Auf der Homepage des Austria Wirtschaftsservice (AWS – www.aws.at) wurde der Entwurf der Richtlinie zum Energiekostenzuschuss II für Unternehmen veröffentlicht. Sie gilt vorbehaltlich des nationalen Einvernehmens und der beihilfenrechtlichen Genehmigung durch die Europäische Kommission und kann sich ändern.

Im Folgenden finden Sie einen Überblick über einige ausgewählte (unvollständige) Eckpunkte aus der sehr umfangreichen Richtlinie (Fassung Entwurf vom 8.11.2023).

Was ist der Fördergegenstand?

Gefördert werden die derzeit hohen Energiekosten von Unternehmen in Form von nichtrückzahlbaren Zuschüssen als Einmalzahlung.

Was ist der förderfähige Zeitraum?

Der förderungsfähige Zeitraum beginnt mit 1. Jänner 2023 und endet mit 31. Dezember 2023. Dieser Zeitraum teilt sich in zwei Förderungsperioden 1.1.-30.6.2023 und 1.7.-31.12.2023 auf.

Welche Unternehmen sind förderbar?

Förderungsfähige Unternehmen sind bestehende Unternehmen mit einer Betriebsstätte in Österreich, die im eigenen Namen und auf eigene Rechnung gewerblich oder industriell unternehmerisch tätig sind, konzessionierte Unternehmen des öffentlichen Verkehrs sowie gemeinnützige Rechtsträger mit ihren unternehmerischen Tätigkeiten (im Sinne des Umsatzsteuergesetzes). Auch bestimmte landwirtschaftlich unternehmerische Tätigkeit ist förderbar, wenn ein beheizbares Gewächshaus betrieben wird. Für die Berechnungsstufen 3 und 4 muss es sich zudem um ein energieintensives Unternehmen handeln.

Im Punkt 8.7 der Richtlinie sind umfangreiche Ausschlusskriterien für die Förderung zu finden. So sind unter anderem Unternehmen in bestimmten Sektoren oder auch freie Berufe ausgenommen. Auch zu Unternehmensneugründungen gibt es hier Regelungen.

Energieintensive Unternehmen (für die Berechnungsstufe 3 und 4): Die Energie- und Strombeschaffungskosten des Kalenderjahres 2021 (bei abweichenden Wirtschaftsjahren auf der Grundlage des Jahresabschlusses für das Wirtschaftsjahr 2021/2022 – wenn dieser nicht verfügbar ist, auf Grundlage des letzten verfügbaren Jahresabschlusses) müssen mindestens 3 % des Produktionswertes ausmachen (alternativ: Zeitraum 1.1.-30.6.2022 und 6 %). Die Richtlinie und eine Beilage regeln detailliert, wie dies zu berechnen ist.

Welche weiteren Voraussetzungen und Bestimmungen gelten?

Voraussetzung für die Förderung ist, dass sich das Unternehmen schriftlich zur Einhaltung bestimmter Energiesparmaßnahmen (nächtliche Beleuchtung, Heizung im Außenbereich, Offenhalten von Außentüren) für den Zeitraum beginnend mit Gewährung der Förderung bis 31. März 2024 verpflichtet.

Das förderungswerbende Unternehmen hat mit der Antragstellung sein steuerliches Wohlverhalten (detaillierte Kriterien dazu in der Richtlinie) zu erklären und sich zu verpflichten, die Entnahmen des Inhabers des Unternehmens bzw. Gewinnausschüttungen an die Eigentümer in einem bestimmten Zeitraum entsprechend der Richtlinie (bis 7 Monate nach Veröffentlichung der finalen Richtlinie) zu beschränken bzw. zu unterlassen (auch kein Rückkauf eigener Aktien, Ausnahmen von bestimmten Ausschüttungen an verbundene Unternehmen). Es bestehen Beschränkungen zur Auszahlung von Boni für Vorstände oder Geschäftsführer und eine Zweckbindung des Energiekostenzuschuss 2.

Welche Stufen der Förderung gibt es?

Die förderungsfähigen Kosten unterscheiden sich je nach Basisstufe (Stufe 1) und Berechnungsstufen (Stufe 2 bis 5). Betrachtet wird eine (oder ein Teil einer) Preissteigerung (meist) im Vergleich zum Jahr 2021, die mit einem Verbrauch multipliziert wird. Der Verbrauch kann gedeckelt sein. Ein bestimmter Teil dieser förderfähigen Kosten wird als Zuschuss gefördert.

Bereits gewährte Energiekostenzuschüsse für Februar 2022 bis September 2022 sowie Oktober 2022 bis Dezember 2022 sowie verbundene Unternehmen sind für die unten angeführten Obergrenzen zu berücksichtigen. Auch Kumulierungsbestimmungen sind formuliert, Regelungen zu verbundenen Unternehmen sind zu berücksichtigen und unter anderem ein Spekulationsverbot ist zu beachten.

Basisstufe (Stufe 1)
Förderungsfähig in der Basisstufe (Stufe 1) sind ein Teil (max. 50 %) der Mehraufwendungen für Strom, Erdgas, Treibstoffe, Wärme/Kälte, Heizöl, Holzpellets und Hackschnitzel des betriebseigenen Verbrauchs in einer österreichischen Betriebsstätte. Die Richtlinie führt dazu weitere Bedingungen, Regelungen für einen Berechnungsmodus und einen Hochrechnungsmodus bei Strom, Erdgas, Wärme und Kälte sowie einen Berechnungsmodus für Heizöl, Holzpellets und Hackschnitzel aus. Auch für Treibstoffe gibt es eine eigene Berechnungsregel. Nicht förderfähige Kosten werden definiert. Die Energie-, Strom- und Treibstoffbeschaffungskosten dürfen nicht mehr als € 80.000.000,00 betragen (gemäß dem letztverfügbaren Jahresabschluss, E/A-Rechnung, Steuererklärung).

Zuschussobergrenze € 2.000.000,00 (€ 250.000,00 pro landwirtschaftlichem Unternehmen, das ein Gewächshaus betreibt). Zuschussuntergrenze € 1.500,00 je Förderungsperiode (6 Monate).

Ein gewährter Energiekostenzuschuss der Basisstufe, der € 15.000,00 nicht übersteigt, wird um einen Betrag von € 500,00 erhöht, um die Kosten der Antragsstellung teilweise zu ersetzen.

Bei einer Zuschusshöhe über € 125.000,00 in einer Förderungsperiode sind die Sonderbestimmungen „Erfordernis des Betriebsverlustes oder EBITDA-Absenkung“ laut Richtlinienpunkt 9.9.3 einzuhalten.

Berechnungsstufen 2 bis 5
Förderfähig sind ein Teil der Mehraufwendungen für Strom, Erdgas und Wärme/Kälte (Definitionen lt. Richtlinie beachten) des betriebseigenen Verbrauches im Förderungszeitraum von 1.1. bis 31.12.2023 in einer österreichischen Betriebsstätte (bei landwirtschaftlichen Unternehmen, die Gewächshäuser betreiben, ist Strom nicht förderbar). Auch andere nicht förderfähige Kosten werden in der Richtlinie definiert.

Wenn das förderungswerbende Unternehmen insgesamt Energiekostenzuschüsse – also aufgrund von Zuschüssen nach dem EKZ 1 sowie EKZ 2 – über € 2 Mio. bezieht, ist es verpflichtet, eine Belegschaft zu erhalten, die über den Betrachtungszeitraum (1.1.2023 bis 1.1.2025) im Durchschnitt mindestens 90 % der am 1. Jänner 2023 vorhandenen Arbeitsplatz-Vollzeitäquivalente entspricht. Es bestehen eine Reihe von arbeitsrechtlichen Beendigungen, die keine Verpflichtung, den Beschäftigungsstand aufzufüllen, bewirken.

Die Richtlinie stellt im Punkt 10 je Berechnungsstufe eine Berechnungsformel samt Erläuterungen und spezifische Regelungen zur Verfügung. Hier zusammengefasst einige Eckpunkte daraus:

  • Für die Berechnung in allen Berechnungsstufen (2-5) gilt: Für die förderfähigen Kosten wird jener Teil der Preissteigerung betrachtet, der über dem 1,5-Fachen des Preises aus 2021 liegt. Der für die Berechnung relevante Verbrauch ist mit maximal 70 % des entsprechenden Verbrauches aus 2021 gedeckelt. Betriebsverlust oder EBITDA Absenkung ist Voraussetzung.
  • Berechnungsstufe 2: Gefördert werden maximal 50 % der förderfähigen Kosten. Die maximale Förderhöhe beträgt € 4 Mio.
  • Berechnungsstufe 3: Gefördert werden maximal 65 % der förderfähigen Kosten. In dieser Stufe sind maximale Zuschüsse von bis zu € 50 Mio. möglich. Zusätzlich sind ein bestimmtes Energieaudit und Energieintensität Voraussetzung.
  • Berechnungsstufe 4: Gefördert werden maximal 80 % der förderfähigen Kosten. Hier sind maximale Zuschüsse von bis zu € 150 Mio. möglich. Neben der Anforderung eines Energieaudits und der Energieintensität werden nur ausgewählte Branchen unterstützt (Beilage zur Richtlinie).
  • Berechnungsstufe 5: Gefördert werden maximal 40 % der förderfähigen Kosten. Hier sind maximale Zuschüsse von bis zu € 100 Mio. möglich. Zusätzlich ist ein bestimmtes Energieaudit Voraussetzung.

Wie erfolgt die Abwicklung der Förderungsmaßnahme?

  1. Zwingende Voranmeldung auf foerdermanager.aws.at von 16.10.2023 bis 2.11.2023.
  2. Im von der AWS zugewiesenen Zeitraum muss dann der Antrag für beide Förderungsperioden samt aller Bestätigungen, Zusicherungen sowie dem vom Wirtschaftsprüfer/Steuerberater/Bilanzbuchhalter erstellten notwendigen Bericht im Fördermanager direkt bei der AWS eingebracht werden. Alle Bedingungen der Richtlinie und die in dem Antrag enthaltenen sonstigen Bedingungen sind einzuhalten. Mehrfachanträge sowie nachträgliche Nachbesserungen oder Abänderungen eines abgesendeten Antrages sind unzulässig.
    Die Frist, innerhalb der die individuellen, von der AWS vorgegebenen Antragszeiträume liegen, läuft von 9. November 2023 bis 7. Dezember 2023. Es kann nur ein Antrag, der beide Förderungsperioden umfasst, eingebracht werden.
  3. Bei Antrag wird die Zuschusshöhe der Förderungsperiode 2 mit 175 % der auf IST-Kostenbasis ermittelten Zuschusshöhe der Förderungsperiode 1 festgelegt. Für die Förderungsperiode 2 ist auf Basis des zuvor gestellten Antrages eine Abrechnung über den AWS Fördermanager einzureichen. Die Abrechnung der Zuschusshöhe der Förderungsperiode 2 erfolgt im ersten Halbjahr 2024 mit den vorliegenden IST-Daten und ist mit der festgelegten Antragshöhe für die Förderungsperiode 2 begrenzt. Die AWS versendet an alle Unternehmen, die für die Förderungsperiode 1 einen Antrag gestellt haben, eine Information über einen Zeitraum für die formale Abrechnungseinreichung. In diesem Zeitraum ist die Abrechnung mit sämtlichen erforderlichen Unterlagen einzureichen. Die Stufenauswahl für Förderungsperiode 2 kann von jener der Förderungsperiode 1 abweichen.
  4. Förderungsentscheidung und -zusage. Die AWS nimmt eine automatisierte Prüfung der formellen Kriterien, eine Qualitätssicherung der Unternehmensdaten sowie eine Prüfung auf das Vorhandensein der erforderlichen Bestätigungen, Feststellungen und Unterschriften, insbesondere auch der Unterschriften der WP/StB/BiBu, vor. Die AWS stellt vorbehaltliche schriftliche Förderungszusagen durch Annahme des vorbehaltlos unterfertigten Förderantrages und auf Basis der Eigenangaben der förderungswerbenden Unternehmens bis längstens 31. Dezember 2023 aus. Unvollständige oder außerhalb der Einreichfrist eingebrachte Anträge bzw. Abrechnungen können nicht berücksichtigt werden. Die Reihung für die Vergabe der Zuschussmittel erfolgt nach Einlangen der Förderungsanträge für das erste Halbjahr und Abrechnungen für das zweite Halbjahr unter Berücksichtigung der budgetären Verfügbarkeit.
  5. Auszahlung durch die AWS als Einmalzahlung je Förderungsperiode.

Weitere Auflagen sind unter anderem die Möglichkeit zur Einsichtnahme in Bücher und eine Aufbewahrungsfrist von 10 Jahren nach Ende des Kalenderjahres der letzten Auszahlung. Es besteht kein Rechtsanspruch. Es kann eine Prüfung der gewährten Förderungen durch die Abgabenbehörden erfolgen. Es gibt mehrere Tatbestände, die zu einer Rückforderung der Förderung führen können.

Obige Ausführungen stellen nur einige Eckpunkt der sehr umfangreichen Förderrichtlinie dar. Umfangreiche weitere Voraussetzungen und ergänzende Bestimmungen sind zu beachten. Den Entwurf zur Förderrichtlinie, umfangreiche FAQ und Berechnungshilfen finden Sie auf der Website der AWS (www.aws.at). Diese Informationen sind am Stand 8.11.2023 und können sich ändern.

Stand: 13. November 2023

Bild: Farknot Architect – stock.adobe.com

Vor dem Jahreswechsel ist die Arbeitsbelastung bei jedem sehr groß. Vieles muss unbedingt noch vor dem 31.12. erledigt werden (für Bilanzierende gilt dies meist, wenn sich das Wirtschaftsjahr mit dem Kalenderjahr deckt). Trotzdem sollte man sich ausreichend Zeit nehmen, um seine Steuersituation nochmals zu überdenken.

1. Gewinnfreibetrag bei Einzelunternehmen und betrieblicher Mitunternehmerschaft

Der Gewinnfreibetrag besteht aus zwei Teilfreibeträgen. Das sind der Grundfreibetrag und der investitionsbedingte Freibetrag.

Wird nicht investiert, so steht natürlichen Personen (mit betrieblichen Einkünften) für 2023 jedenfalls der Grundfreibetrag in Höhe von 15 % des Gewinns, höchstens aber bis zu einem Gewinn in Höhe von € 30.000,00 zu (maximaler Freibetrag € 4.500,00).

Übersteigt der Gewinn € 30.000,00, kann ein investitionsbedingter Gewinnfreibetrag hinzukommen, der davon abhängt, in welchem Umfang der übersteigende Freibetrag durch bestimmte Investitionen im jeweiligen Betrieb gedeckt ist.

Dieser beträgt:

  • bis € 175.000,00 Gewinn: 13 % Gewinnfreibetrag
  • für die nächsten € 175.000,00 (bis € 350.000,00) Gewinn: 7 % Gewinnfreibetrag
  • für die nächsten € 230.000,00 (bis € 580.000,00) Gewinn: 4,5 % Gewinnfreibetrag
  • ab € 580.000,00 Gewinn: kein Gewinnfreibetrag

(Höchstsumme Gewinnfreibetrag daher: € 45.950,00)

Nicht vergessen: Beim investitionsbedingten Gewinnfreibetrag müssen Sie tatsächlich in bestimmte abnutzbare, neue, körperliche Wirtschaftsgüter mit einer Mindestnutzungsdauer von mindestens vier Jahren investieren – auch begünstigt ist die Investition in bestimmte Wertpapiere.

Beachten Sie aber die per Gesetz ausgeschlossenen Investitionen, wie beispielsweise PKW und Kombi (außer Fahrschulkraftfahrzeuge und über 80%ige Personenbeförderung).

2. Erwerb von geringwertigen Wirtschaftsgütern

Wirtschaftsgüter mit Anschaffungskosten bis € 1.000,00 können im Jahr der Anschaffung voll abgeschrieben werden. Daher sollten Sie diese noch bis zum Jahresende anschaffen, wenn eine Anschaffung für (Anfang) 2024 ohnehin geplant ist.

Hinweis:

Bei Einnahmen-Ausgaben-Rechnern ist die Verausgabung maßgeblich.

3. Halbjahresabschreibung für kurz vor Jahresende getätigte Investitionen

Eine Absetzung für Abnutzung (AfA) kann erst ab Inbetriebnahme des jeweiligen Wirtschaftsgutes geltend gemacht werden. Erfolgt die Inbetriebnahme des neu angeschafften Wirtschaftsgutes noch kurzfristig bis zum 31.12.2023, steht eine Halbjahres-AfA zu.

4. Vorzeitige Abschreibung bei Gebäuden

Für Gebäude, die nach dem 30.6.2020 angeschafft oder hergestellt worden sind, kann unter bestimmten Voraussetzungen im ersten Jahr die Abschreibung höchstens das Dreifache des bisher gültigen Prozentsatzes, im Folgejahr höchstens das Zweifache betragen.

Die Halbjahresabschreibungsregelung ist dabei nicht anzuwenden, sodass auch bei Anschaffung, Herstellung oder Einlage im zweiten Halbjahr der volle Jahres-AfA-Betrag aufwandswirksam ist.

5. Investitionsfreibetrag

Bei der Anschaffung oder Herstellung von bestimmten Wirtschaftsgütern des abnutzbaren Anlagevermögens kann zusätzlich zur Abschreibung ein Investitionsfreibetrag (IFB) in Höhe von 10 % bzw. 15 % der Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten als Betriebsausgabe unter Beachtung einer Reihe von Voraussetzungen geltend gemacht werden. Insbesondere ist eine Behaltefrist von vier Jahren zu beachten. Der Investitionsfreibetrag kann auch von Kapitalgesellschaften geltend gemacht werden. Beachten Sie aber die per Gesetz ausgeschlossenen Investitionen.

6. Steuerstundung (Zinsgewinn) durch Gewinnverlagerung bei Bilanzierern

Eine Gewinnverschiebung in das Folgejahr bringt immerhin einen Zinsgewinn durch Steuerstundung. Im Jahresabschluss (bei bilanzierenden Unternehmen) sind unfertige Erzeugnisse (Halbfabrikate), Fertigerzeugnisse und noch nicht abrechenbare Leistungen (halbfertige Arbeiten) grundsätzlich nur mit den bisher angefallenen Kosten zu aktivieren. Die Gewinnspanne wird erst mit der Auslieferung des Fertigerzeugnisses bzw. mit der Fertigstellung der Arbeit realisiert. (Anzahlungen werden nicht ertragswirksam eingebucht, sondern lediglich als Passivposten.)

Zudem ist 2023 zu beachten, dass im Jahr 2024 der Körperschaftsteuersatz und der Einkommensteuersatz gesenkt werden.

Daher:

Die Auslieferung des Fertigerzeugnisses – wenn möglich – mit Abnehmern für den Jahresbeginn 2024 vereinbaren. Arbeiten sollten erst mit Beginn 2024 fertiggestellt werden. Die Fertigstellung muss für das Finanzamt dokumentiert werden.

7. Glättung der Progression bzw. Gewinnverlagerung bei Einnahmen-Ausgaben-Rechnern

Bei Einnahmen-Ausgaben-Rechnern gilt (mit Ausnahmen) das Zufluss-Abfluss-Prinzip. Dabei ist darauf zu achten, dass grundsätzlich nur Zahlungen ergebniswirksam sind (den Gewinn verändern) und nicht der Zeitpunkt des Entstehens der Forderung oder Verbindlichkeit, wie dies bei der doppelten Buchhaltung (= Bilanzierung) der Fall ist.

Beim Zufluss-Abfluss-Prinzip sind insbesondere für regelmäßig wiederkehrende Einnahmen und Ausgaben die Regelungen zur fünfzehntägigen Zurechnungsfrist zu beachten.

8. Forschungsprämie

Es kann unter bestimmten Voraussetzungen eine Forschungsprämie pro Jahr in Höhe von 14 % der Forschungsaufwendungen geltend gemacht werden (soweit nicht durch steuerfreie Förderungen gedeckt).

9. Letztmalige Möglichkeit der Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2018

Mit Jahresende läuft die Fünf-Jahres-Frist für die Antragstellung der Arbeitnehmerveranlagung 2018 aus.

10. Teuerungsprämie

Zulagen und Bonuszahlungen, die der Arbeitgeber in 2023 aufgrund der Teuerung zusätzlich gewährt (Teuerungsprämie), sind

  • bis € 2.000,00 pro Jahr steuerfrei und zusätzlich
  • bis € 1.000,00 pro Jahr steuerfrei, wenn die Zahlung aufgrund einer bestimmten lohngestaltenden Vorschrift erfolgt (für alle Arbeitnehmer oder bestimmte Arbeitnehmergruppen).

Weitere Voraussetzungen sind zu beachten.

11. Registrierkasse

Bei Verwendung einer Registrierkasse ist mit Ende des Kalenderjahres (auch bei abweichenden Wirtschaftsjahren) ein signierter Jahresbeleg (Monatsbeleg vom Dezember) auszudrucken, zu prüfen und aufzubewahren.

Die Überprüfung des signierten Jahresbeleges ist verpflichtend (lt. BMF-Info bis spätestens 15. Februar des Folgejahres) und kann manuell mit der BMF Belegcheck-App oder automatisiert durch Ihre Registrierkasse durchgeführt werden.

Zumindest quartalsweise ist das vollständige Datenerfassungsprotokoll extern zu speichern und aufzubewahren

Stand: 25. Oktober 2023

Bild: MH – stock.adobe.com

Mit dem Progressionsabgeltungsgesetz 2024 (PrAG 2024) soll das Einkommensteuergesetz geändert werden. Neben der Anpassung der Tarifstufen und bestimmter Absetzbeträge an die Inflation (siehe dazu gesonderter Artikel) sind auch weitere Änderungen vorgesehen:

Verlängerung der steuerlichen Regelungen zum Homeoffice

Ist man als Arbeitnehmer im Homeoffice tätig, so können ein Homeoffice-Pauschale und auch begrenzt Kosten für die Anschaffung ergonomischen Mobiliars steuerlich geltend gemacht werden. Diese bis dato bis Ende 2023 befristeten steuerlichen Regelungen sollen unbefristet verlängert werden.

Begünstigte Überstunden

Die steuerfreien Beträge für Schmutz-, Erschwernis- und Gefahrenzulagen sowie Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit und mit diesen Arbeiten zusammenhängende Überstundenzuschläge sollen auf € 400,00 (bisher € 360,00) erhöht werden. Für die Kalenderjahre 2024 und 2025 sollen befristet für die ersten 18 Überstundenzuschläge im Monat bis zu € 200,00 steuerfrei ausbezahlt werden können. Ab 2026 soll der höchstmögliche steuerfreie Zuschlag für die ersten zehn Überstunden im Monat € 120,00 (bisher € 86,00) betragen.

Kindermehrbetrag

Der Kindermehrbetrag soll von € 550,00 auf € 700,00 erhöht werden. Auch Wochengeld soll im Zusammenhang mit dem Kindermehrbetrag nicht anspruchsschädlich sein.

Zuschüsse des Arbeitgebers für Kinderbetreuung

Die Zuschüsse des Arbeitgebers für die Betreuung von Kindern sollen bis höchstens € 2.000,00 pro Kind und Kalenderjahr von der Lohnsteuer befreit sein (bisher € 1.000,00). Bei den Voraussetzungen wurde nun ergänzt, dass die nachgewiesenen Kosten für die Kinderbetreuung auch vom Arbeitgeber ganz oder teilweise ersetzt werden können. Zudem wurde die Altersgrenze für die betroffenen Kinder von 10 auf 14 Jahre erhöht.

Weiters soll nun in einer eigenen Bestimmung normiert werden, dass auch der geldwerte Vorteil aus der Benützung einer arbeitgebereigenen elementaren Bildungseinrichtung, die durch alle Arbeitnehmer oder bestimmte Gruppen von Arbeitnehmern sowie durch betriebsfremde Personen genutzt werden kann, von der Einkommensteuer befreit ist.

Gewinnfreibetrag

Auch die Betragsgrenze für den Grundfreibetrag des Gewinnfreibetrages soll angepasst werden. Dieser soll ab 2024 für die ersten € 33.000,00 (bisher € 30.000,00) des Gewinns 15 % (maximal also € 4.950,00, statt bisher € 4.500,00) betragen.

Das Progressionsabgeltungsgesetz 2024 lag bei Drucklegung dieses Artikels als Regierungsvorlage vor. Die weitere Gesetzwerdung bleibt abzuwarten.

Stand: 25. Oktober 2023

Bild: RomanR – stock.adobe.com

Im ORF-Beitrags-Gesetz 2024 ist auch die Erhebung eines ORF-Beitrages für Unternehmen geregelt. Jeder Unternehmer hat je Gemeinde, in der zumindest eine Betriebsstätte liegt, für die der Unternehmer im vorangegangenen Kalenderjahr Kommunalsteuer entrichten musste, den ORF-Beitrag zu entrichten. Unternehmer, die keine Kommunalsteuer zu entrichten haben, haben daher auch keinen ORF-Beitrag zu entrichten.

Bemessungsgrundlage für die Staffelung des ORF-Beitrages ist die Summe der Arbeitslöhne im Sinne des Kommunalsteuergesetzes, die im vorangegangenen Kalenderjahr an Dienstnehmer der in der Gemeinde gelegenen Betriebsstätten gewährt worden sind.

Die Höhe des ORF-Beitrags beträgt je Kalendermonat bei einer Bemessungsgrundlage:

  1. bis € 1,6 Millionen einen ORF-Beitrag;
  2. bis € 3 Millionen zwei ORF-Beiträge;
  3. bis € 10 Millionen sieben ORF-Beiträge;
  4. bis € 50 Millionen zehn ORF-Beiträge;
  5. bis € 90 Millionen zwanzig ORF-Beiträge;
  6. über € 90 Millionen fünfzig ORF-Beiträge.

Je Kalendermonat sind von einem Unternehmer maximal 100 ORF-Beiträge zu entrichten.

Der Beginn der Beitragspflicht (Anmeldung) und das Ende der Beitragspflicht (Abmeldung) sowie eine Änderung der persönlichen Daten sind vom Beitragsschuldner zu melden. Kommt man den Meldepflichten des ORF-Beitragsgesetzes nicht nach, so drohen Strafen bis zu € 2.180,00.

Weitere Bestimmungen sind zu beachten. Eine Liste von Fragen und Antworten zum ORF-Beitrag findet sich unter www.gis.at.

Stand: 25. Oktober 2023

Bild: Stockfotos-MG – stock.adobe.com

Wie bereits im Vorjahr beschlossen, wurden heuer per Verordnung die Einkommensteuertarifstufen sowie diverse Absetzbeträge um zwei Drittel der Inflation angehoben. Für das letzte Drittel wird mit dem sogenannten Progressionsabgeltungsgesetz 2024 (PrAG 2024) das Einkommensteuergesetz geändert. Mit diesem Gesetz sollen unter anderem die Tarifgrenzen der ersten bis vierten Tarifstufe in jeweils unterschiedlichem prozentuellen Ausmaß an die Inflationsrate angepasst werden.

Daraus ergeben sich folgende Tarifstufen für 2024:

Tarifstufen 2023 in € Tarifstufen 2024 in € Steuersatz
0,00 bis 11.693,00 0,00 bis 12.816,00 0 %
über 11.693,00 bis 19.134,00 über 12.816,00 bis 20.818,00 20 %
über 19.134,00 bis 32.075,00 über 20.818,00 bis 34.513,00 30 %
über 32.075,00 bis 62.080,00 über 34.513,00 bis 66,612,00 2024: 40 %
2023: 41 %*
über 62.080,00 bis 93.120,00 über 66.612,00 bis 99.266,00 48 %
über 93.120,00 bis 1 Mio. über 99.266,00 bis 1 Mio. 50 %
über € 1 Mio. über € 1 Mio. 55 %
* Mischtarif

Auch diverse Absetzbeträge samt der SV-Rückerstattung sowie mit diesen in Zusammenhang stehende Grenzbeträge für Einschleifungen wurden erhöht.

Das Progressionsabgeltungsgesetz 2024 lag bei Drucklegung dieses Artikels als Regierungsvorlage vor und kann sich noch ändern. Die weitere Gesetzeswerdung bleibt abzuwarten.

Stand: 25. Oktober 2023

Bild: Andreas – stock.adobe.com

Vor dem Jahreswechsel ist die Arbeitsbelastung bei jedem sehr groß. Vieles muss unbedingt noch vor dem 31.12. erledigt werden (für Bilanzierende gilt dies meist, wenn sich das Wirtschaftsjahr mit dem Kalenderjahr deckt). Trotzdem sollte man sich ausreichend Zeit nehmen, um seine Steuersituation nochmals zu überdenken.

1. Gewinnfreibetrag bei Einzelunternehmen und betrieblicher Mitunternehmerschaft

Der Gewinnfreibetrag besteht aus zwei Teilfreibeträgen. Das sind der Grundfreibetrag und der investitionsbedingte Freibetrag.

Wird nicht investiert, so steht natürlichen Personen (mit betrieblichen Einkünften) für 2023 jedenfalls der Grundfreibetrag in Höhe von 15 % des Gewinns, höchstens aber bis zu einem Gewinn in Höhe von € 30.000,00 zu (maximaler Freibetrag € 4.500,00).

Übersteigt der Gewinn € 30.000,00, kann ein investitionsbedingter Gewinnfreibetrag hinzukommen, der davon abhängt, in welchem Umfang der übersteigende Freibetrag durch bestimmte Investitionen im jeweiligen Betrieb gedeckt ist.

Dieser beträgt:

  • bis € 175.000,00 Gewinn: 13 % Gewinnfreibetrag
  • für die nächsten € 175.000,00 (bis € 350.000,00) Gewinn: 7 % Gewinnfreibetrag
  • für die nächsten € 230.000,00 (bis € 580.000,00) Gewinn: 4,5 % Gewinnfreibetrag
  • ab € 580.000,00 Gewinn: kein Gewinnfreibetrag

(Höchstsumme Gewinnfreibetrag daher: € 45.950,00)

Nicht vergessen: Beim investitionsbedingten Gewinnfreibetrag müssen Sie tatsächlich in bestimmte abnutzbare, neue, körperliche Wirtschaftsgüter mit einer Mindestnutzungsdauer von mindestens vier Jahren investieren – auch begünstigt ist die Investition in bestimmte Wertpapiere.

Beachten Sie aber die per Gesetz ausgeschlossenen Investitionen, wie beispielsweise PKW und Kombi (außer Fahrschulkraftfahrzeuge und über 80%ige Personenbeförderung).

2. Erwerb von geringwertigen Wirtschaftsgütern

Wirtschaftsgüter mit Anschaffungskosten bis € 1.000,00 können im Jahr der Anschaffung voll abgeschrieben werden. Daher sollten Sie diese noch bis zum Jahresende anschaffen, wenn eine Anschaffung für (Anfang) 2024 ohnehin geplant ist.

Hinweis:

Bei Einnahmen-Ausgaben-Rechnern ist die Verausgabung maßgeblich.

3. Halbjahresabschreibung für kurz vor Jahresende getätigte Investitionen

Eine Absetzung für Abnutzung (AfA) kann erst ab Inbetriebnahme des jeweiligen Wirtschaftsgutes geltend gemacht werden. Erfolgt die Inbetriebnahme des neu angeschafften Wirtschaftsgutes noch kurzfristig bis zum 31.12.2023, steht eine Halbjahres-AfA zu.

4. Vorzeitige Abschreibung bei Gebäuden

Für Gebäude, die nach dem 30.6.2020 angeschafft oder hergestellt worden sind, kann unter bestimmten Voraussetzungen im ersten Jahr die Abschreibung höchstens das Dreifache des bisher gültigen Prozentsatzes, im Folgejahr höchstens das Zweifache betragen.

Die Halbjahresabschreibungsregelung ist dabei nicht anzuwenden, sodass auch bei Anschaffung, Herstellung oder Einlage im zweiten Halbjahr der volle Jahres-AfA-Betrag aufwandswirksam ist.

5. Investitionsfreibetrag

Bei der Anschaffung oder Herstellung von bestimmten Wirtschaftsgütern des abnutzbaren Anlagevermögens kann zusätzlich zur Abschreibung ein Investitionsfreibetrag (IFB) in Höhe von 10 % bzw. 15 % der Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten als Betriebsausgabe unter Beachtung einer Reihe von Voraussetzungen geltend gemacht werden. Insbesondere ist eine Behaltefrist von vier Jahren zu beachten. Der Investitionsfreibetrag kann auch von Kapitalgesellschaften geltend gemacht werden. Beachten Sie aber die per Gesetz ausgeschlossenen Investitionen.

6. Steuerstundung (Zinsgewinn) durch Gewinnverlagerung bei Bilanzierern

Eine Gewinnverschiebung in das Folgejahr bringt immerhin einen Zinsgewinn durch Steuerstundung. Im Jahresabschluss (bei bilanzierenden Unternehmen) sind unfertige Erzeugnisse (Halbfabrikate), Fertigerzeugnisse und noch nicht abrechenbare Leistungen (halbfertige Arbeiten) grundsätzlich nur mit den bisher angefallenen Kosten zu aktivieren. Die Gewinnspanne wird erst mit der Auslieferung des Fertigerzeugnisses bzw. mit der Fertigstellung der Arbeit realisiert. (Anzahlungen werden nicht ertragswirksam eingebucht, sondern lediglich als Passivposten.)

Zudem ist 2023 zu beachten, dass im Jahr 2024 der Körperschaftsteuersatz und der Einkommensteuersatz gesenkt werden.

Daher:

Die Auslieferung des Fertigerzeugnisses – wenn möglich – mit Abnehmern für den Jahresbeginn 2024 vereinbaren. Arbeiten sollten erst mit Beginn 2024 fertiggestellt werden. Die Fertigstellung muss für das Finanzamt dokumentiert werden.

7. Glättung der Progression bzw. Gewinnverlagerung bei Einnahmen-Ausgaben-Rechnern

Bei Einnahmen-Ausgaben-Rechnern gilt (mit Ausnahmen) das Zufluss-Abfluss-Prinzip. Dabei ist darauf zu achten, dass grundsätzlich nur Zahlungen ergebniswirksam sind (den Gewinn verändern) und nicht der Zeitpunkt des Entstehens der Forderung oder Verbindlichkeit, wie dies bei der doppelten Buchhaltung (= Bilanzierung) der Fall ist.

Beim Zufluss-Abfluss-Prinzip sind insbesondere für regelmäßig wiederkehrende Einnahmen und Ausgaben die Regelungen zur fünfzehntägigen Zurechnungsfrist zu beachten.

8. Forschungsprämie

Es kann unter bestimmten Voraussetzungen eine Forschungsprämie pro Jahr in Höhe von 14 % der Forschungsaufwendungen geltend gemacht werden (soweit nicht durch steuerfreie Förderungen gedeckt).

9. Letztmalige Möglichkeit der Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2018

Mit Jahresende läuft die Fünf-Jahres-Frist für die Antragstellung der Arbeitnehmerveranlagung 2018 aus.

10. Teuerungsprämie

Zulagen und Bonuszahlungen, die der Arbeitgeber in 2023 aufgrund der Teuerung zusätzlich gewährt (Teuerungsprämie), sind

  • bis € 2.000,00 pro Jahr steuerfrei und zusätzlich
  • bis € 1.000,00 pro Jahr steuerfrei, wenn die Zahlung aufgrund einer bestimmten lohngestaltenden Vorschrift erfolgt (für alle Arbeitnehmer oder bestimmte Arbeitnehmergruppen).

Weitere Voraussetzungen sind zu beachten.

11. Registrierkasse

Bei Verwendung einer Registrierkasse ist mit Ende des Kalenderjahres (auch bei abweichenden Wirtschaftsjahren) ein signierter Jahresbeleg (Monatsbeleg vom Dezember) auszudrucken, zu prüfen und aufzubewahren.

Die Überprüfung des signierten Jahresbeleges ist verpflichtend (lt. BMF-Info bis spätestens 15. Februar des Folgejahres) und kann manuell mit der BMF Belegcheck-App oder automatisiert durch Ihre Registrierkasse durchgeführt werden.

Zumindest quartalsweise ist das vollständige Datenerfassungsprotokoll extern zu speichern und aufzubewahren

Stand: 25. Oktober 2023

Bild: MH – stock.adobe.com

Krisen eines Unternehmens enden im schlimmsten Fall mit schwindender Liquidität und letztendlich dem Konkurs des Unternehmens. Nur wo und wann beginnen Unternehmenskrisen?

Hier werden in der Literatur oft folgende Phasen dargestellt:

  1. Stakeholder-Krise
  2. Strategische Krise
  3. Rentabilitätskrise
  4. Ertragskrise
  5. Liquiditätskrise

Die Stakeholder-Krise wird dabei als ein möglicher Ausgangspunkt einer Krise beschrieben. Stakeholder eines Unternehmens sind Gesellschafter, Eigentümer, Geschäftsführer, Arbeitnehmer sowie Banken und diverse andere Gläubiger. Der Verlauf einer Stakeholder-Krise ist meist schleichend.

Bei Konflikten zwischen diesen Gruppen entstehen Reibungsverluste sowie verzögerte und verhinderte notwendige Entscheidungen – eine Lähmung des Unternehmens droht. Die Ausrichtung des Unternehmens wird unklar. Weitere typische Merkmale dieser Krise sind Streit unter anderem unter den Führungskräften, steigende Personalfluktuation und abnehmende Leistungsbereitschaft der Mitarbeiter. Die Gründe sind oft in fehlender und mangelnder Kommunikation zu finden. Die Lösung und Überwindung einer Stakeholder-Krise liegt im Suchen und Finden eines gemeinsamen Konsenses der betroffenen Stakeholder.

Stand: 25. Oktober 2023

Bild: HappyBall3692 – stock.adobe.com

Mit dem Progressionsabgeltungsgesetz 2024 (PrAG 2024) soll das Einkommensteuergesetz geändert werden. Neben der Anpassung der Tarifstufen und bestimmter Absetzbeträge an die Inflation (siehe dazu gesonderter Artikel) sind auch weitere Änderungen vorgesehen:

Verlängerung der steuerlichen Regelungen zum Homeoffice

Ist man als Arbeitnehmer im Homeoffice tätig, so können ein Homeoffice-Pauschale und auch begrenzt Kosten für die Anschaffung ergonomischen Mobiliars steuerlich geltend gemacht werden. Diese bis dato bis Ende 2023 befristeten steuerlichen Regelungen sollen unbefristet verlängert werden.

Begünstigte Überstunden

Die steuerfreien Beträge für Schmutz-, Erschwernis- und Gefahrenzulagen sowie Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit und mit diesen Arbeiten zusammenhängende Überstundenzuschläge sollen auf € 400,00 (bisher € 360,00) erhöht werden. Für die Kalenderjahre 2024 und 2025 sollen befristet für die ersten 18 Überstundenzuschläge im Monat bis zu € 200,00 steuerfrei ausbezahlt werden können. Ab 2026 soll der höchstmögliche steuerfreie Zuschlag für die ersten zehn Überstunden im Monat € 120,00 (bisher € 86,00) betragen.

Kindermehrbetrag

Der Kindermehrbetrag soll von € 550,00 auf € 700,00 erhöht werden. Auch Wochengeld soll im Zusammenhang mit dem Kindermehrbetrag nicht anspruchsschädlich sein.

Zuschüsse des Arbeitgebers für Kinderbetreuung

Die Zuschüsse des Arbeitgebers für die Betreuung von Kindern sollen bis höchstens € 2.000,00 pro Kind und Kalenderjahr von der Lohnsteuer befreit sein (bisher € 1.000,00). Bei den Voraussetzungen wurde nun ergänzt, dass die nachgewiesenen Kosten für die Kinderbetreuung auch vom Arbeitgeber ganz oder teilweise ersetzt werden können. Zudem wurde die Altersgrenze für die betroffenen Kinder von 10 auf 14 Jahre erhöht.

Weiters soll nun in einer eigenen Bestimmung normiert werden, dass auch der geldwerte Vorteil aus der Benützung einer arbeitgebereigenen elementaren Bildungseinrichtung, die durch alle Arbeitnehmer oder bestimmte Gruppen von Arbeitnehmern sowie durch betriebsfremde Personen genutzt werden kann, von der Einkommensteuer befreit ist.

Gewinnfreibetrag

Auch die Betragsgrenze für den Grundfreibetrag des Gewinnfreibetrages soll angepasst werden. Dieser soll ab 2024 für die ersten € 33.000,00 (bisher € 30.000,00) des Gewinns 15 % (maximal also € 4.950,00, statt bisher € 4.500,00) betragen.

Das Progressionsabgeltungsgesetz 2024 lag bei Drucklegung dieses Artikels als Regierungsvorlage vor. Die weitere Gesetzwerdung bleibt abzuwarten.

Stand: 25. Oktober 2023

Bild: RomanR – stock.adobe.com

Im ORF-Beitrags-Gesetz 2024 ist auch die Erhebung eines ORF-Beitrages für Unternehmen geregelt. Jeder Unternehmer hat je Gemeinde, in der zumindest eine Betriebsstätte liegt, für die der Unternehmer im vorangegangenen Kalenderjahr Kommunalsteuer entrichten musste, den ORF-Beitrag zu entrichten. Unternehmer, die keine Kommunalsteuer zu entrichten haben, haben daher auch keinen ORF-Beitrag zu entrichten.

Bemessungsgrundlage für die Staffelung des ORF-Beitrages ist die Summe der Arbeitslöhne im Sinne des Kommunalsteuergesetzes, die im vorangegangenen Kalenderjahr an Dienstnehmer der in der Gemeinde gelegenen Betriebsstätten gewährt worden sind.

Die Höhe des ORF-Beitrags beträgt je Kalendermonat bei einer Bemessungsgrundlage:

  1. bis € 1,6 Millionen einen ORF-Beitrag;
  2. bis € 3 Millionen zwei ORF-Beiträge;
  3. bis € 10 Millionen sieben ORF-Beiträge;
  4. bis € 50 Millionen zehn ORF-Beiträge;
  5. bis € 90 Millionen zwanzig ORF-Beiträge;
  6. über € 90 Millionen fünfzig ORF-Beiträge.

Je Kalendermonat sind von einem Unternehmer maximal 100 ORF-Beiträge zu entrichten.

Der Beginn der Beitragspflicht (Anmeldung) und das Ende der Beitragspflicht (Abmeldung) sowie eine Änderung der persönlichen Daten sind vom Beitragsschuldner zu melden. Kommt man den Meldepflichten des ORF-Beitragsgesetzes nicht nach, so drohen Strafen bis zu € 2.180,00.

Weitere Bestimmungen sind zu beachten. Eine Liste von Fragen und Antworten zum ORF-Beitrag findet sich unter www.gis.at.

Stand: 25. Oktober 2023

Bild: Stockfotos-MG – stock.adobe.com

Wie bereits im Vorjahr beschlossen, wurden heuer per Verordnung die Einkommensteuertarifstufen sowie diverse Absetzbeträge um zwei Drittel der Inflation angehoben. Für das letzte Drittel wird mit dem sogenannten Progressionsabgeltungsgesetz 2024 (PrAG 2024) das Einkommensteuergesetz geändert. Mit diesem Gesetz sollen unter anderem die Tarifgrenzen der ersten bis vierten Tarifstufe in jeweils unterschiedlichem prozentuellen Ausmaß an die Inflationsrate angepasst werden.

Daraus ergeben sich folgende Tarifstufen für 2024:

Tarifstufen 2023 in € Tarifstufen 2024 in € Steuersatz
0,00 bis 11.693,00 0,00 bis 12.816,00 0 %
über 11.693,00 bis 19.134,00 über 12.816,00 bis 20.818,00 20 %
über 19.134,00 bis 32.075,00 über 20.818,00 bis 34.513,00 30 %
über 32.075,00 bis 62.080,00 über 34.513,00 bis 66,612,00 2024: 40 %
2023: 41 %*
über 62.080,00 bis 93.120,00 über 66.612,00 bis 99.266,00 48 %
über 93.120,00 bis 1 Mio. über 99.266,00 bis 1 Mio. 50 %
über € 1 Mio. über € 1 Mio. 55 %
* Mischtarif

Auch diverse Absetzbeträge samt der SV-Rückerstattung sowie mit diesen in Zusammenhang stehende Grenzbeträge für Einschleifungen wurden erhöht.

Das Progressionsabgeltungsgesetz 2024 lag bei Drucklegung dieses Artikels als Regierungsvorlage vor und kann sich noch ändern. Die weitere Gesetzeswerdung bleibt abzuwarten.

Stand: 25. Oktober 2023

Bild: Andreas – stock.adobe.com