bis 28.2.21 – fällig werdenden laufenden Abgaben auf den 31.3.2021 verschoben.
  • Stundungen, die zwischen dem 1.10.2020 und dem 28.2.2021 beantragt werden, sind zu bewilligen. Abgaben, die zwischen dem 1.10.2020 und dem 28.2.2021 fällig werden, sind bis zum 31.3.2021 zu entrichten.
  • Für beide oben genannten Punkte gilt, dass die Stundung sowie die gesetzliche Zahlungsfrist mit der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Abgabenschuldners endet.
  • Parallel zur Verlängerung bzw. Neugewährung von Stundungen bis zum 31.3.2021 sollen in diesem Zeitraum auch keine Stundungszinsen festgesetzt werden. Anspruchszinsen betreffend Nachforderungen für den Veranlagungszeitraum 2019 oder 2020 sind nicht vorzuschreiben. Weiters sollen bis 31.3.2021 keine Säumniszuschläge festgesetzt werden. Ab 1.4.2021 bis 31.3.2024 betragen die Stundungszinsen 2 % über dem jeweils geltenden Basiszinssatz pro Jahr.
  • Für die bis 31.3.2021 aufgelaufenen Abgabenschuldigkeiten wurde ein eigenes COVID-19-Ratenzahlungsmodell geschaffen. Ein COVID-19-bedingter Abgabenrückstand kann unter bestimmten Voraussetzungen in angemessenen Raten in zwei Phasen über die Dauer von längstens 36 Monaten bezahlt werden. Die Zinsen betragen 2 % über dem jeweils geltenden Basiszinssatz pro Jahr. Die gleichzeitige Gewährung einer Zahlungserleichterung gemäß § 212 Bundesabgabenordnung (Stundung, Ratenzahlung) ist ausgeschlossen.

Hinweis

Diese Informationen sind auf dem Stand vom 13.12.2020.

Stand: 28. Dezember 2020

Bild: syahrir – stock.adobe.com

Neben dem COVID-19-Steuermaßnahmengesetz wurde im Dezember vom Nationalrat auch noch ein ökologisches Steuerpaket beschlossen (Gesetzwerdung war bei Drucklegung noch abzuwarten). Hier ein Überblick zu ausgewählten Maßnahmen:

Einkommensteuer

  • Kann ein Arbeitnehmer ein arbeitgebereigenes Fahrrad oder Elektrofahrrad für nicht beruflich veranlasste Fahrten nutzen, so soll dies nicht zum Ausschluss vom Pendlerpauschale führen.
  • Übernimmt ein Arbeitgeber die Kosten der Wochen-, Monats- oder Jahreskarte für ein Massenbeförderungsmittel für seine Arbeitnehmer, so sind Ticketkäufe ab 1.7.2021 für den Arbeitnehmer keine steuerpflichtigen Einkünfte. Die Karte muss zumindest am Wohn- oder Arbeitsort gültig sein. Eine Gehaltsumwandlung ist nicht möglich.

Normverbrauchsabgabe (NoVA)

  • Ausweitung der NoVA auf mehr Kraftfahrzeuge als bisher.
  • Befreiung für alle Fahrzeuge mit einem CO2-Emissionswert von 0 g/km.
  • Erhöhung des bisherigen Höchststeuersatzes für Krafträder von 20 % auf 30 %.
  • Für Pkw werden verschiedene Werte des Steuersatzes angepasst, und z. B. der Höchststeuersatz schrittweise angehoben.
  • Der Grenzwert, ab dem der NoVA ein "Malus" hinzuzurechnen ist (Malusgrenzwert), wird in mehreren Schritten ab Mitte 2021 von 200 g/km bis 2024 jährlich um 15 g/km sinken.
  • Die neuen Regelungen sollen ab 1.7.2021 Anwendung finden (mit Übergangsregelung).

Elektrizitätsabgabe

Der von Eisenbahnunternehmen selbst erzeugte Bahnstrom aus erneuerbaren Energieträgern wird von der Elektrizitätsabgabe befreit.

Stand: 28. Dezember 2020

Bild: REDPIXEL – stock.adobe.com

Grundsätzlich müssen Bücher, Aufzeichnungen, Belege und Geschäftspapiere entsprechend der Bundesabgabenordnung sieben Jahre lang aufbewahrt werden. Die Frist beginnt am Ende des Jahres, für das die Buchungen vorgenommen wurden, zu laufen. Bei einem abweichenden Wirtschaftsjahr läuft die Frist vom Ende des Jahres weg, in dem das Wirtschaftsjahr endet. Bei elektronischen Rechnungen ist die Echtheit der Herkunft, die Unversehrtheit des Inhaltes und die Lesbarkeit für die Dauer von sieben Jahren zu gewährleisten.

Bei Unterlagen, die in einem für die Abgabenerhebung betreffenden anhängigen Verfahren von Bedeutung sind oder in einem gerichtlichen oder behördlichen Verfahren als Beweismittel dienen, verlängert sich die Frist auf unbestimmte Zeit.

Für bestimmte Unterlagen gibt es eigene Aufbewahrungsfristen, wie zum Beispiel:

  • 22 Jahre: Für Unterlagen, die Grundstücke im Sinne des § 2 des Grunderwerbsteuergesetzes betreffen
  • 10 Jahre: Für alle Aufzeichnungen, die bei Inanspruchnahme des sogenannten Mini-One-Stop-Shop zu führen sind

Haben Sie Förderungen in Anspruch genommen, so sind auch die Bestimmungen zur Aufbewahrung der entsprechenden Förderrichtlinie zu beachten (z. B. zehn Jahre bei Investitionsprämie oder Kurzarbeitsbeihilfe).

Bitte beachten Sie, dass Betriebsprüfungen bis zehn Jahre zurück möglich sind. Daher kann es sinnvoll sein, Unterlagen auch so lange aufzuheben. Auch Unterlagen über Eigentums- oder Bestandsrechte sollten länger aufgehoben werden.

Beim Kauf eines Grundstücks bzw. einer Immobilie im Privatvermögen sollten alle Unterlagen, die mit dem Kauf, einem Zu- und Umbau oder einer Großreparatur in Zusammenhang stehen, für Zwecke der Berechnung der Immobilienertragsteuer bei einem späteren Verkauf unbefristet aufbewahrt werden.

Stand: 28. Dezember 2020

Bild: rookie72 – stock.adobe.com

Mit Ende Februar endet die Antragsfrist für die Investitionsprämie für Unternehmen in Höhe von 7 % bzw. 14 %. Im Folgenden finden Sie einen Überblick über einige wichtige Fristen, die Antragsteller laut Förderrichtlinie beachten müssen:

  • Der Antrag für die Investitionsprämie hat im Zeitraum 1.9.2020 bis 28.2.2021 im aws-Fördermanager zu erfolgen.
  • Erste Maßnahmen (Bestellungen, Kaufverträge, Lieferungen, der Beginn von Leistungen, Anzahlungen, Zahlungen, Rechnungen oder der Baubeginn) müssen im Zeitraum 1.8.2020 bis 28.2.2021 gesetzt werden. Planungsleistungen, Finanzierungsgespräche und Finanzierungsanträge bzw. -zusagen zählen nicht zu den ersten Maßnahmen.

Sollte das Nichtvorliegen bereits beantragter behördlicher Genehmigungen die oben angeführten ersten Maßnahmen nicht fristgerecht ermöglichen, gilt die Beantragung der behördlichen Genehmigung als erste Maßnahme. Die Beantragung der behördlichen Genehmigung muss vor dem 31.10.2020 erfolgt sein.

  • Investitionsdurchführungszeitraum: Die Inbetriebnahme und Bezahlung (unbeschadet üblicher Haftrücklässe) hat für Investitionsvolumen
  • bis zu € 20 Mio. (exkl. USt.) bis zum 28.2.2022 bzw.
  • größer als € 20 Mio. (exkl. USt.) bis zum 28.2.2024

zu erfolgen. Diese Zeiträume sind nicht verlängerbar.

  • Bei positiver Förderungszusage ist binnen drei Monaten ab der zeitlich letzten Inbetriebnahme und Bezahlung der gemäß Förderzusage zu fördernden Investition über den aws-Fördermanager eine Endabrechnung vorzulegen. Der Investitionsdurchführungszeitraum wird dadurch nicht verlängert.
  • Die geförderten Vermögensgegenstände sind jeweils mindestens drei Jahre an einer Betriebsstätte in Österreich zu belassen (Sperrfrist).
  • Nach Ende des Kalenderjahres der letzten Auszahlungen sind Bücher, Belege und sonstige Unterlagen für zehn Jahre aufzubewahren (Verlängerung durch aws möglich).

Dieser Artikel gibt nur einen Überblick. Für die Investitionsprämie samt ihrer Fristenregelung ist eine umfangreiche Förderrichtlinie und die FAQs zu beachten (siehe www.aws.at).

Stand: 28. Dezember 2020

Bild: magele-picture – stock.adobe.com

Damit die Arbeit von zu Hause gut gelingt und nicht in Frustration endet, haben wir im Folgenden einige organisatorische Tipps zusammengestellt:

  • Etablieren Sie möglichst fixe Arbeitszeiten, d. h. starten Sie Ihren Arbeitstag jeden Tag zur gleichen Zeit, halten Sie Mittagspausen ein und setzen Sie Ihrem Arbeitstag auch ein klares Ende.
  • Nutzen Sie zur Kommunikation möglichst Telefon oder Videocalls. Schriftliche Kommunikation per E-Mail oder Messengerdienste sind anfällig für Missverständnisse oder Fehlinterpretationen.
  • Finden Sie möglichst einen bequemen Arbeitsplatz, idealerweise auf einem ergonomischen Bürostuhl. Bleiben Sie in Bewegung, sei es durch Aufstehen beim Telefonieren oder eine kurze Runde ums Haus in der Mittagspause.
  • Sorgen Sie für Frischluft.
  • Vereinbaren Sie Regeln mit Ihrer Familie bzw. Ihren Mitbewohnern. Dies kann von definierten Ruhezeiten und -zonen bis zu „Anklopfen bei der Tür zum Arbeitszimmer“ reichen.

Stand: 28. Dezember 2020

Bild: jackfrog – stock.adobe.com

Der Nationalrat hat mit dem COVID-19-Steuermaßnahmengesetz vor Jahresende noch wesentliche steuerliche Änderungen beschlossen. Hier ein Überblick über ausgewählte Eckpunkte dazu:

Einkommensteuer

  • Die mit dem Steuerreformgesetz 2020 eingeführte Kleinunternehmerpauschalierung im Bereich der Einkommensteuer soll mit der umsatzsteuerrechtlichen Kleinunternehmerregelung ab der Veranlagung 2021 stärker harmonisiert werden.
  • Für ausländische Arbeitgeber ohne inländische Betriebsstätte soll es rückwirkend für Lohnzahlungszeiträume ab 1.1.2020 keinen verpflichtenden Lohnsteuerabzug geben. Der Lohnsteuerabzug kann jedoch – für unbeschränkt sowie für beschränkt steuerpflichtige Arbeitnehmer – freiwillig erfolgen.
  • Für die Begrenzung des Jahressechstels sowie für die Aufrollungsverpflichtung im Zusammenhang mit dem Kontrollsechstel wurden ab 2021 die Ausnahmetatbestände erweitert. Im Rahmen der Kontrollrechnung kann ab 2021 auch ein nicht ausgeschöpftes Jahressechstel berücksichtigt werden, welches zu einer Gutschrift in der Lohnverrechnung führen kann.
  • Zahlungen zum Ersatz entgehender Umsätze (Umsatzersatz aufgrund des Lockdowns) sollen nicht von der Einkommensteuer befreit sein.
  • Bestimmte COVID-19-bedingte Ausnahmeregelungen für Steuerbegünstigungen wurden verlängert. Dies betrifft z. B. Pendlerpauschale, bestimmte Zulagen und Zuschläge, pauschale Reiseaufwandsentschädigungen an Sportler, Schiedsrichter und Sportbetreuer und eine Begünstigungsvorschrift für Ärzte.
  • Für vor dem 1.1.2022 angeschaffte oder hergestellte Wirtschaftsgüter kann die steuerliche degressive Absetzung für Abnutzung unabhängig von der im unternehmensrechtlichen Jahresabschluss vorgenommenen Abschreibung in Anspruch genommen werden.
  • Für Zeiten der Kurzarbeit soll bei der Berechnung des Jahressechstels auch 2021 ein pauschaler Zuschlag von 15 % berücksichtigt werden.
  • Die Absetzbarkeit von Spenden und bestimmten Zuwendungen ist mit 10 % des Gewinnes bzw. des Gesamtbetrages der Einkünfte gedeckelt. Sind der Gewinn bzw. der Gesamtbetrag der Einkünfte in den Veranlagungen 2020 oder 2021 niedriger als im Jahr 2019, soll die höhere Grenze aus 2019 gelten.
  • Für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2020 beginnen, sollen unter bestimmten Voraussetzungen pauschale Forderungswertberichtigungen und pauschale Rückstellungen für sonstige ungewisse Verbindlichkeiten und drohende Verluste auch steuerlich möglich sein.
  • Wenn im Kalenderjahr 2020 der steuerfreie Vorteil aus der Teilnahme an Betriebsveranstaltungen nicht oder nicht zur Gänze genutzt werden konnte, kann der Arbeitgeber im Zeitraum von 1.11.2020 bis 31.1.2021 Gutscheine im Wert von bis zu € 365,00 an seine Arbeitnehmer steuerfrei ausgeben. Die Gutscheine sind auch von der Kommunalsteuer und dem Dienstgeberbeitrag zum Familienlastenausgleichsfonds (DB) befreit.

Körperschaftsteuer

  • Eine gesonderte Erstellung einer Bilanz nach § 5 Einkommensteuergesetz soll für einen Betrieb gewerblicher Art nur dann erforderlich sein, wenn dessen Umsätze in zwei aufeinanderfolgenden Kalenderjahren einen Schwellenwert von € 700.000,00 überschreiten.
  • Es wurden umfangreiche Regelungen zur Einführung einer sogenannten Zinsschranke normiert, die die steuerliche Abzugsfähigkeit von Zinsen unter bestimmten Voraussetzungen beschränkt.

Umsatzsteuer

  • BREXIT: Das COVID-19-Steuermaßnahmengesetz umfasst auch umsatzsteuerliche Regelungen zum Austritt des Vereinigten Königreiches aus der Europäischen Union. Bitte beachten Sie dazu die Informationen auf unserer Kanzleihomepage. Das Finanzministerium bietet zudem auf www.bmf.gv.at umfangreiche Informationen zu den Themen Zoll & Brexit sowie Steuern & Brexit.
  • Reparaturdienstleistungen betreffend Fahrräder, Schuhe, Lederwaren, Kleidung oder Haushaltswäsche sollen dem ermäßigten Steuersatz in Höhe von 10 % unterliegen.
  • Aufgrund der Verschiebung auf EU-Ebene sollen bestimmte Regelungen des Abgabenänderungsgesetzes 2020 erst mit 1.7.2021 in Kraft treten. Dies betrifft etwa die Erweiterung des One-Stop-Shops, die Abschaffung der Lieferschwelle im innergemeinschaftlichen Versandhandel, die Regelungen zum Einfuhr-Versandhandel sowie zur Einführung einer Fiktion von Plattformen als Steuerschuldner.
  • Der ermäßigte Steuersatz i.H.v. 5 % soll in den Bereichen der Gastronomie, der Hotellerie, der Kulturbranche sowie des Publikationsbereichs befristet (bis 31.12.2021) verlängert werden. Auch die Zusatzsteuer auf bestimmte Getränke im Bereich der landwirtschaftlichen Gastronomie (Almausschank, Buschenschank) soll entfallen. Nicht verlängert wird der ermäßigte Steuersatz für Zeitungen und andere periodische Druckschriften.
  • Die Lieferung, der innergemeinschaftliche Erwerb und die Einfuhr von bestimmten COVID-19-In-vitro-Diagnostika und COVID-19-Impfstoffen sowie eng mit diesen Diagnostika oder Impfstoffen zusammenhängende sonstige Leistungen sollen befristet (bis 31.12.2022) echt steuerfrei sein, sobald die unionsrechtliche Grundlage dafür in Kraft tritt, also am Tag nach Kundmachung der entsprechenden Richtlinie.
  • Der Steuersatz für die Lieferung, den innergemeinschaftlichen Erwerb und die Einfuhr von Waren der monatlichen Damenhygiene beträgt ab 1.1.2021 10 %.

Bundesabgabenordnung

  • Bereits bestehende bis 15.1.2021 verlängerte Stundungen sollen weiter bis zum 31.3.2021 verlängert werden. Zusätzlich werden alle in der Zwischenzeit – 26.9.20 bis 28.2.21 – fällig werdenden laufenden Abgaben auf den 31.3.2021 verschoben.
  • Stundungen, die zwischen dem 1.10.2020 und dem 28.2.2021 beantragt werden, sind zu bewilligen. Abgaben, die zwischen dem 1.10.2020 und dem 28.2.2021 fällig werden, sind bis zum 31.3.2021 zu entrichten.
  • Für beide oben genannten Punkte gilt, dass die Stundung sowie die gesetzliche Zahlungsfrist mit der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Abgabenschuldners endet.
  • Parallel zur Verlängerung bzw. Neugewährung von Stundungen bis zum 31.3.2021 sollen in diesem Zeitraum auch keine Stundungszinsen festgesetzt werden. Anspruchszinsen betreffend Nachforderungen für den Veranlagungszeitraum 2019 oder 2020 sind nicht vorzuschreiben. Weiters sollen bis 31.3.2021 keine Säumniszuschläge festgesetzt werden. Ab 1.4.2021 bis 31.3.2024 betragen die Stundungszinsen 2 % über dem jeweils geltenden Basiszinssatz pro Jahr.
  • Für die bis 31.3.2021 aufgelaufenen Abgabenschuldigkeiten wurde ein eigenes COVID-19-Ratenzahlungsmodell geschaffen. Ein COVID-19-bedingter Abgabenrückstand kann unter bestimmten Voraussetzungen in angemessenen Raten in zwei Phasen über die Dauer von längstens 36 Monaten bezahlt werden. Die Zinsen betragen 2 % über dem jeweils geltenden Basiszinssatz pro Jahr. Die gleichzeitige Gewährung einer Zahlungserleichterung gemäß § 212 Bundesabgabenordnung (Stundung, Ratenzahlung) ist ausgeschlossen.

Hinweis

Diese Informationen sind auf dem Stand vom 13.12.2020.

Stand: 28. Dezember 2020

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Neben dem COVID-19-Steuermaßnahmengesetz wurde im Dezember vom Nationalrat auch noch ein ökologisches Steuerpaket beschlossen (Gesetzwerdung war bei Drucklegung noch abzuwarten). Hier ein Überblick zu ausgewählten Maßnahmen:

Einkommensteuer

  • Kann ein Arbeitnehmer ein arbeitgebereigenes Fahrrad oder Elektrofahrrad für nicht beruflich veranlasste Fahrten nutzen, so soll dies nicht zum Ausschluss vom Pendlerpauschale führen.
  • Übernimmt ein Arbeitgeber die Kosten der Wochen-, Monats- oder Jahreskarte für ein Massenbeförderungsmittel für seine Arbeitnehmer, so sind Ticketkäufe ab 1.7.2021 für den Arbeitnehmer keine steuerpflichtigen Einkünfte. Die Karte muss zumindest am Wohn- oder Arbeitsort gültig sein. Eine Gehaltsumwandlung ist nicht möglich.

Normverbrauchsabgabe (NoVA)

  • Ausweitung der NoVA auf mehr Kraftfahrzeuge als bisher.
  • Befreiung für alle Fahrzeuge mit einem CO2-Emissionswert von 0 g/km.
  • Erhöhung des bisherigen Höchststeuersatzes für Krafträder von 20 % auf 30 %.
  • Für Pkw werden verschiedene Werte des Steuersatzes angepasst, und z. B. der Höchststeuersatz schrittweise angehoben.
  • Der Grenzwert, ab dem der NoVA ein "Malus" hinzuzurechnen ist (Malusgrenzwert), wird in mehreren Schritten ab Mitte 2021 von 200 g/km bis 2024 jährlich um 15 g/km sinken.
  • Die neuen Regelungen sollen ab 1.7.2021 Anwendung finden (mit Übergangsregelung).

Elektrizitätsabgabe

Der von Eisenbahnunternehmen selbst erzeugte Bahnstrom aus erneuerbaren Energieträgern wird von der Elektrizitätsabgabe befreit.

Stand: 28. Dezember 2020

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