Gewerbetreibende, Gewerbegesellschafter und sogenannte Neue Selbständige, die in der gewerblichen Krankenversicherung pflichtversichert sind, haben in der Regel 1,53 % der vorläufigen Beitragsgrundlage der Krankenversicherung als Selbständigenvorsorge zu bezahlen. Diese Beiträge werden von einer Vorsorgekasse veranlagt. Für bestimmte Freiberufler und Landwirte besteht daneben auch noch die Möglichkeit einer Selbständigenvorsorge auf freiwilliger Basis.

Auszahlungsanspruch

Anspruch auf Auszahlung der eingezahlten Beiträge besteht

  • bei Pensionsantritt
  • bei Tod (an den Partner und die unterhaltsberechtigten Kinder oder in die Verlassenschaft)
  • zwei Jahre nach Beendigung der selbständigen Tätigkeit oder des Erlöschens bzw. Ruhens der Gewerbeberechtigung (und mindestens 3-jähriger Beitragszahlungen). Bei einem Wechsel zwischen einer selbständigen und unselbständigen Tätigkeit können die bisher erworbenen Ansprüche übertragen werden.
  • nachdem für fünf Jahre keine Beiträge zur Selbständigenvorsorge entrichtet werden mussten

Auszahlungsmodus

  • Einmalbetrag,
  • monatliche Rente (durch Übertragung an eine Pensionskasse oder Pensionszusatzversicherung) oder
  • Übertragung an eine neue Vorsorgekasse bei Wechsel in eine unselbständige Tätigkeit.

Steuerliche Begünstigungen

  • Die Auszahlung des Kapitals als Einmalbetrag unterliegt dem begünstigten fixen Steuersatz von 6 %.
  • Die Auszahlung als Rente (Pensionskasse oder Pensionszusatzversicherung) ist steuerfrei.
  • Die Beiträge sind in voller Höhe Betriebsausgaben (senken die Bemessungsgrundlage für die Einkommensteuer).

Stand: 30. Oktober 2017

Anzahlungsrechnungen

Damit Ihre Kunden sich auch schon bei geleisteten Anzahlungen die Vorsteuer vom Finanzamt holen können, müssen Sie die Umsatzsteuer auf einer Anzahlungsrechnung ebenfalls ausweisen. Sonst gelten hier die üblichen Rechnungsmerkmale. Aus der Abrechnungsurkunde muss aber zweifelsfrei ersichtlich sein, dass es sich um eine Anzahlungsrechnung handelt (Bezeichnung als Anzahlungsrechnung und Angabe des voraussichtlichen Leistungszeitpunktes bzw. Formulierung des Rechnungstextes).

Vorsicht bei der Endabrechnung!

Wird die bereits tatsächlich erbrachte Leistung insgesamt abgerechnet („Endrechnung“), so sind in ihr die vor Ausführung der Leistung vereinnahmten Anzahlungen und die auf sie entfallenden Steuerbeträge abzuziehen (wenn Sie über diese Anzahlungen Rechnungen mit gesondertem Steuerausweis ausgestellt haben). Sie erstellen also eine ganz „normale“ Rechnung über das Gesamtprojekt und ziehen dann die (einzelnen) vereinnahmten Anzahlungen mit den jeweils darauf entfallenden Steuerbeträgen ab.

Beispiel:

  Entgelte USt (20 %) Brutto
Endrechnungsbetrag € 10,000,00 € 2.000,00 € 12.000,00
Abschlagszahlungen vom 13.7.2017 und 15.8.2017 – € 4.000,00 – € 8.00,00 – € 4.800,00
Restforderung € 6.000,00 € 1.200,00 € 7.200,00

(Anmerkung: Auch die sonstigen Rechnungsmerkmale müssen natürlich vorhanden sein.) 

Die Umsatzsteuerrichtlinien lassen es aber auch zu, wenn die Umsatzsteuer nur vom Restentgelt ausgewiesen wird, welches sich nach Abzug der Nettoanzahlungen vom Gesamt-Nettoentgelt ergibt.

Werden die vereinnahmten Teilentgelte und die darauf entfallenden Steuerbeträge nicht abgezogen, so entsteht für diese Beträge Steuerpflicht aufgrund der Rechnungslegung.

Stand: 30. Oktober 2017

Gewerbetreibende, Gewerbegesellschafter und sogenannte Neue Selbständige, die in der gewerblichen Krankenversicherung pflichtversichert sind, haben in der Regel 1,53 % der vorläufigen Beitragsgrundlage der Krankenversicherung als Selbständigenvorsorge zu bezahlen. Diese Beiträge werden von einer Vorsorgekasse veranlagt. Für bestimmte Freiberufler und Landwirte besteht daneben auch noch die Möglichkeit einer Selbständigenvorsorge auf freiwilliger Basis.

Auszahlungsanspruch

Anspruch auf Auszahlung der eingezahlten Beiträge besteht

  • bei Pensionsantritt
  • bei Tod (an den Partner und die unterhaltsberechtigten Kinder oder in die Verlassenschaft)
  • zwei Jahre nach Beendigung der selbständigen Tätigkeit oder des Erlöschens bzw. Ruhens der Gewerbeberechtigung (und mindestens 3-jähriger Beitragszahlungen). Bei einem Wechsel zwischen einer selbständigen und unselbständigen Tätigkeit können die bisher erworbenen Ansprüche übertragen werden.
  • nachdem für fünf Jahre keine Beiträge zur Selbständigenvorsorge entrichtet werden mussten

Auszahlungsmodus

  • Einmalbetrag,
  • monatliche Rente (durch Übertragung an eine Pensionskasse oder Pensionszusatzversicherung) oder
  • Übertragung an eine neue Vorsorgekasse bei Wechsel in eine unselbständige Tätigkeit.

Steuerliche Begünstigungen

  • Die Auszahlung des Kapitals als Einmalbetrag unterliegt dem begünstigten fixen Steuersatz von 6 %.
  • Die Auszahlung als Rente (Pensionskasse oder Pensionszusatzversicherung) ist steuerfrei.
  • Die Beiträge sind in voller Höhe Betriebsausgaben (senken die Bemessungsgrundlage für die Einkommensteuer).

Stand: 30. Oktober 2017

Bild: Olaf Schwenty – Fotolia.com

Gewerbetreibende, Gewerbegesellschafter und sogenannte Neue Selbständige, die in der gewerblichen Krankenversicherung pflichtversichert sind, haben in der Regel 1,53 % der vorläufigen Beitragsgrundlage der Krankenversicherung als Selbständigenvorsorge zu bezahlen. Diese Beiträge werden von einer Vorsorgekasse veranlagt. Für bestimmte Freiberufler und Landwirte besteht daneben auch noch die Möglichkeit einer Selbständigenvorsorge auf freiwilliger Basis.

Auszahlungsanspruch

Anspruch auf Auszahlung der eingezahlten Beiträge besteht

  • bei Pensionsantritt
  • bei Tod (an den Partner und die unterhaltsberechtigten Kinder oder in die Verlassenschaft)
  • zwei Jahre nach Beendigung der selbständigen Tätigkeit oder des Erlöschens bzw. Ruhens der Gewerbeberechtigung (und mindestens 3-jähriger Beitragszahlungen). Bei einem Wechsel zwischen einer selbständigen und unselbständigen Tätigkeit können die bisher erworbenen Ansprüche übertragen werden.
  • nachdem für fünf Jahre keine Beiträge zur Selbständigenvorsorge entrichtet werden mussten

Auszahlungsmodus

  • Einmalbetrag,
  • monatliche Rente (durch Übertragung an eine Pensionskasse oder Pensionszusatzversicherung) oder
  • Übertragung an eine neue Vorsorgekasse bei Wechsel in eine unselbständige Tätigkeit.

Steuerliche Begünstigungen

  • Die Auszahlung des Kapitals als Einmalbetrag unterliegt dem begünstigten fixen Steuersatz von 6 %.
  • Die Auszahlung als Rente (Pensionskasse oder Pensionszusatzversicherung) ist steuerfrei.
  • Die Beiträge sind in voller Höhe Betriebsausgaben (senken die Bemessungsgrundlage für die Einkommensteuer).

Stand: 30. Oktober 2017

Bild: Olaf Schwenty – Fotolia.com

Unternehmer sein, bedeutet Risiken eingehen: Ohne Risiko kein unternehmerischer Erfolg. Das Risikomanagement ist eine Aufgabe der Unternehmensführung.

Risikomanagementprozess

Risikomanagement sollte sich nicht nur auf bestimmte Abteilungen beschränken, sondern das ganze Unternehmen umfassen und kann z. B. wie folgt ablaufen:

  1. Risikoidentifikation: In der ersten Phase werden alle Chancen und Risiken systematisch und strukturiert erhoben. Dies geschieht durch Prozesse, wie z. B. Brainstorming, standardisierte Befragungen, Prozessanalysen.
  2. Risikobewertung: Die in der letzten Phase erhobenen Risiken werden quantitativ bewertet nach dem „wahrscheinlich eintretenden Schaden“ und der „Eintrittswahrscheinlichkeit“. Daraus wird eine Rangordnung der Risiken erstellt.
  3. Bestimmen der Gesamtrisikoposition des Unternehmens: Es werden die Einzelrisiken miteinander in Verbindung gebracht, um Wechselwirkungen oder gegenseitige Abhängigkeiten zu erkennen. Hier soll z. B. die Wirkung der Risiken auf GuV und Bilanz bestimmt werden. Dazu gibt es verschiedene Verfahren.
  4. Steuerung und Kontrolle: Nun werden Maßnahmen getroffen. Zum Beispiel: Aufgabe von bestimmten Produkten, Abschluss/Kündigung von Versicherungen, Verbesserung des Brandschutzes oder Erhöhung der Maßnahmen gegen Diebstahl.
  5. Berichte: In regelmäßigen Risikoberichten wird über Ergebnisse der vorangegangenen vier Phasen berichtet.

Stand: 30. Oktober 2017

Für bestimmte Aushilfen kommt es ab 1.1.2018 zu einer Änderung in der Sozialversicherung.

Wird neben einem Dienstverhältnis, das eine Vollversicherung nach dem ASVG begründet, ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis ausschließlich zu dem Zweck ausgeübt,

  • einen zeitlich begrenzten, zusätzlichen, den regulären Betriebsablauf überschreitenden Arbeitsanfall zu decken oder
  • den Ausfall einer Arbeitskraft zu ersetzen,

so hat der Dienstgeber einen neuen pauschalen Dienstnehmerbeitrag in Höhe von 14,12 % sowie die Arbeiterkammerumlage (Landarbeiterkammerumlage) einzubehalten und abzuführen.

Dies gilt, wenn im jeweiligen Kalenderjahr

  • der Dienstnehmer noch nicht mehr als 18 Tage eine solche geringfügige Beschäftigung ausgeübt hat und
  • der Dienstgeber noch nicht mehr als 18 Tage solche Personen geringfügig beschäftigt hat.

Für den Dienstgeber entfällt der Beitrag des Dienstgebers zur Unfallversicherung. Der Dienstnehmer ist aber dennoch unfallversichert.

Stand: 30. Oktober 2017

Unternehmer sein, bedeutet Risiken eingehen: Ohne Risiko kein unternehmerischer Erfolg. Das Risikomanagement ist eine Aufgabe der Unternehmensführung.

Risikomanagementprozess

Risikomanagement sollte sich nicht nur auf bestimmte Abteilungen beschränken, sondern das ganze Unternehmen umfassen und kann z. B. wie folgt ablaufen:

  1. Risikoidentifikation: In der ersten Phase werden alle Chancen und Risiken systematisch und strukturiert erhoben. Dies geschieht durch Prozesse, wie z. B. Brainstorming, standardisierte Befragungen, Prozessanalysen.
  2. Risikobewertung: Die in der letzten Phase erhobenen Risiken werden quantitativ bewertet nach dem „wahrscheinlich eintretenden Schaden“ und der „Eintrittswahrscheinlichkeit“. Daraus wird eine Rangordnung der Risiken erstellt.
  3. Bestimmen der Gesamtrisikoposition des Unternehmens: Es werden die Einzelrisiken miteinander in Verbindung gebracht, um Wechselwirkungen oder gegenseitige Abhängigkeiten zu erkennen. Hier soll z. B. die Wirkung der Risiken auf GuV und Bilanz bestimmt werden. Dazu gibt es verschiedene Verfahren.
  4. Steuerung und Kontrolle: Nun werden Maßnahmen getroffen. Zum Beispiel: Aufgabe von bestimmten Produkten, Abschluss/Kündigung von Versicherungen, Verbesserung des Brandschutzes oder Erhöhung der Maßnahmen gegen Diebstahl.
  5. Berichte: In regelmäßigen Risikoberichten wird über Ergebnisse der vorangegangenen vier Phasen berichtet.

Stand: 30. Oktober 2017

Bild: alphaspirit – Fotolia.com

Unternehmer sein, bedeutet Risiken eingehen: Ohne Risiko kein unternehmerischer Erfolg. Das Risikomanagement ist eine Aufgabe der Unternehmensführung.

Risikomanagementprozess

Risikomanagement sollte sich nicht nur auf bestimmte Abteilungen beschränken, sondern das ganze Unternehmen umfassen und kann z. B. wie folgt ablaufen:

  1. Risikoidentifikation: In der ersten Phase werden alle Chancen und Risiken systematisch und strukturiert erhoben. Dies geschieht durch Prozesse, wie z. B. Brainstorming, standardisierte Befragungen, Prozessanalysen.
  2. Risikobewertung: Die in der letzten Phase erhobenen Risiken werden quantitativ bewertet nach dem „wahrscheinlich eintretenden Schaden“ und der „Eintrittswahrscheinlichkeit“. Daraus wird eine Rangordnung der Risiken erstellt.
  3. Bestimmen der Gesamtrisikoposition des Unternehmens: Es werden die Einzelrisiken miteinander in Verbindung gebracht, um Wechselwirkungen oder gegenseitige Abhängigkeiten zu erkennen. Hier soll z. B. die Wirkung der Risiken auf GuV und Bilanz bestimmt werden. Dazu gibt es verschiedene Verfahren.
  4. Steuerung und Kontrolle: Nun werden Maßnahmen getroffen. Zum Beispiel: Aufgabe von bestimmten Produkten, Abschluss/Kündigung von Versicherungen, Verbesserung des Brandschutzes oder Erhöhung der Maßnahmen gegen Diebstahl.
  5. Berichte: In regelmäßigen Risikoberichten wird über Ergebnisse der vorangegangenen vier Phasen berichtet.

Stand: 30. Oktober 2017

Bild: alphaspirit – Fotolia.com

Das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz (ASVG) regelt die Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung aller unselbständig beschäftigten Personen in Österreich.

Die Geringfügigkeitsgrenze und die Höchstbeitragsgrundlage werden jedes Jahr mit der aktuell gültigen Aufwertungszahl neu errechnet.

Sie beträgt für das Jahr 2018: 1,029.

ASVG  
Geringfügigkeitsgrenze  
monatlich € 438,05
Grenzwert für pauschalierte Dienstgeberabgabe € 657,08
Höchstbeitragsgrundlage  
täglich € 171,00
monatlich € 5.130,00
jährlich für Sonderzahlungen € 10.260,00
Höchstbeitragsgrundlage  
monatlich für freie Dienstnehmer ohne Sonderzahlung € 5.985,00

Stand: 30. Oktober 2017

Gewerbetreibende, Gewerbegesellschafter und sogenannte Neue Selbständige, die in der gewerblichen Krankenversicherung pflichtversichert sind, haben in der Regel 1,53 % der vorläufigen Beitragsgrundlage der Krankenversicherung als Selbständigenvorsorge zu bezahlen. Diese Beiträge werden von einer Vorsorgekasse veranlagt. Für bestimmte Freiberufler und Landwirte besteht daneben auch noch die Möglichkeit einer Selbständigenvorsorge auf freiwilliger Basis.

Auszahlungsanspruch

Anspruch auf Auszahlung der eingezahlten Beiträge besteht

  • bei Pensionsantritt
  • bei Tod (an den Partner und die unterhaltsberechtigten Kinder oder in die Verlassenschaft)
  • zwei Jahre nach Beendigung der selbständigen Tätigkeit oder des Erlöschens bzw. Ruhens der Gewerbeberechtigung (und mindestens 3-jähriger Beitragszahlungen). Bei einem Wechsel zwischen einer selbständigen und unselbständigen Tätigkeit können die bisher erworbenen Ansprüche übertragen werden.
  • nachdem für fünf Jahre keine Beiträge zur Selbständigenvorsorge entrichtet werden mussten

Auszahlungsmodus

  • Einmalbetrag,
  • monatliche Rente (durch Übertragung an eine Pensionskasse oder Pensionszusatzversicherung) oder
  • Übertragung an eine neue Vorsorgekasse bei Wechsel in eine unselbständige Tätigkeit.

Steuerliche Begünstigungen

  • Die Auszahlung des Kapitals als Einmalbetrag unterliegt dem begünstigten fixen Steuersatz von 6 %.
  • Die Auszahlung als Rente (Pensionskasse oder Pensionszusatzversicherung) ist steuerfrei.
  • Die Beiträge sind in voller Höhe Betriebsausgaben (senken die Bemessungsgrundlage für die Einkommensteuer).

Stand: 30. Oktober 2017