Vor dem Jahreswechsel ist die Arbeitsbelastung bei jedem sehr groß. Vieles muss unbedingt noch vor dem 31.12. erledigt werden (für Bilanzierende gilt dies meist, wenn sich das Wirtschaftsjahr mit dem Kalenderjahr deckt). Trotzdem sollte man sich ausreichend Zeit nehmen, um seine Steuersituation nochmals zu überdenken.

Neben den unten angeführten Steuertipps ist zu beachten, dass die Bundesregierung eine Steuerreform vorgestellt hat. Die entsprechenden gesetzlichen Änderungen lagen aber bei Erstellung dieses Artikels noch nicht vor. Wir werden an anderer Stelle darüber berichten..

1. Gewinnfreibetrag bei Einzelunternehmen und betrieblicher Mitunternehmerschaft

Der Gewinnfreibetrag besteht aus zwei Teilfreibeträgen. Das sind der Grundfreibetrag und der investitionsbedingte Freibetrag.

Wird nicht investiert, so steht natürlichen Personen (mit betrieblichen Einkünften) jedenfalls der Grundfreibetrag in Höhe von 13 % des Gewinns, höchstens aber bis zu einem Gewinn in Höhe von € 30.000,00 zu (maximaler Freibetrag € 3.900,00).

Übersteigt der Gewinn € 30.000,00, kann ein investitionsbedingter Gewinnfreibetrag hinzukommen, der davon abhängt, in welchem Umfang der übersteigende Freibetrag durch bestimmte Investitionen im jeweiligen Betrieb gedeckt ist.

Dieser beträgt:

  • bis € 175.000,00 Gewinn: 13 % Gewinnfreibetrag
  • für die nächsten € 175.000,00 (bis € 350.000,00) Gewinn: 7 % Gewinnfreibetrag
  • für die nächsten € 230.000,00 (bis € 580.000,00) Gewinn: 4,5 % Gewinnfreibetrag
  • ab € 580.000,00 Gewinn: kein Gewinnfreibetrag (Höchstsumme Gewinnfreibetrag daher: € 45.350,00).

Nicht vergessen: Beim investitionsbedingten Gewinnfreibetrag müssen Sie tatsächlich in bestimmte abnutzbare, neue, körperliche Wirtschaftsgüter mit einer Mindestnutzungsdauer von mindestens vier Jahren investieren – auch begünstigt ist die Investition in bestimmte Wertpapiere.

2. Erwerb von geringwertigen Wirtschaftsgütern

Wirtschaftsgüter mit Anschaffungskosten bis € 800,00 können im Jahr der Anschaffung voll abgeschrieben werden. Daher sollten Sie diese noch bis zum Jahresende anschaffen, wenn eine Anschaffung für (Anfang) 2022 ohnehin geplant ist.

Hinweis: Bei Einnahmen-Ausgaben-Rechnern ist die Verausgabung maßgeblich.

3. Halbjahresabschreibung für kurz vor Jahresende getätigte Investitionen

Eine Absetzung für Abnutzung (AfA) kann erst ab Inbetriebnahme des jeweiligen Wirtschaftsgutes geltend gemacht werden.

Erfolgt die Inbetriebnahme des neu angeschafften Wirtschaftsguts noch kurzfristig bis zum 31.12.2021, steht eine Halbjahres-AfA zu.

4. Vorzeitige Abschreibung bei Gebäuden

Für Gebäude, die nach dem 30.6.2020 angeschafft oder hergestellt worden sind, kann unter bestimmten Voraussetzungen im ersten Jahr die Abschreibung höchstens das Dreifache des bisher gültigen Prozentsatzes, im Folgejahr höchstens das Zweifache betragen. Die Halbjahresabschreibungsregelung ist dabei nicht anzuwenden, sodass auch bei Anschaffung, Herstellung oder Einlage im zweiten Halbjahr der volle Jahres-AfA-Betrag aufwandswirksam ist.

5. Steuerstundung (Zinsgewinn) durch Gewinnverlagerung bei Bilanzierern

Eine Gewinnverschiebung in das Folgejahr bringt immerhin einen Zinsgewinn durch Steuerstundung. Im Jahresabschluss (bei bilanzierenden Unternehmen) sind unfertige Erzeugnisse (Halbfabrikate), Fertigerzeugnisse und noch nicht abrechenbare Leistungen (halbfertige Arbeiten) grundsätzlich nur mit den bisher angefallenen Kosten zu aktivieren. Die Gewinnspanne wird erst mit der Auslieferung des Fertigerzeugnisses bzw. mit der Fertigstellung der Arbeit realisiert (Anzahlungen werden nicht ertragswirksam eingebucht, sondern lediglich als Passivposten).

Daher: Die Auslieferung des Fertigerzeugnisses – wenn möglich – mit Abnehmern für den Jahresbeginn 2022 vereinbaren. Arbeiten sollten erst mit Beginn 2022 fertig gestellt werden. Die Fertigstellung muss für das Finanzamt dokumentiert werden.

6. Glättung der Progression bzw. Gewinnverlagerung bei Einnahmen-Ausgaben-Rechnern

Bei Einnahmen-Ausgaben-Rechnern gilt (mit Ausnahmen) das Zufluss-Abfluss-Prinzip. Dabei ist darauf zu achten, dass grundsätzlich nur Zahlungen ergebniswirksam sind (den Gewinn verändern) und nicht der Zeitpunkt des Entstehens der Forderung oder Verbindlichkeit, wie dies bei der doppelten Buchhaltung (= Bilanzierung) der Fall ist. Beim Zufluss-Abfluss-Prinzip sind insbesondere für regelmäßig wiederkehrende Einnahmen und Ausgaben die Regelungen zur fünfzehntägigen Zurechnungsfrist zu beachten.

7. Forschungsprämie

Es kann unter bestimmten Voraussetzungen eine Forschungsprämie pro Jahr in Höhe von 14 % der Forschungsaufwendungen geltend gemacht werden (soweit nicht durch steuerfreie Förderungen gedeckt). Bei eigenbetrieblicher Forschung hat der Steuerpflichtige ein Gutachten der FFG (Forschungsförderungsgesellschaft) vorzulegen.

8. Letztmalige Möglichkeit der Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2016

Mit Jahresende läuft die Fünf-Jahres-Frist für die Antragstellung der Arbeitnehmerveranlagung 2016 aus.

9. Registrierkasse

Bei Verwendung einer Registrierkasse ist mit Ende des Kalenderjahres (auch bei abweichenden Wirtschaftsjahren) ein signierter Jahresbeleg (Monatsbeleg vom Dezember) auszudrucken, zu prüfen und aufzubewahren.

Die Überprüfung des signierten Jahresbelegs ist verpflichtend (laut BMF-Info bis spätestens 15. Februar des Folgejahres) und kann manuell mit der BMF-Belegcheck-App oder automatisiert durch Ihre Registrierkasse durchgeführt werden.

Zumindest quartalsweise ist das vollständige Datenerfassungsprotokoll extern zu speichern und aufzubewahren.

Stand: 02. November 2021

Bild: khanchit – Adobe Stock.com

Hauptaufgabe des Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetzes (LSD-BG) ist es, die arbeitsrechtlichen Ansprüche von Arbeitnehmern zu sichern und einen fairen Wettbewerb zwischen den Unternehmungen zu ermöglichen. Die nunmehr vorliegende Novelle, welche mit 1.9.2021 in Kraft getreten ist, enthält neben der Abschaffung des Kumulationsprinzips auch eine Reihe von Klarstellungen und Verwaltungsvereinfachungen.

Im Rahmen der Novelle wurde der Entsendebegriff an den Entsendebegriff der EU-Entsenderichtlinie angepasst und damit der Ausnahmenkatalog erweitert, wodurch künftig bestimmte Tätigkeiten vom Anwendungsbereich des LSD-BG zur Gänze ausgenommen sind. Auch Entsendungen zu Schulungszwecken sowie die Lieferung und Abholung von Waren durch entsandte Arbeitnehmer sind künftig vom gesetzlichen Anwendungsbereich ausgenommen.

In Umsetzung der EU-Entsenderichtlinie finden bei Entsendungen oder Überlassungen nach Österreich ab einer Tätigkeitsdauer von mehr als zwölf Monaten die österreichischen arbeitsrechtlichen Bestimmungen (durch Gesetz, Verordnung, Kollektivvertrag) zur Gänze Anwendung, soweit sie günstiger sind als die entsprechenden Regelungen im Herkunftsstaat des Arbeitnehmers.

Durch die Novelle kommt es zum Entfall des bisher geltenden Kumulationsprinzips („Bestrafung pro Arbeitnehmer“). Unabhängig von der Anzahl der von der Verwaltungsübertretung betroffenen Arbeitnehmer liegt künftig somit nur noch ein einziges Vergehen vor. Auch wurde der Strafrahmen für Unterentlohnung neu geregelt und beträgt nun bis zu € 400.000,00.

Abschließend sieht die Novelle zudem auch eine Reihe von Entbürokratisierungsmaßnahmen vor. So können künftig Lohnunterlagen in deutscher oder englischer Sprache bereitgehalten werden. Bisher war die Bereithaltung in englischer Sprache nur in Bezug auf den Arbeitsvertrag oder Dienstzettel möglich. Auch gelten bei kurzen Entsendungen bis zu 48 Stunden vereinfachte Bereithaltungspflichten, sodass im Rahmen derer nur mehr der Arbeitsvertrag oder Dienstzettel und die Arbeitszeitaufzeichnungen bereitzuhalten sind.

Stand: 28. Oktober 2021

Bild: Wellnhofer Designs – Adobe Stock.com

Die sogenannten „Beschwerdezinsen“ sollen den Steuerpflichtigen einen Zinsausgleich liefern, sofern eine Abgabenschuldigkeit durch das Gericht (nachträglich) herabgesetzt wird. Voraussetzung ist dabei jedoch, dass die jeweilige Abgabe bereits entrichtet wurde. Das bereitet etwa dann Probleme, wenn der Steuerpflichtige gerichtlich einen (höheren) Vorsteuerüberhang zugesprochen bekommt, weil hierbei keine Abgaben entrichtet, sondern die Vorsteuerüberhänge in Form einer Gutschrift auf dem Abgabenkonto gutgeschrieben wurden. Ob der Steuerpflichtige einen Anspruch auf Verzinsung hat, wenn die zuständige Finanzverwaltung die Vorsteuerüberschüsse bzw. Umsatzsteuerguthaben nicht innerhalb einer angemessenen Frist ausbezahlt, war lange fraglich.

In einer kürzlich ergangenen Entscheidung hatte sich der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) mit dieser Frage auseinanderzusetzen. Der Steuerpflichtige machte einen Vorsteuerüberschuss von rund € 60.000,00 geltend. Die Finanzverwaltung stellte einen geringeren Vorsteuerüberschuss fest, woraufhin der Steuerpflichtige Beschwerde erhob. Das Gericht bestätigte das Begehren des Steuerpflichtigen, der daraufhin für den nicht gutgeschriebenen Betrag (rund € 45.000,00) Beschwerdezinsen beantragte. Dieser Antrag wurde vom zuständigen Finanzamt mit der Begründung, es wäre keine Abgabe entrichtet worden, abgewiesen. Da das Gericht die Abweisung des Antrags für rechtens hielt, erhob der Steuerpflichtige (ordentliche) Revision beim VwGH. Zur Lösung des Problems verweist der VwGH in seiner Entscheidung auf die einschlägige Judikatur des Europäischen Gerichtshofs (EuGH). Hinsichtlich des Zinsanspruchs auf Vorsteuerüberschüsse bzw. Umsatzsteuerguthaben sprach der EuGH aus, dass finanzielle Verluste aufgrund einer verspäteten Erstattung durch Zahlung von Verzugszinsen ausgeglichen werden müssen. Die Höhe des anwendbaren Zinssatzes ist dabei aus dem nationalen Recht des jeweiligen Mitgliedstaates zu entnehmen.

Auf Basis dieser Erwägungen des EuGH stellt der VwGH fest, dass zwar keine Norm für die Verzinsung von Vorsteuerüberschüssen bzw. Umsatzsteuerguthaben vorhanden ist, sich aus den vorhandenen Zinstatbeständen aber dennoch eine Verpflichtung zur Verzinsung von Vorsteuerüberschüssen bzw. Umsatzsteuerguthaben ergeben würde. Da sämtliche Regelungen einen Zinssatz von zwei Prozentpunkten über dem Basiszinssatz vorsehen, ist dieser auch auf Umsatzsteueransprüche anzuwenden. Im zugrundeliegenden Fall bestand daher schlussendlich der Zinsanspruch zu Recht.

Stand: 28. Oktober 2021

Bild: alexsokolov – Fotolia.com

Viele veränderliche Werte werden in der Sozialversicherung mit der aktuell gültigen Aufwertungszahl neu errechnet. Sie beträgt für das Jahr 2022: 1,021.

Im Folgenden finden Sie eine Auswahl der neuen Werte.

ASVG

Das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz (ASVG) regelt grundsätzlich die Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung aller unselbständig beschäftigten Personen in Österreich.

Geringfügigkeitsgrenze

monatlich

 

Grenzwert für pauschalierte

Dienstgeberabgabe

 

€ 485,85

 

 

€ 728,78

Höchstbeitragsgrundlage

täglich

monatlich

jährlich für Sonderzahlungen

 

€ 189,00

€ 5.670,00

€ 11.340,00

Höchstbeitragsgrundlage

monatlich für freie Dienstnehmer

ohne Sonderzahlung

 

 

€ 6.615,00

Die Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt bleibt abzuwarten.

Stand: 28. Oktober 2021

Bild: TimeShops – Adobe Stock.com

Für viele Unternehmen ist es aktuell sehr schwierig, neue Mitarbeiter zu finden, die auch zum Unternehmen passen. Kennt man die Anforderungen an den neuen Mitarbeiter, geht es darum, möglichst viele potenzielle Bewerber zu erreichen. Im Folgenden daher eine Übersicht über einige Möglichkeiten dazu:

  • Karriereseite auf der eigenen Homepage: Hier holen sich Mitarbeiter oft die ersten Basisinformationen über den Arbeitgeber.
  • Persönliche Kontakte des Chefs und der Mitarbeiter: Eine kostenlose Möglichkeit ist es, aktiv eigene persönliche Kontakte auf die freie Stelle anzusprechen. Hilfreich ist es, wenn Sie sich laufend Kontakte notieren, die Sie gerne einmal als Mitarbeiter im eigenen Unternehmen haben möchten.
  • Jobportale: Der klassische, aber auch kostspielige Weg.
  • Social Media: Hier ist das Schalten von Jobanzeigen oder die aktive Ansprache in Ihrem eigenen Netzwerk möglich.
  • Arbeitsmarktservice: Kostenlos, aber mitunter zeitaufwendig.
  • Interne Bewerber: Ideal, wenn man hier einen Karriereschritt anbieten kann. Jedoch ist dann die Stelle des bestehenden Mitarbeiters zu besetzen.
  • Praktika und Masterarbeiten: Dies bringt Kontakte zu Studenten und Schüler, die man an das Unternehmen binden kann.

Stand: 28. Oktober 2021

Bild: pressmaster – Fotolia.com

Die Bundesregierung hat eine Steuerreform angekündigt. Auf der Homepage des Finanzministeriums wurden nun die Eckpunkte der geplanten Änderungen veröffentlicht. Die Gesetzwerdung bleibt abzuwarten.

CO2-Bepreisung und Kompensationen

  • Ab 1.7.2022 soll je Tonne CO2 eine zusätzliche Steuer von € 30,00 fällig werden. Ab 2023 erhöht sich dieser Wert auf € 35,00, ab 2024 € 45,00 und ab 2025 € 55,00. Dies wird unter anderem das Tanken und das Heizen mit Öl und Gas verteuern.
  • Je nachdem wo man wohnt, sollen 2022 gestaffelt zwischen € 100,00 (Stadt) und € 200,00 (Land) als Klimabonus ausbezahlt werden. Für Kinder soll es einen Aufschlag von 50% geben. In den Folgejahren soll die Höhe des Klimabonus von den Einnahmen aus der CO2 Steuer abhängig sein.
  • Für den Ausstieg aus Öl- und Gasheizungen soll es neben neuen Förderungen unter anderem auch steuerliche Anreize in Form von Sonderausgaben geben.
  • Eine sognannte „Carbon Leakage“ Regelung soll vorsehen, dass bestimmte Unternehmen auf Grund der neuen Klimamaßnahmen nicht ins Ausland abwandern.
  • Eine Härtefallregelung soll Unternehmen unterstützen, die von der CO2-Bepreisung besonders hart betroffen wären.
  • Mehrkosten, die der Landwirtschaft durch die CO2-Bepreisung entstehen sollen in Form eines Landwirtschaftsausgleich kompensiert werden. Hier soll es unter anderem auch eine pauschalierte Rückvergütung – abhängig von der Art und Größe der bewirtschafteten Fläche – geben.
  • Energieautarke Bauernhöfe sollen zusätzlich gefördert werden.
  • Für bestimmte Lebensmittel soll abhängig vom Herkunftsort ein Aufschlag auf den Preis erfolgen.

Weitere steuerliche Änderungen

  • Beim Einkommensteuertarif soll der Steuersatz für die zweite Stufe ab Juli 2022 von 35% auf 30% und ab Juli 2023 die dritte Stufe von 42% auf 40% gesenkt werden.
  • Die Krankenversicherungsbeiträge für kleine Einkommen (bis maximal € 2.500,00 brutto bei Arbeitnehmern und Selbständigen und maximal € 2.200,00 bei Pensionisten) sollen um bis zu 1,7 % einschleifend gesenkt werden.
  • Ab 1. Juli 2022 soll auch der Familienbonus für Kinder bis 18 Jahren von € 1.500,00 auf € 2.000,00 angehoben werden (dies bedeutet eine Erhöhung in 2022 um € 250,00 und ab 2023 eine Erhöhung um € 500,00 jährlich). Für Kinder über 18 Jahren soll der Familienbonus dann € 650,00 statt wie bisher € 500,00 betragen (Erhöhung in 2022 um € 75,00 und ab 2023 um € 150,00 jährlich). Auch der Kindermehrbetrag soll ab 1.7.2022 auf € 450,00 angehoben werden (Erhöhung in 2022 um € 100,00 und ab 2023 um € 200,00 jährlich).
  • Werden Arbeitnehmer im Rahmen eines Mitarbeiterbeteiligungsmodelles am Erfolg des Unternehmens beteiligt soll dies ab 1.1.2022 bis € 3.000,00 steuerfrei sein
  • Die Körperschaftsteuer soll 2023 von 25% auf 24% und im Jahr 2024 von 24% auf 23 % gesenkt werden.
  • Der Grundfreibetrag beim Gewinnfreibetrag soll ab 2022 von 13% auf 15% erhöht werden.
  • Der Grenzwert für geringwertige Wirtschaftsgüter soll ab 1.1.2023 von € 800,00 auf € 1.000,00 erhöht werden.
  • Ein neuer Investitionsfreibetrag ist ab 2023 geplant. Die Kriterien sollen sich an jenen der Investitionsprämie orientieren. Für ökologische Unternehmensinvestitionen soll ein höherer Freibetrag gelten.
  • Für selbst hergestellte und verbrauchte elektrische Energie aus erneuerbaren Energiequelle soll ab 1.7.2022 keine Elektrizitätsabgabe anfallen. Auch die bisherige Deckelung der Steuerbefreiung von 25.000 kWh jährlich soll für z. B. Kleinwasserkraftwerke, Biogas und Windenergie entfallen.
  • Mietkaufmodelle sollen ab 2023 steuerlich bessergestellt werden, indem der Vorsteuerberichtigungszeitraum für den Erwerb von Mietwohnungen mit Kaufoption von gemeinnützigen Bauträgern von 20 auf 10 Jahre verkürzt werden soll.
  • Es soll eine ausdrückliche gesetzliche Regelung zur steuerlichen Behandlung von Kryptowährungen erfolgen.

Hinweis

Dieser Artikel ist am Stand 13.10.2021, die Gesetzwerdung der Steuerreform bleibt abzuwarten. Weitere Informationen dazu finden Sie in Form von FAQs auf www.bmf.gv.at. .

 

Stand: 13. Oktober 2021

Bild: Tobias Arhelger – stock.adobe.com

Die Bundesregierung hat eine Steuerreform angekündigt. Auf der Homepage des Finanzministeriums wurden nun die Eckpunkte der geplanten Änderungen veröffentlicht. Die Gesetzwerdung bleibt abzuwarten.

CO2-Bepreisung und Kompensationen

  • Ab 1.7.2022 soll je Tonne CO2 eine zusätzliche Steuer von € 30,00 fällig werden. Ab 2023 erhöht sich dieser Wert auf € 35,00, ab 2024 € 45,00 und ab 2025 € 55,00. Dies wird unter anderem das Tanken und das Heizen mit Öl und Gas verteuern.
  • Je nachdem wo man wohnt, sollen 2022 gestaffelt zwischen € 100,00 (Stadt) und € 200,00 (Land) als Klimabonus ausbezahlt werden. Für Kinder soll es einen Aufschlag von 50% geben. In den Folgejahren soll die Höhe des Klimabonus von den Einnahmen aus der CO2 Steuer abhängig sein.
  • Für den Ausstieg aus Öl- und Gasheizungen soll es neben neuen Förderungen unter anderem auch steuerliche Anreize in Form von Sonderausgaben geben.
  • Eine sognannte „Carbon Leakage“ Regelung soll vorsehen, dass bestimmte Unternehmen auf Grund der neuen Klimamaßnahmen nicht ins Ausland abwandern.
  • Eine Härtefallregelung soll Unternehmen unterstützen, die von der CO2-Bepreisung besonders hart betroffen wären.
  • Mehrkosten, die der Landwirtschaft durch die CO2-Bepreisung entstehen sollen in Form eines Landwirtschaftsausgleich kompensiert werden. Hier soll es unter anderem auch eine pauschalierte Rückvergütung – abhängig von der Art und Größe der bewirtschafteten Fläche – geben.
  • Energieautarke Bauernhöfe sollen zusätzlich gefördert werden.
  • Für bestimmte Lebensmittel soll abhängig vom Herkunftsort ein Aufschlag auf den Preis erfolgen.

Weitere steuerliche Änderungen

  • Beim Einkommensteuertarif soll der Steuersatz für die zweite Stufe ab Juli 2022 von 35% auf 30% und ab Juli 2023 die dritte Stufe von 42% auf 40% gesenkt werden.
  • Die Krankenversicherungsbeiträge für kleine Einkommen (bis maximal € 2.500,00 brutto bei Arbeitnehmern und Selbständigen und maximal € 2.200,00 bei Pensionisten) sollen um bis zu 1,7 % einschleifend gesenkt werden.
  • Ab 1. Juli 2022 soll auch der Familienbonus für Kinder bis 18 Jahren von € 1.500,00 auf € 2.000,00 angehoben werden (dies bedeutet eine Erhöhung in 2022 um € 250,00 und ab 2023 eine Erhöhung um € 500,00 jährlich). Für Kinder über 18 Jahren soll der Familienbonus dann € 650,00 statt wie bisher € 500,00 betragen (Erhöhung in 2022 um € 75,00 und ab 2023 um € 150,00 jährlich). Auch der Kindermehrbetrag soll ab 1.7.2022 auf € 450,00 angehoben werden (Erhöhung in 2022 um € 100,00 und ab 2023 um € 200,00 jährlich).
  • Werden Arbeitnehmer im Rahmen eines Mitarbeiterbeteiligungsmodelles am Erfolg des Unternehmens beteiligt soll dies ab 1.1.2022 bis € 3.000,00 steuerfrei sein
  • Die Körperschaftsteuer soll 2023 von 25% auf 24% und im Jahr 2024 von 24% auf 23 % gesenkt werden.
  • Der Grundfreibetrag beim Gewinnfreibetrag soll ab 2022 von 13% auf 15% erhöht werden.
  • Der Grenzwert für geringwertige Wirtschaftsgüter soll ab 1.1.2023 von € 800,00 auf € 1.000,00 erhöht werden.
  • Ein neuer Investitionsfreibetrag ist ab 2023 geplant. Die Kriterien sollen sich an jenen der Investitionsprämie orientieren. Für ökologische Unternehmensinvestitionen soll ein höherer Freibetrag gelten.
  • Für selbst hergestellte und verbrauchte elektrische Energie aus erneuerbaren Energiequelle soll ab 1.7.2022 keine Elektrizitätsabgabe anfallen. Auch die bisherige Deckelung der Steuerbefreiung von 25.000 kWh jährlich soll für z. B. Kleinwasserkraftwerke, Biogas und Windenergie entfallen.
  • Mietkaufmodelle sollen ab 2023 steuerlich bessergestellt werden, indem der Vorsteuerberichtigungszeitraum für den Erwerb von Mietwohnungen mit Kaufoption von gemeinnützigen Bauträgern von 20 auf 10 Jahre verkürzt werden soll.
  • Es soll eine ausdrückliche gesetzliche Regelung zur steuerlichen Behandlung von Kryptowährungen erfolgen.

Hinweis

Dieser Artikel ist am Stand 13.10.2021, die Gesetzwerdung der Steuerreform bleibt abzuwarten. Weitere Informationen dazu finden Sie in Form von FAQs auf www.bmf.gv.at. .

Stand: 13. Oktober 2021

Bild: Tobias Arhelger – stock.adobe.com

Die Bundesregierung hat eine Steuerreform angekündigt. Auf der Homepage des Finanzministeriums wurden nun die Eckpunkte der geplanten Änderungen veröffentlicht. Die Gesetzwerdung bleibt abzuwarten.

CO2-Bepreisung und Kompensationen

  • Ab 1.7.2022 soll je Tonne CO2 eine zusätzliche Steuer von € 30,00 fällig werden. Ab 2023 erhöht sich dieser Wert auf € 35,00, ab 2024 € 45,00 und ab 2025 € 55,00. Dies wird unter anderem das Tanken und das Heizen mit Öl und Gas verteuern.
  • Je nachdem wo man wohnt, sollen 2022 gestaffelt zwischen € 100,00 (Stadt) und € 200,00 (Land) als Klimabonus ausbezahlt werden. Für Kinder soll es einen Aufschlag von 50% geben. In den Folgejahren soll die Höhe des Klimabonus von den Einnahmen aus der CO2 Steuer abhängig sein.
  • Für den Ausstieg aus Öl- und Gasheizungen soll es neben neuen Förderungen unter anderem auch steuerliche Anreize in Form von Sonderausgaben geben.
  • Eine sognannte „Carbon Leakage“ Regelung soll vorsehen, dass bestimmte Unternehmen auf Grund der neuen Klimamaßnahmen nicht ins Ausland abwandern.
  • Eine Härtefallregelung soll Unternehmen unterstützen, die von der CO2-Bepreisung besonders hart betroffen wären.
  • Mehrkosten, die der Landwirtschaft durch die CO2-Bepreisung entstehen sollen in Form eines Landwirtschaftsausgleich kompensiert werden. Hier soll es unter anderem auch eine pauschalierte Rückvergütung – abhängig von der Art und Größe der bewirtschafteten Fläche – geben.
  • Energieautarke Bauernhöfe sollen zusätzlich gefördert werden.
  • Für bestimmte Lebensmittel soll abhängig vom Herkunftsort ein Aufschlag auf den Preis erfolgen.

Weitere steuerliche Änderungen

  • Beim Einkommensteuertarif soll der Steuersatz für die zweite Stufe ab Juli 2022 von 35% auf 30% und ab Juli 2023 die dritte Stufe von 42% auf 40% gesenkt werden.
  • Die Krankenversicherungsbeiträge für kleine Einkommen (bis maximal € 2.500,00 brutto bei Arbeitnehmern und Selbständigen und maximal € 2.200,00 bei Pensionisten) sollen um bis zu 1,7 % einschleifend gesenkt werden.
  • Ab 1. Juli 2022 soll auch der Familienbonus für Kinder bis 18 Jahren von € 1.500,00 auf € 2.000,00 angehoben werden (dies bedeutet eine Erhöhung in 2022 um € 250,00 und ab 2023 eine Erhöhung um € 500,00 jährlich). Für Kinder über 18 Jahren soll der Familienbonus dann € 650,00 statt wie bisher € 500,00 betragen (Erhöhung in 2022 um € 75,00 und ab 2023 um € 150,00 jährlich). Auch der Kindermehrbetrag soll ab 1.7.2022 auf € 450,00 angehoben werden (Erhöhung in 2022 um € 100,00 und ab 2023 um € 200,00 jährlich).
  • Werden Arbeitnehmer im Rahmen eines Mitarbeiterbeteiligungsmodelles am Erfolg des Unternehmens beteiligt soll dies ab 1.1.2022 bis € 3.000,00 steuerfrei sein
  • Die Körperschaftsteuer soll 2023 von 25% auf 24% und im Jahr 2024 von 24% auf 23 % gesenkt werden.
  • Der Grundfreibetrag beim Gewinnfreibetrag soll ab 2022 von 13% auf 15% erhöht werden.
  • Der Grenzwert für geringwertige Wirtschaftsgüter soll ab 1.1.2023 von € 800,00 auf € 1.000,00 erhöht werden.
  • Ein neuer Investitionsfreibetrag ist ab 2023 geplant. Die Kriterien sollen sich an jenen der Investitionsprämie orientieren. Für ökologische Unternehmensinvestitionen soll ein höherer Freibetrag gelten.
  • Für selbst hergestellte und verbrauchte elektrische Energie aus erneuerbaren Energiequelle soll ab 1.7.2022 keine Elektrizitätsabgabe anfallen. Auch die bisherige Deckelung der Steuerbefreiung von 25.000 kWh jährlich soll für z. B. Kleinwasserkraftwerke, Biogas und Windenergie entfallen.
  • Mietkaufmodelle sollen ab 2023 steuerlich bessergestellt werden, indem der Vorsteuerberichtigungszeitraum für den Erwerb von Mietwohnungen mit Kaufoption von gemeinnützigen Bauträgern von 20 auf 10 Jahre verkürzt werden soll.
  • Es soll eine ausdrückliche gesetzliche Regelung zur steuerlichen Behandlung von Kryptowährungen erfolgen.

Hinweis

Dieser Artikel ist am Stand 13.10.2021, die Gesetzwerdung der Steuerreform bleibt abzuwarten. Weitere Informationen dazu finden Sie in Form von FAQs auf www.bmf.gv.at. .

Stand: 13. Oktober 2021

Bild: Tobias Arhelger – stock.adobe.com

Verfügen im Ausland ansässige Personen in Österreich über Immobilien, welche diese für Vermietungszwecke nutzen, so stellt sich häufig die Frage, ob die umsatzsteuerliche Kleinunternehmerbefreiung in Anspruch genommen werden kann, wenn die daraus erzielten Umsätze die Umsatzgrenze von € 35.000,00 netto unterschreiten. Obwohl die Kleinunternehmerbefreiung prinzipiell an die Ansässigkeit im Inland anknüpft, wurde in Teilen der Literatur die Meinung vertreten, dass der Sitz der wirtschaftlichen Tätigkeit und damit die umsatzsteuerliche Ansässigkeit bei einer Vermietungstätigkeit am Ort des Mietobjektes liegen. Dies hätte zur Konsequenz, dass die Kleinunternehmerbefreiung auch ausländischen Staatsbürgern offensteht, die selbst in Österreich für Zwecke der Umsatzsteuer nicht ansässig sind, deren Vermietungsobjekt jedoch im Inland liegt.

Im Rahmen eines nunmehr vorgelegten Falles hat der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) entschieden, dass zur Feststellung der Ansässigkeit bei Vermietungsobjekten nicht auf den Belegenheitsort des Mietobjektes abzustellen ist, sondern auf jenen Ort, an dem die wesentlichen unternehmerischen Entscheidungen getroffen werden. Dementsprechend liegt eine Ansässigkeit im Inland und damit verbunden die Anwendbarkeit der umsatzsteuerlichen Kleinunternehmerbefreiung nur vor, wenn die Vermietungstätigkeit auch vom Inland aus koordiniert wird. Liegt im Inland weder der Sitz der wirtschaftlichen Tätigkeit noch eine feste Niederlassung im Sinne eines Büros vor, so kann die Kleinunternehmerbefreiung demnach nicht zur Anwendung gelangen.

Nun stellt sich allerdings die Frage, ob die Beschränkung der Kleinunternehmerbefreiung auf im Inland ansässige Unternehmer einen Verstoß gegen die europäische Dienstleistungsfreiheit darstellt. Dies verneint der VwGH unter Verweis auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) und begründet dies mit der Vermeidung der Steuerhinterziehung.

Stand: 9. September 2021

Stand: 01. Oktober 2021

Bild: Jürgen Fälchle- Adobe Stock.com

Einkünfte aus der Veräußerung von privaten Grundstücken unterliegen der sogenannten Immobilienertragsteuer (ImmoESt). Der Begriff des Grundstückes umfasst Grund und Boden, Gebäude und grundstücksgleiche Rechte.

Von dieser Besteuerung ausgenommen sind unter anderem Einkünfte aus der Veräußerung von selbst hergestellten Gebäuden, soweit sie innerhalb der letzten zehn Jahre nicht zur Erzielung von Einkünften gedient haben („Herstellerbefreiung“).

Dabei ist allerdings zu beachten, dass ein auf den Grund und Boden entfallender Veräußerungsgewinn jedoch steuerpflichtig bleibt. Der Veräußerungserlös ist in diesem Fall aufzuteilen.

Weiters ist zu beachten, dass die Herstellerbefreiung nicht für den unentgeltlichen Rechtsnachfolger wirkt und für zur Einkünfteerzielung genutzte Gebäude(teile) keine Befreiung besteht.

Werden gleichzeitig die Voraussetzungen für die "Hauptwohnsitzbefreiung" erfüllt, so geht diese vor. Es bleibt dann auch der auf den Grund und Boden im Umfang von 1.000 m2 entfallende Überschuss steuerfrei.

Was bedeutet „selbst hergestellt“? Der Steuerpflichtige muss die Bauherreneigenschaft besitzen. Ein selbst hergestelltes Gebäude kann nur bei einem ins Gewicht fallenden (finanziellen) Baurisiko vorliegen. Nicht selbst hergestellt ist jedenfalls ein Gebäude, das zu einem Fixpreis erstellt worden ist. Fixpreise mit einzelnen beauftragten Unternehmern sind jedoch unschädlich.

Die Befreiungsbestimmung erfasst nur die erstmalige Errichtung eines Objektes. Eine erstmalige Errichtung liegt aber auch dann vor, wenn ein bestehendes Gebäude zuvor vollständig abgerissen wurde und an dessen Stelle ein neues Gebäude errichtet wird. Keine erstmalige Errichtung liegt aber vor, wenn ein bereits bestehendes Gebäude lediglich einer grundlegenden Sanierung oder einem grundlegenden Umbau unterzogen wird.

Stand: 9. September 2021

Stand: 01. Oktober 2021

Bild: Francesco Scatena – Adobe Stock.com