Auf Grund des sich mehr und mehr zuspitzenden Fachkräftemangels suchen Unternehmen immer neue Wege, um zu qualifizierten Mitarbeitern zu kommen. Eine Möglichkeit ist das sogenannte Reverse Recruiting. Dabei bewirbt sich nicht der Bewerber auf eine offene Stelle eines Unternehmens, sondern das Unternehmen bewirbt sich bei potenziellen Kandidaten.

Die Kandidaten legen auf einer Plattform ein Profil mit Lebenslauf, Fähigkeiten, gewünschtem Job und Arbeitsort an. Dies ist oft für die Kandidaten kostenlos. Das Unternehmen kann nun (meist) kostenpflichtig nach geeigneten potenziellen neuen Mitarbeitern suchen. Die Daten der Kandidaten sind zu Beginn noch anonymisiert. Das suchende Unternehmen tritt nun über die Plattform in Kontakt mit dem Kandidaten und stellt sich vor. Nun kann sich der Kandidat entscheiden, ob er die Anfrage annimmt und sein Profil freigibt.

Insbesondere die jüngere Generation fühlt sich von dieser Art des Recruitings angesprochen.

Als Unternehmen sollte man auf Folgendes achten:

  • Legen Sie besonderes Augenmerk auf Ihre erste Kontaktaufnahme. Es gibt keine zweite Chance für den ersten Eindruck.
  • Vermeiden Sie Standardanschreiben. Gehen Sie auf die Informationen und Wünsche im Kandidaten-Profil ein.

Stand: 28. Juli 2022

Bild: contrastwerkstatt – stock.adobe.com

Unter der Schnupperlehre versteht man berufspraktische Tage und individuelle Berufsorientierungstage, welche Schülerinnen oder Schülern die Möglichkeit bieten, den Arbeitsalltag bei potenziellen künftigen Arbeitgebern zu erfahren. Da im Rahmen der Schnupperlehre keine Arbeitsleistung geschuldet wird und dementsprechend keine Beitragspflichten ausgelöst werden, ist diese gegenüber anderen Tätigkeiten, wie Pflichtpraktika oder der Ferialarbeit, abzugrenzen. Charakteristische Merkmale der Schnupperlehre sind:

  • Es handelt sich um aktive Schülerinnen oder Schüler im oder nach dem 8. Schuljahr.
  • Es liegt kein Dienstverhältnis in wirtschaftlicher und persönlicher Abhängigkeit gegen Entgelt vor.
  • Die Tätigkeit erfolgt unentgeltlich und die Schülerin oder der Schüler erhält vom Betrieb weder ein Taschengeld noch Sachbezüge.
  • Eine individuelle Berufsorientierung während der Unterrichtszeit ist an höchstens fünf Tagen pro Unterrichtsjahr für Schülerinnen oder Schüler ab der 8. Schulstufe möglich.
  • Die individuelle Berufsorientierung außerhalb der Unterrichtszeit ist für Schülerinnen oder Schüler im oder nach dem 8. Schuljahr möglich und überschreitet nicht die Dauer von 15 Tagen pro Unternehmen und Kalenderjahr.
  • Die Initiative zur Absolvierung geht jeweils von der Schülerin, dem Schüler oder den jeweiligen Erziehungsberechtigten aus.
  • Die Erziehungsberechtigten müssen der Schnupperlehre explizit zustimmen.
  • Die Schülerin oder der Schüler wurde auf alle relevanten Rechtsvorschriften hingewiesen.

Abwicklung in der Sozialversicherung

Es muss keine Anmeldung bei der Sozialversicherung vorgenommen werden. Die Schülerin bzw. der Schüler unterliegt während der Schnupperlehre der gesetzlichen Unfallversicherung für Schülerinnen oder Schüler.

Abwicklung im Steuerrecht

Aufgrund der Unentgeltlichkeit der Tätigkeit ergibt sich keine Lohnsteuerpflicht.

Abwicklung im Arbeitsrecht

Im Rahmen der Schnupperlehre besteht weder Anspruch auf Entgelt laut Kollektivvertrag, noch gebührt Urlaubs-, Feiertags- oder Krankenentgelt. Beiträge zur Betrieblichen Vorsorge fallen nicht an.

Stand: 28. Juli 2022

Bild: auremar – stock.adobe.com

Nachdem für Arbeitnehmer bereits im letzten Jahr eine Steuerbefreiung für vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellte Öffi-Tickets in Kraft getreten ist, hat nun das Parlament im kürzlich beschlossenen Abgabenänderungsgesetz 2022 auch eine neue pauschale Teilabsetzbarkeit von Öffi-Tickets für den Bereich der Betriebsausgaben normiert.

Als Betriebsausgaben gelten ab der Veranlagung 2022 explizit auch die Ausgaben für eine Wochen-, Monats- oder Jahreskarte für Massenbeförderungsmittel (z. B. Klimaticket), soweit die Fahrten durch den Betrieb veranlasst sind. Ohne weiteren Nachweis können 50 % der aufgewendeten Kosten für eine nicht übertragbare Wochen-, Monats- oder Jahreskarte für Einzelpersonen geltend gemacht werden, wenn glaubhaft gemacht wird, dass diese Karte auch für betrieblich veranlasste Fahrten verwendet wird.

Laut Erläuterungen zu dieser Gesetzesänderung sind Aufpreise für Familienkarten, für die Übertragbarkeit der Wochen-, Monats- oder Jahreskarte (Mitnutzung durch andere Personen), für die Mitnahme von Hunden oder Fahrrädern sowie Aufpreise für die Nutzung der 1. Klasse für Einzelfahrten von dieser Pauschalregelung nicht erfasst. Es ist aber auch weiterhin möglich, die tatsächlichen Kosten für Netzkarten anzusetzen. In diesem Fall ist der betriebliche Nutzungsanteil in Bezug auf sämtliche Kosten zu ermitteln und glaubhaft zu machen.

Aus umsatzsteuerlicher Sicht muss für den Vorsteuerabzug die tatsächliche unternehmerische Nutzung nachgewiesen werden. Gemischt genutzte Leistungen können jedoch zu 100 % dem Privatvermögen zugeordnet werden und kein Vorsteuerabzug geltend gemacht werden. In diesem Fall sind ertragsteuerlich die Ausgaben inklusive Umsatzsteuer (brutto) maßgebend, sodass bei Inanspruchnahme der Pauschalregelung 50 % der Kosten der Wochen-, Monats- oder Jahreskarte inklusive USt als Betriebsausgaben abgezogen werden können.

Stand: 28. Juli 2022

Bild: Halfpoint – stock.adobe.com

Der Europäische Gerichtshof hat entschieden, dass die in Österreich seit 2019 geltende Indexierung der Familienbeihilfe für Kinder, die sich ständig in der EU/EWR/Schweiz aufhalten, nicht mit dem EU-Recht konform ist. Dies gilt auch für bestimmte familienbezogene Absetzbeträge.

Diese Indexierung bedeutet

  • für Kinder in Bulgarien, Deutschland, Estland, Griechenland, Italien, Kroatien, Lettland, Litauen, Malta, Polen, Portugal, Rumänien, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechien, Ungarn oder Zypern geringere Beihilfen und
  • für Kinder in Belgien, Dänemark, Finnland, Frankreich, Irland, Island, Luxemburg, Niederlande, Norwegen, Schweden, Schweiz oder dem Vereinigten Königreich höhere Beihilfen

als für jene Kinder, die sich in Österreich aufhalten.

Diese Regelung entfällt nun im Bereich der Familienbeihilfe und für den Kinderabsetzbetrag rückwirkend per 1.1.2019. Für Kinder, für die geringere Beihilfen bezogen wurden, kommt es zu einer automationsunterstützten Nachzahlung von Familienbeilhilfe und Kinderabsetzbetrag. Bei fehlenden Daten (z. B. keine aktuelle Kontonummer) kann ein Antrag gestellt werden. Familienbeihilfenbeträge und Kinderabsetzbeträge für Kinder, für die höhere Beihilfen geltend gemacht wurden, gelten bis zum 30.6.2022 als rechtmäßig zuerkannt und sind nicht zurückzubezahlen.

Auch für die familienbezogenen Absetzbeträge (Familienbonus Plus, Alleinverdiener-, Alleinerzieher, Kinder- und Unterhaltsabsetzbetrag und Kindermehrbetrag) entfallen die Bestimmungen der Indexierung. Wurden bei der Veranlagung 2019 – 2021 niedriger indexierte Beträge angewendet, so werden die Bescheide rückwirkend geändert und die Differenz wird überwiesen.

Die neue Regelung ist 2022 bereits in der Lohnverrechnung zu berücksichtigen (bis spätestens 30.9.2022 ist eine Aufrollung durchzuführen). Bei höher indexierten Beträgen gelten die neuen Regelungen ganzjährig ab 2023. In der Lohnverrechnung müssen bis Juli 2022 die höher indexierten Beträge verwendet werden und danach die nicht indexierten Beträge. Auch bei der Veranlagung 2022 kommt es dann zu einer analogen Aufteilung.

Die entsprechenden gesetzlichen Regelungen wurden im österreichischen Parlament bereits beschlossen. Die Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt war aber bei Onlinestellung noch abzuwarten.

Stand: 28. Juli 2022

Bild: fizkes – stock.adobe.com

Einkünfte aus der Einspeisung von elektrischer Energie aus Photovoltaikanlagen in das öffentliche Netz stellen grundsätzlich Einkünfte aus Gewerbebetrieb dar, die steuerpflichtig sind, sofern der Veranlagungsfreibetrag von € 730,00 überschritten wird. Durch die gestiegenen Energiepreise wären viele private Photovoltaikbesitzer mit der Abgabe von Steuererklärungen konfrontiert.

Durch eine gesetzliche Änderung im Abgabenänderungsgesetz 2022 wurden ab der Veranlagung 2022 Einkünfte natürlicher Personen aus der Einspeisung von bis zu 12.500 kWh elektrischer Energie aus Photovoltaikanlagen von der Einkommensteuer befreit, wenn die Engpassleistung der jeweiligen Anlage die Grenze von 25 kWp nicht überschreitet.

Die Erläuterungen zur Gesetzesänderung führen dazu unter anderem aus, dass bei Überschreiten der 12.500 kWh eine anteilige Befreiung zur Anwendung kommt (im Sinne eines Freibetrages). Der Freibetrag bezieht sich auf den einzelnen Steuerpflichtigen. Wird eine Anlage von mehreren Personen betrieben, steht der Freibetrag somit mehrmals zu. Ist andererseits ein Steuerpflichtiger an mehreren Anlagen beteiligt, steht ihm der Freibetrag nur einmal zu.

Stand: 28. Juli 2022

Bild: stokkete – stock.adobe.com

Auf Grund des sich mehr und mehr zuspitzenden Fachkräftemangels suchen Unternehmen immer neue Wege, um zu qualifizierten Mitarbeitern zu kommen. Eine Möglichkeit ist das sogenannte Reverse Recruiting. Dabei bewirbt sich nicht der Bewerber auf eine offene Stelle eines Unternehmens, sondern das Unternehmen bewirbt sich bei potenziellen Kandidaten.

Die Kandidaten legen auf einer Plattform ein Profil mit Lebenslauf, Fähigkeiten, gewünschtem Job und Arbeitsort an. Dies ist oft für die Kandidaten kostenlos. Das Unternehmen kann nun (meist) kostenpflichtig nach geeigneten potenziellen neuen Mitarbeitern suchen. Die Daten der Kandidaten sind zu Beginn noch anonymisiert. Das suchende Unternehmen tritt nun über die Plattform in Kontakt mit dem Kandidaten und stellt sich vor. Nun kann sich der Kandidat entscheiden, ob er die Anfrage annimmt und sein Profil freigibt.

Insbesondere die jüngere Generation fühlt sich von dieser Art des Recruitings angesprochen.

Als Unternehmen sollte man auf Folgendes achten:

  • Legen Sie besonderes Augenmerk auf Ihre erste Kontaktaufnahme. Es gibt keine zweite Chance für den ersten Eindruck.
  • Vermeiden Sie Standardanschreiben. Gehen Sie auf die Informationen und Wünsche im Kandidaten-Profil ein.

Stand: 28. Juli 2022

Bild: contrastwerkstatt – stock.adobe.com

Das ursprünglich bis Ende Juni befristete Kurzarbeitsmodell wurde im Rahmen der Phase 6 bis Ende des Jahres 2022 verlängert. Die ab 1. Juli 2022 gültige Kurzarbeitsrichtlinie sieht dabei Änderungen im Antragsverfahren sowie bei den Vergütungszuschlägen vor.

Verfahrensablauf:

  • Mindestens drei Wochen vor Beginn der geplanten Kurzarbeit ist die regional zuständige AMS Geschäftsstelle über die Kurzarbeitsabsicht zu informieren (e-AMS).
  • In Folge der Anzeige führt das AMS ein Beratungsverfahren mit dem Unternehmen und Sozialpartnern durch, um die wirtschaftliche Lage des Unternehmens sowie alternative Abfederungsmaßnahmen (z.B. Urlaubsabbau etc.) zu prüfen. Das Ergebnis des Beratungsverfahrens wird im Rahmen des Beratungsprotokolls festgehalten.
  • Soll die Kurzarbeit in Anspruch genommen werden, so sind der Kurzarbeitsantrag, die Sozialpartnervereinbarung (Version 11.0) sowie das Beratungsprotokoll über das eAMS-Konto vor Beginn der geplanten Kurzarbeit hochzuladen.
  • Nach Zustimmung der Sozialpartner im Webportal entscheidet das AMS über den Kurzarbeitsantrag.

Beihilfe:

Analog zur bisherigen Regelung werden die kurzarbeitsbedingten Mehrkosten abzüglich eines Selbstbehalts von 15 % ersetzt.

Mindestarbeitszeit:

Die Arbeitszeit muss im Durchschnitt mindestens 50 % der vorherigen Normalarbeitszeit betragen. Eine Unterschreitung ist nur mit besonderer Begründung (nach Genehmigung der Beilage 2) möglich.

Entgeltanspruch während der Kurzarbeit:

Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen, die in die Kategorie 80 % fallen, erhalten einen Zuschlag von 16 % auf das Mindestbruttoentgelt laut Entgelt-Tabelle nach § 37b Abs. 6 AMSG. Jene Arbeiternehmer oder Arbeitnehmerinnen, die in die Kategorie 85 % fallen, erhalten einen Zuschlag von 9 %.

Informationspflicht:

Arbeitgeber, welche Kurzarbeit in Anspruch nehmen, müssen nach Vorlage der Teilabrechnungen beim AMS die Arbeitnehmer oder Arbeitnehmerinnen individuell und nachweislich über die abgerechneten Ausfallsstunden informieren.

Stand: 05. Juli 2022

Bild: pathdoc – stock.adobe.com

Das Parlament hat ein Teuerungsentlastungspaket beschlossen, welches im steuerlichen Bereich unter anderem folgende Eckpunkte umfasst:

  • Erhöhung des Kindermehrbetrages rückwirkend ab 1.1.2022 auf € 550,00
  • Die bereits beschlossene Erhöhung des Familienbonus Plus (auf € 2.000,16 p.a. bzw. € 650,16 p.a.) wird von bisher 1.7.2022 auf 1.1.2022 vorgezogen.
  • Arbeitnehmern und Pensionisten steht unter bestimmten Voraussetzungen (keine Einmalzahlung zur Teuerungsabgeltung) für das Kalenderjahr 2022 ein Teuerungsabsetzbetrag in Höhe von € 500,00 zu. Dieser Absetzbetrag reduziert die zu bezahlende Einkommensteuer.
    • Bei Anspruch auf den Verkehrsabsetzbetrag steht der Teuerungsabsetzbetrag bis zu einem Einkommen von € 18.200,00 im Kalenderjahr zu und vermindert sich einschleifend bis € 24.500,00 auf null.
    • Bei Anspruch auf den (erhöhten) Pensionistenabsetzbetrag steht der Teuerungsabsetzbetrag bis zu laufenden Pensionseinkünften von € 20.500,00 im Kalenderjahr zu und vermindert sich einschleifend bis € 25.500,00 auf null.
    • Auch die Negativsteuer (SV Rückerstattung) wird für das Kalenderjahr 2022 erhöht.
  • Teuerungsprämie: Zulagen und Bonuszahlungen, die der Arbeitgeber in den Kalenderjahren 2022 und 2023 aufgrund der Teuerung zusätzlich gewährt (Teuerungsprämie), sind unter bestimmten Voraussetzungen bis zu € 3.000,00 pro Jahr steuerfrei (€ 1.000,00 davon, nur wenn die Zahlung aufgrund bestimmter lohngestaltender Vorschriften erfolgt). Die Teuerungsprämie ist auch von der Sozialversicherung und den Lohnnebenkosten befreit. Eine gemeinsame Deckelung mit der steuerfreien Gewinnbeteiligung ist zu beachten.
  • Die Familienbeihilfe erhöht sich für den August 2022 um eine Einmalzahlung von € 180,00 für jedes Kind.
  • Mit 1.1.2023 wird der Unfallversicherungsbeitrag im Bereich des ASVG von 1,2% auf 1,1% abgesenkt werden.
  • Die Bepreisung von CO2 Emissionen wird anstatt mit 1. Juli 2022 mit 1. Oktober 2022 beginnen.
  • Für unterschiedliche Personengruppen (Entlastung von vulnerablen Gruppen) wird ein Teuerungsausgleich in der Höhe von € 300,00 gewährt werden.
  • Bestimmte Pensionisten mit geringen Pensionen erhalten im September 2022 eine – von der Höhe ihrer Pension abhängigen – außerordentliche Einmalzahlung.
  • Mit einer Änderung des Klimabonusgesetzes wird der Klimabonus für 2022 einmalig auf € 250,00 erhöht werden. Die Bezieher des regionalen Klimabonus sollen zusätzliche einen Anti-Teuerungsbonus in Höhe von € 250,00 erhalten. Dieser Anti-Teuerungsbonus soll bis zu einer Einkommensteuer-Stufe von 50 % steuerfrei sein. Kinder bis zu ihrem 18. Lebensjahr erhalten 50 % des Betrages.

Die entsprechenden Gesetze zu obigen Änderungen wurde im Parlament bereits beschlossen. Entsprechend dem Vortrag an den Ministerrat sind noch folgende Schritte geplant (bei Onlinestellung noch keine Gesetzesvorlage):

  • Eine Strompreiskompensation soll 2022 für Unternehmen einen Teil der indirekten CO2-Kosten rückvergüten. Zudem sollen Unternehmen, die besonders unten den hohen Energiekosten leiden, für 2022 einen Zuschuss zu den Mehrkosten erhalten.
  • Die sogenannte „kalte Progression“ soll ab 2023 insofern abgeschafft werden, dass Grenzbeträge der Progressionsstufen – mit Ausnahme der 55 % Stufe – sowie negativsteuerfähige Absetzbeträge (Verkehrsabsetzbetrag, Zuschlag zum Verkehrsabsetzbetrag, Pensionistenabsetzbetrag, Unterhaltsabsetzbetrag, Alleinerzieher- und Alleinverdienerabsetzbetrag) automatisch um zwei Drittel der Inflation vom Zeitraum Juli bis Juni ab 01.01. des Folgejahres angehoben werden. Die Bundesregierung soll gesetzlich verpflichtet werden, jährlich im Ausmaß des restlichen Volumens von ein Drittel der Wirkung der kalten Progression einen Gesetzesvorschlag an den Nationalrat vorzulegen, der Entlastungsmaßnahmen von Erwerbstätigen und/oder Pensionisten im Ausmaß dieses Volumens beinhaltet.
  • Ab 01.01.2023 soll das Reha-, Kranken- und Umschulungsgeld, die Studienbeihilfe, die Familienbeihilfe und der Kinderabsetzbetrag sowie das Kinderbetreuungsgeld (inkl. Familienzeitbonus) jährlich valorisiert werden.
  • Der Dienstgeberbeitrag zum Familienlastenausgleichsfonds (DB) soll um 0,2 Prozentpunkte auf 3,7 % abgesenkt werden.

Stand: 06. Juli 2022

Bild: vegefox.com – stock.adobe.com

Das ursprünglich bis Ende Juni befristete Kurzarbeitsmodell wurde im Rahmen der Phase 6 bis Ende des Jahres 2022 verlängert. Die ab 1. Juli 2022 gültige Kurzarbeitsrichtlinie sieht dabei Änderungen im Antragsverfahren sowie bei den Vergütungszuschlägen vor.

Verfahrensablauf:

  • Mindestens drei Wochen vor Beginn der geplanten Kurzarbeit ist die regional zuständige AMS Geschäftsstelle über die Kurzarbeitsabsicht zu informieren (e-AMS).
  • In Folge der Anzeige führt das AMS ein Beratungsverfahren mit dem Unternehmen und Sozialpartnern durch, um die wirtschaftliche Lage des Unternehmens sowie alternative Abfederungsmaßnahmen (z.B. Urlaubsabbau etc.) zu prüfen. Das Ergebnis des Beratungsverfahrens wird im Rahmen des Beratungsprotokolls festgehalten.
  • Soll die Kurzarbeit in Anspruch genommen werden, so sind der Kurzarbeitsantrag, die Sozialpartnervereinbarung (Version 11.0) sowie das Beratungsprotokoll über das eAMS-Konto vor Beginn der geplanten Kurzarbeit hochzuladen.
  • Nach Zustimmung der Sozialpartner im Webportal entscheidet das AMS über den Kurzarbeitsantrag.

Beihilfe:

Analog zur bisherigen Regelung werden die kurzarbeitsbedingten Mehrkosten abzüglich eines Selbstbehalts von 15 % ersetzt.

Mindestarbeitszeit:

Die Arbeitszeit muss im Durchschnitt mindestens 50 % der vorherigen Normalarbeitszeit betragen. Eine Unterschreitung ist nur mit besonderer Begründung (nach Genehmigung der Beilage 2) möglich.

Entgeltanspruch während der Kurzarbeit:

Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen, die in die Kategorie 80 % fallen, erhalten einen Zuschlag von 16 % auf das Mindestbruttoentgelt laut Entgelt-Tabelle nach § 37b Abs. 6 AMSG. Jene Arbeiternehmer oder Arbeitnehmerinnen, die in die Kategorie 85 % fallen, erhalten einen Zuschlag von 9 %.

Informationspflicht:

Arbeitgeber, welche Kurzarbeit in Anspruch nehmen, müssen nach Vorlage der Teilabrechnungen beim AMS die Arbeitnehmer oder Arbeitnehmerinnen individuell und nachweislich über die abgerechneten Ausfallsstunden informieren.

Stand: 05. Juli 2022

Bild: pathdoc – stock.adobe.com

Das Parlament hat ein Teuerungsentlastungspaket beschlossen, welches im steuerlichen Bereich unter anderem folgende Eckpunkte umfasst:

  • Erhöhung des Kindermehrbetrages rückwirkend ab 1.1.2022 auf € 550,00
  • Die bereits beschlossene Erhöhung des Familienbonus Plus (auf € 2.000,16 p.a. bzw. € 650,16 p.a.) wird von bisher 1.7.2022 auf 1.1.2022 vorgezogen.
  • Arbeitnehmern und Pensionisten steht unter bestimmten Voraussetzungen (keine Einmalzahlung zur Teuerungsabgeltung) für das Kalenderjahr 2022 ein Teuerungsabsetzbetrag in Höhe von € 500,00 zu. Dieser Absetzbetrag reduziert die zu bezahlende Einkommensteuer.
    • Bei Anspruch auf den Verkehrsabsetzbetrag steht der Teuerungsabsetzbetrag bis zu einem Einkommen von € 18.200,00 im Kalenderjahr zu und vermindert sich einschleifend bis € 24.500,00 auf null.
    • Bei Anspruch auf den (erhöhten) Pensionistenabsetzbetrag steht der Teuerungsabsetzbetrag bis zu laufenden Pensionseinkünften von € 20.500,00 im Kalenderjahr zu und vermindert sich einschleifend bis € 25.500,00 auf null.
    • Auch die Negativsteuer (SV Rückerstattung) wird für das Kalenderjahr 2022 erhöht.
  • Teuerungsprämie: Zulagen und Bonuszahlungen, die der Arbeitgeber in den Kalenderjahren 2022 und 2023 aufgrund der Teuerung zusätzlich gewährt (Teuerungsprämie), sind unter bestimmten Voraussetzungen bis zu € 3.000,00 pro Jahr steuerfrei (€ 1.000,00 davon, nur wenn die Zahlung aufgrund bestimmter lohngestaltender Vorschriften erfolgt). Die Teuerungsprämie ist auch von der Sozialversicherung und den Lohnnebenkosten befreit. Eine gemeinsame Deckelung mit der steuerfreien Gewinnbeteiligung ist zu beachten.
  • Die Familienbeihilfe erhöht sich für den August 2022 um eine Einmalzahlung von € 180,00 für jedes Kind.
  • Mit 1.1.2023 wird der Unfallversicherungsbeitrag im Bereich des ASVG von 1,2% auf 1,1% abgesenkt werden.
  • Die Bepreisung von CO2 Emissionen wird anstatt mit 1. Juli 2022 mit 1. Oktober 2022 beginnen.
  • Für unterschiedliche Personengruppen (Entlastung von vulnerablen Gruppen) wird ein Teuerungsausgleich in der Höhe von € 300,00 gewährt werden.
  • Bestimmte Pensionisten mit geringen Pensionen erhalten im September 2022 eine – von der Höhe ihrer Pension abhängigen – außerordentliche Einmalzahlung.
  • Mit einer Änderung des Klimabonusgesetzes wird der Klimabonus für 2022 einmalig auf € 250,00 erhöht werden. Die Bezieher des regionalen Klimabonus sollen zusätzliche einen Anti-Teuerungsbonus in Höhe von € 250,00 erhalten. Dieser Anti-Teuerungsbonus soll bis zu einer Einkommensteuer-Stufe von 50 % steuerfrei sein. Kinder bis zu ihrem 18. Lebensjahr erhalten 50 % des Betrages.

Die entsprechenden Gesetze zu obigen Änderungen wurde im Parlament bereits beschlossen. Entsprechend dem Vortrag an den Ministerrat sind noch folgende Schritte geplant (bei Onlinestellung noch keine Gesetzesvorlage):

  • Eine Strompreiskompensation soll 2022 für Unternehmen einen Teil der indirekten CO2-Kosten rückvergüten. Zudem sollen Unternehmen, die besonders unten den hohen Energiekosten leiden, für 2022 einen Zuschuss zu den Mehrkosten erhalten.
  • Die sogenannte „kalte Progression“ soll ab 2023 insofern abgeschafft werden, dass Grenzbeträge der Progressionsstufen – mit Ausnahme der 55 % Stufe – sowie negativsteuerfähige Absetzbeträge (Verkehrsabsetzbetrag, Zuschlag zum Verkehrsabsetzbetrag, Pensionistenabsetzbetrag, Unterhaltsabsetzbetrag, Alleinerzieher- und Alleinverdienerabsetzbetrag) automatisch um zwei Drittel der Inflation vom Zeitraum Juli bis Juni ab 01.01. des Folgejahres angehoben werden. Die Bundesregierung soll gesetzlich verpflichtet werden, jährlich im Ausmaß des restlichen Volumens von ein Drittel der Wirkung der kalten Progression einen Gesetzesvorschlag an den Nationalrat vorzulegen, der Entlastungsmaßnahmen von Erwerbstätigen und/oder Pensionisten im Ausmaß dieses Volumens beinhaltet.
  • Ab 01.01.2023 soll das Reha-, Kranken- und Umschulungsgeld, die Studienbeihilfe, die Familienbeihilfe und der Kinderabsetzbetrag sowie das Kinderbetreuungsgeld (inkl. Familienzeitbonus) jährlich valorisiert werden.
  • Der Dienstgeberbeitrag zum Familienlastenausgleichsfonds (DB) soll um 0,2 Prozentpunkte auf 3,7 % abgesenkt werden.

Stand: 06. Juli 2022

Bild: vegefox.com – stock.adobe.com