Für die Zinsersparnis eines unverzinslichen Gehaltsvorschusses oder Arbeitgeberdarlehens ist laut aktuellem Erlass des BMF auch in 2022 ein Sachbezug in Höhe von 0,5 % p. a. des aushaftenden Kapitals anzusetzen. Falls ein niedrigerer Zinssatz bei der Berechnung der Zinsen zur Anwendung kommt, ist die Differenz zum Referenzzinssatz zu versteuern. Allerdings besteht ein Freibetrag in Höhe von € 7.300,00, sodass nur vom übersteigenden Betrag ein Sachbezug zu ermitteln ist.

Stand: 27. November 2021

Bild: Marco2811 – Adobe Stock.com

Kommt ein neuer Mitarbeiter ins Unternehmen, so kann der Start und die notwendige Einarbeitung den laufenden Betrieb des Unternehmens doch empfindlich stören. Eine gute Vorbereitung hilft das sogenannte Onboarding der oder des „Neuen“ möglichst reibungslos zu gestalten. Daher sollte das Onboarding gut geplant werden und zum Beispiel folgende Bereiche abdecken:

  • Einrichtung des physischen Arbeitsplatzes
  • Zugang zum Arbeitsplatz vorbereiten (Schlüssel, Karte, usw.)
  • Einrichtung des virtuellen Arbeitsplatzes (Hardware, Software, E-Mail-Account, Zugriffsberechtigungen, …)
  • Checkliste für Formales: Vertrag, notwendige persönliche Daten
  • Mentor festlegen
  • Vorstellungsrunde im eigenen Team oder im ganzen Unternehmen planen
  • auf Basis der Aufgaben des neuen Mitarbeiters Einarbeitungs- und Schulungsplan entwickeln
  • Büroordnung, Arbeitszeiten und Organisatorisches zur Besprechung vorbereiten
  • Terminplan für ersten Tag (z. B. Ort und Zeitpunkt des Arbeitsbeginns vorab schicken) und die erste Woche erstellen
  • nach der ersten Woche/dem ersten Monat Feedback einholen.

Stand: 30. November 2021

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Im Jahr 2019 hat die Europäische Union eine Richtlinie über präventive Restrukturierungsrahmen, über Entschuldung sowie über Maßnahmen zur Steigerung der Effizienz von Restrukturierungs-, Insolvenz- und Entschuldungsverfahren erlassen. Das Ziel liegt vereinfacht gesprochen darin, die Rahmenbedingungen der „präventiven“ und somit vor- bzw. außergerichtlichen Sanierung in den Mitgliedstaaten zu verbessern, die volle Entschuldung für redliche Unternehmer zu ermöglichen und dadurch eine Politik „der zweiten Chance“ zu implementieren. 

In Österreich wurde nun die Restrukturierungsordnung (ReO) rückwirkend mit 17.7.2021 in Kraft gesetzt. Das Restrukturierungsverfahren steht sowohl Unternehmen als auch Unternehmern offen. Das Restrukturierungsverfahren kann nur auf Antrag des Schuldners eröffnet werden und setzt im Sinne der präventiven Wirkung eine wahrscheinliche Insolvenz (drohende Zahlungsunfähigkeit) voraus. Zuständig ist das jeweilige Insolvenzgericht. Aus insolvenzrechtlicher Sicht darf Überschuldung, aber noch keine Zahlungsunfähigkeit vorliegen. Für die Verfahrenseröffnung sind folgende Unterlagen beizulegen:

  • Restrukturierungsplan bzw. Restrukturierungskonzept,
  • ein unterfertigtes Vermögensverzeichnis,
  • ein unterfertigter Finanzplan für die folgenden 90 Tage sowie
  • die Jahresabschlüsse der letzten drei Jahre.

Die ReO sieht eine Eigenverwaltung des Schuldners vor, unter bestimmten Voraussetzungen, etwa bei Vollstreckungssperre, wird diesem jedoch ein Restrukturierungsbeauftragter beigestellt. Das „betriebswirtschaftliche Kernstück“ stellt der Restrukturierungsplan dar. Dieser beinhaltet unter anderem eine Ursachenanalyse, die vom Plan betroffenen Gläubiger sowie die vorgeschlagenen Restrukturierungsmaßnahmen und deren Laufzeit. Vom Restrukturierungsverfahren ausgenommen sind Forderungen derzeitiger oder ehemaliger Arbeitnehmer. Die betroffenen Gläubiger stimmen über die Annahme des Restrukturierungsplans ab.

Stand: 27. November 2021

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Grundsätzlich gelten Spenden als freiwillige Zuwendungen und sind somit nicht als Sonder- oder als Betriebsausgabe abzugsfähig.

Das Gesetz erlaubt aber ausdrücklich die Abzugsfähigkeit von Zahlungen an bestimmte Einrichtungen.

Welche Spenden sind begünstigt?

Begünstigt sind Spenden zum Beispiel an:

  • bestimmte Organisationen, die Forschungsaufgaben durchführen oder auf wissenschaftlicher oder künstlerischer Basis Lehraufgaben für Erwachsene übernehmen (beispielsweise Universitäten) oder
  • bestimmte Organisationen, die ausdrücklich im Gesetz genannt sind, wie z. B. Nationalbibliothek, bestimmte Museen oder
  • freiwillige Feuerwehren und Landesfeuerwehrverbände.

Daneben sind auch Spenden abzugsfähig, die an bestimmte Organisationen geleistet werden, aber nur, wenn diese einen aktuellen Spendenbegünstigungsbescheid des BMF besitzen. Darunter fallen z. B. Spenden an

  • bestimmte Organisationen
  • die wissenschaftliche Forschung und Lehre betreiben
  • die sich einsetzen bzw. Spenden sammeln für mildtätige Zwecke, Entwicklungs- und Katastrophenhilfe, den Schutz der Umwelt, Natur- oder Artenvielfalt und bestimmte Tierheime
  • zwecks Durchführung von allgemein zugänglichen künstlerischen Tätigkeiten, die der österreichischen Kunst und Kultur dienen, sowie der allgemein zugänglichen Präsentation von Kunstwerken.

Auch Zuwendungen

  • zwecks ertragsbringender Vermögensausstattung an eine gemeinnützige privatrechtliche Stiftung (oder an eine vergleichbare Vermögensmasse)
  • aus dem Betriebsvermögen an die Innovationsstiftung für Bildung

können unter ganz bestimmten Voraussetzungen und bis zu einer bestimmten Höhe abzugsfähig sein.

Eine Liste der begünstigten Einrichtungen ist auf der BMF-Website zu finden.

Betriebliche Spenden

Spenden aus dem Betriebsvermögen können grundsätzlich bis zur Höhe von maximal 10 % des Gewinns des aktuellen Wirtschaftsjahres vor Berücksichtigung des Gewinnfreibetrages berücksichtigt werden. Darüber hinausgehende Beträge können allenfalls noch als Sonderausgaben berücksichtigt werden.

Spenden aus dem Betriebsvermögen sind von den Spenderorganisationen nicht automatisch an das Finanzamt zu übermitteln. Der Steuerpflichtige muss dafür Sorge tragen, dass eine Datenübermittlung nicht erfolgt. Die Spende ist im Rahmen der steuerlichen Gewinnermittlung zu berücksichtigen und in der Steuererklärung entsprechend einzutragen. 

Spenden als Sonderausgaben

Spenden können grundsätzlich nur als Sonderausgaben abgesetzt werden, wenn dem Empfänger der Vor- und Zuname und der Geburtstag des Spenders bekannt gegeben werden und von der empfangenden Organisation eine Datenübermittlung an die Finanz erfolgt.

Spenden können als Sonderausgaben in der Regel bis zur Höhe von maximal 10 % des Gesamtbetrags der Einkünfte des jeweiligen Jahres abgesetzt werden. Dabei sind Spenden aus dem Betriebsvermögen einzurechnen.

Besonderheit durch Corona

Sind der Gewinn bzw. der Gesamtbetrag der Einkünfte in den Veranlagungen 2020 oder 2021 niedriger als im Jahr 2019, gilt die höhere Grenze aus 2019.

Stand: 27. November 2021

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Durch eine Änderung der Normverbrauchsabgaben (NoVA) wurde ab 1.7.2021 der Erwerb von bestimmten Neuwagen teurer. Als Übergangsregelung gilt, dass auf Fahrzeuge, für die ein unwiderruflicher schriftlicher Kaufvertrag vor dem 1.6.2021 abgeschlossen wurde und deren Lieferung oder deren innergemeinschaftlicher Erwerb vor dem 1.11.2021 erfolgt, die bis zum 30.6.2021 geltende Rechtslage angewendet werden kann.

Aufgrund der erheblichen Verzögerungen in den Lieferketten der Automobilindustrie soll das Datum der Lieferung oder des innergemeinschaftlichen Erwerbs vor dem 1.5.2022 (bisher 30.11.2021) liegen.

Die Gesetzwerdung dieser Änderung war bei Drucklegung des Artikels noch abzuwarten.

Stand: 27. November 2021

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Krankenversicherung

Pensionsversicherung

Beitragssatz

6,80 %

18,50 %

Mindestbeitragsgrundlage

    monatlich

    jährlich

 

€ 485,85

€ 5.830,20

 

€ 485,85

€ 5.830,20

Höchstbeitragsgrundlage

    monatlich

    jährlich

 

€ 6.615,00

€ 79.380,00

 

€ 6.615,00

€ 79.380,00

Unfallversicherung € 127,68/Jahr bzw. € 10,64/Monat

Stand: 27. November 2021

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Für die Zinsersparnis eines unverzinslichen Gehaltsvorschusses oder Arbeitgeberdarlehens ist laut aktuellem Erlass des BMF auch in 2022 ein Sachbezug in Höhe von 0,5 % p. a. des aushaftenden Kapitals anzusetzen. Falls ein niedrigerer Zinssatz bei der Berechnung der Zinsen zur Anwendung kommt, ist die Differenz zum Referenzzinssatz zu versteuern. Allerdings besteht ein Freibetrag in Höhe von € 7.300,00, sodass nur vom übersteigenden Betrag ein Sachbezug zu ermitteln ist.

Stand: 27. November 2021

Bild: Marco2811 – Adobe Stock.com

Kommt ein neuer Mitarbeiter ins Unternehmen, so kann der Start und die notwendige Einarbeitung den laufenden Betrieb des Unternehmens doch empfindlich stören. Eine gute Vorbereitung hilft das sogenannte Onboarding der oder des „Neuen“ möglichst reibungslos zu gestalten. Daher sollte das Onboarding gut geplant werden und zum Beispiel folgende Bereiche abdecken:

  • Einrichtung des physischen Arbeitsplatzes
  • Zugang zum Arbeitsplatz vorbereiten (Schlüssel, Karte, usw.)
  • Einrichtung des virtuellen Arbeitsplatzes (Hardware, Software, E-Mail-Account, Zugriffsberechtigungen, …)
  • Checkliste für Formales: Vertrag, notwendige persönliche Daten
  • Mentor festlegen
  • Vorstellungsrunde im eigenen Team oder im ganzen Unternehmen planen
  • auf Basis der Aufgaben des neuen Mitarbeiters Einarbeitungs- und Schulungsplan entwickeln
  • Büroordnung, Arbeitszeiten und Organisatorisches zur Besprechung vorbereiten
  • Terminplan für ersten Tag (z. B. Ort und Zeitpunkt des Arbeitsbeginns vorab schicken) und die erste Woche erstellen
  • nach der ersten Woche/dem ersten Monat Feedback einholen.

Stand: 30. November 2021

Bild: alexsokolov – Fotolia.com

Ausfallsbonus III

Bei einem Umsatzeinbruch von mindestens 40% im Vergleich zum identen Monat des Jahres 2019 kommt je nach Branche eine Ersatzrate von 10 % bis 40 % zur Anwendung (gedeckelt mit € 80.000,00 pro Kalendermonat, Anrechnung der Kurzarbeitsbeihilfe). Der Ausfallsbonus III wird für die Monate November 2021 bis März 2022 eingeführt und kann ab 16. Dezember beantragt werden.

Verlustersatz

Bei einem Umsatzeinbruch von mindestens 40% im Vergleich zum identen Monat des Jahres 2019 kommt eine Ersatzrate von 70 % bis 90 % des Verlustes zur Anwendung. Die Verlängerung des Verlustersatzsatzes erfolgt von Jänner 2022 bis März 2022. Ab Anfang 2022 kann ein Antrag gestellt werden.

Härtefallfonds

Hier muss ein Einkommensrückgang von min. 40% vorliegen bzw. die laufenden Kosten können nicht gedeckt werden. Die Ersatzrate liegt bei 80 % des Nettoeinkommensentganges plus € 100,00. Der maximale Rahmen liegt bei € 2.000, der Mindestbetrag bei € 600,00, der Zeitraum reicht von November 2021 bis März 2022.

Auf Pressekonferenzen wurde unter anderem auch über folgende Unterstützungen informiert:

  • Die Corona-Kurzarbeit ist bis Ende des Jahres 2021 aufrecht. Hier gibt es auf Grund des Lockdown einige Erleichterungen und Verbesserungen. In direkt betroffenen Branchen soll die Beihilfe in Höhe von 100% zustehen. Über eine Gestaltung dieser Maßnahme danach wird verhandelt.
  • Möglichkeit zur Dienstfreistellung von Dienstnehmern mit Vorerkrankungen.
  • Der NPO-Fonds soll bis März 2022 (Q4 2021 und Q1 2022) verlängert werden.
  • Beim Veranstalterschutzschirm soll es eine verlängerte Antragstellung bis 30.6.2022 für Veranstaltungen bis zum 30.6.2023 geben.
  • Die Antragstellung zum Haftungsmodell von Filmproduktionen (Comeback-Zuschuss Film) wird bis 30.6.2022 verlängert und soll bis 31.12.2022 gültig sein.
  • Die Überbrückungsfinanzierung für Künstler und Kunstschaffende bei der SVS soll verlängert werden für November 2021, Dezember 2021 und das erste Quartal 2022. Die Auszahlung erfolgt analog zum Härtefallfonds (€ 600,00), in Lockdown Monaten € 1.000,00.
  • Der Künstlersozialversicherungs-Fonds (KSVF) soll bis zum Q1 2022 verlängert werden.

ACHTUNG: Die geförderten Unternehmen müssen sich an die COVID Bestimmungen halten. Bei einer Verwaltungsstrafe wegen Verstößen müssen die Hilfen für den jeweiligen Monat zurückbezahlt werden.

Hinweis: Dieser Artikel ist auf dem Stand 22.11.2021 und gibt nur einige Eckpunkte der geplanten Änderungen der Fördermaßnahmen wieder. Die Veröffentlich der detaillierten Regelungen bleibt abzuwarten.

Stand: 22. November 2021

Bild: ©deagreez/stock.adobe.com

Ausfallsbonus III

Bei einem Umsatzeinbruch von mindestens 40% im Vergleich zum identen Monat des Jahres 2019 kommt je nach Branche eine Ersatzrate von 10 % bis 40 % zur Anwendung (gedeckelt mit € 80.000,00 pro Kalendermonat, Anrechnung der Kurzarbeitsbeihilfe). Der Ausfallsbonus III wird für die Monate November 2021 bis März 2022 eingeführt und kann ab 16. Dezember beantragt werden.

Verlustersatz

Bei einem Umsatzeinbruch von mindestens 40% im Vergleich zum identen Monat des Jahres 2019 kommt eine Ersatzrate von 70 % bis 90 % des Verlustes zur Anwendung. Die Verlängerung des Verlustersatzsatzes erfolgt von Jänner 2022 bis März 2022. Ab Anfang 2022 kann ein Antrag gestellt werden.

Härtefallfonds

Hier muss ein Einkommensrückgang von min. 40% vorliegen bzw. die laufenden Kosten können nicht gedeckt werden. Die Ersatzrate liegt bei 80 % des Nettoeinkommensentganges plus € 100,00. Der maximale Rahmen liegt bei € 2.000, der Mindestbetrag bei € 600,00, der Zeitraum reicht von November 2021 bis März 2022.

Auf Pressekonferenzen wurde unter anderem auch über folgende Unterstützungen informiert:

  • Die Corona-Kurzarbeit ist bis Ende des Jahres 2021 aufrecht. Hier gibt es auf Grund des Lockdown einige Erleichterungen und Verbesserungen. In direkt betroffenen Branchen soll die Beihilfe in Höhe von 100% zustehen. Über eine Gestaltung dieser Maßnahme danach wird verhandelt.
  • Möglichkeit zur Dienstfreistellung von Dienstnehmern mit Vorerkrankungen.
  • Der NPO-Fonds soll bis März 2022 (Q4 2021 und Q1 2022) verlängert werden.
  • Beim Veranstalterschutzschirm soll es eine verlängerte Antragstellung bis 30.6.2022 für Veranstaltungen bis zum 30.6.2023 geben.
  • Die Antragstellung zum Haftungsmodell von Filmproduktionen (Comeback-Zuschuss Film) wird bis 30.6.2022 verlängert und soll bis 31.12.2022 gültig sein.
  • Die Überbrückungsfinanzierung für Künstler und Kunstschaffende bei der SVS soll verlängert werden für November 2021, Dezember 2021 und das erste Quartal 2022. Die Auszahlung erfolgt analog zum Härtefallfonds (€ 600,00), in Lockdown Monaten € 1.000,00.
  • Der Künstlersozialversicherungs-Fonds (KSVF) soll bis zum Q1 2022 verlängert werden.

ACHTUNG: Die geförderten Unternehmen müssen sich an die COVID Bestimmungen halten. Bei einer Verwaltungsstrafe wegen Verstößen müssen die Hilfen für den jeweiligen Monat zurückbezahlt werden.

Hinweis: Dieser Artikel ist auf dem Stand 22.11.2021 und gibt nur einige Eckpunkte der geplanten Änderungen der Fördermaßnahmen wieder. Die Veröffentlich der detaillierten Regelungen bleibt abzuwarten.

Stand: 22. November 2021

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