Das BMF hat in einem Erlass die Höhe der Bausparprämie für das Kalenderjahr 2024 mit 1,5 % der prämienbegünstigt geleisteten Bausparkassenbeiträge (maximal € 18,00) festgelegt.

Stand: 19. Dezember 2023

Bild: kamon_saejueng – stock.adobe.com

Mit Stichtag 1.1.2024 wird das derzeitige Pensionsantrittsalter von Frauen (60. Lebensjahr) um jeweils sechs Monate pro Jahr bis zum Jahr 2033 (65. Lebensjahr) angehoben, wodurch es zu einer Angleichung mit dem Pensionsantrittsalter von Männern kommt.

Pensionsantrittsalter für Frauen steigt

Um in Alterspension gehen zu können, müssen Versicherte sowohl das gesetzliche Regelpensionsalter aufweisen als auch die entsprechenden Versicherungszeiten nachweisen. Für Männer beträgt das Zugangsalter für die Alterspension 65 Jahre, während dieses für Frauen bis dato bei 60 Jahren lag.

Beginnend mit 1.1.2024 wird das Antrittsalter für Frauen nunmehr stufenweise an jenes der Männer angeglichen. Erstmals betroffen von dieser Änderung sind Frauen mit einem Geburtsdatum ab 1.1.1964 (60. Lebensjahr und sechs Monate). Für Frauen mit einem Geburtsdatum ab 1.7.1968 gilt das 65. Lebensjahr nunmehr als generelles Pensionsantrittsalter. Die Anhebung der Altersgrenze für den Pensionsantritt bewirkt bei Frauen nachfolgendes gestaffeltes Pensionsantrittsalter:

Geburtsdatum Pensionsalter Pensionsstichtag
bis 31.12.1963 60,0 bis 31.12.2023
1.1.1964 bis 30.6.1964 60,5 2024
1.7.1964 bis 31.12.1964 61,0 2025
1.1.1965 bis 30.6.1965 61,5 2026
1.7.1965 bis 31.12.1965 62,0 2027
1.1.1966 bis 30.6.1966 62,5 2028
1.7.1966 bis 31.12.1966 63,0 2029
1.1.1967 bis 30.6.1967 63,5 2030
1.7.1967 bis 31.12.1967 64,0 2031
1.1.1968 bis 30.6.1968 64,5 2032
ab 1.7.1968 65,0 2033

Für männliche Versicherte gilt auch weiterhin das vollendete 65. Lebensjahr als Regelpensionsalter.

Stand: 19. Dezember 2023

Bild: Zerbor – stock.adobe.com

Der Nationalrat hatte in seiner Sitzung Mitte Dezember noch umfangreiche Gesetzesvorhaben zu beschließen. Zu einigen davon wollen wir im Folgenden einen kurzen Überblick geben. Zu beachten ist, dass bei Drucklegung dieses Artikels die Gesetzwerdung der Gesetze noch nicht abgeschlossen war und Änderungen somit noch möglich sind. Über weitere Details werden wir in den kommenden Steuernews-Ausgaben berichten.

Gesellschaftsrechtsänderungsgesetz 2023

Das Mindeststammkapital von Gesellschaften mit begrenzter Haftung (GmbH) betrug bis 31.12.2023 € 35.000,00. Bei Gründung einer GmbH konnte für einen Zeitraum von 10 Jahren das Stammkapital mit € 10.000,00 (Gründungsprivilegierung) angesetzt werden. Die Gesetzesänderung umfasst unter anderem ab 1.1.2024 eine Absenkung des Mindeststammkapitals einer GmbH auf € 10.000,00 (Mindesteinlage € 5.000,00). Die Gründungsprivilegierung entfällt. Die Mindestkörperschaft sinkt somit auch bei bestehenden GmbHs von € 437,50 auf € 125,00 pro Vierteljahr.

Im Flexible Kapitalgesellschafts-Gesetz (FlexKapGG) wurde per 1.1.2024 eine neue Form der Kapitalgesellschaft geregelt. Diese Rechtsform ist in Anlehnung an das Aktienrecht möglichst flexibel gestaltet. Das GmbH-Gesetz gilt subsidiär.

Die Bezeichnung für die neue Kapitalgesellschaft ist „Flexible Kapitalgesellschaft“ (abgekürzt „FlexKapG“) oder alternativ der englische Ausdruck „Flexible Company“ (abgekürzt „FlexCo“). Hier einige (unvollständige) Eckpunkte zur Flexiblen Kapitalgesellschaft:

  • Durch eine Regelung im Gesellschaftsvertrag einer FlexCo können Umlaufbeschlüsse auch ohne individuelles Einverständnis aller Gesellschafterinnen und Gesellschafter gefasst werden.
  • Für Anteilsübertragungen sowie für Übernahmeerklärungen ist eine Alternative zur Formpflicht des Notariatsakts möglich.
  • Die Ausgabe von sogenannten „Unternehmenswert-Anteilen“ ist möglich. Unternehmenswert-Beteiligte (z. B. Investorinnen / Investoren, Mitarbeitende) haben Anspruch auf ihren Anteil am Bilanzgewinn und am Liquidationserlös, sie haben jedoch keine Stimmrechte (mit Ausnahmen). Das Ausmaß aller Unternehmenswert-Anteile muss geringer als 25 % des Stammkapitals sein. Im Gesellschaftsvertrag ist vorzusehen, dass die Unternehmenswert-Beteiligten ein Mitverkaufsrecht haben, wenn die Gründungsgesellschafterinnen und -gesellschafter ihre Geschäftsanteile mehrheitlich veräußern.

Steuerbefreiung für Mitarbeiterbeteiligungen

Mit einem eigenen steuerlichen Modell für Mitarbeiterbeteiligungen bei Start-ups und jungen KMUs wird – unter bestimmten Voraussetzungen – ein Besteuerungsaufschub bis zur tatsächlichen Veräußerung der Anteile gewährt und die Komplexität der Bewertung des geldwerten Vorteils durch eine Pauschalregelung vermindert werden.

Die Beschränkungen der Unternehmensgröße der Arbeitgeberin bzw. des Arbeitgebers sind: nicht mehr als 100 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, Umsatzerlöse nicht mehr als 40 Millionen Euro. Das Unternehmen ist nicht vollständig in einen Konzernabschluss einzubeziehen. Die Anteile am Kapital oder den Stimmrechten am Unternehmen werden nicht zu mehr als 25 % durch Unternehmen gehalten, die in einen Konzernabschluss einzubeziehen sind. Die Anteile werden dem Arbeitnehmer innerhalb von zehn Jahren nach Ablauf des Gründungsjahres des Unternehmens gewährt.

Für die steuerfreie Gewährung der Mitarbeiterbeteiligung gelten eine Reihe von weiteren Voraussetzungen. Im Falle einer Veräußerung (oder anderer Umstände, die im Gesetz definiert sind) sollen drei Viertel des geldwerten Vorteils mit 27,5 % und ein Viertel mit dem Progressionstarif besteuert werden, wenn bestimmte Voraussetzungen gegeben sind.

Gemeinnützigkeitsreformgesetz 2023

Über einige Eckpunkte des Gesetzesentwurfes haben wir bereits in den Dezember-News berichtet. Weitere Details folgen in den kommenden Ausgaben.

Stand: 19. Dezember 2023

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Die Familienbeihilfe wurde inflationsbedingt mittels der Familienleistungs-Valorisierungsverordnung angepasst. Für 2024 gelten monatlich folgende Werte:

Alter Beihilfe pro Monat
ab Geburt € 132,30
ab 3 Jahren € 141,50
ab 10 Jahren € 164,20
ab 19 Jahren € 191,60

Der Gesamtbetrag an Familienbeihilfe wird bei mehreren Kindern durch die Geschwisterstaffel erhöht. Diese Erhöhung beträgt ab 2024 monatlich für jedes Kind, wenn die Familienbeihilfe:

  • für zwei Kinder gewährt wird: € 8,20
  • für drei Kinder gewährt wird: € 20,20
  • für vier Kinder gewährt wird: € 30,70
  • für fünf Kinder gewährt wird: € 37,20
  • für sechs Kinder gewährt wird: € 41,50
  • für sieben und mehr Kinder gewährt wird: € 60,30

Für ein erheblich behindertes Kind gibt es einen Zuschlag von € 180,90.

Der Kinderabsetzbetrag, der gemeinsam mit der Familienbeihilfe ausbezahlt wird, beträgt ab 2024 € 67,80 pro Monat und Kind.

Stand: 19. Dezember 2023

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Für rückständige Sozialversicherungsbeiträge gilt ab 1.1.2024 ein Verzugszinssatz von 7,88 % (bisher 4,63 %).

Stand: 19. Dezember 2023

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Das Wichtigste ist: Kontrollieren Sie regelmäßig Ihren Zahlungseingang, um festzustellen, welche Rechnungen überfällig sind. Ist die Zahlungsfrist einmal abgelaufen, sollten Sie keine Zeit mehr verstreichen lassen.

Zu beachten ist jedenfalls, dass Geldforderungen grundsätzlich einer Verjährungsfrist von 3 Jahren ab der Fälligkeit unterliegen. Unter diese Bestimmung fallen Forderungen für die Lieferung von Sachen oder Ausführung von Arbeiten oder sonstige Leistungen in einem geschäftlichen Betrieb. Wenn die Forderung einmal verjährt ist, kann sie nicht mehr gerichtlich eingeklagt werden.

Als Gläubigerin bzw. Gläubiger sind Sie grundsätzlich nicht verpflichtet zu mahnen, bevor Sie eine Zahlung per Gericht einklagen. Bedenken Sie aber: Wenn Sie mahnen, sollten Sie schriftlich mahnen. Es ist auch üblich, vorab eine Zahlungserinnerung zu schicken. Ein Mahnschreiben sollte mit Nachdruck formuliert sein und eine Zahlungsfrist enthalten. Mit dem Eintreiben Ihrer Forderungen kann auch ein Inkassobüro oder eine Rechtsanwältin bzw. ein Rechtsanwalt beauftragt werden.

Führen diese Maßnahmen nicht zur Zahlung, so ist der nächste Schritt die Forderungseintreibung per Gericht. Das gerichtliche Mahnverfahren erleichtert das Eintreiben von offenen Geldbeträgen. Als Gläubiger können Sie selbst das Verfahren einleiten, in dem Sie eine Mahnklage einbringen.

Stand: 19. Dezember 2023

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Der Jahresbeginn 2024 bringt eine Fülle von steuerlichen Änderungen. Im Folgenden finden Sie eine Übersicht von ausgewählten gesetzlichen Anpassungen:

Einkommensteuer

Die dritte Stufe des Einkommensteuertarifes wurde bereits mit 1.7.2023 von 42 % auf 40 % gesenkt. Vereinfachend wurde ein Mischsatz von 41 % für das ganze Jahr 2023 angewandt. Für 2024 beträgt der Steuersatz für diese Stufe 40 %. Auch die Grenzbeträge der Progressionsstufen des Tarifs – mit Ausnahme der 55-%-Stufe – sowie bestimmte Absetzbeträge wurden angehoben. Daraus ergibt sich für 2024 folgende Praktikerformel zur Berechnung der Einkommensteuer lt. Tarif (ohne Absetzbeträge):

Einkommen in € Praktikerformel Grenzsteuersatz
bis 12.816 0,00 0 %
über 12.816 – 20.818 (Einkommen – 12.816) x 0,2 20 %
über 20.818 – 34.513 (Einkommen – 20.818) x 0,3 + 1.600,40 30 %
über 34.513 – 66.612 (Einkommen – 34.513) x 0,4 + 5.708,90 40 %
über 66.612 – 99.266 (Einkommen – 66.612) x 0,48 + 18.548,50 48 %
über 99.266 – 1 Mio. (Einkommen – 99.266) x 0,5 + 34.222,42 50 %
über 1 Mio. (Einkommen – 1 Mio.) x 0,55 + 484.589,42 55 %

Anwendung: Je nach Höhe des Einkommens zur Berechnung der Einkommensteuer die Formel der entsprechenden Zeile anwenden. Absetzbeträge sind nicht berücksichtigt.

Die Betragsgrenze für den Grundfreibetrag des Gewinnfreibetrages wurde auf € 33.000,00 erhöht. Der Kindermehrbetrag wurde von € 550,00 auf € 700,00 erhöht und die Anspruchsvoraussetzungen wurden angepasst. Der Monatsbetrag des Familienbonus Plus für volljährige Kinder wurde von € 54,18 auf € 58,34 erhöht.

Die Zuschüsse der Arbeitgeberin bzw. des Arbeitgebers für die Betreuung von Kindern sind bis höchstens € 2.000,00 pro Kind und Kalenderjahr von der Lohnsteuer befreit (bisher € 1.000,00) und unter anderem die entsprechende Altersgrenze der Kinder von 10 auf 14 Jahren erhöht.

Umsatzsteuer

Die Umsatzsteuer für die Lieferungen, innergemeinschaftlichen Erwerbe, Einfuhren sowie Installationen von Photovoltaikmodulen beträgt unter ganz bestimmten Voraussetzungen 0 % (z. B. Lieferung an den Betreiber, Anlage mit nicht mehr als 35 kWp, Betrieb der Anlage auf oder in der Nähe von bestimmten Gebäuden).

Gesellschaftsrecht

Das Mindeststammkapital einer GmbH wurde auf € 10.000,00 (Mindesteinlage € 5.000,00) abgesenkt und die „Flexible Kapitalgesellschaft“ als neue Rechtsform wurde geschaffen (siehe dazu gesonderten Artikel).

Körperschaftsteuer

Der Körperschaftsteuersatz wird mit Anfang 2024 von 24 % auf 23 % gesenkt.

Durch die Absenkung des Mindeststammkapitals einer GmbH vermindert sich die Mindestkörperschaftsteuer von € 1.750,00 auf € 500,00 p. a..

Lohnverrechnung – Mitarbeiterkosten

Der Beitrag zur Arbeitslosenversicherung wurde um 0,1 Prozentpunkte gesenkt, die Dienstgeberabgabe um 3 Prozentpunkte erhöht. Die neuen Sachbezugswerte für Dienstwohnungen sind zu beachten, der Zinssatz für unverzinsliche Arbeitgeberdarlehen wurde auf 4,5 % erhöht. Die ersten 18 Überstundenzuschläge im Monat sind 2024 bis zu € 200,00 steuerfrei. Die steuerfreien Beträge für Schmutz-, Erschwernis- und Gefahrenzulagen sowie Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit und mit diesen Arbeiten zusammenhängende Überstundenzuschläge wurden auf € 400,00 erhöht. Ein eigenes steuerliches Modell ermöglicht bei Start-ups und KMUs eine Steuerbefreiung bei bestimmten Mitarbeiterbeteiligungen (siehe dazu gesonderten Artikel). Gewährt der Arbeitgeber eine Mitarbeiterprämie bis zu € 3.000,00 auf Basis einer Vorschrift in einem Kollektivvertrag (oder ähnlichem), so ist dies in 2024 unter bestimmten Voraussetzungen steuerfrei.

Familienbeihilfe, Kinderabsetzbetrag

Die Familienbeihilfe und der Kinderabsetzbetrag werden ab dem Jahr 2024 jährlich inflationsbedingt angepasst (siehe dazu gesonderten Artikel).

Gemeinnützigkeit

Das Gemeinnützigkeitsreformgesetz 2023 tritt in Kraft und ändert unter anderem mehrere steuerliche Gesetze.

Für einige gesetzliche Änderungen war die Gesetzwerdung bei Drucklegung dieses Artikels noch abzuwarten.

Stand: 19. Dezember 2023

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Das BMF hat in einem Erlass die Höhe der Bausparprämie für das Kalenderjahr 2024 mit 1,5 % der prämienbegünstigt geleisteten Bausparkassenbeiträge (maximal € 18,00) festgelegt.

Stand: 19. Dezember 2023

Bild: kamon_saejueng – stock.adobe.com

Mit Stichtag 1.1.2024 wird das derzeitige Pensionsantrittsalter von Frauen (60. Lebensjahr) um jeweils sechs Monate pro Jahr bis zum Jahr 2033 (65. Lebensjahr) angehoben, wodurch es zu einer Angleichung mit dem Pensionsantrittsalter von Männern kommt.

Pensionsantrittsalter für Frauen steigt

Um in Alterspension gehen zu können, müssen Versicherte sowohl das gesetzliche Regelpensionsalter aufweisen als auch die entsprechenden Versicherungszeiten nachweisen. Für Männer beträgt das Zugangsalter für die Alterspension 65 Jahre, während dieses für Frauen bis dato bei 60 Jahren lag.

Beginnend mit 1.1.2024 wird das Antrittsalter für Frauen nunmehr stufenweise an jenes der Männer angeglichen. Erstmals betroffen von dieser Änderung sind Frauen mit einem Geburtsdatum ab 1.1.1964 (60. Lebensjahr und sechs Monate). Für Frauen mit einem Geburtsdatum ab 1.7.1968 gilt das 65. Lebensjahr nunmehr als generelles Pensionsantrittsalter. Die Anhebung der Altersgrenze für den Pensionsantritt bewirkt bei Frauen nachfolgendes gestaffeltes Pensionsantrittsalter:

Geburtsdatum Pensionsalter Pensionsstichtag
bis 31.12.1963 60,0 bis 31.12.2023
1.1.1964 bis 30.6.1964 60,5 2024
1.7.1964 bis 31.12.1964 61,0 2025
1.1.1965 bis 30.6.1965 61,5 2026
1.7.1965 bis 31.12.1965 62,0 2027
1.1.1966 bis 30.6.1966 62,5 2028
1.7.1966 bis 31.12.1966 63,0 2029
1.1.1967 bis 30.6.1967 63,5 2030
1.7.1967 bis 31.12.1967 64,0 2031
1.1.1968 bis 30.6.1968 64,5 2032
ab 1.7.1968 65,0 2033

Für männliche Versicherte gilt auch weiterhin das vollendete 65. Lebensjahr als Regelpensionsalter.

Stand: 19. Dezember 2023

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Der Nationalrat hatte in seiner Sitzung Mitte Dezember noch umfangreiche Gesetzesvorhaben zu beschließen. Zu einigen davon wollen wir im Folgenden einen kurzen Überblick geben. Zu beachten ist, dass bei Drucklegung dieses Artikels die Gesetzwerdung der Gesetze noch nicht abgeschlossen war und Änderungen somit noch möglich sind. Über weitere Details werden wir in den kommenden Steuernews-Ausgaben berichten.

Gesellschaftsrechtsänderungsgesetz 2023

Das Mindeststammkapital von Gesellschaften mit begrenzter Haftung (GmbH) betrug bis 31.12.2023 € 35.000,00. Bei Gründung einer GmbH konnte für einen Zeitraum von 10 Jahren das Stammkapital mit € 10.000,00 (Gründungsprivilegierung) angesetzt werden. Die Gesetzesänderung umfasst unter anderem ab 1.1.2024 eine Absenkung des Mindeststammkapitals einer GmbH auf € 10.000,00 (Mindesteinlage € 5.000,00). Die Gründungsprivilegierung entfällt. Die Mindestkörperschaft sinkt somit auch bei bestehenden GmbHs von € 437,50 auf € 125,00 pro Vierteljahr.

Im Flexible Kapitalgesellschafts-Gesetz (FlexKapGG) wurde per 1.1.2024 eine neue Form der Kapitalgesellschaft geregelt. Diese Rechtsform ist in Anlehnung an das Aktienrecht möglichst flexibel gestaltet. Das GmbH-Gesetz gilt subsidiär.

Die Bezeichnung für die neue Kapitalgesellschaft ist „Flexible Kapitalgesellschaft“ (abgekürzt „FlexKapG“) oder alternativ der englische Ausdruck „Flexible Company“ (abgekürzt „FlexCo“). Hier einige (unvollständige) Eckpunkte zur Flexiblen Kapitalgesellschaft:

  • Durch eine Regelung im Gesellschaftsvertrag einer FlexCo können Umlaufbeschlüsse auch ohne individuelles Einverständnis aller Gesellschafterinnen und Gesellschafter gefasst werden.
  • Für Anteilsübertragungen sowie für Übernahmeerklärungen ist eine Alternative zur Formpflicht des Notariatsakts möglich.
  • Die Ausgabe von sogenannten „Unternehmenswert-Anteilen“ ist möglich. Unternehmenswert-Beteiligte (z. B. Investorinnen / Investoren, Mitarbeitende) haben Anspruch auf ihren Anteil am Bilanzgewinn und am Liquidationserlös, sie haben jedoch keine Stimmrechte (mit Ausnahmen). Das Ausmaß aller Unternehmenswert-Anteile muss geringer als 25 % des Stammkapitals sein. Im Gesellschaftsvertrag ist vorzusehen, dass die Unternehmenswert-Beteiligten ein Mitverkaufsrecht haben, wenn die Gründungsgesellschafterinnen und -gesellschafter ihre Geschäftsanteile mehrheitlich veräußern.

Steuerbefreiung für Mitarbeiterbeteiligungen

Mit einem eigenen steuerlichen Modell für Mitarbeiterbeteiligungen bei Start-ups und jungen KMUs wird – unter bestimmten Voraussetzungen – ein Besteuerungsaufschub bis zur tatsächlichen Veräußerung der Anteile gewährt und die Komplexität der Bewertung des geldwerten Vorteils durch eine Pauschalregelung vermindert werden.

Die Beschränkungen der Unternehmensgröße der Arbeitgeberin bzw. des Arbeitgebers sind: nicht mehr als 100 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, Umsatzerlöse nicht mehr als 40 Millionen Euro. Das Unternehmen ist nicht vollständig in einen Konzernabschluss einzubeziehen. Die Anteile am Kapital oder den Stimmrechten am Unternehmen werden nicht zu mehr als 25 % durch Unternehmen gehalten, die in einen Konzernabschluss einzubeziehen sind. Die Anteile werden dem Arbeitnehmer innerhalb von zehn Jahren nach Ablauf des Gründungsjahres des Unternehmens gewährt.

Für die steuerfreie Gewährung der Mitarbeiterbeteiligung gelten eine Reihe von weiteren Voraussetzungen. Im Falle einer Veräußerung (oder anderer Umstände, die im Gesetz definiert sind) sollen drei Viertel des geldwerten Vorteils mit 27,5 % und ein Viertel mit dem Progressionstarif besteuert werden, wenn bestimmte Voraussetzungen gegeben sind.

Gemeinnützigkeitsreformgesetz 2023

Über einige Eckpunkte des Gesetzesentwurfes haben wir bereits in den Dezember-News berichtet. Weitere Details folgen in den kommenden Ausgaben.

Stand: 19. Dezember 2023

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