Das Zahlungsziel für gestundete Beiträge der Beitragszeiträume Februar bis April 2020 wurde auf den 31. März 2021 verlängert (bislang 15. Jänner 2021).

Beiträge für die Beitragszeiträume Mai bis Dezember 2020, für die bereits Ratenzahlungen gewährt wurden, können abweichend von den bereits getroffenen Vereinbarungen bis spätestens 31. März 2021 eingezahlt werden. Dienstgeber können aber bestehende, früher auslaufende Ratenvereinbarungen unverändert aufrecht lassen.

Für die Beitragszeiträume Jänner bis Februar 2021 ist es bei glaubhaften coronabedingten Liquiditätsproblemen nunmehr ebenfalls möglich, Stundungen bis 31. März 2021 in Anspruch zu nehmen.

Für die Beiträge ab dem Beitragszeitraum März 2021 gelten wieder die herkömmlichen Fälligkeiten und Zahlungsfristen.

Kann man das gesetzliche Zahlungsziel per 31. März 2021 nicht erfüllen, so sind Ratenvereinbarungen bis längstens 30. Juni 2022 möglich. Sind per 30. Juni 2022 noch Beitragsrückstände aus den Beitragszeiträumen Februar 2020 bis Februar 2021 offen, so können diese unter ganz bestimmten Voraussetzungen in einer zweiten Phase mit weiteren Zahlungserleichterungen bis maximal 31. März 2024 beglichen werden.

Dieser Artikel ist am Stand 11. Jänner 2021 und bietet nur einen Überblick über die neuen Stundungsregelungen der österreichischen Gesundheitskasse. Aktuelle Detailinformationen finden Sie unter www.gesundheitskasse.at.

Stand: 26. Januar 2021

Bild: Gina Sanders – stock.adobe.com

Bis Ende Februar sind unter anderem zusätzlich zu melden:

Unternehmer müssen die Jahreslohnzettel ihrer Dienstnehmer aus dem Jahr 2020 in elektronischer Form bis Ende Februar 2021 an das Finanzamt melden.

Unternehmer müssen auch Zahlungen, die für bestimmte Leistungen (z. B. im Rahmen eines freien Dienstvertrages) außerhalb eines Dienstverhältnisses gezahlt werden, an das Finanzamt melden. Die Zahlungen aus dem Jahr 2020 müssen in elektronischer Form bis Ende Februar 2021 gemeldet werden.

Unter bestimmten Voraussetzungen (z. B. Zahlungen an einen Leistungserbringer von mehr als € 100.000,00 pro Kalenderjahr) müssen Zahlungen ins Ausland bis Ende Februar dem Finanzamt gemeldet werden, wenn die Zahlung für bestimmte Leistungen erfolgte, wie z. B. Leistungen, die nach dem Einkommensteuergesetz unter die Einkünfte aus selbständiger Arbeit fallen und im Inland ausgeübt werden, bestimmte Vermittlungsleistungen und kaufmännische oder technische Beratungen im Inland.

Bis Ende Februar sind die Schwerarbeitsmeldungen für das Jahr 2020 zu erstellen. Die Meldung muss dem zuständigen Krankenversicherungsträger grundsätzlich elektronisch mittels ELDA übermittelt werden.

Bestimmte Beträge (wie beispielsweise Spenden, Kirchenbeiträge) werden automatisch als Sonderausgaben berücksichtigt, wenn die empfangenden Organisationen diese an das Finanzamt melden. Die Meldung für 2020 hat durch die betroffenen Organisationen bis Ende Februar 2021 zu erfolgen.

Der signierte Jahresbeleg der Registrierkasse zum Jahresende 2020 ist verpflichtend bis spätestens 15. Februar 2021 (laut BMF-Info) zu überprüfen. Dies kann manuell mit der BMF-Belegcheck-App oder automatisiert durch Ihre Registrierkasse durchgeführt werden.

Der Antrag für die Investitionsprämie hat spätestens bis zum 28. Februar 2021 im aws-Fördermanager zu erfolgen. Auch erste Maßnahmen müssen bis 28.2.2021 gesetzt werden. Allerdings soll die Frist für die ersten Maßnahmen lt einem Ministerratsbeschluss auf 31.5.2021 verlängert werden (die Antragsfrist bleibt der 28.2.2021). Die Veröffentlichung einer entsprechenden Richtlinie bleibt abzuwarten.

Stand: 26. Januar 2021

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Sind Teammitglieder nicht alle an einem Standort im Einsatz, gilt es für eine reibungslose Zusammenarbeit einige Besonderheiten zu beachten. Hier einige Tipps:

  • Achten Sie auf reibungslos funktionierende Technik für die Teamkommunikation und dass diese tatsächlich auch allen Teammitgliedern zur Verfügung steht. Dies umfasst z. B. schnelle Internetverbindung, gute Arbeitsumgebungen auch im Homeoffice, Software für Videokonferenzen, Chat-Tools und Terminabstimmung. Die Mitarbeiter müssen die Technik auch gut bedienen können.
  • Die Führung von dezentralen Teams sollte sich auf Ergebnisse fokussieren. Dies erfordert die Kommunikation von klaren Erwartungen an alle Teammitglieder.
  • Die Teamleitung hat auch auf gute Kommunikation zwischen den Teammitgliedern zu achten. Um hier am Ball zu bleiben, hilft es spontan zum Telefonhörer zu greifen und nicht nur auf Eindrücke aus Videokonferenzen zu setzen. Die Kommunikation sollte aus einem guten Mix aus persönlichen Treffen, Videokonferenzen, Telefongesprächen und schriftlicher Kommunikation bestehen. Persönliche Treffen, sofern möglich, sind nach wie vor wichtig, um das Vertrauen der Teammitglieder untereinander zu stärken.
  • Unternehmensweite Leitlinien zur Arbeit in dezentralen Teams sollen helfen, die Unternehmensziele auch in diesem, oft für viele Beteiligte neuen Arbeitsumfeld zu erreichen.

Stand: 26. Januar 2021

Bild: pressmaster – Fotolia.com

Das Austria Wirtschaftsservice (aws) informiert über eine Erleichterung bei der Investitionsprämie.

Die Frist für die erste Maßnahme, die den Beginn der Investition kennzeichnet, soll lt. einem Ministerratsbeschluss von derzeit spätestens 28.2.2021 auf den 31.5.2021 verlängert werden.

Anträge auf Investitionsprämie müssen allerdings weiterhin unverändert bis zum 28.2.2021 bei der aws eingebracht werden.

Hinweis

Diese Information ist auf dem Stand 26.1.2021. Die Änderung der Förderrichtlinie bleibt abzuwarten. Weitere Informationen finden Sie unter www.aws.at.

Stand: 27. Januar 2021

Bild: OceanProd – stock.adobe.com

Das Austria Wirtschaftsservice (aws) informiert über eine Erleichterung bei der Investitionsprämie.

Die Frist für die erste Maßnahme, die den Beginn der Investition kennzeichnet, soll lt. einem Ministerratsbeschluss von derzeit spätestens 28.2.2021 auf den 31.5.2021 verlängert werden.

Anträge auf Investitionsprämie müssen allerdings weiterhin unverändert bis zum 28.2.2021 bei der aws eingebracht werden.

Hinweis

Diese Information ist auf dem Stand 26.1.2021. Die Änderung der Förderrichtlinie bleibt abzuwarten. Weitere Informationen finden Sie unter www.aws.at.

Stand: 27. Januar 2021

Bild: OceanProd – stock.adobe.com

Der Nationalrat hat beschlossen, dass die Umsatzsteuer für die Lieferungen und die innergemeinschaftlichen Erwerbe von Schutzmasken, die nach dem 22. Jänner 2021 und vor dem 1. Juli 2021 ausgeführt werden bzw. sich ereignen, auf 0% ermäßigt wird.

Hinweis

Dieser Artikel ist auf dem Stand vom 21.1.2021. Die Gesetzwerdung bleibt abzuwarten.

Stand: 22. Januar 2021

Bild: azyCloud – stock.adobe.com

Zur Verhinderung der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung wird das Kontenregister durch eine Änderung des Kontenregister- und Konteneinschaugesetzes (KontRegG) deutlich erweitert und für zusätzliche Behörden (z.B. die Geldwäschemeldestelle) neu zugänglich gemacht. Wir haben die wesentlichen Eckpunkte für Sie zusammengefasst.

Erweiterung der Meldepflichten

Künftig wird das Kontenregister auch Informationen zu

  • Kreditkonten, die durch eine IBAN identifiziert werden und vom Inhaber als Zahlungsdienstnutzer unmittelbar zur Ausführung von Zahlungsvorgängen genutzt werden können,
  • Zahlungskonten, die durch eine IBAN identifiziert werden und von Finanzinstituten im Rahmen ihrer Haupttätigkeit zur gewerblichen Erbringung von Zahlungsdiensten geführt werden, und
  • Schließfächern bei Kreditinstituten oder gewerblichen Schließfachanbietern

enthalten. Die erstmalige Meldung muss die meldepflichtigen Informationen mit Stand zum 1.1.2021 beinhalten. Wann genau diese Meldung zu erfolgen hat, ist erst noch in der Kontentegister-Durchführungsverordnung (KontReg-DV) zu regeln.

Meldepflicht für Schließfächer

Unter den Begriff Schließfach fallen Einrichtungen mit besonderen Zugangsbeschränkungen, die zum Zweck der Aufbewahrung von Wertgegenständen auf grundsätzlich unbestimmte Zeit rechtsgeschäftlich vermietet werden. Nicht davon erfasst sind hingegen Einrichtungen zur Aufbewahrung für die Dauer von weniger als einer Woche (z.B. Gepäckaufbewahrung in Bahnhöfen oder Safes in Hotelzimmern).

Bei Schließfächern werden neben den allgemeinen Informationen auch eine Identifikationsnummer sowie der Beginn und die Dauer des Mietzeitraumes an das Kontenregister gemeldet. Ist der Mieter des Schließfaches eine juristische Person, sind außerdem die hinsichtlich des Schließfaches vertretungsbefugten Personen und die wirtschaftlichen Eigentümer im Sinne des Wirtschaftliche Eigentümer Registrierungsgesetzes (WiEReG) zu melden.

Stand: 22. Januar 2021

Bild: rogerphoto – stock.adobe.com

Der Nationalrat hat beschlossen, dass die Umsatzsteuer für die Lieferungen und die innergemeinschaftlichen Erwerbe von Schutzmasken, die nach dem 22. Jänner 2021 und vor dem 1. Juli 2021 ausgeführt werden bzw. sich ereignen, auf 0% ermäßigt wird.

Hinweis

Dieser Artikel ist auf dem Stand vom 21.1.2021. Die Gesetzwerdung bleibt abzuwarten.

Stand: 22. Januar 2021

Bild: azyCloud – stock.adobe.com

Zur Verhinderung der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung wird das Kontenregister durch eine Änderung des Kontenregister- und Konteneinschaugesetzes (KontRegG) deutlich erweitert und für zusätzliche Behörden (z.B. die Geldwäschemeldestelle) neu zugänglich gemacht. Wir haben die wesentlichen Eckpunkte für Sie zusammengefasst.

Erweiterung der Meldepflichten

Künftig wird das Kontenregister auch Informationen zu

  • Kreditkonten, die durch eine IBAN identifiziert werden und vom Inhaber als Zahlungsdienstnutzer unmittelbar zur Ausführung von Zahlungsvorgängen genutzt werden können,
  • Zahlungskonten, die durch eine IBAN identifiziert werden und von Finanzinstituten im Rahmen ihrer Haupttätigkeit zur gewerblichen Erbringung von Zahlungsdiensten geführt werden, und
  • Schließfächern bei Kreditinstituten oder gewerblichen Schließfachanbietern

enthalten. Die erstmalige Meldung muss die meldepflichtigen Informationen mit Stand zum 1.1.2021 beinhalten. Wann genau diese Meldung zu erfolgen hat, ist erst noch in der Kontentegister-Durchführungsverordnung (KontReg-DV) zu regeln.

Meldepflicht für Schließfächer

Unter den Begriff Schließfach fallen Einrichtungen mit besonderen Zugangsbeschränkungen, die zum Zweck der Aufbewahrung von Wertgegenständen auf grundsätzlich unbestimmte Zeit rechtsgeschäftlich vermietet werden. Nicht davon erfasst sind hingegen Einrichtungen zur Aufbewahrung für die Dauer von weniger als einer Woche (z.B. Gepäckaufbewahrung in Bahnhöfen oder Safes in Hotelzimmern).

Bei Schließfächern werden neben den allgemeinen Informationen auch eine Identifikationsnummer sowie der Beginn und die Dauer des Mietzeitraumes an das Kontenregister gemeldet. Ist der Mieter des Schließfaches eine juristische Person, sind außerdem die hinsichtlich des Schließfaches vertretungsbefugten Personen und die wirtschaftlichen Eigentümer im Sinne des Wirtschaftliche Eigentümer Registrierungsgesetzes (WiEReG) zu melden.

Stand: 22. Januar 2021

Bild: rogerphoto – stock.adobe.com

Das Finanzministerium hat auf seiner Homepage erste Eckpunkte zum geplanten Ausfallbonus wie folgt dargestellt:

  • Bis zum Ende der Pandemie soll von jedem Unternehmen (nicht nur geschlossene Betriebe), das mehr als 40 % Umsatzausfall im Vergleich mit dem jeweiligen Monatsumsatz aus 2019 hat, eine Liquiditätshilfe von bis zu € 60.000 pro Monat beantragt werden können.
  • Die Ersatzrate beträgt 30% des Umsatzausfalls, besteht zur Hälfte aus dem Ausfallbonus und zur Hälfte aus einem Vorschuss auf den Fixkostenzuschuss 800.000. Es ist grundsätzlich verpflichtend bis Jahresende einen Antrag auf den Fixkostenzuschuss 800.000 zu stellen.
  • Die Antragstellung via FinanzOnline erfolgt monatlich jeweils ab dem 16. des Folgemonats (z.B. 16.2. für Jänner). Die Überprüfung des Umsatzeinbruchs erfolgt im Nachhinein durch einen Steuerberater bei Abgabe des Antrages auf Fixkostenzuschuss 800.000.

Hinweis

Diese Überblicksinformationen sind auf dem Stand vom 18.1.2021 und können sich kurzfristig ändern. Die Veröffentlichung einer entsprechenden Richtlinie bleibt abzuwarten. Weitere Informationen finden Sie auf www.bmf.gv.at.

Stand: 19. Januar 2021

Bild: Christian Schwier – stock.adobe.com