Für Zahlungsschwierigkeiten in Bezug auf Steuern und Abgaben auf Grund der COVID-19-Pandemie wurde vom Gesetzgeber ein 2-Phasen Ratenzahlungsmodell geschaffen.

In der ersten Phase konnten für Abgabenschuldigkeiten, die überwiegend zwischen dem 15. März 2020 und dem 30. Juni 2021 fällig geworden sind (inkl. Vorauszahlungen an Einkommen- oder Körperschaftsteuer, deren Zahlungstermine in Phase 1 gelegen sind) Ratenzahlungen mit Laufzeit bis zum 30.9.2022 vereinbart werden.

Für die Phase 2 des COVID-19-Ratenzahlungsmodells gilt Folgendes:

  1. Gegenstand des Antrags auf Ratenzahlung sind Abgabenschuldigkeiten, für die bereits die Phase 1 des COVID-19-Ratenzahlungsmodells gewährt worden ist, die aber in diesem Ratenzahlungszeitraum nicht vollständig entrichtet werden konnten, einschließlich die der Höhe nach bescheidmäßig festgesetzten Vorauszahlungen an Einkommen- oder Körperschaftsteuer, hinsichtlich derer die Zahlungstermine in der Phase 2 gelegen sind.
  2. Voraussetzung ist, dass in Phase 1 des COVID-19-Ratenzahlungsmodells zumindest 40% des überwiegend COVID-19-bedingten Abgabenrückstandes entrichtet wurden und dass kein Terminverlust eingetreten ist. Auch die im September 2022 fällig werdende letzte Rate der Phase 1 muss rechtzeitig entrichtet werden. Dabei ist laut Info des Finanzministeriums dieser Betrag aus dem im Bescheid betreffend die Phase 1 angeführten Restbetrag herauszurechnen und hat zumindest den Betrag der Rate des Vormonats (August 2022) auszumachen.
  3. Der Antrag ist vor dem 31. August 2022 einzubringen (also bis spätestens 30.8.2022).
  4. Der Ratenzahlungszeitraum beträgt längstens einundzwanzig Monate.
  5. Der Antragsteller hat glaubhaft zu machen, dass er den aus der Phase 1 verbliebenen Abgabenrückstand zusätzlich zu den laufend zu entrichtenden Abgaben innerhalb des beantragten Ratenzahlungszeitraumes der Phase 2 entrichten kann.
  6. Innerhalb des Ratenzahlungszeitraumes kann der Abgabepflichtige einmal einen Antrag auf Neuverteilung der Ratenbeträge stellen.

In einer eigenen Verordnung, die am 1.August 2022 in Kraft getreten ist, wurde nun geregelt, wie die Glaubhaftmachung (siehe Punkt 5) erfolgen kann. Beträgt der Abgabenrückstand zum Zeitpunkt der Antragstellung (bei vor dem 1. August 2022 eingebrachten Anträgen lt. Info des Finanzministeriums zum 30. August 2022)

  • nicht mehr als € 20.000,00, ist die Glaubhaftmachung mit der termingerechten vollständigen Entrichtung der während der Phase 1 zu entrichtenden Raten sowie der während dieses Zeitraumes fällig gewordenen laufenden Abgaben erfolgt. Auf Verlangen der Abgabenbehörde sind zusätzlich Unterlagen zur Glaubhaftmachung zu übermitteln.
  • mehr als € 20.000,00 ist eine Gegenüberstellung der voraussichtlichen Einnahmen und Ausgaben für den beantragten Ratenzahlungszeitraum an die Finanz zu übermitteln. Es ist darzulegen, wie die für die Fortführung des Unternehmens notwendigen Mittel aufgebracht werden sollen. Die für die Entrichtung des Abgabenrückstandes und der laufend zu entrichtenden Abgaben erforderlichen Mittel sind gesondert auszuweisen.

Weitere Informationen finden Sie hier auf der Website des Finanzministeriums.

Stand: 16. August 2022

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Unter der Schnupperlehre versteht man berufspraktische Tage und individuelle Berufsorientierungstage, welche Schülerinnen oder Schülern die Möglichkeit bieten, den Arbeitsalltag bei potenziellen künftigen Arbeitgebern zu erfahren. Da im Rahmen der Schnupperlehre keine Arbeitsleistung geschuldet wird und dementsprechend keine Beitragspflichten ausgelöst werden, ist diese gegenüber anderen Tätigkeiten, wie Pflichtpraktika oder der Ferialarbeit, abzugrenzen. Charakteristische Merkmale der Schnupperlehre sind:

  • Es handelt sich um aktive Schülerinnen oder Schüler im oder nach dem 8. Schuljahr.
  • Es liegt kein Dienstverhältnis in wirtschaftlicher und persönlicher Abhängigkeit gegen Entgelt vor.
  • Die Tätigkeit erfolgt unentgeltlich und die Schülerin oder der Schüler erhält vom Betrieb weder ein Taschengeld noch Sachbezüge.
  • Eine individuelle Berufsorientierung während der Unterrichtszeit ist an höchstens fünf Tagen pro Unterrichtsjahr für Schülerinnen oder Schüler ab der 8. Schulstufe möglich.
  • Die individuelle Berufsorientierung außerhalb der Unterrichtszeit ist für Schülerinnen oder Schüler im oder nach dem 8. Schuljahr möglich und überschreitet nicht die Dauer von 15 Tagen pro Unternehmen und Kalenderjahr.
  • Die Initiative zur Absolvierung geht jeweils von der Schülerin, dem Schüler oder den jeweiligen Erziehungsberechtigten aus.
  • Die Erziehungsberechtigten müssen der Schnupperlehre explizit zustimmen.
  • Die Schülerin oder der Schüler wurde auf alle relevanten Rechtsvorschriften hingewiesen.

Abwicklung in der Sozialversicherung

Es muss keine Anmeldung bei der Sozialversicherung vorgenommen werden. Die Schülerin bzw. der Schüler unterliegt während der Schnupperlehre der gesetzlichen Unfallversicherung für Schülerinnen oder Schüler.

Abwicklung im Steuerrecht

Aufgrund der Unentgeltlichkeit der Tätigkeit ergibt sich keine Lohnsteuerpflicht.

Abwicklung im Arbeitsrecht

Im Rahmen der Schnupperlehre besteht weder Anspruch auf Entgelt laut Kollektivvertrag, noch gebührt Urlaubs-, Feiertags- oder Krankenentgelt. Beiträge zur Betrieblichen Vorsorge fallen nicht an.

Stand: 28. Juli 2022

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Nachdem für Arbeitnehmer bereits im letzten Jahr eine Steuerbefreiung für vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellte Öffi-Tickets in Kraft getreten ist, hat nun das Parlament im kürzlich beschlossenen Abgabenänderungsgesetz 2022 auch eine neue pauschale Teilabsetzbarkeit von Öffi-Tickets für den Bereich der Betriebsausgaben normiert.

Als Betriebsausgaben gelten ab der Veranlagung 2022 explizit auch die Ausgaben für eine Wochen-, Monats- oder Jahreskarte für Massenbeförderungsmittel (z. B. Klimaticket), soweit die Fahrten durch den Betrieb veranlasst sind. Ohne weiteren Nachweis können 50 % der aufgewendeten Kosten für eine nicht übertragbare Wochen-, Monats- oder Jahreskarte für Einzelpersonen geltend gemacht werden, wenn glaubhaft gemacht wird, dass diese Karte auch für betrieblich veranlasste Fahrten verwendet wird.

Laut Erläuterungen zu dieser Gesetzesänderung sind Aufpreise für Familienkarten, für die Übertragbarkeit der Wochen-, Monats- oder Jahreskarte (Mitnutzung durch andere Personen), für die Mitnahme von Hunden oder Fahrrädern sowie Aufpreise für die Nutzung der 1. Klasse für Einzelfahrten von dieser Pauschalregelung nicht erfasst. Es ist aber auch weiterhin möglich, die tatsächlichen Kosten für Netzkarten anzusetzen. In diesem Fall ist der betriebliche Nutzungsanteil in Bezug auf sämtliche Kosten zu ermitteln und glaubhaft zu machen.

Aus umsatzsteuerlicher Sicht muss für den Vorsteuerabzug die tatsächliche unternehmerische Nutzung nachgewiesen werden. Gemischt genutzte Leistungen können jedoch zu 100 % dem Privatvermögen zugeordnet werden und kein Vorsteuerabzug geltend gemacht werden. In diesem Fall sind ertragsteuerlich die Ausgaben inklusive Umsatzsteuer (brutto) maßgebend, sodass bei Inanspruchnahme der Pauschalregelung 50 % der Kosten der Wochen-, Monats- oder Jahreskarte inklusive USt als Betriebsausgaben abgezogen werden können.

Stand: 28. Juli 2022

Bild: Halfpoint – stock.adobe.com

Der Europäische Gerichtshof hat entschieden, dass die in Österreich seit 2019 geltende Indexierung der Familienbeihilfe für Kinder, die sich ständig in der EU/EWR/Schweiz aufhalten, nicht mit dem EU-Recht konform ist. Dies gilt auch für bestimmte familienbezogene Absetzbeträge.

Diese Indexierung bedeutet

  • für Kinder in Bulgarien, Deutschland, Estland, Griechenland, Italien, Kroatien, Lettland, Litauen, Malta, Polen, Portugal, Rumänien, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechien, Ungarn oder Zypern geringere Beihilfen und
  • für Kinder in Belgien, Dänemark, Finnland, Frankreich, Irland, Island, Luxemburg, Niederlande, Norwegen, Schweden, Schweiz oder dem Vereinigten Königreich höhere Beihilfen

als für jene Kinder, die sich in Österreich aufhalten.

Diese Regelung entfällt nun im Bereich der Familienbeihilfe und für den Kinderabsetzbetrag rückwirkend per 1.1.2019. Für Kinder, für die geringere Beihilfen bezogen wurden, kommt es zu einer automationsunterstützten Nachzahlung von Familienbeilhilfe und Kinderabsetzbetrag. Bei fehlenden Daten (z. B. keine aktuelle Kontonummer) kann ein Antrag gestellt werden. Familienbeihilfenbeträge und Kinderabsetzbeträge für Kinder, für die höhere Beihilfen geltend gemacht wurden, gelten bis zum 30.6.2022 als rechtmäßig zuerkannt und sind nicht zurückzubezahlen.

Auch für die familienbezogenen Absetzbeträge (Familienbonus Plus, Alleinverdiener-, Alleinerzieher, Kinder- und Unterhaltsabsetzbetrag und Kindermehrbetrag) entfallen die Bestimmungen der Indexierung. Wurden bei der Veranlagung 2019 – 2021 niedriger indexierte Beträge angewendet, so werden die Bescheide rückwirkend geändert und die Differenz wird überwiesen.

Die neue Regelung ist 2022 bereits in der Lohnverrechnung zu berücksichtigen (bis spätestens 30.9.2022 ist eine Aufrollung durchzuführen). Bei höher indexierten Beträgen gelten die neuen Regelungen ganzjährig ab 2023. In der Lohnverrechnung müssen bis Juli 2022 die höher indexierten Beträge verwendet werden und danach die nicht indexierten Beträge. Auch bei der Veranlagung 2022 kommt es dann zu einer analogen Aufteilung.

Die entsprechenden gesetzlichen Regelungen wurden im österreichischen Parlament bereits beschlossen. Die Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt war aber bei Onlinestellung noch abzuwarten.

Stand: 28. Juli 2022

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Einkünfte aus der Einspeisung von elektrischer Energie aus Photovoltaikanlagen in das öffentliche Netz stellen grundsätzlich Einkünfte aus Gewerbebetrieb dar, die steuerpflichtig sind, sofern der Veranlagungsfreibetrag von € 730,00 überschritten wird. Durch die gestiegenen Energiepreise wären viele private Photovoltaikbesitzer mit der Abgabe von Steuererklärungen konfrontiert.

Durch eine gesetzliche Änderung im Abgabenänderungsgesetz 2022 wurden ab der Veranlagung 2022 Einkünfte natürlicher Personen aus der Einspeisung von bis zu 12.500 kWh elektrischer Energie aus Photovoltaikanlagen von der Einkommensteuer befreit, wenn die Engpassleistung der jeweiligen Anlage die Grenze von 25 kWp nicht überschreitet.

Die Erläuterungen zur Gesetzesänderung führen dazu unter anderem aus, dass bei Überschreiten der 12.500 kWh eine anteilige Befreiung zur Anwendung kommt (im Sinne eines Freibetrages). Der Freibetrag bezieht sich auf den einzelnen Steuerpflichtigen. Wird eine Anlage von mehreren Personen betrieben, steht der Freibetrag somit mehrmals zu. Ist andererseits ein Steuerpflichtiger an mehreren Anlagen beteiligt, steht ihm der Freibetrag nur einmal zu.

Stand: 28. Juli 2022

Bild: stokkete – stock.adobe.com

Auf Grund des sich mehr und mehr zuspitzenden Fachkräftemangels suchen Unternehmen immer neue Wege, um zu qualifizierten Mitarbeitern zu kommen. Eine Möglichkeit ist das sogenannte Reverse Recruiting. Dabei bewirbt sich nicht der Bewerber auf eine offene Stelle eines Unternehmens, sondern das Unternehmen bewirbt sich bei potenziellen Kandidaten.

Die Kandidaten legen auf einer Plattform ein Profil mit Lebenslauf, Fähigkeiten, gewünschtem Job und Arbeitsort an. Dies ist oft für die Kandidaten kostenlos. Das Unternehmen kann nun (meist) kostenpflichtig nach geeigneten potenziellen neuen Mitarbeitern suchen. Die Daten der Kandidaten sind zu Beginn noch anonymisiert. Das suchende Unternehmen tritt nun über die Plattform in Kontakt mit dem Kandidaten und stellt sich vor. Nun kann sich der Kandidat entscheiden, ob er die Anfrage annimmt und sein Profil freigibt.

Insbesondere die jüngere Generation fühlt sich von dieser Art des Recruitings angesprochen.

Als Unternehmen sollte man auf Folgendes achten:

  • Legen Sie besonderes Augenmerk auf Ihre erste Kontaktaufnahme. Es gibt keine zweite Chance für den ersten Eindruck.
  • Vermeiden Sie Standardanschreiben. Gehen Sie auf die Informationen und Wünsche im Kandidaten-Profil ein.

Stand: 28. Juli 2022

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Unter der Schnupperlehre versteht man berufspraktische Tage und individuelle Berufsorientierungstage, welche Schülerinnen oder Schülern die Möglichkeit bieten, den Arbeitsalltag bei potenziellen künftigen Arbeitgebern zu erfahren. Da im Rahmen der Schnupperlehre keine Arbeitsleistung geschuldet wird und dementsprechend keine Beitragspflichten ausgelöst werden, ist diese gegenüber anderen Tätigkeiten, wie Pflichtpraktika oder der Ferialarbeit, abzugrenzen. Charakteristische Merkmale der Schnupperlehre sind:

  • Es handelt sich um aktive Schülerinnen oder Schüler im oder nach dem 8. Schuljahr.
  • Es liegt kein Dienstverhältnis in wirtschaftlicher und persönlicher Abhängigkeit gegen Entgelt vor.
  • Die Tätigkeit erfolgt unentgeltlich und die Schülerin oder der Schüler erhält vom Betrieb weder ein Taschengeld noch Sachbezüge.
  • Eine individuelle Berufsorientierung während der Unterrichtszeit ist an höchstens fünf Tagen pro Unterrichtsjahr für Schülerinnen oder Schüler ab der 8. Schulstufe möglich.
  • Die individuelle Berufsorientierung außerhalb der Unterrichtszeit ist für Schülerinnen oder Schüler im oder nach dem 8. Schuljahr möglich und überschreitet nicht die Dauer von 15 Tagen pro Unternehmen und Kalenderjahr.
  • Die Initiative zur Absolvierung geht jeweils von der Schülerin, dem Schüler oder den jeweiligen Erziehungsberechtigten aus.
  • Die Erziehungsberechtigten müssen der Schnupperlehre explizit zustimmen.
  • Die Schülerin oder der Schüler wurde auf alle relevanten Rechtsvorschriften hingewiesen.

Abwicklung in der Sozialversicherung

Es muss keine Anmeldung bei der Sozialversicherung vorgenommen werden. Die Schülerin bzw. der Schüler unterliegt während der Schnupperlehre der gesetzlichen Unfallversicherung für Schülerinnen oder Schüler.

Abwicklung im Steuerrecht

Aufgrund der Unentgeltlichkeit der Tätigkeit ergibt sich keine Lohnsteuerpflicht.

Abwicklung im Arbeitsrecht

Im Rahmen der Schnupperlehre besteht weder Anspruch auf Entgelt laut Kollektivvertrag, noch gebührt Urlaubs-, Feiertags- oder Krankenentgelt. Beiträge zur Betrieblichen Vorsorge fallen nicht an.

Stand: 28. Juli 2022

Bild: auremar – stock.adobe.com

Nachdem für Arbeitnehmer bereits im letzten Jahr eine Steuerbefreiung für vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellte Öffi-Tickets in Kraft getreten ist, hat nun das Parlament im kürzlich beschlossenen Abgabenänderungsgesetz 2022 auch eine neue pauschale Teilabsetzbarkeit von Öffi-Tickets für den Bereich der Betriebsausgaben normiert.

Als Betriebsausgaben gelten ab der Veranlagung 2022 explizit auch die Ausgaben für eine Wochen-, Monats- oder Jahreskarte für Massenbeförderungsmittel (z. B. Klimaticket), soweit die Fahrten durch den Betrieb veranlasst sind. Ohne weiteren Nachweis können 50 % der aufgewendeten Kosten für eine nicht übertragbare Wochen-, Monats- oder Jahreskarte für Einzelpersonen geltend gemacht werden, wenn glaubhaft gemacht wird, dass diese Karte auch für betrieblich veranlasste Fahrten verwendet wird.

Laut Erläuterungen zu dieser Gesetzesänderung sind Aufpreise für Familienkarten, für die Übertragbarkeit der Wochen-, Monats- oder Jahreskarte (Mitnutzung durch andere Personen), für die Mitnahme von Hunden oder Fahrrädern sowie Aufpreise für die Nutzung der 1. Klasse für Einzelfahrten von dieser Pauschalregelung nicht erfasst. Es ist aber auch weiterhin möglich, die tatsächlichen Kosten für Netzkarten anzusetzen. In diesem Fall ist der betriebliche Nutzungsanteil in Bezug auf sämtliche Kosten zu ermitteln und glaubhaft zu machen.

Aus umsatzsteuerlicher Sicht muss für den Vorsteuerabzug die tatsächliche unternehmerische Nutzung nachgewiesen werden. Gemischt genutzte Leistungen können jedoch zu 100 % dem Privatvermögen zugeordnet werden und kein Vorsteuerabzug geltend gemacht werden. In diesem Fall sind ertragsteuerlich die Ausgaben inklusive Umsatzsteuer (brutto) maßgebend, sodass bei Inanspruchnahme der Pauschalregelung 50 % der Kosten der Wochen-, Monats- oder Jahreskarte inklusive USt als Betriebsausgaben abgezogen werden können.

Stand: 28. Juli 2022

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Der Europäische Gerichtshof hat entschieden, dass die in Österreich seit 2019 geltende Indexierung der Familienbeihilfe für Kinder, die sich ständig in der EU/EWR/Schweiz aufhalten, nicht mit dem EU-Recht konform ist. Dies gilt auch für bestimmte familienbezogene Absetzbeträge.

Diese Indexierung bedeutet

  • für Kinder in Bulgarien, Deutschland, Estland, Griechenland, Italien, Kroatien, Lettland, Litauen, Malta, Polen, Portugal, Rumänien, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechien, Ungarn oder Zypern geringere Beihilfen und
  • für Kinder in Belgien, Dänemark, Finnland, Frankreich, Irland, Island, Luxemburg, Niederlande, Norwegen, Schweden, Schweiz oder dem Vereinigten Königreich höhere Beihilfen

als für jene Kinder, die sich in Österreich aufhalten.

Diese Regelung entfällt nun im Bereich der Familienbeihilfe und für den Kinderabsetzbetrag rückwirkend per 1.1.2019. Für Kinder, für die geringere Beihilfen bezogen wurden, kommt es zu einer automationsunterstützten Nachzahlung von Familienbeilhilfe und Kinderabsetzbetrag. Bei fehlenden Daten (z. B. keine aktuelle Kontonummer) kann ein Antrag gestellt werden. Familienbeihilfenbeträge und Kinderabsetzbeträge für Kinder, für die höhere Beihilfen geltend gemacht wurden, gelten bis zum 30.6.2022 als rechtmäßig zuerkannt und sind nicht zurückzubezahlen.

Auch für die familienbezogenen Absetzbeträge (Familienbonus Plus, Alleinverdiener-, Alleinerzieher, Kinder- und Unterhaltsabsetzbetrag und Kindermehrbetrag) entfallen die Bestimmungen der Indexierung. Wurden bei der Veranlagung 2019 – 2021 niedriger indexierte Beträge angewendet, so werden die Bescheide rückwirkend geändert und die Differenz wird überwiesen.

Die neue Regelung ist 2022 bereits in der Lohnverrechnung zu berücksichtigen (bis spätestens 30.9.2022 ist eine Aufrollung durchzuführen). Bei höher indexierten Beträgen gelten die neuen Regelungen ganzjährig ab 2023. In der Lohnverrechnung müssen bis Juli 2022 die höher indexierten Beträge verwendet werden und danach die nicht indexierten Beträge. Auch bei der Veranlagung 2022 kommt es dann zu einer analogen Aufteilung.

Die entsprechenden gesetzlichen Regelungen wurden im österreichischen Parlament bereits beschlossen. Die Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt war aber bei Onlinestellung noch abzuwarten.

Stand: 28. Juli 2022

Bild: fizkes – stock.adobe.com

Einkünfte aus der Einspeisung von elektrischer Energie aus Photovoltaikanlagen in das öffentliche Netz stellen grundsätzlich Einkünfte aus Gewerbebetrieb dar, die steuerpflichtig sind, sofern der Veranlagungsfreibetrag von € 730,00 überschritten wird. Durch die gestiegenen Energiepreise wären viele private Photovoltaikbesitzer mit der Abgabe von Steuererklärungen konfrontiert.

Durch eine gesetzliche Änderung im Abgabenänderungsgesetz 2022 wurden ab der Veranlagung 2022 Einkünfte natürlicher Personen aus der Einspeisung von bis zu 12.500 kWh elektrischer Energie aus Photovoltaikanlagen von der Einkommensteuer befreit, wenn die Engpassleistung der jeweiligen Anlage die Grenze von 25 kWp nicht überschreitet.

Die Erläuterungen zur Gesetzesänderung führen dazu unter anderem aus, dass bei Überschreiten der 12.500 kWh eine anteilige Befreiung zur Anwendung kommt (im Sinne eines Freibetrages). Der Freibetrag bezieht sich auf den einzelnen Steuerpflichtigen. Wird eine Anlage von mehreren Personen betrieben, steht der Freibetrag somit mehrmals zu. Ist andererseits ein Steuerpflichtiger an mehreren Anlagen beteiligt, steht ihm der Freibetrag nur einmal zu.

Stand: 28. Juli 2022

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